3137/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 73456/02, Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße 214 in Köln -Merheim
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Anlage_7_Textliche Festsetzungen Satzung
23314 Zeichen
ANLAGE 7
Textliche Festsetzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Nummer 73456/02
Arbeitstitel: "Ostmerheimer Straße 214 in Köln - Merheim"
I. Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
a) Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
- Anlagen für Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO
- Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO
- Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO ist im allgemeinen
Wohngebiet (WA), innerhalb der I -geschossig festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche ausschließlich eine Anlage für soziale Zwecke mit der
Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
zulässig.
d) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V -geschossig
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bis zum 31.12.2037 nur
Wohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH zulässig soweit
die im Grundbuch für das Grundstück Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück
5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Kliniken der Stadt Köln
gGmbH – und deren Rechtsnachfolger – (Wohnungsbesetzungsrecht) greift.
e) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb
des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30% der Geschossfläche nach
§ 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
f) Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung § 16 BauNVO
2.1 Höhe bauliche Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in
Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante
eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen
a) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugs-
überfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige M aß der
Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer,
1,5 m für solarenergetische Anlagen, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Überschreitungen durch solarenergetische Anlagen bleiben hierbei
unberücksichtigt. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses
zurücktreten. Absturzsicherungen sind von diesem Maß des Zurücktretens
ausgenommen.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe des VII -
geschossigen Gebäude s durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zu maximal
7,0 m in der Höhe überschritten werden. Mobilfunkmasten müssen mindestens 5,0 m
von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkante des jeweiligen
zugeordneten Geschosses zurücktreten.
2.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im a llgemeinen Wohngebietes (WA) die
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis
zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO)
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Gebäude unabhängig von ihrer Länge ohne
seitlichen Grenzabstand zu errichten.
3.2. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs . 2 Satz 3 BauNVO w erden für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m sowie durch Vordächer für
Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 m überschritten werden.
b) Im Erdgeschoss darf d ie Baugrenze im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch
Terrassen bis maximal 3,0 m überschritten werden.
c) Die Baugrenzen an der Nord- und Südseite der mit 54,0 m ü. NHN festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet (WA) darf durch
Böschungsanlagen bis zu 7,0 m überschritten werden.
4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
4.1 Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO
a) Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Fläche für
Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.
b) Die mit ST1 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich für die
im I-geschossigen Gebäude befindliche Kindertageseinrichtung festgesetzt.
c) Die mit ST2 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich für die
Nutzer des Car-Sharing-Betriebes festgesetzt.
d) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten
Gemeinschaftstiefgaragenflächen (GTGa) außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche Lager -, Abstell -, Technik - und sonstige Nebenräume sowie
Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20% zulässig.
4.2 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder.
5. Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für die Zwergfledermaus wird festgesetzt,
dass i nnerhalb des a llgemeinen Wohngebietes (WA) mindestens 20
Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF -Maßnahme) zu
installieren sind.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
a) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen v on schutzbedürftigen Räumen
nachgewiesen wird.
b) Belüftung
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der v orgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
9. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen:
a) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind
mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1/DC 3(NB 6243/NB 6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der Dachfläche
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen
Nr. 1; zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nummer 8
b) Die Fassadenbegrünung der gekennzeichneten Wandflächen von Gebäuden
innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Ausnahme von
Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu
Privatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze je laufendem
Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden
Metern Wand bei Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
Diese Festsetzung gilt für Wände von Gebäuden mit und ohne Türen und Fenster
c) Der obere Abschluss der Gemeinschaftstiefgaragenfläche (GTGa) im festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet (WA ), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut w ird, ist zu begrünen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.
d) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage (GTGA) mit
der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung), von
mindestsens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronig en
Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
e) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden,
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen
HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern
BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8
f) Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes sind mindestens 6 Einzelbäume
BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte können um bis zu 5,0 m verschoben werden.
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 8
9.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen:
Im Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) die vorhandenen 9
Bäume.
10. Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird für den
Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes die Höhe der
Geländeoberfläche von 50,6 m ü. NHN festgesetzt. Über- bzw. Unterschreitungen der
festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0 ,9 m durch Treppen- und
Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.
Für die Aufschüttung im Bereich der Einhausung der Gemeinschaftstiefgaragenein-
und -ausfahrt sind Überschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche
von 50,6 m ü. NHN von bis zu 3,4 m zulässig.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer (FD)
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Lüftungs - und Kühlanlagen oder
Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sind diese
Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zu einer
Höhe von 2,0 m zu versehen. Ausgenommen hiervon sind solarenergetische Anlagen,
Belichtungselemente sowie Mobilfunkmasten.
2. Vorgärten / Einfriedungen
Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Einfriedungen von Vorgärten entlang
öffentlicher Straßen und Wege sind nur in Gestalt von standortgerechten Hecken sowie
als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils
bis zu maximal 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018
zulässig.
Einfriedungen des Grundstückes der I -geschossigen Bebauung
(Kindertageseinrichtung) sind nur in Gestalt von standortgerechten Hecken s owie als
Draht- oder Stabgitter zäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von bis zu
maximal 2, 0
m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4. BauO NRW 2018
zulässig.
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
4. Nebenanlagen
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese durch
standortgerechte Pflanzen eingehaust oder als Unterflurcontainer ausgeführt werden.
5. Befestigung von Wegen und Feuerwehrbewegungsflächen
Die Befestigung der Hauszuwegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen,
sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind teilversiegelt (in Form von
Rasengittersteinen) anzulegen.
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
2.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBI. I S. 3634).
2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur
Information dargestellt.
4. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Gewerbe-, Straßen- und Fluglärm vorbelastet. Das allgemeine
Wohngebiet liegt in Teilen innerhalb der Nachtzone des gesetzlichen
Lärmschutzbereiches des Flughafens Köln- Bonn. Ausgenommen hiervon sind das
Flurstück 5770 und Teilbereiche des Flurstücks 5800, Flur 71 der Gemarkung
Langenbrück.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung
des Aktenzeichens 22.5- 3-5315000-151/17 sowie der Bebauungsplan- Nummer
einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
6. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung vom Büro Kölner Büro für Faunistik, September 2021,
ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn die nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt
werden.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30 .
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
eine Fachgut achterin/ ei nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodun gstätigkeit
sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau -/Abrissarbeiten an Gebäuden
beziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse
aufweisen, vom 1. November bis 28. Februar durchzuführen.
Sind außerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, sind unmittelbar vor
Durchführung der Arbeiten in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der
Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter die Gebäude auf
Fledermausbesatz zu untersuchen.
7. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.
August 2011) angewandt worden
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die
BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt
wurden.
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert.
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei E rlass
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E
05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten
zur Einsichtnahme bereitgehalten.
10. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln. Des Weiteren liegt das
Plangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichen
Anflugsektor des gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten
Hubschrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln- Merheim
(Dachlandeplatz). Die Aufstellung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen ab einer
Höhe von 84 m über NHN im Plangebiet ist frühzeitig mit der Bezirksregierung
Düsseldorf – Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oder
Anforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können.
11. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen
Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG.
12. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
13. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden. Daher wird hier das anfallende Niederschlagswasser der
Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen über Rigolen innerhalb des
Plangebietes versickert.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt
Köln einzuschalten.
14. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im
Rahmen eines Überflutungsnachweises im Baugenehmigung sverfahren
nachzuweisen.
15. Löschwasserversorgung
Zur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens
96m³/h in einem Umkreis von 300 m über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden
nachzuweisen.
16. Niederschlagswasserkanal SB2200 / Schutzstreifen
Der Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanal SB2200 ist möglichst von jeder Art
der baulichen Anlagen wie z. B. Gebäudewände, Fundamente etc. freizuhalten.
Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der
vorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe.
17. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des
Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
18. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird ein
Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin
geschlossen. Darin werden Regelungen zur Verwirklichung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um:
- Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
Anlage_4_Stellungnahmen aus der Offenblage § 3 Abs.2 BauGB
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Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahme / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Nummer 73456/02–Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße 214 in Köln- Merheim eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage D ie Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 03.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 15.05.2023 bis zum 16.06.2023 durchgeführt. I m Zeitraum der Offenlage sind 4 Stellungnahmen eingegangen. N achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. A us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass insbeson- dere vor dem Hintergrund des in Köln beschlossenen Kli- manotstandes bei allen Neubauvorhaben auf eine klima- verträgliche und ressourcenschonende Bauweise beson- derer Wert gelegt werden soll. Hierzu zähle insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bausubstanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben oder Nachweise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt CO2-neutral ausge- führt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Das vorliegende Vorhaben fällt nicht unter die Klimarichtlinien für nicht städtische Wohngebäude und daher fehlen entsprechende Nachweise und/oder Angaben zur CO2-Neutralität. Der Sachver- halt wird innerhalb der Begründung dargelegt. Im Zuge der Planung wurden klimaschützende Maßnahmen (z. B. Dachbegrünung in Kombination mit Photovoltaikanlagen, Fas- sadenbegrünung, etc.) berücksichtigt und festgesetzt. 1.2 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern Es werden grundsätzlich die Begrünungsmaßnahmen für Dächer und Fassaden sowie die aufgeführten Bepflan- zungsmaßnahmen unterstützt. Für alle Maßnahmen wird angeregt, heimische und standorttypische Arten zu wäh- len, darunter insbesondere solche, die ökologisch wert- volle Artengemeinschaften darstellen bzw. ermöglichen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Eine Berücksichtigung von standorttypischen Arten ist in den ge- stalterischen Festsetzung Nummer 2 für das Anpflanzen von He- cken geregelt. Die Auswahl der Bepflanzung wird sich an den ört- lichen Gegebenheiten (Fassadenbegrünung) bzw. Nutzern (Kleinkindern) orientieren. Die Art der Pflanzen wird üblicher- weise im Bebauungsplan nicht geregelt. Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung Die Vorhabenträgerin soll außerdem ein Konzept vorle- gen, nach dem diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird. Der Stellung- nahme wird gefolgt Der Erhalt der Begrünungsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt. 1.3 Städtebauliches Konzept Für die geplante Hecke im Bereich der Kindertagesein- richtung sollen ebenfalls heimische, standorttypische und idealerweise früchtetragende Gehölze gepflanzt werden. Der Stellung- nahme wird gefolgt Siehe laufende Nummer 1.2 Die Art der Pflanzen ist der Ausführungsplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überlassen. Hier kann das Konzept der „Essbaren Stadt“ Eingang finden. 1.4. 1.4.1 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege Entsprechend der Anmerkungen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sollten auch bei den genannten Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen (6.5.1 bis 6.5.4) heimische und standorttypische Arten gewählt wer- den. Der Stellung- nahme wird gefolgt Siehe Stellungnahme 1.2 . 1.4.2 Hinsichtlich der absehbaren Schäden für die derzeitige Vegetation und Baumbestand sollte geprüft werden, ob unter den bestehenden geschützten Bäumen weitere Exemplare erhalten werden können. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine umfang- reiche Prüfung und Untersuchung zum Erhalt der bestehenden Bäume durchgeführt. Im Vorhaben- und Erschließungsplan stellt der Freianlagen das Resultat dieser Prüfung dar und berücksich- tigt einen möglichst großen Erhalt. Eine erneute Prüfung ist daher nicht erforderlich. 1.5 1.5.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden be- grüßt. Es wird angeregt, diese gemäß Artenschutzprüfung der Fa. Raskin umzusetzen, insbesondere: - 2-3 verschiedene Typen an Fledermauskästen - Integration in der Gebäudefassade - Montage in einer Höhe von ca. 4-6 m Höhe - Ausrichtung nach Süden, Südost oder Südwest Der Stellung- nahme wird gefolgt Die Anforderungen und Empfehlungen aus der aktuell erstellten Artenschutzprüfung Stufe II des Kölner Büros für Faunistik mit Stand September 2022 werden berücksichtigt. Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Bestandsgebäude wurden bereits umgesetzt. Die Fledermauskästen wurden von einer Fachfirma angebracht. Die Abnahme der vorgezogenen Ausgleichsmaßnah- men obliegt der Unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Köln. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung 1.5.2 Da ein Vorkommen von Mauerseglern nicht auszuschlie- ßen ist wird angeregt, auch Nisthilfen für Mauersegler an den Gebäuden anzubringen. Vor dem Hintergrund der ge- planten Baumfällungen und einem einher folgenden Ver- lust an möglichen Aufenthalts- und Nistbereichen sollten Nisthilfen darüber hinaus auch für andere Vogelarten an- gebracht werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Nach der aktuell erstellte Artenschutzprüfung Stufe II des Kölner Büros für Faunistik mit Stand September 2022 wurde mit dem Mauersegler eine auf dem Stadtgebiet Köln planungsrelevante Art, jedoch ausschließlich überfliegend, erfasst, d.h. der Mauer- segler besitzt in den vorhabenbedingt beanspruchten Flächen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Das Eintreten der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Schädi- gungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG) kann von vornherein ausgeschlossen werden, da keine Eingriffe in Brut- plätze dieser planungsrelevanten Art erfolgen und der geplante Bau und die Nutzung der Wohngebäude auch nicht mit sonstigen Gefährdungen von Entwicklungsstadien oder Individuen einher- geht. Eine Berücksichtigung von Nisthilfen für den Mauersegler ist daher nicht erforderlich. 1.6 1.6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Während der Baustellenmaßnahmen sind für den zu er- haltenden Baumbestand geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Im Rahmen der Baureifmachung werden entsprechende Schutz- maßnahmen vorgesehen. Regelungen zur Baustellen- und Ab- rissgestaltung sind nur sehr untergeordnet Gegenstand des Be- bauungsplanes und können gemäß BauGB nicht festgesetzt wer- den. 1.6.2 Die Aussage, dass die geplanten grünordnerischen Fest- setzungen und Gestaltungsmaßnahmen zu einer Erhö- hung der Begrünung im Plangebiet führen, ist nicht nach- vollziehbar. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil der Vegetationsflächen abnehmen. Dies wird auch im Rah- men der Eingriffsbewertung durch das Kölner Büro für Faunistik dargelegt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Anteil an Vegetationsflächen wird sich im Vergleich zur Be- standsnutzung verringern. Dieser Sachverhalt wird auch durch die Eingriffsbewertung des Kölner Büros für Faunistik dargelegt und ist Bestandteil der Planunterlagen. Um eine Begrünung planungsrechtlich zu sichern, wurden um- fangreiche Maßnahmen wie Baumpflanzungen, Begrünung von nicht überbauten Flächen, Dach- und Fassadenbegrünung in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Abwägung über die Reduzie- rung der Vegetationsfläche trifft der Rat der Stadt Köln. 1.6.3 Es finden sich keine Vorgaben zum Schutz von schädli- chen Beleuchtungseffekten. Es wird eine insektenfreundli- che Beleuchtung angeregt. Eine entsprechende Vorgabe sollte der Vorhabenträgerin zur Auflage gemacht werden Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe II wurden verschiedene Vermeidungs- und eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme defi- niert. Die Installation von insektenfreundlicher Beleuchtung wurde dort nicht aufgeführt. Entsprechend wird von der Erstellung eines insektenfreundlichen Beleuchtungskonzeptes abgesehen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit Entscheidung durch den Rat Begründung und ein Beleuchtungskonzept entwickelt werden. Im Fol- genden werden einige Anforderungen an die Beleuchtung benannt. Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept der Vorhaben- trägerin ist in den Unterlagen nicht enthalten. Dieses sollte nachgereicht werden und inhaltlich den benannten Vorga- ben entsprechen 1.7 Luft und Klima Da die Gesamtbewertung eine Verschlechterung aus- weist, sollten zusätzliche Maßnahmen überlegt werden, die dieser entgegenwirken. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Maßnahmen zum Klimaschutz (Minderung von Treibhaus- gasemissionen) sind die geplante Photovoltaikanlage auf dem Flachdach sowie eine gegenüber dem Bestand deutlich verbes- serte Gebäudedämmung und – heizung. Den Klimawandelfolgen Hitze und Starkregen wird durch die Begrünungsmaßnahmen und eine Starkregenvorsorge Rechnung getragen. . 1.8 1.8.1 Sonstiges Es wird angeregt den Einwendenden bei künftigen Vorha- ben mit den Trägern öffentlicher Belange zu beteiligen und zu informieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Einwendende widmet sich öffentlichen Aufgaben, es besteht jedoch keine gesetzliche Zuweisung durch Gesetzgeber. 1.8.2 Es wird um Informationen zum weiteren Verfahrensablauf gebeten. Der Stellung- nahme wird gefolgt Der Satzungsbeschluss wird öffentlich bekannt gegeben. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln wird dem Einwendenden über die Entscheidung zur einge- gangenen Stellungnahme informiert. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 2 Es bestehen keine Bedenken. Zur räumlichen Gestaltung und technischen Ausstattung der Gebäude werden Hinweise gegeben. Der Stellung- nahme wird gefolgt Entfällt 3 3.1 Es bestehen keine Bedenken. Aus Sicherheitsgründen sind vor weiteren Bautätigkeiten unbedingt die obligatorischen Planauskünfte einzuholen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Entfällt 3.2 Öffentliche Verkehrsanlagen Es werden die nachfolgenden Punkte benannt, die im Pla- nungsbereich in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsbe- triebe zu berücksichtigen sind. - Der Busbetrieb darf zu keiner Zeit eingeschränkt sein. - Sollten Ab- und Umleitungen erforderlich sein, die eine Fahrtzeitmehrung von drei Minuten ergeben, wird eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt. - Die Verkehrszeichenpläne sind rechtzeitig zur Prü- fung bzw. Mitzeichnung vorzulegen. - Weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB betreffen, sind abzustimmen. - Eine dauerhafte Bussteigverlegung ist abzustim- men. Diese muss den gleichen Standard, wie die Bestandshaltestelle erfüllen. Es sind Vorlaufzeiten von ca. 12 Monaten für die Beantragung zu beach- ten. Es dürfen keine Nachteile für die Verkehrsbetriebe entste- hen. Die Kosten sind durch den Verursacher zu tragen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Eine Berücksichtigung der benannten Aspekte erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sowie der Bauausführung. Die Anforderungen sind der Vorhabenträgerin bekannt. Die Kosten für die notwendige Bussteigverlegung werden von der Vorhaben- trägerin übernommen. 4 Es wird auf die Bedenken innerhalb der Stellungnahme vom 11. April 2022 (Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) verwiesen. Die Bedenken bestehen weiterhin. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung In unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Plange- biet sind gewerbliche Nutzungen angesiedelt. Im Osten des Plangebietes liegt ein Kerngebiet. Im Westen befindet sich ein Gewerbegebiet. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung werden die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sowohl tags als auch nachts eingehalten. Es werde davon ausge- gangen, dass von den Gewerbebetrieben in den angren- zenden Baugebieten keine unzulässigen gewerbliche Lär- mimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Die Gebiets- ausweisung als WA hat keinerlei Einschränkungen für die Betriebe. Die schalltechnische Untersuchung zeigt jedoch auch, dass am Immissionsort 1 die Summe der gemessenen ge- werblichen Lärmimmissionen tagsüber 55 dB(A) beträgt und somit genau dem Grenzwert für WA entspricht. Nachts liegt dieser Wert bei 39 dB(A) und damit nur 1 dB(A) unter dem Grenzwert. Es ist folglich nicht auszuschließen, dass bei einer Verän- derung der betrieblichen Abläufe der beiden Unternehmen die Grenzwerte überschritten werden und es so zu einem Konflikt zwischen den Nutzungen kommt. Zusätzlich be- deutet die hiesige heranrückende Wohnbebauung eine Einschränkung der Expansionsmöglichkeiten. Diese Problematik ließe sich wirksam durch eine Auswei- sung des Plangebietes als Mischgebiet (MI) anstelle eines Wohngebietes (WA) begegnen. Durch die höheren Grenz- werte nach TA-Lärm für MI würde mehr Spielraum in Be- zug auf gewerbliche Lärmimmissionen vorhanden sein. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Berechnungs- ergebnisse aus der Schalltechnischen Untersuchung vom Büro ACCON (Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln) zeigen auf, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten sowohl im Beurteilungszeitraum tags – 55 dB(A) - als auch nachts - 39 dB(A) - die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts) gemäß TA Lärm für die beste- henden Gewerbebetriebe eingehalten bzw. unterschritten wer- den. Insofern erfolgt keine Einschränkung der vorhandenen und derzeit genehmigten Betriebe und Abläufe durch die geplante Wohnbebauung. Eine Einschränkung von Expansionsmöglichkeiten der vorhande- nen Gewerbebetriebe ist darüber hinaus nicht am Einzelfall der geplanten Wohnnutzung des vorliegenden Planungskonzeptes festzumachen. Ein möglicher Konflikt in Bezug auf die Auswei- tung der betrieblichen Abläufe steht auch im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Nutzungen im direkten Umfeld (Bebau- ungspläne Nr. 74455/03 und Nr. 73459/02). Insofern sind die Ex- pansionsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbebetriebe be- reits durch die heute im Umfeld vorhandene Wohnbebauung be- grenzt. Die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) entspricht nicht der ge- planten bzw. tatsächlichen Nutzung des Plangebietes. Anstelle des gebotenen Allgemeinen Wohngebietes ein Mischge- biet nur deshalb ausgeweisen, um in den Genuss der höheren Grenzwerte nach TA-Lärm zu kommen, ist planungsrechtlich nicht vertretbar.
