0558/2020
Elternbeitragssatzung für die Kindertagesbetreuung ab 01.08.2020
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Anlage 2 Synopse
5569 Zeichen
Synopse Von § 8 der Elternbeitragssatzung § 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung Text bisher Text neu Begründung (1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Einrichtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. (1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Einrichtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. Keine Änderung (2) Alle Kinder, die ab dem 01.08.2018 schulpflichtig werden, sind für 12 Monate vor der Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). (2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder). Definition aus Gesetzestext übernommen (§ 50 Absatz 1 KiBiz n.F.). Da die Satzung am 01.08.2020 in Kraft tritt, gilt die Regelung erstmalig für Kinder, die am 30.09.2020 das vierte Lebensjahr vollendet haben und daher am 01.08.2022 schulpflichtig werden, unabhängig von der tatsächlichen Einschulung. Synopse der Bezüge zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in der Fassung des „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ vom 29.11.2019 Text bisher Text neu Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.06.2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und der §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW: S. 462) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 (GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen Text bisher Text neu Artikel 1 Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen nach § 23 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) und für die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 5 KiBiz gelten ab 01.08.2015 folgende Regelungen Artikel 1 Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab 01.08.2020 folgende Regelungen § 1 Beitragspflicht (1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) der in §§ 5 und 23 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. § 1 Beitragspflicht (1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeiträge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Synopse der sprachlichen Anpassungen von Begriffen Text bisher Text neu § 1 Beitragspflicht (2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. (2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 4 Einkommen (5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII beziehen. (5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen. § 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum (3) Für die Zeiträume (Monate), in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben (3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben.
Anlage 1 Satzung
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertages-
pflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV.
NRW. 2023; GV. NRW. S. 666), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. S. 3546), und nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019
(GV. NRW. S. 877 ff vom 13.12.2019) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung - die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege und zu Kindertageseinrichtungen und für die außerunter-
richtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschulen (OGTS) nach § 51 Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) in der Fassung vom 29.11.2019 gelten ab
01.08.2020 folgende Regelungen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Eltern haben monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten (Elternbei-
träge) der in § 51 KiBiz benannten Einrichtungen und bei Betreuung in Kindertagespflege zu entrichten.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Vollzeitpflege), ist kein Elternbeitrag zu
zahlen.
(3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen und ergibt sich aus
den Tabellen in § 9 dieser Satzung.
§ 2 Beitragszeitraum
(1) Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kinderta-
geseinrichtung, einer Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, für die eine laufende Geldleistung
gezahlt wird oder einem Trägerverein für die OGTS besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht.
Es sind jeweils volle Monatsbeiträge zu entrichten, auch wenn der Betreuungsplatz erst im Laufe eines
Monats zur Verfügung gestellt und/oder genutzt werden kann. Schließungszeiten sind unbeachtlich.
(2) Die Beitragspflicht endet bei OGTS auch mit Ablauf des Monates, an dem das Kind von der Maß-
nahme ausgeschlossen wird.
§ 3 Betreuungsart
(1) Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der Elternbeitrag für die Betreuungsart er-
hoben, für die der Betreuungsvertrag besteht und Betriebskosten anfallen.
(2) Für die Festlegung der Betreuungsart der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
gilt das Alter des Kindes am Stichtag 01.11. eines Kindergartenjahres. Für Kinder, die in einem Kinder-
gartenjahr zwei bzw. drei Jahre alt werden, wird bis zum Monat vor der Vollendung des zweiten bzw.
dritten Lebensjahres der höhere Beitrag der jüngeren Altersstufe und ab dem Geburtsmonat der niedri-
gere Beitrag der jeweils nächsten Altersstufe erhoben.
(3) Als Betreuungszeit bei der Kindertagespflege gilt der vertraglich mit der Tagespflegeperson verein-
barte Wochenstundenumfang, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme geprüft werden kann. Der El-
ternbeitrag je angefangene Stunde nach den Tabellen in § 9 wird auf einen Monatsbeitrag umgerechnet,
wobei ganzjährig von 4,333 Wochen je Monat ausgegangen wird.
(4) Stehen einem Kind mehrere Betreuungsangebote zur Verfügung, so ist für jedes davon ein Elternbei-
trag zu erheben, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Sofern Kinder ab Beginn der
Schulpflicht gleichzeitig in einer Kindertageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege und der OGTS ange-
meldet sind, wird lediglich der Beitrag für die Betreuung in der OGTS erhoben.
