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0320/2019

Piccoloministraße: Erhöhung der Sicherheit von Fußgänger*innen

Mitteilung BV 21.04.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 04.05.2020, TOP 10.2.3

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

7141 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0320/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.05.2020 
 
Piccoloministraße: Erhöhung der Sicherheit von Fußgänger*innen 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 10.12.2018, TOP 8.1.4 
Beschluss: 
 
„Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt: 
 
1. Einführung einer Geschwindigkeit (30 km/h) über die gesamte Länge der Piccoloministraße 
 
 
2. Zebrastreifen an allen Querungshilfen 
 
 
3. Neueinrichtung eines Zebrastreifens hinter der Einmündung Rodfeldstraße/Piccoloministraße, 
Richtung Buschfeldstraße 
 
 
4. Parkverbot für ca. 50 m mit Zickzack-Markierung ab der Einmündung Rodfeldstra-
ße/Piccoloministraße auf der linken Seite Richtung Buschfeldstraße.“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
zu Beschlusspunkt 1: 
 
Nach den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchst-
geschwindigkeit in der Regel innerorts 50 km/h. 
 
Gemäß § 39 Abs. 1 a StVO müssen Kraftfahrzeugführende heute schon abseits der Vorfahrtsstraßen 
(Verkehrszeichen 306 StVO) mit Tempo-30-Zonen rechnen. Im Verkehrssicherheitsprogramm des 
Landes Nordrhein-Westfalen wird den Kommunen auf Basis einer flächenhaften Verkehrsplanung die 
weitere Ausweisung von Tempo-30-Zonen – abseits der Hauptverkehrsstraßen ( oder Vorbehalts-
straßen ) – empfohlen und ausdrücklich begrüßt, wenn Tempo-30-Regelungen im Rahmen kommu-
naler Gesamtkonzepte umgesetzt werden. Das bedeutet, dass jede Kommune es abseits von Haupt-
verkehrsstraßen selbst in der Hand hat zu entscheiden, wo Tempo-30-Regelungen sinnvoll sind und 
auf Basis der StVO eingerichtet werden sollen. In Köln sind Tempo-30-Zonen flächendeckend einge-
richtet worden. Es sind somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt worden. Einer Ausweitung von 
Tempo-30-Zonen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs sind jedoch deutliche Grenzen gesetzt. 
 
Unter Anderem kann auf dem Vorbehaltsnetz unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls die zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden. Dies betrifft Straßen des überörtli-
chen Verkehrs oder andere Vorfahrtsstraßen, wenn dort im unmittelbaren Bereich Kindergärten, Kin-

2 
 
dertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime oder Kranken-
häuser liegen. Die Einrichtung von diesen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen muss 
sich nach aktueller Rechtsauffassung auf die Straßen beschränken an denen tatsächlich benutzte 
Eingänge liegen. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei zudem in der Regel auf den un-
mittelbaren Bereich der Einrichtung von insgesamt 300 Meter Länge zu begrenzen. 
 
Die Straßenverkehrsbehörden können und dürfen auf dem Vorbehaltsnetz Beschränkungen des flie-
ßenden Verkehrs nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefah-
renlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter „Sicherheit und 
Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen, Umweltschutz“ erheblich übersteigt. 
 
Auf dieser Grundlage wurde der Bereich der Piccoloministraße überprüft. 
 
Im Zeitraum vom 19.03. - 21.03.2019 und vom 26.03. - 28.03.2019 wurden auf der Piccoloministraße 
Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Diese ergaben im Querschnitt eine V85 von 40 - 44 km/h. 
V85 ist ein Richtwert zur Beurteilung des Geschwindigkeitsverhaltens und bedeutet die Geschwindig-
keit, die von 85 % der beobachteten Kraftfahrenden nicht überschritten wird.  
 
Die Auswertung der durch die Polizei ermittelten Unfallzahlen aufgrund zu hoher Geschwindigkeit in 
den letzten drei Jahren ist unauffällig. 
Die Gefahrenlage ist somit insgesamt unauffällig. 
 
