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2011/0070

Bebauungsplan E 53 - Edisonstraße - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 28.02.2011

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2011/0070

4360 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.03.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0070 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan E 53 - Edisonstraße - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 28.02.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans E 53 – Edisonstraße – für das Gebiet zwischen der 
Edisonstraße, der Schlangenschneise und dem in Westen und Süden angrenzenden Wald gingen im 
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) 
BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) 
entschieden. 
 
3. Der vorliegende Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – wird mit seiner Begründung (Anlage 3) und 
den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung 
beschlossen.

2 
... 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und TÖB zum Entwurf 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Entwurf 
Datenschutzrel. Anl. MV 
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan E 53 
Bebauungsplan E 53 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2011/0070 vom 28.02.2011: 
 
Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung des Charakters dieses exemplarischen kleinen 
Wohngebietes als Reminiszenz an die Nachkriegsjahrzehnte der deutsch-amerikanischen 
Freundschaft, aber auch zur Bewahrung der hohen Wohnqualität dieses Standortes. Der 
Bebauungsplan soll eine maßvolle, mit den Kriterien der Erhaltung übereinstimmende Verdichtung 
ermöglichen. 
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversamml ung vom 
04.11.2010 als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten 
Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a und von 
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar 
sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung erfolgte nach Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2010 in der Zeit vom 17.11.2010 bis einschließlich 
17.12.2010. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den 
Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 10.11.2010 durchgeführt. 
 
Zu 1:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf E 53 
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
Zu 2:
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen die in Anlage 2 
zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. 
 
Zu 3: 
Der Bebauungsplan E 53 ist mit seiner Begründung (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplans E 53 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den   28.02.2011 
VI/61.2 ha NSt. 2112

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.02.2 011 
Der Magistrat  
 
 
Begründung 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum 
 
Bebauungsplan E 53 
– Edisonstraße – 
 
 
für das Gebiet der St.-Barbara-Siedlung zwischen der Edisonstraße, der Schlangen- 
schneise und dem im Westen und Süden angrenzenden Wald 
 
 
 
 
 
Übersichtsplan mit Geltungsbereich Bebauungsplan E 53 (ohne Maßstab) 
Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
2 
 
 
Inhalt 
 
 
1. 
 Geltungsbereich ....................................................................................... ........................ 4 
2.  Rahmenbedingungen.................................. ................................................... .................. 4 
2.1  Rechtsgrundlagen................................... ................................................... .............. 4 
2.2  Planungsrechtliche Ausgangslage ....................................................................... .... 4 
2.2.1  Flächennutzungsplan ................................................................................... ........ 4 
2.2.2  Schutzausweisungen .................................................................................... ....... 4 
2.2.3  Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ..................................................... 4  
3.  Bestand und Analyse ................................................................................... .................... 5 
3.1  Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ........................................ 5 
3.2  Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbild .................................................. 5  
3.3  Grundstücksfreiflächen ................................................................................ ............ 6 
3.4  Eigentumsverhältnisse.............................. ................................................... ............ 6 
4.  Planungsanlass und Planungsziele ...................................................................... ............ 6 
5.  Nutzung und Bebauung............................... ................................................... .................. 6 
5.1  Planungsrechtliche Festsetzungen...................................................................... ..... 6 
5.1.1  Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... ....... 6 
5.1.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. .... 7 
5.1.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ................................................. 7 
5.1.4  Nebenanlagen, Terrassen............................ ................................................... ..... 8 
5.1.5  Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ................................... 8 
5.1.6  Erschließung, ruhender Verkehr........................................................................ ... 8 
5.1.7  Landschaftsplanerische Festsetzungen ............................................................... 9  
5.1.8  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen........................ 9  
5.2  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche Bauvorschrift) ............................. 11  
5.2.1  Dachgestaltung ........................................................................................ .......... 11  
5.2.2  Fassadengestaltung................................. ................................................... ....... 12  
5.2.3  Wintergärten .......................................................................................... ............ 13  
5.2.4  Wertstoffbehälter, Abfallbehälter ..................................................................... ... 13  
5.2.5  Einfriedungen...................................... ................................................... ............ 13  
5.2.6  Gestaltung Vorgartenzone .............................................................................. ... 13  
5.3  Festsetzungen nach HWG ................................................................................ ..... 13  
5.4  Nachrichtliche Übernahme........................... ................................................... ....... 13  
5.4.1  Kulturdenkmal...................................... ................................................... ........... 13  
5.4.2  Landschaftsschutzgebiet............................ ................................................... ..... 13  
5.5  Hinweise .............................................................................................. .................. 13  
5.5.1  Bodendenkmäler..................................... ................................................... ........ 13  
5.5.2  Wasserwirtschaft................................... ................................................... .......... 14  
5.5.3  Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden ................................................... 14  
5.5.4  Altstandorte / Altflächen ............................................................................. ........ 14  
5.5.5  Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.............................................................. 14  
5.5.6  Leitungsschutzmaßnahmen ............................................................................... 14  
6.  Natur und Landschaftspflege........................................................................... ............... 14  
6.1  Bestandserhebung und -bewertung ....................................................................... 14  
6.1.1  Naturraum.......................................... ................................................... ............. 14  
6.1.2  Landschaftsbild / Erholungswert....................................................................... .. 14  
6.1.3  Boden / Geologie ...................................................................................... ......... 15  
6.1.4  Wasserhaushalt ........................................................................................ ......... 15  
6.1.5  Klima / Lufthygiene................................ ................................................... .......... 15  
6.2  Biotoptypen und Fauna.............................. ................................................... ......... 16  
6.2.1  Biotop- und Nutzungstypen ............................................................................. ... 16  
6.2.1.1  Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet...................................................... 18  
6.2.1.2  Biotop-Bewertung................................... ................................................... ..... 19

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
3 
6.2.2  Fauna.............................................. ................................................... ................ 20  
6.3  Grünordnung........................................ ................................................... ............... 21  
6.4  Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutes und der 
Landschaftspflege gemäß §§ 1 (6) Nr. 7 und 1a  BauGB.............................................. ...... 22  
6.4.1  Veränderungen ......................................................................................... ......... 22  
6.4.2  Auswirkungen ....................................... ................................................... .......... 22  
6.5  Artenschutzrechtliche Belange...................... ................................................... ...... 24

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
4 
 
1. Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Eberstadt der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, westlich der Heidelberger Landstraße angrenzend an die „Villenkolonie Eberstadt“ 
und in unmittelbarer Randlage zum Westwald der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der räumli- 
che Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Edisonstraße, der Schlangenschneise 
und dem im Westen und Süden angrenzenden Wald und hat eine Fläche von ca. 3,3 ha. 
2. Rahmenbedingungen 
2.1 Rechtsgrundlagen 
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 
(GVBl. I S. 233), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 
132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), der Planzeichenver- 
ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), der Hessischen Bauordnung (HBO) 
vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 
25.11.2010 (GVBl. I S. 429), des Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz 
(HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), des Hess. Wassergesetz (HWG) 
i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) und des Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. 
vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
04.03.2010 (GVBl. I S. 72) aufgestellt. 
2.2 Planungsrechtliche Ausgangslage 
2.2.1 Flächennutzungsplan 
Das Plangebiet ist in dem seit 01.04.2006 rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Wohn- 
baufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus diesen Darstellungen (gem. § 8 (2) 
BauGB) entwickelt. 
2.2.2 Schutzausweisungen 
Die St.-Barbara-Siedlung ist als Gesamtanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz 
unter Schutz gestellt. Sie ist ein geschichtliches und siedlungsgeschichtliches Kulturdenkmal. 
Zur Gesamtanlage gehört die Edisonstraße mit östlicher Grünanlage. 
2.2.3 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 
Auf Grundlage des zum 01.01.2007 novellierten Baugesetzbuches kann für die Wiedernutz- 
barmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenent- 
wicklung ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wer- 
den, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:  
 
• Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf  20.000 m² nicht übersteigen. 
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zu r Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht be- 
gründet werden.  
• Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträcht igung der Erhaltungsziele und der 
Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vo- 
gelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
 
Das Plangebiet umfasst ca. 32.972 m². Davon sind 29.584 m² Wohnbaugrundstücke (Netto- 
bauland). Die Größe der Grundfläche für die Summe aller baulichen Anlagen auf den Bau-

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
5 
grundstücken wird durch eine GRZ von 0,3 begrenzt. Somit ergibt sich nach § 19 Abs. 2 
BauNVO als zulässige überbaubare Grundfläche eine Summe von 8.875 m². 
Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt damit 
unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprü- 
fung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist.  
Der Bebauungsplan dient der maßvollen Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung 
und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Wei- 
se gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg- 
lichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig. 
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemein- 
schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesna- 
turschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. 
Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind: 
• Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) ange- 
wandt werden. 
• Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberich t abgesehen werden. 
• Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen nicht ausgeglichen werden. 
 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann 
hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren angewendet werden. 
3. Bestand und Analyse 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstü cke 
Das Plangebiet wurde bis zum Jahr 2006 als Wohnsiedlung für Offiziere bzw. Generäle der 
amerikanischen Streitkräfte genutzt. Die Siedlung ist ein historisches Zeugnis der Besat- 
zungszeit durch die US-Streitkräfte. Im Zusammenhang mit den weiteren von den amerikani- 
schen Streitkräften genutzten Flächen in Darmstadt hatte die Siedlung die Funktion eines be- 
vorzugten Wohngebiets für höhere Dienstränge. 
 
Die vorhandene bauliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der lockeren Baustruktur und 
der Gebäudehöhe relativ gering. Die Nutzungsmaße nach BauNVO liegen bei Grundflächen- 
zahlen von 0,11 bis maximal 0,24 und bei Geschoßflächenzahlen von 0,2 bis 0,43. 
3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbil d 
Die St.-Barbara-Siedlung wurde in den Nachkriegsjahren nach dem Vorbild amerikanischer 
Wohnsiedlungen angelegt. Die Bebauung entspricht einem Typenentwurf für Offizierssiedlun- 
gen der amerikanischen Streitkräfte, der sowohl in Hessen als auch in Bayern in den 50er 
Jahren verwendet wurde. Das Wohngebiet grenzt an die Edisonstraße an und wird durch 
sechs kammartige Anliegerwege erschlossen. 
 
Die Wohnsiedlung besteht aus 16 Doppelhäusern und vier Einzelhäusern. Sie wurde 1957 
bezogen und ist bis zum Abzug der amerikanischen Streitkräfte kaum verändert worden. Die 
städtebauliche Anlage entspricht dem Originalzustand der Entstehungszeit. Die versetzte An- 
ordnung der Hausreihen und eine wechselnde Höhenlage der Einzelbauten wirken einem 
monotonen Gesamtbild entgegen. Die Gebäude sind durchgehend zweigeschossig und mit 
flach geneigten Walmdächern versehen. An den Schmalseiten der Doppelhäuser sind große 
Carports aus Flachdachplatten und Rohrstützen angefügt. Die Einzelhäuser verfügen über 
angebaute Garagen und Zweiseitkamine in der Außenwand. Die Gebäude erhielten in den 
80er Jahren eine Außen-Wärmedämmung und neue Fenster. Dadurch wurden die Fassaden- 
oberflächen, die Fenstergliederung und andere Bauelemente verändert. Die Fassadengliede- 
rung und die Gebäudeform entsprechen unverändert der Entstehungszeit.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
6 
 
Neben den Wohngebäuden befanden sich ehemals noch eine Wärmeverteilstation sowie eine 
Anlage zur Chlorierung des Trinkwassers auf dem Gelände, die inzwischen vollständig rück- 
gebaut sind. 
3.3 Grundstücksfreiflächen 
Die Wohnsiedlung entspricht insbesondere in dem Verhältnis der Wohngebäude zu den Frei- 
flächen dem Grundmuster amerikanischer Siedlungsstrukturen. Die umfangreichen siedlungs- 
internen Freiflächen, die für das Erscheinungsbild der Siedlung prägend sind, wurden in offe- 
ner Gestaltung angelegt mit großflächigen, nicht durch Einfriedungen und Hecken eingegrenz- 
ten Vorgärten und einer großzügigen Bepflanzung mit teilweise sehr großen Bäumen auf den 
Freiflächen. Die Vorgärten sind ausnahmslos als Rasenflächen mit vereinzelten Bäumen oder 
Ziergehölzen gestaltet und allgemein zugänglich. Die rückwärtigen Gartenbereiche sind locker 
bis dicht mit Laub- oder Nadelbäumen sowie Ziergehölzen bepflanzt. 
3.4 Eigentumsverhältnisse 
Nach Abzug der amerikanischen Streitkräfte hat die Bundesrepublik Deutschland ein Verga- 
beverfahren zum Verkauf der Wohnsiedlung durchgeführt und die Siedlung an einen privaten 
Eigentümer veräußert. 
4. Planungsanlass und Planungsziele 
Die Nutzung des Plangebiets als Wohnsiedlung der amerikanischen Streitkräfte wurde 2006 
aufgegeben. Die vorhandenen Gebäude können auf Grundlage besatzungsrechtlicher Rege- 
lungen bzw. des NATO-Truppenstatuts als genehmigte Wohngebäude für Wohnnutzungen 
durch Militärs angesehen werden. Eine Folgenutzung als militärische Wohnanlage erfolgte 
nicht. Im Zuge der Wiedernutzbarmachung dieser Fläche sind die planungsrechtlichen Grund- 
lagen für eine zivile Nutzung zu schaffen. 
 
Das Plangebiet ist derzeit Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des 
§ 34 BauGB. Zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung dieses städtebaulich 
wertvollen Siedlungsbereiches ist die Aufstellung des Bebauungsplanes inklusive örtlicher 
Bauvorschriften nach der Hessischen Bauordnung sowie der Satzungsinhalte auf Grundlage 
des Hessischen Wassergesetzes erforderlich. 
Die vorhandene Struktur der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage soll durch die 
Planung erhalten und weiterentwickelt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sol- 
len einen dauerhaften Rahmen bestimmen, der sowohl die städtebaulichen und freiraumge- 
stalterischen Qualitäten der Wohnsiedlung als auch die wertvollen baugestalterischen Beson- 
derheiten der Gebäude würdigt und weiterentwickelt. 
5. Nutzung und Bebauung 
5.1  Planungsrechtliche Festsetzungen 
5.1.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Reines Wohngebiet 
Das Plangebiet wird als reines Wohngebiet festgesetzt. Diese Festsetzung ist aus den Dar- 
stellungen des Flächennutzungsplans heraus entwickelt und korrespondiert mit den Festset- 
zungen in angrenzenden Bebauungsplänen und mit der tatsächlich angrenzenden Nutzung. 
Die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Charakters der St.-Barbara-Siedlung als reine 
Wohnsiedlung werden mit dieser Festsetzung planungsrechtlich gesichert.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
7 
Ausschluss von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes und von Anlagen für 
sportliche Zwecke 
Um Störungen und Beeinträchtigungen der Wohnnutzung sowie der erhaltenswerten städte- 
baulichen Struktur zu verhindern, werden Gliederungen der Art der zulässigen Nutzung vor- 
genommen. Es werden solche ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, die 
aufgrund ihrer Nutzungscharakteristik Konflikte erwarten lassen bzw. deren bauliche Ausprä- 
gungen mit der vorhandenen Siedlungsstruktur nicht vereinbar sind. Dies betrifft kleine Betrie- 
be des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für sportliche Zwecke. 
5.1.2 Maß der baulichen Nutzung 
Geschossfläche 
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorrangig durch die Festsetzung der Geschossflächen- 
zahl (GFZ) bestimmt. Für das gesamte Plangebiet wird einheitlich eine GFZ von 0,5 festge- 
setzt. Dieses Nutzungsmaß wurde aus der vorhandenen Bebauungsstruktur abgeleitet, bietet 
aber für die bereits bebauten Grundstücke ebenso wie für die neu bebaubaren Grundstücks- 
flächen gleichermaßen angepasste Entwicklungs- bzw. Bebauungsmöglichkeiten. Diese Nut- 
zungsmaße korrespondieren auch mit den vorhandenen bzw. zulässigen Nutzungsmaßen in 
den angrenzenden Baugebieten. Die höchstzulässigen Nutzungsmaße gemäß § 17 (1) 
BauNVO werden deutlich unterschritten. 
 
