Mandari Insight

V/0274/2020

Bebauungsplan Nr. 602 - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 05.05.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 18.06.2020, TOP 7.5

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-0274-2020-Anlage-1-Niederschrift

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0274-2020-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0274-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0274-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

1618 Zeichen

Anlage A zur V/0274/2020 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Be-
bauungsplans Nr. 602. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 602 besteht darin, neuen Wohnraum für den 
Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
 
Nach erfolgter Bürgeranhörung am 19.09.2019 soll nun der Entwurf des Planes für die Dauer 
eines Monats öffentlich ausgelegt werden. 
 
Das zugrunde liegende Konzept setzt die umliegende Siedlungsstruktur fort und rundet den Orts-
teil Albachten im Nordwesten ab. Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin, entsprechend 
den Zielen der sozialgerechten Bodennutzung, auch Flächen anteilig zu gefördertem bzw. förder-
fähigem Wohnraum zu entwickeln. 
 
 
Finanzierung 
Mit Ausnahme einer Teilfläche befinden sich die Flächen im Eigentum der Stadt Münster. Durch 
die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt 
entstehen.   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klimaschutz: 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gegeben. 
Auch eine Beeinträchtigung des westlich angrenzenden Naturschutzgebietes Alvingheide ist nicht 
zu erwarten.

V-0274-2020-Anlage-1-Niederschrift

14318 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung  
der Öffentlichkeit zum  
Bebauungsplanvorentwurf  Nr. 602: Albachten – 
Östlich Lindenallee / nördlich freie Flur  
Stadtbezirk: Münster - Albachten  
Anlass: Bürgeranhörung zum Bebauungsplanvorentwurf Nr. 602 
Zeit: 19.09.2019, 18:00 Uhr 
Ort: Haus der Begegnung, Albachten 
Teilnehmer: ca. 50 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine, Bezirksbürgermeister West 
Vertretung der Verwaltung: Herr Völlmecke und Frau Köttgen, Stadtplanungsamt 
Eröffnung 
Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der 
Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Er entschuldigt 
den Ausfall des Laptops und bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis.  
Vorstellung der Planungen 
Herr Völlmecke stellt die Beweggründe für die Entwicklung der überwiegend in städtischer Hand 
befindlichen Fläche östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie Flur dar. Die Woh-
nungsnachfrage in Münster ist weiterhin sehr groß und es werden in allen Stadtteilen neue 
Wohngebiete erstellt und entwickelt. Das Plangebiet im  Nordwesten von Albachten eignet sich 
hervorragend für eine Wohnentwicklung. Es stellt eine Arrondierung der Siedlungsstruktur in 
diesem Bereich dar und Nahversorgungseinrichtungen liegen in nächster Nähe.      
Zum Einstieg in das Verfahren wurden drei Planungsvarianten erstellt, die jedoch in ihrer 
Grundstruktur ähnlich sind. Im südlichen Bereich des Plangebiets wird die bestehende angren-
zende dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung fortgeführt. Im Norden als Übergang in die 
freie Landschaft ist die Errichtung von Einfamilienhäusern vorgesehen. Erschlossen wird das 
neue kleine Wohnquartier über die Straße Freie Flur. Die drei Planungsvarianten unterscheiden 
sich in der Stellung der Wohngebäude sowie in der Form der Erschließungsstraße bzw. dessen 
Anschluss an die Straße Freie Flur.      
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Völlmecke die Anwesenden um Anmer-
kungen und Fragen: 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
Verkehr 
• Ein Bürger fragt, wo der Wendehammer hinkommen wird. Zudem möchte er wissen, ob die
Freie Flur zur Straße Zur Wiese hin ausgebaut wird und ob die schmale Straße bestehen
bleibt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0274/2020

