2919/2017
Arbeitstitel: "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" in Köln - Poll; Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70439/08
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Anlage 2
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70430/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll“ in Köln-Poll ein- gegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Porz vom 19.10. bis 25.10.2005 durchgeführt. Fristgerecht sind keine Stellungnahmen abgegeben worden; zum Jahresende 2005/2006 sind zwei Stellung- nahmen außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangen. Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren stichwortartig dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates werden die Daten des Absenders der Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Ablehnung des Baus einer Planstraße zwischen der Ein- mündung Rolshover Straße/ Poll-Vingster Straße und der Straße Am Grauen Stein ja Verlängerung der Planstraße zur Straße Am Grauen Stein war eine optionale Darstellung; diese Idee wurde im wei- teren Verfahren auf Beschluss der Bezirksvertretung nicht weiter verfolgt 2 Ablehnung des Baus einer Planstraße von der Max- Glomsda-Straße zum Poller Kirchwerg nein konnte telefonisch geklärt werden; Planstraße verbindet die Max-Glomsda-Straße mit der Straße Am Grauen Stein, Vorwurf, die Anhörung der Bürger und Bürgerinnen sei nicht nach den Richtlinien des BauGB veröffentlicht wor- den nein konnte telefonisch geklärt werden; Veröffentlichung im Kölner Stadt-Anzeiger am 11.10.2005 und im Amtsblatt der Stadt Köln am 12.10.2005 erfolgt. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung eines ansässigen politischen Ortsverbandes wurde im März 2006 ein alternatives Planungskonzept eines Investors diskutiert. Es beinhaltete diverse Einzelhandelsnutzungen. Die Bezirksvertretung Porz hat das Konzept mit Änderungen zur weite- ren Bearbeitung empfohlen. In der Folgezeit wurde das Planungskonzept des Investors mehrfach geändert und letztendlich vom Stadtentwick- lungsausschuss im Mai 2007 abgelehnt. Die weitere Bearbeitung basierte daher wieder weitgehend auf dem ursprünglich vorgeschlagenen Planungskonzept. A N L A G E 2 613 Läng 2919/2017 Az2
Anlage 1
585 Zeichen
gVWOLFKH=XEULQJHUVWUDH 5ROVKRYHU6WUDH 3ODQJHELHWJHPl$XIVWHOOXQJV beschluss StEA vom 22.09.2005 "Gewerbepark Poll" Plangebiet des "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord" Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord LQ.|OQ3ROO 0 10050 200 300 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Läng Az Vorlagen-Nummer 2919/2017 Freigabedatum 10.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70439/08 Arbeitstitel: "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" in Köln - Poll Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll" in Köln-Poll gemäß des Aufstellungsbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 22.09.2005 auf das Gebiet zwischen den westlichen Grenzen des TÜV-Parkplatzes, den südlichen Grenzen des Grünstreifens entlang des Zubringers (L 124), der Rolshover Straße und der nördlichen Grenze des Verkehrsübungsplatzes zu verkleinern (siehe Anlage 1); 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70439/08 für das Gebiet zwischen den westlichen Grenzen des TÜV-Parkplatzes, den südlichen Grenzen des Grünstreifens entlang des Zubrin- gers (L 124), der Rolshover Straße und der nördlichen Grenze des Verkehrsübungsplatzes – Arbeitstitel "Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" in Köln-Poll – eingegan- genen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 3. den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 70439/08 nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zu ergänzen und zu ändern; 4. den Bebauungsplan Nr. 70439/08 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2203) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung. Wirtschaftsausschuss 30.11.2017 Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 14.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der im Amtsblatt vom 09.01.2013 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 70430/04 "Gewerbepark Poll" ist mit Normenkontrollurteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE OVG NRW - für unwirksam erklärt worden. Die Gründe sind in der beigefügten Anlage 6 näher erläutert. Das damalige Ziel der städtebaulichen Planung, unter anderem Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten zu erschließen, wird weiterhin verfolgt. Von daher setzt das Bebauungsplanverfahren an der Stelle neu an, an der der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die Fortführung des Verfahrens erfolgt durch einen einfachen Bebauungsplan, der das bisherige städ- tebauliche Grundkonzept unangetastet lässt und die wichtigsten städtebaulichen Eckpunkte sichert. Um Verwechselungen mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. 70430/04 "Gewerbepark Poll" zu vermeiden, wird das Plangebiet des einfachen Bebauungsplans mit dem Zusatz "Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" benannt und mit der Bebauungsplannummer 70439/08 versehen. Zunächst wurde am 13.01.2016 der ehemalige Aufstellungsbeschluss von 2005 aufgrund der aktuel- len Rechtsprechung zum Bekanntmachungsverfahren erneut im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Zur Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung musste in 02/2017 eine Veränderungssperre erlassen werden. Zwei vorgelegte Bauanfragen widersprachen den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes. Momentan klagen die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Zurückstellung der Baugesuche. Es besteht keine Alternative zum jetzigen Abschluss des Bebauungsplan-Verfahrens, da anderenfalls die Frist der Veränderungssperre ausläuft, die Klagen für die Stadt Köln womöglich verloren gehen und mit Genehmigungen der zurückgestellten Bauanfragen gerechnet werden muss. Bei der Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens "Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" können einige der bisherigen Verfahrensschritte des Bebauungsplans "Gewerbepark Poll" übernommen und brauchen nicht wiederholt werden. Das betrifft die Grundlagensammlung, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Beratungen über deren Ergebnisse durch die Bezirksvertretung Porz, den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses und die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in 12/2010. Durch die Fortführung des Verfahrens als einfacher Bebauungsplan haben sich Änderungen in der Planzeichnung und den Festsetzungen ergeben, so dass eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in 06/2016 erforderlich wurde. Sie wurde eingeschränkt auf die städtischen Dienststellen und Träger öffentlicher Belange, die von den Inhalten des Bebauungsplan- Entwurfs betroffen sein könnten. Die Auswertung der Beteiligung führte zu Ergänzungen der textli- chen Festsetzungen und der Hinweise. Die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belan- ge sind mit den entsprechenden Wertungen in den Anlagen 2 und 3 aufgelistet. Die frühzeitige Betei- ligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB er- folgte im Juni 2005, die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im November/Dezember 2011, 3 die erneute Beteiligung erfolgte vom 18.05.2016 bis 22.06.2016. Es wird daher von der Überleitungs- vorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht (Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). Die folgende öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs fand in der Zeit vom 22.06. bis zum 21.07.2017 statt. Es sind vier Stellung- nahmen eingegangen. Die Zusammenfassung dieser Anregungen sowie der entsprechenden Bewer- tung dazu sind aus Anlage 4 zu ersehen. Im Rahmen einer eingeschränkten Beteiligung der Betroffenen wurde nach der Offenlage noch der Hinweis Nr. 15 ergänzt. Zur inhaltlichen Klarstellung im Sinne der Rechtsprechung wurden ebenfalls die textliche Festsetzung Nr. 1.5 und der Hinweis Nr. 1 angepasst (siehe Anlage 5). Dafür war aus rechtlichen Gründen keine weitere Beteiligung erforderlich. Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Vorberatungen: Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll" in Köln-Poll: Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Durchführung der frühzeiti- gen Beteiligung der Öffentlichkeit: Stadtentwicklungsausschuss 25.08.2005 einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung der FDP- Fraktion Bezirksvertretung Porz 06.09.2005 mehrheitlich angenommen, gegen zwei Nein-Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Stadtentwicklungsausschuss 22.09.2005 einstimmig zugestimmt, wie von der Verwaltung vor- geschlagen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 12.10.2005 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) vom 19. bis 25.10.2005. Die Beratungen über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die zum Vorgabenbe- schluss führen sollten, beanspruchten durch Vertagungen, Beratungsbedarf und notwendige Fachge- spräche einen großen Zeitraum. Sie sind im Detail in der Session-Vorlage 4340/2009 genannt. Aus Gründen der Übersicht sind hier nur die gefassten Beschlüsse aufgeführt: Bezirksvertretung Porz 28.03.2006 mit Änderungen mehrheitlich zugestimmt (gegen SPD, Grüne und Linke) Stadtentwicklungsausschuss 21.05.2007 mehrheitlich gegen die CDU und FDP abgelehnt Mitteilung über den Sachstand im Bebauungsplan-Verfahren "Gewerbepark Poll" beziehungsweise zur Zurückstellung des neuen Vorgabenbeschlusses bis zur Klärung der anzuwendenden Sanie- rungsvariante: Stadtentwicklungsausschuss 22.11.2007 Bezirksvertretung Porz 04.12.2007 Mitteilung über Ergebnisse der Machbarkeitsstudie für die aerobe in situ Stabilisierung des Verkehrs- übungsplatzes: Stadtentwicklungsausschuss 27.08.2009 4 Bezirksvertretung Porz 08.09.2009 Stellungnahme der Bezirksvertretung Porz zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes: Stadtentwicklungsausschuss 08.12.2009 einstimmig verwiesen Bezirksvertretung Porz 26.01.2010 vertagt wegen Beratungsbedarf Bezirksvertretung Porz 18.03.2010 mehrheitlich mit Änderungen zugestimmt (gegen acht Nein-Stimmen der CDU, FDP, pro Köln) Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2010 analog Beschlussfassung durch Bezirksvertretung Porz mehrheitlich gegen die FDP zugestimmt. Erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 13.01.2016 aufgrund aktueller Recht- sprechung zum Bekanntmachungsverfahren. Vorberatungen im Rahmen des ab hier fortgesetzten Bebauungsplan-Verfahrens "Gewerbepark Poll –Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" in Köln-Poll: Mitteilung über die Offenlage: Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Bezirksvertretung Porz 06.07.2017 Bekanntmachung Offenlage am 14.06.2017 Offenlage in der Zeit vom 22.06. bis 21.07.2017 Anlagen Anlage 1: Plangeltungsbereich Anlage 2: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3Abs. 1 BauGB Anlage 3: Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Anlage 4: Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 5: Ergänzungen und Anpassungen nach der Offenlage Anlage 6: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 7: Festsetzungen Anlage 8: Verkleinerung des Bebauungsplans Anlage 9: Ausschnitt Planzeichnung
Anlage 4
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70430/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll –Teilbereich Gewerbepark Poll Nord“ in Köln-Poll eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 14.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.06. bis zum 21.07.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 4 Stel- lungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschlie- ßend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 PLEdoc: - Sehr ähnliches Schreiben wie zum Umlauf nach § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 3, Ziffer 14) - Im angefragten Bereich sind keine von der PLEdoc verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden - Aufzählung der Versorgungseinrichtungen, für die Auskunft gegeben wird Kenntnisnahme - Die nicht betroffenen Leitungsträger wurden bereits im vorangehenden Verfahrensschritt zur Kenntnis genommen. 2 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs- dienst: - Sehr ähnliches Schreiben wie zum Umlauf nach § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 3, Ziffer 8) - Luftbilder und andere historische Unterlagen lie- fern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Ins- besondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Welt- krieges Stellungnahme ist bereits berücksich- tigt - Es wurde bereits im vorangehenden Verfahrens- schritt ein entsprechender Hinweis aufgenommen und auf der Planzeichnung zur Offenlage vermerkt. 3 Straßen.NRW: - inhaltsgleich zum Schreiben wie zum Umlauf nach § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 3, Ziffer 10) Stellungnahme wird berücksichtigt - Auch wenn die vorgetragene Stellungnahme inhalts- gleich mit der aus dem voran gegangenen Verfah- rensschritt ist, muss sie neu bewertet werden, da im Rahmen des einfachen Bebauungsplan-Entwurfes reduzierte Festsetzungen erfolgt sind. A N L A G E 4 613 Läng 2919/2017 Az4 - 2 - - 40 m Schutzstreifen entlang der L 124 gemäß § 25 StrWG NW ist zu beachten; keine neue Anbindung zulassen Stellungnahme wird berücksichtigt - Schutzstreifen ist durch die nochmalige Verkleine- rung des Plangebietes außer Sicht geraten. Ein nachträglicher Hinweis wird aufgenommen. - Plangebiet unterliegt einer Lärmbelastung durch den Verkehr. Ein bepflanzter Geländestreifen reicht als Lärmschutz nicht aus. Es wird gebeten im Bebauungsplan festzusetzen, dass bei der Er- richtung von baulichen Anlagen aufgrund von Ver- kehrslärm passive Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen sind Stellungnahme wird nicht berück- sichtigt - Der Grünstreifen entlang des Zubringer (L 124) ist nicht mehr Teil des Plangebietes. Ziel des einfachen Bebauungsplanes ist es, gewerbliche Nutzungen un- ter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungs- stätten zu erschließen. Der Lärmschutz in neuen Gebäuden wird im Baugenehmigungsverfahren durch Anwendung der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – ausreichend gewährleistet. Auf zusätzli- che Festsetzungen kann daher verzichtet werden. - Berücksichtigung von Verkehrsemissionen obliegt dem Vorhabenträger Stellungnahme ist bereits berücksich- tigt - Durch Aussagen im Umweltbericht bereits berück- sichtigt. 4 Industrie- und Handelskammer: - Offenlage wird begrüßt; haben keine Anregungen Kenntnisnahme - Eine Kenntnisnahme reicht aus.