Grundfläche 
Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 wird gleichfalls einheitlich für das ge- 
samte Plangebiet vorgenommen. Auch diese Festsetzung korrespondiert sowohl mit der vor- 
handenen baulichen Nutzung des Plangebiets als auch mit der Struktur angrenzender Bauge- 
biete. 
 
Zahl der Vollgeschosse 
Um die angestrebte einheitliche Gestaltung des Plangebietes in Bezug auf die Gebäudekuba- 
tur zu gewährleisten, werden zwingende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ge- 
troffen. Da das Plangebiet im Bestand mit zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut ist und 
diese städtebauliche Struktur mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes dauerhaft sowohl 
für die bereits bebauten Grundstücksflächen als auch für die neu bebaubaren Flächen gesi- 
chert werden soll, wird die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf zwei Vollgeschosse festge- 
setzt. Ausnahmen davon gibt es im Baugebiet WR 3 sowie in den südlichen Teilen des Bau- 
gebiets WR 1, wo im Bestand eingeschossige Anbauten an die zweigeschossigen Wohnge- 
bäude vorhanden sind. Da diese Struktur erhalten werden soll, wird für diese Anbauten je- 
weils ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt. 
 
Höhe der baulichen Anlagen / Traufhöhe / Firsthöhe 
Ergänzend zur Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse werden auch zwingende Festsetzun- 
gen zur Gebäudehöhe getroffen. Aufbauend auf die erhaltenswerte vorhandene Gebäude- 
struktur wird dies durch Festsetzungen zur Traufhöhe sowie zur Firsthöhe vorgenommen. Für 
die bereits bebauten Bereiche wird für die drei vorhandenen Gebäudetypen jeweils in Anleh- 
nung an die Bestandshöhen eine zwingende Festsetzung für die Traufhöhe und die Firsthöhe 
getroffen. Um die zulässige absolute Gebäudehöhe eindeutig zu bestimmen, werden in allen 
Erschließungswegen Höhenpunkte mit ihrer spezifischen Höhe über NN festgesetzt und somit 
jeweils eine Höhenbezugsebene festgelegt. 
 
Für die neu bebaubaren Teilbereiche wird eine zwingende Festsetzung getroffen, die eine an 
den baulichen Bestand angepasste Bebauung ermöglicht. 
5.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festlegung der Bauweise erfolgt für das gesamte Plangebiet durch die Festsetzung einer 
Bebauung mit Einzelhäusern. Durch diese Festsetzung wird die Erhaltung dieser Bauweise 
dauerhaft gesichert. Die optisch als Doppelhäuser wahrnehmbaren Gebäude (so genannte

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
8 
Duplexhäuser) die im Bestand vorhanden sind, sind rechtlich gleichfalls Einzelhäuser mit zwei 
Wohneinheiten. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baulinien und Bau- 
grenzen bestimmt. Für die Baufelder entlang der nördlichen Erschließungsstraßen werden 
jeweils für die Straßenfronten sämtlicher Gebäude Baulinien festgesetzt, so dass die einheitli- 
che Straßenansicht eindeutig fixiert ist, damit wird der besondere, offene Charakter der Sied- 
lung gewahrt. Für die vorhandenen Duplexhäuser werden zudem auch die anderen Gebäude- 
seiten mit Baulinien festgesetzt, so dass der Erhalt dieser besonders prägenden Gebäude 
zwingend fixiert wird. Für die Baufelder entlang der südlichsten Erschließungsstraße werden 
insgesamt Baugrenzen festgesetzt. Da hier bereits im Bestand eine differenzierte Gebäude- 
struktur vorhanden ist, die durch die Garagen und Anbauten verschiedene Vor- und Rück- 
sprünge aufweist, ist es nicht erforderlich die Straßenansicht zwingend festzulegen. Zugleich 
wird durch die Festsetzung der Baugrenzen gesichert, dass eine Überschreitung der Fassa- 
denfronten in einer störenden Art nicht erfolgt. 
 
Baugrenzen für erweiterte überbaubare Grundstücksflächen werden in dem Umfang und an 
den Stellen festgesetzt, an denen bei den Bestandsgebäuden der Anbau von Wintergärten 
zugelassen wird. An diesen Stellen ist die Errichtung von Wintergärten - nach Maßgabe der 
gestalterischen Festsetzung III. 1.3 - für die Nutzung der Gebäude zweckmäßig und zugleich 
unter Berücksichtigung der Gestaltung der Gebäude auch verträglich. 
 
Die Beseitigung nicht mehr benötigter Anlagen (z.B. des ehemaligen Heizhauses) und der 
Neuzuschnitt der Grundstücke ermöglichen eine ergänzende Neubebauung mit insgesamt 
sieben Wohngebäuden. Durch diese zusätzliche Bebauung erfolgt eine geringfügige Nach- 
verdichtung. 
5.1.4 Nebenanlagen, Terrassen 
Es werden Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Terrassen festgesetzt. Die Errichtung 
solcher Anlagen ist ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in- 
nerhalb der für diesen Zweck bestimmten Flächen zulässig. Mit dieser Festsetzung wird ge- 
währleistet, dass Erweiterungen bzw. Ergänzungen der Gebäude möglich sind, ohne die har- 
monische Struktur der Gesamtanlage zu beeinträchtigen. 
5.1.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngeb äuden 
Um die Nutzungsintensität der Wohngebäude auch in Bezug auf die zukünftig erforderlichen 
Stellplätze und anderen Anlagen mit dem städtebaulichen Gesamtkonzept in Einklang zu 
bringen, wird die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden festgesetzt. 
5.1.6 Erschließung, ruhender Verkehr 
Verkehrsflächen 
Die Edisonstraße ist derzeit als eine für den Fahrzeugverkehr geeignete Straße vorhanden, 
die allerdings als Privatstraße der Wohnsiedlung der Streitkräfte zugeordnet war. Diese Flä- 
che wird im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und soll auch langfristig 
der öffentlichen Erschließung des Plangebietes durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr 
sowie der sonstigen Erschließung dienen. Im Rahmen eines Erschließungsvertrages wird die 
Herstellung der Verkehrsflächen nach den Vorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt gesi- 
chert und die Übertragung an sie geregelt. 
 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, private Verkehrsfläche 
Die vorhandenen Stichstraßen bzw. Wohnwege werden als private Verkehrsflächen festge- 
setzt. Diese Festsetzung gewährleistet den Erhalt des siedlungsstrukturell bedeutsamen Cha- 
rakters der Wohnwege. Die Erschließung der Baugrundstücke ist durch eingetragene Baulas- 
ten öffentlich rechtlich gesichert.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
9 
 
Einfahrtsbereiche 
Um die vorhandene Erschließung der Grundstücke über die Wohnwege dauerhaft zu erhalten 
und die direkte Zufahrt von der Edisonstraße auf Baugrundstücke auszuschließen, werden 
jeweils für die Wohnwege Festsetzungen als Einfahrtsbereiche getroffen. Diese Festsetzung 
schließt gleichzeitig aus, dass an anderer Stelle Zufahrten direkt von der Edisonstraße aus 
erfolgen. 
 
Stellplätze, Garagen, Carports 
Stellplätze und Garagen sind ausschließlich auf den für diese Nutzung festgesetzten Flächen 
zulässig. Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Garagen korrespondiert mit der 
Festsetzung zur Beschränkung der zulässigen Anzahl der Wohnungen. 
5.1.7 Landschaftsplanerische Festsetzungen 
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Hecken 
Bäume und Hecken die als wertvoll bzw. als entwicklungsfähig eingestuft werden oder die als 
Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ange- 
pflanzt wurden, werden als zu erhaltende Bäume bzw. Hecken festgesetzt. Hiermit werden 
Ziele des grünordnerischen Leitbilds des Erhalts des offenen Wohnquartiers mit parkartigem 
Baumbestand umgesetzt. 
 
Befestigte Flächen auf Baugrundstücken 
Um die Versiegelung der Grundstücksfreiflächen zu begrenzen und somit den Abfluss von 
Niederschlagswasser zu mindern, wird festgesetzt, dass Wege und Zufahrten in wasserdurch- 
lässiger Bauweise herzustellen sind. Zugleich wird festgesetzt, dass die Breite von Zufahrten 
nicht über das notwendige Maß von 3,0 m hinausgehen darf. 
 
Bepflanzung von Grundstücksfreiflächen 
Die Festsetzung zur Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen bestimmt Anforderungen für die 
Pflege und den Erhalt der Anpflanzungen sowie zu der Qualität von Ersatzpflanzungen im 
Falle des Abgangs der festgesetzten Bäume, Sträucher und Hecken. 
 
5.1.8 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwel teinwirkungen 
Schallschutzmaßnahmen 
Das Plangebiet wird durch unterschiedliche Quellen mit Verkehrslärm belastet. Die wichtigste 
Lärmquelle stellt der Straßenverkehr der Autobahn A 5 und der Karlsruher Straße dar. Zudem 
ist noch der Schienenverkehr der Trasse Darmstadt-Heidelberg zu berücksichtigen. Bei der 
summarischen Betrachtung dieser Lärmquellen sind Beurteilungspegel tags zwischen 54 und 
57dB(A) und nachts zwischen 50 und 53 dB(A) festzustellen. Damit werden die Orientie- 
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von tags 50 dB(A) und nachts 40 
dB(A) für reine Wohngebiete um 7 bis zu 13 dB(A) überschritten. Von diesen Orientierungs- 
werten kann allerdings insbesondere in vorbelasteten Bereichen mit bestehenden Verkehrs- 
wegen abgewichen werden. 
 
Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverord- 
nung) für Dorf- und Mischgebiete von tags 64 und nachts 54 dB(A) eingehalten werden. Damit 
kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- 
verhältnisse im Geltungsbereich gewahrt sind. 
 
Alternativen zur geplanten Nutzung Wohnen sind nicht vertretbar: 
Zum einen steht die Gesamtanlage unter Denkmalschutz und soll durch die Planung erhalten 
werden. Die Nutzung Wohnen ist dafür unverzichtbar. Die wenigen Neubauten ergänzen die 
Struktur der Siedlung. Zum anderen besteht in Darmstadt erheblicher Wohnraumbedarf, für 
den Flächen im Außenbereich nicht mehr verfügbar sind. Eine Entwicklung von Wohnbauflä-

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
10 
chen ist daher nur noch im Innenbereich möglich, der in aller Regel durch Immissionen vorbe- 
lastet ist. Ein Verzicht auf die im Innenbereich verfügbaren Flächen ist nicht vertretbar. 
 
In der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurden verschiedene Maßnah- 
men des Schallschutzes geprüft. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wurden nicht für 
geeignet befunden, da aufgrund der Ausdehnung der Schallquellen (Trasse der Deutschen 
Bahn, Autobahn A 5 
, Bundesstraße B 3 sowie in geringerem Umfang der Straßenverkehr und 
die Straßenbahn auf der Heidelberger Landstr.) entweder massive Lärmschutzwände (bis zur 
Firsthöhe der Gebäude) innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder Anlagen 
entlang aller vorgenannten Lärmquellen erforderlich wären. Lärmschutzwände entlang der 
Lärmquellen müssten aufgrund deren Abstand und Ausdehnung jeweils eine Länge von meh- 
reren hundert Metern aufweisen, um eine hinreichende Lärmminderung zu bewirken. Da 
sämtliche Lärmquellen rechtlich und tatsächlich Bestandsschutz genießen, können keine For- 
derungen an die jeweiligen Baulastträger auf nachträglichen Lärmschutz gestellt werden. So- 
mit müsste die Wissenschaftsstadt Darmstadt diese Maßnahmen nicht nur veranlassen, son- 
dern auch rechtlich (Durchführung entsprechender Genehmigungsverfahren) und baulich (Er- 
stellung der Anlagen) durchführen. Der entsprechende Aufwand wäre nicht verhältnismäßig. 
Zudem sind Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches im Bebauungsplan nicht festsetz- 
bar. Maßnahmen an den Schallquellen „Straße und Schiene“ wie z. B. Reduzierung der zu- 
lässigen Höchstgeschwindigkeit oder Einsatz von „Flüsterasphalt“ können gleichfalls nicht im 
Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Anlage von bis zu acht Meter hohen Lärmschutz- 
wänden um das Plangebiet herum - der Lärmeintrag kann nicht ausschließlich durch eine 
Lärmschutzwand im Westen vermieden werden - ist städtebaulich nicht vertretbar.  
 
Festsetzungen zum Einhalten von Mindestabständen als Trennung der Nutzungen im Sinne 
des § 50 BImSchG sind aufgrund der geringen Ausdehnung des Plangebiets nicht möglich 
und auch die Festsetzung einer Nutzungsgliederung im Plangebiet würde den städtebaulichen 
Zielen nicht gerecht, da hier ausschließlich eine Wohnnutzung realisiert werden soll. Aktive 
Lärmschutzanlagen an der Plangebietsgrenze könnten nur dann wirksam werden, wenn sie 
der Firsthöhe der Gebäude entsprächen, was weder stadtbildverträglich noch wirtschaftlich 
vertretbar ist.  
 
Da Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Abwägung der Gegebenheiten nicht möglich 
sind, verbleiben nur Maßnahmen des passiven Schallschutzes um für den notwendigen 
Schutz der Aufenthaltsräume zu sorgen. Es wird festgestellt, dass Außenbauteile, die die An- 
forderungen der aktuellen EnEV einhalten, zugleich auch einen hinreichenden Schallschutz 
für den im Plangebiet vorhandenen Lärmpegel gewährleisten. Bei Neubauten oder im Zuge 
relevanter Fassadenumbauten bzw. Nutzungsänderungen ist es auch ohne Festsetzung im 
Bebauungsplan bauordnungsrechtlich erforderlich, nur Außenbauteile zu verwenden, die der 
EnEV entsprechen.  
 
