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0558/2020

Elternbeitragssatzung für die Kindertagesbetreuung ab 01.08.2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 6.2.1

Anlage 2 Synopse

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Ansehen

Anlage 1 Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Synopse

5569 Zeichen

Synopse 
Von § 8 der Elternbeitragssatzung 
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung  
Text bisher Text neu Begründung 
(1) Besuchen mehr als ein 
Kind von 
Zahlungspflichtigen nach § 1 
gleichzeitig eine der 
genannten Einrichtungen, so 
sind nur für ein Kind 
Beiträge zu erheben. Als 
Zahlkind gilt das Kind, für 
das sich nach dem 
Einkommen und der 
Betreuungsart der höchste 
Beitrag ergibt. 
(1) Besuchen mehr als ein 
Kind von Zahlungspflichtigen 
nach § 1 gleichzeitig eine der 
genannten Einrichtungen, so 
sind nur für ein Kind Beiträge 
zu erheben. Als Zahlkind gilt 
das Kind, für das sich nach 
dem Einkommen und der 
Betreuungsart der höchste 
Beitrag ergibt. 
 
Keine Änderung 
(2) Alle Kinder, die ab dem 
01.08.2018 schulpflichtig 
werden, sind für 12 Monate 
vor der Einschulung 
beitragsfrei 
(Vorschulkinder). 
(2) Alle Kinder, die bis zum 30. 
September das vierte 
Lebensjahr vollendet haben, 
sind ab Beginn des im selben 
Kalenderjahr beginnenden 
Kindergartenjahres bis zur 
Einschulung beitragsfrei 
(Vorschulkinder).  
Definition aus Gesetzestext 
übernommen (§ 50 Absatz 1 
KiBiz n.F.). 
Da die Satzung am 01.08.2020 in 
Kraft tritt, gilt die Regelung 
erstmalig für Kinder, die am 
30.09.2020 das vierte Lebensjahr 
vollendet haben und daher am 
01.08.2022 schulpflichtig werden, 
unabhängig von der tatsächlichen 
Einschulung. 
 
Synopse 
der Bezüge zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der Fassung des „Gesetzes zur qualitativen 
Weiterentwicklung der frühen Bildung“ vom 29.11.2019 
Text bisher Text neu 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner 
Sitzung am 23.06.2015 aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 
Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und der §§ 
5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 4  Gesetz 
zur frühen Bildung und Förderung von 
Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) 
vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW: S. 
462) - jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - die 
folgende Satzung beschlossen 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; 
GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), 
und nach § 51  Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – 
(KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 (GV. NRW. S. 
877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende 
Satzung beschlossen

Text bisher Text neu 
Artikel 1  
Für die Elternbeiträge zur 
Kindertagespflege und zu 
Kindertageseinrichtungen nach § 23  
Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern – 
Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) und für 
die außerunterrichtlichen Angebote der 
Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach 
§ 5 KiBiz gelten ab 01.08.2015 folgende 
Regelungen 
Artikel 1  
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu 
Kindertageseinrichtungen und für die 
außerunterrichtlichen Angebote der Offenen 
Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51  Gesetz zur 
frühen Bildung und Förderung von Kindern – 
Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 
29.11.2019 gelten ab 01.08.2020 folgende 
Regelungen 
§ 1 Beitragspflicht  
(1) Die Eltern haben monatliche 
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den 
Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) 
der in §§ 5 und 23 KiBiz  benannten 
Einrichtungen und bei Betreuung in 
Kindertagespflege zu entrichten. Lebt 
das Kind nur mit einem Elternteil 
zusammen, so tritt dieser an die Stelle 
der Eltern. 
§ 1 Beitragspflicht  
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche 
Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) 
der in § 51 KiBiz  benannten Einrichtungen und bei 
Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. Lebt 
das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt 
dieser an die Stelle der Eltern. 
 
Synopse 
der sprachlichen Anpassungen von Begriffen  
Text bisher Text neu 
§ 1 Beitragspflicht  
(2) Lebt das Kind bei keiner der 
vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), 
ist kein Elternbeitrag zu zahlen. 
 
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten 
Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein 
Elternbeitrag zu zahlen. 
§ 4 Einkommen  
(5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder 
Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach 
dem SGB XII, Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem 
Asylbewerbergesetz oder von 
Kinderzuschlag nach dem 
Bundeskindergeldgesetz werden für die 
Monate des Bezuges dieser Leistungen 
beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, 
die Leistungen der wirtschaftlichen 
Erziehungshilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII 
beziehen. 
 
