Mandari Insight

3379/2023

Beantwortung einer Anfrage AN/1759/2022 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend "Flächenfraß stoppen"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.10.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 30.10.2023, TOP 7.1.7

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

4231 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3379/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.10.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage AN/1759/2022 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 17.10.2022 betreffend "Flächenfraß 
stoppen – Grundstücke von Lebensmittelsupermärkten effizienter nutzen" 
In einer wachsenden Stadt mit begrenzter Fläche kommt der Nachverdichtung bereits versie-
gelter eine wichtige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr zeitgemäß, Le-
bensmittelsupermärkte mit großen Parkplätzen lediglich einstöckig, verbunden mit großen 
Parkplätzen, zu bauen. Vielmehr wäre es angezeigt, gleichzeitig Wohnraum zu schaffen sowie 
die Parkplätze (jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten) als Parkraum freizugeben. 
 
 Ist der Bau von Supermärkten und anderen Ladengeschäften in der oben beschriebe-
nen Form möglich? 
 Welche rechtlichen Regelungen (auf kommunaler Ebene) existieren bzw. sind möglich, 
um eine derartige Bau- und Nutzungsweise zu verhindern? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Ist der Bau von Supermärkten und anderen Ladengeschäften in der oben beschriebenen 
Form möglich?  
 Die Überbauung von Einzelhandelsbetrieben ist zumeist dann möglich, wenn es sich 
um eine Neuplanung handelt. Bei Bestandsgebäuden sind Faktoren wie die Statik des 
Gebäudes und die städtebauliche Zielsetzung bzw. das örtliche Planungsrecht zu be-
achten. Die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) unter-
stützt die Überbauung von Einzelhandelsbetrieben mit Wohnungen und sozialer Infra-
struktur jedoch ausdrücklich.  
 Betreiber von Lebensmittelmärkten koppeln Nachverdichtungsmaßnahmen durch 
Wohnen häufig an die Möglichkeit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche, die zum 
Schutz der bestehenden Zentren nicht immer zulässig ist. Mit der Fortschreibung des 
EHZK gilt seit Februar 2023 die Ausnahmeregelung bei Erweiterungs- oder Neuan-
siedlungsstandorten innerhalb eines 700 m-Radius um einen zentralen Versorgungs-
bereich (ZVB). Sie ermöglicht die Ansiedlung/Erweiterung großflächiger Lebensmittel-
märkte, wenn 
o diese zur Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung beitragen, 
o bei Bedarf ein Gutachten zum Verträglichkeitsnachweis vorgelegt werden kann, 
o das Grundstück mit Wohnen und ggf. sozialer Infrastruktur optimal ausgenutzt 
wird.

2 
 
 (vgl. Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Kapitel 6.4) 
 
Welche rechtlichen Regelungen (auf kommunaler Ebene) existieren bzw. sind möglich, um 
eine derartige Bau- und Nutzungsweise zu verhindern?  
 Ist ein derartiges Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, kann es nur durch 
die Veränderung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen verhindert werden: Es 
muss neues Planungsrecht geschaffen werden. Die Planungshoheit liegt bei der Ge-
meinde. Beschlussorgan für die Aufstellung/Einleitung eines Bebauungsplanverfah-
rens ist der Stadtentwicklungsausschuss; für den abschließenden Satzungsbeschluss 
der Rat. 
 Die Überplanung von Gebieten ermöglicht die Festsetzung des Maßes der baulichen 
Nutzung. Damit können z. B. die Zahl der Geschosse oder die Gebäudehöhe geregelt 
werden. Bebauungspläne können somit weitere Geschosse für eingeschossige Be-
standsbauten oder mehrstöckige Neubauten zulassen oder auch zwingend vorschrei-
ben. Flankierend können in einem städtebaulichen Vertrag Bauverpflichtungen bezüg-
lich Art, Umfang, Qualität inklusive Fristen geregelt werden. 
 Mit Ratsbeschluss vom 23. März 2023 ist der Köln-Katalog zukünftig bei Bebauungs-
planverfahren, die eine Wohnnutzung zulassen, anzuwenden. Mit dem Köln-Katalog 
werden kompakte und flächenschonende Bauweisen für Quartiere auf der Grundlage 
von Zieldichten der Stadtstrategie 2030+ gesteuert. Außerdem ist bei Überplanungen 
das EHZK zu berücksichtigen, das, wie oben genannt, eine städtebauliche Integration 
und Überbauung von Lebensmittelmärkten befürwortet. Die Anzahl der Stellplätze rich-
tet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Nicht notwendige Stellplätze sind 
demnach unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies 
erfordern.

Beratungsverlauf (1)

30.10.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3379/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.10.2023
Erstellt
23.10.2023 10:04