Anlage 5
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/ 2 A N L A G E 5 613 Läng 2919/2017 Az5 Ergänzungen und Änderungen nach der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes "Gewer- bepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" Im Rahmen der Offenlage ging unter anderem ein Schreiben von Straßen.NRW ein. Es wurde die bereits in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegebene Stellungnahme inhaltsgleich wiederholt. Ein Detailpunkt, die Breite des Schutzstreifens entlang der Landesstraße (L 124), ist jedoch außer Sicht geraten. Der Grund liegt in der Verkleinerung des jetzigen Plangebietes, welches nun nicht mehr unmittelbar an die L 124 angrenzt. Ein grundsätzli- cher Anspruch auf die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises besteht nicht. Da er jedoch schon im "alten" Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll" enthalten war, soll er auch in den jetzigen Bebauungsplan "Gewerbepark Poll –Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" auf- genommen werden. Der ergänzte Hinweis hat folgenden Wortlaut: Hinweis Nr. 15: Der 40 m Schutzstreifen entlang der L 124 ist gemäß § 25 Straßen-und We- gegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) zu beachten. Neue Anbindungen an klassifizierte Straßen sind nicht zugelassen. Hierzu reicht eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB aus. Die zwei be- troffenen Grundstückseigentümer sind angeschrieben worden und ihnen wurde die Gelegenheit zu einer Stellungnahme vom 23.08. bis 05.09.2017 eingeräumt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufge- führt. Den politischen Gremien wird Name und Adresse des Absenders der Stellungnahme Nr. 1 zur Verfügung gestellt. Nr. Eigentümer Stellungnahme Wertung 1 privat Die fristgerechte Zustimmung erfolgt unter dem Aspekt, dass die entsprechende Grund- stücksentwicklung nicht einge- schränkt werde. Es handelt sich um einen Hinweis auf ein Gesetz, hier Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen, welches anzuwenden ist. Die Aufnahme des Hinweises hat eine klarstellende Wirkung. Für das betroffene Grundstück werden dadurch keine neuen weiteren Ein- schränkungen auferlegt. 2 Straßen.NRW Keine Stellungnahme einge- gangen Gemäß der Formulierung im An- schreiben kann daher von einer Zu- stimmung ausgegangen werden. - 2 - Zur inhaltlichen Klarstellung im Sinne der Rechtsprechung wurden des Weiteren folgende Anpas- sungen vorgenommen: unterstrichene Teile entfallen, fett geschriebene Teile kommen neu hinzu. Textliche Festsetzung Nr. 1.5: Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erhalten in den Gewerbegebieten die genehmigten und bestehenden Betriebe baulichen Anlagen, die nach den vorgenannten Ziffern unzulässig sind, erweiterten Be- standsschutz für die Umgestaltung des vorhandenen baulichen Bestandes und die Wiedererrich- tung des gegebenen Bestandes. Es handelt sich um folgende Betriebe beziehungsweise deren Nutzungsnachfolger im Rahmen der baulichen Genehmigung: - A.T.U. Auto Teile Unger, Rolshover Str. 382 - Yamaha Zentrum Köln, Motorradtechnik Meuter, Rolshover Str. 416-418 Hinweis Nr. 1: Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Beide Ergänzungen haben lediglich klarstellende Bedeutung. Es brauchte keine erneute Beteili- gung durchgeführt werden.
Anlage 8
141 Zeichen
Anlage 8 Stadtplanungsamt Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord 70439/08 verkleinerter B - Plan in Köln - Poll unmaßstäblich
Anlage 3
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1. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70430/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll“ in Köln-Poll eingegan- genen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde ab dem 08.06.2005 und mit einer Einladung zu einem Gespräch am 29.06.2005 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren stichwortartig dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Zur Information: Das Plangebiet umfasst: das Gewerbezentrum Poll, den nördlich und westlich angrenzenden Bereich, den Verkehrsübungsplatz und den daran westlich angrenzenden sogenannten Messeparkplatz. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Deutsche Telekom: - Bitte um erneute Beteiligung, sobald die Baumaß- nahmen konkreter werden --- - zur Kenntnis nehmen 2 Industrie- und Handelskammer: - Dem Planungskonzept wird zugestimmt --- - Zur Kenntnis nehmen - Vorschlag Einzelhandel bei ansässigen Betrieben im Gewerbezentrum mit zentrenrelevanten Sorti- menten Bestandsschutz gewähren ja - Sind auch Planungsziele für den Bebauungsplan- Entwurf - Keine Unterstützung von Einzelhandel in Gewer- begebieten ja - Wie vor 3 Staatliches Umweltamt: - Grundsätzliche Zustimmung zum Planungskonzept --- - Zur Kenntnis nehmen - bei Kleingärten tagsüber Lärmschutzwerte eines Allgemeinen Wohngebietes ansetzen ja - Ist bekannt - Zonierung des Gewerbegebietes soll nach Ab- standserlass NW erfolgen ja - in Konzept übernehmen 4 Polizeipräsidium Köln: - Rolshover Straße ist zum jetzigen Zeitpunkt schon sehr belastet ja - Für Aussagen zum Verkehr berücksichtigen A N L A G E 3 613 Läng 2919/2017 Az3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Messeparkplatz wird weiterhin von Messe genutzt; alternativen Ausweichstandort finden; Messe und Polizei stehen in Kontakt und entwickeln Verkehrs- konzept --- - Zur Kenntnis nehmen 5 Bezirksregierung Köln, Dez. 52: - Bebauung des Deponiekörpers ist prinzipiell mög- lich --- - Zur Kenntnis nehmen - Stilllegungsanzeige liegt vor; mögliche Vorgaben u.a. für Baumstandorte und Ausführung der Ver- kehrsflächen ergeben sich dann aus dem Stillle- gungsverfahren ja - Ergebnisse abwarten und dann im Bebauungsplan- Entwurf berücksichtigen - Versickerung von Niederschlagswasser in weiten Teilen des Plangebietes nicht zulässig; Auflagen ergeben sich aus dem Stilllegungsverfahren ja - Wie vor 6 RheinEnergie: - Planung wird begrüßt --- - Zur Kenntnis nehmen - Leitungen liegen in Rolshover Straße; von dort aus Verbindungen ins plangebiet möglich --- - Zur Kenntnis nehmen - Eine Gas- und ein bis zwei Trafostationen müssen in der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt wer- den --- - Zur Kenntnis nehmen 2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70430/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll“ in Köln-Poll eingegan- genen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.11. bis zum 23.12.2010 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren stichwortartig dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Zur Information: Das Plangebiet umfasste zunächst das Gewerbezentrum Poll, den nördlich und westlich angrenzenden Bereich, den Verkehrs- übungsplatz und den daran westlich angrenzenden sogenannten Messeparkplatz. Hierfür wurde die oben genannte Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im September 2011 wurde das Plangebiet geteilt und der südliche Bereich mit dem Verkehrsübungsplatz und den daran angrenzenden sogenannten Messeparkplatz abgetrennt. Die Auswertung der Stellungnahmen erfolgte dementsprechend nur für den nördlichen Planbereich. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 Bezirksregierung Köln, Dez. 52: - Keine grundsätzlichen Bedenken ausabfallwirt- schaftlicher Sicht Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen - Mit Ablauf von 2013 muss ehemalige Deponieflä- che entweder bebaut oder abgedichtet sein; ggfls. muss andere Frist gesetzt werden ja - Ist bekannt - Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes dür- fen nicht entgegenstehen ja - Stetige Absprache mit dem Umweltamt; zusätzlich Hin- weis auf Planzeichnung aufnehmen, dass Bezirksregie- rung im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen ist 8 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs- dienst: - Diverse Funde im Plangebiet eingetragen ja - Durch 20 m tiefes Ausgraben und anschließendes Verfül- len mit Hausmüll, ist Wahrscheinlichkeit gering; dennoch als Hinweis aufnehmen - Bei Pfahlgründung Sicherheitsdetektion empfohlen ja - Als Hinweis aufnehmen - Geophysikalische Untersuchung empfohlen nein - V.g. Hinweis schließt Beteiligung der Bezirksregierung Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Düsseldorf mit ein; ist ausreichend 9 Industrie- und Handelskammer: - Wünschenswert beim Baumarkt Festsetzungen zum zentrenrelevanten Sortiment zu treffen ja - entsprechende Festsetzung ist formuliert worden 10 Straßen.NRW: - 40 m Schutzstreifen entlang der L 124 gem. § 25 StrWG NW beachten; keine neue Anbindung da- ran zulassen ja - Als Hinweis aufnehmen - Bepflanzter Grünstreifen reicht als Lärmschutz nicht aus nein - Mißverständnis im Gespräch aufgeklärt; Aussagen zu Lärmpegelbereichen sind in textlichen Festsetzungen enthalten - Bei Errichtung von baulichen Anlagen passive Maßnahmen zum Lärmschutz im Bebauungsplan festsetzen ja - Siehe Festsetzung für Büro- und Sozialräume - Berücksichtigung Verkehrsemissionen obliegt dem Vorhabenträger ja - Siehe Aussagen zu Luftschadstoffen im Umweltbericht 11 Polizeipräsidium, Direktion Verkehr: - Straßen ausreichend dimensionieren ja - Im Plangebiet berücksichtigt; Planstraße ist 11 m breit - Kreuzung Planstraße/ Rolshover Straße/ Poll- Vingster Straße ist Unfallhäufungspunkt; Ausbau Kreisverkehr wird begrüßt Kenntnis - Kreisverkehr ist nur nachrichtlich dargestellt und liegt au- ßerhalb des Plangebietes - Auf Rolshover Straße Richtung Siegburger Straße auf sichere Führung für Radfahrer und Fußgänger achten Kenntnis - Lage außerhalb Plangebiet; Bürgersteige sind vorhanden, wenn auch teilweise Straßenwechsel notwendig; Radfah- rer fährt auf Straße 12 Stadtwerke Köln: - Keine Bedenken gegen Bebauungsplan-Entwurf Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Gas-, Wasser- und Stromversorgung kann aus vorhandenen Anlagen weitergeführt werden Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen - Bitte um Eintragung Leitungsrecht für 110-kV- Kabel einschließlich 2 m Schutzstreifen im Gabe- lungsbereich Max-Glomsda-Straße ja - Wird in Planzeichnung und als textliche Festsetzung auf- genommen - Zwei Buslinien tangieren Plangebiet; Umfahrt an Endhaltestelle Am Grauen Stein muss weiterhin möglich sein Kenntnis - Umfahrt liegt außerhalb des Plangebietes und wird nicht verändert 13 Stadtentwässerungsbetriebe: - Abwasseranschluss noch nicht kanalisierter Gebie- te an vorhandenes Bauwerk Rolshover Straße machen Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen 14 PLEdoc: - Liste mit Versorgungsträgern aufgezählt, deren Leitungen nicht betroffen sind Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen 3. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70439/08 mit dem Arbeitstitel "Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbe- park Poll Nord“ in Köln-Poll eingegangenen Stellungnahmen aus der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Aufbauend auf den bisherigen Verfahrensschritten wurde für das Bebauungsplan-Verfahren „Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 18.05. bis 22.06.2016 durchgeführt. Es wurden die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut eingeholt, deren Aufgabenbereich durch die angepassten Inhalte des Bebauungsplanes betroffen sein könnten. Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stellung- nahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren stichwortartig dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Zur Information: Das Plangebiet wurde nochmals im nördlichen Bereich verkleinert. Der Grünstreifen entlang der L 124 ist nicht mehr enthalten. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15 Bezirksregierung Köln, Dez. 52: - Keine grundsätzlichen Bedenken Kenntnis - Zur Kenntnis nehmen - Bitte, in der Begründung auf zusätzliches abfall- rechtliches Genehmigungsverfahren hinzuweisen ja - Entsprechenden Satz unter „Berücksichtigung von Um- weltbelangen“ aufgenommen - Bitte zusätzlichen Hinweis zu frühzeitiger Kontakt- aufnahme bei Baumaßnahmen aufnehmen ja - Formulierungsvorschlag übernommen 16 Industrie- und Handelskammer: - Zustimmung zum Bebauungsplan-Entwurf Kenntnisnahme - Zur Kenntnis nehmen 17 Stadtwerke Köln: - Grundsätzlich keine Bedenken Kenntnisnahme - Zur Kenntnis nehmen - Durch Verkleinerung des ursprünglich großen Plangebietes auf jetzige Größe ist Grundschutz für den südlichen Teil nicht mehr sicher gestellt ja - Ist aus dem Bebauungsplan-Verfahren „Gewerbepark Poll Süd“ bekannt und wird dort abgearbeitet - 1 bis 3 Trafostationen im Gebiet erforderlich ja - Als Hinweis aufnehmen - 110-kV-Kabel mit Leitungsrecht sichern ja - Ist bereits als Hinweis aufgenommen
