0525/2024
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der Volt-Fraktion aus der Sitzung des AVR vom 29.01.2024 betreffend "Silvesterfeuerwek 2023/2024" (AN/0143/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 06.03.2024 0525/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 11.03.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und der Volt-Fraktion aus der Sitzung des AVR vom 29.01.2024 betreffend "Silvesterfeuerwek 2023/2024" (AN/0143/2022) Gemäß der Anfrage (AN/0143/2024) bitten die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und die Volt- Fraktion im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationa- les (AVR) um die Beantwortung folgender Fragestellungen: Die Fraktionen bitten um Darstellung folgender Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ab- brennen des Feuerwerks zum Jahreswechsel 2023/2024 in Köln: (a) Alle Verletzungen (b) Rettungseinsätze (c) Einsätze von Ordnungsamt und Polizei (d) Müllaufkommen Antwort der Verwaltung: Zu (a) alle Verletzungen Eine Aussage über Verletzungen im Zusammenhang mit dem Abrennen von Feuerwerkskör- pern ist nicht möglich, da keine differenzierte Betrachtung der Verletzungsart stattfindet. Zu (b) Rettungseinsätze Zur Beantwortung ist die Summe aller Einsatzfahrten von Rettungswagen (RTW) und Notfall- Krankentransportwagen (N-KTW) innerhalb des Auswertezeitraum berücksichtigt. Der Aus- wertezeitraum ist vom 31.12.2023 – 08:00 Uhr bis 01.01.2024 – 08:00 Uhr definiert. Als Refe- renzwert sind die Einsatzfahrten vom Silvester 2021/2022 sowie Silvester 2022/2023 beige- fügt. 2 Zum Zwecke einer sinnstiftenden Bewertung wurde die Auswertung zum einen stadtweit, zum anderen nur für den Bereich Altstadt (Stadtteile Altstadt-Nord und Altstadt-Süd) durchgeführt. Silvester 2021/2022 Silvester 2022/2023 Silvester 2023/2024 Stadtweit Einsatzfahrten von RTW und N-KTW 553 619 +11,93 % zum Vorjahr 646 +4,36 % zum Vorjahr Altstadt Einsatzfahrten von RTW und N-KTW 63 103 +36,49 % zum Vorjahr 78 -24,27 % zum Vorjahr Bei der stadtweiten Betrachtung der Anzahl der Einsatzfahrten ist in diesem Jahr ein Anstieg von +4,36 % zu verzeichnen. Der Anstieg um +4,36 % obliegt den statistische Schwankungen im rettungsdienstlichen Bereich und stellt keine statistisch relevante Steigerung dar. In dem Bereich der Altstadt ist dagegen eine Reduktion der Einsatzfahrten auf -24,27 % fest- zustellen. Die reduzierte Anzahl an Einsatzfahrten in dem Bereich Altstadt kann unter ande- rem durch ein geringeres Besucher*innen-Aufkommen begründet werden. Zu (c) Einsätze von Ordnungsamt und Polizei Art des Ereignis- ses Silvester 21/22 Silvester 22/23 Silvester 23/24 Einsätze inkl. fest- gestellte Verstöße bzgl. Feuerwerk und Böllerverbot des Ordnungs- dienstes 5 91 81* Bemerkung / Re- gelung Abbrennverbot von 20:00 - 3:00 Uhr (All- gemeinverfügung Coronaschutz-Verord- nung) Schutzzone Dom: Si- cherstellung Feuer- werkskörper und Ju- gendliche mit Feuer- werk (SprengVO) Schutzzone Dom und Böllerverbotszone: Feuerwerk Jugendliche, Maßnahmen in der Böl- lerverbotszone, Sicher- stellungen in der Schutz- zone Dom * Zum Jahreswechsel 2023/2024 fanden zusätzlich zu den festgestellten Verstößen insgesamt 152 Präventionsgespräche in der „Schutzzone Dom“ und Böllerverbotszone statt. Ein direkter Vergleich der Auswirkungen der diesjährigen Böllerverbotszone (linksrheinisch in- nerhalb der Ringe, einschließlich der Ringe) zu den Vorjahren ist nur erschwert möglich, da zum Jahreswechsel 2021/2022 die Coronaschutzverordnung sowohl die Ansammlung von Personengruppen (§ 6 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO) sowie Pyrotechnik und Feuerwerk (§ 5 Abs. 2 CoronaSchVO) untersagte. Dieses Abbrennverbot von 20:00 Uhr bis 3:00 Uhr in der Silvesternacht von 2021 auf 2022 führte zu einer sehr geringen Anzahl von festgestellten Ver- stößen im Zusammenhang mit Feuerwerk. Zum Jahreswechsel 2022/2023 wurden durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln mit beson- derer Priorität Feuerwerkskörper von Jugendlichen innerhalb der „Schutzzone Dom“ sicherge- stellt. Dies entspricht etwa der gleichen Anzahl an festgestellten Verstößen zum Jahreswech- sel 23/24. Hier ist zu beachten, dass sich die festgestellten Verstöße auf die gesamte Böller- verbotszone beziehen. An Silvester 2023/2024 ist grundsätzlich ein geringeres Aufkommen der festgestellten Ver- stöße im Zusammenhang mit den Schutz- und Böllerverbotszonen in der Innenstadt wahrzu- nehmen. 3 Eine effektive flächendeckende Kontrolle des Böllerverbotes war für den Ordnungsdienst nicht umsetzbar. Eine Ahndung bei Verstößen ist ausschließlich in wenigen Fällen möglich, da es sich bei dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 um eine soge- nannte „Sekundentat“ handelt. Das bedeutet, dass eine Ahndung nur möglich ist, wenn die Knallkörper in Gegenwart des städtischen Ordnungsdienstes oder der Polizei abgebrannt wer- den, dies beobachtet wurde und einer verursachenden Person eindeutig zugeordnet werden kann. Nach Wahrnehmung und Aussagen der Ordnungsdienstkräfte wurden jedoch in diesen Berei- chen deutlich weniger Böller abgebrannt. Die positive Auswirkung der Böllerverbotszone spie- gelt sich auch in den Bürgerbeschwerden wider. In der Silvesternacht gingen in der Leitstelle des Ordnungsdienstes und im Koordinierungsstab keine Bürger*innenbeschwerden im Zu- sammenhang mit Feuerwerk ein. Die Einsatzzahlen der Polizei liegen der Verwaltung nicht vor. Zu (d) Müllaufkommen Art des Ereignisses Silvester 21/22 Silvester 22/23 Silvester 23/24 Müllaufkommen 70,64 Tonnen 79,96 Tonnen 80,85 Tonnen Die bei den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) angefallenen Abfallmengen sind ge- genüber den Vorjahren stabil geblieben. Darüber hinaus konnten keine deutlich veränderten Mengen an Verschmutzungen durch Böller/Feuerwerk im Vergleich zu den Vorjahren festge- stellt werden. Bei den in der Tabelle aufgeführten Abfallmengen ist zu berücksichtigen, dass auch Glas und sonstige Abfälle inkludiert sind. Eine genaue Differenzierung kann durch die AWB nicht vorge- nommen werden. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0525/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 06.03.2024
- Erstellt
- 05.02.2024 15:06