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 
o Herr Völlmecke antwortet, dass das erste Teilstück  der Straße Freie Flur für die Er- 
schließung des neuen Wohngebietes genutzt werden so ll. Inwieweit dieser Straßen- 
teil für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verändert werden muss wird im wei- 
teren Verfahren abgeklärt. Der angesprochene schmale Straßenbereich nördlich des 
Mehrfamilienhauses Freie Flur Nr. 6 - 10 wird für d ie PKW-Erschließung des neuen 
Wohngebiets nicht genutzt und wird demnach durch di e Bebauungsplanung nicht 
berührt. Die Wendemöglichkeit für Entsorgungsfahrze uge befindet sich im neuen 
Baugebiet. 
• Eine Bürgerin merkt an, dass es auf der schmalen S traße keinen Bürgersteig, nur einen 
Fahrstreifen gibt. Die schmale Straße sei im moment anen Zustand bei Eis und Schnee für 
ältere Menschen nicht begehbar. Sie merkt an, dass die schmale Straße bereits 1971 ge- 
baut worden ist und bittet, den Zustand der Straße zu ändern. 
o Die Verwaltung wird diese Anregung prüfen. 
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger fragen, warum die E rschließung über die Freie Flur erfolgt. 
Die Situation auf der Freien Flur sei durch Parken entlang der Straße sehr beengt, sie wäre 
dadurch nur einspurig zu befahren und unter Umständ en für Rettungsfahrzeuge überhaupt 
nicht zugänglich. Zudem wäre eine Begegnung mehrere r PKW bei Abbiegeverkehr in der 
Kreuzung nicht möglich. Sie regen an, Alternativen zu der geplanten Erschließung zu be- 
trachten (beispielsweise direkt über die Lindenallee oder über Privatstraßen von Norden). 
o Herr Völlmecke erläutert, dass bei einer Erschließ ung über die Lindenallee diese 
zwei Anschlüsse kurz hintereinander hätte, welches zu einer erhöhten Unfallgefahr 
führen bzw. den Verkehrsfluss auf der Lindenallee m indern würde. Die Verwaltung 
wird das Amt für Tiefbau und Mobilität beteiligen, die diesen Sachverhalt erneut prü- 
fen werden. 
• Ein Bürger fragt, falls die Fahrbahnen der Freien Flur erneuert würden, ob die neuen oder 
die alten Bewohner die Kostenträger der Maßnahme wären. 
o Herr Völlmecke antwortet, dass eine verlässliche A ussage nur durch das Amt für 
Mobilität und Tiefbau erfolgen kann. Im Regelfall z ahlen die Anlieger, wenn die Stra- 
ße erneuert werden muss (beispielsweise wegen Schla glöchern oder aufgrund von 
Kanalerneuerungen). 
• Ein Bürger fragt, welcher Stellplatzschlüssel verw endet wird. 
o Herr Völlmecke antwortet, dass gemäß der momentane n Stellplatzrichtlinie ein Stell- 
platz pro Wohneinheit eingerechnet worden ist. 
• Der Bürger erwidert, dass diese Anzahl zu wenig se i. Er regt an, dass Tiefga- 
ragen gebaut werden sollten, da sonst die Wohngebie te durch parkende Au- 
tos zugestellt werden würden. 
• Ein Bürger fragt nach der Stromversorgung für Elek tro-Autos. 
o Herr Völlmecke antwortet, dass das Amt für Mobilit ät und Tiefbau ein Konzept für öf- 
fentliche Ladestationen für Elektro-Autos erarbeite t. Die Ergebnisse fließen in die 
Planung ein. 
- Herr Brinktrine erklärt, dass die Einrichtung von  öffentlichen Ladestationen stan- 
dardmäßig für alle neuen Baugebiete angewendet wird. 
• Eine Bürgerin regt an, dass beim Thema Verkehr nic ht nur Autos, sondern auch Fußgänger 
bedacht werden sollten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 
• Mehrere Bürger und Bürgerinnen regen an, dass ein durchgehender Radweg von Ost nach 
West angelegt wird. In der momentanen Situation müs se zweimal scharf abgebogen wer- 
den, das wäre gefährlich. In der Planung wären kein e weiteren Regelungen für diese Ver- 