Anlage 9
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SO GE 1 GE 2 GE 1 GE 2 GE 2 Anlage 9 Stadtplanungsamt Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll - Nord Ausschnitt Planzeichnung LQ.|OQ3ROO XQPDVWlEOLFK N
Anlage 7
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/ 2 A N L A G E 7 613 Läng 2919/2017 Textliche Festsetzungen Arbeitstitel: Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord 1. Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet: 1.1 Gemäß § 8 BauNVO wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. 1.2 Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im gesamten GE Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in un- mittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Betrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann und eine maximale Verkaufsfläche von 100 qm eingehalten wird. 1.3 Gemäß § 1 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind die ausnahmsweise zuläs- sigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Dies gilt ebenfalls für Bordelle und bordellartige Betriebe. 1.4 Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauNVO werden die Gewerbegebiete auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Natur- schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 wie folgt zoniert: Im GE (Zone 1) sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig. Im GE (Zone 2) sind Betriebe der Abstandsklassen VI - VII zulässig. 1.5 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erhalten in den Gewerbegebieten die genehmigten und be- stehenden baulichen Anlagen, die nach den vorgenannten Ziffern unzulässig sind, erweiter- ten Bestandsschutz für die Umgestaltung des vorhandenen baulichen Bestandes und die Wiedererrichtung des gegebenen Bestandes. Es handelt sich um folgende Betriebe bzw. deren Nutzungsnachfolger im Rahmen der baulichen Genehmigung: - A.T.U. Auto Teile Unger, Rolshover Str. 382 - Yamaha Zentrum Köln, Motorradtechnik Meuter, Rolshover Str. 416-418 2. Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet 2.1 Gemäß § 11 BauNVO wird ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt. 2.2 Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im SO folgende Nutzungen zulässig sind: Einzelhandel mit dem Kernsortiment Bau- und Heimwerkerbedarf sowie Gartenbedarf (einschließlich Pflanzen und Pflanzkeramik) oder Einzelhandel mit dem Kernsortiment Gar- tencenter. 2.3 Zusätzlich ist ein kleiner gastronomischer Bereich mit Sitzgelegenheit und Ausschank nicht alkoholischer Getränke mit max. 250 qm zulässig. 2.4 Die Verkaufsfläche für das zentren- beziehungsweise -nahversorgungsrelevante Randsor- timent entsprechend der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 darf max. 800 qm betragen 2.5 "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013: Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städte- baulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkon- zept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschafts- zweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: - 2 - / 3 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei- dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei- dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über- größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni- schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te- lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 4. Leuchten (52.44.2) 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50) 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenk- artikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zen- trenrelevant sein. Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 16. Blumen, Kränze (52.49.11) 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) - 3 - / 4 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.) 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente Kennzeichnungen Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB wird die Fläche der Altlast Nummer 70111 (noch nicht still- gelegte Deponie) im Plangebiet gekennzeichnet. Es handelt sich um eine ehemalige Nassauskiesung, die verfüllt wurde. Die Sohle der Verfüllung liegt circa 25 m unter Gelände- oberkante. Verfüllt wurden Boden, Bauschutt, Aschen, Verpackungsmaterial, Phosphormine- ralien, Hausmüll sowie Produktionsrückstände. Es ist mit diversen Auflagen bezüglich der Überbauung der ehemaligen Colonia- Deponie zu rechnen. Sie gelten für den gekennzeichneten Deponiebereich. Die Vorgaben sind im Detail in der "Beschreibung der für eine Bebauung der ehemaligen Deponie ‚Colonia‘ einzuhalten- den Restriktionen" vom 21.07.2014 beschrieben. Diese Beschreibung wurde im Auftrag der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, erstellt und kann dort eingesehen werden. Der Hinweis Nummer 06 ist zu beachten. Gestalterische Festsetzungen Werbeanlagen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absätze 1 und 2 BauO NRW vom 01.03.2000 sind Werbeanlagen nur am Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der Wandhöhe (siehe Definition § 6 BauO NW vom 01.03.2000 – das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss) durch die Ober- kante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. Hinweise 01. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 02. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der je- weils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 03. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 04. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 05. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information darge- stellt. 06. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, zu beteiligen. Trägern von Baumaßnahmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Bezirksregierung aufzunehmen und abfallrechtliche Genehmigungserfordernisse zu klären. 07. Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln-Bonn. 08. Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbei- ten mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. - 4 - Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar- beiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 09. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sor- timentsliste vom 17.12.2013. 10. Baufeldräumungen dürfen aufgrund von vorhandenen Brutvogelarten in den Gehölzen nur außerhalb der Brutzeit vorgenommen werden. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist daher die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes müssen zum Schutz von Nist- und Brutstät- ten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Im Rahmen eines Abrissantrages von Gebäuden ist mit Auflagen im Baugenehmigungsver- fahren zum Anbringen von Nistkästen zu rechnen. Die Standorte sind mit der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, abzusprechen. 11. Im Bereich der Max-Glomsda-Straße/ südliche Grundstücksgrenze des Car Centers ver- läuft auf einem Teilstück ein 110 kV-Kabel. Von der Kabeltrasse ist ein beidseitiger Schutz- streifen von 2 m einzuhalten. Die genaue Lage kann bei RheinEnergie AG, zentrale Lei- tungsauskunft, 50606 Köln, Telefon 0221-178-3332 oder über die Mailadresse leitungsauskunft@rheinenergie.com erfragt werden. 12. Im Plangebiet sind Trafostationen nach Angaben des Versorgers zu errichten. 13. Im Bereich des Plangebietes befinden sich diverse Grundwassermessstellen und Boden- luftpegel. Die Lage kann beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt erfragt werden. Es ist darauf zu achten, dass diese Messstellen nicht beschädigt oder überbaut werden. Die Messstellen müssen frei zugänglich bleiben. Sollte aufgrund von Baumaßnahmen die Be- seitigung einer Messstelle erforderlich sein, ist der Grundstückseigentümer zu verpflichten, in Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, eine neue Mess- stelle an geeigneter Stelle zu errichten. 14. Das Plangebiet grenzt am südwestlichen Rand der Standort einer Gasabsaugstation/ - fackel an. Fahrzeuge mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder Materialien mit er- höhtem Gefährdungspotential müssen einen Abstand von 10 m um die Fackel einhalten. Geringe Teile dieses erforderlichen Abstandes entfallen auf das Plangebiet. Im Baugeneh- migungsverfahren ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen. 15. Der 40 m Schutzstreifen entlang der L 124 ist gemäß § 25 Straßen-und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) zu beachten. Neue Anbindungen an klassifizier- te Straßen sind nicht zugelassen.
Anlage 6
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Zum Bebauungsplan 70439/08;
Arbeitstitel: "Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord"
1. Anlass und Ziel der Planung
Der bisher rechtskräftige Bebauungsplan 70430/04 vom 09.01.2013 mit dem Arbeitstitel "Gewer-
bepark Poll" ist im Rahmen einer Normenkontrolle mit Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE OVG
NRW - für unwirksam erklärt worden.
Das OVG Münster hielt die damalige textliche Festsetzung Nummer 1.5 zum erweiterten Be-
standsschutz nach § 1 Absatz 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für sechs genau bezeich-
nete Betriebe (Spielhalle Casino Royal, Mc Donalds, Staples Büroartikel, Diskothek Electrum
Club, Telekom T-Punkt Shop und Spielhalle Merkur) zum einen für unwirksam, weil in der Fest-
setzung nicht der abstrakte Anlagenbezug gewählt wurde und zum anderen nach Auffassung
des Gerichts nur kleinere Anteile, gewissermaßen nur vereinzelte "Einsprengsel" im Plangebiet
nach § 1 Absatz 10 BauNVO planungsrechtlich abgesichert werden können. Diese beiden Feh-
ler führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691 hielt das OVG Münster eben-
falls für unwirksam. Das OVG fordert einen klaren Anlagenbezug und vertritt die Auffassung, dass
eine gebietsbezogene Festsetzung rechtlich nicht möglich sei. In der schriftlichen Urteilsbegrün-
dung machte das OVG hierzu jedoch keine Ausführungen.
Das damalige Ziel der städtebaulichen Planung, Gewerbeflächen unter Ausschluss von Einzelhan-
del und Vergnügungsstätten zu erschließen, wird weiterhin verfolgt. Von daher setzt das Bebau-
ungsplanverfahren an der Stelle neu an, an der der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist.
Die Fortführung des Verfahrens erfolgt durch einen einfachen Bebauungsplan, der das Grundkon-
zept des unwirksamen Bebauungsplans unangetastet lässt und die wichtigsten städtebaulichen
Eckpunkte sichert.
Zunächst wurde am 13.01.2016 der ehemalige Aufstellungsbeschluss von 2005 aufgrund der ak-
tuellen Rechtsprechung zum Bekanntmachungsverfahren erneut im Amtsblatt der Stadt Köln be-
kannt gemacht.
