Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "PFC-Allgemeinverfügungen"
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat AN/1788/2021 vom 31.08.2021
Stand: Am 02.09.2021 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) geändert beschlossen.
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Änderungsantrag CDU-Grüne - PFC-Allgemeinverfügung
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Gleichlautend: Frau Bezirksbürgermeisterin Sabine Stiller Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70 51143 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Porz, den Änderungsantrag zur Sitzung der BV Porz am 02.09.2021 hier: TOP 7.1 PFC-Allgemeinverfügungen zum Verbot der Gartenbrunnennutzung zu Bewässe- rungszwecken Hier: Anregungen der Bezirksvertretung Porz vom 16.06.2020 zu Boden-, Brun- nenwasser und Blutuntersuchungen sowie Entschädigungsleistungen für alle betroffenen Brunnenbesitzer Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrter Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung zu setzen Beschlussentwurf: Die Bezirksvertretung Porz fordert die Stadtverwaltung auf, den Besitzern (Stand 06.05.2020) von Grundwasserbrunnen folgende Untersuchungen kostenfrei anzubieten da- mir diese ihre Grundrechte nach §2 Grundgesetz und § 223 Strafgesetzbuch wahrnehmen zu können (Maßnahmenpaket): 1. freiwillige Grundwasser- und Bodenuntersuchungen in den betroffenen Gebieten im Stadt- bezirk Porz sowie 2. freiwillige Human-Biomonitoring (Blutuntersuchungen) die durch das Gesundheitsamt im Porzer Bezirksrathaus durchgeführt werden soll und den getesteten Personen vertraulich mitgeteilt werden Alle Kosten, die der Stadt Köln hierbei entstehen, sind bei den Schadenverursachern zu- rückzufordern. Die Verwaltung soll den Bürgern damit die Möglichkeiten bieten ihre im GG §2 und StGB §223 verbrieften Rechte wahrnehmen zu können. Auf eine Entschädigung durch entgangene Grundwassernutzung durch die Verwaltung wird wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeiten verzichtet Begründung: Die Begründung der Ablehnung des Antrages Porzer Bezirk ist nicht überzeugend. Außer im Rahmen der fehlenden rechtlichen Grundlage zur Entschädigung nicht nutzbaren Grundwas- sers sind alle anderen Punkte auf Vermutungen und Interpolationen basierend. Die tatsächli- chen Fakten werden dadurch nicht dargelegt. Da es sich in deutschen recht um ein Individu- alrecht handelt, kann die Allgemeinbetrachtung nur im begrenzten Fällen das Individualrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränken. Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht aller Menschen. In Deutschland ist sie Be- standteil des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 GG). Als körperliche Unversehrtheit wird sowohl die physische als auch psychische Gesundheit eines Menschen betrachtet. Der § 223 StGB ist hier eindeutig (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Zu den Grundversorgungen einer Kommune gehört auch die Garantie der körperlichen Un- versehrtheit. Mit freundlichen Grüßen Werner Marx Dieter Redlin Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
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