Darüber hinaus wird vorsorglich zum einen festgesetzt, dass die Anforderungen der DIN 4109 
einzuhalten sind. Zum anderen wird festgesetzt, dass für Schlaf- und Kinderzimmer der Ein- 
bau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzunehmen ist. Von der Anlage solcher 
Lüftungseinrichtungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch die Gebäude- 
abschirmung oder andere Lärmschutzmaßnahmen sicher gestellt wird, dass geringere Außen- 
lärmeinwirkungen auftreten und somit der Auslösewert der VDI 2719 (6) von nachts 50 dB(A) 
nicht überschritten wird. 
 
Da aktiver Schallschutz wie oben dargelegt ausscheidet, sind Maßnahmen zum Schutz der 
Außenwohnbereiche nicht möglich. Die gegebenen Überschreitungen der Richtwerte der 
DIN 18005 um maximal 7 db(A) tagsüber werden in Abwägung aller Umstände für vertretbar 
gehalten, zumal die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) für „Reine 
und allgemeine Wohngebiete“ von 59 db(A) am Tag unterschritten werden.  
Nachts erfolgt in der Regel keine Nutzung der Außenwohnbereiche, so dass auch unter die- 
sem Aspekt ein Verzicht auf Maßnahmen zum Schutz der Außenbereiche vertretbar erscheint.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
11 
5.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Örtliche B auvorschrift) 
Der vorstehend beschriebene besondere siedlungsstrukturelle Charakter der Wohnsiedlung 
soll durch diesen Bebauungsplan erhalten und weiterentwickelt werden. Es ist hierfür erforder- 
lich, neben den planungsrechtlichen Festsetzungen auch bauordnungsrechtliche Festsetzun- 
gen zu treffen, die notwendige Anforderungen an die zukünftige Gestaltung der Gebäude fest- 
legen. 
5.2.1 Dachgestaltung 
Dachneigung 
Für die Baugebiete WR 1 und WR 3, die die vorhandenen, denkmalgeschützten Wohngebäu- 
de der St.-Barbara-Siedlung umfassen, wird der Erhalt der baulichen und städtebaulichen 
Struktur angestrebt. Dies betrifft vor allem das Erscheinungsbild der vorhandenen Baukörper. 
Da die Dachneigung eine herausgehobene Bedeutung für das Erscheinungsbild besitzt, wird 
ein flach geneigtes symmetrisches Walmdach mit einem Neigungswinkel von 25 Grad analog 
den Bestandsdächern festgesetzt. Im Zusammenhang mit den planungsrechtlichen Festset- 
zungen zur Gebäudehöhe wird somit eine eindeutige Festlegung des Gebäudekörpers vorge- 
nommen. 
 
Das Baugebiet WR 2 umfasst die Flächen für die eine Neubebauung ermöglicht werden soll. 
Diese Gebäude sollen sich in die städtebauliche Struktur einfügen aber zugleich auch als ei- 
genständige Neubauten ablesbar sein. Um dies zu sichern, wird festgesetzt, dass symmetri- 
sche Walmdächer mit einer zwingenden Dachneigung von 18 Grad zu errichten sind. Zusam- 
men mit den planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe erlaubt dies auch eine 
eindeutige Festlegung des Gebäudekörpers. 
 
Da die vorhandene Siedlungsstruktur gerade auch durch das Zusammenwirken der zurückhal- 
tenden Wohngebäude mit den leichten und offenen Carports bestimmt wird, wird auch für die 
Carports sowie die zusätzlich zulässigen Nebenanlagen ein Flachdach von maximal 3 Grad 
analog des Bestands festgesetzt. 
 
Dachmaterial 
Neben der Dachneigung sind die Art sowie die Farbgestaltung der Dacheindeckung von gro- 
ßer Bedeutung für die äußere Gestalt der Gebäude. Durch die Festlegung auf Dachziegel und 
Dachsteine in dem Bestand angepassten, nicht glänzenden dunkelbraunen Farbtönen wird 
auch hier ein harmonisches Erscheinungsbild gesichert. 
 
Dacheinschnitte, Dachaufbauten und Dachfenster 
Um die zurückhaltende und klare Erscheinung der Gebäude und damit den städtebaulichen 
Gesamteindruck der Siedlung zu wahren, wird die Errichtung von Dacheinschnitten und 
Dachgauben ausgeschlossen. 
 
Die Errichtung von Dachflächenfenstern wird für die Bestandsgebäude ausgeschlossen, um 
die einheitliche städtebauliche Anmutung zu wahren. Bei Neubauten ist ein solcher Aus- 
schluss nicht erforderlich. Stattdessen wird bestimmt in welcher Größe und Lage Dachflä- 
chenfenster für den Gesamteindruck verträglich sind. 
 
Der Erhalt des schützenswerten städtebaulichen Gesamteindrucks macht auch die Ein- 
schränkung der Zulässigkeit von Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf den Dachflächen 
erforderlich. 
 
Dachüberstand 
Gemeinsam mit der Dachneigung und der Dachfarbe ist auch die Gestaltung des Dachüber- 
stands von Bedeutung für das äußere Erscheinungsbild, so dass auch hierzu Festlegungen in 
Anlehnung an den Bestand getroffen werden.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
12 
5.2.2 Fassadengestaltung 
Fassadenfarben 
Neben der Dachgestaltung kommt der Fassadengestaltung entscheidende Bedeutung für das 
Erscheinungsbild der Siedlung zu. Aus diesem Grund ist es erforderlich, durch ein differen- 
ziertes Farbkonzept die zukünftige Farbgebung der Fassaden zu bestimmen. Auf Grundlage 
des Befundes der Bestandsbebauung wurden fünf helle Farbtöne festgelegt, die als Wandfar- 
ben für die Fassaden zugelassen werden. Im Zusammenhang mit den Wandfarben werden 
„Begleitfarben“ festgelegt, die jeweils allein oder in einer festgelegten Kombination von zwei 
Tönen für den Anstrich der übrigen gestaltprägenden Bauteile eines Gebäudes zur Anwen- 
dung kommen können. Die entsprechenden Farbtöne sowie die jeweiligen Hellbezugswerte 
werden festgesetzt. Zur weiteren Klarstellung werden Listen von Farbtönen mit einer konkre- 
ten Beschreibung in Bezug auf die Sättigung der verschiedenen Töne sowie die jeweils ent- 
haltenen Farbbestandteile als Hinweis aufgenommen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur 
weitergehenden Bestimmung der Farbtöne die Gestaltfibel St.-Barbara vom 11.01.2010 he- 
rangezogen werden kann, die beim Kulturamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt Abteilung 
Denkmalschutz eingesehen werden kann. 
 
Fassadengestalt, Fenster, Türen 
Um die langfristige Entwicklungsfähigkeit der Bestandsgebäude zu gewährleisten, wird eine 
Umgestaltung der Fassaden dann zugelassen, wenn die gegebenen Gebäudeproportionen 
und – gliederungen erhalten werden, sowie die vorhandenen Fassadenmaterialien erhalten 
bzw. wieder aufgenommen werden. Dies dient dem Schutz der erhaltenswerten Gesamtanla- 
ge. 
 
Da neben dem Erhalt der vorhandenen gestalterischen Qualität der Siedlung gerade auch die 
Wiederherstellung der gestalterischen Besonderheiten zur Bauzeit angestrebt wird, wird fest- 
gelegt, bei einem Austausch von Fenstern bei den Bestandsgebäuden die historischen Fens- 
terteilungen wieder herzustellen. 
 
Da im Zusammenhang mit den Fenstern auch außenliegende Jalousien etc. Bedeutung für 
das äußere Erscheinungsbild haben, wird für die Bestandsgebäude festgelegt, dass Klapplä- 
den unzulässig und Außenjalousien und Rollläden nur in einer begrenzten Größe und Form 
zulässig sind. Diese Einschränkung stellt sicher, dass das Erscheinungsbild nicht beeinträch- 
tigt wird. 
 
Die Form der Haustüren ist ein wichtiger Faktor des äußeren Erscheinungsbilds. Um auch hier 
die gestalterischen Qualitäten der St.-Barbara-Siedlung zur Bauzeit zu erreichen, wird festge- 
legt, dass bei einem Austausch von Türen bei den Bestandsgebäuden die Türen nach den 
festgelegten Mustern einzubauen sind. 
 
Eine Umgestaltung bzw. Umnutzung der vorhandenen geschlossenen Garagen ist nur dann 
zulässig, wenn die Garagentore in ihrer gestalterischen Wirkung erhalten oder durch Fenster 
in der gleichen Größe und einer der Fassadenstruktur angepassten Teilung ersetzt werden. 
 
Balkone 
Die Balkone der Bestandsgebäude sind ausschließlich an den rückwärtigen Gebäudefassa- 
den angeordnet. Um die rückwärtigen Fassaden im Sinne der Gesamterscheinung der Ge- 
bäude möglichst leicht wirken zu lassen, sind Balkongeländerverkleidungen nur in transparen- 
tem oder farblich angepasstem Material zulässig. 
 
Balkontrennwände der Bestandsgebäude sollen gleichfalls die Leichtigkeit der Balkone auf- 
nehmen und sind in angepasster Form, Farbe und Materialität herzustellen.  
 
Terrassentrennwände 
Terrassentrennwände sind nur in einer Größe und Farbgestaltung zulässig, die sich der Frei- 
flächengestaltung und der Farbgestaltung der Gebäude anpasst.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
13 
5.2.3 Wintergärten 
Innerhalb der planungsrechtlich als erweiterte überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten 
Bereiche ist die Errichtung von Wintergärten zulässig. Diese Wintergärten werden in ihrer 
Größe sowie der Materialwahl festgelegt, so dass sichergestellt wird, dass durch die Errich- 
tung dieser Bauteile keine Störung der räumlichen und gestalterischen Qualität der Siedlung 
erfolgt. 
5.2.4 Wertstoffbehälter, Abfallbehälter 
Es wird eine Festsetzung zur gestalterischen Form der Standflächen für Wertstoff- und Abfall- 
behälter getroffen. Hiermit wird gewährleistet, dass eine gestalterisch eingepasste Form für 
die Unterbringung dieser notwendigen Standflächen gewählt wird. 
5.2.5 Einfriedungen 
Zur Wahrung des offenen Charakters der Wohnsiedlung wird festgesetzt, dass  Einfriedungen 
nur in bestimmter Form, Größe und in bestimmter Lage angelegt werden können. Durch die 
Festsetzung wird gewährleistet dass das Bedürfnis nach Sichtschutz bzw. nach Abschirmung 
der Privatsphäre in einer Weise umgesetzt werden kann, die dem gestalterischen Zusam- 
menhang der Siedlung Rechnung trägt. 
5.2.6 Gestaltung Vorgartenzone 
Das Erscheinungsbild der Siedlung wird in hohem Maße durch die Struktur der Freiflächen 
bestimmt. Der Vorgartenzone kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Der vorhandene 
offene Charakter soll erhalten werden. Demzufolge wird die Errichtung von Einfriedungen und 
Nebenanlagen in den festgesetzten Vorgartenbereichen ausgeschlossen. 
 
Im Zusammenhang mit der offenen Gestaltung der Vorgartenzone ist auch die geometrische 
Struktur der Hauszugänge wichtig und sollte erhalten werden. 
 
5.3 Festsetzungen nach HWG 
Auf Grundlage der Regelungen des Hessischen Wassergesetzes ist es erforderlich, eine 
Festsetzung zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers durch die Anlage von Zisternen 
zu treffen. 
 
5.4 Nachrichtliche Übernahme 
5.4.1 Kulturdenkmal 
Der rechtliche Status der Siedlung als Gesamtanlage, die ein Kulturdenkmal gemäß des 
§ 2 (2) Hessisches Denkmalschutzgesetz ist, wird nachrichtlich übernommen. 
 
5.4.2 Landschaftsschutzgebiet 
An das Plangebiet grenzt nördlich, westlich und südlich ein Landschaftsschutzgebiet Zone II 
an. 
 
5.5 Hinweise 
5.5.1 Bodendenkmäler 
Es wird ein Hinweis auf die Anforderungen des hessischen Denkmalschutzgesetzes bezüglich 
des Umgangs mit Bodendenkmälern bzw. des Erfordernis der Unterrichtung vor Beginn von 
Erdbauarbeiten gegeben.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
14 
5.5.2 Wasserwirtschaft 
Es wird auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried und mögliche Verände- 
rungen des Grundwasserstandes aufgrund entsprechender Maßnahmen hingewiesen. 
5.5.3 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
Da das Plangebiet unmittelbar an Waldflächen im Sinne des Hessischen Waldgesetzes an- 
grenzt, ist es erforderlich, bei der Planung von Gebäuden mögliche Gefährdungen durch 
Baumsturz zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass bei allen Neubau- 
und Umbaumaßnahmen mit einem Abstand von weniger als 25 m von dem Waldrand, die 
Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baumsturz bieten muss. 
5.5.4 Altstandorte / Altflächen 
Innerhalb des Plangebiets sind zwei Altstandorte (Edisonstraße 41-51: Heizkraftwerk,  
Edisonstraße 1-7: Trinkwasseraufbereitung mit Chlorgas) bestimmt worden, die aufgrund ihrer 
Vornutzung als Chlorierungsstation bzw. als Heizkraftwerk in die Altflächendatei des Hessi- 
schen Landesamts für Umwelt und Geologie aufgenommen wurden. Diese Anlagen wurden 
zwischenzeitlich vollständig rückgebaut und der Anfangsverdacht wurde nicht bestätigt, so 
dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung von Bauarbeiten die einen Eingriff in 
den Boden erfordern, auf sensorische Auffälligkeiten zu achten ist. Sofern Auffälligkeiten des 
Untergrundes festgestellt werden, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenverände- 
rungen hinweisen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um- 
welt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (Bodenschutz), zu informieren. 
5.5.5 Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 
Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass die vorhandenen Bäume gemäß der Baumschutz- 
satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt unabhängig von den Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes zu erhalten und zu pflegen sind. 
5.5.6 Leitungsschutzmaßnahmen 
Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass bei Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich von Lei- 
tungstrassen tiefwurzelnde Bäume gemäß DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 
125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. 
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu si- 
chern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. 
 
6. Natur und Landschaftspflege 
6.1 Bestandserhebung und -bewertung 
6.1.1 Naturraum 
Die Siedlung liegt naturräumlich im „Nördlichen Oberrheintiefland“ (22), genauer in der „Hes- 
sischen Rheinebene“ (225) bzw. in dessen Untereinheit „Pfungstadt-Griesheimer Sand“.  
Als Bestandteil des „Hessischen Rieds“ ist die sandige Niederterrasse im Planungsbereich 
geprägt durch trockene Flugsand- und Dünengebiete. Vorherrschend sind heute in diesem 
Raum Kiefernwälder und die anthropogen bedingten Spargelanbauflächen (Klausing, O., 
1988: 11/12). 
6.1.2 Landschaftsbild / Erholungswert 
Das Plangebiet wird ausschließlich von Wohnbebauung geprägt. Die Häuser sind zweige- 
schossig und mit einem flach geneigten Walmdach ausgebildet. Die Firstrichtung ist Nord-Süd 
exponiert. Entlang der Erschließungsstraßen (Wohnwege) sind parallel je zwei Doppelhäuser

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
15 
angeordnet, die mit einem 3,0 m breiten Vorgarten und einem rückwärtigen Garten ausgestat- 
tet sind. 
 