kehrssituation getroffen. Der Radweg wäre eine wich tige Radverbindung, da er an beiden 
Kindergärten vorbei geht. Zudem sei ein Radweg durc h den Wald aus einem alten Plan 
nicht realisiert worden. 
o Herr Völlmecke erläutert, dass der Radweg heutzuta ge die schon besagte Wegefüh- 
rung hat und die Situation des Radverkehrs durch di e Planung nicht verschlechtert 
wird. Der Hinweis zur Weiterführung bzw. Verbesserung des Radweges wird von der 
Verwaltung geprüft. 
Bebauung 
• Eine Bürgerin fragt, welches Gebiet nicht bebaut w erden soll. 
o Herr Völlmecke erläutert anhand eines Plans, dass die farbig dargestellten Gebäude 
der Neubau und der bauliche Bestand in grau dargestellt ist. 
• Mehrere Bürgerinnen und Bürger fragen, wie lange e s dauern wird, bis die Fläche bebaut 
wird. Zudem wollen sie wissen, wie lange die Fläche  brach liegen wird, ob das Gebiet in ei- 
nem Zug bebaut wird und ob öffentliche und private Flächen gemeinsam bebaut werden . 
o Herr Völlmecke erläutert, dass dieses Vorhaben gem . § 13b Baugesetzbuch durch- 
geführt wird. Dies ist ein temporär anwendbares Ver fahren für Flächen im Außenbe- 
reich, die sich an bereits bebaute Bereiche anschließen.  Der Satzungsbeschluss hat 
laut Gesetz spätestens Ende 2021 zu erfolgen. Nach dem Satzungsbeschluss wird 
die Bebauung der öffentlichen und privaten Flächen zeitnah erfolgen. 
• Eine Bürgerin möchte die Grenze der Bebauung mit M ehrfamilienhäusern erläutert bekom- 
men. 
o Herr Völlmecke erklärt, dass die Mehrfamilienhäuse r entlang der Freien Flur geplant 
sind. Diese sollen mit zwei Geschossen plus Staffel geschoss gebaut werden. Es ist 
bisher geplant, die  Baumreihe entlang der Straße Freie Flur zu erhalten. 
• Eine Bürgerin regt an, bei der Bebauung mit Mehrfa milienhäusern auch Wohnungen für äl- 
tere Menschen zu bedenken. Das Plangebiet liege in einer attraktiven Lage am Nahversor- 
gungszentrum, das andere Neubaugebiet Albachten-Ost sei zu weit davon entfernt. 
o Herr Völlmecke antwortet, dass der Bedarf an Wohnf ormen momentan ermittelt wird, 
dieser Hinweis jedoch als Anregung aufgenommen wird.  
• Eine Bürgerin fragt, wie verhindert werden soll, d ass mehr Doppelhäuser gebaut werden, 
als der Plan vorsieht. 
o Herr Völlmecke erläutert, dass die Bebauung durch Baugrenzen gesteuert wird. An- 
hand der Größe der Baufelder und Stellplatzflächen ist eine weitere Verdichtung un- 
wahrscheinlich. 
• Ein Bürger fragt, ob der Ratsbeschluss, dass 55 Wo hneinheiten pro Hektar geschaffen wer- 
den sollen, eingehalten wird. 
o Herr Völlmecke gibt an, für das Wohngebiet eine Wo hndichte von 46 Wohneinheiten 
pro Hektar vorliegt. Laut jetzigem Stand werden 33 Wohneinheiten im Plangebiet 
umgesetzt. 
• Ein Bürger fragt, ob bei der Wohnnutzung das Model l zur Sozialgerechten Bodennutzung 
Münster (SoBoMü) angewendet wird.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 
- Herr Brinktrine erklärt, dass das Modell bei jede m neuen Baugebiet zur Anwen- 
dung kommt. 
- Herr Völlmecke führt weiter, dass gem. der Richtl inie der SoBoMü die städti- 
schen Mehrfamilienhäuser mit 60 % gefördertem Mietw ohnraum entstehen wer- 
den. Die Veräußerung der Einfamilienhausgrundstücke geschieht gem. der städ- 
tischen Vergaberichtlinie. Die Privateigentümer sin d von den städtischen Verga- 
berichtlinien befreit. Demgegenüber wurden sie gem. SoBoMü vor Schaffung des 
Planungsrechts verpflichtet, mindestens einen Antei l von 50 % des Bruttobau- 
landes an die Stadt Münster zu veräußern (liegenschaftliche Partizipation). 
Eigentum 
• Eine Bürgerin möchte die Flächen, die sich in städ tischer bzw. in privater Hand befinden, 