Mit einem weiteren Umlauf nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB wird das Be-
bauungsplan-Verfahren fortgesetzt. Es wurden die städtischen Dienststellen und Träger öffentli-
cher Belange erneut beteiligt, die von den Inhalten des geplanten Bebauungsplan-Entwurfs betrof-
fen sein könnten. Die Auswertung der Stellungnahmen erforderte eine Ergänzung der Festsetzun-
gen und der Hinweise. Nach der Offenlage wurde nach einer eingeschränkten Beteiligung nach §
4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ein weiterer Hinweis ergänzt.
Um Verwechselungen mit dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan 70430/04 "Gewerbepark
Poll" zu vermeiden, wird das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs mit dem Zusatz "Teilbereich
Gewerbepark Poll Nord" benannt und mit der Bebauungsplannummer 70439/08 versehen.
2. Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet ist im Gegensatz zu den Ausmaßen zum Aufstellungsbeschluss verkleinert wor-
den. Der Grund liegt in den zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren: Bebauungsplan-Entwurf
70430/05 "Gewerbepark Poll Süd" und dem Bebauungsplan-Entwurf "Erweiterung TÜV".
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Das Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" wird begrenzt durch die
westlichen Grenzen des TÜV-Parkplatzes, die südlichen Grenzen des Grünstreifens entlang des
Zubringers (L 124), der Rolshover Straße und der nördlichen Grenze des Verkehrsübungsplatzes.
3. Vorhandene Struktur und Erschließung
Das Plangebiet wird schon größtenteils gewerblich genutzt, so zum Beispiel durch das Poller Ge-
werbezentrum, die Parkplätze des TÜV und einer Kfz-Zulassungsstelle. Für den leerstehenden
Baumarkt wird eine Nachfolgenutzung gesucht. Die Grundstücke befinden sich größtenteils auf der
Altdeponie Colonia.
Das Plangebiet ist bereits durch die Max-Glomsda-Straße von der Rolshover Straße zur Straße
Am Grauen Stein erschlossen.
4. Planungsrechtliche Situation und Vorgaben
Der Bebauungsplan 7043/02 "Poll-Vingster Straße" aus dem Jahr 2003 grenzt östlich an das Plan-
gebiet an. Westlich schließt sich der Bebauungsplan 69439/03 (bisheriger Bereich des TÜV Rhein-
land) aus dem Jahr 1972 an. Südwestlich liegt das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Er-
weiterung TÜV", südlich das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs "Gewerbepark Poll Süd".
Die planungsrechtliche Situation im Plangebiet "Gewerbepark Poll - Teilbereich Gewerbepark Poll
Nord" beurteilt sich zurzeit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile). Es liegen zwei Bauvoranfragen vor, die eine Errichtung eines
Möbelmarktes/Küchenfachmarktes/Hochregallager beziehungsweise eine Erweiterung einer be-
stehenden Spielhalle zum Inhalt haben. Beide Bauvoranfragen widersprechen den beabsichtigten
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zur Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung
wurde daher am 15.02.2017 eine Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht.
Der Regionalplan, Teilabschnitt Köln, Gebietsentwicklungsplan (GEP) zeigt die Ziele der Raum-
und Landesplanung auf. Für das Plangebiet ist ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
ausgewiesen. Der Regionalplan sieht ausdrücklich vor, zum Zweck der Eingrenzung vorhandener
Handelsbetriebe ausnahmsweise die Festsetzung von Sondergebieten zu ermöglichen.
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln sind für das Plangebiet Gewerbeflächen sowie für
einen Teilbereich Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Baumarkt dargestellt.
Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Poll aus dem Jahr 1994. Dort wird im Maßnahmenplan
für die Fläche "Neubau gewerbliche Nutzung" ausgewiesen.
Im beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) von 2013 bzw. der Modifizierung
von 2015 ist ein Sonderstandort Poll ausgewiesen. Bei dem Sonderstandort handelt es sich um
einen Standort für großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit dem Angebotsschwer-
punkt in bau- und gartenmarktspezifischen Sortimenten (im Plangebiet) und im Einrichtungsbedarf
(Möbel Flamme, außerhalb des Plangebietes).
Das Plangebiet grenzt mit den Stellplatzflächen des TÜV an das Landschaftsschutzgebiet L 24
"Deutzer Friedhof und Umgebung" an. Etwas weiter außerhalb des Plangebietes liegt südlich der
Bahntrasse der geschützte Landschaftsbestandteil LB 7.08 "Rolshover Hof und hofnahe Weiden".
5. Städtebauliches Konzept
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19. bis 25.10.2005 ist das städtebauliche
Planungskonzept durch einen Aushang vorgestellt worden. Es sah kleinteiliges Gewerbe ohne zu-
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sätzlichen Einzelhandel vor. Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens stellte
sich heraus, dass die Deponiestilllegung und ihre technischen Probleme (Setzungen, Ausgasungen)
eine zu kleinteilige Parzellierung aus Gründen der Umsetzung durch verschiedene Eigentümer nicht
zulassen. Das städtebauliche Konzept wurde in der Hinsicht im April 2010 (Vorgabenbeschluss des
Stadtentwicklungsausschuss) überarbeitet und setzte auf eine Umsetzung durch einen oder wenige
Grundstückseigentümer oder Projektentwickler. Die Beteiligung der städtischen Dienststellen und
Träger öffentlicher Belange sowie der Entwurf zur damaligen Offenlage im März 2012 des zwi-
schenzeitlich rechtsunwirksamen Planes entwickelten sich auf dieser Grundlage weiter.
An genau dieser Stelle – Auswertung der Stellungnahmen aus dem Umlauf nach § 4 Abs. 2
BauGB - setzt der Bebauungsplan "Gewerbepark Poll – Teilbereich Gewerbepark Poll Nord" kon-
zeptionell wieder an. Er enthält nun folgende Festsetzungen:
die Art der Bauflächen, hier Bauflächen mit gewerblichen Nutzungen in verschiedenen Aus-
prägungen und eine Fläche für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt und
Gartencenter,
die Gliederung der Betriebe nach Abstandsliste des Abstandserlasses
die Verkehrsflächen,
textliche Festsetzungen zum Ausschluss von Spielhallen und Einzelhandelsnutzungen,
Kennzeichnung der Altlastfläche,
gestalterische Festsetzungen zu Werbeanlagen und
diverse Hinweise.
Zukünftig geplante Vorhaben sollen unter Berücksichtigung der Festsetzungen des einfachen Be-
bauungsplanes und im Übrigen nach den Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden.
5.1 Bauliche Nutzung
Im Bereich der ehemaligen Colonia-Deponie fordert die Bezirksregierung Köln eine vollflächige
Versiegelung. Diese kann im Rahmen der Abstimmung mit der Bezirksregierung im Baugenehmi-
gungsverfahren umgesetzt werden (siehe auch Ausführungen unter Ziffer 5.3, Berücksichtigung
von Umweltbelangen). Auf die Angabe einer Grundflächenzahl (GRZ) kann daher wegen der ge-
forderten vollflächigen Versiegelung verzichtet werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ) oder eine
Höhenfestsetzung soll ebenfalls nicht vorgenommen werden. Der Maßstab der Beurteilung wird
sich nach § 34 BauGB richten.
Im Plangebiet sollen unterschiedliche Gewerbetypen angesiedelt werden. Eine Differenzierung ist
notwendig, da es sich um einen Standort mit in circa 100 m angrenzender Wohnbebauung an der
Sauerlandstraße bzw. Kleingärten an der Straße Am Grauen Stein handelt.
Um den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen, wird die Zonierung der einzelnen
Gewerbebetriebe auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für
Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 (MBL
NRW S. 659) vorgenommen. Im GE (Zone 1) sollen nur Betriebe zulässig sein, die in der Ab-
standsklasse VII des v.g. Erlasses aufgeführt sind. Sie halten den Abstand von 100 m zu sensiblen
Nutzungen (Kleingärten und Wohnnutzung) ein. Analog dazu ist im GE (Zone 2) ein Abstand von
200 m eingehalten. Die zulässigen Betriebe entsprechen denen der Abstandsklasse VI des v.g.
Erlasses.
Die Flächen im Plangebiet werden für gewerbliche Nutzungen aller Art und im Besonderen für pro-
duzierende oder verarbeitende Betriebe vorgehalten. Dabei wirkt sich der Standortfaktor der guten
verkehrlichen Anbindung an den Zubringer günstig aus und zieht die entsprechenden Gewerbe-
betriebe an. Der Schwerpunkt liegt auf v.g. klassischen Gewerbebetrieben. Es gilt die maßgebliche
Funktion eines GE-Gebietes für Neuplanungen zu sichern und nicht erwünschten Nutzungen mit-
tels textlicher Festsetzungen gegenzusteuern. Hierzu gehören Einzelhandelsnutzungen, Vergnü-
gungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe.
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Für Handwerks- und produzierende Betriebe wird eine Ausnahmeregelung untergeordnete Ver-
kaufsstellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, erlauben. Dies ent-
spricht der gängigen Praxis neben dem Betrieb auch affine Sortimente zum Verkauf anbieten zu
können und die Attraktivität des Betriebes abzurunden und zu erhöhen. Durch die Begrenzung der
maximal möglichen Verkaufsfläche auf 15 % bezogen auf die gesamte Geschossfläche des Be-
triebes und 100 qm Verkaufsfläche liegt der Schwerpunkt dennoch eindeutig auf dem gewerblich
produzierenden Teil des Betriebes.
Die beiden ansässigen Betriebe A.T.U. Auto Teile Unger und Yamaha Zentrum Köln, Motorrad-
technik Meuter, sind in den entsprechenden Baugenehmigungen als Autofahrer Fachmarkt mit
Verkauf und Montage bzw. als Motorradwerkstattbetrieb, Ersatzteil- und Motorradhandel bezeich-
net. Beide Betriebe sind schwerpunktmäßig Meisterwerkstätten und bieten zusätzlich affine Sorti-
mente zum Verkauf an. Diese Sortimente übersteigen mit der Größe der genehmigten Verkaufsflä-
che die zukünftig zulässige Fläche von 100 m². Auf der anderen Seite handelt es sich um Nutzun-
gen, die aufgrund ihrer Geräuschemissionen beim Reparaturbetrieb insbesondere in einem Ge-
werbegebiet verträglich angesiedelt werden können. Beide Anlagen sind bereits lange Jahre am
Standort ansässig und werden von Kunden auch typischerweise in einem Gewerbegebiet erwartet.
Aus diesen Gründen erhalten diese baulichen Anlagen einen erweiterten Bestandsschutz für die
Umgestaltung vorhandenen baulichen Bestandes und die Wiedererrichtung des gegebenen Be-
standes z.B. bei Beseitigung oder Zerstörung. Dies ist kein Freibrief für Erweiterungen jeglichen
Umfangs, sondern erfordert Entscheidungen, die sich eng innerhalb des Rahmens der erteilten
Baugenehmigungen bewegen. Der erweiterte Bestandsschutz kommt auch möglichen Nutzungs-
nachfolgern im Rahmen der baulichen Genehmigung zugute. Die Zweckbestimmung eines Ge-
werbegebietes bleibt gewahrt. Die beiden genehmigten Nutzungen nehmen nur einen geringen
Prozentteil der Gesamtfläche des Plangebietes ein.
Bei dem Plangebiet handelt es sich hierbei um eine Lage außerhalb der zentralen Versorgungsbe-
reiche gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes von 2013 bzw. der Modifikation von 2015.
