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AN/1578/2019

Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG

Antrag nach § 3 BV5 (SPD) 20.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 05.12.2019, TOP 8.1.2

Antrag nach § 3 (SPD BV5)

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Antrag nach § 3 (SPD BV5)

4533 Zeichen

Herrn Bezirksbürgermeister 
Bernd Schößler 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 20.11.2019 
AN/1578/2019 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2019 
 
Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG 
- Antrag der SPD-Fraktion - 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
 
Die BV5 Nippes bittet die Verwaltung der BV Nippes ausführlich vorzutragen und zu informieren, in 
wie weit die Stadt Köln Möglichkeiten hat, gegen die Deutsche Bahn AG, im aktuellen Fall die DB 
Fern AG, wegen des Einsatzes von Makrofonen von ICE Zügen bei deren Überprüfung in 
Wohngebieten vorzugehen. Insbesondere soll erläutert werden, ob und welche juristischen 
Möglichkeiten der Kommune zur Verfügung stehen. 
 
 
Begründung: 
 
Als Stellungnahme zu einem Antrag der SPD Fraktion erhielt die BV5 von der Verwaltung, hier 
vom Amt 57 Umwelt- und Verbraucherschutz, eine Stellungnahme, die folgende Passage 
beinhaltet: 
 
Nach Auffassung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes gehört die Überprüfung des 
Makrofons in die Beurteilung nach TA Lärm. Die Funktionsprobe des Makrofons findet im 
Betriebsablauf in der Innenreinigungsanlage (IRA) bzw. auf den Gleisen dazwischen oder auf dem 
Abstellbereich statt und steht somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anlage des ICE-

- 2 - 
Werks. Folglich ist diese Lärmquelle nach der TA Lärm zu bewerten und im Lärmgutachten zu 
berücksichtigen. Die Auffassung stützt sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und 
Kommentierung. Weiterhin gibt die DIN VDE 0119-207-12: Zustand der Eisenbahnfahrzeuge –
Leittechnik-Teil 207-12: Signaleinrichtungen (akustisch, optisch) vor, dass nach Nr.1: „die 
Funktionsprüfung der akustischen Signaleinrichtung täglich zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich 
nach Ansicht des Umwelt- und Verbraucherschutzsamtes, dass die Funktionsprüfung unabhängig 
von den durchgeführten Wartungsarbeiten auch auf der Strecke durchgeführt werden kann und 
nicht zwangsläufig nach jedem Werkstattbesuch bzw. zu jedem Beginn eines ICEFahrvorganges 
durchgeführt werden muss. 
 
Weiter wird erläutert, dass die Verwaltung in der Vergangenheit bereits mehrfach der DB AG und 
dem Eisenbahnbundesamt diese Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Allerdings wird diese 
Auffassung, obwohl sie höchstrichterlich in anderen Fällen bestätigt wurde, von der DB AG 
vollkommen ignoriert. 
 
Das Makrofon eines ICE Zuges ist noch in mehreren Kilometern Abstand zu vernehmen. So gibt 
es 
 u. A. sogar Beschwerden aus Niehl. Die Bewohner des Stadtbezirkes, ganz intensiv natürlich in 
Longerich und Bilderstöckchen, sind weiter extremen, gesundheitsschädlichen Lautstärken in der 
Nacht ausgesetzt. Auch die Natur im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet wird geschädigt. 
 
Nach unserer Auffassung ist es die Aufgabe der Kommune derartige Übertretungen zu verfolgen 
und zu verhindern und die städtischen Belange und Interessen zu schützen. Werden Bürger*innen 
geschädigt, in unserem Fall sind es sogar ganze Stadtteile, so muss die Kommune dafür Sorge 
tragen, dass die Menschen zukünftig nicht mehr gefährdet werden. Die Stadt muss ihre eigene 
Rechtsauffassung umsetzen, falls der Verursacher widerspricht und weiterhin große Teile der 
Bevölkerung schädigt. Das setzt eine Kommune normalerweise mit Hilfe der Ordnungsämter oder 
mit Einsatz der Polizei um. Diese haben allerdings auf dem Gelände der DB AG keine 
Möglichkeiten einzuschreiten. Der Lärm des Verursachers endet allerdings nicht an den Grenzen 
des Bahngeländes. Also muss die Kommune mit anderen Mitteln die Ordnung in ihrem betroffenen 
Gestaltungsgebieten wieder herstellen, so wie sie es auch sonst bei anderen Gewerbetreibenden 
mit unerlaubten Lautstärkeimmissionen in der Nähe von Wohnbebauung durch Ordnungsdienst 
und eventuell mit Polizeieinsatz macht. 
 
Es ist uns bewusst, dass die Verwaltung der Stadt Köln keine juristische Möglichkeit hat, gegen 
das Eisenbahnbundesamt zu klagen. Sie kann aber nach unserer Auffassung durchaus gegen die 
DB AG als Unternehmen und Verursacher klagen. Nach unserer Auffassung sind nicht nur die 
Bürger*innen Betroffene und haben die Möglichkeit juristisch vorzugehen, sondern auch die 
Kommune ist betroffen, wenn in ihrem Verwaltungsbereich hohe Immissionen Schäden an Mensch 
und Natur verursachen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
gez. Baumann                                                                                                 gez. Steinbach

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Beratungsverlauf (1)

05.12.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1578/2019
Typ
Antrag nach § 3 BV5 (SPD)
Datum
20.11.2019
Erstellt
20.11.2019 14:02