Die Vorgärten sind durch axiale Hauszugänge gleichmäßig unterteilt. Die Vegetationsflächen 
sind als Rasenflächen gestaltet und mit großzügigem, locker verteiltem Baumbestand aus 
Laub- und Nadelbäumen bestückt. Die Siedlung grenzt unmittelbar an den Westwald, welcher 
von Anwohnern und Spaziergängern des Stadtteils zu Erholungszwecken gerne genutzt wird. 
Mit der Waldkulisse, der parkartigen Bepflanzung und der homogenen zweigeschossigen 
Siedlungsstruktur ergibt sich ein Charakter eines großzügig angelegten und gut proportionier- 
ten Wohnquartiers. 
 
Aufgrund der Vornutzung als bewachte und eingefriedete US-amerikanische Siedlung war 
bislang das Betreten für die Zivilbevölkerung des Quartiers nicht möglich. Künftig wird die St. 
Barbara-Siedlung wieder in eine zivile Nutzung überführt. Das Quartier wird wieder eine städ- 
tebauliche Offenheit und Durchlässigkeit aufweisen. 
6.1.3 Boden / Geologie 
Da das Planungsgebiet St. Babara im Siedlungsgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt 
und die Böden dementsprechend stark verändert sind, ist die Fläche in der Bodenkarte der 
nördlichen Oberrheinebene (Hessisches Landesamt für Bodenforschung, 1990) bodenkund- 
lich nicht beschrieben. 
 
Der vorherrschende Bodentyp im unbebauten Umfeld (kartiert an der unmittelbar westlich an- 
schließenden Fläche) ist „Braunerde mit Bändern“ (24), dessen Ausgangsmaterial Decksedi- 
mente sind, die sich über Flugsand abgelagert haben. Das Relief ist geprägt durch die überall 
im Naturraum anzutreffenden Flugsanddünen. Der Bodentyp „Braunerde mit Bändern“ ist cha- 
rakteristischer Bestandteil der „Flugsandgebiete mit Dünen“ im Bereich der Pleistozänen Ter- 
rassenflächen. Die Bodenarten sind „schwach schluffiger Sand bis lehmiger Sand“, der Sand 
dominiert folglich („Sand, mit Bändern aus schwach lehmigem Sand bis tonigem Sand“). Die 
Schichtmächtigkeit beträgt zwischen 3-10 dm. Die Bodenbeschaffenheit führt, bedingt durch 
den hohen Sandanteil, zu großer Wasserdurchlässigkeit. Der Grundwasserstand liegt generell 
bei mehr als 2 m unter der Geländeoberfläche (GOF). Dementsprechend bestehen im Bereich 
solcher Böden eine Dürreempfindlichkeit und die Gefahr des Bodenabtrages durch den Wind 
(Winderosion). 
 
Außerhalb von Siedlungen sind die vorherrschenden Sandböden entweder als Standort für 
Wald oder für Sonderkulturen und für den Spargelanbau (Hessisches Landesamt für Boden- 
forschung, 1990) geeignet. Die natürliche Fruchtbarkeit (Ertragsfunktion) wird als „gering“ be- 
wertet (Held & Fleischmann, 2004:25). 
6.1.4 Wasserhaushalt 
Die Grundwasserergiebigkeit der Lockergesteine (pleistozäne Sande) im Geltungsbereich 
wird in der Standortkarte von Hessen (1986) als mäßig bis mittel eingestuft. Die Verschmut- 
zungsempfindlichkeit (Stufe C1) des Grundwassers ist auf Grund der Wasserdurchlässigkeit 
des Bodens groß. 
6.1.5 Klima / Lufthygiene 
Hessen gehört insgesamt zu den mittleren Breiten mit einem warmgemäßigten Klima. Die 
dominierende Windrichtung im Planungsraum ist Westen. Die mittlere Windgeschwindigkeit 
liegt bei 2,4 m/s (1981-1990; DWD & HLUG, 2009) bzw. nach Held & Fleischmann (2004) für 
Darmstadt bei 3,3 m/s. Windarme Wetterlagen sind in Darmstadt selten, was für die lufthygie- 
nische Situation von Bedeutung ist (Held & Fleischmann, 2004:10). 
 
Für das Planungsgebiet beträgt die mittlere Tagesmitteltemperatur im Zeitraum 1901 bis 2000 
etwa 9° C. Der Vergleich dieses Wertes mit der mittleren Tagesmitteltemperatur der Jahre 
1991 bis 2000 (10 ° C) belegt einen Anstieg um etwa ein Grad in dem Gebiet (DWD & HLUG,

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
16 
2009). Prägend für die Rheinebene sind milde Winter und warme Sommer. Während der Ve- 
getationsperiode von Mai bis Juli ist die Durchschnittstemperatur über 16 ° C (Held & Fleisch- 
mann, 2004:10). 
 
 Mittlere Tagesmitteltempe- 
ratur 1901-2000 in ° C 
Mittlere Tagesmitteltempe- 
ratur 1971-2000 in ° C 
Winter 1,5 2,5 
Sommer 17,5 18,5 
Jahr 9 10 
Quelle: Bearbeitet nach: DWD & HLUG, 2009 . 
 
Bioklimatisch ist im Geltungsbereich und seiner Umgebung jährlich an etwa 29 Tagen eine 
Wärmebelastung gegeben (DWD & HLUG, 2009). Damit ist der Raum Darmstadt als eine 
bioklimatische Belastungszone anzusehen (Held & Fleischmann, 2004:11). 
Die mittlere Niederschlagshöhe für den Zeitraum 1901 bis 2000 liegt im Planungsgebiet bei 
ca. 750 mm (701 – 800 mm). Die Wasserbilanz ist mit 150 mm positiv (101 – 200 mm) (DWD 
& HLUG, 2009). 
 
6.2 Biotoptypen und Fauna 
6.2.1 Biotop- und Nutzungstypen  
Die Kartierungen der Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet wurden im September 2009 
durch die Planungsgruppe Natur & Umwelt (PGNU) (siehe nachfolgende Abbildung) durchge- 
führt.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
17

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
18 
6.2.1.1 Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet 
Die im Plangebiet vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen sind im Folgenden kurz be- 
schrieben und charakterisiert: 
 
Private Gärten - Hausgärten  
Die Hausgärten weisen insgesamt eine sehr homogene Gestaltungs- und Nutzungsstruktur 
auf. Die Freiflächen sind in durchmischter Anordnung von Laub- und Nadelbäumen bepflanzt, 
die nach dem Studium historischer Fotos vermutlich großteils zeitgleich mit der Errichtung der 
Siedlung gepflanzt wurden. Ansonsten sind die Gartenflächen mit Ausnahme der befestigten 
Zuwegungen, Terrassen und kleinerer Gehölze überwiegend als artenarme Scherrasen (vor- 
herrschender flächiger Vegetationstyp) gestaltet. 
 
Die Rasenflächen wurden überwiegend extensiv gepflegt, an vielen Stellen sind sie schütter, 
vereinzelt sind randlich Sedum-Arten und einzelne auf Sand wachsende Wildkräuter wie z. B. 
Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium) und Acker-Hornkraut (Cerastium arvense) 
eingestreut. Es gibt wenig angelegte Beete oder Staudenbeete. Auf den verbleibenden, nicht 
mehr gepflegten Beeten, sind einzelne häufige Ruderal-Arten und Acker-Wildkräuter zu fin- 
den: Rauhhaariger Fuchsschwanz (Amaranthus retoflexus), Schöllkraut (Chelidonium majus), 
Weißer Gänsefuß (Chendopodium album), Blut-Fingerhirse (Digitaria sanguinalis), Stinkrauke 
o. Rucola (Diplotaxis tenuifolia), Behaartes Franzosenkraut (Galinsoga quadriradiata), Dürr- 
wurz (Inula conyzae), Schwarzer Nachtschatten (Solanum nigrum) und Einjähriges Bin- 
gelkraut (Mercurialis annua). 
 
Versiegelte Flächen  
Verkehrsflächen (Beton) 
 
Die Edisonstraße ist als Betondecke befestigt. Der Spielplatz, Basketballplatz und ein Pavillon 
sind ebenfalls versiegelt. 
 
Dachflächen  
Bei den Dachflächen des Plangebietes handelt es sich ausschließlich um Walmdachtypen, 
deren Regenwasser zur Versickerung zum Westwald gebracht wird. 
 
Pflasterflächen  
Die kammartigen Erschließungsstraßen sowie die Fußwege sind vollständig mit Betonpflaster 
befestigt. Das Oberflächenwasser wird in Sammler geleitet und ebenfalls im angrenzenden 
Westwald zur Versickerung gebracht. 
 
Baumbestand 
Der Baumbestand wurde im September 2009 von der Planungsgruppe Natur & Umwelt kar- 
tiert. Der überwiegende Teil der Bäume wurde durch die US-Verwaltung mit Aluminiumplaket- 
ten versehen; auf Grundlage dieser Nummerierung wurde durch PGNU eine Liste sämtlicher 
Bäume erarbeitet, die hinsichtlich ihrer Vitalität einer skalierten Bewertung unterzogen wurden 
(siehe Anlage). 
 
Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der St. Barbara-Siedlung ein Anteil des heu- 
te westlich angrenzenden Kiefernwaldes gerodet wurde. Nach der Errichtung der Offiziers- 
häuser Ende der 50er Jahre wurden seinerzeit zahlreiche Bäume in lockerer und gemischter 
Verteilung insbesondere an den Flanken der Wohnhäuser sowie im Bereich der rückwärtigen 
Gartenpartien gepflanzt. 
 
Es wurden insbesondere Birken, Robinien und Fichten gepflanzt, also allesamt schnellwüch- 
sige und robuste Baumarten. Diese Bäume haben heute zum Teil beachtliche Höhen (bis zu 
20 m) und Kronendurchmesser (bis zu 15 m) erreicht. Standort- und altersbedingt sind Teile 
dieser Bestände zum heutigen Zeitpunkt nur noch bedingt vital bzw. entwicklungsfähig. Auffal- 
lend sind Baumkrankheiten, wie Befall von Borkenkäfer und Baumpilzen in den Fichten und 
ein sehr dichter Baumbestand. Dies hat zur Folge, dass sich die Bäume gegenseitig im habi- 
tusgerechten Wuchs behindern, hier ist eine Auslichtung erforderlich.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
19 
 
Einzelbäume, heimisch und standortgerecht 
 
Der heimische Laubbaumbestand wird zum überwiegenden Anteil aus Sandbirke (Betula 
pendula), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn (Acer 
campestre), Stieleiche (Quercus robur), Rotbuche (Fagus sylvatica), und Winterlinde (Tilia 
cordata) gebildet. Vereinzelt sind die Obstbäume Apfel (Malus domestica) und Süßkirsche 
(Prunus avium) zu finden. 
 
In der jüngeren Vergangenheit wurden durch die Wissenschaftstadt Darmstadt vereinzelte 
Laubbäume (insbesondere die o. g. Linde, Birke, Feldahorn, Rotbuche) in den Vorgärten so- 
wie in den rückwärtigen privaten Gartenflächen nachgepflanzt; der Stammumfang dieser 
Bäume ist mit 30 cm noch relativ gering. 
 
Einzelbäume, nicht heimisch oder standortfremd 
 
Den Hauptanteil der nicht heimischen oder standortfremden Bäume bilden Robinie (Robinia 
pseudoacacia) und die Rotfichte (Picea abies). An Nadelbäumen überwiegt die Fichte, es sind 
jedoch auch Kiefern, Lärche (Larix decidua), Eibe (Taxus baccata) anzutreffen. Vereinzelt 
finden sich Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Roteiche (Quercus rubra), Silberahorn 
(Acer saccharinum) Schwarzkiefer (Pinus nigra) sowie Baumexoten wie je ein Exemplar von 
Riesenmammutbaum (Sequoiadendron) und Sumpfzypresse (Taxodium distichum). Der Göt- 
terbaum (Ailanthus altissima), ein neophytisches Gehölz, ist an einem Grundstück aufgelaufen 
und verbreitet sich hier. 
6.2.1.2 Biotop-Bewertung 
Die Biotoptypen des Plangebiets werden im Folgenden aus der Sicht des Natur- und Arten- 
schutzes als Lebensraum für Flora und Fauna sowie hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Auf- 
rechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewertet. Den Biotoptypen wurden 
5 Bedeutungsstufen (hoch, mittel, gering, nachrangig bzw. sehr gering) zugeordnet. Biotopty- 
pen der Bedeutungsstufe „sehr hoch“ kommen im Plangebiet nicht vor. 
 
Bedeutungs-
einstufung 
Begründung 
hoch 
 
Der Baumbestand ist insgesamt von hoher Bedeutung für den Garten- 
stadtcharakter mit überdurchschnittlichem Anteil von hochstämmigen und 
großkronigen Bäumen. 
Zudem sind die zahlreichen heimischen, standortgerechten Einzelbäume 
(Stammumfang > 60 cm) im Plangebiet aufgrund ihrer Funktion als Nah- 
rungs- und Lebensraumbiotop für die Tierwelt als auch für das Land- 
schaftsbild („Gartenstadt“ s. o.) von Bedeutung. 
mittel 
 
In diese Bedeutungsstufe sind Biotoptypen einzuordnen, die zwar weit ver- 
breitet, im Wesentlichen ohne Vorkommen gefährdeter Arten und zumin- 
dest mittelfristig leicht wieder herstellbar sind, aber wichtige Funktionen als 
Rückzugsgebiete oder als eigenständige Lebensräume städtischer Gebiete 
ausüben. Hierzu zählen die strukturarmen Hausgärten und die Gehölz- 
pflanzungen mit standortfremden Pflanzen. 
Die nicht einheimischen und nicht standortgerechten Einzelbäume 
(Stammumfang > 60 cm) werden ebenfalls als von nur mittlerer Bedeutung 
eingestuft. 
Mittel - gering 
 
Die Rasenflächen in den privaten Freianlagen sind aufgrund ihrer geringen 
Artenzahl und ihrer starken anthropogenen Überformung und der einge- 
schränkten Lebensraumfunktion von nur geringer Bedeutung für den Arten- 
und Biotopschutz.  
nachrangig 
 
Unbegrünte Dachflächen, asphaltierte oder gepflasterte Wege und Straßen 
haben aufgrund ihrer extremen Artenarmut nur eine nachrangige Bedeu- 
tung für die Tier- und Pflanzenwelt.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
20 
Flächenanteile der Biotop- und Nutzungstypen: 
Tabelle 1: Bestand 
Biotoptyp Fläche ( in m²) 
Hausgarten, strukturarm (Rasenflächen mit geringfügigem Anteil 
an Ziergehölzen) 
18.602  
Pflasterflächen (Garagenzufahrten, Nebenwege, Spielplatz, Ter- 
rassenflächen, Gehwege) 
4.460  
Dachflächen (incl. Carports/Heizhaus), nicht begrünt mit An- 
schluss an den Kanal  
4.425  
völlig versiegelte Flächen (Edisonstraße mit Stichstraßen) 5.485  
  
Gesamt 32.972  
  
Laubbaum 132 Stück  
Nadelbaum 34 Stück  
Gesamtbaumbestand 166 Stück  
 
Tabelle 2: Planung 
Biotoptyp Fläche ( in m²) 
Hausgarten, strukturreich (Rasenflächen mit Heckenstrukturen) 16.439  
Hecken 271  
Retentionsmulde begrünt 843  
Pflasterflächen (Garagenzufahrten, Nebenwege, Gehwege, Ter- 
rassenflächen) 
4.906  
Dachflächen (incl. Carports), nicht begrünt mit Anschluss an den 
Kanal  
5.847  
völlig versiegelte Flächen (Edisonstraße mit Stichstraßen) 4.666  
  
Gesamt 32.972  
  
Laubbaum 118 Stück 
Nadelbaum 18 Stück  
Neupflanzung 34 Stück  
Gesamtbaumbestand 170 Stück  
6.2.2 Fauna 
Zur Erfassung der Tierwelt erfolgte am 07.09. und 22.09.2009 je eine Nachtbegehung und am 
22.09.2009 eine Tagesbegehung. Dabei wurde das Gebiet nach Arten aus den Tiergruppen 
Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter und Heuschrecken abgesucht. Zur Erfassung der 
Fledermäuse wurde ein Bat-detector eingesetzt und die Laute anschließend am Computer 
analysiert. Die Bäume wurden zudem nach Höhlen abgesucht, die für höhlenbrütende Vögel 
und Fledermäuse als Nistplatz bzw. Quartier geeignet sind. Insgesamt wurden 10 Baumhöh- 
len nachgewiesen. 
 
