2215/2024
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
120 Zeichen
Mittelpunkt: 364235, 5645119 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 17.07.2024Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Rat
3596 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2215/2024 Freigabedatum 20.08.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans-Schulten- Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Verkehrsausschuss 10.09.2024 Rat 01.10.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungs- beitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße gegeben. Ne- ben den Verkehrsflächen der Hans-Schulten-Straße umfasst das Grundstück Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 1053 eine Grünfläche (siehe die Darstellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Hans-Schulten-Straße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Her- stellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbei- ten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge- mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Hans-Schulten-Straße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan 3 - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext
Anlage 1 - Übersichtsplan
129 Zeichen
Mittelpunkt: 364221, 5645095 1:5000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 16.07.2024Seite 1 / 1 Anlage 1
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
120 Zeichen
Mittelpunkt: 364173, 5645124 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 16.07.2024Seite 1 / 1
Anlage 4 - Satzungstext
1119 Zeichen
Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans- Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wende- kreis in Köln-Brück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitrags- satzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2215/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.08.2024
- Erstellt
- 16.07.2024 14:54