(5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder 
Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach 
dem SGB XII, Wohngeld nach dem 
Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem 
Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag 
nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für 
die Monate des Bezuges dieser Leistungen 
beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, 
die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 
27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.  
 
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum  
(3) Für die Zeiträume (Monate), in denen 
Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, 
wird kein Elternbeitrag erhoben 
 
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 
Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag 
erhoben.

Anlage 1 Satzung

12562 Zeichen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages-
pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung 
und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 
(GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung - die folgende Satzung beschlossen:  
 
Artikel 1  
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter-
richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab 
01.08.2020 folgende Regelungen:  
 
§ 1 Beitragspflicht  
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei-
träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. 
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.  
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein Elternbeitrag zu 
zahlen.  
(3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus 
den Tabellen in § 9 dieser Satzung.  
 
§ 2 Beitragszeitraum  
(1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta-
geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung 
gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. 
Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines 
Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich. 
(2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß-
nahme ausgeschlossen wird.  
 
§ 3 Betreuungsart  
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er-
hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen.  
(2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 
gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder-
gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw. 
dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri-
gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben. 
(3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein-
barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El-
ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet, 
wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird.

(4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei-
trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der 
Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS ange-
meldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben. 
 
§ 4 Einkommen  
(1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des 
betreuten Kindes erhoben.  
(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. 
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten 
Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils 
geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. 
(3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des 
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 
und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen.  
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei-
nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor-
gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus 
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.  
(5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, 
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu-
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei-
tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 
SGB VIII beziehen.  
(6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil-
dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind 
vom ermittelten Einkommen abgezogen.  
 
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum  
(1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung. 
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches 
Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah-
lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein 
Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi-
nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet. 
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben.  
(4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen 
Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach-
weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu 
verpflichtet. 
 
§ 6 Einkommensnachweis  
Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen 
für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich-
tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen.

§ 7 Fälligkeit  
Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen.  
 
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung  
(1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein-
richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach 
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt.  
(2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im 
selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder).  
(3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis-
terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu 
dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags-
pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl 
von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen.

§ 9 Beitragstabellen  
 
1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen 
1.1 Kinder unter zwei Jahren 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
25 Wochen-
stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 190,73 € 268,64 € 331,51 € 430,96 € 517,15 € 
35 Wochen-
stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 211,92 € 298,49 € 368,35 € 478,86 € 574,63 € 
45 Wochen-
stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 235,47 € 331,65 € 409,29 € 532,06 € 638,48 € 
 
1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
  
bis 
100.000 € 
  
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
25 Wochen-
stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 181,65 € 244,22 € 276,26 € 
       
331,51 €  
          
397,81 €  
35 Wochen-
stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 201,83 € 271,35 € 306,96 € 
       
368,35 €  
          
442,02 €  
45 Wochen-
stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 224,26 € 301,50 € 341,07 € 
       
409,28 €  
          
491,14 €  
 
1.3 Kinder ab drei Jahren 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
  
bis 
100.000 € 
  
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
25 Wochen-
stunden 0,00 € 17,60 € 31,52 € 70,73 € 112,85 € 148,46 € 
       
178,15 €  
          
213,78 €  
35 Wochen-
stunden 0,00 € 19,56 € 35,03 € 78,59 € 125,39 € 164,96 € 197,95 €  
          
237,54 €  
45 Wochen-
stunden 0,00 € 21,53 € 42,00 € 123,67 € 193,94 € 256,36 € 
       
307,63 €  
          
369,16 €

2. Stundenbeiträge für Kinder in Kindertagespflege 
2.1 Kinder unter zwei 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
  
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,76 € 2,48 € 3,06 € 3,98 € 4,77 € 
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,48 € 0,70 € 0,85 € 1,11 € 1,33 € 
ab der 36. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,55 € 0,77 € 0,95 € 1,22 € 1,47 € 
 
2.2 Kinder ab zwei und unter drei 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
  
bis 
100.000 € 
  
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,68 € 2,25 € 2,55 € 3,06 € 3,67 € 
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,46 € 0,64 € 0,71 € 0,85 € 1,02 € 
ab der 36. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,52 € 0,70 € 0,79 € 0,94 € 1,13 € 
 