Der komplette Ausschluss von zentren- und nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben ent-
spricht der oben angegebenen formulierten Zielsetzung zur gewerblichen Entwicklung des Planbe-
reiches. Der vorhandene Einzelhandel Staples Bürobedarf, Rolshover Straße 384, wird daher
überplant und erhält passiven Bestandsschutz (weitere Erläuterungen zum Bestandsschutz, Eigen-
tümerinteressen und Entschädigung siehe weiter unten).
Die nach § 8 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vergnü-
gungsstätten werden im Planbereich ebenfalls nicht mehr zulässig sein. Dies gilt auch für Bordelle
und bordellartige Betriebe. Die klassische gewerbliche Nutzung wird, wie oben erläutert, vorgezo-
gen. Bei den überplanten Betrieben handelt es sich um die Spielhalle "R", Max-Glomsda-Straße 4,
den Electrum Disco Night Club, Rolshover Straße 384 und die Merkur Spielothek Colonia, Rolsho-
ver Straße 382.
Alle bestehenden, genehmigten Nutzungen, die zukünftig den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen, werden passiven Bestandsschutz genießen. Die Betriebe dürfen nur im genehmig-
ten Umfang und ihrer Funktion weiter betrieben werden. Erweiterungen oder Wiedererrichtungen
werden hingegen nicht zugelassen, da ein erweiterter Bestandsschutz nach § 1 Absatz 10 BauN-
VO städtebaulich nicht erwünscht ist. Im Falle zukünftiger Fluktuation sollen diese Nutzungen lang-
fristig aufgegeben bzw. an verträgliche Standorte außerhalb des Plangebietes verlagert werden.
Bei der Nutzungsaufgabe erlischt der Bestandschutz.
Im Bebauungsplan werden aus den oben genannten städtebaulichen Gründen nur der Einzelhan-
del und die Nutzungsarten Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe ausge-
schlossen. Bei Neubauten oder Nutzungsänderungen bleibt das gesamte breite Spektrum zulässi-
ger Nutzungen weiterhin erhalten. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung ist die
Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrecht-
lich geschützten Eigentümerpositionen und liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspekt-
rums.
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Gemäß § 42 Absatz 1 BauGB kann der Eigentümer eine Entschädigung nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 9 verlangen, wenn die zulässige Nutzung seines Grundstücks aufgehoben oder geän-
dert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Ent-
schädigungsansprüche aus dem Planungsschadensrecht erscheinen unwahrscheinlich, können
aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der ehemalige Baumarkt an der Max-Glomsda-Straße war über zehn Jahre an diesem Standort
ansässig, wurde jedoch im Herbst 2013 aufgegeben und steht seitdem leer. Gemäß Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK) handelt es sich um einen sogenannten Sonder-
standort des großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandels, der eine wichtige Funktion im
Zentrenkonzept hat und daher beibehalten werden soll. Im Hinblick auf zukünftige, erneute Nut-
zung wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt.
Diese Zweckbestimmung ist in diesem Zusammenhang aus der FNP-Darstellung "SO –Baumarkt"
weiter entwickelt worden. Eine Weiternutzung des ehemaligen Baumarkt-Grundstückes mit einem
Gartencenter ist städtebaulich erwünscht und belebt den Sonderstandort aufs Neue. Ein interes-
sierter Investor hat bereits mehrere Abstimmungsgespräche geführt. Bei der Abgrenzung der Flä-
che des SO werden die Flächen für Stellplätze des Baumarktes/ Gartencenters miteinbezogen.
Wie bisher werden geringe Anteile von zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein. Zum Schutz
des Poller Stadtteilzentrums entlang der Siegburger Straße wird jedoch die Verkaufsfläche für das
zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevante Sortiment auf 800 m² beziehungsweise für
einen kleinen gastronomischen Bereich mit Sitzgelegenheit und Ausschank nicht alkoholischer
Getränke, auf 250 m² begrenzt. Die Zahlen aus den entsprechenden Ermittlungen aus den damali-
gen Bauunterlagen des Baumarktes von 2005 sowie den weiteren genehmigten Nutzungsanträgen
sind an die geplante, gewünschte, aktuelle Entwicklung angepasst worden. Im Rahmen einer spe-
ziellen Bewertung des Sortiments des geplanten Gartencenters ist es zu vertreten, dass nach den
bisherigen Planunterlagen die qm-Zahl für das zentrenrelevante Sortiment in diesem Rahmen
ausgeschöpft wird. Auch ein nun in Maßen vergrößerter gastronomischer Bereich kann die Attrak-
tivität des Gartencenters steigern, zumal im angrenzenden Gewerbegebiet Schank- und Speise-
wirtschaften als Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind.
Zur genauen Einordnung von zentrenrelevanten Sortimenten und Sortimentsgruppen hat der Rat
der Stadt Köln am 17.12.2013 einen Beschluss mit der Zuordnung von zentrenrelevanten, nah-
versorgungs- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gefasst. Die "Kölner Sortimentsliste" wird
zur einfachen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren in die textlichen Festsetzungen aufgenom-
men.
Im Hinblick auf die zukünftigen Werbeanlagen in den Gewerbegebieten und dem Sondergebiet
werden Festsetzungen aus stadtgestalterischen Gründen getroffen. Werbeflächen an Gebäuden
sind weiterhin möglich, jedoch zukünftig nicht mehr auf Dachflächen oder an Pylonen. Die Betriebe
haben dennoch ausreichend Möglichkeiten, an der Stätte der Leistung für sich zu werben. Durch
diese Maßnahme werden jedoch Auswüchse an Werbeanlagen eingedämmt.
5.2 Erschließung
Das Plangebiet ist durch die nahe liegende, östliche Zubringerstraße L 124 mit der Abfahrt Köln-
Kalk an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die Rolshover Straße erreicht man die
Max-Glomsda-Straße, die den Gewerbepark intern erschließt. Die nördliche Verlängerung der vor-
genannten Straße zur Straße Am Grauen Stein ist so geführt, dass ein möglicher Schleichverkehr
erschwert wird. Die südliche Verlängerung der Max-Glomsda-Straße soll in die dort geplanten Ge-
werbeflächen im Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbepark Poll Süd" führen und dort in einer
Wendeanlage enden.
Die Straßenflächen werden durch Begrenzungslinien festgesetzt.
Im Bereich des Car-Centers verläuft auf einem kurzen Teilstück ein 110 kV-Kabel außerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch nahe am Straßenrand. Das Kabel benötigt einen beidseitigen
Schutzstreifen. Ein entsprechender Hinweis wird darauf aufmerksam machen.
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Die Max-Glomsda-Straße ist mit einem Ausbauvertrag privat gebaut worden. In diesem Vertrag
wurde ebenfalls die öffentliche Nutzung geregelt. Sobald der Bebauungsplan rechtskräftig ist, kann
eine Übernahme und Widmung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgen.
Die ÖPNV-Anbindung verläuft über die Buslinie 159 (Alfred-Schütte-Allee/Buchheim, Herler Stra-
ße). Direkt angrenzend an das Plangebiet liegt die Haltestelle "Taubenholzweg", etwas südlich die
Haltestelle "Poller Holzweg". Der nächste Stadtbahnanschluss besteht am Haltepunkt der Linie 7
"Poll, Salmstraße", der sich circa 500 m südlich befindet.
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung kann aus den vorhandenen Anlagen in der Max-Gloms-
da-Straße und der Rolshover Straße erfolgen. Das Abwasser nicht kanalisierter Gebiete kann in
das vorhandene Bauwerk in der Rolshover Straße geleitet werden.
5.3 Berücksichtigung von Umweltbelangen
Unter dem größten Teil des Plangebietes liegt die ehemalige Colonia-Deponie, Altlast Nummer
70111. Sie wird in der Planzeichnung dargestellt und unter "Kennzeichnungen" aufgeführt.
Zu der Colonia-Deponie liegt eine "Beschreibung der für eine Bebauung der ehemaligen Deponie
‚Colonia‘ einzuhaltenden Restriktionen" von Juli 2014 vor. Generell gilt, dass für alle Bauvorhaben
objektbezogene Nutzungskonzepte auf der Grundlage des vorliegenden Maßnahmenkatalogs zu
erarbeiten und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch der Bezirksregierung Köln, De-
zernat 52, Abfallwirtschaft und anlagenbezogener Umweltschutz, vorzulegen sind. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung Köln, Dezernat 52, gegebenenfalls im Rahmen
ihrer Prüfung in einem abfallrechtlichen Verfahren weitere Maßnahmen für sinnvoll erachtet.
Im südwestlichen Plangebiet könnte nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit Stand
von 07/2011 ein kleiner Teilbereich als Eingriffsgebiet angesehen werden. In diesem Bereich wä-
ren bauliche Eingriffe theoretisch ausgleichspflichtig. Die tatsächliche Nutzung ist jedoch ein zwi-
schenzeitlich ausgebauter Parkplatz des TÜV sowie Böschungsbereiche entlang von bereits ver-
siegelten Teilflächen des Verkehrsübungsplatzes. Die Bezirksregierung Köln fordert die vollständi-
ge Versiegelung der Oberflächen über dem Deponiekörper. Aus diesem Grund setzt der Bebau-
ungsplan auf der versiegelten Fläche als Ausgangslage an, für die folglich kein Eingriff vorliegt.
Für das Plangebiet ist ein Artenschutzgutachten mit Stand von August 2011 erstellt worden. Es
wurden jagende Zwergfledermäuse als planungsrelevante Art kartiert. Es wurden jedoch keine
Lebensstätten vorgefunden, so dass sich kein Anhaltspunkt für einen Verbotstatbestand nach § 44
Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz ergibt. Bei Brutvogelarten in Gehölzen wurden ebenfalls keine
Anhaltspunkte gefunden, dass die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird. Die Bewertung erfolgt un-
ter der Maßgabe, dass Baufeldräumungen nur außerhalb der Brutzeit stattfinden. Der Haussper-
ling ist an zwei Orten im nördlichen Plangebiet festgestellt worden: einmal am leerstehenden ehe-
maligen Gebäude der Abfallwirtschaftsbetriebe und einmal am Wohnhaus Taubenholzweg 29, di-
rekt außerhalb des Plangebietes. Hier kann im Rahmen eines eventuellen Abrissantrages zu den
Gebäuden eine Auflage im Baugenehmigungsverfahren zum Anbringen von Nistkästen erfolgen.
Ein entsprechender Hinweis ist erfolgt.
Unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes stehen nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfü-
gung. Durch die erforderlichen deponietechnischen Restriktionen mit einer 100-prozentigen Ver-
siegelung der ehemaligen Deponiefläche könnte der Bebauungsplan lediglich in den unbelasteten
Bereichen Grünfestsetzungen treffen. Dies beträfe einen schmalen Streifen entlang der Rolshover
Straße. Auf die Festsetzung von Dachbegrünung als Maßnahme zur Anpassung an den Klima-
wandel soll ebenfalls verzichtet werden. Beide Maßnahmen würden im überwiegend bebauten
Plangebiet minimal greifen und nur geringfügige Auswirkungen haben. Dies erscheint auch inso-
fern unverhältnismäßig, da die Gründung im Deponiekörper sehr aufwändig ist und eine Dachbe-
grünung die Aufwendungen weiter erhöhen würde ohne bedeutende Effekte zu generieren.
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Vorhandene Wohnnutzungen und Kleingärten in der Nachbarschaft grenzen zwar nicht unmittel-
bar an das Plangebiet an, sind jedoch in einer Entfernung von circa 100 m vorhanden und müssen
in ihrem Lärm-Schutzbedürfnis berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt eine Zonierung
der gewerblichen Flächen nach dem Abstandserlass NRW (siehe unter Punkt 5 Städtebauliches
Konzept, 5.1 Bauliche Nutzung).
