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2911/2023

Beantwortung einer erneuten Nachfrage zu der bereits beantworteten Anfrage (AN/0982/2023) unter 1899/2023

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 26.09.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.09.2023, TOP 1.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2365 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15/153 
 
Vorlagen-Nummer   26.09.2023 
 2911/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 
 
Beantwortung einer erneuten Nachfrage zu der bereits beantworteten Anfrage 
(AN/0982/2023) unter 1899/2023 
SB Frenzel (SPD) fragt, wie zukünftig Dienstfahrzeuge im Rahmen der KFZ-Zulassungsstatistik 
erfasst werden können. 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Die von der kommunalen Statistikstelle vorgenommene Auswertung basiert auf Daten, die im 
Rahmen der Fahrzeugzulassung erhoben und im (zentralen) Fahrzeugregister gespeichert wer-
den. Die Erfassung dieser Daten wird über die Verordnung zur Zulassung von Fahrzeugen zum 
Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, BGBl. 2023, S. 2) verbindlich defi-
niert. Die Programmierung der EDV-Fachanwendungen und der Datenbanken im Zulassungs-
wesen basiert auf diesen Definitionen. Eine Ergänzung der zu erhebenden Merkmale – hier der 
Nutzungszusammenhang – kann daher nur über eine Änderung der Verordnung erfolgen.  
 
Bezüglich des Nutzungszusammenhangs muss grundsätzlich unterschieden werden,  
a) zwischen Fahrzeugen, die als gewerblich gemeldete Personenkraftwagen erfasst und 
die einem Selbständigen oder einem Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betriebli-
chen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden; und  
b) der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws.  
 
Fahrzeuge unter a) werden bereits jetzt valide in der Auswertung der KFZ – Zulassungen er-
fasst. Die Teilmenge von a), die Dienst- und Firmenwagen unter b), könnten prinzipiell aus der 
Einkommensteuer abgeleitet werden, denn die Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung 
gestellten Pkws kann als Merkmal im Sinne des Steuerrechts betrachtet werden. Auf entspre-
chende Daten der Einkommensteuer hat die kommunale Statistikstelle aber keinen Zugriff; da-
für fehlt die Rechtsgrundlage. In der von Bund und Land zur Verfügung gestellten Lohn-und 
Einkommensteuerstatistik sind diese Informationen nicht enthalten. 
 
Eine detaillierte Ausweisung der Dienst- und Firmenwagen, die auch die Teilmenge, der zur 
privaten Nutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges separat berücksich-
tigt, ist ohne Änderungen des rechtlichen Rahmens daher nicht möglich.  
 
 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (1)

28.09.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2911/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
26.09.2023
Erstellt
07.09.2023 09:43