Anlage_1_Geltungsbereich-Satzung
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Personal- Wohnheim Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 73456/02 Ostmerheimer Straße 214 in Köln - Merheim Maßstab 1 : 2 500 Ostmerheimer Straße Ostmerheimer Straße
Anlage_5_Stellungnahmen ausserhalb Frist
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Nummer 73456/02–Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214 in Köln- Merheim“ – außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen. A ußerhalb der Beteiligung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 3 Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen. N achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. A us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 § 4 Absatz 1 BauGB B ezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 Untere Luftfahrtbehörde Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge- setz (LuftVG) Anflugsektor der Landebahnen 14L/R, im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen gem. § 18a LuftVG und ca. 300 m nordwestlich des Hubschrau- berlandeplatzes am städtischen Krankenhaus Köln- Merheim. Aufgrund der vorgesehenen Bauhöhen würden hinsichtlich des Bauschutzbereichs und des Anlagen- schutzbereichs keine Bedenken bestehen. Eine Beein- trächtigung des Hubschrauberlandeplatzes ist nicht er- sichtlich, mit Lärmbelästigungen durch Hubschrauberflug- betrieb ist jedoch zu rechnen. Auf die Lage in der Nachtzone des gesetzlichen Lärm- schutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn, sowie den sich daraus ggf. ergebenden Baubeschränkungen und Schall- schutzanforderungen weise ich hin §§ 5 und 6 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG). J a D er Hubschrauberlandeplatz am städtischen Krankenhaus Köln- Merheim sowie die Anforderungen des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sind bekannt und werden im Rahmen der schalltechni- schen Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln) vom Büro ACCON von 02/2022 betrachtet. Die Er- gebnisse der Untersuchung werden innerhalb der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Erforderliche Baubeschränkungen bzw. Min- derungsmaßnahmen werden geprüft und soweit erforderlich pla- nungsrechtlich gesichert. Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Arbeitstitel Oranienstraße eingegangenen Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 § 4 Absatz 2 BauGB Polizei Präsidium Köln – Kriminalprävention Keine Bedenken. Da jedoch eine Vielzahl von städtebaulichen und techni- schen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind, wird auf ein kostenfreies und neutrales Beratungsan- gebot zur Kriminalprävention hingewiesen. Es wird darum gebeten, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Kenntnisnahme Entfällt Das Angebot für einen kostenfreien und neutralen Beratungster- min wurde an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 3 3.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Einwände, es werden jedoch Hinweise gegeben. Telekommunikationslinien Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom – zum Beispiel das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommuni- kationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche- rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön- nen erst Angaben gemacht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Ja Die bestehenden und in Betrieb befindlichen Telekommunikati- onslinien wurden geprüft. Die ggfls. notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Telekommunikationslinien werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erörtert. 3.2 Aufnahme einer Textlichen Festsetzung Es wird um folgende fachliche Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes gebeten: In allen Straßen beziehungsweise Gehwegen sind geeig- nete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von circa 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Ja Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass notwendige Versor- gungsleitungen unterirdisch zu führen sind (§ 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB). Für Festsetzung von festen Leitungstrassen in den öffentlichen Verkehrsflächen besteht keine planerische Notwen- digkeit, da diese über Gestattungsverträge geregelt werden kön- nen. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Arbeitstitel Oranienstraße eingegangenen Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.3 Baumstandorte Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicher- zustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikati- onslinien der Telekom nicht behindert werden. Ja Die Planung berücksichtigt die Telekommunikationslinien in Be- zug auf Baumpflanzungen. 3.4 Ausbau Telekommunikationsnetz Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Hierfür sind ge- gebenenfalls ausgebaute Straßen aufzubrechen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass mindestens 6 Monate vor Baubeginn, der Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Be- bauungsplangebiet schriftlich angezeigt wird. Im Folgen- den werden die Kontaktdaten angegeben. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft- lichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bau- weise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicher- heit möglich ist. Kenntnisnahme Entfällt
Anlage_3_Stellungnahmen der Beteiligten Träger öffentlicher Belange § 4 Abs.2 BauGB
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Nummer 73456/02–Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214 in Köln- Merheim“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange D ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 14.03.2022 bis zum 14.04.2022 durchgeführt. I m Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. Z eitgleich zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 2 BauGB erforderlich, da eine Reduzie- rung der Abgrenzung des Geltungsbereiches zur Offenlage vorgenommen wurde. Die erneute Beteiligung der betroffenen Dienststellen sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde zeitgleich zur Be- teiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 11.05.2023 bis zum 16.06.2023 durchgeführt. In di esem Zeitraum der Beteiligung sind 11 Stellungnahmen eingegangen, die zum reduzierten Geltungsbereich keine Angaben beinhalteten. Es wurden allgemeine Anregungen vergleichbar der ersten Beteiligung abgegeben, daher werden diese in der zusammenfassenden Darstel- lung nicht erneut aufgeführt. N achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 IHK - Industrie- und Handelskammer zu Köln Die IHK sieht das Problem in Bezug auf die heranrü- ckende Wohnbebauung gegenüber den beiden in der nä- heren Umgebung vorhandenen Gewerbebetrieben. Vorlie- gend werden nach der schalltechnischen Untersuchung der ACCON Köln GmbH von 02/2022 die Grenzwerte je- weils lediglich um circa 1 dB(A) unterschritten. Es ist folg- lich nicht auszuschließen, dass bei einer Veränderung der Ne in Die Berechnungsergebnisse aus der Schalltechnischen Untersu- chung vom Büro ACCON vom 02/2022 (Schalltechnische Unter- suchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln) zeigen auf, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts) gemäß TA Lärm für die bestehenden Gewerbebetriebe eingehalten bzw. unter- Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung betrieblichen Abläufe der beiden Unternehmen die Grenz- werte überschritten werden und es so zu einem Konflikt zwischen den gewerblichen Nutzungen und der geplanten Wohnnutzung kommt. Zusätzlich bedeutet die hiesige her- anrückende Wohnbebauung für beide Gewerbebetriebe eine Einschränkung der potentiellen Expansionsmöglich- keiten. schritten werden. Insofern erfolgt keine Einschränkung der vor- handenen und derzeit genehmigten Betriebe und Abläufe durch die geplante Wohnbebauung. Eine Einschränkung von Expansionsmöglichkeiten der vorhande- nen Gewerbebetriebe ist darüber hinaus nicht am Einzelfall der geplanten Wohnnutzung des vorliegenden Planungskonzeptes festzumachen. Ein möglicher Konflikt in Bezug auf die Auswei- tung der betrieblichen Abläufe steht auch im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Nutzungen im direkten Umfeld (Bebau- ungspläne Nr. 74455/03 und Nr. 73459/02). Insofern sind die Ex- pansionsmöglichkeiten der vorhandenen Gewerbebetriebe be- reits durch die heute im Umfeld vorhandene Wohnbebauung be- grenzt. 2 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 Untere Luftfahrtbehörde Keine Bedenken. Es wird auf die Hinweise in der Stellungnahme zum Plan- konzept (Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) verwie- sen. Ja Der Hubschrauberlandeplatz am städtischen Krankenhaus Köln- Merheim sowie die Anforderungen des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sind bekannt und wurden im Rahmen der schalltechni- schen Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln) vom Büro ACCON von 02/2022 betrachtet. Die Er- gebnisse der Untersuchung wurden innerhalb der Planung be- rücksichtigt. 3 Polizei Präsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 4 Flughafen Köln/Bonn GmbH Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hält weiterhin an der Stellungnahme vom 15.03.2021 (Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) fest und möchte diese um folgende An- merkungen ergänzen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.1 Nacht-Schutzzone Das Plangebiet liegt in der Nacht-Schutzzone des Lärm- schutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn. Nach § 5 Ab- satz 1 FluglärmG dürfen in einem Lärmschutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtun- gen errichtet werden. Wohnungen dürfen nach § 5 Absatz 2 FluglärmG in der Nacht-Schutzzone nicht errichtet wer- den. Sollte von der Ausnahme des § 5 Absatz 3 Nr. 6 FluglärmG Gebrauch gemacht werden, so ist dies sowohl in der Textlichen Festsetzung zu erwähnen als auch die Anwendbarkeit sowie die Gründe für die Nutzung dieser Ausnahme im Rahmen der Begründung zu erläutern. Es wird aufgrund der Lage im Nachtschutzgebiet angeregt, auf eine Bebauung des Plangebietes mit weiteren Wohn- nutzungen zu verzichten. Teilweise Das Bauverbot gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 6 FluglärmG gilt nicht für Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereiches bekannt gemachten Bebauungsplanes, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient. Diese Regelung soll gewährleisten, dass zum Zweck einer nach- haltigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Ortsteile und zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Ortschaften auch weiterhin Bebauungspläne aufgestellt werden dürfen. Da der geplante Be- bauungsplan der Anpassung von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient, was auch dadurch deutlich wird, dass im Plangebiet selbst bereits Wohnbebauung vorhanden ist, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift, wie auch die Flug- hafen Köln/Bonn GmbH selbst ausführt, im vorliegenden Fall vor. Darüber hinaus entspricht die Zielsetzung des Bebauungsplanes dem Vorrang einer Innen- vor Außenentwicklung, welche in § 1 a Absatz 2 BauGB ihren Ausdruck findet. Der Stellungnahme wird daher in Bezug auf den Verzicht einer weiteren Wohnnutzung in- nerhalb des Plangebietes, nicht gefolgt. Die Hinweise, den dargelegten Sachverhalt in Bezug auf die Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn innerhalb der Textlichen Festsetzung (Hinweis III Ziffer 4) sowie der Begründung aufzunehmen bzw. zu erläutern wird gefolgt. 4.2 Vermeidung zukünftiger Nutzungskonflikte Im Bebauungsplan soll nunmehr ein Allgemeines Wohn- gebiet festgelegt werden und alle regulär zulässigen Nut- zungen in dem Vorgabengebiet zugelassen sein. Es wird angeregt, Anlagen für soziale sowie gesundheitliche Zwe- cke wie auch die Betreuung und Pflege von Bewohnern in Wohneinheiten ausdrücklich auszuschließen. Diese Nut- zungen unterliegen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit den Bauverboten des §5 Abs.1 FluLärmG. Nein Zielsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes ist die planungs- rechtliche Sicherung der in Betrieb befindlichen Kindertagesein- richtung, des bereits realisierten Personalwohnhauses sowie der geplanten Wohnnutzung auf dem Flurstück 5770. Eine Berück- sichtigung der benannten Anlagen und Betreuungseinrichtungen ist nicht Gegenstand der Planung (Bauabschnitt 3). Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh- rungsvertrag verpflichtet. Dies wird durch die textliche Festset- zung Nummer 1 f) ausdrücklich festgeschrieben. Innerhalb des Durchführungsvertrages wird für das Flurstück 5770 eine Wohn- nutzung festgelegt. Für den angeregten Ausschluss der beschrie- benen Nutzungen besteht daher kein planerisches Erfordernis. Der geforderte Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke steht zudem im Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes, die bereits in Betrieb befindliche Kindertageseinrichtung pla- nungsrechtlich zu sichern. 4.3 Schallschutz Insbesondere aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen im Plangebiet, die sich nicht nur durch die Lage im Schall- schutzgebiet des Flughafens begründen, sondern insbe- sondere auch durch andere Verkehrsträger verursacht werden, ist eine Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen im Plangebiet wenn überhaupt nur mit erheblichen Aufwendungen für passive Schall- schutzmaßnahmen möglich. Ja Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Büro ACCON 02/2022) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Immissio- nen umfangreich untersucht. Die Ergebnisse der Schalltechni- schen Untersuchung wurden im vorliegenden Bebauungsplan durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen be- rücksichtigt. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse wer- den hierdurch sichergestellt. 4.4 Ausfall der Alternativprüfung Dass in einer solchen Lage eine Alternativenprüfung nicht erfolgt ist, stellt aus unserer Sicht einen Verfahrensfehler dar. Die Begründung, dass es sich bei dem Verfahren um die Sicherung von bereits bestehenden, und somit abwei- chend von einem gültigen Bebauungsplan baugenehmig- ten Vorhaben handelt und ein Sachzusammenhang zum dritten Bauabschnitt besteht ist aus unserer Sicht nicht hinreichend. Die Errichtung von Studenten-Appartements steht nicht in einem zwingenden sachlichen Zusammen- hang mit den bereits realisierten Personalwohnungen und dem Kindergarten. Alternative Standorte für Studenten- Ja Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde um eine Alternativenprüfung sowie den hieraus ggfls. resultieren- den Anforderungen ergänzt. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Appartements, die somit die Ziele der städtischen Planun- gen erfüllen, sind denkbar und somit einer Alternativen- prüfung zu unterziehen. 4.5 Festsetzungen zum passiven Lärmschutz Die Festlegungen sind für passiven Schallschutz nicht konkret genug formuliert. Ein Hinweis auf die dargestellten Lärmpegelbereiche und die damit korrespondierenden Regelwerke ist unzureichend. Gerade aufgrund der Er- heblichkeit der Lärmbelastungen muss eine Einhaltung der erforderlichen Schalldämmmaße wirksam durchge- setzt werden. Um eine Einhaltung der Vorgaben zum pas- siven Schallschutz zu gewährleisten, müssen explizit die erforderlichen Schalldämmmaße an den entsprechenden Fassaden in den textlichen Festsetzungen aufgeführt wer- den. Nein Siehe laufende Nummer 6.3 Festgesetzt wird über die Darstellung des Lärmpegelbereiches ein zugehöriger maßgeblicher Außenlärmpegel, der bei der Er- stellung des Schallschutznachweises im Baugenehmigungsver- fahren als Eingangswert für die Berechnungen erforderlich ist. Die Anforderung an die bewerteten Bau-Schalldämmmaße der Außenbauteile ergibt nach den anzuwendenden DIN-Normen, dass eine explizite Festsetzung der erforderlichen Schalldämm- maße an den entsprechenden Fassaden nicht erforderlich ist. 5 Finanzamt Köln-Ost Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 6 AWB – Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Grundsätzlich keine Bedenken, sofern: - die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfall- behälter gemäß § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt werden, - die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) be- rücksichtigt und insbesondere den erforderlichen Bewe- gungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge dabei beachtet werden. Ja Entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße sind insge- samt 6 Unterflur-Müllcontainer vorgesehen. Die Erreichbarkeit der Müllcontainer durch ein dreiachsiges Müllfahrzeug wird si- chergestellt. Die Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (Einrichtung Zuwege / Wendeanlagen) und des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln werden beachtet. 7 7.1 SWK - Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Neben Strom-, Gas- und Wasserleitungen sind in der Ost- merheimer Straße auch Versorgungsleitungen des um- welt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fern- wärme vorhanden, an die der 1. und 2. Bauabschnitt auch bereits angeschlossen sind. Nein Die Hinweise werden in der Begründung zum Bebauungsplan er- gänzt. Eine Nutzung der Fernwärme innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes (3. Bauabschnitt) ist nicht geplant. 8 StEB - Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln Keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende öffentliche Kanäle sind zu beachten: - Auf westlicher Seite vom Bauvorhaben liegt in der Ost- merheimer Straße ein Mischwasserkanal OB 1800/2000 mit einer Tiefenlage von ca. 8,00m vor und - ein Regenwasserkanal SB 2200 mit einer Tiefenlage von ca. 11,00m - Auf der nordöstlichen Seite des Bauvorhabens verläuft ein Mischwasserkanal OB 1000/1500 mit einer Tiefen- lage von ca. 5,50m. Sofern noch nicht erfolgt, bitte ich um einen Nachweis, dass diese Kanäle statisch berücksichtigt sind und keine Lasten beim Bau und Bestand auf den Kanal einwirken können. Ja Für den westlichen Kanalabschnitt wurden die erforderlichen Nachweise erbracht sowie am 05.05.2022 ein Vertrag mit den StEB geschlossen. Planungsrechtlich wird der Kanal inklusive Schutzabstand durch ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Lei- tungsrecht im Bebauungsplan gesichert. Für den nordöstlichen Abschnitt wird ein entsprechender Nach- weis im Rahmen des Bauantragsverfahrens nachgereicht. Hierzu hat sich die Vorhabenträgerin auch vertraglich gegenüber der StEB verpflichtet. 9 GVG - Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Der Bereich gehört nicht zum Versorgungsgebiet. Kenntnisnahme Entfällt
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 3137/2023 Freigabedatum 06.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 73456/02, Arbeitstitel: Ostmerheimer Straße 214 in Köln -Merheim Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes Nummer 73456/02 mit dem Arbeitstitel „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln-Merheim aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 geringfügig in das jetzige Plangebiet zu ändern (siehe Anlage 1). Die Änderungen beziehen sich auf die Anpassung des Geltungsbereiches, über die Grundstücksflächen der Vorhabenträ- gerin hinaus, an die Grenzen der direkt umgebenden rechtsverbindlichen Bebauungs- pläne, um damit einen lückenlosen Anschluss an die angrenzenden Bebauungspläne sicherzustellen. 2. über die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 73456/02 für den Bereich Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 5770, Flurstück 5799 und für das Flurstück 5800 sowie der Teilbereiche der städtischen Flurstücke der Gemarkung Mer- heim, Flur 15, Flurstück 1924 und Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstückes 1087 — abgegebenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gemäß Anlage 4 sowie von Be- hörden und Träger öffentlicher Belange gemäß Anlage 2 und 3 sowie 5; 3. den Bebauungsplan Nummer 73456/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln kommen nur dann zur Anwendung, sofern zum Stich- tag 17.März 2022 die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB nicht durchgeführt wurde. Da das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Ab- satz 2 vor dem Stichtag begonnen wurde, ist die Voraussetzung zur Anwendung der Klima- schutzleitlinien der Stadt Köln nicht erfüllt. Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes werden über folgende Maßnahmen eine Reduzie- rung der negativen Auswirkungen erreicht: Umsetzung Effizienzhaus-Standard Kfw 55E, Nutzung von Photovoltaik auf Dachflächen, Fassaden – und Dachbegrünung, Bäume innerhalb des begrünten Innenhofes zur Kühlung. Begründung (ehemals Problemstellung) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Wohnungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch die Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Das Vorhaben innerhalb des Plangebietes umfasst in der Summe mindestens 233 Wohnein- heiten und eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung, die teilweise bereits realisiert wurden. Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden 126 Wohnungen neu geplant, aufgeteilt in 80 Wohneinheiten für Studierende und Auszubildende in Form von Wohngemein- schaften und Zwei-Raum-Wohnungen sowie 46 als Mehrraumwohnungen im frei finanzierten Segment. Das kooperative Baulandmodell der Stadt Köln findet in diesem Verfahren in der Fassung von 2017 Anwendung, da der Einleitungsbeschluss vor dem 05.05.2022 erfolgte und damit die Vorrausetzung zur Regelung nach Modell 2017 plus nicht erfüllt sind. Die Vorhabenträgerin wird mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen im geförderten Wohnungsbau errichten. Schwerpunkt des Vorhabens ist die Errichtung von Wohnplätzen für Studierende und Auszu- bildende, sodass nach den Richtlinien des geförderten Wohnungsbaus circa 42 Wohneinhei- ten für Studierende und Auszubildende entstehen. Da für das Plangebiet weniger als 20.000 m² Grundfläche festgesetzt werden, kann das Ver- fahren in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt wer- den. Unter anderem entfällt damit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits- prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Aus Anlage 1 ergibt sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Im 3 Gegensatz zum Einleitungsbeschluss haben sich die Plangebietsgrenzen um Teilflächen der umgebenden Erschließungsflächen verändert, damit der lückenlose Anschluss an die angren- zenden Bebauungspläne sichergestellt ist. Eine Gegenüberstellung der Geltungsbereiche ist in Anlage 1.1 dargestellt. Verfahrensverlauf Das Bebauungsplan-Verfahren startete im Februar 2021 mit einer Grundlagensammlung und im Juni 2021 wurde im Gestaltungsbeirat eine Entscheidung aus verschiedenen Varianten ge- troffen, die als Grundlage für das weitere Planverfahren vorgegeben wurde. Die Stellungnah- men der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind in den Anlagen 2 aufgeführt. Der Einleitungsbeschluss unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Vorgaben des Gestaltungsbeirates wurde im Sep- tember 2021 gefasst. Die anschließende frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel und den Zweck der Planung erfolgte im November 2021 durch den Aushang eines Plaka- tes, zu dem keine Stellungnahmen eingingen. Im März 2022 wurde zur Beteiligung der Dienststellen sowie der Behörden und Träger öffentli- cher Belange eine Erweiterung des Geltungsbereiches vorgenommen, der Teilbereiche der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen für eine Querungshilfe zur Kindertagesstätte und die Verlegung einer Bushaltestelle überplante. Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 3 aufgeführt. Die anschließende Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes ergab, dass die Überplanung der festgesetzten Verkehrsteilflächen für das weitere Verfahren nicht notwendig ist. Eine An- passung des Geltungsbereiches an die umgrenzenden geltenden Bebauungspläne ist jedoch erforderlich, damit ein lückenloser Anschluss erfolgen kann. Aus rechtlichen Gründen wurde deshalb eine erneute Beteiligung der betroffenen Dienststel- len sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich, die nur die Reduzierung und Anpassung des Geltungsbereiches beinhaltete. Die erneute Beteiligung erfolgte parallel zur Offenlage. Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf wurde im Mai 2023 offengelegt. Dabei entsprach das Plangebiet der Offenlage dem jetzigen Plangebiet zum Satzungsbeschluss. Im Rahmen der erneuten Beteiligung gingen keine Stellungnahmen von Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange ein, die den geänderten Geltungsbereich betrafen. Stellungnahmen zum Planentwurf aus der Öffentlichkeit sowie von den Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zusammengefasst, die entsprechenden Bewertungen dazu sind aus der Anlage 4 zu ersehen. Mit der Vorhabenträgerin ist ein Durchführungsvertrag geschlossen worden, in dem sie sich u.a. verpflichtet, das im Vorhaben- und Erschließungsplan geplante Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und deren Kosten zu tragen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Vorberatungen Einleitungsbeschluss und Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziel und Zweck: Bezirksvertretung Kalk 02.09.2021 zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 beschlossen Gestaltungsbeirat 29.06.2021 Neuer Variante zugestimmt Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Aushang eines Plakates: Bekanntmachung 03.11.2021 Aushang vom 11.11. bis 26.11.2021, keine Stellungnahmen 4 Mitteilung über die Offenlage Bezirksvertretung Kalk 11.05.2023 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 Kenntnis genommen Bekanntmachung 03.05.2023 Offenlagezeitraum vom 11.05. bis 16.06.2023, Eingang 4 Stellungnahmen Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 1.1 Gegenüberstellung Geltungsbereiche Einleitungsbeschluss-Satzungsbeschluss Anlage 2 Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 5 Stellungnahmen außerhalb der Fristen Anlage 6 Satzungsbegründung Anlage 7 textliche Festsetzungen Anlage 8.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 8.2 Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage_8.1_Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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0 25 50 MeterMaßstab 1:500Ostmerheimer Straße 214in Köln-MerheimBlatt 1 von 2 Stand:28.06.2023_11.10.2023_27.10.2023_31.10.2023 VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurfund Vorhaben- undErschließungsplan Entwurf73456/02 Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 03.11.2021)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühring Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanung WAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarGRZ GFZ GrundflächenzahlGeschossflächenzahl Baugrenze Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaß Stellplätze Ein- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungV Gemeinschaftstiefgarage Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 09.09.2021nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 03.11.2021ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 22.10.2021 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom biseinschließlich nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom 11.05.2023 bis 16.06.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. SchlömerDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 14.06.2023OberbürgermeisterinKöln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden. OberbürgermeisterinKöln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht. Für den PlanentwurfVorhabenträger/inWohnWert Unternehmensgruppe Hansaring 78, 50670 Kölngez. PetoKöln, den 02.05.2023BeigeordneterKöln, den 27.04.2023 Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Geltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesI,IIIS,W 46,71 vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschosseDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNvorhandene Mauer BestandPlanungZeichenerklärung Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende Flächen öffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 04.05.2023 Flächen für Versorgungsanlagenoder für die Verwertung oderBeseitigung von Abwasser oderfesten Abfallstoffen sowie fürAblagerungen -Offenlage- WA TTrafostation AbfallwertstoffbehälterAwGTGaSt LPB VLärmpegelbereicheBaum zum ErhaltFassadenbegrünungStraßenverkehrsflächenBäume zu pflanzen(Standort nachrichtlich) Lichte Höhe in Meter Grenzen zwischen Nutzungsarten -a-abweichende Bauweise LPB IV GH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN) vorhandener AbwasserkanalDurchfahrtLH z.B.FDFlachdach(Höchstmaß) Fenchelweg Arnikaweg Olpenerer Straße Ostmerheimer StraßeOstmerheimer Straße Ostmerheimer Straße 6.0 3.0 38.0 49.0 17.0 17.0 3.0 5.0 1.52.5 3.0 14.014.5134° 4.026.5 19.0 8.5 4.0 45.0 1.53.0 3.0 3.0 0.5 2.55.0 23.01.0 17.5 8.33.6 1.51.5 1.61.01.0 3.52.5 5.5 WAGRZ 0,6GFZ 3,2-a-GTGa VII V IGH 57,7 Aw2 St1 GH 68,3 GTGa LPB IVLPB V GH 75,0St2 VIGH 69,0 GH 54,0 Aw1 FD FD FD FD LH 4,5T GFL 8.5 2.55.0 23.01.02.5 GTGaAw2GTGa GH 54,0 Aw1 T NN Detaildarstellung der Überschneidung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes(GFL) mit Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen I.Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGBa)Gemäß § 4 BauNVO wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.b)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA)ausnahmsweise zulässigen Nutzungen:- Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO- Anlagen für Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO- Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO- Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVOnicht Bestandteil des Bebauungsplanes.c)Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO ist im allgemeinenWohngebiet (WA), innerhalb der I-geschossig festgesetzten überbaubarenGrundstücksfläche ausschließlich eine Anlage für soziale Zwecke mit derZweckbestimmung Kindertageseinrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVOzulässig.d)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und2 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V-geschossigfestgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bis zum 31.12.2037 nurWohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH zulässigsoweit die im Grundbuch für das Grundstück Gemarkung Langenbrück, Flur71, Flurstück 5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Klinikender Stadt Köln gGmbH - und deren Rechtsnachfolger -(Wohnungsbesetzungsrecht) greift.e)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet (WA)innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30% derGeschossfläche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zuerrichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werdenkönnte.f)Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind imRahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu derenDurchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.2.Maß der baulichen Nutzung § 16 BauNVO2.1Höhe bauliche AnlagenGemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen inMeter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an derOberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.2.2Überschreitungen der Gebäudehöhena)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen,Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf denbaulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässigeMaß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungenund Geländer, 1,5 m für solarenergetische Anlagen, ansonsten 2,0 m in derHöhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt30% nicht übersteigen. Die Überschreitungen durch solarenergetische Anlagenbleiben hierbei unberücksichtigt. Die Dachaufbauten müssen mindestens umdas Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordnetenGeschosses zurücktreten. Absturzsicherungen sind von diesem Maß desZurücktretens ausgenommen.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte Gebäudehöhe desVII-geschossigen Gebäudes durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zumaximal 7,0 m in der Höhe überschritten werden. Mobilfunkmasten müssenmindestens 5,0 m von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkantedes jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.2.3Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebietes (WA) diezulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mitihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglichunterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.3.Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen gemäß§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB3.1Bauweise (§ 22 BauNVO)Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Gebäude unabhängig von ihrer Länge ohneseitlichen Grenzabstand zu errichten.3.2.Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für dieüberbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:a)Die festgesetzten Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durchBalkone und Erker bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m sowie durchVordächer für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 m überschrittenwerden.b)Im Erdgeschoss darf die Baugrenze im allgemeinen Wohngebiet (WA) durchTerrassen bis maximal 3,0 m überschritten werden.c)Die Baugrenzen an der Nord- und Südseite der mit 54,0 m ü. NHNfestgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet(WA) darf durch Böschungsanlagen bis zu 7,0 m überschritten werden.4.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrtengemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB4.1Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVOa)Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Fläche fürGemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.b)Die mit ST1 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich fürdie im I-geschossigen Gebäude befindliche Kindertageseinrichtung festgesetzt.c)Die mit ST2 gekennzeichneten oberirdischen Stellplätze sind ausschließlich fürdie Nutzer des Car-Sharing-Betriebes festgesetzt.d)Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBfestgesetzten Gemeinschaftstiefgaragenflächen (GTGa) außerhalb derüberbaubaren Grundstücksfläche Lager-, Abstell-, Technik- und sonstigeNebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil voninsgesamt 20% zulässig.4.2Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVOGemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfürfestgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Ausgenommen hiervon sind Abstellplätze für Fahrräder.5.Versorgungsleitungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGBGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstigeVersorgungsleitungen unterirdisch zu führen.6.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGBZur Sicherstellung des Quartiersangebotes für die Zwergfledermaus wirdfestgesetzt, dass innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) mindestens 20Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) zuinstallieren sind.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGBDie mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGBa)Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen.Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH,Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLa dBI 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80aaFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund derörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich odermaßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigenRäumen nachgewiesen wird.b)BelüftungBei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.c)AußenwohnbereicheFür Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus demVerkehr (Straßen-, Schienen und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum(6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durchdiese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannteGesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sindBalkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich aufder lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.9.Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB9.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zuersetzen:a)Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA)sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1/DC 3(NB 6243/NB 6244) zubepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cmzuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sindDachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% derDachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünungzulässig.Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs - siehe gestalterischeFestsetzungen Nr. 1; zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nummer 8b)Die Fassadenbegrünung der gekennzeichneten Wandflächen von Gebäudeninnerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Ausnahmevon Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zuPrivatgrundstücken errichtet werden, sind mit einer Kletterpflanze je laufendemMeter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufendenMetern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- undSchlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.Diese Festsetzung gilt für Wände von Gebäuden mit und ohne Türen und Fensterc)Der obere Abschluss der Gemeinschaftstiefgaragenfläche (GTGa) imfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA), soweit diese nicht mit Gebäuden,Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wird, ist zubegrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefenBodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden.d)Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage (GTGA)mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglicheiner Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume2. Ordnung), von mindestsens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschichtbei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche mussmindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baummindestens 25 m³ betragen.e)Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mitGebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbautwerden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und /oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 8f)Im Bereich des allgemeinen Wohngebietes sind mindestens 6 EinzelbäumeBF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetztenBaumstandorte können um bis zu 5,0 m verschoben werden.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 89.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zuersetzen:Im Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) die vorhandenen9 Bäume.10.Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 BauGBGemäß § 9 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird für denGeltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes die Höhe derGeländeoberfläche von 50,6 m ü. NHN festgesetzt. Über- bzw. Unterschreitungender festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,9 m durch Treppen-und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.Für die Aufschüttung im Bereich der Einhausung der Gemeinschaftstiefgaragenein-und -ausfahrt sind Überschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberflächevon 50,6 m ü. NHN von bis zu 3,4 m zulässig.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer (FD)zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Lüftungs- und Kühlanlagen oderSicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sinddiese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zueiner Höhe von 2,0 m zu versehen. Ausgenommen hiervon sind solarenergetischeAnlagen, Belichtungselemente sowie Mobilfunkmasten.2.Vorgärten / EinfriedungenVorgärten sind vollständig zu begrünen. Einfriedungen von Vorgärten entlangöffentlicher Straßen und Wege sind nur in Gestalt von standortgerechten Heckensowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhevon jeweils bis zu maximal 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß§ 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.Einfriedungen des Grundstückes der I-geschossigen Bebauung(Kindertageseinrichtung) sind nur in Gestalt von standortgerechten Hecken sowieals Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von biszu maximal 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4. BauO NRW 2018zulässig.3.Satellitenempfangsanlagen / MobilfunksendeanlagenParabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.4.NebenanlagenAbstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese durchstandortgerechte Pflanzen eingehaust oder als Unterflurcontainer ausgeführtwerden.5.Befestigung von Wegen und FeuerwehrbewegungsflächenDie Befestigung der Hauszuwegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen,sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind teilversiegelt (in Form vonRasengittersteinen) anzulegen.III.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund desPreußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, desBundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit derRechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.2.Rechtsgrundlagen2.1Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom3. November 2017 (BGBI. I S. 3634).2.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990(BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017(BGBl. I S. 3786).2.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990(BGBl. I S. 58).2.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen- Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018(GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.3.StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zurInformation dargestellt.4. LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Gewerbe-, Straßen- und Fluglärm vorbelastet. Dasallgemeine Wohngebiet liegt in Teilen innerhalb der Nachtzone des gesetzlichenLärmschutzbereiches des Flughafens Köln-Bonn. Ausgenommen hiervon sind dasFlurstück 5770 und Teilbereiche des Flurstücks 5800, Flur 71 der GemarkungLangenbrück.5. KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. VorAufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-151/17 sowie derBebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung vom Büro Kölner Büro für Faunistik, September 2021,ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die nachfolgendenVermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden.b)Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche undandere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung desZuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor derenAufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Kölndurch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter nach besetzten Nestern undFledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeitsofort einzustellen.c)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rückbau-/Abrissarbeitenan Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen, die Quartiersmöglichkeiten fürFledermäuse aufweisen, vom 1. November bis 28. Februar durchzuführen.Sind außerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten erforderlich, sind unmittelbarvor Durchführung der Arbeiten in Absprache mit der UnterenNaturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einenFachgutachter die Gebäude auf Fledermausbesatz zu untersuchen.7. Baumschutzsatzunga) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz desBaumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und desGeltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln(Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.August 2011) angewandt wordenb) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung desAntrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchSanzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zugeder Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, giltdie BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nichtbereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nachder naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz überNaturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 8. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich aufdie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vonKostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sindmit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe fürBegrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.10.BauschutzbereichDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln. Des Weiteren liegt dasPlangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichenAnflugsektor des gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigtenHubschrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln-Merheim(Dachlandeplatz). Die Aufstellung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen abeiner Höhe von 84 m über NHN im Plangebiet ist frühzeitig mit der BezirksregierungDüsseldorf - Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oderAnforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können.11.AnlagenschutzbereichDas Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am FlughafenKöln/Bonn gemäß § 18a LuftVG.12.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zubeachten.13.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasservor Ort zu versickern oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mitSchmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Daher wird hier das anfallendeNiederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen überRigolen innerhalb des Plangebietes versickert.Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei derStadt Köln einzuschalten.14.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sindim Rahmen eines Überflutungsnachweises im Baugenehmigungsverfahrennachzuweisen.15.LöschwasserversorgungZur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens96m³/h in einem Umkreis von 300 m über einen Zeitraum von mindestens2 Stunden nachzuweisen.16.Niederschlagswasserkanal SB2200 / SchutzstreifenDer Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanal SB2200 ist möglichst von jederArt der baulichen Anlagen wie z. B. Gebäudewände, Fundamente etc. freizuhalten.Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens dervorhandenen Leitung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe.17.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalbdes Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen imöffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellenWohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.18.DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird einDurchführungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgeringeschlossen. Darin werden Regelungen zur Verwirklichung desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zumBeispiel um:-Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästenals vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
Anlage_8.2_Vorhaben- und Erschliessungsplan
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VI VII+StGBauabschnitt 3 Feuerwehr-Durchfahrt LL L L L L L L LL V+StGT Bauabschnitt 2Personal-wohnhaus Bauabschnitt 1KindertageseinrichtungI+StG A A BBGTGa 0 25 50 MeterMaßstab 1:500Ostmerheimer Straße 214in Köln-MerheimBlatt 2 von 2 Stand: 20.04.2023/11.10.2023/27.10.2023 Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanung Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan 73456/02Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesPlanungZeichenerklärung -Offenlage- Bestand Baum zu pflanzenBaum zum ErhaltKinderspielfläche begrüntDachbegrünung extensivHecke Terrasse Pflaster private Grünfläche Kinderspielfläche Sand Abfallwertstoffbehälter -UnterflurFassadenbegrünungGebäude Flachdach Weg wassergebundenBalkonRasengittersteineParkplätzeFahrradabstellplätzeSchnittlinie mit Blickrichtung Trafo Dachbegrünung extensiv mitPhotovoltaikAA T GemeinschaftstiefgarageGTGa TorLüftungsgitterGebäudeeingangDurchfahrtV+StG(+Staffelgeschoss = Nicht- Vollgeschoss) DachterrasseRampe Flächen für Versorgungs-anlagen oder für die Verwer-tung oder Beseitigung vonAbwasser oder festen Abfall-stoffen sowie für Ablagerungen Stützmauer/ Böschungsmauer L Ein- und AusfahrtsbereichAufschüttungAbgrenzung BaubaschnitteI,IIIS,W 46,71 vorhandene GebäudeDurchfahrtZahl der VollgeschosseDachformBaumBahngleisetopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeGemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNvorhandene Mauervorhandener Abwasserkanal 69,0 mü.NHNHöhenangaben in Metern überNormalhöhennull (NHN)z.B. Straßenverkehrsfläche Zahl der Vollgeschosse Fenchelweg Arnikaweg Olpenerer Straße Ostmerheimer Straße Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 03.11.2021)Vermessungsbüro RLSHajo Lühring - Jürgen SonntagWestfeldgasse 3, 51143 Kölngez. Lühring Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 09.09.2021nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 03.11.2021ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 22.10.2021 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom biseinschließlich nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom 11.05.2023 bis 16.06.2023nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. SchlömerDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 14.06.2023OberbürgermeisterinKöln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden. OberbürgermeisterinKöln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. OberbürgermeisterinKöln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht. Für den PlanentwurfVorhabenträger/inWohnWert Unternehmensgruppe Hansaring 78, 50670 Kölngez. PetoKöln, den 02.05.2023BeigeordneterKöln, den 27.04.2023 Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemannöffentlich bestellter VermessungsingenieurKöln, den 04.05.2023 Ostmerheimer Straße Ostmerheimer Straße NN Schnitt A - A(informelle Darstellung) M. 1:250Detailschnitt Rampe B-B(informelle Darstellung) M. 1:250 Bauabschnitt 3 Bauabschnitt 3 Bauabschnitt 2 Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2 Bauabschnitt 3M. 1:250 M. 1:250 Ansicht westliche Ostmerheimer Straße(informelle Darstellung) Ansicht östliche Ostmerheimer Straße(informelle Darstellung)
Anlage_1.1_Geltungsbereich Gegenüberstellung
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Ostmerheimer Straße Personal- Wohnheim Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1.1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 73456/02 mit Einleitungsbeschluss vom 09.09.2021 Ostmerheimer Straße 214 in Köln - Merheim Maßstab 1 : 2 500 vorhabenbezogener Bebaungsplan 73456/ 02 Einleitungsbeschluss 09.09.2021 Ostmerheimer Straße
Anlage_6_Begründung Satzung
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ANLAGE 6 Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 73456/02; Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln - Merheim 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die WohnWert Merheim GmbH & Co. KG, im Folgenden Vorhabenträgerin genannt, hat am 25.01.2021 die Einleitung des Verfahrens gemäß § 12 Absatz 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) für eine Fläche (circa 0,83 Hektar) im Stadtteil Köln – Merheim beantragt. Bereits frühzeitig wurde für den Planbereich, der dreiseitig von der Ostmerheimer Straßen um- schlossen wird, eine Planung zur Neuordnung des Gebiets erarbeitet, die den Abriss des sanie- rungsbedürftigen Gebäudes für die Personalwohnungen des Klinikums Merheim an der Ostmer- heimer Straße 214 beinhaltete. Das bestehende Wohnhaus im nördlichen Bereich des Plangebietes wird im Zuge der Planung niedergelegt. Dies begründet sich hauptsächlich in einer fehlenden langfristigen Perspektive in Bezug auf die Bewirtschaftung. Die Gebäudestellung, die Grundrisskonzeption sowie der energe- tische Gebäudezustand erfüllen nicht die Anforderungen an einen modernen und langlebigen Wohnungsbau und können auch im Bestandsgebäude nicht hinreichend optimiert werden, sodass eine Neuentwicklung als zukunftsorientierter und nachhaltiger angesehen wird. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, neben der bereits genutzten Kindertageseinrichtung und den Personalwohnungen des Klinikums Merheim, entlang der östlichen Ostmerheimer Straße eine sechs- bis siebengeschossige Wohnbebauung anzupassen und zusammen mit den bereits reali- sierten Gebäuden planungsrechtlich zu sichern. Im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung des Gesamtbereiches werden dabei sowohl das neu geplante Wohngebäude wie auch die beiden be- reits existierenden Baukörper (Kindertageseinrichtung und daran angrenzendes Wohngebäude) in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einbezogen. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbe- darfes. 1.2 Ziel der Planung Die Vorhabenträgerin hat bereits als 1. Bauabschnitt eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung sowie als 2. Bauabschnitt eine fünfgeschossige Wohnbebauung als Personalwohnhaus für das angrenzende Krankenhaus entlang der östlichen Ostmerheimer Straße errichtet. Diese Planung entsprach den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1). Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für die Realisierung des 3. Bauabschnittes (innerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes (VEP) als Bauabschnitt 3 gekennzeichnet) sowie die Sicherung der bereits erfolgten städtebaulichen Maßnahmen der Kindertageseinrichtung (im VEP Bauabschnitt 1) und des Perso- nalwohnhauses (im VEP Bauabschnitt 2) zu schaffen. Die Fertigstellung beziehungsweise Nutzungsaufnahme der Kindertageseinrichtung erfolgte im April 2019. Die Realisierung des Ersatzneubaus für die bestehenden Personalwohnungen mit insgesamt 107 Wohneinheiten erfolgte bis Oktober 2021. Der 3. Bauabschnitt soll einen qualitäts- vollen städtebaulichen Abschluss innerhalb des Plangebietes ergeben sowie die Realisierung von bis zu 126 neuen Wohneinheiten ermöglichen, wobei circa 80 Wohnungen für Studierenden / Aus- zubildende ausgebildet werden sollen. Die Studierenden-Wohnungen werden als Mehrraum- Wohngemeinschaften und als Zwei-Raum Appartements ausgebildet, mit separaten Zimmern für 2 die Studierenden / Auszubildenden sowie einer gemeinschaftlich genutzten Küche und einem gemeinschaftlich genutzten Badezimmer. Diese Wohnnutzung widerspricht den Zielen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 73450/03-1 (Blatt 1), der für das nahezu gesamte Plangebiet eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Krankenanstalt Köln – Merheim“ festsetzt. Mit Planung des 3. Bauab- schnittes, unter anderem für Studierenden-Wohngemeinschaften, ist die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes erforderlich. 2 Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 den Beschluss zur Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ostmerheimer Straße 214“ in Köln Merheim gefasst. Die öffentliche Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses sowie die frühzeitige Unterrich- tung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgten am 03.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln. Der Bebauungsplan ist als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt worden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan. Des Weiteren ist ein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden, in dem sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Planung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflich- tet. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der Innenentwick- lung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer (Nr.) 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm- SchG) zu beachten sind. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist weiterhin die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Wohnungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange wurden in die Abwägung eingestellt. In der Zeit vom 17.02.2021 bis 06.04.2021 wurde die Beteiligung der Dienststellen sowie Behör- den und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln ist für ein Vorhaben, welches den maß- geblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Auf Grund der beste- henden Situation sowie der bereits realisierten Bauabschnitte wurde der 3. Bauabschnitt bezie- hungsweise der Abschluss der geplanten Gebäudekonfiguration über einen städtebaulichen Ent- wurf qualifiziert. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln hat nach Vorlage verschiedener Planvarianten dem für das Bebauungsplanverfahren vorliegenden städtebaulichen Entwurf in seiner Sitzung vom 29.06.2021 zugestimmt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nach Modell 1 durchgeführt. Ein entsprechendes Plakat zum städtebaulichen Planungskonzept wurde im Stadtplanungsamt sowie im Bezirksrat- haus Kalk in der Zeit vom 11.11.2021 bis einschließlich 26.11.2021 ausgehängt. Schriftliche 3 Stellungnahmen konnten ebenfalls in der Zeit vom 11.11.2021 bis zum 26.11.2021 eingereicht werden. Es wurden keine Stellungnahmen zum Verfahren eingereicht. Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes um Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim (westliche Ostmerheimer Straße) und Nummer 1087, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück (nordöstliche Ostmerheimer Straße) erweitert. Die Erweiterung wurde zur Sicherung von erschließungstechnischen Belangen sowie zum Lückenschluss von angrenzenden Bebau- ungsplänen erforderlich. Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 14.03.2022 bis zum 15.04.2022 durchgeführt. Der Bebauungsplan berücksichtigt die Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteili- gung eingegangen sind. Im Anschluss an die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes erneut angepasst. Hierbei wurden die Flächen, die ursprünglich für eine Querungshilfe der Kindertageseinrichtung (westliche Ostmerheimer Straße) vorgesehen war und die Fläche, die den Bereich der Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 (nordöstliche Ostmerheimer Straße-) umfasst, herausgenommen (vergleiche Punkt 5). Formal wurde dadurch eine erneute Beteiligung der betroffenen Dienststellen und Träger öffentlicher Be- lange erforderlich, die zeitgleich mit der Offenlage durchgeführt wurde. Der lückenlose Anschluss an die angrenzenden Bebauungspläne wird durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches nicht tangiert. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung des Geltungsbereiches nicht be- rührt. Die Offenlage wurde am 03.05.2023 mit nachrichtlichem Hinweis im Amtsblatt öffentlich bekannt- gemacht. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 11.05.2023 bis zum 16.06.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Offenlage ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen, sowie drei von Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange. 11 Stellungnahmen, die zur parallel stattgefunde- nen erneuten Beteiligung eingegangen sind, beinhalteten keine Angaben zum reduzierten Gel- tungsbereich. Es wurden allgemeine Anregungen vergleichbar der ersten Beteiligung abgegeben, die zu keiner Änderung der Planinhalte führten. 3 Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtteil Merheim im Bezirk Kalk im Osten von Köln. Das Gebiet wird allseitig von der Ostmerheimer Straße eingefasst. Das Hauptareal des Krankenhauses Merheim grenzt südlich und östlich an das Bebauungsplangebiet. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst neben dem Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück auch das Flurstück 5799, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück der Kindertageseinrichtung sowie das Flurstück 5800, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück des Personalwohnhauses (Bauabschnitte 1 bis 3). Alle Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes, welcher Bestandteil des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes ist, bezieht sich auf das Flurstück 5770, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück, sowie einen Teilbereich des Flurstückes 5800, Flur 71 der Gemarkung Langen- brück. Zu diesem Teilbereich zählt neben der Fläche für die Gemeinschaftstiefgaragenein- und - ausfahrt auch die Hofseite des Ersatzneubaues der Personalwohnungen. Um einen lückenlosen Abschluss zu den angrenzenden Bebauungsplänen Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und 74459/07 (2. Änderung) sowie Bebauungsplan Nummer 73459/02 zu schaffen, werden Teilflächen der städtischen Flurstücke Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim 4 (westliche Ostmerheimer Straße) und im nördlichen Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- plan ein Teilstück des städtischen Flurstückes 1087, Flur 71 der Gemarkung Langenbrück (nord- östliche Ostmerheimer Straße) ebenfalls in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes aufgenommen. Bei den städtischen Grundstücken handelt es sich im Wesentlichen um festgesetzte Verkehrsflächen der angrenzenden Bebauungspläne. Ausgenommen ist ein kleinerer Teilbereich des Flurstückes 1087. Dieses Teilstück ist Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) und setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Da diese Nutzung zukünftig mit der vorliegenden Planung nicht mehr verfolgt wird, ist eine Neuordnung erforderlich. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vergrößert sich im Vergleich zum Einleitungsbeschluss vom 09.09.2021 von circa 0,75 Hektar (ha) um circa 900 m² auf eine Größe von circa 0,83 ha. 3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung Auf dem nordwestlichen Teilbereich (Flurstück Nummer 5770) besteht eine neungeschossige Wohnbebauung. Diese ist als Personalwohnhaus für das Krankenhaus Merheim genehmigt und wurde bis zur Errichtung des Ersatzbaus entsprechend als solche genutzt. Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung befindet sich auf dem südlichen Bereich (Flurstück Num- mer 5799) des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Im östlichen Bereich (Flurstück Nummer 5800) ist als Ersatz für das neungeschossige Bestandsgebäude ein neues Personalwohnhaus mit insgesamt 107 Wohneinheiten entstanden. Im Norden und Westen entlang der Ostmerheimer Straße ist das Gebiet durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur sowie durch Bestandsbäume geprägt. Für die Errichtung des neuen Perso- nalwohngebäudes auf dem Flurstück 5800 konnte der Grünbestand im Osten des Gebietes nicht erhalten werden. In der direkten Umgebung gegenüber der Ostmerheimer Straße im Norden liegt ein großflächiger Einzelhandel. Im Nordosten grenzt entlang des Arnikaweges vorwiegend Wohnnutzung an das Gebiet. Die westliche und südwestliche Umgebung wird ebenfalls durch eine Wohnnutzung ge- prägt. Die südwestliche Wohnbebauung ist hierbei in drei Wohnhochhäuser mit bis zu 15 Ge- schossen gegliedert. Im rückwärtigen westlichen Bereich liegt in circa 70 Meter Abstand zum Plangebiet ein Gewerbebetrieb für Rohrbearbeitung. Im Osten befinden sich die bereits benann- ten Einrichtungen des Krankenhauses Merheim. 3.3 Erschließung 3.3.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist über die Ostmerheimer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Hierbei ist insbesondere die westlich gelegene Ostmerheimer Straße zu benennen, da hier die Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt für den Ersatzwohnbau (Bauabschnitt 2) sowie die Zufahrt zu den Stellplätzen der Kindertageseinrichtung verortet sind. Über die nördlich an die Ostmerheimer Straße angrenzende Olpener Straße besteht eine Anbin- dung an die Autobahn 4. Die Autobahn-Auffahrt Köln-Merheim ist circa 1,3 Kilometer entfernt. Die Stadtbahnhaltestelle "Merheim" der Stadtbahnlinie 1 liegt in einer Entfernung von circa 300 Meter und ist damit fußläufig gut erreichbar. Über die Haltestelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 ist das Areal an das Busnetz angeschlossen, die Haltestelle liegt unmittel- bar nordöstlich des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und ist fußläufig er- reichbar. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung In der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sind Ver- und Entsorgungsleitun- gen für Wasser, Strom und Gas sowie für die Medienversorgung vorhanden. 