Beantwortung einer erneuten Nachfrage zu der bereits beantworteten Anfrage (AN/0982/2023) unter 1899/2023
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2911/2023 vom 26.09.2023
Stand: Am 28.09.2023 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/15/153 Vorlagen-Nummer 26.09.2023 2911/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.09.2023 Beantwortung einer erneuten Nachfrage zu der bereits beantworteten Anfrage (AN/0982/2023) unter 1899/2023 SB Frenzel (SPD) fragt, wie zukünftig Dienstfahrzeuge im Rahmen der KFZ-Zulassungsstatistik erfasst werden können. Antwort der Verwaltung: Die von der kommunalen Statistikstelle vorgenommene Auswertung basiert auf Daten, die im Rahmen der Fahrzeugzulassung erhoben und im (zentralen) Fahrzeugregister gespeichert wer- den. Die Erfassung dieser Daten wird über die Verordnung zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, BGBl. 2023, S. 2) verbindlich defi- niert. Die Programmierung der EDV-Fachanwendungen und der Datenbanken im Zulassungs- wesen basiert auf diesen Definitionen. Eine Ergänzung der zu erhebenden Merkmale – hier der Nutzungszusammenhang – kann daher nur über eine Änderung der Verordnung erfolgen. Bezüglich des Nutzungszusammenhangs muss grundsätzlich unterschieden werden, a) zwischen Fahrzeugen, die als gewerblich gemeldete Personenkraftwagen erfasst und die einem Selbständigen oder einem Arbeitnehmer für die Erfüllung seiner betriebli- chen Aufgabe zur Verfügung gestellt werden; und b) der Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws. Fahrzeuge unter a) werden bereits jetzt valide in der Auswertung der KFZ – Zulassungen er- fasst. Die Teilmenge von a), die Dienst- und Firmenwagen unter b), könnten prinzipiell aus der Einkommensteuer abgeleitet werden, denn die Privatnutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Pkws kann als Merkmal im Sinne des Steuerrechts betrachtet werden. Auf entspre- chende Daten der Einkommensteuer hat die kommunale Statistikstelle aber keinen Zugriff; da- für fehlt die Rechtsgrundlage. In der von Bund und Land zur Verfügung gestellten Lohn-und Einkommensteuerstatistik sind diese Informationen nicht enthalten. Eine detaillierte Ausweisung der Dienst- und Firmenwagen, die auch die Teilmenge, der zur privaten Nutzung eines betrieblich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges separat berücksich- tigt, ist ohne Änderungen des rechtlichen Rahmens daher nicht möglich. Gez. Haack
Beratungsverlauf
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28.09.2023
TOP 1.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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