2010/0177
Kommunalwahlen 2011 Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen
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2010/0177
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.04.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bürger- und Ordnungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0177 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Kommunalwahlen 2011 Zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Wahl zum Ortsbeirat Wixhausen Vorlage vom: 12.04.2010 Beschlussvorschlag: Bei den o. a. Wahlen werden in den Stimmzetteln keine zusätzlichen Angaben zu den Bewerbern/Bewerberinnen aufgenommen. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.4.2010 Am 24.3.2010 hat der Hessische Landtag eine Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) beschlossen (Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze, Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, S. 119 f). § 16 Absatz 2 Satz 3 KWG erhielt danach folgende Fassung: „Auf jedem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich 1. der Beruf oder Stand, 2. das Geburtsjahr, 3. der Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, und 4. bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen.“ Der Beschluss nach § 16 Absatz 2 Satz 3 KWG kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 des o. a. Änderungsgesetzes für die im Jahr 2011 stattfindenden Kommunalwahlen noch bis zum 30.6.2010 gefasst werden. Bei den Kommunalwahlen 2006 gab es nach der seinerzeit geltenden Regelung des KWG bereits die Möglichkeit, zu dem Bewerber (Ruf- und Familiennamen) den Gemeindeteil der Hauptwohnung in den Stimmzettel aufzunehmen. Von dieser Möglichkeit wurde damals durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 31.05.2005 Gebrauch gemacht. Mit diesem Beschluss wurden gleichzeitig die Gemeindeteile im Sinne des § 12 Satz 4 HGO benannt. Zusätzliche Angaben bei jedem Bewerber bedeuten zum einen, dass der Stimmzettel für den Wähler mehr Informationen über die einzelnen Bewerber enthält, zum anderen wird der Stimmzettel aber sehr unübersichtlich und das Format erheblich größer. Bei den Kommunalwahlen 2006 betrug das Format bereits 70 x 89 cm. Durch die Angabe des Gemeindeteils der Hauptwohnung wurde die Spalte für jeden Bewerber um ca. 4mm verlängert. Bei einer Liste von 71 Kandidaten entspricht dies einer Verlängerung des Stimmzettels um 28,4 cm. Geht man von der Anzahl der Wahlvorschläge und der Anzahl der Kandidaten der Kommunalwahlen 2006 aus, würde sich bei jeder einzelnen zusätzlichen Bewerberangabe der Stimmzettel um 28,4 cm verlängern. Bei einer Aufnahme von allen möglichen Bewerberangaben würde dies zu einem Stimmzettelformat von ca. 155 x 89 cm führen. Nachfolgend werden die möglichen Stimmzettelformate, je nach Anzahl der Bewerberangaben, anhand der für die Kommunalwahl 2006 abgegebenen Wahlvorschläge tabellarisch dargestellt: 3 ... Anzahl Bewerberangaben Mögliches Stimmzettelformat keine 42 x 89 cm 1 70 x 89 cm 2 98 x 89 cm 3 126 x 89 cm 4 155 x 89 cm Durch ein größeres Format würden sich die Kosten für den Druck deutlich erhöhen, mögli- cherweise sogar verdoppeln. Sie beliefen sich zur Kommunalwahl 2006 bereits auf rund 30.000 Euro (Musterstimmzettel und Stimmzettel für den Wahltag). Höhere Kosten würden auch für Porto und Versand der Musterstimmzettel und der Briefwahlunterlagen aufgrund des höheren Gewichts der Sendungen entstehen. Weiterhin wären die Wahlkabinen (Abschirmvorrichtungen, Tische) in den 91 Wahlbezirken von der Größe her nicht mehr ausreichend. Nicht ausreichender Platz in den Wahlkabinen könnte zu Unregelmäßigkeiten während der Wahlhandlung führen und schließlich eine An- fechtung der Wahl zur Folge haben. Insbesondere könnte der Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet werden, da der Wähler nicht die Möglichkeit hat, den Stimmzettel in vollem Umfang in der Wahlkabine auszubreiten, ohne Gefahr zu laufen, dass Teile des Stimmzettels nicht durch die Wahlkabine verdeckt werden. Hinzu kommt, dass das Volumen der vorhandenen Wahlurnen zu gering wäre. Das Leeren der Wahlurnen während der Wahlhandlung ist nicht zulässig. Es müssten folglich ca. 270 Wahlkabinen und knapp 110 Wahlurnen neu angeschafft werden, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Nach § 15 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 26 und 23 Kommunalwahlordnung sind die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind für jeden Wahlvorschlag folgende Angaben anzugeben: Familiennam e, Rufname, der Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber. Damit werden die zusätzlichen Bewerberangaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG bis auf den abweichenden Geburtsnamen abgedeckt und dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger ist Genüge getan. Auf zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel sollte daher aus den genannten Gründen verzichtet werden. Darmstadt, 12.4.2010 Der Dezernent VI Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0177
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.04.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00