5 Darüber hinaus verläuft ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal (SB2200) von Norden nach Süden durch das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Kanal ist circa 2,2 Meter breit und weist einen beidseitigen Schutzstreifen von jeweils 5,0 Meter mittig zur Kanal- achse auf. 3.4 Alternativenprüfung Aufgrund der vorhandenen städtebaulichen Situation (zum Beispiel Wohnbebauung und Vegetati- onsstruktur), der angrenzenden Nutzungen (zum Beispiel Gewerbebetriebe) sowie den externen Einflüssen (zum Beispiel Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn) wurde eine Alternativen- prüfung in Bezug auf den Planfall (Städtebauliches Konzept) und den Nullfall (Bestandssituation) durchgeführt. Diese vergleichende Gegenüberstellung der geplanten und bestehenden Situation entspricht auch der gängigen Vorgehensweise der im Rahmen des Verfahrens erstellten Fachgutachten. Hierbei wurde insbesondere der 3. Bauabschnitt (Geltungsbereich des VEP) betrachtet, da die ersten beiden Bauabschnitte bereits realisiert sind und im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes lediglich planungsrechtlich gesichert werden. Betrachtet man zunächst die bestehende Situation ohne die geplante Bebauung, so ist hierzu festzustellen, dass die vorhandene Nutzung bereits maßgeblich durch die umgebenden Straßen und deren Verkehrsträger sowie durch die Lage innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn beeinträchtigt ist. Hierzu zählt neben der benannten Lärmsituation (Straßen-, Schie- nen-, Flug- und Gewerbelärm) und dem aktuellen Verkehrsaufkommen auch die hieraus resultie- rende Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes. Die erstellten Fachgutachten zur Bewertung der schalltechnischen Randbedingungen des Vorha- bens sowie zur Bewertung der Luftschadstoffsituation haben aufgezeigt, dass die Realisierung der Planung zu keiner signifikanten Verschlechterung hinsichtlich der Schutzgüter Lärm und Luft führt. Insofern sind bezogen auf diese beiden Schutzgüter die beiden Situationen (Bestand / Planung) als gleichwertig einzustufen. Hinsichtlich der Schutzgüter Flora und Fauna stellt sich die Situation so dar, dass die Bestands- situation durch eine kleinteilige Vegetationsstruktur mit insgesamt 15 Bestandsbäumen entlang der nördlich und westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße geprägt ist. Durch die Planung kommt es im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes zu Eingriffen in den Boden sowie zu einem teilweisen Verlust der benannten Vegetationsstruktur. Im Gegenzug sieht die Planung neben der Anpflanzung von sechs Bäumen (Ersatzpflanzung), eine Dachbegrünung sowie in Teilen eine Fassadenbegrünung vor. Die Betroffenheit von planungsrelevanten Arten wurde gemäß einer Artenschutzprüfung untersucht. Es wurden unter anderem Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgegeben, um Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) auszuschließen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Null- fall in Bezug auf die Schutzgüter Flora und Fauna zwar gegenüber dem Planfall als vorzugswürdig erweist. Die vorgesehenen neuen Anpflanzungen, die geplante Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen führen aber dazu, dass auch vom Planfall keine signifikante Verschlechterung für die Schutzgüter Flora und Fauna ausgeht. Im Kapitel 7 Umweltbelange wird ausführlicher auf weitere Belange verwiesen, bei denen im Vergleich des Nullfalls mit dem Planfall der Nullfall zwar Vorteile aufweist, die getroffenen Festset- zungen aber dafür sorgen, dass sich auch der Planfall als verträglich darstellt. Die Planung dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem Schutz der bestehenden Wohnnutzung in diesem Bereich. Damit entspricht das Vorhaben nicht nur der Zielsetzung des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), sondern auch dem Ansatz der Innenentwicklung ge- genüber einer Außenentwicklung sowie dem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Die Schaffung von dringend benötigtem zusätzlichem Wohnraum kann nur bei Realisierung des Plan- falls (vorhabenbezogener Bebauungsplan) umgesetzt werden. Würde der Nullfall (unveränderter 6 Bestand) verfolgt, würden keine zusätzlichen Wohnungen innerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes entstehen und das bisherige Planungsrecht „Fläche für Gemeinbedarf – Krankenan- stalt Merheim“ weitere Wohnnutzungen verhindern. 3.5 Planungsrechtliche Situation Der vorhabenbezogene Bebauungsplan liegt innerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungs- pläne Nummer 73459/02 aus dem Jahre 1970, Nummer 73450/03-1 (Blatt 1) aus dem Jahr 1974 sowie Nummer 74459/07 (2. Änderung) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2007. Der nahezu komplette Bereich des Plangebietes ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Ausgenom- men hiervon sind die Teilbereiche der Flurstücke Nummer 1087, Flur 71 der Gemarkung Langen- brück sowie des Flurstückes Nummer 1924, Flur 15 der Gemarkung Merheim, welche als öffentli- che Verkehrsfläche festgesetzt sind. Nördlich und östlich des Plangebietes liegt der Bebauungs- plan Nummer 74459/07 aus dem Jahr 2003, der für den angrenzenden großflächigen Einzelhan- del eine Kerngebietsfestsetzung mit bis zu fünf Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 1,0 trifft. Die östlich an das Kerngebiet angrenzende Bebauung (entlang des Ar- nikaweges) ist als Mischgebiet mit bis zu vier Vollgeschossen und einer GRZ von bis zu 0,6 aus- gewiesen. Westlich des Plangebietes liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02, der entlang der Ostmerheimer Straße ein allgemeines Wohngebiet mit bis zu 15 Vollgeschossen festgesetzt. Die Zulässigkeit beziehungsweise Genehmigungsfähigkeit der Kindertageseinrichtung und der Personalwohnungen für das Klinikpersonal (Betriebswohnungen) ergibt sich zunächst aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 73450/03 Blatt 1 (Fläche für den Gemeinbedarf), da für beide Vorhaben zusätzlich eine Absicherung durch entsprechende Baulasten als Betriebskinder- garten mit einer mindestsens 50%tigen Belegungsrate sowie als zweckgebundenes Personal- wohnhaus bestellt wurden. Aufgrund der städtebaulichen Gesamtmaßnahme für den Bereich zwischen den drei Ostmerheimer Straßen und die damit verbundenen baulichen, freiraum- planerischen sowie erschließungstechnischen Veränderungen des Gebiets ist der vorliegende Bebauungplan erforderlich. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Die Planung entspricht den Zielen der Raum- ordnung. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Krankenanstalt Köln – Merheim dargestellt. Da es sich um ein Verfahren gemäß § 13 a BauGB handelt, kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufge- stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert ist. Der Flächennutzungsplan wird im Wege einer Berichtigung angepasst. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes Innenbereich dar und trifft keine Aussagen. 7 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung et cetera) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sind nicht be- kannt. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich histori- sche Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne / Feldflughafen sowie ein eingetragenes Denk- mal an der Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594). Die benannten Denkmäler werden durch die Planung der Wohnbebauung (Bauabschnitt 3) mit bis zu sieben Vollgeschossen jedoch nicht tangiert. Bodendenkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind nicht bekannt. Altlasten Altlasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht bekannt. Wasserschutz Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt außerhalb bestehender oder ge- planter Wasserschutzzonen. Baulasten Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die nachfolgenden Baulas- ten eingetragen: - Flurstück: 5770, 5800; Baulast: 411/18 Seite 1 und 500/17 Seite 3 Vereinigungsbaulast, - Flurstück 5800; Baulast: 500/17 Seite 4 Zufahrt zugunsten Flurstück 5799, Seite 5 Zweck- gebundenes Personalwohnhaus in einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß Bebauungs- plan Nummer 73450/03 Blatt 1, - Flurstück: 5799; Baulast: 501/17 Seite 3 Auflage die Kindertageseinrichtung als Betriebs- kindertageseinrichtung mit einer mindestens 50 prozentigen Belegungsrate zu nutzen. Die eingetragenen Baulasten stehen der geplanten Entwicklung nicht entgegen und werden inner- halb der Planung berücksichtigt. Grunddienstbarkeit Im Zuge des Erwerbs der Grundstücke, die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes liegen, durch die Vorhabenträgerin von den Kliniken der Stadt Köln gGmbH wurde zu- nächst bezüglich des auf dem Flurstück 5770 befindlichen Personalwohnhauses ein Wohnungs- besetzungsrecht zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart und über eine entspre- chende Grunddienstbarkeit dinglich gesichert. Die Grunddienstbarkeit wurde auf 25 Jahre befris- tet. Sie endet zum 31.12.2037. Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Personalwohnhauses auf dem Flurstück 5800 ist zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbart worden, dass sich das vorstehend beschriebene Wohnungsbesetzungsrecht fortan auf das neue, auf dem Flurstück 5800 befindliche Personalwohnhaus beziehen soll. Insofern ist zwischen der Vorhaben- trägerin und den Klinken der Stadt Köln gGmbH ebenfalls vereinbart worden, dass die Grund- dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) zulasten des Flurstückes 5770 gelöscht wird. Diese Grunddienstbarkeit wurde zulasten des Flurstückes 5800 neu eingetragen. 8 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 beschlos- sen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be- völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be- schlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen, hierunter im Rahmen des 3. Bauabschnittes auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorberei- tet. Im 2. Bauabschnitt wurden bereits 107 Personalwohnungen errichtet, im 3. Bauabschnitt sol- len insgesamt 126 Wohnungen entwickelt werden, aufgeteilt in 80 Wohneinheiten für Studierende / Auszubildende sowie 46 Wohneinheiten als Mehrraumwohnungen. Im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan entstehen insgesamt 233 Wohnungen (126 Wohneinheiten innerhalb des VEP), wel- che zur weiteren Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes beitragen und den Zielen des StEK Wohnen entsprechen. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschriebenen Fassung am 04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan- begünstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichti- gen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung, da der Einleitungsbeschluss vor dem 05.05.2022 erfolgte und damit die Vorrausetzung zur Regelungen nach Modell 2017 plus nicht erfüllt sind. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 30 % der Geschossfläche für Wohnen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Bauabschnitt 3 (VEP) wird als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet. Dies bedeutet, dass von der geplanten Geschossfläche für Wohnen innerhalb des 3. Bauabschnittes mindestens 2.716 m² als öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet werden. Die Planung sieht insgesamt eine Geschossfläche von circa 9.055 m² vor, dies entspricht circa 126 Wohnungen. Davon werden 80 Studierenden/Auszubildenden-Wohnungen in Form von Wohngemeinschaften und Zwei-Raum-Appartements geplant. Weitere 46 Wohnungen werden freifinanziert und gliedern sich in 13 Wohnungen kleiner 50 m², 13 Wohnungen bis 75 m² sowie 20 Wohnungen größer 75 m². Schwerpunkt des Vorhabens ist die Errichtung von Wohnplätze für Studierende und Auszubildende, sodass in diesem Bereich circa 42 Wohnungen (30% nach KoopBLM) entstehen, die den Richtlinien des geförderten Wohnungsbaus unterliegen. Studierenden- / Auszubildendenwohnungen Aufgrund der günstigen Lage des Plangebietes ist innerhalb des Vorhaben- und Erschließungs- planes insbesondere die Herrichtung von studentischen Wohnungen beziehungsweise Wohnge- meinschaften als geförderter Wohnraum geplant worden. Die Universität zu Köln ist über die Stadtbahnlinie 1 oder mit der Stadtbahnlinie 9 in einer Fahrtzeit von 30 Minuten erreichbar. Der Campus der Technischen Hochschule Köln-Deutz ist ebenfalls direkt mit der Stadtbahnlinie 1 in einer Fahrtzeit von ungefähr acht Minuten erreichbar, bis zum Campus Kalk benötigt die Stadt- bahnlinie 1 circa sieben Minuten. Durch die gute Anbindung beziehungsweise Taktung ist der Standort insbesondere für Studierende sehr gut geeignet. Auch eine Nutzung der Wohngemein- schaften durch Auszubildende ist nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes NRW grundsätzlich möglich. Durch die zweckgebundene Grundrissgestaltung der Hauptnutzung des 9 Gebäudes als Wohngemeinschaft für Studierende und/oder Auszubildende, ist eine Kombination mit weiteren Nutzungsformen, etwa als Wohnungen für Senioren, nicht gegeben. Soziale Infrastruktur Innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes ergibt sich bei der ge- planten Größenordnung kein Mehrbedarf für eine Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus wurde bereits durch die Vorhabenträgerin auf freiwilliger Basis im 1. Bauabschnitt eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung inklusive der erforderlichen circa 520 m² Spiel- und Freiräume realisiert. Basierend auf der aktuellen, kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der Schulneulinge im Stadtteil Merheim in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 151 Kinder steigen. Mittel- und langfristig kann der erwartete Bedarf, auch unter Einbeziehung der vorliegenden Bauvorha- ben, nur durch Berücksichtigung des neuen Grundschulstandortes im Bebauungsplanverfahren "Ostmerheimer Straße-Schule" gedeckt werden. Der Aufstellungsbeschluss dazu erfolgte am 07.04.2022 (Amtsblatt vom 17.08.2022) mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer dreizügigen Grundschule mit Sport- halle, einer viergruppigen Kindertageseinrichtung und gegebenenfalls einer Jugendeinrichtung zu schaffen. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 25.08.2022 bis 09.09.2022 statt. Öffentliche Grünflächen Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes werden circa 9.055 m² Geschossfläche (Woh- nen) gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO neu entwickelt. Unter Berücksichtigung des Berech- nungsansatzes des kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) errechnet sich ein Flächenbe- darf von circa 2.314 m² für die Planung und Herstellung einer öffentlichen Grünfläche. Der ermit- telte Flächenbedarf liegt jedoch unter dem Schwellenwert von 5.000 m² nach KoopBLM, sodass hier bei der geringen Grundstücksgröße und der geplanten Grundfläche keine öffentliche Grünflä- che eingeplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst wird. Die Ablöse im Segment öffentliche Grünfläche ist entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 (Vorlage Nummer 0991/2021) dem Um- und Aus- bau des Inneren beziehungsweise Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge ver- traglich zugeordnet worden. Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungsvertrages. Öffentliche Spielplätze Für die geplante circa 9.055 m² Geschossfläche (Wohnen) gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BauNVO er- rechnet sich ein Flächenbedarf von circa 463 m² für eine öffentliche Spielplatzfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Der ermittelte Flächenbedarf liegt unter dem Schwellenwert von 500 m² nach KoopBLM, sodass hier keine öffentliche Spielplatzfläche geplant, sondern der gesamte Flächenbedarf abgelöst wird. Der Ablösebetrag im Segment öffentliche Spielplatzfläche ist der Umgestaltung des öffentlichen Spielplatzes "Warendorfer Straße/Detmolder Straße" vertraglich zugeordnet worden. Er liegt circa 350 m vom Plangebiet entfernt. Hier wird die ermittelte Ablösesumme von der Vorhabenträgerin für die Anschaffung und den Ausbau der Spielplatzfläche verwendet. Eine entsprechende Rege- lung ist Teil des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungsvertrages. Qualifizierungsverfahren Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit größer 6.750 m² Geschossfläche Woh- nen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungsverfahren nach den Richtlinien des KoopBLM durchzuführen. Für das Plangebiet wurde dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 29.06.2021 ein städtebauliches Konzept mit verschiedenen Varianten vorgestellt. Durch die Entscheidung für den hier vorliegenden städtebaulichen Entwurf im Rahmen der Gestaltungsbeiratssitzung wurde den Auflagen des KoopBLM gefolgt. 10 Anwendungszustimmung Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum Kooperativen Baulandmodell am 20.10.2021 unterzeichnet. 4.7 Private Kleinkinderspielflächen Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am 20.05.1999 beschlossen. Für den bereits realisierten 2. Bauabschnitt wurde eine Kleinkinderspiel- fläche mit der Größe von 328 m² erforderlich. Diese wird zusammen mit der für den geplanten Bauabschnitt 3 erforderlichen Fläche in einer Gesamtgröße von rund 982 m² innerhalb des Vorha- ben- und Erschließungsplanes berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens. 5 Städtebauliches Konzept Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde die städtebauliche Entwicklung für den Gesamtgrundstücksbereich an der Ostmerheimer Straße in einer integrierten Planung über insgesamt drei Bauabschnitte zusammenführt. Ziel des Bebauungsplanes ist die Realisierung beziehungsweise die Sicherung (Ausweisung) der vorwiegend als Wohnnutzung ge- nutzten Flächen sowie der bereits realisierten sechs-gruppigen Kindertageseinrichtung. In einem 1. Bauabschnitt wurde eine sechs-gruppige Kindertageseinrichtung in einer eingeschos- sigen Bauweise zuzüglich Staffelgeschoss errichtet. Zur westlich gelegenen Ostmerheimer Straße ist eine großzügige Sandspielfläche vorhanden. Das gesamte Grundstück der Kindertageseinrich- tung soll einen Sichtschutz in Form einer 2,0 m hohen Hecke aus Sicherheitsgründen erhalten. Westlich der Kindertageseinrichtung sollte im Bereich der westlichen Ostmerheimer Straße eine Querungshilfe zur westliche angrenzenden Wohnbebauung angelegt werden. Inwieweit diese Maßnahme zur bereits vorhandene Einrichtung aus straßenrechtlicher Sicht möglich ist, wird mit Endausbau der öffentlichen Straße entschieden und ist in diesem Verfahren nicht planungsrele- vant. Entlang der östlichen Ostmerheimer Straße wurde als 2. Bauabschnitt der Ersatzbau für das abzureißende Personalgebäude, im Anschluss an die Kindertageeinrichtung, errichtet. Die Ge- bäudestruktur weist insgesamt fünf Vollgeschosse zuzüglich eines Nicht-Vollgeschosses auf. Nach Niederlegung des Bestandsgebäudes ist eine direkt angrenzende städtebauliche Fortfüh- rung der bereits realisierten Strukturen vorgesehen. Die städtebauliche Kubatur und Höhensitua- tion des 2. Bauabschnittes (fünf Vollgeschosse zuzüglich Nicht-Vollgeschoss) wird durch die Ausbildung von insgesamt sechs Vollgeschossen aufgenommen und nach Norden hin straßenbe- gleitend weitergeführt. Der sechsgeschossige Anbau nimmt hierbei die Höhe und Tiefe der bereits bestehenden Bebauung auf. Darüber hinaus springt das oberste Geschoss parallel zum beste- henden 2. Bauabschnitt zurück und führt das straßenseitige Erscheinungsbild einheitlich entlang der östlichen Ostmerheimer Straße fort. Am nördlichsten Punkt, in der Nähe zur Olpener Straße, wird durch die Realisierung einer sieben- geschossigen Bebauung zuzüglich Nicht-Vollgeschoss eine qualitätsvolle Einzelbetonung bezie- hungsweise Adressbildung im Bereich der westlichen, der nördlichen und der östlichen Ostmehr- heimer Straße geschaffen. Hier betonen besonders die großzügigen verglasten Balkone die soge- nannte Kopfseite des Gebäudes. Zur westlichen Ostmerheimer Straße entsteht zwischen den bestehenden Gebäuden und den neuen Wohngebäuden eine Hofsituation, die als Grün- und Kleinkinderspielbereich vorgesehen ist. Ein Bereich von circa 980 m² ist dabei als Kleinkinderspielfläche reserviert. Hier wird durch die Ausbildung von circa 220 m² Sandspielfläche sowie 30 m² Sandfläche für die Kleinstkinder und der Modellierung einer Hügellandschaft (über der Gemeinschaftstiefgaragen-Einhausung) eine qualitätsvolle und moderne Freiflächengestaltung realisiert. 11 Darüber hinaus ist eine Dachbegrünung sowie in Teilbereichen eine Fassadenbegrünung zur weiteren Begrünung an den Gebäuden festgesetzt. Ebenfalls ist die Installation von Photovoltaik- anlagen oberhalb der geplanten Dachbegrünung festgesetzt. Die Wohnungen im Erdgeschoss verfügen über private Grünflächen (Vorgärten) und sind durch entsprechende Heckenpflanzungen (Einfriedungen) vom öffentlichen Bereich getrennt. Durch die städtebauliche Neuordnung des Plangebietes kommt es zu einer umfangreichen Anpassung der Erschließungsplanung. Der ruhende Verkehr (Personenkraftwagen (Pkw), Motor- räder und Fahrräder) ist vorwiegend in einer sogenannten Gemeinschaftstiefgarage unterge- bracht, um die bereits benannte qualitätsvolle Freiflächengestaltung zu sichern. Die entspre- chende Zu- und Abfahrt zur vorhandenen Tiefgarage des 2. Bauabschnittes erfolgt unverändert über die westlich verlaufende Ostmerheimer Straße. In Verbindung mit dem 3. Bauabschnitt wird die bestehende Zufahrtssituation dahingehend verändert, dass aufgrund der erwarteten Mehrver- kehre, die Zufahrt sowie die vorhandene Tiefgarage erweitert werden. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs wird in einer Gemeinschaftstiefgarage (im vorhabenbezogenen Bebauungs- plan als GTGA bezeichnet) erfolgen. Darüber hinaus wird in Form einer Gemeinschaftstiefgara- gen-Einhausung eine entsprechende Begrünung für die Kleinkinderspielfläche in diesem Bereich realisiert. Nur im Bereich der westlichen Ostmerheimer Straße sind oberirdische Stellplätze für den motori- sierten Individualverkehr (MIV) berücksichtigt. Hier sind im Süden die bereits vorhandenen oberir- dischen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung weiterhin als sogenannte Senkrechtparker (Auf- stellwinkel 90° zur Fahrbahn) teilweise planungsrechtlich gesichert. Durch die Umplanung der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entfallen im Vergleich zum Bestand für die Kinderta- geseinrichtung zwei Stellplätze. Ersatz für diese beiden Stellplätze wird in der Gemeinschaftstief- garage (Bereich Bauabschnitt 3) nachgewiesen. Im Norden sind zusätzlich 3 Stellplätze für Car-Sharing-Nutzer berücksichtigt worden. Die Veror- tung der Car-Sharing Stellplätze erfolgt aufgrund der geringen Verkehrsbelastung entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße, die zudem in einer Wendeanlage endet und somit keinen Durchgangsverkehr aufweist. Durch die Anordnung von lediglich 3 Stellplätze in Längsauf- stellung parallel zur Straße, wird der Verkehrsfluss in diesem Bereich nicht gestört. Darüber hin- aus sind die Stellplätze in diesem Bereich gut einsehbar. Die erforderlichen oberirdischen Stellplätze für Fahrräder sind an der Ostseite der siebengeschos- sigen Bebauung im Vorgartenbereich angeordnet sowie im Innenhof nördlich der Grün- und Klein- kinderspielfläche untergebracht. Da auch von der straßenabgewandten Seite die Wohnungen in den Gebäuden aus brandschutz- technischer Sicht erreichbar sein müssen, ist der Innenhof von Seiten der nördlichen Ostmerhei- mer Straße nur für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Die Durchfahrt (lichte Höhe von 4,5 Meter und Mindestbreite von 4,0 Meter) grenzt direkt an den bestehenden 2. Bauabschnitt. Im Innenhof sind die entsprechenden Aufstell- und Bewegungsflächen berücksichtigt. Die Ausbildung der benannten Durchfahrt steht allerdings im Konflikt mit der bestehenden Bus- haltestelle in der nördlichen Ostmerheimer Straße. Die Verlegung der Bushaltestelle der Linien 157 und 158 soll im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen der Erschließungsrege- lung erfolgen und die Bushaltestelle südlich des bestehenden Standortes neu errichtet werden. Die Planung und Herstellung des Straßenausbaus sowie die Übernahme der Kosten erfolgt durch die Vorhabenträgerin und in Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen. Nördlich des 3. Bauabschnittes kommt es zum Verlust eines bestehenden Erschließungsweges, der zum jetzigen Zeitpunkt über das Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft. 12 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfs in Köln und als Ergänzung der bestehen- den angrenzenden Wohnbebauung ist für das Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Alle gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen, wie Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Hand- werksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind auch im Plangebiet zulässig. Diese Nutzungen entsprechen dem Planungsziel und stehen in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit der vorwiegend geplanten Wohnnutzung. Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO im Bebauungsplan ausgeschlossen. Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind die benannten Nut- zungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emissionspotentials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstelle und Hotels). Zur planungsrechtlichen Sicherung und Verortung der bereits realisierten sechs-gruppigen Kinder- tageseinrichtung ist gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO fest- gesetzt, dass in der mit einem Vollgeschoss festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, aus- schließlich die Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertages- einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig ist. Die Kindertageseinrichtung deckt so- wohl den Bedarf der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie den aus der Umgebung. Da eine überwiegende Nutzung durch die Angestellten des benachbarten Krankenhauses vorbe- halten bleibt, ist die Sicherung des Standortes ebenso erforderlich. Das gesamte Plangebiet weist durch die Nähe zum Klinikum Merheim, besonders für das V-geschossige bestehende Personalwohnhaus, eine hervorragende fußläufige Anbindung auf. Dies wurde sowohl im aktuellen Verkehrsgutachten berücksichtigt und bei der Größe der Gemein- schaftstiefgarage mit reduzierten Stellplatznachweises eingeplant. Im Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Wohnungen für das Klinikpersonal nach Ablauf der eingetragenen Grunddienstbarkeit, wurde eine Bindung der Wohnnutzung innerhalb der V-geschossigen Grundstücksfläche im WA durch eine textliche Festsetzung geregelt. Darum sind zur Sicherung des bestehenden Wohngebäudes für das Klinikpersonal des an- grenzenden Klinikum Merheim gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB im allgemeinen Wohngebiet (WA) innerhalb der V-geschossig festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche nur Wohngebäude für Mitarbeitende der Kliniken der Stadt Köln gGmbH als zulässig festgesetzt. In Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB ist diese einschränkende Nutzungsfest- setzung gemäß der eingetragenen Grunddienstbarkeit bis zum 31.12.2037 befristet und wirkt so weit, wie die im Grundbuch Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 5800 eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH – und deren Rechtsnachfolger – (Wohnungsbesetzungsrecht) greift. Mit dieser bedingten Festsetzung ist zum einen dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das zwischen der Vorhabenträgerin und den Kliniken der Stadt Köln gGmbH vereinbarte und dinglich gesicherte Wohnungsbesetzungsrecht befristet ist und zum anderen ist die einschränkende Nutzungsfestsetzung am tatsächlichen Bedarf an Personalwohnungen orientiert. Nach Ablauf der Nutzungsbeschränkung sind in diesem Bereich 13 Wohnungen gemäß den textlichen Festsetzungen I Ziffer 1 für ein allgemeines Wohngebiet zulässig. Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnungen gemäß der Wohnraumförderung zu sichern, ist festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Die Sicherung des benannten Anteils ist im Durchführungsvertrag geregelt. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschoss- flächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept aus den Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Unter Berücksichtigung einer ge- samtheitlichen Entwicklung (Bauabschnitt 1 bis 3), wird das vorliegende Plangebiet zu rund 47 % mit den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Gebäudekörpern überbaut. Um jedoch die bereits realisierten Bauabschnitte sowie eine hiermit einhergehende Grundstücks- teilung zu berücksichtigen, ist abweichend von der gesamtheitlich ermittelten Überbauung (rund 47 %), eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Bei Einzelbetrachtung der jeweiligen Grund- stücke für die entsprechenden Bauabschnitte ist die vorliegende GRZ für das Plangebiet mit 0,6 festgesetzt worden. Diese festgelegte Obergrenze berücksichtigt die Ausnutzung der jeweiligen Bauabschnitte in Bezug auf die geplanten Gebäudekörper sowie der baulichen Anlagen oberhalb der Geländefläche. Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch unterirdische Garagen mit ihren Zufahrten, Be- und Entlüftungsanlagen, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Ne- benanlagen baulich in Anspruch genommen beziehungsweise versiegelt. Hierdurch werden bis zu rund 90 % des Baugebietes für den geplanten beziehungsweise die bereits realisierten Baukörper inklusive der zuvor genannten Nebenanlagen in Anspruch genommen. Aufgrund dessen ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grund- fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der GRZ liegt gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,4 beziehungsweise 0,8 (höchste Überschreitung) und wurde vor dem Hintergrund des städtebaulichen Ziels, in integrierter Lage durch Flächenkonversion und Nachverdichtung zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, erhöht. Die GFZ für das allgemeine Wohngebiet ist mit 3,2 festgesetzt und berücksichtigt, parallel zur Festsetzung der GRZ, die maximale Ausnutzung (Bauabschnitt 3) einzelner Bauabschnitte. Insge- samt wird die Geschossflächenzahl über das gesamte Plangebiet des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes bei maximal 2,2 liegen. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete ge- mäß § 17 BauGB von 1,2 ist zugunsten der Nachverdichtung für zusätzlichen Wohnraum somit überschritten worden. Überschreitung der GRZ- und GFZ- Orientierungswerte nach § 17 BauNVO Um d ie städtebauliche Planung der innerstädtischen Nachverdichtung umsetzen zu können, sind die durch § 17 BauNVO vorgegebenen Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sowohl durch die festgesetzte GRZ als auch die GFZ überschritten worden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an einer wohngebiets- typischen städtebaulichen Dichte. Die gegenüber den Orientierungswerten des § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ erhöhte Grundflächen- und Geschossflächenzahl entspricht dem städ- 14 tebaulichen Ziel einer Nachverdichtung. Die vorhandene, sehr gute Erschließung und Infrastruktur- ausstattung des Standorts innerhalb des Stadtteils Merheim sprechen für eine intensivere städtebauliche Nutzung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, ist dem Grundsatz entsprochen worden, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch- nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die Überschreitungen werden teilweise durch den Umstand abgemildert, dass das Gebiet durch die Überplanung der bisherigen Nutzung für das Krankenhaus Merheim aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen Überschreitungen sind im Plangebiet qualitativ hochwer- tige Grünflächen vorgesehen. In einem Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM. Stand März 2023, sind entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und in Form von Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert. Folgende Maßnahmen sind getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauliche Dichte sowie die Überschreitungen der GRZ- und GFZ-Orientierungswerte zu mildern: − Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus- wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind, mit Ausnahme auf den Dächern der Kindertages- einrichtung, Photovoltaikelemente vorgesehen, so dass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im Quartier leisten können. − Der motorisierte Individualverkehr wird – bis auf die der Kindertageseinrichtung zugeordne- ten Stellplätze sowie die vorgesehenen Car-Sharing Stellplätze – ausschließlich unterirdisch untergebracht. Die Gemeinschaftstiefgarage wird großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ermöglicht. − In Teilbereichen des Plangebietes wird eine Fassadenbegrünung realisiert. Diese trägt als grünplanerische Maßnahme ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation in- nerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und darüber hinaus bei. − Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen sowie Pflanzungen aus Gräsern, Stau- den und Sträuchern, so dass private Räume klar von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, durch Hecken ge- fasste Gartenflächen zugeordnet. − Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet eine ausrei- chende Besonnung beziehungsweise Belichtung der Wohnbereiche und stellt die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Quartieres sicher. − Der begrünte Innenhof (Kleinkinderspielfläche) wird gärtnerisch gestaltet und mit Baum- pflanzungen begrünt. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieses Bereiches an heißen Sommertagen. Durch die benannten Maßnahmen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Geschossig- keit vor. 15 Die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung orientiert sich an der Wohnbebau- ung entlang der westlichen Ostmerheimer Straße 263 bis 265 (Bebauungsplan Nummer 73459/02 setzt hier II-Geschosse mit FD fest) und wird daher durch die Aufnahme von maximal einem Voll- geschoss gesichert. Der nordöstlich angrenzende Ersatzbau für die Personalwohnungen orientiert sich – mit maximal fünf Vollgeschossen - an dem südlich gelegenen Krankenhaus und bildet einen homogenen Übergang zur Bebauung entlang der östlichen Ostmerheimer Straße. Der hieran anschließende nördlich gelegene Bauabschnitt 3 nimmt die Höhenentwicklung des Ersatzbaus für die Personalwohnungen auf. Hierdurch ist eine stimmige Fortführung des städte- baulichen Konzeptes erreicht worden. Der direkt angrenzende Teilbereich wurde jedoch abwei- chend zum Ersatzwohnhaus mit maximal sechs Vollgeschossen festgesetzt. Dies ist durch eine gemeinschaftliche Geschossberechnung sowie eine Verknüpfung der Grundrisse mit der sieben- geschossigen Bebauung begründet. Optisch orientiert sich der Neubau, trotz der Festsetzung von bis zu sechs Vollgeschossen, an der bestehenden Bebauung des Personalwohnhauses. Das oberste Vollgeschoss nimmt den Rücksprung des direkt angrenzenden Staffelgeschosses aus Bauabschnitt 2 auf und führt diesen straßenbegleitend fort, so dass eine einheitliche städtebauli- che Gestaltung in diesem Bereich gegeben ist. Damit der nördlichste Teilbereich des 3. Bauabschnittes eine städtebauliche Adressbildung inner- halb des Gebäudeensembles einnimmt, sind für diesen Bereich bis zu sieben Vollgeschosse planungsrechtlich festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse sichert die Realisierung der im Rahmen der Qualifizierung gefunde- nen und als verträglich aufgezeigten Geschossfläche und städtebaulichen Planung. Vollgeschosse sind gemäß Bauordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Meter über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschos- ses aufweisen. Darüber hinaus ist in Teilbereichen ein weiteres Nicht-Vollgeschoss als sogenann- tes Staffelgeschoss geplant, dass nicht zu allen Seiten gestaffelt wird (unecht) und die genannten Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllt. 6.2.3 Höhe baulicher Anlagen Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ist die Höhe der baulichen Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß geregelt. Hierdurch wird die Ausbildung von Nicht-Vollgeschossen beziehungsweise Staffelgeschossen innerhalb des Plangebietes ermöglicht sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) ist als oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen bauli- chen Anlage (zum Beispiel Attika), dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, bestimmt. Die festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen bereits die geplan- ten Staffelgeschosse (Nicht-Vollgeschosse). Kindertageseinrichtung und Wohngebäude Für die I-geschossige Kindertageseinrichtung ist eine maximale Gebäudehöhe von 57,7 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 7,0 Meter über dem natürlichen Gelände (ungefähr 50,6 Meter ü NHN). Für die im Osten gelegene fünfgeschossige Riegelbebauung des Personalwohnhauses (Bauab- schnitt 2) ist eine Gebäudehöhe von maximal 68,3 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,0 Meter über dem Gelände. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen für beide Gebäude (Kindertageseinrichtung und Personalwohnhaus) entsprechen den gültigen Baugenehmigungen und bilden den Bestand ab. Die an den 2. Bauabschnitt angrenzende VI-geschossige Riegelbebauung ist mit einer Gebäude- höhe von maximal 69,0 Meter über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 18,5 Meter über dem Gelände. Hierdurch wird die bestehende Höhensituation des direkt angren- zenden Personalwohnhauses im Wesentlichen aufgenommen und im weiteren Verlauf entlang 16 der nördlichen Ostmerheimer Straßen bis zu VII-Geschossen weiterentwickelt. Die leicht abwei- chende Maximalhöhe in Bezug auf den direkt angrenzenden Bauabschnitt ist durch eine Erhö- hung des vorhandenen Geländeniveaus in diesem Bereich begründet. Um auf die örtlichen Ge gebenheiten architektonisch reagieren zu können, ist eine Erhöhung um insgesamt 0,7 Meter ermöglicht worden. Für die VII-geschossige Bebauung im Norden ist eine Gebäudehöhe von maximal 75,0 Meter (inklusive Staffelgeschoss) über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von circa 23,5 Meter über dem Gelände. Die Kombination von sieben Vollgeschossen und einer maximalen Gebäude- höhe von 75,0 Meter ü. NHN ermöglicht eine Betonung des Gebäudekomplexes im nördlichen Bereich des Plangebietes. Dabei ermöglicht die gewählte Gebäudehöhe neben der Realisierung der sieben Vollgeschosse auch noch die Ausbildung eines Staffelgeschosses. Durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe ist die entwickelte Adressbildung im Kreuzungsbereich der Ostmerheimer Straße sowie im restlichen Plangebiet planungsrechtlich gesichert. Einhausung-Gemeinschaftstiefgarage Um den Zufahrtsbereich zur Gemeinschaftstiefgarage abzubilden, sind Baugrenzen in Kombina- tion mit einer maximalen Gebäudehöhe festgesetzt. Die Einhausung wird durch die Pflanzung von Rasenflächen, Sträuchern und Hecken in die Gestaltung des qualitativ hochwertigen Außenberei- ches (Kleinkinderspielfläche) integriert, sodass diese von Anwohnenden und Gästen der geplan- ten Wohnnutzung begehbar sein wird. Hierdurch wird ein stimmiges Gesamtbild einer durchge- henden privaten Grünfläche des Innenhofes geschaffen. Zur Ostmerheimer Straße im Westen hin sind aufgrund der baulichen Höhe entsprechende Absturzsicherungen zum Schutz der Nutzerin- nen und Nutzer erforderlich. Für diese Planung ist eine Höhe von maximal 54,0 Meter ü. NHN vorgesehen, dies entspricht ei- ner Höhe von bis zu circa 3,4 Meter über dem Gelände des Innenhofes und zur westlichen Ost- merheimer Straße. Die Einhausung reduziert sich in der Höhe zum Innenhof hin und gleicht sich dem Geländeniveau an. Dachaufbauten Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter und Absturzsicherungen, überschritten werden. Technische Aufbauten sind im Rahmen der Hochbau- planung notwendig und sind daher auch oberhalb der maximal festgesetzten Gebäudehöhe zuläs- sig. Um jedoch die gestalterische Qualität sowie das straßenseitige Erscheinungsbild des städte- baulichen Entwurfs nicht zu stören, ist eine maximale Höhe von 2,0 Meter festgesetzt worden. Für notwendige Absturzsicherungen und Geländer auf den Dächern darf eine Überschreitung der Höhe jedoch nur 1,2 Meter betragen sowie 1,5 Meter für solarenergetische Anlagen. Die maximale Gebäudehöhe der mit VII-Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grund- stücksfläche kann durch Antennen und Mobilfunkmasten bis zu maximal 7,0 Meter in der Höhe überschritten werden. In diesem Bereich ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes geplant, der aus der Nutzung auf dem ehemaligen Bestandgebäude für Personalwohnungen nach dem Ab- bruch auf den Neubau übernommen wird. Um die Zulässigkeit dieser Anlage zu sichern, wurde eine abweichende Höhenüberschreitung oberhalb der mit sieben Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche aufgenommen. Der Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zu- rücktreten. Der geplante Mobilfunkmast muss mindestens 5,0 Meter von der zur Straßenseite orientierten Gebäudeaußenkante zurücktreten. Technische Aufbauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig, allerdings sollen diese Anlagen städtebaulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade zurück- treten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen. 17 Um die Ausbildung von solarenergetischen Anlagen innerhalb des Plangebietes zu unterstützen, sind die benannten Anlagen von der maximalen Überschreitung von 30 % je Dachfläche ausge- nommen. 6.2.4 Höhenlage Als Geländehöhe ist entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (OKFF EG) für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes eine Höhenlage von 50,6 Meter ü. NHN festgesetzt. Die Geländehöhe definiert den unteren Bezugspunkt für die Be- messung der Wandhöhe (§ 2 Abs. 4 Bauordnung NRW) sowie der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 Bauordnung NRW). Die natürliche Geländehöhe liegt in Teilen 0,7 Meter über dem Straßenniveau entlang der nördlich verlaufenden Ostmerheimer Straße. Dadurch wird die Höhenlage des Erdgeschoss- beziehungs- weise Eingangsniveaus im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes angehoben. Der barrierefreie Zugang zum Gebäude von Seiten der nördlichen Ostmerheimer Straße aus, ist durch entsprechende Rampenanlagen in den Eingangsbereichen sichergestellt. Die erforderliche Höhenanpassung der Rampenanlage zur Straße wird durch straßenbegleitende Stützmauern (an der höchsten Stelle maximal 0,7 Meter) gesichert. Die Ausbildung eines angehobenen Erdge- schoss- beziehungsweise Eingangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzie- rung zwischen privaten und öffentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außen- wohnbereiche (Vorgärten) gegenüber der Erschließung sicher. Der Innenhof mit der Kleinkinderspielfläche, die auf dem intensiv begrünten Gemeinschaftstiefga- ragendach realisiert wird, soll qualitativ gestaltet werden. Dazu ist für die Baumpflanzungen ober- halb der begrünten Tiefgaragendecke die Erhöhung der Substratschicht auf insgesamt 120 cm festgesetzt. Die notwendige Anpassung des Geländeniveaus im Bereich der Baumpflanzungen dient als Leitfaden für die Gestaltung des Kleinkinderspielplatzes. Durch die geplante Modellie- rung des Geländes beziehungsweise die unterschiedliche Höhenentwicklung in Teilbereichen wird ein attraktiver Erlebnisraum für Kinder sowie Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnbebauung geschaffen. Ziel ist es, neben den geplanten Baumpflanzungen im Innenhof auch die im Westen entlang der Ostmerheimer Straße gelegene Gemeinschaftstiefgaragen-Einhausung in das Freian- lagenkonzept zu integrieren. Daher ist für diesen Bereich eine abweichende Höhenentwicklung erforderlich. Um die Einhausung in den Freibereich zu integrieren, sind Aufschüttungen von bis zu maximal 3,4 Meter zulässig. Dies entspricht der geplanten Höhe der Gemeinschaftstiefgaragen - Einhausung an der höchsten Stelle (Oberkante Stützmauer). 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf wurden konkrete Festsetzungen zur räumlichen An- ordnung der Gebäudeteile getroffen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind somit durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Die festgesetzten Baugrenzen gelten ausschließlich für oberirdische bauliche Anlagen. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung zu gewährleisten, sind die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden auch in Bezug auf die geometrische Eindeutigkeit bis zu 0,50 Meter je Fassadenseite hinzugege- ben. Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume zum Beispiel in Form von Balkonen oder Erkern (verglasten Balkonen vor dem Hintergrund des notwendigen Schutzes von Außenwohnbe- reichen vor Immissionen) auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, sind die folgenden Überschreitungen zulässig: - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 Meter durch Vordächer für Gebäude-Eingänge. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 Meter durch auskragende Balkone und Erker. 18 - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 7,0 Meter an der Nord- und Südseite der mit 54,0 Meter ü. NHN festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche durch Böschungsanlagen für die Gemeinschaftstiefgaragen -Einhausung. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 Meter durch Terrassen. Insbesondere die Überschreitung der Baugrenzen durch auskragende Balkone und Erker werden aufgrund des städtebaulichen Entwurfes und der aufgrund der geplanten Nutzungsform notwendi- gen Grundrisse in einem hohen Umfang möglich sein. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass zum im Norden gelegenen Kreisverkehr hin die Erker ein wichtiges architektonisches Element bilden. Die geplante Nutzung der Wohnungen als Zweier-Studierenden-Wohngemeinschaften erfordert es, dass die Grundrisse so konzipiert werden, dass von jedem Wohnplatz ein eigener Zugang zu dem jeweiligen der Wohnung zugehörigen Balkon / Erker besteht. Soweit die Wohnungen der öf- fentlichen Förderung unterliegen, ist diese Anforderung sogar in den Förderbestimmungen aus- drücklich niedergelegt. Insofern sind sowohl an der zur westlichen wie auch zur nördlichen bezie- hungsweise östlichen Ostmerheimer Straße orientierten Fassade eine Vielzahl von Balkonen / Er- kern erforderlich, die einen hohen Anteil an der Fassade ausmachen. Vor dem Hintergrund der besonderen Nutzungskonzeption wurde daher auf eine Festsetzung verzichtet, die den Anteil der Balkone / Erker bezogen auf die einzelne Fassadenseite beschränkt. Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO geregel, dass Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetz- ten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ausgenommen hier- von sind Abstellplätze für Fahrräder. Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration ist eine abweichende Bauweise festgesetzt, da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die Baukörper beziehungsweise Gebäude innerhalb der durch Baugrenzen umschlossenen Baufelder sind unabhängig von ihrer Länge ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Dies entspricht der im städtebaulichen Entwurf aufgezeigten Gebäu- dekonzeption. Gleichzeitig bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Baugrund- stücks zurück. 6.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die westliche Ostmerheimer Straße. Hier befindet sich bereits die Gemeinschaftstiefgaragenein- und –ausfahrt für das Gebäude der Personalwoh- nungen (zweiter Bauabschnitt). Für den 3. Bauabschnitt wird diese als zweispurige Ein- und Aus- fahrt ausgebaut. Die das Plangebiet umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen (Ostmerheimer Straße) sind bereits hergestellt. Im Bereich entlang der nördlichen Ostmerheimer Straße ist zwischen Bauabschnitt 2 und 3 eine notwendige Feuerwehrdurchfahrt in den Innenhof eingeplant, die aus brandschutztech- nischen Gründen für das Gesamtbauvorhaben erforderlich ist. Zur Sicherung der benannten brandtechnischen Belange ist eine mindestens 4,0 Meter breite Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 4,5 Meter Teil der planungsrechtlichen Regelungen. Die Durchfahrt wird mit ei- nem durch die Feuerwehr zu öffnenden Tor von der öffentlichen Verkehrsfläche abgetrennt. Hier- durch wird zugleich ein Schutz für die im Innenhof liegende Kleinkinderspielfläche geschaffen. Anwohnerinnen und Anwohner können durch eine Tür innerhalb der Toranlage in den Innenhof gelangen. Die vor dem Bereich der Durchfahrt befindliche Bushaltestelle der Linien 157 und 158 auf der nördlichen Ostmerheimer Straße wird Richtung Süden verlegt. Die Planung für den Ausbau liegt bereits vor und die Herstellung erfolgt auf Kosten der Vorhabenträgerin. Im Zuge des Baugeneh- migungsverfahrens wird die Verlegung rechtlich gesichert. 19 6.4.1 Verkehrsbelastung Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten "Verkehrs- gutachten Ostmerheimer Straße 214" durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, September 2022 erstellt. Bereits im Mai 2019 wurde ebenfalls durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Gutachten für die ersten beiden Bauabschnitte erarbeitet. Aufbauend auf der erforderlichen Änderung beziehungsweise Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie den weiteren Planungsschritten wurde das entsprechende Gutachten fortgeschrieben beziehungs- weise aktualisiert. Im Verkehrsgutachten wurden neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand des zu erwar- tenden Verkehrs sowie der Berücksichtigung von insgesamt zwei Untersuchungsansätzen, auch die geplante Gemeinschaftstiefgarage sowie die Auswirkungen der Planung auf die Leistungs- fähigkeit von insgesamt drei angrenzenden verkehrlichen Knotenpunkten, untersucht. Das Gutachten berücksichtigt die bereits realisierten 107 Wohneinheiten, davon 50 Ein-Zimmer- Wohnungen, 49 Zwei-Zimmer-Wohnungen, drei Drei-Zimmer-Wohnungen und fünf Vier-Zimmer- Wohnungen in Bauabschnitt 2 sowie insgesamt 126 geplante Wohneinheiten, davon 80 Studie- renden-Wohngemeinschaften, vier Ein-Zimmer-Wohnungen, 14 Zwei-Zimmer-Wohnungen, 13 Drei-Zimmerwohnungen, 14 Vier-Zimmer-Wohnungen und eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Bau- abschnitt 3. Die Erschließung des Vorhabens erfolgt über die gleiche Anbindung an der vorhande- nen Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt an der westlichen Ostmerheimer Straße. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die benannten Bauabschnitte 2 und 3 beziehungsweise die bestehende und geplante Wohnnutzung. Die mit der sechs-gruppige Kindertageseinrichtung verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. Der motorisierten Individualverkehr-Anteil (MIV-Anteil) der Bewohnerinnen und Bewohner wurde unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Mobilität sowie der guten Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit 35 % angenommen. Die Wegehäufigkeit von 3,2 Wegen/Tag basiert auf den Ergebnissen der Untersuchung „Mobilität in Deutschland 2017“ (bundesweite Er- hebung von Kenndaten der Alltagsmobilität), die als repräsentativ für die Alltagsmobilität innerhalb des Kölner Stadtgebietes angesehen werden kann und dem Gutachten zu Grunde liegt. Für das Klinikpersonal des angrenzenden Krankenhauses Merheim und die zukünftigen Studierenden aus dem Vorhaben im Bauabschnitt 3 wurden Abminderungen des MIV-Anteils berücksichtigt, die durch günstige Begleitumstände (fußläufige Erreichbarkeit des Krankenhauses und Verfügbarkeit eines Semestertickets) begründet werden können. Dahingegen wurden für den Verkehr der Besu- chenden jeweils der MIV-Anteil von 50 % angenommen. Alle weiteren Parameter entsprechen den typischerweise für Wohngebiete angesetzten Größenordnungen. Die Angaben sind somit als Durchschnittswerte zu verstehen, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Bebauung fachgerecht abbilden. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden realisierten Bauabschnitte insgesamt 244 Fahr- ten mit dem Kraftfahrzeug (Kfz) je Werktag auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr (Fahrten vom Plangebiet beziehungsweise aus der Gemeinschaftstiefgarage) und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr (Fahrten zum Plangebiet beziehungsweise in die Gemein- schaftstiefgarage) zuzuordnen. Bauvorhaben in der Umgebung Im nördlichen Umfeld des Bauvorhabens liegt der Geltungsbereich des VEP Nr. 74455/02 "Ost- merheimer Straße" (circa 152 Wohneinheiten), der am 11.12.2019 durch öffentliche Bekanntgabe rechtsverbindlich wurde. Seither laufen Baugenehmigungsverfahren und erste Baumaßnahmen. Da die hiermit verbundenen Verkehre noch nicht in den aktuellen Erhebungsdaten enthalten waren, wurde für dieses Vorhaben eine zusätzliche Verkehrserzeugung berücksichtigt. 20 Die Berechnungsergebnisse gemäß dem Verkehrsgutachten „Ostmerheimer Straße 214“ zeigen für das Gebiet des VEP Nr. 74455/02 insgesamt 241 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Nutzung auf. Die Fahrten verteilen sich nahezu gleichmäßig auf den Ziel- und Quellverkehr. Südlich des Planungsgebietes für den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird derzeit eine Überplanung des Bebauungsplanes Nummer 73450/03 durch Aufstellung des Bebau- ungsplanes mit dem Arbeitstitel "Ostmerheimer Straße – Schule“ – in Köln- Merheim für eine drei- zügige Grundschule und eine weitere viergruppige Kindertageseinrichtung aufgenommen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 17.08.2022. Die Betrachtung der zu erwartenden Verkehre für den Schulbetrieb und den Bring- und Holdienst der Kindertageseinrich- tung des Bebauungsplanes hat für das erarbeitete Verkehrsgutachten in Bezug auf die unmittel- baren verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens (Bauabschnitte 1 bis 3) eine untergeordnete Rolle, wurde aber aufgrund der perspektivischen Aussagen und entsprechender Rückschlüsse in die Verkehrsuntersuchung aufgenommen. Für die geplante Grundschule sowie die Kindertageseinrichtung ergeben sich insgesamt circa 186 Kfz-Fahrten je Werktag (Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214; Anlage 7.2). Auch diese verteilen sich gleichmäßig auf Ziel- und Quellverkehr. Insgesamt zeigen die Berechnungsergebnisse des Gutachters eine prognostizierte Verkehrser- zeugung durch die realisierten und geplanten Bauvorhaben in der Umgebung von insgesamt 428 Kfz-Fahrten je Werktag. Unter Berücksichtigung der Verkehrserzeugung aus den Bauabschnitten 2 und 3 sowie den prog- nostizierten Mehrverkehren aus den umliegenden Bauvorhaben, wurde für die folgenden Knoten- punkte - Olpener Straße / Ostmerheimer Straße / Kieselaulerweg (KP 1), Ostmerheimer Straße / Zufahrt Kaufland (KP 2) und Ostmerheimer Straße / Arnikaweg (KP 3) - ein Leistungsfähigkeits- nachweis geführt. Die Leistungsfähigkeitsnachweise wurden hinsichtlich der beiden nachfolgen- den Planfälle beziehungsweise Varianten erbracht. Planfälle: - Beim ersten Planfall wurden die Neuverkehre aus den Bauvorhaben der Bauabschnitte 2 und 3 sowie die im Zuge des VEP 74455/02 "Ostmerheimer Straße" zusätzlich zu erwar- tenden Verkehre berücksichtigt. - Der zweite Planfall berücksichtigte neben den Neuverkehren aus dem ersten Planfall zu- sätzlich auch die perspektivischen Mehrverkehre im Zuge der Realisierung einer Grund- schule und Kindertageseinrichtung im Süden beziehungsweise Westen. Hierdurch konnten Aussagen über die weitere Entwicklung getroffen werden, die das vorliegende Bauvorha- ben allerdings nur am Rande tangieren. Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Straßennetz zu bewerten, wurde für beide Planfälle die Verkehrsqualität des Verkehrsablaufs an den relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=Wartezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastung) angegeben. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit für die jeweiligen Morgen- beziehungsweise Abend- spitzenstunden zeigt, dass im Analysezustand sowie im Planfall eins an keinem der benannten Knotenpunkte Leistungsfähigkeitsdefizite vorliegen. Durch die relativ geringen vorhabenbezoge- nen Zusatzverkehre tritt dabei zwischen den Belastungsfällen keine signifikante Erhöhung der Wartezeiten auf. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die schon heute zu beobachtenden Verkehrsverhältnisse im MIV sind demnach eher gering. Einen großen Einfluss (vor allem auf die Leistungsfähigkeit des KP 1) hat insbesondere der zu- sätzliche Mehrverkehr im zweiten Planfall. Dieser führt zu einer Herabstufung der Qualitätsstufe des KP 1. Bei der rechnerischen Bewertung in die mangelhafte QSV E sind mindestens zwischen- zeitliche Einschränkungen nicht auszuschließen. 21 Zusätzlich zu der Untersuchung der drei Knotenpunkte im Umfeld des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes, erfolgte auch eine rechnerische Bewertung der Leistungsfähigkeit für den Bereich der geplanten Tiefgaragenerschließung an der westlichen Ostmerheimer Straße. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass obwohl der gesamte Quell- und Zielverkehr für die geplanten Wohneinheiten (Bauabschnitte 2 und 3) über diesen Einmündungsbereich von der Tiefgarage in die westliche Ostmerheimer Straße abgewickelt wird, durch die Zusatzverkehre keine signifikante Beeinflussung des Verkehrsablaufs auf diesem Abschnitt der westlich gelege- nen Ostmerheimer Straße (Sackgasse) zu erwarten ist. Mit Ablauf der einschränkenden Nutzungsfestsetzung (31.12.2037) kann der festgesetzte Anteil des Personalwohnens vollständig durch eine „normale“ Wohnnutzung ersetzt werden. Hierdurch ergäbe sich im Einklang mit der bisherig angesetzten Verkehrserzeugung eine zusätzliche Belas- tung von circa 23 Kfz pro Tag (davon 2 Kfz/h in der Morgenspitze und 3 Kfz/h in der Abendspitze), die vollständig über den Knotenpunkt 1 „Olpener Straße / Ostmerheimer Straße / Kieskaulerweg“ sowohl im Quell- als auch im Zielverkehr abgewickelt werden kann. Maßgebend für die Beurtei- lung der Verkehrsqualität ist an diesem Knotenpunkt sowohl in der Analyse als auch im Planfall 1 der Linkseinbieger von der Ostmerheimer Straße auf die Olpener Straße während der Abend- spitze. Aus verkehrstechnischer Sicht ist somit vor allem der Quellverkehr aus dem Plangebiet von Bedeutung, da dieser den Knotenpunkt über diese südliche Zufahrt erreicht. Die Bewertung liegt dabei im Planfall 1 mit 69,3 s bereits im Bereich der Leistungsfähigkeitsgrenze mit zeitweise zu erwartenden „Überstauungen“ der vorhandenen Aufstellfläche. Basierend auf der Verkehrser- zeugung würde sich der Quellverkehr über die Zufahrt dabei abends lediglich um 1 Kfz/h erhöhen (die zwei zusätzlichen Fahrzeuge werden entsprechend dem Zielverkehr zugeschrieben). Es ist davon auszugehen, dass diese "Mehrbelastung" bereits in den getroffenen Annahmen und allge- meinen Schwankungen, die bei jeder singulären Verkehrserhebung vorliegen, enthalten ist. Selbst im kritischen Fall, das bedeutet, wenn das Fahrzeug dem Linksabbieger zugeschrieben wird, ist somit keine Verschlechterung zu erwarten, aus der ein Leistungsfähigkeitsdefizit resultiert. Eine Verschlechterung der Verkehrsqualität durch den Wegfall der Personalwohnungen in Bauab- schnitt 2 und der hiermit verbundenen leichten Erhöhungen der Verkehrserzeugung wurde daher gutachterlich nicht erkannt. 6.4.2 Ruhender Verkehr Im Rahmen der vorher genannten Verkehrsuntersuchung wurden ebenfalls durch PTV Transport Consult GmbH ein Stellplatznachweis sowie ein Mobilitätskonzept (Bestandteil der Verkehrsunter- suchung) für das geplante Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erarbeitet. Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) zu erzielen, werden die erforderlichen Stellplätze, mit Ausnahme der bereits realisierten oberirdischen Stellplätze der Kindertageseinrichtung (St1) sowie die geplanten Car-Sharing-Stell- plätze (St2), ausschließlich innerhalb der geplanten Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) unterge- bracht. Die Gemeinschaftstiefgarage stellt eine Zusammenlegung der Tiefgaragenflächen für alle Bauabschnitte dar. Mit Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes kommt es zu einer Umorgani- sation dieser Fläche, so dass zum Beispiel Stellplätze der Kindertageseinrichtung (Bauabschnitt 1) im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenfläche des 3. Bauabschnittes verortet werden. Die Ein- und Ausfahrtssituation der Gemeinschaftstiefgarage wird zusammengelegt und die benannte Fläche wird allen Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise Anwohnerinnen und Anwohner zugänglich sein. Gleichzeitig werden aus brandschutztechnischen Gründen die Tiefgaragen- bereiche für den Bauabschnitt 2 (bereits vorhandene Tiefgarage) und den Bauabschnitt 3 räum- lich getrennt. Erst im Ein- und Ausfahrtsbereich werden die beiden ansonsten getrennten Bereiche zusammengeführt. Neben der Festsetzung einer Fläche für die Gemeinschaftstiefgarage sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anordnung der oberirdischen Stell- plätze getroffen worden. Um diese Stellplätze planungsrechtlich zu sichern, sind diese zeichne- risch (St1 und St2) im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. 22 Die Haupterschließung der Gemeinschaftstiefgarage wird auch zukünftig über die westliche Ost- merheimer Straße erfolgen. Die bestehende Ein- und Ausfahrtssituation wird erweitert und durch eine Einhausung ergänzt. Die Größe der Gemeinschaftstiefgarage inklusive Ein- und Ausfahrts- situation ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als (GTGa) festgesetzt worden. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbauplanung sowie eine geometrische Eindeutigkeit im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu gewährleisten, ist die Fläche der Gemeinschaftstief- garage mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Die Gemeinschaftstiefgarage dient vorrangig der Unterbringung der entstehenden und bereits vorhandenen Kraftfahrzeug-Verkehre. Um jedoch auch untergeordnete Nebenräume außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu ermöglichen, ist festgesetzt, dass innerhalb der mit GTGa gekennzeichneten Fläche auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flä- chenanteil von insgesamt 20 % zulässig sind. Hierdurch wird die Flächeninanspruchnahme von notwendigen Nebenräumen limitiert und dem eigentlichen Nutzungszweck der Gemeinschafts- tiefgarage entsprochen. Die erforderliche Stellplatzanzahl für die Kindertageseinrichtung wurde bereits in einem Verkehrs- gutachten durch das Büro PTV Transport Consult GmbH, Mai 2019, anhand der zu diesem Zeit- punkt gültigen Regelungen bestimmt. Es wurde ein allgemeiner Bedarf von drei Stellplätzen für die Kindertageseinrichtung ermittelt (ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder). Hierbei wurde bereits im Baugenehmigungsverfahren ein Reduzierungsfaktor von 25 % für die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt. Diese drei Stellplätze stehen schon zum heutigen Zeitpunkt für die etwa 18 Mitar- beitenden der Einrichtung zur Verfügung. Für die notwendigen Bring- und Holverkehre wurde ein zusätzlicher Bedarf von fünf Stellplätzen ermittelt. Insgesamt ergibt sich für die Kindertagesein- richtung somit ein Bedarf von acht Stellplätzen für Personenkraftwagen sowie einem Stellplatz für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Hiervon werden sechs plus einen Stellplätze für Men- schen mit besonderen Bedürfnissen oberirdisch entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße sowie zwei Stellplätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage (Bauabschnitt 3) nachge wiesen. Der errechnete Bedarf an Stellplätzen für Fahrräder liegt insgesamt bei acht. Diese sind südlich der Bring- und Holstellplätze entlang der westlichen Ostmerheimer Straße verortet. Im 2. Bauabschnitt wurden insgesamt 107 Wohneinheiten in einem neuen Gebäude realisiert. Bei Anwendung des zum Zeitpunkt der vorliegenden Baugenehmigung gültigen Stellplatzschlüssels der Stadt Köln werden dafür 42 Stellplätze benötigt, wobei eine Reduzierung von 25 % durch die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt wurde. Es sind insgesamt 41 Stellplätze innerhalb der errichteten Gemeinschaftstiefgarage berücksichtigt. Der fehlende Stellplatz wurde durch eine Stellplatzablöse ausgeglichen. Insgesamt wurden für den 2. Bauabschnitt 130 Fahrradabstellplätze im Rahmen der erteilten Bau- genehmigung erforderlich. Diese wurden im Untergeschoss, in der Gemeinschaftstiefgarage (Bau- abschnitt 2) und im Außenanlagenbereich (oberirdisch) vorgesehen, die jedoch mit Realisierung des 3.Bauabschnittes neu nachgewiesen werden müssen. Insgesamt wurde der erforderliche Stellplatznachweis erfüllt. Für die Stellplatzermittlung des 3. Bauabschnittes ist die vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossene und am 22.06.2022 bekanntgemachte Aktualisierung der bestehenden Stellplatz- satzung anzuwenden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht hierbei insgesamt 126 Wohneinheiten vor, welche sich in insgesamt 80 Studierenden-Wohngemeinschaften, 13 freifinan- zierte Wohnungen kleiner 50 m², 13 freifinanzierte Wohnungen bis 75 m² sowie 20 freifinanzierte Wohnungen größer 75 m² gliedern. Gemäß der Stellplatzsatzung ergibt sich ein Stellplatzbedarf von insgesamt 55 Stellplätzen. Die rechnerische Anzahl der Fahrradabstellplätze beläuft sich auf insgesamt 172 für den 3.Bauab- schnitt beziehungsweise insgesamt 222 mit Berücksichtigung der überplanten 50 Stellplätze aus Bauabschnitt 2, die im Rahmen des 3. Bauabschnittes innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage verortet werden. 23 Durch die infrastrukturellen Voraussetzungen im Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes, die insgesamt städtische Lage und einen hohen Anteil junger Nutzergruppen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der hohen Anzahl von studentischen Wohnungen sowie der guten ÖPNV-Erschließung in Bezug auf die Erreichbarkeit des Campus der Universität und der Fach- hochschule Köln, ist von einem nachhaltigen Mobilitätsverhalten und einem verhältnismäßig gerin- gen Anteil des motorisierten Individualverkehrs auszugehen. Demnach kann zum Beispiel das Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr im Umgebungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als gut und angemessen eingestuft werden. Hierdurch wird gemäß der aktuel- len Stellplatzsatzung der Stadt ein Abschlag von 30 % für Gebiete im Kernstadtbereich angesetzt. Ein weiterer Aspekt zur Reduzierung der erforderlichen Stellplatzanzahl, ist die Errichtung von insgesamt drei Car-Sharing Stellplätzen entlang der westlich verlaufenden Ostmerheimer Straße im Nordwesten des Plangebiets. Die Stellplätze stehen den Hausbewohnerinnen und Hausbe- wohnern sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. Gemäß der Stellplatzsatzung kann daher eine zusätzliche Reduzierung der Stellplatzanzahl von 10 % für das Gebiet angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der benannten Aspekte ergibt sich eine Reduzierung von 22 Stellplätzen. In Summe dieser Abschläge verbleibt ein Bedarf von mindestens 33 Stellplätzen für den dritten Bauabschnitt, wovon insgesamt ein Stellplatz für Besucherinnen und Besucher reserviert ist. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 75 Stellplätzen innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage für die Bauabschnitte 2 und 3, wovon insgesamt 74 Stellplätze hergestellt werden und ein Stellplatz (Bauabschnitt 2) abgelöst wurde. Von den insgesamt 222 Fahrradstellplätzen sind 181 Stellplätze (25 für Lastenräder) in der Ge- meinschaftstiefgarage verortet. Die übrigen 41 Stellplätze sind in den beiden oberirdischen Au- ßenanlagen eingeplant. Der abschließende Stellplatznachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens er- bracht. 6.4.3. Versorgung und Technische Infrastruktur Energieversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Seitens der bestehenden Kindertageseinrichtung und des Personalwohnhauses werden bereits die Versorgungsleitungen des umwelt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fernwärme genutzt. Darüber hinaus sind Photovoltaik-Anlagen zur Energieversorgung oberhalb der extensi- ven Dachbegrünung (Bauabschnitt 2 und 3) Teil der Planung. Die Ausbildung von Photovoltaik- Anlagen oberhalb der Kindertageseinrichtung wurde geprüft, jedoch aufgrund von statischen Problemen verworfen. Für den Neubau (Bauabschnitt 3) sind durch die Nutzung der Photovoltaik- Anlage in Verbindung mit Luftwärmepumpen, die Gebäude mindestsens als Effizienzhaus 55 EE ausgebildet. Die Stromversorgung des Plangebietes ist im westlichen Bereich durch eine bereits bestehende Trafostation sichergestellt. Die für die Trafostation erforderliche Aufstellfläche ist in einer Größe von 5,0 Meter mal 5,5 Meter im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Die öffentliche Zugänglichkeit ist bereits durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Versorgungsträgers gesichert. Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Wasser ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Ostmerheimer Straße) gesichert. Die entsprechenden Leitungsnetzpläne wurden im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Die Löschwasserversorgung ist im Plangebiet sichergestellt. 24 Telekommunikation Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Leitungen der Telekommunikation vorhanden, die von der Planung zum Beispiel auch in Bezug auf Baum pflanzungen berücksichtigt werden. Der Bau, die Unterhaltung sowie die Erweiterung von Telekommunikationslinien sind durch die Planung nicht gefährdet. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB ist innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzt, dass zu errich- tende Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen, ausschließlich unterirdisch zu führen sind. Hierdurch werden die oberirdischen Freiräume in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt. Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung des Bauvorhabens innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, erfolgt in das öffentliche Kanal- system der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Hierfür ist die Einleitung an den bestehenden Mischwasserkanal an der westlichen Ostmerheimer Straße vorgesehen. Das Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen (Terrassen und Gartenanlagen) wird über drei Blockspeicherrigolen der Versickerung zugeführt. Dabei befinden sich eine Blockspeicherrigole an der Westseite und eine Blockspeicherrigole an der Nordostseite (Vorgartenbereich) des mit sieben Vollgeschossen festgesetzten Wohngebäudes. Die dritte Block- speicherrigole ist nördlich der Zu- und Abfahrt zur Gemeinschaftstiefgarage verortet. Das Nieder- schlagswasser der versiegelten Flächen (Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes) der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Abfallwertstoffbehälter und der Car-Sharing-Parkplätze sind aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Die Entwässerung auf dem Grundstück erfolgt bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westli- chen Grundstücksseite im Trennsystem. Hierzu wird der bestehende Kanalhausanschluss an den Mischwasserkanal in der westlichen Ostmerheimer Straße übernommen. Ein Großteil der Flächen wird einer Versickerung zugeführt. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Ausmaße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des öffentli- chen Regenwasserkanals auf der westlichen Grundstückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch die benannten Blockspeicherrigolen. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene ge- pumpt und der Außenanlage übergeben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutz- wasser zusammengeführt und in den Kanal in der westlichen Ostmerheimer Straße geleitet. Im Westen des Plangebietes verläuft von Norden nach Süden ein Niederschlagswasserkanal (SB 2200) inklusive Schutzstreifen. In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) ist für den vorhandenen Kanal inklusive Schutzstreifen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL- Recht) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festge- setzt worden. Hierbei wird der Schutzstreifen jedoch nicht wie ursprünglich mit beidseitig jeweils 5,0 Meter gesichert, sondern gemäß der Vereinbarung vom 05.05.2022 zwischen Vorhabenträge- rin und StEB mit jeweils 1,5 Meter beidseitig zur Kanalmitte. Die Festsetzung des GFL-Rechtes ist durch die vorhandene Grunddienstbarkeit gesichert. Im Norden des Plangebietes, entlang der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes, wurde eine Erweiterung des GFL-Rechtes über insgesamt 3,6 m für einen Wartungsschacht vorgenom- men. Überflutungsnachweis Für die Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen untergebracht werden. 25 Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen belasteten Flächen wurden anhand eines 100-jährigen Regenereignisses vorbemessen. Für diese ergab sich eine zu- rückzuhaltende Regenwassermenge von 2,1 m³. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde über- stauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeord- net. Abfallentsorgung Südlich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der westlich verlaufenden Ost- merheimer Straße ist eine Fläche (Aw2) mit insgesamt sechs Unterflurcontainern für Wertstoffe und Abfälle berücksichtigt. Die benannten Unterflurcontainer stehen den Bewohnerinnen und Be- wohnern des 2. und 3. Bauabschnittes zur Verfügung und sind über einen barrierefreien Zugang vom begrünten Innenhof aus zugänglich. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Unterflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. Die entsprechenden Flächen (Aw1 und AW2) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Fläche für Nebenanlagen festgesetzt. 6.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Freianlagenkonzept vom Büro KRAFT.RAUM., März 2023 erarbeitet, das für den gesamten Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes grünordnerische Maßnahmen berücksichtigt. Ein wesentlicher Bestandteil der Begrünung des Plangebietes ist die Anlage eines Kleinkinder- spielplatzes im Innenhof, der als Aufenthalts- und Kommunikationsfläche gestaltet wird. Innerhalb dieser Flächen wird der erforderliche Bedarf der insgesamt 982 m² gemäß der Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen der Stadt Köln ausgebildet. Der detaillierte Nach- weis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet mit einer extensiven Dachbegrünung bepflanzt sowie Teilbereiche der Wohnbebauung mit einer Fassaden- begrünung ausgebildet. Innerhalb der Wohngrundstücke werden durch die aufgezeigten Maßnahmen das direkte Woh- numfeld und Siedlungsbild verbessert. Im Bereich der Wohnbebauung sind dazu der Erhalt und die Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als Grundstückseinfriedung festgesetzt. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeordnet. 6.5.1 Dachbegrünung Zur Begrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-Verbesserungen aufgrund der im Vergleich zum Bestand erhöhten Versieglung des Plangebietes, sieht die Pla- nung eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Zur Sicherung der Begrünung erfolgte die Festsetzung, dass die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die Dachflächen aller Bauabschnitte mit einer Fläche von rund 1.650 m² extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dach- fläche zulässig sind. Die durch die Vorhabenträgerin zu errichtenden Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 26 6.5.2 Begrünung der Tiefgarage Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation sind für die unterbauten Flächen, wie zum Beispiel die Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dauerhaft zu begrünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstrat- schicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden insgesamt rund 570 m² oberhalb der Gemeinschaftstiefgarage begrünt. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und von mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei groß- kronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² und der Wurzelraum mindestens 25 m³ pro Baum betragen. Bei der Ausbildung von Baum- gruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume ineinander übergehen. 6.5.3 Fassadenbegrünung Neben einer umfangreichen Begrünung der Dach- und Tiefgaragenflächen sind an den bestehen- den und geplanten Gebäuden auch Bereiche für eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Diese Bereiche werden zeichnerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und berück- sichtigen neben den Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) auch die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Die mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern beziehungsweise mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung mindert die aus dem Bauvorhaben resultierenden Eingriffe der vorhan- denen Grundstückssituation ab und verbessert in Kombination mit weiteren Begrünungsmaßnah- men, wie zum Beispiel der Dach- und Tiefgaragenbegrünung inklusive Baumpflanzungen, die kleinklimatische Situation des Plangebietes. 6.5.4 Begrünung des Allgemeinen Wohngebietes Nach der vorliegenden Baumkartierung durch das Kölner Büro für Faunistik, Juni 2022, wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes insgesamt 20 Bäume erfasst und ent- sprechend bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt 17 Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Planung und Umnutzung führt zu einem Verlust der bestehenden Vegetationsstruktur und von zehn Bestandsbäumen (8 geschützte und 2 ungeschützte). Um die kleinklimatische Situation des Plangebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept neben dem Erhalt von insgesamt zehn Bäumen auch die Neupflanzung von mindestens sechs Bäumen vor, welche planungsrechtlich gesichert wurden. Die Anzahl von insgesamt sechs Ersatzpflanzungen begründet sich durch die beengten Platzverhältnisse innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes und die einzuhal- tenden Anforderungen an die Kleinkinderspielfläche. Um der späteren Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte für die zu pflan- zenden Bäume, welche bereits im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden, um bis zu maximal 5,0 Meter verschoben werden. Die Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes (WA) sind, soweit sie nicht mit Gebäu- den, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Durch diese Begrünungsmaßnahme werden ohne die Fläche der Gemeinschaftstiefgarage insgesamt rund 1.385 m² begrünt. 27 6.5.5 Eingriffsregelung Im bestehenden Bebauungsplan Nummer 73450/03 wurde bereits mit der Festlegung des Plan- gebietes als Baugrundstücke (Fläche für Gemeinbedarf) eine vollständige Versieglung und Über- bauung festgesetzt. Entsprechend sind die Eingriffe bereits heute zulässig und werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erstmals zugelassen. Auch daher sind Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, zudem wird das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Bebauungspläne der Innenentwicklung" angewendet. 6.6 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe II durch das Kölner Büro für Faunistik, September 2022, erarbeitet. Gemäß der im Rahmen der Artenschutzprüfung durchgeführten Erfassung von wildlebenden Vogelarten im Frühjahr 2021 sind keine Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppen keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Zwergfledermaus konnte ausschließlich durchfliegend als möglicher Nahrungsgast im Unter- suchungsgebiet festgestellt werden. Eine Quartiernutzung an den bestehenden Gebäuden wurde nicht beobachtet, ist jedoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Unter dem Gesichts- punkt einer "worst-case"-Betrachtung sind somit Maßnahmen vorgeschlagen worden, um einem Verlust von drei bis vier potentiellen Quartiermöglichkeiten im vorhandenen Personalwohnhaus zu begegnen. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln sind daher Ersatz- maßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchzuführen. Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Zwergfledermaus wird gemäß § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Installation von insgesamt 20 Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) festgesetzt. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den bestehenden Gebäuden Kin- dertageseinrichtung und Personalwohnhaus beziehungsweise dem neuen Gebäude zu realisie- ren. Die Installation der Fledermauskästen wird der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der Durchführung mitgeteilt. Die Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahme ist im Durchführungsvertrag geregelt. 6.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 6.7.1 Lärm Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH – Environmental Consultants, September 2022, wurden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse unter- sucht und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die Umgebung hat (siehe auch Begründung – Umweltbelange, Punkt 7.5, Lärm). Es ist gesondert darauf hinzuweisen, dass Teilbereiche des Geltungsbereiches des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes innerhalb der Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn liegen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest und entspricht somit den Vorgaben gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) zur Erhaltung, Erneuerung oder Anpassung einer bestehenden Wohnnutzung in ei- nem bereits bekanntgemachten Bebauungsplan. 28 6.7.1.1 Verkehrslärm Verkehrsgeräuschsituation (Straßen- und Flugverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die Flugverkehrslärmimmissionen liegen daher tags und nachts bei kleiner gleich 55 dB(A). Dies wurde dementsprechend als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes angenommen. Das Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird neben der Grundbe- lastung durch den Fluglärm auch durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentlichen Stra- ßen geprägt. Die höchsten Werte werden hierbei, gemäß schalltechnischer Untersuchung, an der geplanten Nordfassade des 3. Bauabschnittes durch die Flug- und Verkehrslärmsituation erreicht. Hier wurden Werte von 70 dB(A) tags und bis maximal 62 dB(A) nachts ermittelt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Die Ergebnisse zeigen auf, an welchen Fassadenbereichen, die als Außenwohnbereich genutzt werden (zum Beispiel Balkon), der Beurteilungspegel am Tage den Schwellenwert von 62 dB(A) überschreitet. Für diese Bereiche sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu berücksichti- gen (vergleiche Punkt 6.7.1.4). 6.7.1.2 Planauswirkungen auf die Umgebung Mehrverkehre öffentliche Straßen Auf Grundlage der vom Büro PTV Transport Consult GmbH (Verkehrsgutachten), September 2022, ermittelten Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen wurde die zu erwar- tende Immissionsbelastung an der bestehenden Wohnbebauung ermittelt. Hierbei wurden die Ergebnisse für den Prognose-Nullfall (Bestandssituation) und den Planfall (Plansituation) gegen- übergestellt. Die Ergebnisse der Gegenüberstellung zeigen auf, dass es durch die auftretenden Mehrverkehre im Planfall zu keinen relevanten Geräuschauswirkungen beziehungsweise zu keiner relevanten Erhöhung der Geräuschsituation an den bestehenden Gebäuden kommt. Tiefgarage entlang der westlichen Ostmerheimer Straße Für das Personalwohnhaus wurden 41 Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage errichtet. Für das Neubauvorhaben werden weitere Stellplätze in der Gemeinschaftstiefgarage errichtet. Die Erschließung erfolgt über eine eingehauste gemeinsame Zufahrt im Westen des Plangebietes. Die geplante Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt steht nicht im Konflikt mit den angrenzenden Nutzungen. Dies ist durch die Einhausung sowie den Abstand zur nächst gelegenen Wohnnut- zung im Westen (circa 30,0 m) begründet. Auswirkungen der Kindertageseinrichtung Für die realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde für das Baugenehmigungsver- fahren eine Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen durch das Büro ADU cologne, Novem- ber 2017, erarbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Hol- und Bringverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweili- gen zulässigen Maximalpegel (90dB(A) tags, 55 dB(A) nachts) unterschritten wurden. Auswirkungen der Car-Sharing-Parkplätze Westlich des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Parkplätze realisiert. Für diese Stellplätze wurden insgesamt 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeitraum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde gemäß Verkehrsgutachten 29 Ostmerheimer Straße 214 angenommen. Das Ergebnis berücksichtigt allerdings den Berech- nungsansatz von privaten Stellplätzen. Da die Car-Sharing-Parkplätze jedoch allen Nutzern zur Verfügung stehen, ist eine höhere Frequentierung anzunehmen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer dreimal so hohen Frequentierung der Car-Sharing Stell- plätze im Tagzeitraum, keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung entstehen. 6.7.1.3 Gewerbelärm Die für das Bauvorhaben (Bauabschnitte 1 bis 3) relevanten beziehungsweise zu betrachtenden Gewerbebetriebe liegen im Westen (Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen) sowie im Norden (Verbrauchermarkt inklusive Parkdeck). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohnge- biete zu erwarten sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass die geplante Wohnbebauung die be- nachbarten Betriebe in den jetzt genehmigten Betriebsumfängen und Betriebsabläufe nicht ein- schränken wird. 6.7.1.4 Lärmschutzmaßnahmen Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Geräuschquelle) zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das Straßenbild in Teilbereichen stark einschränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für aktive Maßnahmen nicht gegeben. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaß- nahmen sichergestellt. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpegel- bereichen zugeordnet, die als Darstellung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufge nommen wurden. Unter Berücksichtigung der Eigenabschirmung der Gebäude innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind maximale Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß den Lärmpegelbereichen IV und V zu erfüllen. Es treten dabei maximale maßgebliche Außenlärmpe- gel von bis zu circa 74 dB(A) an den Fassaden an der Nordseite des VII-geschossigen Gebäudes auf. An den nach Westen weisenden Fassaden treten maximale maßgebliche Außenlärmpegel von circa 71 dB(A) auf. Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes wurden passive Schallschutzmaßnahmen (Maß- nahmen am Immissionsort) ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB) IV und V, nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbau- teilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für die der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass diese so eingetragen wurden, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Die Lärmpegelbereiche entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. An der Ostfassade des geplanten Gebäudes (Bauabschnitt 3) liegen im 1. Obergeschoss bis 6. Obergeschoss Überschreitungen des Schwellenwertes von 62 dB(A), von 5 bis 8 dB(A) vor. In der Rechtsprechung (Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2006 – 7 D 34/07.NE) sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) für Außenwohnbereiche als hinnehmbar beurteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zur unzumutbaren Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. Für Außenwohnbereiche, wie Balkone oder Loggien, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um den vorgenannten Beurteilungspegel einzuhalten. Die Planung sieht in entsprechenden Bereichen eine Verglasung der Außenwohnbe- reiche vor, um so die notwendigen Pegelminderungen zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die direkt an der Ostmerheimer Straße liegenden Fassaden im Osten, Norden und Westen. Durch 30 entsprechende bauliche Maßnahmen (Verglasung) werden unzumutbare Störungen der Kommu- nikation und Erholung vermieden und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu- sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. In Kombination mit einer entsprechenden Darstellung zu Lärmpegelbereichen und fensterunabhängigen Belüftun- gen für Schlaf- und Kinderzimmer, sofern Fenster ausschließlich in Fassadenabschnitten liegen, die nachts mit Beurteilungspegeln oberhalb von 45 dB(A) beaufschlagt werden beziehungsweise für die ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 58 dB(A) oder darüber ermittelt wurden, wird ein wirksamer Lärmschutz im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erzielt. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 6.8.1 Dachform/Dachaufbauten Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dachnei- gung von maximal 5 Grad zulässig. Dieses Gestaltungsmerkmal sichert die Umsetzung des städ- tebaulichen Entwurfs und gewährleistet das Einfügen in die umgebende Bebauung. Weiterhin werden damit auch die zu begrünenden Flächen vorgehalten, was bereits aus Gründen des Klimaschutzes sinnvoll ist. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt somit die geplante extensive Dachbegrünung ein- schließlich der Nutzung von Photovoltaikanlagen. Überschreiten Dachaufbauten wie zum Beispiel Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Satelliten- schüsseln oder Sicherungssysteme für Wartungsarbeiten die festgesetzte Gebäudehöhe, sind diese Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutzelementen bis zu einer Höhe von 2,0 m zu versehen. Hiervon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen, Belichtungselemente sowie der Mobilfunkmast, auf der mit sieben Vollgeschossen festgesetzten überbaubaren Grund- stücksfläche. Durch die benannten Maßnahmen wird das straßenseitige Erscheinungsbild gesichert sowie die Wahrnehmung von technischen Aufbauten gemindert. 6.8.2 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen im Vorgartenbereich sind ausschließlich als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei Kinder- gärten oder Kindertageseinrichtungen sind höhere Einfriedungen als standortgerechte Hecken sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken zulässig. Um hier einen stärke- ren Schutz gegen Einsichtnahme zu ermöglichen, sind Einfriedungen von bis zu 2,0 m zulässig. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalterischen Gründen. Durch die Festsetzung der Heckenpflanzungen werden das straßenseitige Erscheinungsbild sowie eine Privatheit der Vor- gartenbereiche gesichert. 6.8.3 Mobilfunkanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses zulässig, sodass das straßenseitige Erscheinungsbild nicht durch entsprechende technische Anlagen gestört wird. 31 6.8.4 Nebenanlagen Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind nur zulässig, wenn diese in Gestalt von Müllboxen oder durch standortgerechte Pflanzen eingehaust werden. Alternativ sind die entsprechenden Müllsam- melbehälter als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich auszuführen. Die Festsetzung dient vorrangig der Sicherung der qualitativen Freiräume. 6.8.5 Befestigung von Wegen und Feuerwehrbewegungsflächen Unter Berücksichtigung des mit der Planung zusammenhängenden Versieglungsgrad sowie zur Verbesserung einer möglichen Versickerung ist festgesetzt, dass die Befestigung der Hauszu- wegungen, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie Bewegungsflächen für die Feuerwehr teilversiegelt in Form von Rasengittersteinen anzulegen beziehungsweise auszuführen sind. 7 Umweltbelange Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB kann auf eine formale Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO im Geltungsbereich des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umwelt- prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Aus- gleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwar- ten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unbe- rührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Tiere Im Frühjahr 2021 wurden durch das Kölner Büro für Faunistik (ASP II 2022) faunistische Erhebun- gen zur Untersuchung der Lebensraumsituation der prüfrelevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Zur Erfassung der wildlebenden Vogelarten erfolgte eine Brutvogelkartierung im Zeitraum April bis Juni 2021 mit insgesamt 4 Begehungen. Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mit Detektorbegehungen im Juli 2021. Erfassungen weiterer Artengruppen wurden nicht durchgeführt. Für planungsrelevante Arten der Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Libellen sowie die planungsrelevante Säugetierart Haselmaus konnten Vorkommen im Untersuchungsgebiet auf- grund der Lebensraumsituation von vorneherein ausgeschlossen werden. 32 Tabelle 1: Kartierte Tierarten Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie (VS-RL = Vogelarten), RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, n. b. = nicht benannt, IV = Art des Anhangs der FFH-Richtlinie (Anlage IV). Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungsrelevant FFH/ VS- RL RL Amsel Brutverdacht - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutverdacht - Elster Nahrungsgast - Heckenbraunelle Brutverdacht - Kohlmeise Brutvogel - Mauersegler überfliegend - V Mönchsgrasmücke Brutverdacht - Ringeltaube Nahrungsgast - Rotkehlchen Brutverdacht - Zaunkönig Brutvogel - Säugetiere Art Status planungsrelevant FFH RL Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anh. IV Im Vorhabenbereich selber und seinem direkten Umfeld konnten insgesamt 11 Vogelarten nach- gewiesen werden. Für acht dieser Arten liegt ein Brutnachweis oder Brutverdacht in der näheren Umgebung des Vorhabenbereiches vor. Im Eingriffsbereich selbst wurden nur Nahrungsgäste erfasst. Der im Kölner Stadtgebiet planungsrelevante Mauersegler wurde ausschließlich überflie- gend beobachtet. Eine Nutzung der Bestandsgebäude konnte auch bei einer abendlichen Bege- hung nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen konnte auch abschließend geklärt werden, dass die in dem 2016 erstellten Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Büro Raskin Umweltplanung und Umweltbelange GbR) nicht ausgeschlossenen Arten Nachtigall und Klein- specht im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht vorzufinden sind. Es fehlt für diese Arten auch an einer entsprechenden Habitatausstattung (Lebensraum). Die Zwergfledermaus konnte im Rahmen der gezielten Bestandsaufnahme im Bereich der Vorha- benfläche als Nahrungsgast im Bereich der Ostmerheimer Straße im Juli 2021 nachgewiesen werden. Eine Quartiernutzung des rückzubauenden Gebäudes konnte nicht beobachtet werden. Diese kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, da an dem zurückzubauenden Gebäude im Dachbereich an mehreren Stellen Möglichkeiten für Einzelquartiere bestehen. Bei der abendlichen Ausflugkontrolle konnten zwei bis drei Einzeltiere von Westen kommend in den Bereich der Ostmerheimer Straße fliegend beobachtet werden. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch eine mögliche Gefährdung in Bezug auf Vogelschlag betrachtet. Die Transparenz von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die hinter dem Glas liegenden Bereiche als Lebensraum wahrnehmen und diese direkt ansteuern 33 wollen. Je großflächiger und je transparenter eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kollision. Spiegelnde Flächen können einen ähnlichen Effekt hervorrufen wie transparente, wenn die Spiegelung für Vögel attraktive Lebensräume vortäuscht. Hier spielen das Maß der Spiege- lung, die Beleuchtung, das Gebäudeinnere und die Umgebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche werden von Vögeln direkt angesteuert und führen daher zu einem erhöhten Kollisionsrisiko. Die Gestaltung des Vorhabens zeigt jedoch auf, dass ein erhöh- tes Risiko beziehungsweise eine signifikante Erhöhung der Gefährdung von Vögeln durch Schei- benanflug ausgeschlossen werden kann, da auf großflächige sowie transparente Glasflächen im Rahmen der Hochbauplanung verzichtet wird. Um Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung auf die Fauna zu verringern beziehungs- weise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgenommen worden: • Bauzeitenregelung Zeitliche Begrenzung der Rodung von Gehölzen. Die Maßnahmen zur Beseitigung der Gehölze müssen außerhalb der Brut- und Aufzucht- zeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Die Rodungsarbeiten sind außerhalb des Zeit- raumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Zeitliche Begrenzung für den Rückbau der Gebäude (Gebäudehülle) Die Maßnahmen zum Rückbau der Gebäude (insb. Gebäudehülle) müssen außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden. Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs bezie- hungsweise der Gebäudehülle sind somit im Zeitraum 1. November bis 28.Februar durch- zuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Rodung und der Rückbauarbeiten wird somit vermie- den, dass der Verbotsbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildlebende Vogelarten oder für quartiernutzende Fledermäuse eintritt. • Ökologische Baubegleitung. Falls Rodungsarbeiten innerhalb der Brutzeit der Vögel oder Rückbauarbeiten im Bereich des Dachs beziehungsweise Gebäudehülle während der Aktivitätszeit der Fledermäuse nicht zu vermeiden sind, ist durch vorgezogene Kontrollen beziehungsweise eine ökologi- sche Baubegleitung und gegebenenfalls zu ergreifende Schutzmaßnahmen sicherzustel- len, dass es nicht zu einer Gefährdung von Individuen kommt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für eine dauerhafte ökologische Funktion (CEF-Maßnahme) Die oben genannten Maßnahmen dienen vor allem dazu, die unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen und ihren Entwicklungsstadien sowie Nestern (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zu vermeiden. Laut der im Frühjahr 2021 durchgeführten Erfassung der wildlebenden Vogelarten sind keine weiteren Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Es sind daher für diese Artengruppe keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Hinblick auf die Zwergfledermaus kann jedoch die Nutzung einzelner Quartiere am zurückzubauenden Gebäude nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Derartige Quartiermöglichkeiten bieten sich an 3 bis 4 Stellen im Dachbereich. Gemäß Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln sind somit Ersatzmaßnahmen im Verhältnis 5 zu 1 durchzuführen. Der Verlust von 4 Quartiermöglichkeiten am Gebäude ist somit durch die Instal- lation von 20 Fledermauskästen zu kompensieren. 34 Zur Sicherstellung des Quartierangebots für die Zwergfledermaus werden insgesamt 20 Fleder- mausspaltenkästen installiert. Die Kompensationsmaßnahmen sind in der näheren Umgebung der Vorhabenfläche wie zum Beispiel im Bereich der Gehölze auf den Grünflächen oder an den wei- terhin bestehenden Gebäuden beziehungsweise dem neuen Gebäude, zu realisieren. Geeignete Flachkästen sind zum Beispiel der Typ FSPK (Bäume oder Fassade) oder FWQ-M (Fassade) der Firma Hasselfeldt. Durch das Angebot mehrerer Ersatzquartiere kann bei der betroffenen Zwergfledermaus von einer Akzeptanz der angebotenen Strukturen nach kurzer Zeit ausgegangen werden. Für die im Hinblick auf ihre Nahrungshabitate sehr flexible Zwergfledermaus ist davon auszugehen, dass ausreichend Nahrungsräume im Umfeld der Quartierstandorte verfügbar sind. Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaß- nahmen treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein, weshalb die Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplanes aus arten- schutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Pflanzen Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf die Bestandserfassung zur Baumkartierung des Kölner Büros für Faunistik (13.06.2022) sowie das Freianlagenkonzept von KRAFT.RAUM. Der Baumbestand im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht aus 20 Bäumen. Ein Großteil der Flächen ist bereits durch die realisierten Bauabschnitte 1 und 2 durch Verkehrsflächen und Bebauung versiegelt, weshalb Biotope im Geltungsbereich des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes auch nicht vorhanden sind. Vorrangig befinden sich die Bäume auf dem derzeit begrünten nördlichen Flurstück Nr. 5770 des ehemaligen Schwesternwohnheims. Der Baumbestand besteht aus vier Birken, drei Hainbuchen, drei Eichen, zwei Trompetenbäumen, einer Kiefer, einem Ginko, einer Trauben-Kirsche, einer Baum-Hasel, einer Douglasie, einer Lär- che, einer Rotbuche und einem Spitzahorn. Die Umsetzung der Planung führt zu einem teilweisen Verlust der bestehenden Vegetationsstruk- turen. Im Rahmen der Planung kommt es zu einer Fällung von insgesamt zehn Bäumen, wovon insgesamt acht Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen und er- satzpflichtig sind. Durch die Pflanzung von sechs neuen Bäumen im Plangebiet wird der Verlust in Teilen berück- sichtigt. Diese Bäume sind als Einzelbäume mit einem Stammumfang 18-20 cm zu pflanzen und sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5,0 Meter zum festgelegten Standort abweichen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für die verbleibenden zehn Bäume auch deren Er- halt fest, wovon neun unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Darüber hinaus wird eine Fassadenbegrünung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes realisiert. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Fassadenbegrünung gekennzeichneten Bereiche sind entsprechend zu begrünen. Die gekennzeichneten Bereiche berücksichtigen entsprechende Witterungsbedingungen (Sonnenverlauf) sowie die Ausbildung der geplanten Balkone und Erker. Durch die Festsetzung von Fassadenbegrünungen wird zusätz- lich auch eine vertikale Begrünung des Plangebietes sichergestellt. Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Neben den Festsetzungen zur Fassadenbegrünung, der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken beinhaltet der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch Festsetzungen zur Begrü- nung der unterirdischen Gebäudeteile (Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der Flachdächer der Wohngebäude. Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen und die Gestaltungsmaßnahmen zu einer erhöhten Begrünung des Plangebietes. 35 Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. Die geplanten Festsetzungen und gestalterischen Maß- nahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insgesamt positiv zu bewerten. Es werden mindestens sechs Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden Bäume abfangen. Im Vergleich zum Bestand wird der Anteil von Vegetationsflächen abnehmen. Durch die Begrünungen der Gemeinschaftstiefgarage werden weitere Vegetationsflächen ge- schaffen, sodass nach Durchführung der Planung circa 27 % des allgemeinen Wohngebietes be- grünt sein werden. Davon werden circa 19 % Vegetationsfläche einen Anschluss an den gewach- senen Boden haben. Im Vergleich zum Bestand erhöht sich der Versieglungsgrad des Plangebietes. Zusätzlich sieht das Planungskonzept daher eine extensive Dachbegrünung in unterschiedlichen Bereichen vor. Unter dem Aspekt, dass der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzeitig aber auch strukturiertere Gehölzpflanzungen entstehen, werden die Auswirkungen des Planvor- habens auf das Schutzgut Pflanze abgemildert und sind damit als nicht erheblich zu bewerten. 7.2 Boden und Flächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Boden Im Rahmen einer ersten Baugrunderkundung für den Bereich der Kindertageseinrichtung und des Personalwohngebäudes gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2015) wurden insgesamt acht Kleinramm- bohrungen bis in eine Tiefe von jeweils 7,0 Meter niedergebracht. Aus den Kleinrammbohrungen wurden schichtenweise Bodenproben entnommen. Zur Erkundung der Lagerungsdichte der im Untergrund anstehenden Böden wurden sieben mittelschwere Rammsondierungen bis in eine Tiefe von 6,5 Meter bis 7,0 Meter durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des 2. Bau- abschnittes wurden unter Berücksichtigung der 2015 durchgeführten Bohrungen und Rammson- dierungen, ebenfalls durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker (2019), weiterführende Untersuchungen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt fünf Kleinrammbohrungen und vier mit- telschwere Rammsondierungen vorgenommen. Der dabei erkundete Untergrund weist folgenden Schichtaufbau auf: Schicht I – Schluff, zum Teil feinsandig: Diese schluffigen Böden wurden in mehreren Bereichen als oberstes Schichtglied beziehungs- weise im Bereich unterhalb der Auffüllungsböden bis in eine Tiefe von 1,4 Meter angetroffen. Bei diesen Böden handelt es sich um die Hochflutablagerungen des Rheins. Sie weisen eine weiche bis zum Teil feste Konsistenz auf und sind sehr locker bis locker gelagert. Schicht II – Fein- Mittelsand, schluffig: Diese schluffigen Mittelsande wurden in Teilbereichen unmittelbar unterhalb des Mutterbodens beziehungsweise unterhalb der schluffigen Böden der Schicht I angetroffen. Die mittelschweren Rammsondierungen zeigen eine relativ inhomogene, sehr lockere bis zum Teil mitteldichte Lage- rung dieser Sande. Im Mittel ist für diese Sande von einer lockeren bis mitteldichten Lagerung auszugehen. Schicht III – Sand, kiesig und Kiessand: Hierbei handelt es sich um die Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins. Diese Böden wur- den im Bereich aller Bohrungen bis zur Endteufe der Bohrungen als unterstes Schichtglied festge- stellt. Die kiesigen Sande und Kiessande sind weitestgehend mitteldicht bis dicht, stellenweise sogar sehr dicht gelagert. 36 Ein Vernässungs- beziehungsweise Durchfeuchtungshorizont als Hinweis auf Schichten- und/o- der Grundwasser wurde lediglich in einem Teilbereich beobachtet. Hierbei handelt es sich augen- scheinlich um Schichtwasser. Ansonsten weisen die Böden im Untergrund weitestgehend eine natürliche Bodenfeuchte und nur stellenweise eine leichte Durchfeuchtung auf. Im Rahmen der Geländearbeiten wurden im Untergrund des Grundstückes im Bereich einer Boh- rung Auffüllungsböden angetroffen, die im Rahmen des Bauvorhabens ausgehoben und abgefah- ren werden müssen. Die gefundenen Proben wurden in einem akkreditierten Untersuchungslabor analysiert. Die Untersuchungsergebnisse zeigen auf, dass die Auffüllungen im Rahmen der Bau- maßnahme für den Bauabschnitt 3 einer Verwertung zugeführt werden können, die sich vorzugs- weise in einem relativ eng begrenzten Bereich im Umfeld der Altbebauung bewegt. Gegebenen- falls sollte dieser Bereich vor der Durchführung von Aushubarbeiten weiter eingegrenzt werden, um eine genauere Massenschätzung durchführen zu können. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden als nicht erheb- lich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Fläche Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst (inklusive öffentlicher Verkehrsflächen) circa 8.350 m². Das Plangebiet ist unter anderem durch die bereits in der Abgrenzung des Plangebietes erläuterten rechtskräftigen Bebauungspläne als Fläche für den Gemeindebedarf beziehungsweise in Teilen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die bestehenden Bebauungspläne geben für das vorliegende Plangebiet keine Grundflächen- zahl an. Die geplante Bebauung wird über das gesamte allgemeine Wohngebiet eine Über- und Unterbauung von 47 % beziehungsweise 82 % vorsehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist jedoch in Bezug auf einzelne Flurstücke (vergleiche Punkt 6.2.1) abweichend mit 0,6 beziehungsweise 0,9 festgesetzt. Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Bestands- nutzung erhöhen. Dies begründet sich darin, dass der nördliche Teil des Geltungsbereiches im Bestand nur eine geringe Bebauung aufwies. Mit Durchführung der Planung wird das Plangebiet zu circa 82 % (inklusive unterbaute Fläche durch die Gemeinschaftstiefgarage) versiegelt sein. Die Gebäude inklusive Balkone und Terras- sen nehmen dabei circa 47 % der versiegelten Flächen ein. Von den 82 % versiegelten Flächen sind circa 29 % teilversiegelte Flächen, die sich aus der Unterbauung mit der Gemeinschaftstief- garage mit überliegenden Spielflächen, wassergebundener Wegedecke, Schotterasen und Rasenstegplatten ergeben. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes circa 18 % der Fläche ein. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes wird der Begrünungsgrad circa 49 % betragen (Vegeta- tionsflächen inklusive extensiver Dachbegrünung). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes führt zu einer Inanspruchnahme der Fläche als allgemeines Wohngebiet von circa 0,74 ha. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung erhöht. 7.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Grundwasser Die Informationen über die zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen basieren auf den Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher- schutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Beurteilung wurde eine circa 550 Meter nördlich des 37 Bauvorhabens gelegene Grundwassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 07019917; LDG K- Merheim 3/92) herangezogen. Die vergleichbaren geologischen Verhältnisse und der geringe Querabstand von Untersuchungsstelle und Plangebiet lassen eine Übertragung auf das Baufeld zu. Im Winter 2003 wurde an der vorher genannten Messstelle ein höchster Grundwasserstand von 41,17 m NN (Normalnull) gemessen. Bei hohen Grundwasserständen wäre daher bei einer mittleren Geländehöhe von Grundwasser- flurabständen von knapp 9,0 m auszugehen, sodass bei einer Gründungssohle auf 47,05 m NN bis 47,37 m NN nicht von einer Beeinflussung des Bauvorhabens durch Grundwasser auszuge- hen ist. Das Auftreten von Schichtenwasser kann jedoch aufgrund der bindigen Ausbildung der Böden der Schicht I nicht ausgeschlossen werden. Wegen des großen Abstandes zum Grundwasser sowie einer Aushebung der benannten Auffüll- materialien ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser im Bereich des Plangebietes aus- geschlossen. Zudem befindet sich das Plangebiet außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Oberflächenwasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Versickerung Gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 44 Landeswassergesetzes (LWG) in Verbindung mit § 51a LWG ist das Niederschlagswasser für Neubebauungen nach Möglichkeit vor Ort zu versickern. Für das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird das unbelastete Niederschlags- wasser von den Dachflächen, Terrassen und Gartenanlagen der Versickerung über insgesamt drei Blockspeicherrigolen zugeführt. Das Niederschlagwasser auf den Flächen der Tiefgaragenzu- fahrt, der Müllaufstellflächen und der Car-Sharing-Parkplätze wird aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Hierfür wurde durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker eine Versickerungsuntersu- chung (Stand Januar 2022) durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt vier Kleinrammbohrungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass der auf dem Grundstück des Vorhaben- und Erschließungsplanes anstehende Boden (unterhalb der Auf- füllungen und Schluffschicht) sowie der Grundwasserflurabstand eine Regenwasserversickerung prinzipiell zulassen. Es werden möglichst große Teile des Niederschlagwassers einer Versickerung zugeführt. Auf- grund der beengten Platzverhältnisse durch die Größe des geplanten Baukörpers, der Ausmaße der geplanten Gemeinschaftstiefgarage sowie des Niederschlagswasserkanals auf der westlichen Grundstückseite besteht lediglich die Möglichkeit einer unterirdischen Versickerung durch Block- speicherrigolen. Die Blockspeicherrigole 1 wird in 2 Rigolen aufgeteilt und auf der westlichen Seite angeordnet. Die Anordnung von 2 Rigolen auf der westlichen Seite dient dazu, um das eventuelle Fällen von Bäumen zu verhindern. Die Blockspeicherrigole 2 wird auf der östlichen Seite (Vorgartenbereich) angeordnet. Sollte die versickerungsfähige Schicht an der jeweiligen Stelle tiefer liegen, wird ein Bodenaus- tausch vorgenommen. Zudem ist die Sohle der Rigolen mindestens 0,5 m tief in die versicke- rungsfähige Schicht einzubinden. Sofern unerwarteterweise Altlasten im Bereich der Rigolen vor- gefunden werden, werden diese durch einen Bodenaustausch entfernt. 38 7.4 Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase und Immissionen Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Wohn- nutzung sowie einer Kindertageseinrichtung nur gering vorbelastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen und den Immissionen im Plangebiet liegen nicht vor. Im Zuge des Planverfahrens wurde im September 2022 durch das Büro PTV Transport Consult GmbH ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Gutachten betrachtet neben der Bestandsanalyse, dem Prognosezustand sowie insgesamt zwei Planfällen, auch die geplante Gemeinschaftstiefga- rage sowie die Auswirkungen des Bauvorhabens in Form eines Leistungsnachweises für insge- samt drei Knotenpunkte. Grundlage der prognostizierten Verkehrserzeugung für die Bauabschnitte 1 bis 3 sind die unter Punkt 6.4.1 – Verkehrsbelastung benannten Nutzungskonzepte. Die Verkehrserzeugung bezieht sich auf die Bauabschnitte 2 und 3, da die sechs-gruppige Kindertageseinrichtung bereits reali- siert und die Nutzung aufgenommen wurde. Die hiermit verbundenen Verkehre wurden in den Erhebungsdaten bereits berücksichtigt. Auch die Wohnbebauung entlang des Arnikaweges (VEP Nr. 74455/03) wurde mittlerweile fertiggestellt und ist somit in den Erhebungsdaten enthalten. Die Berechnungsergebnisse zeigen für die beiden Bauabschnitte insgesamt 244 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Wohnnutzung auf. Von den 244 Kfz-Fahrten sind 122 Kfz-Fahrten dem Quellverkehr und 122 Kfz-Fahrten den Zielverkehr zuzuordnen. Die höchste stündliche Verkehrs- belastung ergibt sich dabei bei den morgendlichen und abendlichen Spitzenverkehren. In dem genannten morgendlichen Spitzenverkehr liegt der Zielverkehr bei 2 Kfz-Fahrten je Stunde und bei 18 Kfz-Fahrten im Quellverkehr. Am Abend verzeichnet der Zielverkehr 15 Kfz-Fahrten und der Quellverkehr 7 Kfz-Fahrten. Auch die marginale Erhöhung der Verkehrserzeugung im Zusam- menhang mit der einschränkenden Nutzungsfestsetzung wurde gutachterlich untersucht. Insge- samt ist die Kfz-Mehrbelastung (auch nach der Nutzungsänderung) als gering einzustufen. Auf Grundlage des erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH eine lufthygienische Untersuchung "Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Nr. 73456/02 Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim", Stand September 2022, mit Luftschadstoffausbreitungsberechnung für die kritischen Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (No2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) durchgeführt. Die Kfz-bedingten Emissionen wurden auf Grundlage des Handbuches für Emissionsfaktoren berechnet. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und bewertet. Die Konzentration weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie zum Beispiel Benzol, Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid liegen heute aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen (erweiterte Kölner Umweltzone) auch an höchst belasteten "Hot Spots" deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Diese wurden daher im Rah- men der Untersuchung nicht betrachtet. Als Prognosejahr wurde das Jahr 2025 als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt betrachtet. Die Emissionsfaktoren für das Prognosejahr 2025 sowie die großräumige Hintergrundbelastung wurden im Rahmen von zwei Untersuchungen mit unterschiedlichen Parametern betrachtet: Nullfall - Derzeitige Bebauungssituation zuzüglich der vollständigen Umsetzung des benachbarten, rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 74455/02 "Ostmerheimer Straße". - Verkehrsmengen des Szenarios "Analyse (plausibilisiert)" gemäß Verkehrsgutachten 39 Planfall - Bebauungssituation wie im Nullfall zuzüglich der vollständigen Umsetzung des 3. Bauab- schnittes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - Verkehrsmengen des Szenarios "Prognose" gemäß Verkehrsgutachten. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen für den Nullfall zeigen, dass die untersuchten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte NO2 und PM10) im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Die höchsten Immissionsbelastungen an Gebäuden treten im Nullfall am nordöstlich des Plange- bietes gelegenen großflächigen Einzelhandel im Bereich der Zufahrtsrampe zum Kundenparkplatz auf sowie im Bereich des Kieskaulerwegs. Dies ist auf die relativ hohe Verkehrsbelastung in Kom- bination mit dichter umgebender Bebauung und des in Teilen engen Straßenquerschnitts zurück- zuführen. Mit Umsetzung des Planvorhabens kommt es zu einer Änderung der Belüftungsverhältnisse sowie in Teilen zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen auf den umliegenden Straßen und hiermit der freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen. Entlang des südöstlich des Kreisverkehrs gelege- nen Arms der Ostmerheimer Straße sowie am großflächigen Einzelhandel nimmt die Belastung leicht zu. Durch die steigenden Verkehrsmengen nimmt die Belastung ebenfalls entlang der Olpe- ner Straße sowie des Kieskaulswegs leicht zu. Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte werden allerdings auch nach der Realisierung des Vorhabens im gesamten Plangebiet eingehal- ten. Für das Planvorhaben wurde ein Mobilitätskonzept durch Büro PTV Transport Consult GmbH aus- gearbeitet, welches neben den klassischen Maßnahmen wie geeignete Fahrradnutzungs- und - abstellmöglichkeiten sowie die Vorrüstung von E-Ladestationen für PKW-Stellplätze auch die Her- richtung einer Car-Sharing-Station vorsieht. Durch eine künftig erhöhte Fahrradnutzung der Bewohnerinnen und Bewohner (vorwiegend Studierende) kann der verkehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bushalte- stelle „Ostmerheimer Straße“ der Buslinien 157 und 158 (Anbindung an den Campus der Universi- tät und der Fachhochschule Köln) schafft weitere Anreize für die Bewohnerinnen und Bewohner, um künftig auf das Auto zu verzichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plange- biet durch den Individualverkehr zu verringern. Das Plangebiet liegt innerhalb der erweiterten Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan von 2019 der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelas- tung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern be- ziehungsweise zu verbessern. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer ge- ringfügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Die Ver- wendung neuester Heiztechnik in Kombination mit einer wärmedämmenden extensiven Dachbe- grünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung (CO 2 und NO2) im Plangebiet. Die Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs können hier zu Minderung von Luftschadstoffemissionen und -immissionen beitragen. Die vorge- sehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen, die Fassadenbegrünung, die Begrünung der Tiefgarage sowie die An- lage von extensiven Dachbegrünungen, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschadstoffbe- lastung im Plangebiet beitragen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre 40 Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Insgesamt sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Luft in Kombination mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen als nicht erheblich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. Insgesamt wird sich für das Schutzgut Luft keine Verschlechterung hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Plangebietes ergeben. Klima Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei circa 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C (LANUV - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2020)). Gemäß der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ liegt das Plangebiet in einer lokalen Wärmeinsel. Aufgrund der geringfügigen Erhöhung der Baumasse im Bereich des Klini- kums Merheim durch das Planvorhaben wird sich diese kaum stadtklimatisch auswirken. Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, Fassadenbegrünungen, einer allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen li- neares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig die nächtliche Kaltluftproduktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) innerhalb des Plangebietes gemindert werden. Innerhalb des Plangebiets sind folgende stadtklimatisch wirksame Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen festgesetzt, welche auch im Rahmen des Hitzeaktionsplans der Stadt Köln benannt werden: • Anlage von extensiven Dachbegrünungen, • Begrünung der nicht überbauten Gemeinschaftstiefgaragenflächen, • Pflanzung von 6 Bäumen im Plangebiet, • Erhalt von 10 Bäumen im Plangebiet, • Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen) • Fassadenbegrünung in Teilbereichen. Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes insgesamt verschlech- tert. Neben einer Zunahme der Flächenversieglung erhöht sich auch die Geschossfläche der Bau- substanz, so dass der Luftaustausch weiter abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwär- mungspotential geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Klimawandelfol- gen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der Neubebauung wird aber auch die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflanzungen und den ge- planten Dachbegrünungen erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Planungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als geringfügig verschlechternd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 41 7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Lärm Das Plangebiet ist durch Straßen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebauungsplan- verfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH, Sep- tember 2022, erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Stra- ßen- und Fluglärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen beur- teilt. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Verkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt (vergleiche Kapitel 6.7). Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallaus- breitung, also ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßenverkehr, den Flugverkehr, den Gewer- belärm sowie die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand und legt folgenden Normen zugrunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu- streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der Techni- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Gemäß der TA-Lärm gelten für Allgemeine Wohngebiete die Immissi- onsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen durch den öffentlichen Straßen- und Flugverkehr sowie Gewerbelärm vorbelastet, welche im Folgenden näher erläutert werden: Straßen- und Flugverkehr (Gesamtverkehrslärm) Gemäß schalltechnischer Untersuchung liegt das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Flug- hafens Köln/Bonn. Die entsprechende Isolinie (Linie, auf der an jedem Punkt der gleiche Wert auftritt), die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) in der Nachtzeit begrenzt, verläuft direkt am südlichen Rand des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Jeweils tags und nachts ist davon auszugehen, dass die Flugverkehrslärmimmissionen bei kleiner gleich 55 dB(A) liegen. Der ermittelte Fluglärm wurde als Grundbelastung für das vorliegende Plangebiet des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes angenommen. Auf dem Haus 20B des Klinikums Köln-Merheim ist ein Hubschrauber-Dachlandeplatz errichtet worden. Im Zuge der Baugenehmigung des Landeplatzes wurden in den Jahren 2011 und 2012 schalltechnische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass die Beurteilungspegel durch die Geräuschimmissionen des Hub- schrauberlandeplatzes deutlich unterhalb von 55 dB(A) liegen, so dass die Geräusche durch die Hubschrauberflüge keinen relevanten Einfluss auf das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes haben. Die Verkehrslärmsituation im Untersuchungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Wesentlichen durch den Verkehrslärm auf den umliegenden öffentlichen Straßen bestimmt. Unter Berücksichtigung der Flug- und Verkehrslärmsituation zeigen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an den Fassaden der Gebäude des 3. Bauabschnittes, die noch errichtet werden, die Verkehrsgeräuschbelastung an der Nordostfassade die höchsten Werte erreichen. Am Tage liegt im nördlichen Abschnitt der Nordfassade im EG und im 1. OG ein 42 Beurteilungspegel von 70 dB(A) durch den Verkehrslärm (Summe aus Fluglärm und Straßenver- kehrslärm) vor. In der Nachtzeit werden bis in Höhe des 4. OG Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) – bis maximal 62 dB(A) – ermittelt. Aufgrund der durch den Fluglärm aufgenommenen Grundbelastung von 55 dB(A) werden auch in der Nacht keine Beurteilungspegel unterhalb von 56 dB(A) erreicht. Damit werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 18005 tags um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. An den Berechnungsergebnissen ist auch ablesbar, an welchen Fassadenabschnitten an Balko- nen, die als Außenwohnbereich genutzt werden, der Beurteilungspegel am Tage den Schwellen- wert von 62 dB(A) überschreitet, ab dem gemäß Rechtsprechung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. An der Ostfassade des Gebäudes des 3. Bau- abschnittes liegen Überschreitungen des Wertes um bis zu 8 dB(A) vor. Gewerbelärm In der Umgebung des Plangebiets herrscht eine Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine gutachterliche Betrach- tung beziehungsweise Bestandserfassung aller vorhandenen Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung durchgeführt. Eine Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnbebauung und den vorhandenen gewerblichen Betrieben konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Die Gewerbelärmsituation bezüglich der bestehenden umgebenden Betriebe ergibt sich zum ei- nen durch einen westlich gelegenen Betrieb für Rohrbearbeitungen mit Stellplätzen sowie Ran- gier- und Laderampen und zum anderen durch einen nördlich gelegenen großflächigen Einzel- handel inklusive Parkdeck. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Beurteilungszeitraum tags als auch nachts keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten sind. Somit sind keine unzulässigen gewerblichen Geräuschimmissionen an der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Ferner zeigen die Ergebnisse, dass die geplante Wohnbebauung die benachbarten Betriebe nicht einschränkt. Auswirkung der Planung auf den Bestand Nach dem Verkehrsgutachten des Büros Büro PTV Transport Consult GmbH (2022) steigt das Kfz-Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung um circa 244 Kfz-Fahrten pro Tag, die sich hälftig auf den Ziel- und den Quellverkehr aufteilen. Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung ist insgesamt als marginal anzusehen. Die höchste Steigerung der Verkehrsgeräusche wird in einem Straßenquerschnitt prognostiziert, an dem keine bestehen- den Wohngebäude von der Verkehrsgeräuscherhöhung betroffen sind. In diesem Bereich liegen die Steigerungen bei 1,1 dB(A) am Tag und 0,8 dB(A) in der Nacht. Am Gebäude Olpener Straße 490 liegt im Prognose-Nullfall eine Belastung von 70,6 dB(A) am Tag und 59,8 dB(A) in der Nacht durch die Straßenverkehrsgeräusche an der der Olpener Straße zugewandten Fassade vor. Im Planfall wird für dieses Gebäude am Tag eine gleich hohe Belas- tung und in der Nachtzeit ein Beurteilungspegel in Höhe von 59,9 dB(A) ermittelt. Die ermittelten Erhöhungen sind nahezu identisch mit dem Prognose-Nullfall, so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräuschbelastung eintritt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die bestehende Tiefgaragen- zufahrt erweitert und zur Immissionsminderung eingehaust. Für das Gebäude des 2. Bauabschnit- tes wurde eine Tiefgarage mit 41 Stellplätzen errichtet. Für den 3. Bauabschnitt, der das Neubau- vorhaben abbildet, werden zusätzliche 34 Stellplätze berücksichtigt. Insgesamt werden 75 Stell- plätze innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage vorgehalten. Auf Grundlage der Verkehrsunter- suchung wurden für die gemeinsame Tiefgaragenzufahrt insgesamt 122 Kfz-Fahrten pro Tag sowohl im Ziel- als auch im Quellverkehr ermittelt. Die Gemeinschaftstiefgaragenanbindung liegt circa 30 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, sodass keine Beeinträchtigung der dortigen 43 Wohnnutzungen auftreten wird. Der angrenzende Bebauungsplan Nummer 73459/02 sieht ledig- lich bis zum Bestandsgebäude mit der Adresse Ostmerheimer Straße 256 die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vor, so dass sichergestellt ist, dass in geringerer Entfernung zur Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt keine Wohngebäude errichtet werden können. An der Westseite des siebengeschossigen Gebäudes werden drei oberirdische Car-Sharing-Park- plätze eingerichtet, an denen stationsbasiertes Car-Sharing ermöglicht wird. Nach der Parkplatz- lärmstudie von 2007, 6. Auflage (vergleiche Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan 73456/02), treten an oberirdischen Parkplätzen an Wohnanlagen 0,4 Be- wegungen pro Stellplatz und Stunde im Tagesbeurteilungszeitraum auf sowie 0,15 Bewegungen pro Stellplatz in der ungünstigsten Nachtstunde auf. Ausgehend von privaten Pkw würden sich also für die drei Stellplätze 19 Bewegungen im Tagesbeurteilungszeitraum und (aufgerundet) eine Bewegung in der ungünstigsten Nachtstunde ergeben. Bei der Nutzung von öffentlichen Car-Sha- ring-Parkplätzen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese häufiger genutzt werden, als private Stellplätze. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer dreimal so hohen Frequentierung im Tagzeitraum keine relevanten Geräuschauswirkungen durch die Nutzung der Stellplätze auftreten. Aufgrund der gewählten Lage der Parkplätze sind die Wohngebäude im Bestand nicht betroffen, da diese in einem Abstand von mehr als 70 m entfernt liegen. Für die bereits realisierte sechs-gruppige Kindertageseinrichtung wurde im Rahmen der Planung eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne (Stand November 2017) er- arbeitet. Hinsichtlich der verkehrlichen Planauswirkungen der Kindertageseinrichtung wurden die Bring- und Holverkehre und die damit verbundenen Geräusche durch die Nutzung der Stellplätze beurteilungsrelevant. Insgesamt wurden die zu erwarteten Lärmimmissionen der Kindertagesein- richtung an fünf Immissionsorten (IO) in der näheren Umgebung (Wohnnutzung und Krankenhaus Merheim) aufgenommen. Die Ergebnisse zeigten auf, dass an den Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum die jeweiligen zulässigen Maximalpegel unterschritten wurden. Schallschutzmaßnahmen Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: • Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Im Plangebiet werden der Lärmpegelbereich IV und V dargestellt. • Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. • Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. • Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesent- lich verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende 44 Festsetzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Bau- genehmigung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwar- ten. Altlasten Im städtischen Kataster der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. Durch das Geologische Büro Dr. Georg Kleinebrinker wurde bei der Baugrunderkundung (2019) ebenfalls keine wesentliche Bodenbelastung festgestellt. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, da die Auffüllungsböden im Weiteren aufgefüllt werden. 