Weitere Festsetzungen zum Lärmschutz im Plangebiet sollen im Rahmen des Bebauungsplanes
nicht erfolgen. Im Gegensatz zum unwirksamen Bebauungsplan werden daher keine Lärmpegel-
bereiche dargestellt oder Lärmkontingente (siehe unter Punkt 1, Anlass und Ziel der Planung) fest-
gesetzt. Der Lärmschutz wird im Rahmen dieses Bebauungsplanes ausreichend durch die Zonie-
rung der Gewerbegebiete berücksichtigt. Zum Schutz von Büro- und Sozialräumen kann anhand
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) die Anforderung an die Luftschalldämmung und das er-
forderliche resultierende Schalldämmmaß von Wand- und Fensterkombinationen schutzbedürftiger
Nutzungen ermittelt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss dann der ent-
sprechende Nachweis vom Antragsteller erbracht werden.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind heute direkt außerhalb des Plangebietes schon teilweise vor-
handen. Ein Lärmschutzwall verläuft im südlichen Bereich der Rolshover Straße. Zusätzlich sind
hier in Fahrtrichtung Poll nächtliche Fahrverbote für Lkw ausgeschildert. Dieses entspricht den
Empfehlungen des aktuellen und beschlossenen Lkw-Führungskonzeptes von November 2013,
welches Aussagen für das gesamte Stadtgebiet enthält.
Der Schallschutz in neuen Gebäuden wird durch passive Lärmschutzmaßnahmen sichergestellt.
Die Maßnahmen ergeben sich durch die Umsetzung der Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 - Schallschutz im
Hochbau.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit der Umsetzung der aufgezählten Maßnahmen die gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Dabei ist zu betonen, dass sich
die Wohnnutzungen außerhalb und die Arbeitsstätten innerhalb des Plangebietes befinden.
6. Umweltbericht
6.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Nähere Erläuterungen siehe Punkt 1. "Anlass und Ziele der Planung" des städtebaulichen Teils der
Begründung.
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6.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Planung Bestand Flächengröße ca.
Gewerbegebiet
nördlich Max-Glomsda-Straße
Parkplatz, Car Center, ehemalige
Müllumladestation, umgenutzte
Brache
40 000 m²
Gewerbegebiet
westlich Max-Glomsda-Straße
Parkplätze, TÜV-Prüfstelle 25 000 m²
Sondergebiet/ Gewerbegebiet
Max-Glomsda-Straße/ westlich
Rolshover Straße
Ehemaliger Baumarkt, Einzelhan-
del, Gewerbe
49 000 m²
Verkehrsfläche Verkehrsfläche 8.000 m²
6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen
Schutzgütern näher beschrieben.
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: solche Gebie-
te liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt;
- Oberflächenwasser: permanent Wasser führende Oberflächengewässer sind im Plangebiet
nicht vorhanden oder geplant;
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor;
- Landschaftsplan: für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen.
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
- Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorhandene biologische Vielfalt wird durch die
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten
6.2.1.1 Pflanzen und 6.2.1.2 Tiere aufgeführt.
- Eingriff/Ausgleich: Im südlichen Teil des Plangebietes fällt ein schmaler Grünstreifen entlang
der vorhandenen Erschließung am Verkehrsübungsplatz unter die Eingriffsregelung des § 1a
BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschließungs-Verfahrens in naher
Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebauungsplanverfahren als bereits
versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichsmaßnahme an.
- Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes liegt die Altdeponie "Colonia", AL
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen
(zum Beispiel Wallschüttung) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt durch Verdich-
tung, Abgrabung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebliche
Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausgelöst.
- Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärme ist der westliche Teil des Plan-
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla-
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend die Steuerung der gewerblichen Nutzungen
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müssen im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver-
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel
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im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer-
beflächenausweisung nicht zu erwarten.
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle für
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han-
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt.
- Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im Bereich der Altdeponie besonderen An-
forderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt wer-
den (Auflage aus Deponiestilllegungsverfahren, siehe Punkt 6.2.5.2).
- Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plangebiet werden ab einem Rheinwasserstand
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Aufgrund der An-
forderung aus der Deponiestilllegung müssen diese Bereiche versiegelt werden, daher sind
im Rahmen des Bebauungsplanes hier keine Maßnahmen erforderlich. Weitere Belange des
Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen.
- Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuzung Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/ Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di-
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht
betroffen.
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.2.1 Natur und Landschaft
6.2.1.1 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB )
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand: Das Plangebiet weist einen sehr heterogenen Vegetationsbestand auf. Während der
zentrale, bereits bebaute Teil sowie der TÜV-Parkplatz im nordwestlichen Teil so gut wie keine
Vegetation aufweisen, liegt im nördlichen Randbereich eine Gehölz bestandene Fläche (kleiner
Wall und Randbereiche der ehemaligen Müllumladestation) vor. Die ehemals zwischen dem TÜV-
Parkplatz und dem vorhandenen Baumarkt kartierte Brachfläche mit aufkommender Spontanvege-
tation wurde zwischenzeitlich als weiterer Parkplatz ausgebaut. Die Fertigstellung ist mittlerweile
erfolgt.
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch ohne Planungsrecht durch den Bebauungsplan könnten ein-
zelne Teilflächen intensiver genutzt, befestigt oder bebaut werden, so dass ein Teil der vorhande-
nen Vegetation beseitigt werden kann. Weiterhin muss die Oberfläche der ehemaligen Deponie
Colonia als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren bis in naher Zukunft versiegelt werden.
Damit ist für das Plangebiet eine Versiegelung bereits als Nullfall anzunehmen.
Im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung kommt es nur in untergeordnetem Umfang zur Über-
planung von Biotoptypen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen
zu Pflanzmaßnahmen im Plangebiet.
Bewertung: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch sehr
untergeordnet Vegetationsflächen mit höherwertigen Brach- und Gehölzstrukturen. Da die Oberflä-
che des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren in naher Zukunft ver-
siegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung des Bebauungsplanes zu-
künftig entfernt.
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6.2.1.2 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB )
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand: Eine artenschutzrechtliche Begehung wurde im Zeitraum von April bis Juli 2011 durchge-
führt. Im Plangebiet wurden - mit Ausnahme der Zwergfledermaus - keine sogenannten planungs-
relevanten Tierarten kartiert.
Amsel, Blaumeise, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Gimpel, Grünfink, Hausrotschwanz (an
bestehenden Gewerbebauten), Haussperling (am bestehenden Wohnhaus Taubenholzweg direkt
außerhalb des Plangebietes sowie am ehemaligen Abfallcenter), Heckenbraunelle, Kohlmeise,
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp.
Die Vogelarten Gimpel und Haussperling sind auf der Roten Liste NW als zurückgehend, in der
Roten Liste der Kölner Bucht als gefährdet eingestuft.
Die Zwergfledermaus wurde jagend in der Nähe der Gehölzbereiche kartiert, Quartiere konnten im
Plangebiet nicht nachgewiesen werden.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall würde sich am Tierartenbestand nur wenig ändern, der
Bestand unterläge den natürlichen Einflussgrößen (zum Beispiel Witterung) sowie Störungen
durch die mögliche Intensivierung gewerblicher Nutzungen (etwa im Bereich der Brachfläche öst-
lich der Max-Glomsda-Straße).
Eingriffe in Gehölz- und Gartenflächen werden durch den Bebauungsplan auf der Fläche östlich
des Taubenholzwegs, südlich des bestehenden Wohnhauses vorbereitet. Hier sind Eingriffe be-
reits im heutigen Zustand möglich. Eingriffe in die Brachfläche zwischen Car-Center und Tauben-
holzweg im Bereich der ehemaligen Müllumladestation sind ebenfalls bereits heute möglich, diese
Fläche muss zudem als Auflage aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt werden. Betrof-
fen sind durch die Überplanung Vogelarten, die in Gehölzen brüten. Da die kartierten Arten nicht
standorttreu sind, können sie in andere Gehölze im und am Plangebiet ausweichen. Die an den
Hauswänden brütenden Arten wie Hausrotschwanz und Haussperling können im Falle einer Nie-
derlegung der Gebäude an andere Gebäude im beziehungsweise im Nahbereich des Plangebietes
ausweichen.
Während der Bauphase sind die kartierten Tierarten Störungen ausgesetzt, die stärker sind als die
normalen Störungen durch den Betrieb der Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe. Eine erhebliche
Störung mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist aufgrund
der begrenzten Größe der Bauflächen nicht zu unterstellen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Rodung von Gehölzen außerhalb der
Brutzeit von wildlebenden Vögel gemäß Landschaftsgesetz NW verhindert den Verlust von Indivi-
duen und Brutstätten. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig, da durch die Planung keine Ver-
botstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst werden.
Bewertung: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts-
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter pla-
nungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf andere Ge-
hölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich ausweichen. Die
Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der vorhandenen Ge-
hölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht dem Zugriffsverbot des
§ 44 BNatSchG.
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6.2.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand: Analog zu den unterschiedlichen Nutzungsintensitäten im Plangebiet ist das Ortsbild sehr
heterogen. Im zentralen Bereich dominieren die gewerblichen Aufbauten das Ortsbild, während im
angrenzenden nördlichen und nordöstlichen Teil Gehölz-, Brach- und Gartenfläche vorliegen. Die
Freiflächen weisen keinen Erholungswert auf. Weder städtebaulich noch unter landschaftsästheti-
schen Aspekten ist das Plangebiet als hochwertig einzustufen, erhaltenswerte Sichtbeziehungen
bestehen nicht.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall bleiben das Ortsbild beziehungsweise der Landschafts-
charakter im Wesentlichen unverändert, in Teilbereichen ist eine Veränderung durch zusätzliche
gewerbliche Bebauung möglich. Besondere Auflagen an die baulichen Anlagen oder die Gestal-
tung von Freiflächen werden im Bebauungsplan nicht formuliert. Pflanzmaßnahmen sind im Be-
reich der ehemaligen Deponie aufgrund der erforderlichen Versiegelung der Oberfläche nicht mög-
lich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind in der Regel nur
zur Kaschierung von Veränderungen der Landschaft möglich, hier kann sich die Veränderung des
Ortsbildes im Falle attraktiver Gewerbe- und Büroarchitektur durchaus positiv auswirken.
Bewertung: Das vorhandene Ortsbild beziehungsweise die Landschaft weisen keine hohe Wertig-
keit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen echten Eingriff dar-
stellt.
6.2.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB )
6.2.3.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone und fällt nicht unter den Anwen-
dungsfall des § 44 Landeswassergesetz (LWG) NW. Aufgrund der Bodenveränderungen im Be-
reich der Deponie "Colonia", der vorhandenen Aufbauten sowie der Versiegelungen und Teilver-
siegelungen ist im gesamten Plangebiet mit einer Einschränkung der natürlichen Grundwasser-
neubildung zu rechnen. Durch Auswaschungen aus den deponierten Materialien kann es zu stoffli-
chen Veränderungen im Grundwasser kommen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Nullfall kann es auch weiterhin bis zur Bebauung / Abdeckung
der Deponie durch die Versickerung von Niederschlagswasser in den Deponiekörper in Randbe-
reichen zur Auswaschung grundwasserfremder Stoffe kommen. Danach muss die Oberfläche des
Deponiekörpers als Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren versiegelt
werden. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans wird die Oberfläche der Deponie ebenfalls
vollständig versiegelt und damit wird dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen.
