AN/1578/2019
Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG
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Antrag nach § 3 (SPD BV5)
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Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: 20.11.2019 AN/1578/2019 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG - Antrag der SPD-Fraktion - Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die BV5 Nippes bittet die Verwaltung der BV Nippes ausführlich vorzutragen und zu informieren, in wie weit die Stadt Köln Möglichkeiten hat, gegen die Deutsche Bahn AG, im aktuellen Fall die DB Fern AG, wegen des Einsatzes von Makrofonen von ICE Zügen bei deren Überprüfung in Wohngebieten vorzugehen. Insbesondere soll erläutert werden, ob und welche juristischen Möglichkeiten der Kommune zur Verfügung stehen. Begründung: Als Stellungnahme zu einem Antrag der SPD Fraktion erhielt die BV5 von der Verwaltung, hier vom Amt 57 Umwelt- und Verbraucherschutz, eine Stellungnahme, die folgende Passage beinhaltet: Nach Auffassung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes gehört die Überprüfung des Makrofons in die Beurteilung nach TA Lärm. Die Funktionsprobe des Makrofons findet im Betriebsablauf in der Innenreinigungsanlage (IRA) bzw. auf den Gleisen dazwischen oder auf dem Abstellbereich statt und steht somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage des ICE- - 2 - Werks. Folglich ist diese Lärmquelle nach der TA Lärm zu bewerten und im Lärmgutachten zu berücksichtigen. Die Auffassung stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und Kommentierung. Weiterhin gibt die DIN VDE 0119-207-12: Zustand der Eisenbahnfahrzeuge – Leittechnik-Teil 207-12: Signaleinrichtungen (akustisch, optisch) vor, dass nach Nr.1: „die Funktionsprüfung der akustischen Signaleinrichtung täglich zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes, dass die Funktionsprüfung unabhängig von den durchgeführten Wartungsarbeiten auch auf der Strecke durchgeführt werden kann und nicht zwangsläufig nach jedem Werkstattbesuch bzw. zu jedem Beginn eines ICEFahrvorganges durchgeführt werden muss. Weiter wird erläutert, dass die Verwaltung in der Vergangenheit bereits mehrfach der DB AG und dem Eisenbahnbundesamt diese Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Allerdings wird diese Auffassung, obwohl sie höchstrichterlich in anderen Fällen bestätigt wurde, von der DB AG vollkommen ignoriert. Das Makrofon eines ICE Zuges ist noch in mehreren Kilometern Abstand zu vernehmen. So gibt es u. A. sogar Beschwerden aus Niehl. Die Bewohner des Stadtbezirkes, ganz intensiv natürlich in Longerich und Bilderstöckchen, sind weiter extremen, gesundheitsschädlichen Lautstärken in der Nacht ausgesetzt. Auch die Natur im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet wird geschädigt. Nach unserer Auffassung ist es die Aufgabe der Kommune derartige Übertretungen zu verfolgen und zu verhindern und die städtischen Belange und Interessen zu schützen. Werden Bürger*innen geschädigt, in unserem Fall sind es sogar ganze Stadtteile, so muss die Kommune dafür Sorge tragen, dass die Menschen zukünftig nicht mehr gefährdet werden. Die Stadt muss ihre eigene Rechtsauffassung umsetzen, falls der Verursacher widerspricht und weiterhin große Teile der Bevölkerung schädigt. Das setzt eine Kommune normalerweise mit Hilfe der Ordnungsämter oder mit Einsatz der Polizei um. Diese haben allerdings auf dem Gelände der DB AG keine Möglichkeiten einzuschreiten. Der Lärm des Verursachers endet allerdings nicht an den Grenzen des Bahngeländes. Also muss die Kommune mit anderen Mitteln die Ordnung in ihrem betroffenen Gestaltungsgebieten wieder herstellen, so wie sie es auch sonst bei anderen Gewerbetreibenden mit unerlaubten Lautstärkeimmissionen in der Nähe von Wohnbebauung durch Ordnungsdienst und eventuell mit Polizeieinsatz macht. Es ist uns bewusst, dass die Verwaltung der Stadt Köln keine juristische Möglichkeit hat, gegen das Eisenbahnbundesamt zu klagen. Sie kann aber nach unserer Auffassung durchaus gegen die DB AG als Unternehmen und Verursacher klagen. Nach unserer Auffassung sind nicht nur die Bürger*innen Betroffene und haben die Möglichkeit juristisch vorzugehen, sondern auch die Kommune ist betroffen, wenn in ihrem Verwaltungsbereich hohe Immissionen Schäden an Mensch und Natur verursachen. gez. Baumann gez. Steinbach - 3 -
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1578/2019
- Typ
- Antrag nach § 3 BV5 (SPD)
- Datum
- 20.11.2019
- Erstellt
- 20.11.2019 14:02