Fledermäuse 
Es gelangen an den beiden Abenden insgesamt fünf Ortungen der Zwergfledermaus (RL-
Hessen 3, FFH-RL Anhang IV, streng geschützt). Es ist möglich, dass sie Quartiere in Baum- 
höhlen oder an Gebäuden auf dem Gelände bezieht. Da sich die St.-Barbara-Siedlung am 
Rande des Westwaldes befindet, ist nicht auszuschließen, dass weitere Fledermausarten das 
Gelände zumindest zur Nahrungssuche aufsuchen und ggf. auch in den Baumhöhlen Quartie- 
re beziehen. In größeren Höhlen sind auch Wochenstuben möglich. Winterquartiere sind hin- 
gegen auszuschließen, da die vorgefunden Baumhöhlen und Verstecke zu klein bzw. nicht 
frostfrei sind.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
21 
 
Vögel 
Da die Erhebungen zu einer Jahreszeit erfolgten, in der die Vögel ein eher heimliches Leben 
führen und ein Teil der Zugvögel Mitteleuropa bereits wieder verlassen hat, gelangen nur von 
folgenden fünf Vogelarten Nachweise. 
 
Tabelle 3: im Gebiet festgestellte Vogelarten 
Vögel  Rote Listen Schutz 
Deutscher Na- 
me Wissenschaftlicher Name BRD 
 HE  SPEC  
BArt-
SchV 
 
VSch-
RL 
EG 
338 /97 
 § 42  
Grünspecht Picus viridis LINNE   2 §§   s 
Hausrotschwanz  Phoenicurus ochruros (GMELIN)       b 
Kleiber Sitta europea LINNE       b 
Kohlmeise Parus major LINNE       b 
Zilpzalp Phylloscopus collybita (VIEILLOT)       b 
 
Es handelt sich um häufige Arten ohne besondere Biotopansprüche. Sie brüten in den Bäu- 
men bzw. an den Gebäuden. Kohlmeise und Kleiber finden in den Baumhöhlen, aber auch in 
Nistkästen, die im Gebiet aufgehängt sind, Brutstätten. Zu den anspruchsvolleren Arten ge- 
hört der Grünspecht, da er ältere Bäume zur Fortpflanzung benötigt, in die er seine Höhlen 
baut. Da er aber auch Gärten und Parks mit einem älteren Baumbestand besiedelt, ist er noch 
relativ häufig. Aufgrund der Ausstattung des Gebietes mit z. T. alten Bäumen, vereinzelten 
Sträuchern und Gebäuden sind weitere Vogelarten wie u. a. Amsel, Star, Buchfink, Elster, 
Spatzen im Gebiet zu erwarten. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um häufige und 
verbreitete Arten. 
 
Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken 
Reptilien, Tagfalter und Heuschrecken wurden in der St.-Barbara-Siedlung nicht nachgewie- 
sen. Dies ist auf die gemähten, strukturarmen Rasenflächen und Vorgärten zurückzuführen, 
die für Reptilien wenige Versteckmöglichkeiten bieten und als Lebensraum für Tagfalter und 
Heuschrecken wenig geeignet sind. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass im Frühjahr eini- 
ge häufige Falterarten wie Großer Kohl-Weißling, Tagpfauenauge oder Zitronenfalter im Ge- 
biet fliegen. 
 
6.3 Grünordnung 
Die landschaftsplanerischen Entwicklungsziele sind auf die städtebaulichen Planungsziele 
abgestimmt. Die daraus entwickelten textlichen Festsetzungen konkretisieren die aus den 
übergeordneten Planungen abgeleiteten allgemeinen grünordnerischen Anforderungen. 
 
Leitbild: 
Entwicklungsziel ist der Erhalt des offen (= nicht eingefriedeten oder arrondiert) wirkenden 
Wohnquartiers mit weitläufigen großen Rasenflächen und parkartigem, großem Baumbestand. 
In definierten Bereichen, insbesondere in den rückwärtigen Gärten, soll die Schaffung von 
eingeschränkt einsehbaren privaten Freiflächen durch grundstücksbegrenzende Pflanzungen 
ermöglicht werden. 
 
Dieses Ziel wird durch folgende Maßnahmen erreicht: 
• Festsetzung eines Großteils der entwicklungsfähige n Bäume und Neupflanzungen (un- 
regelmäßig, Arten abgestimmt auf vorhandenen Bestand mit Präferenz der Birke). 
• Offene Rasenflächen ohne Einfriedungen durch Zäune  oder Hecken sollen weiterhin 
die Vorgärten prägen. Die Anlage von Nutzgärten im Vorgartenbereich ist nicht gestat- 
tet. 
• Um dem Bedürfnis der Bewohner nach Privatsphäre en tgegen zu kommen, sind im 
rückwärtigen Garten Einfriedungen sowie Hecken- und Strauchpflanzungen bis zu ei-

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
22 
ner bestimmten Höhe erlaubt, der den offenen Siedlungscharakter dennoch in gewis- 
sem Maße bewahrt. 
• Durchgängige, geschnittene Laubhecken entlang der Edisonstraße, um hier eine ge- 
wisse Abgrenzung zwischen Privatflächen und öffentlichem Straßenraum zu erreichen, 
die bislang fehlte. 
• Alle Grünflächen im Geltungsbereich sind privat, e ine größere öffentliche Grünfläche 
befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches östlich der Edisonstraße, zudem 
grenzt westlich an das Siedlungsgebiet der Westwald als Stadtwald an, der nördlich 
und südlich des Wohngebietes direkt erschlossen ist. 
• In den rückwärtigen Gärten soll die zulässige Wuch shöhe der Hecken auf 1,50 m be- 
schränkt bleiben. Zäune dürfen nicht höher als 1,00 m errichtet werden, diese sind mit 
Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 
• Für die Verwendung von Pflanzen wurden Vorschlagsl isten erstellt, die ein möglichst 
homogenes Landschaftsbild erzeugen. 
 
6.4 Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes , des Na- 
turschutes und der Landschaftspflege gemäß §§ 1 (6) Nr. 7 und 
1a  BauGB 
6.4.1 Veränderungen 
Insbesondere durch die geplante Errichtung von sieben neuen Wohnhäusern und die damit 
verbundenen Erschließungsflächen, Nebenanlagen, Zuwegungen und Terrassen verändern 
sich die Flächenanteile wie folgt: 
 
Der Anteil der Dachflächen für Wohnhäuser, Carports und Nebenanlagen erhöht sich von 
4.425 m² auf 5.847 m². 
 
Der Anteil der versiegelten Flächen (Asphalt, Pflaster, Terrassen, Zufahrten) reduziert sich 
von 9.945 m² auf 9.572 m². 
 
Der Anteil der Vegetationsflächen (Gärten, Hecken, Rasen, Mulde) reduziert sich von 18.602 
m² auf 17.282 m². 
 
Der Anteil vitaler und entwicklungsfähiger Bäume verändert sich nach der Rodung von 30 
Bäumen und der Neuanpflanzung von 34 Laubbaum-Hochstämmen von 166 Bestandsbäu- 
men auf 170 Bäume. 
Hinzu kommen 335 m Laubhecken, die entlang der Westseite der Edisonstraße neu gepflanzt 
werden. 
 
Pflanzung von 34 neuen heimischen standortgerechten Laubbäumen,  
jeweils 3 x verpflanzt mit Stammumfang 18 – 20 mit Ballen, als Hochstamm 
mit Bodenverbesserung durch „Darmstädter Mischung“ 
dies umfasst: 
 
5 Stück  Feld-Ahorn   Acer campestre „Elsryik“ 
5 Stück  Spitz-Ahorn    Acer platanoides „Deborah“ 
6 Stück  Winter-Linde   Tilia cordata “Rancho” 
8 Stück  Birke     Betula pendula 
5 Stück  Hainbuche   Carpinus betulus 
5 Stück  Rotbuche   Fagus sylvatica 
6.4.2 Auswirkungen 
Im Geltungsbereich ist hinsichtlich Schutzgüter des § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen, dass 
Flächen durch den Bau von sieben zusätzlichen Häusern versiegelt werden, und dass bei

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
23 
dieser Erschließung Bäume gefällt werden. Die neue Bebauung erfolgt in Bereichen, die ge- 
genwärtig bereits versiegelt sind (Sportfläche, Grillplatz, Spielplatz) bzw. als Rasenfläche an- 
gelegt sind und in denen keine seltenen oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten nachge- 
wiesen werden konnten. Die zu fällenden Bäume (32 Bäume - bau- und anlagebedingt bzw. 
abgängig oder krank) sind Lebensraum für häufige Vogelarten und ggf. auch Fledermäuse. 
Damit es zu keiner Schädigung von Eiern und Jungvögeln kommt, erfolgt die Rodung in der 
gemäß § 36 HENatG vorgeschriebenen Zeit vom 1.9. bis 15.3. Zudem werden Baumhöhlen 
vor der Rodung kontrolliert und verstopft. Befinden sich Fledermäuse in den Höhlen, wird die 
Rodung solange ausgesetzt bis sie die Höhle verlassen haben. Durch die Rodung können 
zwar Brut- und Ruhestätten verloren gehen, der Eingriff ist jedoch so gering, dass in der Um- 
gebung jederzeit Ausweichmöglichkeiten gefunden werden. 
 
Zukünftig werden im Gebiet mehr Menschen wohnen als bislang. Dadurch kommt es dauer- 
haft zu einer geringfügig stärkeren Beunruhigung im Gebiet. Alle nachgewiesenen bzw. prog- 
nostizierten Arten treten jedoch regelmäßig in Siedlungen auf und gewöhnen sich sehr schnell 
an die Anwesenheit von Menschen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist somit nicht zu erwar- 
ten. 
 
Hinsichtlich der anderen Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 a BauGB, u. a. Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Wechselwirkungen, menschliche Gesundheit, Natura 2000 Gebiete, Kultur- und Sach- 
güter, Emissionen sind keine Änderungen zu erwarten, da die Nachverdichtung sehr gering ist 
und überwiegend bereits versiegelte Flächen überbaut werden. Der Charakter der denkmal- 
geschützten Siedlung wird erhalten. 
 
Den Vorgaben des § 1a (2, 3) BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie 
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der o. g. Schutzgüter wird durch die vorgesehene 
maßvolle Innenverdichtung voll entsprochen. 
 
Ein naturschutzrechtlicher Eingriffstatbestand ergibt sich, sofern alle oben beschriebenen 
Pflanz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, ebenfalls nicht, da maximal 
500 
 m² Grundfläche neu versiegelt werden (vgl. Kap. 6.2.1, Tab. 1, 2). Der Rodung von 32 
teilweise kranken Bäumen steht die Neupflanzung von 34 Bäumen gegenüber. 
 
Sofern alle Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, ergeben sich auch keine Schä- 
den im Sinne des § 21a BNatSchG alt (Umsetzung des Umweltschadensgesetzes), so dass 
§
 20 (4) nicht einschlägig wird. Eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung muss im Rahmen des 
beschleunigten Verfahrens nicht durchgeführt werden. 
Auch sonstige Umweltschäden im Sinne des § 2 Umweltschadensgesetz (USchadG) an Le- 
bensräumen und Arten gemäß § 21 BNatSchG, Gewässern gemäß § 22a WHG bzw. des Bo- 
dens gemäß § 2 Absatz 2 des BBodSchG werden nach derzeitigem Kenntnisstand durch das 
Vorhaben nicht verursacht. Die Sanierung von Bodenkontaminationen und die sachgemäße 
Rückhaltung und Ableitung der Abwässer vermeiden auch den Eintrag von Schadstoffen in 
Boden und Wasser. 
Im Zuge der Umsetzung der Bauvorhaben ist zu gewährleisten, dass keine Umweltschäden 
im Sinne des § 2 USchadG verursacht werden. 
 
Da alle o. g. Voraussetzungen gem. § 13a BauGB bei dem Bebauungsplanverfahren E 53 
erfüllt sind, wird das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a 
BauGB durchgeführt und somit auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet.