anhand des Planes gezeigt bekommen. 
o Herr Völlmecke erläutert, dass der überwiegende Te il städtisch ist. Nur ein kleiner 
Teil im östlichen Bereich ist privat. Bisher wurde keine exakte Grundstücksaufteilung 
vorgenommen und daher kann die genaue Teilung zwisc hen privaten und öffentli- 
chen Flächen nicht gezeigt werden.. 
• Eine Bürgerin fragt nach Informationen zu Grundstü cksgrößen und –preisen. 
o Herr Völlmecke erklärt, dass sich das Verfahren mo mentan noch am Anfang befin- 
det. Die Vermarktung, zu der die entsprechenden Gru ndstücksgrößen und –preise 
gehören, ist der letzter Schritt nach der Bebauungs plan-Satzung und nach der Er- 
schließung des Gebietes. Erst zu diesem Zeitpunkt k önnen verlässliche Informatio- 
nen gegeben werden. 
Verfahren 
• Zum grundsätzlichen Vorgehen erläutert Herr Völlme cke, dass für diesen Bebauungsplan 
ein Verfahren nach § 13b BauGB angewendet wird. Die ses Verfahren ist nur temporär an- 
wendbar, weswegen das Bebauungsplanverfahren 2021 b eendet sein muss. Der jetzige 
Verfahrensstand ist die frühzeitige Bürgeranhörung,  zu der den Bürgerinnen und Bürgern 
die bisherige Planung vorgesellt wird. Hier haben s ie die Möglichkeit, Fragen und Einwände 
vorzubringen. Die Planung befindet sich auf dem Sta nd eines Grundkonzepts, zu dem auch 
die Fachämter beteiligt werden. Der zweite Verfahrensschritt ist die Offenlegung des Planes 
inklusive der Begründung. Die Fachämter liefern hierzu Inhalte, die zusammen in einem de- 
taillierten Plan mit Baugrenzen gezeigt werden. Die Offenlegung wird voraussichtlich Anfang 
2020 stattfinden. Satzungsbeschluss und damit Absch luss des Bebauungsplanverfahrens 
ist für Ende 2020 geplant. Mit dem Baubeginn ist daher nicht vor 2021 zu rechnen. 
• Ein Bürger fragt nach dem aktuellen Stand der Text lichen Festsetzungen. 
o Herr Völlmecke erklärt, dass sich das Verfahren mo mentan noch am Anfang befindet 
und es daher noch keine Textlichen Festsetzungen gibt. Erst im zweiten Verfahrens- 
schritt, der Offenlegung, wird der Bebauungsplan mi t den Textlichen Festsetzungen 
sowie mit der Begründung einen Monat öffentlich aus gelegt. Die Unterlagen sind 
währenddessen im Stadthaus 3 am Albersloher Weg sowie im Internet einsehbar.  
• Ein Bürger möchte das Vorgehen erläutert bekommen,  wie aus drei Varianten ein Plan wird. 
o Herr Völlmecke antwortet, dass die Verwaltung nach  Abwägung der heutigen Anre- 
gungen sowie aufgrund der fachlichen Hinwiese aus d er Beteiligung der Ämter bzw.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 
der Träger öffentlicher Belange sich für einen Entw urf entscheidet wird und damit in 
die Offenlage geht.  
Infrastruktur 
• Ein Bürger macht auf die Infrastruktur in Albachte n aufmerksam. Er sagt, dass die 
Grundschule momentan in zwei Containern untergebrac ht ist, die nicht nutzbar wären. 
Er fragt, ob die Infrastrukturmaßnahmen vorgezogen werden können. Andere Bürger 
würden aus diesen Gründen woanders hin ziehen. 
- Herr Brinktrine erklärt, dass Infrastruktur durch aus wichtig ist. Dass Bürger weg- 
ziehen liege aber eher an den Preisen für Grundstüc ke, die durch Angebot und 
Nachfrage generiert werden. Dass in Münster eine ho he Nachfrage an Wohn- 
raum herrsche, sehe man aber an der Warteschlange d er Wohnungsgenossen- 
schaften für bezahlbaren Wohnraum. Des Weiteren erl äutert Herr Brinktrine, 
dass Münster eine gute Quote in der Kindergartenver sorgung hat. Er kenne je- 
doch auch die Situation der Schulen und sieht eine zusätzliche Belastung durch 
neue Wohngebiete. Dass Maßnahmen gezielt vorgezogen  werden können,  be- 
zweifelt er jedoch. 
 