§ 4 Einkommen
(1) Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 und des
betreuten Kindes erhoben.
(2) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Zahlungspflichti-
gen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in der jeweils
geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
(3) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist kein anzurechnendes Einkommen.
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei-
nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versor-
gung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzu-
versichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(5) Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder von Kinderzu-
schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen bei-
tragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Absatz 2
SGB VIII beziehen.
(6) Die gewährten Kinderfreiträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil-
dungsbedarf nach § 32 Absatz 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem dritten Kind
vom ermittelten Einkommen abgezogen.
§ 5 Maßgeblicher Einkommenszeitraum
(1) Maßgebend ist das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen nach § 4 dieser Satzung.
(2) Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, zur Berechnung einer Vorauszahlung ihr voraussichtliches
Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zah-
lungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet. Wenn hierfür ein
Steuerbescheid erforderlich ist, sind die Zahlungspflichtigen zur schnellstmöglichen Abgabe an das Fi-
nanzamt und anschließenden Vorlage verpflichtet.
(3) Für Monate, in denen Einnahmen nach § 4 Absatz 5 erzielt werden, wird kein Elternbeitrag erhoben.
(4) Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen
Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nach-
weise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer Einkommenserhöhung sind sie hierzu
verpflichtet.
§ 6 Einkommensnachweis
Ohne den geforderten Nachweis bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen werden die Zahlungspflichtigen
für das Kalenderjahr in die höchste Einkommensstufe der Tabellen in § 9 eingruppiert. Zahlungspflich-
tige, die sich selber freiwillig in die höchste Einkommensstufe zuordnen, müssen keine Belege vorlegen.
§ 7 Fälligkeit
Die Elternbeiträge sind monatlich zum 15. zu zahlen.
§ 8 Geschwisterermäßigung, Elternbeitragsfreiheit vor der Einschulung
(1) Besuchen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Ein-
richtungen, so sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben. Als Zahlkind gilt das Kind, für das sich nach
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt.
(2) Alle Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im
selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (Vorschulkinder).
(3) Handelt es sich bei dem Vorschulkind nach Absatz 2 um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwis-
terkind, so müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu
dem des Vorschulkindes bezahlen. Bei der Berechnung der Differenzbeträge ist zugunsten der Beitrags-
pflichtigen höchstens der Betrag der Einkommensstufe „bis 78.000 €“ und/oder die höchste Stundenzahl
von 45 Wochenstunden zugrunde zu legen.
§ 9 Beitragstabellen
1. Monatsbeiträge für Kindertageseinrichtungen
1.1 Kinder unter zwei Jahren
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
25 Wochen-
stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 190,73 € 268,64 € 331,51 € 430,96 € 517,15 €
35 Wochen-
stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 211,92 € 298,49 € 368,35 € 478,86 € 574,63 €
45 Wochen-
stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 235,47 € 331,65 € 409,29 € 532,06 € 638,48 €
1.2 Kinder ab zwei und unter drei Jahren
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
25 Wochen-
stunden 0,00 € 55,08 € 120,02 € 181,65 € 244,22 € 276,26 €
331,51 €
397,81 €
35 Wochen-
stunden 0,00 € 61,20 € 133,36 € 201,83 € 271,35 € 306,96 €
368,35 €
442,02 €
45 Wochen-
stunden 0,00 € 68,00 € 148,18 € 224,26 € 301,50 € 341,07 €
409,28 €
491,14 €
1.3 Kinder ab drei Jahren
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
25 Wochen-
stunden 0,00 € 17,60 € 31,52 € 70,73 € 112,85 € 148,46 €
178,15 €
213,78 €
35 Wochen-
stunden 0,00 € 19,56 € 35,03 € 78,59 € 125,39 € 164,96 € 197,95 €
237,54 €
45 Wochen-
stunden 0,00 € 21,53 € 42,00 € 123,67 € 193,94 € 256,36 €
307,63 €
369,16 €
2. Stundenbeiträge für Kinder in Kindertagespflege
2.1 Kinder unter zwei
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
1. bis 25.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,76 € 2,48 € 3,06 € 3,98 € 4,77 €
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,48 € 0,70 € 0,85 € 1,11 € 1,33 €
ab der 36.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,55 € 0,77 € 0,95 € 1,22 € 1,47 €
2.2 Kinder ab zwei und unter drei
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
1. bis 25.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,51 € 1,11 € 1,68 € 2,25 € 2,55 € 3,06 € 3,67 €
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,14 € 0,30 € 0,46 € 0,64 € 0,71 € 0,85 € 1,02 €
ab der 36.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,35 € 0,52 € 0,70 € 0,79 € 0,94 € 1,13 €
2.3 Kinder ab drei Jahren
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Betreuungs-
art
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
Einkom-
mensstufe
1. bis 25.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,16 € 0,29 € 0,65 € 1,04 € 1,37 €
1,64 €
1,97 €
26. - 35. Wo-
chenstunde 0,00 € 0,05 € 0,08 € 0,19 € 0,29 € 0,38 €
0,46 €
0,55 €
ab der 36.
