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2215/2024

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.08.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.10.2024, TOP 16.2

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

120 Zeichen

Mittelpunkt: 364235, 5645119
1:2000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 17.07.2024Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Rat

3596 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2215/2024 
Freigabedatum 
 20.08.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans-Schulten-
Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück in 
der als Anlage 4 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 
Verkehrsausschuss 10.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in 
Köln-Brück (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungs-
beitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße gegeben. Ne-
ben den Verkehrsflächen der Hans-Schulten-Straße umfasst das Grundstück Gemarkung 
Langenbrück, Flur 71, Flurstück 1053 eine Grünfläche (siehe die Darstellung in dem Lageplan 
Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Hans-Schulten-Straße 
müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Her-
stellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbei-
ten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge-
mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Hans-Schulten-Straße unverändert erhalten.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
 
- Anlage 1: Übersichtsplan

3 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Satzungstext

Anlage 1 - Übersichtsplan

129 Zeichen

Mittelpunkt: 364221, 5645095
1:5000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 16.07.2024Seite 1 / 1
Anlage 1

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

120 Zeichen

Mittelpunkt: 364173, 5645124
1:2500
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 16.07.2024Seite 1 / 1

Anlage 4 - Satzungstext

1119 Zeichen

Anlage 4
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hans-
Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wendekreis in Köln-Brück 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
§ 1
Die Erschließungsanlage Hans-Schulten-Straße von Dattenfelder Straße bis Wende-
kreis in Köln-Brück ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der 
Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitrags-
satzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen 
endgültig hergestellt. 
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

05.09.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2215/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.08.2024
Erstellt
16.07.2024 14:54