- Bezüglich einiger wiederholter Einwände im Laufe des Abends merkt Herr Brinktrine an, 
dass es keinen Unterschied macht, ob fünf Personen oder eine Person denselben Einwand 
bringen, es wird alles berücksichtigt und in einem Protokoll fest gehalten. 
 
Ende der Veranstaltung 
Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der  Verwaltung für die Vorstellung der Planung 
sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstal- 
tung gegen 18:50 Uhr. Aufgrund des Technikausfalls dankt er einem Bürger, der spontan sei- 
nen Laptop zur Verfügung gestellt hat und bietet de n Bürgerinnen und Bürgern an, die Präsen- 
tation per E-Mail an Interessierte verschicken zu lassen. 
 
 
gez. 
Herr Brinktrine 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Frau Köttgen 
Protokollführerin

Berichtsvorlage

3685 Zeichen

V/0274/2020 
V/0274/2020 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur [Wohnen] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.06.2020 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten – Östlich 
Lindenallee / nördlich Freie Flur gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszul e-
gen.  
Der Rat der Stadt Münster hat am 03.07.2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 602: Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur zur Schaffung von ca. 35 Wohneinheiten 
gefasst (Vorlage Nr. V/0396/2019).  
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 602 besteht darin, neuen Wohnraum für den Stad t-
teil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept setzt die umliegende Siedlungsstruktur fort und 
rundet den Ortsteil Albachten im Nordwesten ab. Ausgehend von der bestehenden Straße Freie Flur, 
die westlich von der Lindenallee abgeht, wird durch einen Wohnstich eine Wohnbebauung erschlo s-
sen, die sich in drei Wohnbereiche unterteilen lässt.  
Die Wohnbauflächen direkt östlich der Lindenallee orientieren sich gestalterisch mit der zulässigen 
Dachform Satteldach an der bestehenden Bauform entlang der Lindenallee und bilden einen baul i-
chen einheitlichen Abschluss bis zur Ortsgrenze. Im Norden sollen zweigescho ssige Einfamilienhäu-
ser mit Flachdach entstehen. Für den harmonischen Übergang in die freie Landschaft werden in di e-
sem Bereich die nördlichen Grundstücksgrenzen begrünt. Südlich des geplanten Wohnstichs entst e-
hen dreigeschossige Mehrfamilienhäuser. Sie ne hmen damit den daran angrenzenden bestehenden 
Geschosswohnungsbau auf. Der bestehende und die Siedlung prägende Gehölzstreifen bleibt in di e-
sem Bereich erhalten. 
Stadtplanungsamt 
 
20.05.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Telefon: 492-6154 /  
492-6193 
Voellmecke@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0274/2020 
Aus Klimaschutz- und Retentionsgründen sind die Dachflächen der Flachdachbebauung sowie der 
Nebenanlagen und Garagen/Carports vollständig extensiv zu begrünen.  
Die Umsetzung der Ziele der sozialgerechten Bodennutzung (SoBoMü) ist dadurch gewährleistet, 
dass die Mehrheit der Voreigentümer ihre Flächen zu 100 % an die Stadt Münster verkauft haben. 
Beteiligung 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB fand am 19.09.2019 in Form 
einer Bürgeranhörung statt (Niederschrift siehe Anlage  1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 04.11. 
bis 20.12.2019. 
Weiteres Verfahren 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist für den Sommer 2020 vorgesehen. 
Das Verfahren des Bebauungsplans wird gemäß §  13b BauGB im beschleunigten Verfahren  als Be-
bauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor.  
Der Flächennutzungsplan weist das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche aus, eine Änderung ist 
somit nicht erforderlich. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Niederschrift Bürgeranhörung 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0274-2020-Anlage-2-Begruendung

