2641/2022
Stellungnahme zum Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke. und Mitgliedern der BV 1 Nüsser (FDP) und Kader (Die Partei) betreffend "Zurückweisung der Mitteilung 2211/2022 und Anrufung des Hauptausschusses nach § 44 GO" (AN/1354/2022)
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 24.08.2022 2641/2022 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stellungnahme zum Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke. und den Mitgliedern der BV 1 Nüsser (FDP) und Kader (Die Partei) betreffend "Zurückweisung der Mitteilung 2211/2022 und Anrufung des Hauptausschusses nach § 44 GO" (AN/1354/2022) Die Fraktionen der Bezirksvertretung Innenstadt Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke. und die Mitglieder der Bezirksvertretung Innenstadt Herr Nüsser (FDP) und Frau Kader (Die Partei) haben für die Sit- zung der Bezirksvertretung Innenstadt am 25.08.2022 einen Antrag betreffend „Zurückweisung der Mitteilung 2211/2022 und Anrufung des Hauptausschusses nach § 44 GO“ eingereicht (AN/1354/2022). Es soll folgender Beschluss gefasst werden: Die Bezirksvertretung weist die Mitteilung der Verwaltung unter Vorlagen-Nr. 2211/2022 „Be- nennung eines Platzes an der Brüderstraße“ zurück und bestreitet die Einschätzung der Ver- waltung, der Platz habe „eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung“ und die daraus abgeleitete Zuständigkeit des Rates für eine Benennung. Sie ruft daher gemäß § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln den Haupt- ausschuss in der Sache an. Für den Fall, dass der Hauptausschuss sich der Verwaltungsmeinung anschließt, beauftragt die Bezirksvertretung den Bezirksbürgermeister, rechtlichen Rat einzuholen und ermächtigt ihn, in der Sache Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzureichen. Zum Verfahren: Das Verfahren zur Anrufung des Hauptausschusses in kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkei- ten ist in § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln (GeschO) geregelt: Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsge- richtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Verfahren nach § 44 Abs. 1 GeschO setzt demnach voraus, dass eine Bezirksvertretung durch den Rat (oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss) in ihren Rechten verletzt wurde. Diese Vo- raussetzung ist hier derzeit nicht gegeben. Der Rat hat bisher keine Entscheidung hinsichtlich der Benennung des Platzes an der Brüderstraße, der umgangssprachlich als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wird, getroffen. Aus der Mitteilung 2211/2022 geht lediglich hervor, dass eine entspre- chende Beschlussvorlage zur Entscheidung über die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ für eine der kommenden Ratssitzungen erstellt werden soll. Eine Verletzung von Rechten der Bezirksver- tretung liegt daher derzeit nicht vor. Entsprechend kann noch kein Verfahren zur Anrufung des Hauptausschusses nach § 44 Abs. 1 Ge- schO eingeleitet werden. 2 Zur Sache: Wie in der Mitteilung 2211/2022 ausgeführt wurde, fällt die Benennung des „kleinen Offenbachplat- zes“ nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung Innenstadt. Da der Platz eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung hat, liegt die Entscheidungskompetenz zur Namensge- bung beim Rat. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Be- zirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählt nach § 2 Abs. 1 Ziffer 7.2 der Zuständigkeitsordnung, der die sich aus der Gemeindeord- nung ergebenden Vorgaben konkretisiert, auch die Benennung und Umbenennung öffentlicher Ein- richtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv. Diese Zuständigkeitsvoraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Bedeutung des Platzes wesentlich über den Bezirk hinausgeht und es sich daher bei der Benennung des Platzes um eine Angelegenheit mit überbezirklicher Bedeutung handelt. Wie in der Mitteilung 2211/2022 aufgeführt, hat der „kleine Offenbachplatz“ eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung, da er an die künftig vier Spielstätten der Bühnen der Stadt Köln (Oper, Kinderoper, Schauspiel und kleines Haus) angrenzt. Bei den Spielstätten handelt es sich um kulturelle Einrichtungen von gesamtstädtischer Bedeutung. Dies ist im Abgrenzungskatalog expli- zit festgehalten (S. 3 Ziffer 4.4 - Kulturelle Einrichtungen). Der Besucherkreis dieser Spielstätten be- schränkt sich nicht auf den Stadtbezirk Innenstadt; vielmehr stammen die Besucher aus sämtlichen Kölner Stadtbezirken, aus anderen Städten Deutschlands sowie aus aller Welt. Ab Wiedereröffnung der Bühnen zur Spielzeit 2024/25 wird eine internationale Strahlkraft vom Bühnenensemble ausge- hen. Sämtliche Besucherinnen und Besucher des Schauspielhauses passieren den „kleinen Offen- bachplatz“, um Zugang zur Spielstätte zu erhalten. Ein Ein-/ Ausgang des „kleinen Hauses“ führt ebenfalls auf den „kleinen Offenbachplatz“. Unter dem „kleinen Offenbachplatz“ ist darüber hinaus die künftige Kinderoper gelegen, die ebenfalls über den kleinen Offenbachplatz erschlossen wird. Der Aspekt der wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehenden Bedeutung des kleinen Offenbach- platzes wird auch in dem die Zuständigkeitsordnung weiter konkretisierenden Abgrenzungskatalog in Bezug auf Gemeindestraßen berücksichtigt. Gemeindestraßen haben danach in der Regel auch dann eine überbezirkliche Bedeutung, wenn sie sich an Einrichtungen befinden, von denen hohe bezirks- übergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen. Das umfasst beispielsweise Krankenhäuser, Feu- erwehren und große Parkhäuser. Diese Überlegung greift – wie zuvor dargelegt – auch bei der Ein- ordnung des „kleinen Offenbachplatzes“. In städtebaulicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass es sich bei dem gesamten Bühnenensemble um einen einheitlichen Entwurf von Wilhelm Riphahn handelt, den er im Zuge des Wiederaufbaus der Stadt entworfen und realisiert hat. Dieser einheitliche Entwurf nutzt die Freiflächen des großen und des kleinen Offenbachplatzes bewusst zur Gliederung der sehr großen Baumassen. Damit sind die ineinander verschränkten Plätze integraler Bestandteil dieses unter Denkmalschutz stehenden städ- tebaulichen Ensembles. Insbesondere spricht auch ein Vergleich mit dem Albertus-Magnus-Platz und dem Bahnhofsvorplatz, die im Abgrenzungskatalog als Plätze mit überbezirklicher Bedeutung genannt sind, für eine Überbe- zirklichkeit des „kleinen Offenbachplatzes“. Oper und Schauspiel haben, wie die Universität zu Köln und der daran angrenzende Albertus-Magnus-Platz sowie der Kölner Hauptbahnhof und der daran angrenzende Bahnhofsvorplatz, einen überbezirklichen bzw. sogar stadtübergreifenden Nut- zer*innenkreis. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit beim Rat liegt. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Brüderstraße
- Offenbachplatz
- Bahnhofsvorplatz
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Details
- Aktenzeichen
- 2641/2022
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 24.08.2022
- Erstellt
- 17.08.2022 16:39