Des Weiteren befinden sich keine schützenswerten Einrichtungen außer dem Altenheim und der städ-
tischen Kindertageseinrichtung in diesem Bereich. In deren unmittelbarem Umfeld sowie zwischen 
Buschfeldstraße und Honschaftsstraße besteht bereits eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 
km/h. 
 
Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung ist es daher nicht möglich die Ge-
schwindigkeitsbeschränkung über die gesamte Länge der Piccoloministraße anzuordnen.  
 
 
zu Beschlusspunkt 2 und 3: 
 
Örtlichkeit Fußgänger/Std. 
Querungshilfe Piccoloministr. 355 44 
Querungshilfe Piccoloministr. 391 140 
Piccoloministr./Rodfeldstr. 40 
 
 
zu Beschlusspunkt 2: 
 
Fußgängerüberwege sollen nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der zu-
gehörigen Verwaltungsvorschrift in der Regel dort angelegt werden, wenn es erforderlich ist dem zu 
Fuß Gehenden Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch 
nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig 
macht. Dabei ist von einem Fußgängeraufkommen von mindestens 50 zu Fuß Gehenden in der ver-
kehrlichen Spitzenstunde auszugehen. 
 
Bei einer an der Querungshilfe in Höhe der Piccoloministr. 355 am 11.04.2019 durchgeführten Fuß-
gängerzählung wurden 44 zu Fuß Gehende gezählt. 
 
An der Querungshilfe in Höhe der Piccoloministr. 391 wurden am 26.09.2019 bei der durchgeführten 
Fußgängerzählung 140 zu Fuß Gehende gezählt. 
 
Die durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen waren unauffällig. 
 
Eine besondere Gefährdungslage lag laut Rücksprache mit der Polizei in den letzten drei Jahren nicht

3 
 
vor. 
 
In Höhe der Querungshilfe Piccolominstr. 391 wird aufgrund des Fußgängeraufkommens ein Fuß-
gängerüberweg eingerichtet. 
 
An der Querungshilfe Piccoloministr. 355 wird das erforderliche Fußgängeraufkommen von 50 zu Fuß 
Gehenden nicht erreicht. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ist hier nicht möglich. 
 
 
zu Beschlusspunkt 3: 
 
Fußgängerüberwege sollen nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der zu-
gehörigen Verwaltungsvorschrift in der Regel dort angelegt werden, wenn es erforderlich ist dem zu 
Fuß Gehenden Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch 
nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig 
macht. Dabei ist von einem Fußgängeraufkommen von mindestens 50 zu Fuß Gehenden in der ver-
kehrlichen Spitzenstunde auszugehen. 
 
Bei einer am 11.04.2019 durchgeführten Fußgängerzählung wurden 44 zu Fuß Gehende gezählt. 
 
Am 26.09.2019 wurde eine erneute Zählung durchgeführt. Hierbei wurden 40 zu Fuß Gehende ge-
zählt. 
 
Die durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen waren unauffällig. 
 
Eine besondere Gefährdungslage lag laut Rücksprache mit der Polizei in den letzten drei Jahren nicht 
vor. 
 
Es liegen somit keine besonderen Umstände vor, die die Anordnung des Fußgängerüberweges zwin-
gend erforderlich machen. 
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Piccoloministraße, hinter der Einmündung Rod-
feldstraße, Richtung Buschfeldstraße, ist daher nicht möglich. 
 
 
zu Beschlusspunkt 4: 
 
In dem Straßenabschnitt ist bereits ein Haltverbot vorhanden. 
 
Eine zusätzliche Markierung mit Zeichen 299 Straßenverkehrs-Ordnung ist aufgrund der Eindeutigkeit 
nicht erforderlich.

Beratungsverlauf (1)

04.05.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0320/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
21.04.2020
Erstellt
23.01.2019 13:08