47438 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 18 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0274/2020 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602:  
Albachten – Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
4.1  Stadtteil ........................................................................................................................................ 4 
4.2  Plangebiet .................................................................................................................................... 4 
4.3  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld .......................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Verkehrliche Erschließung ........................................................................................................... 6 
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.3.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.3.2  Maß der baulichen Nutzung / Bauweise ........................................................................... 6 
6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr .................................................................................. 8 
6.3.4  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung ............................................................................ 9 
6.4  Gestalterische Festsetzungen ................................................................................................... 10 
6.4.1  Dachform ......................................................................................................................... 10 
6.4.2  Fassade ........................................................................................................................... 11 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11 
6.5.1  Entwässerung .................................................................................................................. 11 
6.5.2  Technische Infrastruktur .................................................................................................. 12 
6.6  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 12 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 12 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 12 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 13 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz ........................................................................................ 14 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 14 
8.1.1  Menschen ........................................................................................................................ 14 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 15 
8.1.3  Boden .............................................................................................................................. 17 
8.1.4  Wasser ............................................................................................................................ 17 
8.1.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 17 
8.1.6  Landschaft ....................................................................................................................... 17 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 
8.2  Zusammenfassung .................................................................................................................... 17 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 18 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Stadt Münster verzeichnet seit Jahren eine anhaltend steigende Bevölkerungsentwicklung. 
Der Planung und Erschließung neuer Baugebiete kommt vor dem Hintergrund der großen 
Nachfrage nach Wohnraum eine wichtige Bedeutung zu. Bei dem für eine Wohngebietsentwick-
lung vorgesehenen Standort östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie Flur  handelt 
es sich um eine ca. 0,8 ha große Fläche am nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteils A l-
bachten, die als Grünlandbrache und in Teilen als Grünland zu klassifizieren ist.  
Mit Veräußerung des überwiegenden Flächenanteils an die Stadt Münster und abgestimmter 
zeitlicher Priorisierung der künftigen Wohnbauentwicklung ergibt sich nun die konkrete Perspek-
tive, den Standort im Sinne einer siedlungsstrukturell sinnvollen Arrondierung mit der Zielric h-
tung Wohnungsbau zu entwickeln. Die Fläche wurde folglich in die 1. Stufe des fortgeschriebe-
nen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030 aufgenommen. 
Die Stadt Münster  beabsichtigt, im Geltungsbereich ein neues  Wohngebiet mit rund 34 
Wohneinheiten, davon ca. 20 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies 
entspricht einer städtebaulichen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland.  
Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten O rtsteil an. Da außerdem 
die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.000 m² aufweisen wird 
und mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet 
werden soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Bauge-
setzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen 
nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 und 5 B auGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit 
von Vorhaben, die der Pflicht zur D urchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterli e-
gen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
(FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes 
sind ebenfalls nicht zu b efürchten. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die au f-
grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs.  3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten –  Östlichen Lindenallee / nördlich Freie Flur  gemäß 
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13b BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
vom 03.07.2019. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren 
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 13 der 
Stadt Münster am 12.07.2019 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteili gung 
wurde in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 19.09.2019 im Haus der Begeg-
nung Albachten in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 umfasst östlich der Lindenallee und nördlich 
Straße Freie Flur eine ungenutzte Grünfläche. Östlich und südlich grenzt Wohnbebauung mit 
Einfamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern an das Plangebiet an. Im Norden befinden sich 
landwirtschaftliche Flächen und i m Westen, jenseits der Lindenallee,  liegt ein bewaldetes N a-
turschutzgebiet.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 18 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Albachten, Flur 12, Flurstücke: 25, 26, 308, 310.   
Die Grenzen des räumlichen Geltun gsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Planbereich als Wohn-
baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 602 entwickelt sich mit seinem Planungsziel Wohnnu t-
zung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan, so dass eine Änderung des FNP nicht erfo r-
derlich ist.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 ist aktuell unbeplant und liegt im Außenbe-
reich. Östlich grenzt zum Teil der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 436: 
Albachten - Nördlicher Ortsrand (westlich der Straße Oberort)  mit der Art der Nutzung Reines 
Wohngebiet (WR) an. Südwestlich der Straße Lindenallee befindet sich der rechtskräftige B e-
bauungsplan Nr. 427: Albachten – Ortsmitte mit der Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet 
(WA).  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebiets im Stadtteil