Daher muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zum Schutz der Grundwasserqualität vor
der Auswaschung von Stoffen aus dem Deponiekörper ist die Versiegelung / Abdeckung der Ober-
fläche vorrangig vor einer Wiederzuführung von Niederschlagswasser vor Ort in den Grundwas-
serkörper. Minderungsmaßnahmen wie die Regelung einer Versickerung von Niederschlagswas-
ser von Dachflächen sind daher nicht möglich.
Bewertung: Durch die Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponiestilllegungsverfahren muss
die Oberfläche der Deponie "Colonia" vollständig versiegelt werden. Der Bebauungsplan regelt die
Art der zukünftigen (baulichen) Nutzung, betrachtet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der
erforderlichen Versiegelung wird auch dem Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen.
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Entsprechend muss die Einschränkung der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was
angesichts des ausreichenden Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist.
6.2.4 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
6.2.4.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft
Bestand: Im Plangebiet sind heute keine produzierenden Gewerbebetriebe vorhanden. Emissions-
quellen sind der Hausbrand und der Kfz-Verkehr. Entlang der Rolshover Straße ist aufgrund der
hohen Verkehrsbelastung - circa 24 000 Pkw-Einheiten/24 h (Stand November 2000) von einer
hohen Emissionsbelastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe zu rechnen. Die Emission aus
den Gebäudeheizungen ist als mäßig einzustufen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Eine Prognose ist sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall
schwierig. Einerseits ist auch im Nullfall eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung möglich mit
der Folge höherer Emissionen aus Hausbrand und Kfz-Verkehr. Andererseits ist auch für die Um-
setzung des Bebauungsplanes eine Prognose schwierig, da die Art der sich ansiedelnden Betriebe
nicht bekannt ist. Allerdings ist aufgrund der geplanten Zonierung des Gewerbegebietes davon
auszugehen, dass keine Emissionen entstehen, die in den südlich des Plangebietes gelegenen
Wohngebieten gesundheitsbeeinträchtigende Luftschadstoffkonzentrationen auslösen. Die zusätz-
liche Verkehrszunahme beträgt im ungünstigsten Fall (das heißt die Parkplätze im GE 2 würden
intensiv gewerblich genutzt) circa 1 500 zusätzliche Fahrten pro 24 Stunden aus dem Gewerbege-
biet aufgeteilt auf der Rolshover Straße und die Straße Am Grauen Stein. Die tatsächliche zusätz-
liche Verkehrsbelastung dürfte jedoch deutlich geringer ausfallen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung der Entstehung erhebli-
cher gewerblicher Luftschadstoff-Emissionen wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW
gegliedert. Vorgesehen werden zwei Zonen:
GE (Zone 1) – zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VII
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung)
GE (Zone 2) – zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VI - VII
(200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung)
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter Emissionen sind in diesem Bebauungsplan-
Verfahren nicht möglich.
Bewertung: Die Intensivierung der gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet voraussichtlich zu
einer geringen Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffe sowie der Luftschadstoffe aus
Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Gewerbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die
Zunahme nach Art und Menge, insbesondere aus der gewerblichen Produktion entstehende Luft-
schadstoffe, begrenzen.
6.2.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Messwerte zu Luftschadstoff-Konzentrationen liegen für das Plangebiet nicht vor. Das
Plangebiet liegt in einer Zone mittlerer Luftgüte mit einem Luftgüteindex (LUGI) von 1,3. Bei einem
DTV-Wert von 22 700 Pkw-Einheiten ist eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV
im Bereich der Fahrbahn der Rolshover Straße nicht ausgeschlossen. Allerdings sind hier keine
geschlossenen Gebäudefronten vorhanden, so dass ein gewisser Luftaustausch mit Verdünnung
der verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentration angenommen werden kann.
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Nullfall ist eine Zunahme der Immission von Luftschadstof-
fen nicht ausgeschlossen, die jedoch auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich
eingegrenzt bleiben würde. Für die Umsetzung des Bebauungsplanes ist mit folgenden Sachver-
halten zu rechnen:
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Gewerbliche Luftschadstoffkonzentrationen:
Gemäß der geplanten Zonierung werden gesundheitsbeeinträchtigende Stoffe nur in gerin-
gem Umfang emittiert werden und zwar in einer Form, dass keine erheblichen Konzentratio-
nen im Nahbereich immittiert werden durch Regelungen im Zulassungsverfahren wie zum
Beispiel ausreichende Kaminhöhe, Einbau von Filtern;
Hausbrand:
Die Zunahme von Immissionen aus Hausbrand ist in der Zone II - mittlere Luftgüte - unprob-
lematisch;
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe:
Aus der zusätzlichen gewerblichen Entwicklung wird ein zusätzlicher DTV-Wert von maximal
1 500 Fahrten erwartet. Im Straßenraum der Rolshover Straße ist eine Überschreitung der
Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10, PM5) und Stickoxide (NOx) nicht ausge-
schlossen. Eine geschlossene Straßenrandbebauung beiderseits der Rolshover Straße ist in
nächster Zeit nicht zu erwarten, so dass an den vorhandenen Gebäudefassaden nicht mit ei-
ner Überschreitung der Grenzwerte zu rechnen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Erfordernis für Minderungsmaßnah-
men ist im Bebauungsplan nicht gegeben. Günstig ist die vorhandene Verkehrslenkung von nächt-
lichem gewerblichem Verkehr aus dem Plangebiet nach Norden, um die südlich des Plangebietes
liegende Wohnbebauung vor der erheblichen Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffe zu
schützen.
Bewertung: Die Zunahme der Konzentration von Luftschadstoffen aus Gewerbe und Hausbrand
wird eher geringfügig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem Nahbereich hinnehmbar aufgrund
der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der Zunahme verkehrsbedingter Luftschad-
stoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Be-
reich der vorhandenen Gebäudefassaden entlang der Rolshover Straße führen.
6.2.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
6.2.5.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Das Plangebiet ist lärmvorbelastet aus Straßenverkehr, Schienenverkehr und Gewerbe.
Zur Ermittlung der Einwirkungen auf das Plangebiet und der Auswirkungen der Planung ist eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Folgende Beurteilungswerte sind für ein Ge-
werbegebiet anzuwenden:
Lärmart Regelwerk Tag in dB(A)
6.00 - 22.00 Uhr
Nacht in dB(A)
22.00 - 6.00 Uhr
Verkehrslärm DIN 18005 65 55
Gewerbelärm TA Lärm 65 50
Folgende Beurteilungswerte sind für die Prognose des zukünftigen Gewerbelärms gemäß
TA Lärm anzusetzen an schützenswerten Nutzungen außerhalb des Plangebietes:
Nutzung Gebiets-
charakter
Tag in dB(A)
6.00 - 22.00 Uhr
Nacht in dB(A)
22.00 - 6.00 Uhr
Wohnen (Am
Milchmädchen)
Reines Wohn-
gebiet (WR)
50 35
Wohnen Rolsho-
ver Straße,
Sauerlandstraße
Mischgebiet/
Allgemeines
Wohngebiet,
vorbelastet
60 45
Kleingärten wie WA 55 keine Nutzung
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Prognose (Plan/Nullvariante): Für den Nullfall liegen keine Aussagen zu Lärmbelastungen vor.
Straßenverkehr: Unter Berücksichtigung der maximalen Verkehrszunahme ergibt sich für das
Plangebiet eine Verkehrslärmbelastung am Tag in 4,50 m Höhe von
65 bis 70 dB(A) entlang des östlichen Autobahnzubringers sowie der Rolshover Straße und
der Max-Glomsda-Straße,
60 bis 65 dB(A) im nördlichen Teil des Plangebietes sowie in Teilen des bestehenden SO-
und GE-Gebietes.
Damit wird am Tag für weite Teile des Plangebietes der Orientierungswert der DIN 18005 einge-
halten. Im Nachtzeitraum liegt eine um circa 10 dB(A) niedrigere Lärmbelastung vor, die eine ähn-
liche Verteilung der Pegelklassen im Plangebiet aufweist. Der Nachtzeitraum ist dabei für ein Ge-
werbegebiet weniger wichtig, da in vielen Betrieben nachts nicht gearbeitet wird.
Schienenverkehrslärm: Im Plangebiet wird der Orientierungswert unterschritten. In der Nacht wird
der Orientierungswert für ein Gewerbe am südlichen Rand geringfügig mit 5 dB(A) überschritten,
im übrigen Plangebiet mit unter 50 dB(A) eingehalten bzw. im nördlichen Bereich mit bis zu 45
dB(A) unterschritten. Die Lärmbelastung des Plangebietes durch den Schienenverkehr ist tags und
nachts fast gleich hoch, der Nachtzeitraum ist dabei für das Gewerbegebiet weniger wichtig, da in
den meisten Betrieben nachts nicht gearbeitet wird. Die Aussagen wurden unter Annahme des
mittlerweile weggefallenen sogenannten "Schienenbonus" von 5 dB(A) aus der Schall03 getroffen.
Hierzu wurden die Werte der schalltechnischen Untersuchung mit einem entsprechenden Auf-
schlag versehen. Die vorgenannten Werte berücksichtigen die neue Rechtslage.
Gewerbelärm: Im Bestand sind keine Betriebe mit lärmintensiven Arbeiten vorhandenen. Keiner
der vorhandenen Betriebe arbeitet im Nachtzeitraum (22.00 - 6.00 Uhr). Alle Betriebe wurden
schalltechnisch bewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Wie bereits unter Punkt 6.2.4.2 Luft-
schadstoff Emissionen beschrieben, wird das Gewerbegebiet gemäß Abstandserlass NW zoniert.
Vorgesehen werden zwei Zonen:
GE (Zone 1) – zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VII
(100 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung)
GE (Zone 2) – zulässig sind Betriebe der Abstandsklasse VI - VII
(200 m Abstand zur nächsten schutzwürdigen Nutzung)
Damit ist sichergestellt, dass keine Betriebsarten angesiedelt werden können, die in nördlich und
südlich des Plangebietes vorhandenen Wohngebieten zu erheblichen Lärmbelastungen führen.
Bewertung: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass das vorhandene und geplante Gewer-
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientierungswerte
der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten. Durch die Zonierung des Plangebietes gemäß
Abstandserlass NW werden erhebliche Gewerbelärmbelastungen in Wohngebieten der Umgebung
vermieden.
6.2.5.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes wird von der Altdeponie "Colonia" AL 70111 einge-
nommen. Die ehemalige Nassauskiesung wurde zwischen 1965 bis circa 1979 sukzessive verfüllt
bis auf das heutige Geländeniveau. Die Sohle der Verfüllung liegt circa 25 m unter GOK. Verfüllt
wurden, auch unterhalb des Grundwasserspiegels, Boden, Bauschutt, Aschen, Verpackungsmate-
rial und Phosphormineralien sowie über dem Grundwasserspiegel Hausmüll und Produktionsrück-
stände. Aus verschiedenen Untersuchungsergebnissen lassen sich Teilbereiche der Deponie ab-
grenzen:
zentraler und westlicher Teil Poller Gewerbezentrum, Brachfläche und Teilfläche Car-Center:
Hausmüll führende Auffüllungen;
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Bereich der ehemaligen Müllumladestelle:
überwiegend Boden- und Bauschuttmaterialien;
TÜV-Parkplatz:
Hausmüll führende Auffüllungen.
