1145/2025
Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag AN/0399/2025 der Fraktion Die Linke. im Rat "Madaus Gartenland demokratisch, sozial und ökologisch gestalten."
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
10020 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 24.04.2025 1145/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag AN/0399/2025 der Fraktion Die Linke. im Rat "Madaus Gartenland demokratisch, sozial und ökologisch gestalten." Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Soziale Infrastruktur und soziale Anforderungen die Siedlungsentwicklung. a. Eine Grundschule wird auf dem Madaus Gartenland gebaut. b. Eine Wohngruppe, beispielsweise ein Mehrgenerationenhaus oder eine Wohn- gruppe für behinderte Menschen wird entstehen. c. Es werden min. 75 % geförderter und preisgedämpfter Wohnraum gebaut. Auf Ein- familienhäuser und Doppelhäuser wird verzichtet. 2. Der Städtebau muss folgende Punkte erfüllen: a) Es ist ein städtebaulicher Wettbewerb durchzuführen. b) Die maximale Höhenentwicklung beträgt sechs Geschosse. c) Die baulichen Voraussetzungen für einen Vollversorger werden hergestellt. 3. Die ökologischen Belange sind festzulegen a) Eine intensive Dach- und Fassadenbegrünung wird verwirklicht. b) Die Wärmeversorgung des Quartiers wird dezentral- über eine Wärmepumpe im Rather See- gewährleistet c) Eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich der tatsächlichen Klimaauswirkungen ist bei einem unabhängigen Institut, wie z.B. dem Wuppertal Institut einzuholen. 4. Die Verkehrlichen Vorausaussetzungen für den Siedlungsbau sind. Um den neuen Stadtteil mit Neubrück zu verbinden wird der Neubrücker Ring zu einer stadtverträglichen Fahrradstraße umgestaltet. Hierbei ist die Trasse für eine Stadtbahn weiterhin frei zu halten. Die Verkehrsführung für den motorisierten Individualverkehr (mit Ausnahme des Anliegerverkehrs) erfolgt zwischen der Kreuzung Rather-Kirch- weg/Neubrücker Ring über den Rather Kirschweg zur Lützerathstraße. 5. Mit mehr Bürgerbeteiligung Akzeptanz für den neuen Stadtteil erlangen Die Bürgerbeteiligung wird aufsuchend organisiert. Jeder Neubrücker Haushalt er- hält eine persönliche Einladung zur Bürgerbeteiligung. Die örtlichen Initiativen sind organisatorisch und inhaltlich in die Bürgerbeteiligung einzubeziehen. 2 Begründung: Zu 1 a) Die Kapazität der Grundschulen in Neubrück reicht nicht aus. Es handelt sich hierbei um eine konfessionelle und um eine Gemeinschafts-Grundschule. Schon heute fahren musli- mische Kinder aus Neubrück zu anderen Grundschulen außerhalb des Stadtteils und katholi- sche fahren hin. Die geplante Bebauung südlich des Rather See erhöht zudem weiter den Be- darf an Grundschulen Zu 1b) Der Bedarf an alternativen Wohnformen steigt und steigt. Dieser wird stadtweit nicht gedeckt. Zu 1c) In Köln fehlen vor allem preiswerte Mietwohnungen. Einfamilienhäuser sind ökologisch nicht zu vertreten und helfen nicht bei der Überwindung der Wohnungsnot. Zu 2a) Ein Wettbewerb kann die städtebauliche Qualität der Siedlung optimieren. Zu 2b) Die Bebauung muss sich der Umgebung anpassen. Weitere Hochhäuser finden in der Nachbarschaft keine Akzeptanz Zu 2c) Heute findet sich in Neubrück kein Vollversorger. Mit den beiden Stadtteilen gibt es ge- nug Kaufkraft für einen Vollversorger. Die Eigentumsverhältnisse in den Ladenlokalen in Neu- brück verunmöglichen seit Jahren die Ansiedlung eines Vollversorgers. Dieser muss zentral an der Schnittstelle zwischen altem und neuem Siedlungsgebiet liegen, um das bestehende Nahversorgungszentrum mit Wochenmarkt in Neubrück zu stärken. Zu 3a) Neubauten auf der grünen Wiese in Zeiten der Klimakatastrophe erfordern einen opti- malen Ausgleich für Natur und Umwelt. Zu 3b) Dezentrale Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien ist am besten für unser Klima und ist in neuen Gebäuden mit guter Isolierung gut umsetzbar. Zu 3c) Es liegen unterschiedliche Einschätzungen und Berechnungen zur Klimaauswirkung durch eine Bebauung vor. Daher ist ein Gutachten von unabhängiger Stelle einzuholen. Zu 4) Die Siedlung Neubrück und das Madaus Gartenland müssen zusammen gedacht und zusammengeführt werden. Der Neubrücker Ring ist im derzeitigen Zustand eine Barriere und verhindert das Zusammenwachsen der beiden Siedlungen. Zu 5) In Neubrück herrscht Skepsis gegenüber dem Neubauvorhaben. Akzeptanz für die neue Siedlung kann nur durch Mitbestimmung und Dialog erreicht werden. Die Nachbarschaft ist intensiv in den Planungsprozess einzubeziehen. Mit freundlichen Grüßen Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1a): Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Dienststellen gem. § 4 Abs.1 BauGB wurde ein Bedarf für eine voraussichtlich dreizü- gige Grundschule festgestellt. Diese kann auf den Flächen des Plangebietes aber auch in unmittelbarer Nähe errichtet werden. Derzeit werden seitens der Verwaltung geeignete Schulstandorte geprüft. Zu 1b): Die GAG Immobilien