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 18 
4.1  Stadtteil 
Der Stadtteil Albachten befindet sich südwestlich der Münsteraner Innenstadt am westlichen 
Rand des Stadtgebiets. Aktuell hat der Stadtteil rund 6.550 Einwohner. Die räumliche Struktur 
ist geprägt durch einen kompakten Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. 
Der Siedlungsbereich wird in seinen Grenzen bestimmt von der Bundesautobahn A  43 im S ü-
den und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus  
nach Südosten hin sind die Grundschule Ludgerusschule und weitere soziale Einrichtungen an-
geordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich der Bahnhaltepunkt  mit der Bahnverbindung 
RE 42 Münster -Essen. Südlich der Bahnlinie  befindet sich das einzige Gewerbegebiet  des 
Stadtteils.   
4.2  Plangebiet 
Das Plangebiet umfasst eine insgesamt ca. 8.200 m² große, größtenteils städtische Fläche am 
nordwestlichen Siedlungsrand von Albachten. Es besteht hauptsächlich aus einer ungenutzten 
Grünfläche mit Baumbestand an den Randbereichen.  
4.3  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Die geplante Wohngebietsfläche liegt im nordwestlichen Randbereich des Stadtteils Albachten. 
Die östlich und südlich liegende Wohnbebauung wird durch die geplante Weiterführung der 
Wohnnutzung  zur Lindenallee arrondiert und rundet die Siedlungsfläche in diesem Bereich ab. 
Im Norden und Westen beginnt die freie Landschaft, die im unmittelbaren Bereich durch das 
bewaldete Naturschutzgebiet Alvingheide sowie durch landwirtschaftliche Höfe geprägt ist. Das 
Ortszentrum an der Dülmener Straße, westlich der Ludgeruskirche, ist in ca. 500 m Luftlinie ent-
fernt. Der nächstgelegene Nahversorger für Lebensmittel und Hygieneartikel ist fußläufig in et-
wa vier Minuten erreichbar.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 18 
5.  Planungsziele 
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr.  602 besteht darin, neuen Wohnraum für den 
Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
 
Abbildung 2: Städtebauliches Konzept 
Das dem Bebauungsplan zugrunde li egende Konzept (vgl. Abbildung 2 ) setzt die umliegende 
Siedlungsstruktur fort und rundet den Ortsteil Albachten im Nordwesten ab. Ausgehend von der 
bestehenden Straße Freie Flur, die westlich von der Lindenallee abgeht, wird durch einen 
Wohnstich eine Wohnbebauung erschlossen, die sich in drei Wohnbereiche unterteilen lässt.  
Die ausgewiesenen Wohnbauflächen (WA1) direkt östlich der Lindenallee orientiert sich an der 
bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen Bauform mit der Dachform Satteldach entlang 
der Lindenallee und schließt diese bis zur Ortsgrenze ab.  
Im Norden sollen zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Flachdach entstehen (WA2). Für den 
harmonischen Übergang in die freie Landschaft werden die nördlichen Grundstücksgrenzen 
begrünt und die Gebäudefassaden im Obergeschoss zum größten Teil mit dem natürlichen 
Rohstoff Holz errichtet.  
Südlich der geplanten Wohnstichs entsteht eine dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung 
(WA3). Sie nimmt damit den bestehenden Geschosswohnungsbau auf. Der bestehende und die 
Siedlung prägende Gehölzstreifen bleibt in diesem Bereich erhalten. 
Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin,  Raum für soziale Bedarfe zu schaffen. Entspre-
chend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist auf den städtischen Flächen vorge-
sehen, die entstehende Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem  bzw. förderfähigem Wohn-
raum zu entwickeln.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 18 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung  
Mit dem Bebauungsplan soll die Fläche als „Allgemeines Wohngebiet“ mit ein bi s zwei Vollg e-
schossen (I-II) festgesetzt werden. Im Norden und Westen sollen Einfamilienhäuser in der 
Bauweise Einzel- bzw. Doppelhaus entstehen. Im Süden angrenzend an die Straße Freie Flur 
sollen zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Staffelgeschoss die vorhandene 
Mehrfamilienhausbebauung ergänzen. 
Die getroffenen Festsetzungen zu Höhenbeschränkungen und Überbaubarkeit sowie örtliche 
Bauvorschriften sollen die neu ermöglichten Baukörper möglichst harmonisch in die bestehende 
Siedlung integrieren.   
6.2  Verkehrliche Erschließung 
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straße Freie Flur, von der als innere Erschließung ei-
ne Wohnstraße mit einer  Wendemöglichkeit für Ver- und Entsorgungs fahrzeuge abgeht. Am 
südlichen Ende der Wohnstraße soll mi t einem Fuß- und Radweg ein Anschluss an die beste-
hende Fuß-  und Radwegverbindung des Stadtteils geschaffen werden. Die festgesetzten 
GFL/AE–Flächen dürfen ein Wohngrundstück erschließen, damit der notwendige private A n-
schluss an die öffentliche Kanalisation gewährleistet ist.  
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt durch die in 300 m entfernte Bushaltestelle „Rottkamp“ in 
der Nähe des Kreisverkehrs der Straßen Lindenallee/Dülmener Straße/Rottkamp. An dieser 
Haltestelle verkehrt die Buslinie 15 im 20-Minutentakt. 
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.3.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der baulichen 
Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 (1) und (2) BauNVO festgesetzt. Die aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen gem äß § 4 (3) BauNVO sollen aufgrund des von ihnen 
ausgehenden Stör- bzw. Verdrängungsfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen werden. 
Das neue Wohnquartier arrondiert die bestehende Wohnbebauung am nordwestlichen Rand 
des Stadtteils Albachten. Anderweitige Nutzungen als Wohnen würden einer harmonischen A b-
rundung des Wohnsiedlungsbereichs widersprechen.    
6.3.2  Maß der baulichen Nutzung / Bauweise 
Grund- und Geschossflächenzahl 
Als Maß der Nutzung wird eine Grundflächenzahl  (GRZ) von 0,4 festgelegt. Auch unter der B e-
rücksichtigung der zulässigen Überschreitung der GRZ gem äß § 19 Abs. 4 BauNVO bis 0,6 
werden ausreichende Flächen von einer Versiegelung freigehalten.  
Ausnahmsweise ist im WA3-Gebiet eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für die Errichtung von 
Tiefgaragen inkl. Zu- und Abfahrten möglich, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis 
erforderlich ist. Diese Überschreitungs option ermöglicht angesichts der relativ kleinen Bau-
grundstücke eine städtebaulich sinnvolle unterirdische Stellplatzunterbringung. Da die Decken

