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0071/2021

Einrichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße in Köln-Merheim AN/1321/2019

Mitteilung BV 19.01.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 04.03.2021, TOP 10.2.11

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2682 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 
 0071/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.01.2021 
 
Einrichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße in Köln-Merheim 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 10.10.2019, TOP 7.5 
Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße 
in Köln-Merheim zu prüfen. Die Fußgängerüberwege sollen in der Flucht des Fußweges parallel zu 
den Straßen „Auf dem Eichenbrett“ und Walnussweg hinter der Bebauung liegen, praktisch neben 
den Hausnummern Hopfenstraße 10 und 69.“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Prüfung des Auftrages hat Folgendes ergeben: 
 
Der Gesetzgeber hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 26 der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO) und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-
FGÜ) eindeutige Vorgaben entwickelt, nach denen im öffentlichen Straßenland ein Fußgängerüber-
weg angelegt werden kann. Hierbei sind sowohl die örtlichen Voraussetzungen als auch der vorhan-
dene Verkehrsfluss zu berücksichtigen. Die Anlage eines Fußgängerüberweges kommt nur dann in 
Betracht, wenn bestimmte Verkehrsstärken, sowohl bezogen auf den Fußgängerverkehr als auch den 
Fahrzeugverkehr, vorliegen. Diesbezüglich wurden durchschnittliche Verkehrsstärken für den o. g. 
Verkehrsfluss festgelegt. Nach diesen Durchschnittswerten soll aus Sicherheitsgründen ein Fußgän-
gerüberweg angelegt werden, wenn hinreichend gebündelte Fußgängerverkehre von stündlich 50 bis 
100 zu Fuß Gehenden vorliegen und gleichzeitig ein Fahrzeugverkehr von stündlich 450 bis 600 
Fahrzeugen gegeben ist.  
 
Im Rahmen mehrerer Ortstermine wurde die Hopfenstraße diesbezüglich in Augenschein genommen. 
Bei der Örtlichkeit handelt es sich um ein reines Wohngebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschrän-
kung von 30 km/h. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass aufgrund der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit von 30 km/h, dem Querungsbedarf ohnehin Rechnung getragen wird. Um dennoch die 
aktuellen Verkehrswerte zu ermitteln, wurde am 23.09.2020, an den gewünschten Örtlichkeiten (in 
Höhe der Hausnummern 10 und 69), Verkehrszählungen veranlasst. Als Prüfergebnis konnte festge-
stellt werden, dass der Fußgängerquerungsverkehr in der Hopfenstraße nicht hinreichend gebündelt 
auftritt und die geforderte Mindestverkehrsstärke von 50 querenden zu Fuß Gehenden in der Spitzen-
stunde nicht erreicht wird.  
 
Die örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges in der 
genannten Örtlichkeit liegen nicht vor.

Beratungsverlauf (1)

04.03.2021 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Hopfenstraße 10
  • Walnussweg
  • Auf dem Eichenbrett

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Details

Aktenzeichen
0071/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
19.01.2021
Erstellt
11.01.2021 14:24