AG als Vorhabenträgerin beabsichtigt im Plangebiet auch lokale Bedarfe für unterschiedliche Zielgruppen und besondere Wohnformen wie z.B. Senio- renwohnen, Wohngruppen, Servicewohnen zu realisieren. Art und Umfang werden im weiteren Verfahren geprüft. Zu 1c): Für das Verfahren kommt das Kooperative Baulandmodell (Koop BLM) Köln 2017 plus in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.2022 zur Anwendung. Dieses ver- pflichtet den Vorhabenträger mindestens 30% der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Eine Forderung eines höheren An- teils an gefördertem Wohnungsbau lässt sich daraus nicht begründen, allerdings kann die Vorhabenträgerin auf freiwilliger Basis einen höheren Anteil realisieren. Hierzu steht aktuell das Amt für Wohnungswesen mit dem zuständigen Ministerium im Aus- tausch. Unter dem Gesichtspunkt der Sozialraumverträglichkeit ist zum jetzigen Zeit- punkt ein maximaler Anteil von 50 % für den Standort denkbar. 3 Zu 2a): Gemäß den Vorgaben des Koop BLM ist bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten geschaffen wird, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage für die Planung durchzuführen. Derzeit werden die Leitlinien sowie Art und Umfang eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens zwischen dem Stadtplanungsamt und der Vorhabenträgerin abgestimmt. Zu 2b): Die Höhenentwicklung der Bebauung wird im Rahmen des durchzuführenden Qualifi- zierungsverfahren weiter untersucht. Zu 2c): Der Rat der Stadt Köln hat am 09.02.2023 die Fortschreibung des im Jahr 2010 er- stellten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebau- liches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Im EHZK ist das Gebiet um den Platz St. Adelheid, der als Fußgängerzone gestaltet ist, als Nahver- sorgungszentrum Neubrück ausgewiesen und beschrieben. Zur Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird die Potenzialfläche „Parkpalette Käthe-Schlechter-Str.“ aus- gewiesen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird untersucht, ob bei Umsetzung des Vorhabens weiterhin eine ausreichende Versorgung des Stadtteils gewährleistet wer- den kann. Zu 3a): Mögliche Begrünungsmaßnahmen der Dachflächen und Fassaden werden von Beginn an im Bebauungsplanverfahren (inklusive städtebauliches Qualifizierungsverfahren) bei der städtebaulichen Neuentwicklung geprüft und mitgedacht. Planungsrechtlich werden diese anschließend als Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Grund- lage hierfür stellen die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ und der „Leitfaden Fassadenbegrünung in Bauleitplan-und Genehmigungsverfahren bei der Stadt Köln“ dar. Zu 3b): Das Bebauungsplanverfahren fällt unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klima- schutz der Stadt Köln. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss der Nachweis erbracht werden, dass Wohnungsbauvorhaben und andere nichtstädtische Bauvorha- ben die Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln erfüllen. Dazu wird im weiteren Verfahren ein Energiekonzept erarbeitet, welches untersucht, welche Potenziale für die Wärmeversorgung des Gebiets (z.B. Fernwärme, Nutzung des Ab- wassers und des Grundwassers) vorliegen. Zu 3c): Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die klimatischen Auswirkungen von Bauvorhaben zu untersuchen und zu bewerten. Um die stadtklimatischen Belange frühzeitig in die Planung einfließen zu lassen, wurde bereits im Jahr 2023 eine klimato- logisch-lufthygienische Begutachtung durchgeführt. Es wurden Planungshinweise für die Gestaltung eines klimareslienten Quartiers erarbeitet, die bei der Erstellung der Machbarkeitsstudie berücksichtigt wurden. Im weiteren Verfahren wird auf Grundlage des konkretisierten städtebaulich-freiraum- planerischen Entwurfs eine vertiefende stadtklimatische Untersuchung durchgeführt. Es wird geprüft welche Auswirkungen die konkrete Planung auf die Kaltluftentstehung hat, wie das zukünftige Quartier Klimawandel angepasst geplant werden kann und ob sich durch die Umsetzung der Planung Auswirkungen auf das Kleinklima angrenzen- der Quartiere ergeben. Zu 4): Dem in der Machbarkeitsstudie entwickelten städtebaulichen Konzept liegt eine erste verkehrliche Untersuchung zugrunde. Die dort aufgezeigte Erschließung des Quartiers über den Neubrücker Ring wurde unter Beachtung der Gesichtspunkte des minimalen Eingriffs in die Bestandsvegetation und der Vermeidung von Durchgangsverkehren ge- plant. Der Neubrücker Ring hat über das Plangebiet hinaus wichtige Erschließungs- funktionen für den Stadtteil Neubrück. 4 Die Entwicklung einer durchdachten Verknüpfung des neuen Quartiers über den Neu- brücker Ring mit dem Bestand in Neubrück wird eine Aufgabe im Qualifizierungsver- fahren darstellen. Zu 5): Die Bürgerinnen und Bürger werden im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1145/2025
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 24.04.2025
- Erstellt
- 15.04.2025 13:37