Begründung zum Bebauungsplan E 53  
24 
 
6.5 Artenschutzrechtliche Belange  
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 
BNatSchG alt (§ 44 (1, 5) BNatSchG neu) bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten 
Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) werden nach der- 
zeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Die örtlichen Populationen der im Gebiet angetroffenen 
geschützten, aber allesamt häufig vorkommenden Vogelarten und die Population der Zwerg- 
fledermaus sind durch das geplante Vorhaben insgesamt nicht gefährdet oder erheblich be- 
einträchtigt. Verbreitungsschwerpunkt und Hauptlebensraum aller angetroffenen Arten liegen 
jeweils außerhalb des Planungsgebietes. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 1

11815 Zeichen

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 18.11.2010): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen.“ 
 
  
Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanent- 
wurf umfasst bereits einen entsprechende textlichen Hinweis zu 
Bodendenkmälern. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben vom 08.12.2010): 
  
  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wird 
wie folgt Stellung genommen:  
Gegen den erneut vorgelegten Bebauungsplan bestehen aus Sicht der 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt keine Bedenken. Zum 
Fachbereich „Bodenschutz“ sind die nachstehenden Ausführungen zu 
beachten.  
Bodenschutz 
 
Bei dem Plangeltungsbereich handelt es sich um das Gelände der ehe- 
maligen US-Siedelung St. Barbara. Innerhalb des Plangebietes sind zwei 
Altstandorte vorhanden, die in der Altflächendatei ALTIS des Hessischen 
Landesamts für Umwelt und Geologie geführt werden. Die Anlagen des 
Heizkraftwerkes (Edisonstraße 41-51, Gemarkung Eberstadt, Flur 29, 
Nr. 1/42) und der Chlorstation (Edisonstraße 1-7, Gemarkung Eber- 
stadt, Flur 29, Nr. 1/48) sind vollständig zurückgebaut worden. Nach 
derzeitigem Kenntnisstand sind bei den zwei Altstandorten keine weite- 
ren Maßnahmen der Untersuchung oder Sanierung im Sinne des 
BBodSchG erforderlich, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für einen 
Verdacht, dass von den Altstandorten schädliche Bodenveränderungen 
(Altlasten), also Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- 
gungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Anlage 1

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Dieser Sachverhalt wird im Kapitel 5.5.4 „Altstandorte/Altflächen“ der 
Begründung zum Bebauungsplan korrekt dargestellt. Weiterhin wird 
darauf verwiesen, dass bei der Durchführung von Bauarbeiten, die einen 
Eingriff in den Boden erfordern, auf sensorische Auffälligkeiten zu achten 
ist und sofern Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt werden, die 
auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, 
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um- 
welt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (Bodenschutz) zu informieren ist. 
Weitergehende Anforderungen werden nicht gestellt. Die bodenschutz- 
rechtlichen Belange sind in dem o.a. Bauleitplanverfahren ausreichend 
berücksichtigt. 
Aus der Sicht des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen wird 
Folgendes mitgeteilt: 
Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kampfmittelräum- 
dienst aussagefähige Luftbilder vor. 
Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht er- 
geben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. 
Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung 
dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Flächenabsuche 
nicht erforderlich. 
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbei- 
ten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden soll- 
te, wird darum gebeten, den  Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu 
verständigen. 
 
1.3 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Str. 125, 64295 Darmstadt 
(Schreiben des Naturschutzbeirats der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 10.12.2010): 
  
  
Die Pflanzen in der Vorschlagsliste sollten aus unserer Sicht alle einhei- 
misch sein.  
Einige der Baumarten bei den Pflanzlisten I und II sind keine Bäume 2. 
oder 3. Ordnung, sondern große Waldbäume 1. Ordnung. In Anbetracht 
der kleinen Grundstücksflächen sollten keine Bäume 1. Ordnung in den

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Listen vertreten sein.  
Aus unseren Ausführungen ergeben sich folgende Änderungen:  
 
Pflanzliste I 
 
(Laubbäume auf privaten Grundstücksflächen)  
 
Bäume 2. und 3. Ordnung  
 
Spitz-Ahorn Acer platanoides ‚deborah’  
(Baum 1. Ordnung, streichen)  
 
Blumen-Esche Fraxinus ornus 
(Baum 1. Ordnung und nicht einheimisch, streichen) 
 
Winter-Linde 
(Baum 1. Ordnung, streichen) 
 
Rotbuche Fagus sylvatica 
(Baum 1. Ordnung, streichen)  
 
 
Pflanzliste II 
 
(Sträucher auf privaten Grundstücksflächen)  
 
Hainbuche Carpinus betulus 
(nur als Formschnitthecke, s.u.)  
 
Rotbuche Fagus sylvatica 
(bedingt als Formschnitthecke (s.u.) geeignet. Hainbuche und Rotbuche 
sind als "strauchige Arten" ungeeignet, da sie unweigerlich "durchgehen". 
Die Hainbuche kann als geschnittene Hecke eingesetzt werden, dafür  
eignet sich die Rotbuche in unserer Region nur sehr bedingt.)  
 
Hasel Corylus avellana  
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna 
 
 
 
 
Bei der Pflanzliste I wird die „Rotbuche, Fagus sylvatica“ gestri- 
chen, da es sich um einen Baum 1. Ordnung handelt. Die „Winter-
Linde Rancho“. der „Spitz-Ahorn, Acer platanoides deborah“ und 
die „Blumen-Esche, Fraxinus ornus“ sind jeweils schwächerwuchsi- 
ge Sorten die zu den Bäumen 2. Ordnung gehören. Die Blumen-
Esche ist im Oberrheingraben einheimisch. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Pflanzliste II wird der „Kirschlorbeer Prunus laurocerasus“ 
gestrichen da es keine einheimische Art ist. Die „Hainbuche Carpi- 
nus betulus“ und die „Rotbuche Fagus sylvatica“ werden gleichfalls 
gestrichen. Der „Eingriffelige Weißdorn, Crataegus monogyna“ ist 
ebenso wie der „Rot-Dorn Crataegus laevigata“ geeignet. Die Form 
„Atrovirens“ wird beim Liguster gestrichen.

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Rot-Dorn Crataegus laevigata  
(Rotdorn durch den einheimischen Zweigriffeligen Weißdorn ersetzen, 
zumal Rotdorn keine strauchige Art sondern eher ein Baum 2. Ordnung 
ist.) 
 
Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia  
Wein-Rose Rosa rubiginosa  
Gemeiner Flieder Syringa vulgaris  
Kornelkirsche Cornus mas  
Roter Hartriegel Cornus sanguinea  
Wolliger Schneeball Viburnum lantana  
Felsenbirne Amelanchier lamarckii  
Wildrose Rosa spec  
Eibe Taxus baccata  
Buchs Buxus sempervirens 
 
Liguster Liguster vulgare Atrovirens  
(Die Form "atrovirens" beim Liguster ist entbehrlich.)  
 
Kirschlorbeer Prunus laurocerasus 
(nicht einheimisch, streichen ) 
 
 
Pflanzliste III 
 (Heckenpflanzen)  
 
Hainbuche Carpinus betulus 
(nur als Formschnitthecke)  
Rotbuche Fagus sylvatica 
(bedingt als Formschnitthecke geeignet) 
 
Hainbuche und Rotbuche sind als "strauchige Arten" ungeeignet, da sie 
unweigerlich "durchgehen". Die Hainbuche kann als geschnittene Hecke 
eingesetzt werden, dafür eignet sich die Rotbuche in unserer Region nur 
bedingt.  
 
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei der Pflanzliste III wird der „Kirschlorbeer Prunus laurocerasus“ 
gestrichen. Die „Hainbuche Carpinus betulus“ und die „Rotbuche 
Fagus sylvatica“ werden nicht gestrichen, da sie gerade als 
Schnitthecken angelegt werden sollen. Der „Eingriffelige Weißdorn, 
Crataegus monogyna“ ist ebenso wie der „Rot-Dorn Crataegus lae- 
vigata“ geeignet. Die Form „Atrovirens“ wird beim Liguster gestri- 
chen.

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
Rot-Dorn Crataegus laevigata  
(Rotdorn durch den einheimischen Zweigriffeligen Weißdorn ersetzen, 
zumal Rotdorn keine strauchige Art sondern eher ein Baum 2. Ordnung 
ist.)  
 
Eibe Taxus baccata*  
Buchs Buxus sempervirens*  
Liguster Liguster vulgare Atrovirens*  
Kirschlorbeer Prunus laurocerasus* 
(*= nicht einheimisch, streichen)  
 
1.4 Polizeipräsidium Südhessen,  Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt 
(Schreiben vom 23.11.2010): 
  
  
Die Stellplätze in der südlichen Stichstraße sind immer noch einge- 
zeichnet. Der Sinn und Zweck dieser Maßnahme lässt sich immer noch 
nicht erkennen. 
 
  
Durch die Festsetzung von Flächen für Stellplätze in Abgrenzung 
zur privaten Verkehrsfläche wird die Möglichkeit zur Anlage not- 
wendiger Stellplätze für benachbarte Grundstücke geschaffen. 
 
1.5 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt,  Camberger 
Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 13.12.2010): 
  
  
Vorsorglich wird auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durch die Ar- 
beiten zur Erhaltung der Bahnanlagen der DB-Strecke Frankfurt-
Heidelberg entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körper- 
schall) hingewiesen. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
1.6 HSE Technik GmbH & Co. KG,  Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt 
(Schreiben vom 13.12.2010): 
  
  
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 
und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 
m zu den HSE-Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
  
Unter V. Hinweise, Ziff. 8 Leitungsschutzmaßnahmen wird folgen- 
der Hinweis aufgenommen: 
„Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen 
Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versor- 
gungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver- 
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmittel sind 
deshalb vorher mit der HSE abzustimmen.  
Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den pla- 
nungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan festzusetzen. 
 
sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu ver- 
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitun- 
gen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.“ 
 
1.7 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt,  Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt (Schreiben vom 13.12.2010): 
  
  
Es wird auf die Stellungnahme vom 10.06.2010 verwiesen: 
 
Das Ziel die Bürger von Darmstadt vom Durchgangsverkehr zu entlasten, 
sollte auch bei der Umwandlung von Militärflächen in Wohngebiete prio- 
ritär betrachtet werden. Politisch scheint der Ansatz „Nordostumge- 
hung“ für die Führung der Verkehre von der B 26 zur A 5 nicht mehr die 
bevorzugte Lösung zu sein. Insofern erscheint es einen Gedanken wert, 
über eine alternative Wegebeziehung südlich um Darmstadt herum von 
der B 26, Verknüpfung B 449, Verknüpfung B 3 zur A 5 nachzudenken. 
 
  
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf mögli- 
che übergeordnete Verkehrsbeziehungen hat für die verkehrliche 
Erschließung des Plangebietes jedoch keine Bedeutung.

anlage 5

25771 Zeichen

Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

ll. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

Die bestehenden Bäume sind gemäß der Satzung zum Schutz des Baum-

Beschleunigtes Verfahren nach $ 13a BauGB:

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Wald

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(6,0m)

AM AM Im ran)

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Eberstadt Flur 29 Maßstab 1: 500

Bebauungsplan E 53

- Edisonstraße -

mit integriertem Landschaftsplan, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von

Niederschlagswasser

für das Gebiet der St.-Barbara-Siedlung zwischen der Edisonstraße, der Schlangen-
schneise und dem an die St.-Barbara-Siedlung im Westen und Süden angrenzenden

Wald.

1. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und
der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) werden

festgesetzt:
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs L]

2. Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung innerhalb e-0-0-d
eines Baugebiets

3. Art der baulichen Nutzung ($ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

3.1  Reines Wohngebiet (8 3 BauNVO i.V.m. 8 1 (6) Nr. 1 BauNVO)

Zulässig sind Wohngebäude.

Es gilt das in der Nutzungsschablone festgesetzte Wohngebiet z.B. WR 1

3.2 Die folgenden gemäß 8 3 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind ausgeschlossen:

- kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für sportliche Zwecke.

4. Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Artder | Bau-
Nutzungsschablone Nutzung| weise
GRZ | GFZ
Trauf- | First-
höhe | höhe
4.1  Grundflächenzahl GRZ 0,3
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, maximale
Grundflächenzahl.
4.2  Geschossflächenzahl GFZ 0,5

Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, maximale
Geschossflächenzahl.

4.3 Zahl der Vollgeschosse (8 16 (2) BauNVO)
Es gilt die durch Planeintrag festgesetzte Zahl der Vollgeschosse:

zwingend ( l )

als Höchstmaß |

4.4 Höhe baulicher Anlagen

Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf die Höhenbezugsebene, die in jeder
Erschließungsstraße durch die geradlinige Verbindung der festgesetzten
Höhenbezugspunkte zu ermitteln ist. Die Höhe ist in der Mittelachse der bau-
lichen Anlagen zu messen, wobei die Gehweghöhe von 0,08 m der Höhenbe-
zugsebene hinzuzurechnen ist.

4.4.1 Höhenbezugspunkt

Höhenbezugspunkte sind jeweils die Kanaldeckel des Regenwasserkanals. S
m über NN

Die Traufhöhe ist hierbei die Außenwandhöhe gemessen zwischen der
Höhenbezugsebene und dem Schnittpunkt der verlängerten Außenwand
mit der Dachhaut.

4.4.2 Traufhöhe
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, zwingende

Traufhöhe in Metern:

4.4.3 Firsthöhe
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, zwingende
Firsthöhe in Metern: z.B.

4.4.4 Garagen und Carports (überdeckte Stellplätze) dürfen eine Firsthöhe von 2,8 m
nicht überschreiten.

4.4.5 Nebenanlagen dürfen eine Firsthöhe von 2,5 m nicht überschreiten.

5. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche (8 9 (1)
Nr. 2 BauGB)

5.1 Bauweise ($ 22 (2) BauNVO)
Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, offene Bauweise. IN

Zulässig sind nur Einzelhäuser.

5.2  Überbaubare Grundstücksfläche (8 23 (1) BauNVO)

5.2.1 Baulinie ($ 23 (1, 2) BauNVO)

5.2.2 Baugrenze ($ 23 (1, 3) BauNVO)

5.2.3 Erweiterte überbaubare Grundstücksfläche

Auf den gekennzeichneten Flächen sind nur allseitig verglaste ;
Wintergärten mit folgenden maximalen Maßen zulässig: 2

Höhe 2,8 m, Breite 4 m, Tiefe 3,5 m.

5.3  Vorgärten

5.3.1 Im Bereich der Vorgärten sind keine Nebenanlagen zulässig.
6. Flächen für Stellplätze, Carports, Garagen und Nebenanlagen (8 9 (1) Nr. 4
BauGB i.V.m. & 12 (6) und $ 14 BauNVO)
6.1 Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche | N
I

und der Flächen für Nebenanlagen zulässig. .ı_

6.2 Terrassen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
und der Flächen für Terrassen zulässig.

6.3 Garagen sind ausschließlich auf den mit C gekennzeichneten Flächen 1
als offene Carports (überdeckte Stellplätze) oder als geschlossene ' [ei
Garagen, mit max. 2,9 m Breite und max. 6,3 m Tiefe, zulässig. 1

6.4 Stellplätze sind ausschließlich auf den dafür festgesetzten Flächen
zulässig.

7. Verkehrsflächen (8 9 (1) Nr. 11 BauGB)

7.1 Öffentliche Verkehrsflächen

7.2 Einfahrtsbereich

7.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Private Verkehrsflächen

8. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude ($ 9 (1) Nr. 6
BauGB)

Es gilt die in der Nutzungsschablone festgesetzte, höchstzulässige

Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude: z.B. 2Wo

9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(8 9 (1) Nr. 24 BauGB)

Für Fassaden (d.h. Fenster, Außenwände und Dachflächen) von
Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabellen 8 und 9 der DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau" einzuhalten.

Für Schlaf- und Kinderzimmer sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen
einzubauen. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass durch die Gebäudeabschirmung und/oder andere
Lärmschutzmaßnahmen geringere Außenlärmeinwirkungen auftreten und der
Auslösewert der VDI 2719 (6) von nachts 50 dB(A) nicht überschritten wird.