Wochen-
stunde 0,00 € 0,05 € 0,16 € 1,04 € 1,58 € 2,11 €
2,53 €
3,04 €
3. Monatsbeiträge für Kinder in Offenen Ganztagsgrundschulen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
Einkom-
mensstufe
bis
12.271 €
bis
24.542 €
bis
36.813 €
bis
49.084 €
bis
61.355 €
bis
78.000 €
bis
100.000 €
über
100.000 €
OGTS 0,00 € 26,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 150,00 € 180,00 € 180,00 €
§ 10 Essensgeld
Diese Satzung gilt nur für den Elternbeitrag, nicht das Essensgeld. Dieses ist für Kinder in städtischen
Kindertageseinrichtungen in der Benutzungsordnung bzw. in gesonderten Ratsbeschlüssen geregelt.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträ-
gen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschu-
len 28.06.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 293) außer Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/30 Vorlagen-Nummer 0558/2020 Freigabedatum 09.03.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Elternbeitragssatzung für die Kindertagesbetreuung ab 01.08.2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kinderta- geseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganz- tagsschulen“ in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Die Neufassung sieht ein zweites beitragsfreies Kita-Jahr vor. Ausschuss Schule und Weiterbildung 09.03.2020 Jugendhilfeausschuss 10.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Erträge -375.000 € Elternbeiträge - 4.625.000 €, Landeszuweisung + 4.250.000 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung der Dringlichkeit Über die neue Beitragssatzung muss umgehend beschlossen werden, damit die Software-Änderung beauftragt werden kann und die Betroffenen zeitnah ihre Änderungsbescheide bekommen. Die Be- schlussvorlage konnte wegen der späten Verabschiedung des neuen Landesgesetzes nicht früher vorgelegt werden. Begründung Der Landtag hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen, das im Gesetz- und Verordnungsblatt NW vom 13.12.2019 S. 877-942 veröffentlicht wurde und am 01.08.2020 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII- vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, außer Kraft. Mit der Gesetzesänderung sind Neuregelungen für die Erhebung von Elternbeiträgen zur Kindertagesb e- treuung in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und Offenen Ganztagsgrundschulen verbu n- 3 den. Die „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kinderta- gespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ vom 03.07.2015 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 08. Juli 2016 der Stadt Köln ist daher zum 01.08.2020 an die neuen Bestimmun- gen anzupassen. Die neue Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Alle Bezüge zum KiBiz wurden an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst (Artikel 1, § 1) Die in § 50 KiBiz n.F. neu geregelte beitragsfreie Zeit vor der Einschulung wurde in § 8 Absatz 2 übe r- nommen. Die bisherigen Sonderregelungen für vorzeitig oder später eingeschulte Kinder entfallen. Ansonsten erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen von Begriffen (§ 1 Absatz 2 – Vollzeitpflege statt Heimpflege, § 4 Absatz 5: Hilfe zur Erziehung statt wirtschaftliche Erziehungshilfe, § 5 Absatz 3: Mona- te statt Zeiträume). Eine Synopse des § 8 in alter und neuer Fassung ist als Anlage 2 beigefügt. Die Verwaltung wird nach Beschlussfassung die Anpassung der Software für die Festsetzung der Elternbeiträge veranlassen. Ziel ist es, alle betroffenen Eltern vor Beginn der Sommerferien über die Änderung ihres Beitrags zu informieren. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen unterteilen sich in: - Mindererlöse an Elternbeiträgen durch die Verdoppelung der beitragsfreien Vorschulzeit von jähr- lich rund 11,1 Mio. € - Mehrerlöse an Landeszuschuss wegen des weiteren beitragsfreien Vorschuljahres von jährlich rund 10,2 Mio. € Anlagen
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0558/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.03.2020
- Erstellt
- 18.02.2020 10:26