0071/2021
Einrichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße in Köln-Merheim AN/1321/2019
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Mitteilung BV
2682 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 0071/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.01.2021 Einrichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße in Köln-Merheim hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 10.10.2019, TOP 7.5 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Errichtung von zwei Fußgängerüberwegen in der Hopfenstraße in Köln-Merheim zu prüfen. Die Fußgängerüberwege sollen in der Flucht des Fußweges parallel zu den Straßen „Auf dem Eichenbrett“ und Walnussweg hinter der Bebauung liegen, praktisch neben den Hausnummern Hopfenstraße 10 und 69.“ Antwort der Verwaltung: Die Prüfung des Auftrages hat Folgendes ergeben: Der Gesetzgeber hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 26 der Straßenverkehrs- ordnung (StVO) und den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R- FGÜ) eindeutige Vorgaben entwickelt, nach denen im öffentlichen Straßenland ein Fußgängerüber- weg angelegt werden kann. Hierbei sind sowohl die örtlichen Voraussetzungen als auch der vorhan- dene Verkehrsfluss zu berücksichtigen. Die Anlage eines Fußgängerüberweges kommt nur dann in Betracht, wenn bestimmte Verkehrsstärken, sowohl bezogen auf den Fußgängerverkehr als auch den Fahrzeugverkehr, vorliegen. Diesbezüglich wurden durchschnittliche Verkehrsstärken für den o. g. Verkehrsfluss festgelegt. Nach diesen Durchschnittswerten soll aus Sicherheitsgründen ein Fußgän- gerüberweg angelegt werden, wenn hinreichend gebündelte Fußgängerverkehre von stündlich 50 bis 100 zu Fuß Gehenden vorliegen und gleichzeitig ein Fahrzeugverkehr von stündlich 450 bis 600 Fahrzeugen gegeben ist. Im Rahmen mehrerer Ortstermine wurde die Hopfenstraße diesbezüglich in Augenschein genommen. Bei der Örtlichkeit handelt es sich um ein reines Wohngebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 30 km/h. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass aufgrund der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 30 km/h, dem Querungsbedarf ohnehin Rechnung getragen wird. Um dennoch die aktuellen Verkehrswerte zu ermitteln, wurde am 23.09.2020, an den gewünschten Örtlichkeiten (in Höhe der Hausnummern 10 und 69), Verkehrszählungen veranlasst. Als Prüfergebnis konnte festge- stellt werden, dass der Fußgängerquerungsverkehr in der Hopfenstraße nicht hinreichend gebündelt auftritt und die geforderte Mindestverkehrsstärke von 50 querenden zu Fuß Gehenden in der Spitzen- stunde nicht erreicht wird. Die örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges in der genannten Örtlichkeit liegen nicht vor.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Hopfenstraße 10
- Walnussweg
- Auf dem Eichenbrett
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Details
- Aktenzeichen
- 0071/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 19.01.2021
- Erstellt
- 11.01.2021 14:24