Aufgrund $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009
(BGB. | S. 2542) 1.V.m. 8 6 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz-
gesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBi. I S. 629) und i.V.m. 8 9 Abs. 1
Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung

festgesetzt:

1. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Hecken (8 9 (1) Nr. 25

BauGB)
©

Erhaltung von Bäumen

|

Anpflanzung von Hecken

2. Befestigte Flächen auf Baugrundstücken (8 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. 89 (1)
Nr. 20 BauGB)

Wege und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.
Eine Befestigung der Zufahrten über die Breite von 3,0 m hinaus ist unzulässig.

3. Bepflanzung von Grundstücksfreiflächen (8 9 (1) Nr. 25a BauGB)

Die Grundstücksfreiflächen sind zu begrünen. Festgesetzte Anpflanzungen von
Bäumen, Sträuchern und Hecken sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang
durch standortgerechte Bäume, Sträucher und Hecken der Pflanzlisten |, Il, Ill

zu ersetzen.
Die Rotbuchenhecke entlang der Edisonstraße ist bei Abgang durch die gleiche

Art zu ersetzen.
Die Mindestpflanzgröße von Bäumen auf privaten Grundstücken beträgt 18/20

cm Stammumfang. Zum Erhalt des Gebietscharakters sind vor allem Birken zu
pflanzen (vgl. Pflanzliste I).

Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten sind bis zu 4 m zulässig,
wenn dies aufgrund von Leitungstrassen o. a. notwendig ist.
Il. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund 8 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. IS. 274)
i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

1. Gestaltung baulicher Anlagen (8 81 (1) Nr. 1 HBO)

1.1 Dachgestaltung

1.1.1 In den reinen Wohngebieten WR 1 und WR 3 sind für Wohngebäude
ausschließlich symmetrische Walmdächer mit einem Neigungswinkel von 25

Grad zulässig.

1.1.2 Im reinen Wohngebiet WR 2 sind für Wohngebäude ausschließlich
symmetrische Walmdächer zulässig.

1.1.3 Für Carports und Nebenanlagen sind ausschließlich Flachdächer mit einem
Neigungswinkel von maximal 3 Grad zulässig.

1.1.4 Es sind ausschließlich dunkelbraune, matte (nicht glasierte oder spiegelnde)
Dachziegel oder Dachsteine zu verwenden.

1.1.5 Die Errichtung von Dacheinschnitten oder Dachgauben ist nicht zulässig.

1.1.6 Bei den Gebäuden, die vor dem Jahr 2009 errichtet wurden, sind die Dach-
flächen ohne Fensteröffnungen auszuführen. Für Gebäude die ab dem Jahr
2009 errichtet werden, sind Dachflächenfenster zulässig, wenn sie jeweils einen
Abstand von mindestens 1,0 m zum First, zur Traufe und zu den Walmgraten
aufweisen und die Gesamtfläche nicht größer als 20 % der Dachfläche ist.

1.1.7 Anlagen zur Solarenergiegewinnung müssen bündig in die Dachfläche eingefügt
werden (maximal 3 cm Abstand von der Dachhaut) und die Neigung der
Dachflächen aufnehmen. Auf den Wohngebäuden dürfen diese Anlagen nur in
dem Bereich der Dachfläche angeordnet werden, der eine waagerechte
Firstlinie hat. Sie müssen einen Abstand von mindestens 0,8 m vom First und
von mindestens 1,0 m von der Dachrinne einhalten.

1.1.8 Bei sämtlichen Wohngebäuden ist ein Dachüberstand von mindestens 0,6 m
und höchstens 0,75 m zu errichten. Dies schließt die Dachrinne ein.

1.2 Fassadengestaltung
1.2.1 Die Farbgestaltung der außen liegenden Bauteile ist wie folgt vorzunehmen:

Die Fassaden sind in sehr hellen grün, grau, gelb oder beige abgetönten
Farbtönen mit Hellbezugswerten von 73 bis 82 zu gestalten. (vgl. Farbliste 1)
Der gleiche Farbton ist auch für die Unterseiten von Vordächern, Carports und
Balkonen sowie die Balkonabtrennungen zu verwenden.

Für die Haustüren, Terrassenabtrennungen und Gartenhütten sind mittelhelle
grüne, blaue, rotbraune oder graue Farbtöne mit Hellbezugswerten von 10 bis
23 zu verwenden (vgl. Farbliste 2).

Carporteinbauten sind entweder in den gleichen mittelhellen Farbtönen oder
dunklen grünen, blauen oder rotbraunen Farbtönen mit Hellbezugswerten von 6

bis 8 auszuführen (vgl. Farbliste 2 und 3).

Die Dachunterseiten der Hauptgebäude und die Profile der Fenster und
Wintergärten sind in hell weiß auszuführen.

Die Fensterbänke und Kanten der Stirnseiten von Vordächern, Carports,
Balkonen und Balkongeländer sind in einem mittleren Grauton mit einem
Hellbezugswert von 48 auszuführen (vgl. Farbliste 4).

Die Stützen der Carports und die Standrohre sind in einem dunklen Grauton mit
einem Hellbezugswert von 10 auszuführen (vgl. Farbliste 5).

Die Vordachumrandungen, die Dachrinnen und Fallrohre sind in Zink natur oder
mit dem Farbton RAL 9006 zu gestalten.

1.2.2 Bei Gebäuden, die vor dem Jahr 2009 errichtet wurden, sind bei Aufbringen von
Wärmedämmung die bestehenden Gebäudeproportionen zu erhalten und bei
Umbaumaßnahmen ist der Putz in gleicher Art wieder herzustellen. Die
Sockelverkleidung ist mit braunem Klinker im Dünnformat (5,25 cm x 24 cm)

herzustellen.

1.2.3 Bei Gebäuden, die vor dem Jahr 2009 errichtet wurden, sind bei einem
Austausch der Fenster die historischen Fensterteilungen wie folgt wieder

herzustellen.
Fensteröffnungen mit einer Breite von ca. 2,5 m sind dreiflüglig zu gestalten,

wobei der mittlere Flügel breiter als die beiden äußeren Flügel auszuführen ist.
Fensteröffnungen mit einer Breite von ca. 1,9 m sind dreiflüglig mit

symmetrischen Flügeln auszuführen.
Fensteröffnungen mit einer Breite von ca. 1,5 m oder ca. 1,25 m sind zweiflüglig

auszuführen.
Schmalere Fensteröffnungen sind mit einem Fensterflügel auszuführen.

(vgl. zur Erläuterung die folgenden Zeichnungen)

en

1.2.4 Bei den vor 2009 errichteten Gebäuden ist die Anbringung von Klappläden
unzulässig. Außenjalousien und Rollläden sind mit kantigen Kästen
auszuführen, die einen Überstand von maximal 2 cm über die Fassade und
eine Höhe von maximal 15 cm in der Fensterlaibung aufweisen.

1.2.5 Die Haustüren der vor 2009 errichteten Gebäude sind bei Abgang nach einem
der folgenden Muster zu gestalten.

1.2.6 Bei den vor 2009 errichteten Einzelhäusern Edisonstr. 63, 67, 69, 71 können die
vorhandenen Garagen so umgestaltet werden, dass die Garagentore durch ein
dreigeteiltes Fensterelement ersetzt werden.

1.2.7 Bei den vor 2009 errichteten Gebäuden sind Schutzelemente hinter den
Balkongeländern in farblosem transparentem Material oder mit geschlossenen

Platten in Fassadenfarbe auszuführen.

1.2.8 Bei den vor 2009 errichteten Zweifamilienhäusern sind Trennwände auf den
Balkonen nur in rechteckiger Form mit einer nicht transparenten Füllung in

Fassadenfarbe auszuführen.

1.2.9 Terrassentrennwände sind zwischen den Terrassen der vor 2009 errichteten
Zweifamilienhäuser ausschließlich aus Holz in natürlicher Farbe mit horizontalen
Gliederungselementen bis zu einer Höhe von 1,8 m und bis zu einer Tiefe von

3,5 m zu errichten.

1.3 Wintergärten

Wintergärten sind allseitig verglast mit einem maximal 5° geneigten, verglasten
Pultdach herzustellen, dessen First an die Außenwand des Hauptgebäudes in
einer maximalen Höhe von 2,8 m anschließt. Die tragenden Teile sind aus
Metall, weiß gestrichen herzustellen.

2. _Wertstoffbehälter, Abfallbehälter ($ 81 (1) Nr. 3 HBO)

Die Stellplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sind gegen Einblicke
abzuschirmen. Sie sind entweder in Bauteile einzufügen und einzubeziehen,
einzuhausen, mit Hecken (vgl. Pflanzliste Ill) zu umpflanzen oder mit beranktem
Sichtschutz (vgl. Pflanzliste IV) dauerhaft zu umgeben.

3. Einfriedungen ($ 81 (1) Nr. 3 HBO)
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind als grün

ummantelte Maschendrahtzäune, in einer Höhe von bis zu 1,0 m zu errichten
und mit einer geschnittenen Hecke, Höhe bis 1,20 m zu begrünen.

Einfriedungen im Bereich der rückwärtigen Grundstücksfreiflächen und
seitlichen Grundstücksgrenzen sind als Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe
von 1,0 m oder als Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von 1,5 m
auszuführen. Bei der Errichtung eines Zaunes als Einfriedung muss dieser
durch eine Heckenpflanzung oder durch Bepflanzung mit Kletterpflanzen bis zu
einer Höhe von 1,5 m (vgl. Pflanzliste III und IV) begrünt werden.

4. Gestaltung der Vorgartenzone ($ 81 (1) Nr. 5 HBO)

Im Bereich der Vorgärten (Ziff. I. 5.3) sind keine Einfriedungen (z. B. Zäune,
Hecken, berankter Sichtschutz) zulässig.

Die Zuwegung zu den vor 2009 errichteten Gebäuden ist rechtwinklig zu den
gemeinschaftlichen Wohnwegen und den Gebäuden auszuführen.

IV. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

Aufgrund & 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010
(GVBI. | S. 548) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken
Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser
dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen
muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen.
Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung,
WC-Spülung etc.) genutzt werden.

V.  Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften

1. Kulturdenkmal gemäß 8 2 (2) Hessisches Denkmalschutzgesetz in der
Fassung vom 05.09.1986

Gesamtanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt:
Wohnsiedlung St.-Barbara u

2. Landschaftsschutzgebiet (angrenzend)

Grenze des Landschaftsschutzgebietes ©)

Kuguugnugz

Em m m

VI. Hinweise
1. Bodendenkmäler

Die Untere Denkmalschutzbehörde ist rechtzeitig vor Beginn von
Erdbauarbeiten zu unterrichten. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler
bekannt werden, so ist dies gemäß 8 20 HDSchG dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2. Lärmschutz

Das Plangebiet ist nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau - "Anforderungen
und Nachweise", Ausgabe 1989) in den Lärmpegelbereich Il einzuordnen.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (DIN 4109, VDI 2719) können
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.

3, Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden

Bei allen Neubau- und Umbaumaßnahmen mit einem Abstand von weniger als
25 m von der westlichen, südlichen und nördlichen Grenze des Geltungs-
bereichs ist sicher zu stellen, dass die Statik des Gebäudes ausreichenden
Schutz gegen einen Baumsturz bietet.

Abstandslinie

4. Baumaßnahmen bei Bodenbelastungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5

(zuständige Bodenschutzbehörde) zu informieren.

5. Altstandorte

Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):

- Edisonstraße 41-51: Heizkraftwerk
- Edisonstraße 1-7: Trinkwasseraufbereitung mit Chlorgas

Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte für einen
Verdacht, dass von den Altstandorten schädliche Bodenveränderungen
(Altlasten), also Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für
den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen.

6. Altflächen

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenver-
änderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungs-
präsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez.

IV/DA 41.5, zu beteiligen.

10.

11.

bestandes der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu erhalten und zu pflegen, auch
wenn sie nicht im Bebauungsplan als zu erhalten dargestellt sind.

Leitungsschutzmaßnahmen

Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen.
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen
gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume
entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu
Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige
Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu
berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ mit Datum vom
09.04.1999 gemäß 8 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999 S. 1659 mitsamt der Anpassung
des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen 31/2006 S. 1704 zu beachten.

Listen für Anpflanzungen

Pflanzliste | (Laubbäume auf privaten Grundstücksflächen):
Bäume Il. und Ill. Ordnung

Birke Betula pendula*

Feld-Ahorn Acer campestre „Elsryik“
Spitz-Ahorn Acer platanoides „Deborah“
Blumen-Esche Fraxinus ornus
Winter-Linde Tilia cordata “Rancho”
Hainbuche Carpinus betulus

Zierapfel Malus floribunda

Obstbäume
* vorrangig zu pflanzen

Pflanzliste || (Sträucher auf privaten Grundstücksflächen)

Hasel Corylus avellana
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna
Rot-Dorn Crataegus laevigata
Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia
Wein-Rose Rosa rubiginosa
Gemeiner Flieder Syringa vulgaris
Kornelkirsche Cornus mas

Cornus sanguinea
Viburnum lantana

Roter Hartriegel
Wolliger Schneeball

Felsenbirne Amelanchier lamarckii
Wildrose Rosa spec

Eibe Taxus baccata

Buchs Buxus sempervirens
Liguster Liguster vulgare

Pflanzliste Ill (Heckenpflanzen)

Hainbuche Carpinus betulus
Rotbuche Fagus sylvatica
Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna
Rot-Dorn Crataegus laevigata
Eibe Taxus baccata*
Buchs Buxus sempervirens*
Liguster Liguster vulgare*

* Immergrün

Pflanzliste IV (Rankpflanzen für Zäune und Sichtschutzelemente)

Pfeifenwinde Aristolochia macrophylia
Rote Klettertrompete Campsis radicans
Anemonen-Waldrebe Clematis montana

Waldrebe Clematis vitalba
Efeu Hedera helix*
Gold-Geißschlinge Lonicera tellmanniana
Wilder Wein Parthenocissus tricuspidata
Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia
Wein Vitus vinifera

Blauregen Wisteria sinensis

* Immergrün

Farblisten

Farbliste 1

Für die Gestaltung der Fassaden sollte einer der folgenden Farbtöne verwendet
werden:

schwach gesättigter Ton mit minimaler Grünnuance (z.B. Tundra 25)
minimalst gesättigter warmer Grauton (z.B. Jura 60)

« gering gesättigtes grünliches Gelb (z.B. Curry 20)

« pastelliges etwas rötliches Gelb (z.B. Palazzo 180)

«e minimal gesättigtes rötliches Beige (z.B. Palazzo 60)

Farbliste 2

Für die Gestaltung der Haustüren, der Terrassenabtrennungen sowie der
Gartenhütten sollte einer der folgenden Farbtöne verwendet werden:
e kühles Grün im unteren Sättigungsbereich (z.B. Malachit 10)
«e minimal rötliches Blau im unteren Sättigungsbereich (z.B. Lago 40)
e Bilaugrün im mittleren Sättigungsbereich (z.B. Verona 100)
e Mittleres Rotbraun im gehobenen Sättigungsbereich (z.B. Magma 65)
«e Neutrales Grau ohne Farbanteil (z.B. Granit 25)

Farbliste 3

Für Carporteinbauten sollte die Farbliste 2 oder einer der folgenden Farbtöne
verwendet werden:

Minimal bläuliches Grün im mittleren Sättigungsbereich (z.B. Peru 15)

«e Minimalst grünliches Blau im mittleren Sättigungsbereich (z.B. Blu 15)

e Stark bläuliches Grün im gehobenen Sättigungsbereich (z.B. Peru 25)

e Bläuliches Rot im mittleren Sättigungsbereich (z.B. Rubin 5)

Farbliste 4

Für Fensterbänke, Kanten, Stirnseite von Vordächern, Carports, Balkone,
Balkongeländer sollte ein minimalst gesättigter warmer Grauton verwendet

werden.