2.3 Kinder ab drei Jahren 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Betreuungs-
art  
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
über 
100.000 € 
Einkom-
mensstufe 
1. bis 25. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,29 € 0,65 € 1,04 € 1,37 € 
           
1,64 €  
              
1,97 €  
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,05 € 0,08 € 0,19 € 0,29 € 0,38 € 
           
0,46 €  
              
0,55 €  
ab der 36. 
Wochen-
stunde 0,00 € 0,05 € 0,16 € 1,04 € 1,58 € 2,11 € 
           
2,53 €  
              
3,04 €

3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 
Einkom-
mensstufe 
bis 
12.271 € 
bis 
24.542 € 
bis 
36.813 € 
bis 
49.084 € 
bis 
61.355 € 
bis 
78.000 € 
bis 
100.000 € 
über 
100.000 € 
OGTS 0,00 € 26,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 180,00 € 
 
§ 10 Essensgeld  
Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen 
Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt.  
 
 
Artikel 2 – Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ-
gen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschu-
len 28.06.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln  2016, S. 293) außer Kraft.

Beschlussvorlage Rat

4617 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/510/30 
 
Vorlagen-Nummer 
 0558/2020 
Freigabedatum 
09.03.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Elternbeitragssatzung für die Kindertagesbetreuung ab 01.08.2020 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kinderta-
geseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganz-
tagsschulen“ in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Die Neufassung sieht 
ein zweites beitragsfreies Kita-Jahr vor. 
 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.03.2020 
Jugendhilfeausschuss 10.03.2020 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 
Finanzausschuss 23.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Erträge    -375.000 € 
Elternbeiträge - 4.625.000 €,      Landeszuweisung + 4.250.000  € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Über die neue Beitragssatzung muss umgehend beschlossen werden, damit die Software-Änderung 
beauftragt werden kann und die Betroffenen zeitnah ihre Änderungsbescheide bekommen. Die Be-
schlussvorlage konnte wegen der späten Verabschiedung des neuen Landesgesetzes nicht früher 
vorgelegt werden. 
Begründung 
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der 
frühen Bildung beschlossen, das im Gesetz- und Verordnungsblatt NW vom 13.12.2019 S. 877-942 
veröffentlicht wurde und am 01.08.2020 in Kraft tritt. 
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) 
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII- vom 30. Oktober 2007 
(GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) 
geändert worden ist, außer Kraft. 
 
Mit der Gesetzesänderung sind Neuregelungen für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagesb e-
treuung in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und Offenen Ganztagsgrundschulen verbu n-

3 
den. Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kinderta-
gespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ vom 03.07.2015 in 
der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu 
Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen 
Ganztagsschulen vom 08. Juli 2016 der Stadt Köln ist daher zum 01.08.2020 an die neuen Bestimmun-
gen anzupassen. 
 
Die neue Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.  
 
Alle Bezüge zum KiBiz wurden an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst (Artikel 1, § 1)  
Die in § 50 KiBiz n.F. neu geregelte beitragsfreie Zeit vor der Einschulung wurde in § 8 Absatz 2 übe r-
nommen. Die bisherigen Sonderregelungen für  vorzeitig oder später eingeschulte Kinder entfallen. 
 
Ansonsten erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen von Begriffen (§ 1 Absatz 2 – Vollzeitpflege statt 
Heimpflege, § 4 Absatz 5: Hilfe zur Erziehung statt wirtschaftliche Erziehungshilfe, § 5 Absatz 3: Mona-
te statt Zeiträume). Eine Synopse des § 8 in alter und neuer Fassung ist als Anlage 2 beigefügt. 
 
Die Verwaltung wird nach Beschlussfassung die Anpassung der Software für die Festsetzung der 
Elternbeiträge veranlassen. Ziel ist es, alle betroffenen Eltern vor Beginn der Sommerferien über die 
Änderung ihres Beitrags zu informieren. 
 
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen unterteilen sich in: 
- Mindererlöse an Elternbeiträgen durch die Verdoppelung der beitragsfreien  Vorschulzeit von jähr-
lich rund 11,1 Mio. € 
- Mehrerlöse an Landeszuschuss wegen des weiteren beitragsfreien Vorschuljahres von jährlich 
rund 10,2 Mio. € 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (5)

09.03.2020 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.03.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.10 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.03.2020 Finanzausschuss
TOP 10.40 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0558/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.03.2020
Erstellt
18.02.2020 10:26