Aus den Hausmüllauffüllungen resultieren Gasbildungsraten (Methan, Kohlendioxid). Aufgrund der
Ausgasungen und der Untergrundverhältnisse ergeben sich an die zukünftige Nutzungen besonde-
re Anforderungen. Im Nahbereich der Deponie sind möglicherweise ebenfalls Auflagen für eine
Bebauung zu beachten.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Zuge des Deponiestilllegungs-Verfahrens (Anzeige zur Stillle-
gung nach § 36 KrW-/AbfG aus 2005) wurde seitens der Bezirksregierung Köln die Auflage formu-
liert, dass die gesamte Deponiefläche bis zum Ende des Jahres 2013 zu versiegeln ist. In bilatera-
len Gesprächen wurde eine Verlängerung erreicht. Damit entspricht die Nullvariante der Planvari-
ante, das heißt entweder werden die noch unbebauten Flächen mit einer Asphaltdecke versiegelt
oder nach den Maßgaben des Bebauungsplanes überbaut. Die für eine Bebauung einzuhaltenden
deponietechnischen Restriktionen werden unter dem Begriff "Kennzeichnungen" auf der Plan-
zeichnung aufgeführt. Aufgrund der geforderten Versiegelung ist die Anlage von Pflanzflächen
oder Baumstandorten im Bereich der Deponie nicht möglich. Eine Ausnahme bilden vorhandene
Baumpflanzungen im Bereich des Car-Centers und im Bereich des vorhandenen Walls im GE 2 im
nördlichen Plangebiet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Abgrenzung der Deponie wird im Be-
bauungsplan gekennzeichnet und unter "Kennzeichnungen" mit Inhaltsstoffen, Baugrundbeson-
derheiten und baulichen Auflagen beschrieben.
Bewertung: Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestilllegungs-
verfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper und Aus-
waschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so beherrschbar. Auf-
lagen für die zukünftige Bebauung und Ver- und Entsorgung werden gekennzeichnet und somit
wird auf die besonderen Auflagen zur Umsetzung einer Bebauung ausreichend verwiesen.
6.2.6 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
... zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung/ Grundwasserquali-
tät,
den vorhandenen Bodenverhältnissen (Verfüllung) und der Nutzbarkeit der Fläche,
der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität und der kleinklimatischen Situation,
der vorhandenen Lärmbelastung und der Arbeitsqualität,
der vorhandenen Lärmbelastung und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten;
Prognose (Plan/Nullvariante): Auch im Fall der Nullvariante kommt es zu Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen, die den Boden, Pflanzen, Tiere und das Grundwasser betreffen. Die Umset-
zung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (zum Beispiel Abschwächung) aller vorge-
nannter Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen wurden bei den jeweili-
gen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen
beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des
Wirkungsgefüge und der Wechselwirkungen entgegen.
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Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
6.2.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Standortalternativen liegen nicht vor. Eine Planungsvariante für die Ansiedlung eines Möbelmark-
tes nördlich der Max-Glomsda-Straße wurde geprüft. Seit Anfang 2015 ist bekannt, dass ein Ziel-
abweichungsverfahren zur Anpassung des Regionalplanes von der Bezirksregierung nicht mitge-
tragen wird. Die Alternative wurde nicht weiter verfolgt.
6.3 Zusätzliche Angaben
6.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, feh-
lende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden folgende Unterlagen ver-
wendet:
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln: Landschaftspflegerischer Fach-
beitrag, Stand 07/2011
Dr. Tillmanns & Partner: Beschreibung der für eine Bebauung der ehem. Deponie "Colonia"
einzuhaltenden deponietechnischen Restriktionen, Bergheim, Stand 07/2014
Stadtplanungsamt Köln: schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-Entwurf "Ge-
werbepark Poll" in Köln-Poll, Stand 10/2010
Kölner Büro für Faunistik: Faunistische Erhebung zum Bebauungsplan-Verfahren "Gewerbe-
park Poll" in Köln-Poll, Stand 08/2011
6.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
6.3.3 Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Solche Gebiete liegen mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt.
Oberflächenwasser: permanent wasserführende Oberflächengewässer sind im Plangebiet
nicht vorhanden oder geplant.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Solche Fachpläne liegen für das Plangebiet nicht vor.
Landschaftsplan: Im Plangebiet liegen keine Schutzausweisungen gemäß LP vor.
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Biologische Vielfalt: Die nur eingeschränkt vorhandene biologische Vielfalt wird durch die
Umsetzung der Planung weiter reduziert. Weitere Ausführungen dazu sind bei den Punkten
6.2.1.2 Pflanzen und 6.2.1.3 Tiere aufgeführt.
Eingriff/Ausgleich: Im südlich Teil des Plangebietes fällt ein schmaler Streifen unter die Ein-
griffsregelung des § 1a BauGB. Hier muss die Oberfläche als Auflage des Deponieschlie-
ßungs-Verfahrens in naher Zukunft versiegelt werden. Daher ist dieser Bereich im Bebau-
ungsplanverfahren als bereits versiegelt anzunehmen. Entsprechend fällt keine Ausgleichs-
maßnahme an.
Boden: Im überwiegenden Bereich des Plangebietes liegt die Altdeponie "Colonia", AL
70111, vor. Auch in den übrigen Bereichen des Plangebietes sind durch die Vornutzungen
(zum Beispiel Wallschüttungen und Ähnliches) Veränderungen der Bodenverhältnisse erfolgt
durch Versiegelung, Teilversiegelung oder sonstige Veränderung des Oberbodens. Erhebli-
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che Eingriffe in ungestörte Bodenverhältnisse werden durch die Planung daher nicht ausge-
löst.
Klima: Gemäß Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärme ist der westliche Teil des Plan-
gebietes als klimaaktive Fläche und der östliche Teil als (wärme-)belastete Siedlungsfläche
ausgewiesen. Das Plangebiet ist bereits heute stark versiegelt und bebaut, eine deutliche
Zunahme von Neubebauung und Versiegelung ist durch die Umsetzung des Bebauungspla-
nes nicht zu erwarten, da dieser überwiegend die Steuerung der gewerblichen Nutzungen
regelt. Noch unversiegelte Bereiche müssen im Rahmen der Deponiestilllegung ohnehin ver-
siegelt werden (s. Punkt 6.2.5.2). Eine erhebliche Ausdehnung der städtischen Wärmeinsel
im Plangebiet und seinem Nahbereich ist aufgrund der relativ geringen zusätzlichen Gewer-
beflächenausweisung nicht zu erwarten.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Das Plangebiet hat heute keine erkennbare Rolle für
die Energieeinsparung beziehungsweise Gewinnung erneuerbarer Energien. Weiterhin han-
delt es sich um eine Angebotsplanung, so dass keine Regelungen zum Einsatz regenerativer
Energie im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens möglich sind. Im Einzelfall greifen die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehungsweise anderer Regelungen direkt.
Abwasser: Die geplanten Abwasserleitungen sind im Bereich der Altdeponie besonderen
Anforderungen an die Dichtigkeit unterworfen, das heißt sie müssen gasdicht ausgeführt
werden (Auflage aus Deponieschließungsverfahren).
Gefahrenschutz: Zwei kleine Teilbereiche im Plangebiet werden ab einem Rheinwasserstand
von 11,30 m Kölner Pegel durch aufsteigendes Grundwasser geflutet, zwei weitere kleine
Flächen bei 12,50 m. Der größte Teil des Plangebietes ist hochwasserfrei. Weitere Belange
des Gefahrenschutzes sind nicht erkennbar betroffen.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Südlich der Kreuzung Rolshover Straße/Poll-Vingster-
Straße/Planstraße befindet sich ein Wegekreuz mit drei Winterlinden, die als Ensemble
schützenswert sind. Das Ensemble liegt außerhalb des Geltungsbereiches, so dass keine di-
rekte oder indirekte Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sachgüter sind durch die Planung nicht
betroffen.
Erheblich betroffene Umweltbelange:
Pflanzen: Im Plangebiet liegen sowohl bebaute und (teil)versiegelte Flächen vor als auch
untergeordnet Vegetationsflächen mit höherwertigen Brach- und Gehölzstrukturen Da die
Oberfläche des Deponiekörpers als Auflage aus dem Deponieschließungsverfahren bis in
naher Zukunft versiegelt sein muss, würde ein Teil der Vegetation auch ohne Umsetzung
des Bebauungsplanes zukünftig entfernt.
Tiere: Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von April bis Juli 2011 hat keine Anhalts-
punkte auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sogenannter
planungsrelevanter Tierarten ergeben. Die kartierten Vogelarten können zum Brüten auf an-
dere Gehölze beziehungsweise Gebäude im Plangebiet und in dessen Nahbereich auswei-
chen. Die Zwergfledermaus als streng geschützte Art jagt zwar im Plangebiet entlang der
vorhandenen Gehölz- und Gartenflächen, die Nahrungshabitate unterliegen jedoch nicht
dem Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG.
Ortsbild/Landschaft: Das vorhandene Ortsbild beziehungsweise die Landschaft weisen keine
hohe Wertigkeit auf, so dass die Ausdehnung gewerblicher Nutzungen/Bebauung keinen
echten Eingriff darstellt.
Grundwasser: Durch die Auflage der Bezirksregierung aus dem Deponieschließungsverfah-
ren muss die Oberfläche der Deponie "Colonia" möglichst vollständig versiegelt werden. Der
Bebauungsplan regelt die Art der zukünftigen gewerblichen Bebauung und Nutzung, betrach-
tet die Fläche aber als bereits versiegelt. Mit der erforderlichen Versiegelung wird auch dem
Schutz der Grundwasserqualität Rechnung getragen. Entsprechend muss die Einschränkung
der Grundwasserneubildung hingenommen werden, was angesichts des ausreichenden
Grundwasserdargebots in Köln unerheblich ist.
Luftschadstoffe – Emission: Die Intensivierung der gewerblichen Nutzung wird im Plangebiet
voraussichtlich zu einer maximal mäßigen Zunahme der verkehrsbedingten, gewerblichen
Luftschadstoffe sowie Luftschadstoffe aus Hausbrand führen. Die Zonierung der neuen Ge-
werbeflächen gemäß Abstandserlass NW wird die Zunahme nach Art und Menge begrenzen.
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Luftschadstoffe – Immission: Die Zunahme der Konzentration von Luftschadstoffen aus Ge-
werbe und Hausbrand wird geringfügig bis mäßig ausfallen und ist im Plangebiet und seinem
Nahbereich hinnehmbar aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte. Die Auswirkung der
Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe wird voraussichtlich nicht zu einer Überschrei-
tung der Grenzwerte der 39. BImSchV an vorhandenen Fassaden entlang der Rolshover
Straße führen.
Lärm: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass das vorhandene und geplante Gewer-
begebiet randlich durch Verkehrslärm belastet ist. Im zentralen Teil werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet eingehalten. Zur Sicherstellung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seiner Umgebung wird ein zoniertes Ge-
werbegebiet festgesetzt.
Altlasten: Es handelt sich bei der Deponie "Colonia" um eine ehemalige Nassauskiesung, die
verfüllt wurde. Die Sohle der Verfüllung liegt ca. 25 m unter GOK. Verfüllt wurden Boden,
Bauschutt, Aschen, Verpackungsmaterial, Phosphormineralien, Hausmüll sowie Produktions-
rückstände. Die Bebauung der Deponie "Colonia" stellt die Auflage aus dem Deponiestillle-
gungsverfahren, die Oberfläche zu versiegeln, sicher. Ausgasungen aus dem Deponiekörper
und Auswaschungen vorhandener Bodenverunreinigungen in das Grundwasser sind so be-
herrschbar. Auflagen für die zukünftige Bebauung und Entwässerung werden gekennzeich-
net und somit wird ihre Umsetzung gesichert.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der
Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen
Umweltbelange abgeschwächt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2919/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.11.2017
- Erstellt
- 19.09.2017 14:25