7.6 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich direkt angrenzend zum Plangebiet. Tabelle 2: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln Stand 03/2021 Denkmal- listen- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals Lage 8594 Ostmerhei- mer Straße 198 Merheim Empfangsgebäude 19. Juni 2001 angrenzend (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html Das benachbarte Denkmal Ostmerheimer Straße 198 (Denkmallistennummer 8594) wird gemäß Aussage des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege durch die Planung der bis zu acht- geschossigen (inklusive Staffelgeschoss) Wohnbebauung nicht beeinträchtigt. Selbiges gilt für die benachbarten historischen Gebäude der ehemaligen Luftwaffenkaserne (Feldflughafen). Eine Beeinträchtigung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist durch die geplante Wohnbe- bauung an der Ostmerheimer Straße demnach nicht gegeben. 7.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) Licht Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener (menschengemacht) Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Flächen befinden sich im Umfeld des Plangebietes. Eine Ge- meinschaftstiefgaragenzufahrt wurde im Rahmen des 2. Bauabschnittes realisiert. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen gegeben, welche aber keine nach- teiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig die bereits vorhandene Gemeinschaftstiefgara- genzufahrt erweitert. In diesem Zusammenhang wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkom- mens entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße kommen sowie zu einer Erhöhung der hiermit verbundenen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeu- ges der Tiefgarage). Auf der gegenüberliegenden Seite der westlichen Ostmerheimer Straße befindet sich der rechts- kräftige Bebauungsplan Nummer 73459/02. Dieser weist für den angrenzenden Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf – Kindergarten sowie ein allgemeines Wohngebiet aus. Die Flächen 45 sind gegenwärtig nicht bebaut beziehungsweise genutzt. In einer Entfernung von circa 70 m grenzt ein gewerblicher Betrieb an, so dass es hier nicht zu einer Blendwirkung durch die Auto- scheinwerfer an Fassaden bewohnter Gebäude kommen kann. Dies ist bereits in der aktuellen Situation nicht gegeben. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Gemein- schaftstiefgarage ist insgesamt als gering einzustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außenliegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erfor- derlich. Müllaufstellflächen Im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragenein- und -ausfahrt entlang der Ostmerheimer Straße im Westen, werden Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle (Aw2) realisiert. Hier entstehen 6 Unterflurcontainer für Restmüll, Papier und die gelbe Tonne. Für die bestehende sechs-gruppige Kindertageseinrichtung ist in unmittelbarer Nähe zu den Un- terflurcontainern auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung bereits eine Fläche für Abfall- wertstoffbehälter (Aw1) vorhanden. Die geplanten und vorhandenen Müllaufstellflächen liegen an der öffentlichen Verkehrsfläche und sind von mehreren Seiten zugänglich. Die prognostizierte Abfallmenge sowie die Ausgestaltung der Müllaufstellflächen wurden in Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben ermittelt und werden im Rahmen der Realisierung berücksichtigt. Entwässerung In Bezug auf die Entwässerungsplanung wurde eine entsprechende Untersuchung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand September 2022) entwickelt. Die neu geplante Entwässerung auf dem Grundstück wird bis zum Übergabeschacht DN1000 auf der westlichen Grundstücksseite im Trennsystem erfolgen. Nach Möglichkeit wird der bestehende Kanalhausanschluss an den Mischwasserkanal in der Ostmerheimer Straße übernommen. Das Niederschlagwasser der Flächen der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrt, der Müllaufstellfläche und der Car-Sharing-Parkplätze wird aufgrund der zu erwartenden Verschmutzung in den öffentli- chen Kanal eingeleitet. Die Entwässerung der Tiefgaragenrampe erfolgt seitens der Gemeinschaftstiefgaragen-Planung und wird über eine Hebeanlage über die Rückstauebene gepumpt und der Außenanlage über- geben. Von dort wird es im Übergabeschacht mit dem Schmutzwasser zusammengeführt und in den Kanal in der Ostmerheimer Straße eingeleitet. 7.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) Die Planung fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im Zuge der Umnutzung des Plangebietes im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes ist die Nutzung erneuerbarer Energie geplant. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude (circa 70 % der Dachflächen) sowie durch die Anlage von Fassadenbegrünungen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Ener- giebedarfs beitragen. Im Rahmen der Planung wird eine multifunktionale Dachnutzung (Photovoltaikanlagen über der extensiven Dachbegrünung) umgesetzt. Auf den bestehenden Gebäuden der Bauabschnitte 1 (Kindertageseinrichtung) und 2 (Personalwohnhaus) werden nachträglich Dachbegrünung sowie auf Bauabschnitt 2 zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage angebracht. Die Umsetzung von Photovol- taik oberhalb der Kindertageseinrichtung ist aus statischen Gründen nicht möglich. Für die ersten 46 beiden Bauabschnitte werden die Versorgungsleitungen des umwelt- und ressourcenschonenden Energieträgers Fernwärme genutzt. Im Rahmen des 3. Bauabschnittes werden eine extensive Dachbegründung sowie Photov oltaik- Anlagen umgesetzt. Die geplanten Anlagen werden nahezu nicht verschattet und können optimal ausgerichtet werden. Darüber hinaus werden bei der Planung des 3. Bauabschnittes Luftwärme- pumpen in Verbindung mit den Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt. Durch den Einsatz der Photovoltaikanlage kommt es zu einer Minderung der CO2-Emission ge- genüber einer konventionellen Stromerzeugung. Durch die Nutzung der Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Luftwärmepumpen werden min- destens die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 erreicht. 7.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Starkregen Für die geplanten Rigolen sowie die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen wurde im Rahmen der Entwässerungsplanung durch das Ingenieurbüro Leiendecker (Stand: September 2022) auch ein entsprechender Überflutungsnachweis erbracht. Die Überflutungsmengen der an die Rigolen angeschlossenen Flächen können gemäß der Berechnung vollständig in diesen unter- gebracht werden. Die Überflutungsmengen für die an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Flächen (Gemein- schaftstiefgaragenzufahrt, Müllaufstellfläche und Car-Sharing-Parkplätze) wurden nach DIN 1986- 100 nach Gleichung 20 vorbemessen. Für den Kanalanschluss wurde das 100-jährige Regener- eignis mit r5,100 = 693,3 l/(s*ha) angesetzt. Für diesen Fall ergibt sich eine zurückzuhaltende Regenwassermenge von VRück = 2,1 m³. Diese Regenwassermenge wird oberirdisch in einer leicht ausgeformten Mulde zurückgehalten. Damit das Regenwasser in die Mulde überstauen kann, wird im Tiefpunkt der Mulde ein Entlastungspunkt in Form eines Schachtes angeordnet. Der Deckel ist mit Lüftungsöffnungen vorzusehen. Um ein eventuelles Zurückstauen von Schmutzwasser in die RW-Leitung zu verhindern, wird im Übergabeschacht am Zulauf der Regen- wasserleitung eine Froschklappe eingebaut. Alternativ kann die Rückhaltung über eine unterirdi- sche Speichereinheit in Form von in Folien verschweißten Speicherboxen (Abmessung als Beispiel: 3,60 x 0,60 x 0,60 m [L*B*H]; V= 2,52 m³) erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser der Gemeinschaftstiefgaragenzufahrten ist über die Rück- stauebene zu pumpen. Magnetfeldbelastung: Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein bis zu 7,0 Meter hoher Mobilfunkmast oberhalb der mit sieben Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Die anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte werden in der 26. Verordnung zum Bundes-Im- missionsschutzgesetz festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwer- tempfehlungen und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG). Die entsprechenden Grenzwerte werden durch die Errichtung der Anlage eingehalten. Eine Gefährdung für Anwohnerinnen und Anwohner ist daher auszuschließen. Die folgenden Hinweise dienen den zukünftigen Investoren und sollen sicherstellen, dass die wäh- rend des Bebauungsplanverfahrens vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren be- kannt sind: 47 Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien- gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Rechtsgrundlagen Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. Lärmimmissionen Auf die Vorbelastung durch Gewerbe-, Verkehrs- und Fluglärm wird hingewiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Kampfmittelbeseitigung Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar- beiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Kölner Büro für Faunistik, September 2022) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Baumschutzsatzung Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011) angewandt worden. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Ertei- lung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht be- reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln for- muliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 48 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn und im Schutzbereich Köln-Bonn- Radar. Des Weiteren liegt das Plangebiet mit einer Entfernung von minimal 300 m unter dem nordwestlichen Anflugsektor des gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) genehmigten Hub- schrauberlandeplatzes am städtischen Krankhaus Köln-Merheim (Dachlandeplatz). Die Aufstel- lung von Kränen oder anderen Bauhilfsanlagen ab einer Höhe von 84 Meter über NHN im Plange- biet ist frühzeitig mit der Bezirksregierung Düsseldorf – Luftfahrtbehörde abzustimmen, wobei Höhenbeschränkungen oder Anforderungen an die Hinderniskennzeichnung notwendig werden können. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser vor Ort grundsätzlich versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einge- leitet werden. Daher soll hier das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und unbelasteten Außenanlagenflächen über Rigolen innerhalb des Plangebietes versickert werden. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln ein- zuschalten. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. Löschwasser Zur Sicherung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von mindestens 96m³/h in einem Umkreis von 300 Meter über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Niederschlagswasserkanal SB2200 / Schutzstreifen Der Schutzstreifen des Niederschlagswasserkanals SB2200 ist möglichst von jeder Art der bauli- chen Anlagen, wie zum Beispiel Gebäudewände, Fundamente et cetera freizuhalten. Bauliche Maßnahmen oder Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen Lei- tung bedürfen der Zustimmung der Stadtentwässerungsbetriebe. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstige verpflichtet, in den im Bereich des Vorhaben- und Er- schließungsplanes festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderricht- linie des Landes NRW zu errichten. 49 Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen. Darin sind Regelungen zur Ver- wirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um: - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vor- gezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) 8 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes 8.1 Planumsetzung Der Investor hat am 20.10.2021 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bau- landmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 8.2 Durchführungsvertrag Zur Umsetzung der Planung wurde ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen, in dem sich die Vorha- benträgerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen sind: - Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens inklusive der öffentlich geförderten Wohnungen - Sicherung der Installationsmaßnahmen von mindestens 20 Fledermauskästen als vor- gezogene Ausgleichsmaßnahme 9 Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 8.340 m² BGF über alle Baufelder in m² 15.835 m² − BGF Wohnen in m² 15.028 m² − BGF Kindertageseinrichtung in m² 807 m² Anzahl der geplanten WE 233 davon öffentlich gefördert 42 (Bauabschnitt 3) öffentliche Spielplatzfläche in m² / Freifläche Kindertageseinrichtung 520 m² Öffentliche Verkehrsfläche in m² 960 m² 50 10 Referenzliste - ACCON KÖLN GMBH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2022): Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214“ in Köln. Stand: September 2022. - ADU COLOGNE INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH: Auswirkungen durch die ge- plante Kindertagesstätte an der Ostmerheimer Straße in Köln; Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen. Stand: November 2017. - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fortschreibung 2019. Stand April 2019. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau Personal-Kita und Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: November 2015. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Neubau, Personalwohnungen Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim. Stand: Februar 2019. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: Baugrunderkundung BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Deklarationsanalysen. Stand: April 2020. - GEOLOGISCHES BÜRO DR. GEORG KLEINEBRINKER: BV Ostmerheimer Straße 214 in Köln Merheim; Versickerungsuntersuchung. Stand: Januar 2022. - INGENIEURBÜRO LEIENDECKER: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Köln- Merheim; Entwässerungsplanung. Stand: September 2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) "Ostmerheimer Straße 214" in Köln. Stand: September 2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 73456/02; Baumkartierung. Stand: 13.06.2022. - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK: Eingriffsbewertung für den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02. Stand: Februar 2023. - KRAFT.RAUM. – LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND STADTENTWICKLUNG: Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim; Freianlagenkonzept. Stand: März 2023. - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN- WESTFALEN): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFA- LEN) (2020): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas, Stand 13.10.2020. - MKULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2020): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf, Stand 13.10.2020. - PEUTZ CONSULT GMBH: Luftschadstoffuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 73456/02 "Ostmerheimer Straße 214" in Köln-Merheim. Stand: September 2022. - PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Verkehrsgutachten Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: September 2022. - PTV TRANSPORT CONSULT GMBH: Köln-Merheim: Verkehrsgutachten Vorhaben Ostmerheimer Straße 214 in Köln-Merheim. Stand: Dezember 2019. - RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR: Fachbeitrag zur Artenschutzprü- fung. Stand: Juli 2016. 51 - STADT KÖLN (2020): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an der Ostmerheimer Straße, 03/2021. - STADT KÖLN: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01.08.2011. - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN: Starkregengefahrenkarte für ein extremes Ereig- nis, Stand: Februar 2022.
Anlage_2_Stellungnahmen der Beteiligten Träger öffentlicher Belange § 4 Abs.1 BauGB
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Nummer 73456/02–Arbeitstitel: „Ostmerheimer Straße 214 in Köln- Merheim“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die f rühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.02.2021 bis zum 24.03.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. Nac hfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Di e Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 IHK -Industrie- und Handelskammer zu Köln Auf einer Fläche für Gemeinbedarf Zweckbindung Kran- kenanstalt Köln-Merheim wird planungsrechtlich eine Wohnbaufläche festgesetzt. Im Osten des Vorhabens liegt das Unternehmen Kaufland in einem Kerngebiet. Im Wes- ten befindet sich in einem Gewerbegebiet das produzie- rende Unternehmen Schwarze-Robitec GmbH. Das Vor- haben bedeutet für beide gewerblichen Nutzungen eine heranrückende Wohnbebauung. Neben Gewerbelärm Ja Im Rahmen der weiteren Planung wird in Bezug auf die genann- ten Konfliktpunkte (Gewerbelärmsituation) eine Schalltechnische Untersuchung durch ein entsprechendes Fachplanungsbüro durchgeführt. Anlage 2 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung steht das Grundstück auch unter dem Einfluss der Nacht- flugzone des Flughafens Köln-Bonn und des Rettungs- hubschraubers der Krankenanstalt Köln-Merheim. Die Ge- werbelärmsituation muss im weiteren Verfahren unter- sucht werden und sichergestellt werden, dass die Konflikt- vermeidung nicht zu Lasten der Gewerbebetriebe gelöst wird. Die Ausführung der gewerblichen Tätigkeit muss weiterhin sichergestellt sein. 1.2 Eine Ausweisung als urbanes Gebiet (MU) sehen wir als sinnvoll an. Ein allgemeines Wohngebiet ist nicht pas- send. Nein Die Ausweisung als urbanes Gebiet steht nicht im Einklang mit der geplanten Nutzung des Baugebietes. Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen. Zielsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Si- cherung der vorhandenen Kindertagesstätte, des sich in Bau be- findlichen Personalwohnhauses sowie der geplanten studenti- schen Wohnnutzung. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht Be- standteil der Planung. Die Festsetzung eines urbanen Gebietes ist somit nicht zulässig. 2 LVR - Landschaftsverband Rheinland Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf die Liegenschaf- ten des LVR vor. Daher Keine Bedenken. Diese Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denk- malpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn. Es wird da- rum gebeten, diese Stellungnahmen gesondert einzuho- len. Kenntnisnahme Entfällt Eine weitere Beteiligung des LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn wird geprüft. 3 DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorge- bracht. Kenntnisnahme Entfällt - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das Plangebiet liegt circa 8 Kilometer von unseren Flugsi- cherungsanlagen am Flughafen Köln/Bonn entfernt. Auf- grund der Art und Höhe der Bauvorhaben werden Be- lange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län- der gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert 4 4.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Nach-Schutzzone Das Plangebiet liegt in der Nacht-Schutzzone des Lärm- schutzbereiches des Flughafens Köln/Bonn. Nach § 5 Absatz 1 FluglärmG dürfen in einem Lärm- schutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutz- bedürftige Einrichtungen errichtet werden. Wohnungen dürfen nach § 5 Absatz 2 FluglärmG in der Nacht-Schutzzone nicht errichtet werden. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gelten die Verbote nicht nur für die erstmalige Errichtung, sondern auch für Änderungen und Erweiterungen der baulichen Substanz. Für Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Fest- setzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Be- bauungsplans gilt eine Ausnahme, wenn dieser der Erhal- tung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient (§ 5 Absatz 3 Nr. 6 FluglärmG). Obwohl diese Ausnahme für das Plangebiet nutzbar ist, regen wir dennoch an auf- grund der Lage im Nachtschutzgebiet auf eine Bebauung des Plangebietes mit weiteren Wohnnutzungen zu ver- zichten. Nein Das Bauverbot gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 6 FluglärmG gilt nicht für Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereiches bekannt gemachten Bebauungsplanes, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient. Diese Regelung soll gewährleisten, dass zum Zweck einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Ortsteile und zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Ortschaften auch wei- terhin Bebauungspläne aufgestellt werden dürfen. Da der ge- plante Bebauungsplan der Anpassung von vorhandenen Ortstei- len mit Wohnbebauung dient, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall vor. Darüber hinaus entspricht die Zielsetzung des Bebauungsplanes dem Vorrang ei- ner Innen- vor Außenentwicklung, welche in § 1 a Absatz 2 BauGB ihren Ausdruck findet. Im weiteren Verfahrens wird eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet , um die Anforderungen an den Schallschutz sowie ggfls. erforderliche Minderungsmaßnahmen aufzuzeigen. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.2 Vermeidung zukünftiger Nutzungskonflikte Nach § 3 Absatz 4 BauNVO zählen zu den in Wohn-, Misch- und Urbanen Gebieten zulässigen Wohngebäude auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Gebietstypabhängig sind ausnahmsweise oder grundsätzlich auch Anlagen für sozi- ale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die zuvor genannten Anlagen und Betreuungseinrichtun- gen sind als schutzbedürftige Einrichtungen einzustufen. Für sie gilt im Bereich der Fluglärmschutzzonen das Bau- verbot nach § 5 Absatz 1 FluglärmG. Anders als für Woh- nungen sieht § 5 Absatz 3 FluglärmG solche Einrichtun- gen keine grundsätzliche Ausnahme vom Bauverbot vor. Für den restlichen Geltungsbereich sind ebenfalls abwä- gungserhebliche Lärmbelastungen zu erwarten, die nur in unwesentlichem Maß unter denen innerhalb der Nacht- schutzzone liegen. Wir regen an, die in § 5 Absatz 1 Flug- lärmG aufgeführten Vorhaben in dem gesamten Geltungs- bereich des Bebauungsplanes durch Festsetzung nach § 1 Absatz 5 und Absatz 9 BauNVO ausdrücklich auszu- schließen. Ja Geplant ist die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Kindertagesstätte, des sich in Bau befindlichen Personalwohn- hauses sowie Wohnen mit anteiliger studentischen Wohnnut- zung. Die benannten Anlagen und Betreuungseinrichtungen sind nicht Gegenstand der Planung (Bauabschnitt 3). Im weiteren Ver- fahren wird der Ausschluss dieser Nutzungen gesondert geprüft. 4.3 4.3.1 Festsetzungen zum passiven Lärmschutz Wir regen an, im Bebauungsplan verbindliche Festsetzun- gen zum passiven Schallschutz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB festzuschreiben und Vorgaben zum Schalldämmmaß der Umfassungsbauteile machen. Bei der Bestimmung des Schalldämmmaßes sollten die Fest- setzungen auf die Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01 abstellen. Wir regen ferner an die erforderlichen Schall- dämmmaße auch als Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Ja Im Rahmen der weiteren Planung wird eine Schalltechnische Un- tersuchung durch ein entsprechendes Fachplanungsbüro durch- geführt. In Abhängigkeit der Ergebnisse wird eine entsprechende Festsetzung zum Schalldämmmaß aufgenommen werden. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4.3.2 Aus Sicht der Flughafen Köln/Bonn GmbH ist es erforder- lich, in den textlichen Festsetzungen auf die Lage des Plangebietes in Bezug auf die Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereiches des Flughafen Köln/Bonn und das mit ihr einhergehende Maß an Fluglärm hinzuweisen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes regen wir zu- dem an eine Festlegung zur Ausstattung von Schlafräu- men mit Schallschutz und schallgedämpfter Belüftung auf- zunehmen. Im Folgenden wird ein entsprechender Formu- lierungsvorschlag gemacht. Ja Ein Hinweis in Bezug auf die Nacht-Schutzzone des Lärmschutz- bereiches des Flughafens Köln/Bonn wird in die Textliche Fest- setzung zum Bebauungsplan aufgenommen. 4.4 Grundbuchrechtlicher Ausschluss von Klagerechten Da in dem Planungsgebiet mit einem Zuzug von neuen Anwohnern zu rechnen ist, ist aus Sicht des Flughafens eine Regelung zum Schutz des Flughafens und dessen bedarfsgerechter Entwicklung erforderlich. Daher wird an- geregt, dass neben der Berücksichtigung von Schall- schutzmaßnahmen und expliziten Hinweisen auf die Im- missionsbelastung durch den Luftverkehr einen Aus- schluss der Klagerechte durch eine entsprechende Eintra- gung im Grundbuch an. Dieser Ausschluss sollte Klagen gegen die Flughafen Köln/Bonn GmbH, die am Flughafen ansässigen Unternehmen sowie auch die jeweils zustän- digen Genehmigungsbehörden in Bezug auf Entscheidun- gen zum Flughafen Köln/Bonn berücksichtigen. Nein Die Berücksichtigung eines Ausschlusses von Klagerechten durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch ist nicht Ge- genstand des Bebauungsplanverfahrens 4.5 Beteiligung Die Anregungen im weiteren Planungsverfahren sollten berücksichtigt werden und die Flughafen Köln/Bonn GmbH ist über die weiteren Verfahrensschritte, insbeson- dere über die Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung nach den §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 2 BauGB, zu informieren. Ja Die Flughafen Köln/Bonn GmbH wird im Rahmen des weiteren Verfahrens beteiligt. 5 Polizei Präsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6 Polizei Präsidium Köln – Kriminalprävention Keine Bedenken. Da jedoch eine Vielzahl von städtebaulichen und techni- schen kriminalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind wird auf folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- ratungsangebot zur Kriminalprävention sowie kriminalprä- ventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit ein- bruchshemmenden Sicherungseinrichtungen an. Es wird darum gebeten, die Vorhabenträger, Bauherren o- der Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Ja Das Angebot, für einen kostenfreien und neutralen Beratungster- min, wurden an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 7 7.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Einwände, es werden jedoch Hinweise gegeben. Telekommunikationslinien Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom – zum Beispiel das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommuni- kationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Ja Die Lage der bestehenden und in Betrieb befindlichen Telekom- munikationslinien wird im Rahmen des weiteren Verfahrens ge- prüft. Sofern die Leitungen durch die Planung tangiert werden sollten, wird in Abstimmung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH über eine Verlegung oder Sicherungsmaßnahmen ent- schieden. 7.2 Textlichen Festsetzung Es wird um folgende fachliche Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes gebeten: In allen Straßen beziehungsweise Gehwegen sind geeig- nete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von circa 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Ja Die Aufnahme einer textlichen Festsetzung, dass die notwendi- gen Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind (§ 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB), wird im Rahmen des weiteren Verfahrens geprüft beziehungsweise berücksichtigt. 7.3 Baumstandorte Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ja - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicher- zustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikati- onslinien der Telekom nicht behindert werden. Eine Berücksichtigung der Lage der Telekommunikationslinien in Bezug auf geplante Baumpflanzungen erfolgt im weiteren Verfah- ren. 7.4 Ausbau Telekommunikationsnetz Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen angezeigt werden Ja Die Information wurden an die Vorhabenträgerin übermittelt. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des weiteren Verfahrens. 8 Finanzamt Köln-Ost Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 9 9.1 SWK - Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 9.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine Bedenken. Wir weisen allerdings darauf hin, dass zusätzlich zu den Versorgungsanschlussleitungen für die Bestandsgebäude auch eine Wassernetzleitung östlich und Stromnetzleitun- gen nördlich über das Plangebiet verlaufen. In diesem Zu- sammenhang sind gegebenenfalls erforderliche Siche- rungs- oder Umlegungsmaßnahmen frühzeitig mit nachfol- gender Stelle abzustimmen. Über diese Stelle können ebenfalls aktuelle Pläne mit der Lage der Leitungen ange- fordert werden. Weiterhin ist zur Abstimmung der Energie- und Wasser- versorgung frühzeitig eine Versorgungsanfrage zu stellen, um je nach Bedarf notwendig werdende Standorte für An- schlüsse oder Anlagen (z.B. Trafostationen) abzustimmen Ja Die Lage der benannten Leitungen wird im Rahmen des weiteren Verfahrens geprüft und ggfls. erforderliche Abstimmungen wer- den vorgenommen. Im weiteren Planungsverfahren wird geprüft bzw. abgestimmt, in- wieweit die vorhandene Trafostation den Energiebedarf des Plan- gebietes deckt. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 10.1 StEB - Stadtentwässerungsbetriebe Keine grundsätzlichen Bedenken. Vorhandener Kanal Die Fläche kann an den Kanal OB 1000/1500 in der Ost- merheimer Straße angeschlossen werden. Ja Der Anschluss an den öffentlichen Kanal wird im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt und zusammen mit den Stadt- entwässerungsbetrieben (StEB) abgestimmt. 10.2 Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein- trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas- sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Nach Prüfung der hydraulischen Kapazitäten kann die Ab- leitung des Niederschlagswassers gegebenenfalls in den vorhandenen Regenwasserkanal erfolgen. Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversieglung muss diesbezüg- lich noch geprüft werden, inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwen- dig ist. Ja Ein Hinweis zur Niederschlagswasserversickerung wird innerhalb der Bebauungsplanunterlagen aufgenommen Darüber hinaus wird das Erfordernis einer möglichen Einleitungs- beschränkung geprüft. 10.3 Hinweis auf Kanalschutzstreifen Die Prüfung hat ergeben, dass die Bebauung im Pla- nungsgebiet sehr dicht an einem bestehenden öffentli- chen Abwasserkanal geplant wird. Es scheint, als würde dies in der Planung bereits berücksichtigt. Es wird jedoch erneut darauf aufmerksam gemacht. Dieser Bestandska- nal hat eine Profilbreite von circa 1 Meter. Wie in dem bei- gefügten "Merkblatt zum Schutz öffentlicher Abwasseran- lagen" dargelegt, beträgt die zugehörige Breite des Kanal- schutzstreifens 3,5 Meter beidseitig abgehend von der Ka- nalachse. Es wird um Betrachtung der Vorgaben gebeten, die in dem Merkblatt erläutert sind, sowie um nachrichtli- che Darstellung des Schutzstreifens in der künftigen Plan- darstellung. Ja Die rliegende Planung berücksichtigt den Verlauf des öffentlichen Abwasserkanals SB 2200. Etwaige Unterschreitungen des Kanal- schutzstreifens sind erst nach vorheriger Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und StEB denkbar. Die Darstellung des Schutz- streifens innerhalb der Plandarstellung wird geprüft und soweit erforderlich aufgenommen - 9 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10.4 Starkregen Das Plangebiet weist im Osten einen Tiefpunkt an der Ostmerheimer Straße / Ecke Arnikaweg auf. Die Überflu- tungsfläche betrifft auch das Plangebiet. Diese Überflu- tungsgefahr ist in der Planung zu berücksichtigen. Überle- gungen zum Umgang mit Niederschlagswasser sind zu erarbeiten. Ja Der Hinweis zum Tiefpunkt innerhalb des Plangebietes wird in der weiteren Planung berücksichtigt. 10.5 Maßnahmen Starkregen Geeignete Maßnahmen zu Risikovorsorge müssen bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Da Kanal- netz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermen- gen dimensioniert sind, dienen die nachfolgenden Kon- zepte dazu, das Wasser bei außergewöhnlichen Nieder- schlagsereignissen möglichst schadlos zwischenzuspei- chern, abzuleiten beziehungsweise von Gebäuden fernzu- halten. Ein besonderes Augenmerk ist auf Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Ja Die Hinweise und Maßnahmen zur Risikovorsorge in Bezug auf Starkregenereignisse werden berücksichtigt. Es wird ein entspre- chendes Entwässerungskonzept im Rahmen der weiteren Pla- nung erstellt und mit den Stadtentwässerungsbetrieben abge- stimmt. 11 AWB – Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Bezüglich der Einrichtungen der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal- tung der RASt 06 hingewiesen. Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Ab- fallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Entlang der westlich gelegenen Ostmerheimer Straße werden Unterflur-Müllcontainer geplant. Im Rahmen der weiteren Pla- nung werden die benannten Punkten (Einhaltung Straßenradien und Abfallsatz) berücksichtigt und mit der AWB abgestimmt. 12 Thyssengas GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme Entfällt
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3137/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.11.2023
- Erstellt
- 02.10.2023 08:19