Farbliste 5

Für Stützen Carports und Standrohre sollte ein dunklerer minimalst gesättigter
warmer Grauton verwendet werden.

Zur Bestimmung der genauen Farbtöne kann die Gestaltungsfibel St.-Barbara-
Siedlung vom 11.01.2010 herangezogen werden, die beim Kulturamt, Abteilung
Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bessunger Straße 125, Block C, 64295
Darmstadt, eingesehen werden kann.

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. | S. 2585)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)

Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. | S. 429)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007
(GVBI. | S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. | S. 233)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. IS. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBI. IS. 72)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. |
S.3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.11.2010 (BGBl. | S. 1728)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
(BGBl. | S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010

(BGBl. I S. 1163)

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005, geändert durch
Beschluss vom 03.09.2009.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) und nach $ 13a (3)
BauGB im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005 und 10.09.2009.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 05.05.2010.

Bekanntmachung der öffentlichen Darlegung über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am

10.05.2010

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. & 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
11.05.2010 bis einschließlich 11.06.2010.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 8 4 (1)
BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $& 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 19.05.2010.

Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2010.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 08.11.2010.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.
8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.11.2010 bis
einschließlich 17.12.2010.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. & 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 10.11.2010.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. 8 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. & 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit seiner Begründung gem. $ 7

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom

bis einschließlich
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Eberstadt Flur 29 Maßstab 1:500

Bebauungsplan E 53

- Edisonstraße -

mit integriertem Landschaftsplan, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser

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im)

B S M F Uhlandstr. 11 TEL.: 069/405873-0
60314 Frankfurt FAX.: 069/405873-40

anlage 2

11445 Zeichen

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage  Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Bürger 1  (Schreiben vom 25.11.2010):   
  
In Abstimmung mit mehreren Hauseigentümern der St.-Barbara-
Siedlung wird zum Entwurf wie folgt Stellung genommen: 
 
Die Grünflächen östlich der Edisonstraße sollen auf Dauer erhalten blei- 
ben und nicht allen gegenteiligen Beteuerungen und dem Denkmal- 
schutz zum Trotz eines Tages irgendwelchen wirtschaftlichen Interessen 
geopfert werden. Zumal diese Flächen Teil des Ensembles der Siedlung 
sind wäre es plausibler gewesen, sie wären dem Bebauungsplanentwurf 
E 53 zugeordnet, statt dem der Villenkolonie Eberstadt. Es ist natürlich 
klar, dass der Aufwand einer entsprechenden Änderung keinen Sinn 
macht. 
 
Was ist aber der Denkmalschutz schon wert, wenn es möglich war, dass 
die mit unter Ensembleschutz stehenden Spielplätze der Siedlung in 
verkaufbares Bauland umgewandelt wurden. Eine Tatsache, die sowohl 
in der Begründung (unter 5.5.4 – Altstandorte) als auch im Bebauungs- 
planentwurf (unter 6.4.1) verschwiegen wurde. 
Die Realisierung der Spielplätze wird nicht erwünscht aber es wird er- 
wartet, dass im etwaigen Konfliktfall ein zusätzlicher Schutz besteht, 
wenn zwei Aussagen des Bebauungsplanentwurfs E 53 geringfügig geän- 
dert werden: 
 
1. Auch wenn die Grünanlagen jetzt 
 nicht im Geltungsbereich dieses  
Bebauungsplans liegen können, sollten die Grenzen des unter Denk- 
malschutz stehenden Gebiets im Plan doch zumindest Erwähnung 
finden, z. B. als Erweiterung von 2.2.2 Schutzausweisungen; (und 
Entwurf unter 5.4.1 Kulturdenkmal): 
„Die St.-Barabara-Siedlung ist als Gesamtanlage nach dem Hessi- 
schen Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt. Sie ist ein ge- 
schichtliches Kulturdenkmal. Zur Gesamtanlage gehört die Edison- 
straße mit östlicher Grünanlage.“ (Dieser Zusatz ist wörtlich aus dem 
Denkmalbuch übernommen) 
Es gibt natürlich auch andere, eventuell geeignetere planungsrechtli- 
che Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk einzufügen. 
  
 
 
 
Die benannte Fläche wurde bereits durch den Bebauungsplan 
E 22.2 Villenkolonie Eberstadt als öffentliche Grünfläche festge- 
setzt. Weitergehende planungsrechtliche Regelungen sind nicht 
erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Begründung wird zur Klarstel- 
lung unter Ziff. 2.2.2 (Schutzausweisungen) ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage  Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
2. Der Hinweis 5.4.1 über den rechtlichen Status der Siedlung als Kul- 
turdenkmal ist zu unverbindlich, da er lediglich „nachrichtlichen“ Cha- 
rakter haben soll und nichts über die Außengrenzen des geschützten 
Gebiets aussagt. 
Auf hartnäckiges Drängen wurde Ende Oktober 2010 ein Auszug aus 
dem Denkmalbuch vorgelegt, der diesen Status eindeutig ausweist. 
Im Bebauungsplan sollte auf dieses verbindliche 
 Dokument Bezug ge- 
nommen werden. 
 
Auf lange Sicht kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass eines 
Tages Überlegungen stattfinden, die Grünflächen östlich der Edisonstra- 
ße zu bebauen. Für diesen Fall könnten die gewünschten beiden Ände- 
rungen zur Stärkung der Eigentümerinteressen und deren rechtlichen 
Position beitragen. Es wird daher darum gebeten, dass sie in den Be- 
bauungsplan E 53 und in seine Begründung eingearbeitet werden. 
 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in einen Bebauungsplan übernommen werden, soweit 
sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung 
von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Die Darstel- 
lung im Bebauungsplan E 53 entspricht diesen Anforderungen un- 
ter Berücksichtigung der Darstellungsarten gemäß der Planzei- 
chenverordnung. 
 
Ferner sind Denkmalschutzaspekte im Bebauungsplan grundsätz- 
lich nachrichtlich übernommen. Das heißt, sie werden nicht Be- 
standteil des Bebauungsplanes sondern bleiben rechtlich selbst- 
ständig. 
1.2 Bürger 2  (Schreiben vom 12.12.2010):   
  
Zu Punkt 5.1.8 der Begründung (Schallschutzmaßnahmen) wird wie 
folgt Stellung genommen: 
 
Die Begründung sagt aus, dass die das Planungsgebiet betreffende Ü- 
berschreitung der in DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) festgeleg- 
ten Grenzwerte „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ von den die Ver- 
ursacher vertretenden Behörden im Zusammenhang mit dem Bebau- 
ungsplan E 53 nicht behoben werden kann. 
 
Insbesondere bei Westwind stellt der von der A 5, dem Schienenverkehr 
und von der Karlsruher Straße erzeugte Verkehrslärm eine echte Belas- 
tung des Planungsgebietes dar. 
Mit Hinweis auf die „Kosten-Verhältnismäßigkeit“ wird begründet, dass 
die Stadt im Bebauungsplanverfahren keine Verpflichtung anerkennt, 
geeignete Schallschutzmaßnahen zu errichten. 
 
 
  
Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm aus verschiedenen Quellen 
belastet. Das schalltechnische Gutachten der Dr. Gruschka Ingeni- 
eurgesellschaft mbH vom 25.11.2009 hat die zu erwartenden 
Lärmbelastungen ermittelt und bewertet. Es sind Überschreitungen 
der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete um 7 
bis zu 13 dB(A) zu erwarten. Im Gutachten wurden Möglichkeiten 
zur Konfliktbewältigung und ein Vorschlag für die im Bebauungs- 
plan festzusetzenden Maßnahmen gegeben. 
 
Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV 
(Verkehrslärmschutzverordnung) für Dorf und Mischgebiete von 
tags 64 und nachts 54 dB(A) eingehalten werden. Damit kann da- 
von ausgegangen werden, dass die Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich gewahrt sind. 
Maßnahmen des aktiven Schallschutzes werden nicht für geeignet 
befunden, da aufgrund der Ausdehnung der Schallquellen (Trasse 
der Deutschen Bahn, Autobahn A 5, Bundesstraße B 3 sowie in

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage  Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Als die Häuser der St.-Barbara-Siedlung zum Kauf angeboten wurden, 
fehlte die Information, dass deren Wohnwert durch Lärmbelästigung 
eingeschränkt ist. Ferner wurde nicht mitgeteilt, dass der Bebauungs- 
plan E 53 ohne Errichtung von Schallschutzmaßnahmen, die auch au- 
ßerhalb der Häuser wirken, beschlossen werden soll. 
Die Kaufverträge mit der GVD wurden ohne Kenntnis dieser Problematik 
abgeschlossen. Hierbei haben die Käufer sich verpflichtet, keinen Ein- 
geringerem Umfang der Straßenverkehr und die Straßenbahn auf 
der Heidelberger Landstraße) entweder massive Lärmschutzwände 
(bis zur Firsthöhe der Gebäude) innerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans oder Anlagen entlang aller vorgenannten 
Lärmquellen erforderlich wären.  
 
Die Anlage von bis zu acht Meter hohen Lärmschutzwänden um das 
Plangebiet herum 
- der Lärmeintrag kann nicht ausschließlich 
durch eine Lärmschutzwand im Westen vermieden werden - ist je- 
doch städtebaulich nicht vertretbar.  
 
Andererseits müssten Lärmschutzwände entlang der Lärmquellen 
aufgrund deren Abstand und Ausdehnung jeweils eine Länge von 
mehreren hundert Metern aufweisen, um eine hinreichende Lärm- 
minderung zu bewirken. Da sämtliche Lärmquellen rechtlich und 
tatsächlich Bestandsschutz genießen, können keine Forderungen 
an die jeweiligen Baulastträger auf nachträglichen Lärmschutz ge- 
stellt werden. Somit müsste die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
diese Maßnahmen nicht nur veranlassen, sondern auch rechtlich 
(Durchführung entsprechender Genehmigungsverfahren) und bau- 
lich (Erstellung der Anlagen) durchführen. Der entsprechende Auf- 
wand wäre nicht verhältnismäßig. Ein Verzicht auf die Wohnnut- 
zung kommt im Hinblick auf den Wohnraumbedarf nicht in Be- 
tracht. 
 
Somit werden stattdessen im Bebauungsplan Maßnahmen des 
passiven Schallschutzes festgesetzt, die eine hinreichende Bewälti- 
gung der Lärmschutzproblematik gewährleisten.  
 
Privatrechtliche Aspekte von Kaufverträgen haben für die Abwägung 
im Bebauungsplanverfahren keinen Belang und können nicht be- 
rücksichtigt werden.

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage  Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
spruch gegen den Bebauungsplan E 53 geltend zu machen. 
 
Die Stadt wird darum gebeten, ihre Position nochmals zu überdenken. 
Es ist vorstellbar, dass im Zuge der Nachnutzung der Jefferson-Siedlung 
ebenfalls geeignete Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein werden. 
Bei dieser Gelegenheit könnten die versäumten, für die St.-Barbara-
Siedlung erforderlichen Maßnahmen zulasten  der Lärmverursacher 
„nachgerüstet“ werden 
 
1.3 Bürger 3  (Stellungnahme beim Stadtplanungsamt zu Protokoll gegeben 
am 13.12.2010): 
  
  
Es wird angeregt, die Dachneigung der Neubauten (Punkthäuser) dem 
Bestand mit 25˚ Dachneigung anzupassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Fensterprofil sollte farblich in einem Grauton möglich sein. 
 
 
 
 
 
Es wird angefragt, warum die untergeordneten Nebenanlagen bei den 
Neubauten unterschiedlich groß sind und ob es da Spielraum, z. B. Ver- 
kürzung des Carports und Verlängerung der Nebenanlage gibt. 
  
Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung verfolgen das Ziel, eine 
an den denkmalgeschützten Bestand angepasste aber zugleich 
gestalterisch eigenständige Neubebauung zu ermöglichen. Die 
Dachneigung legt gemeinsam mit anderen Festsetzungen die Ge- 
bäudekubatur für die Neubauten fest. Damit wird sicher gestellt, 
dass die Neubauten unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs 
nicht höher werden als die Bestandsgebäude, eine für eine moder- 
ne Wohnbebauung angemessene Gebäudetiefe und Geschosshöhe 
gegeben ist und zugleich eine ähnliche Dachform wie bei den Be- 
standsgebäuden erreicht wird. Bei einer steileren Dachneigung 
wären diese Anforderungen nicht mehr erfüllt. 
 
Die Festsetzungen zur Farbgestaltung sind unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Denkmalschutzes an die Gestaltung der 
gesamten St. Barbara Siedlung entwickelt worden. Die Gestaltung 
der Fensterprofile in weißer Farbe ist dabei für die Fassadengestal- 
tung wichtig. 
 
Die Festsetzung der Nebenanlagen für die Neubauten ist jeweils in 
Anpassung an die Bestandsbebauung vorgenommen worden. Für 
direkt aneinander grenzende Neubauten wird festgesetzt, dass die 
Carports hinter die Fassade zurücktreten müssen, um eine optische 
Trennung der beiden Gebäude vorzunehmen. Die an die Carports 
anschließenden Nebenanlagen werden für diese Gebäude in der

Bebauungsplan E 53 – Edisonstraße – 
28.02.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zur Offenlage  Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
gleichen Länge wie für die Bestandsgebäude festgesetzt.  
Die Länge der Carports wird für sämtliche Neubauten entsprechend 
der Länge der vorhandenen Carports festgesetzt. 
Für die freistehenden Neubauten wird als Vorderkante der Carports 
jeweils die nächstliegende Fassadenkante eines Bestandsgebäudes 
herangezogen und die Nebenanlagen werden dann bis zur rückwär- 
tigen Gebäudefassade der Neubauten festgesetzt. Abweichungen 
hiervon sieht der Bebauungsplan nicht vor.

Beratungsverlauf (5)

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Orte (10)

  • Edisonstraße 41
  • Bessunger Straße 125
  • Uhlandstraße 11T
  • Karlsruher Straße
  • Heidelberger Landstraße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Klappacher Straße 145
  • Dornheimer Weg 24
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Schlangenschneise

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0070
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.02.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00