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 18 
der Tiefgaragen gemäß  der textlichen Festset zung 1.4.8 zu begrünen sind (s. Abschnitt 6. 5), 
bleibt eine hohe Freiraumqualität gewährleistet.  
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
 für das Allgemeine Wohngebiet WA1 eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. 
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zul ässige Obergrenze von 1,2 um 0,6  unter-
schritten. Für den Bau eines eingeschossigen Wohnhauses mit der Dachform Satteldach reicht 
die festgesetzte GFZ aus.  
 für die Allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 wird eine Geschossflächenzahl von 0,8 
festgesetzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zul ässige Obergrenze von 1,2 um 0,4  unter-
schritten. Bei maximal zwei Vollgeschossen mit der Dachf orm Flachdach ist die festgesetzte 
GFZ ausreichend. 
Die festgesetzten Grund - und Geschossflächenzahlen sichern die geplante Bebauung ab und 
bilden ein verträgliches Dichteverhältnis an diesem Wohnstandort. 
Bauweise 
Die festgesetzte abweichende Bauweise (a)  im WA3 -Gebiet ermöglicht innerhalb der festg e-
setzten überbaubaren Fläche das Heranbauen direkt an die Grundstücksgrenze. Dies ergibt ei-
ne größere Flexibilität für die Unterbringung von unterschiedlichen Wohnformen bei effizienterer 
Nutzung der Grundstücksflächen. Der zusammenhängende Baukörper bleibt unter 50 m Länge, 
so dass kein den umgebenden Maßstab sprengender Baukörper entstehen wird.   
Geschossigkeit, Höhe baulicher Anlagen 
Im Plangebiet, am nordwestlichen Ortsrand von Albachten, soll mit der Zahl der Vollgeschosse 
und der max imalen Höhe der baulichen Anlagen ein harmonischer Übergang von der B e-
standsbebauung zur freien Landschaft erfolgen. 
Die Geländehöhe des Plangebietes wurde topographisch vermessen. Die festgesetzten max i-
mal zulässigen Bauhöhen ( BH max) bzw. die maximal zulässigen First - und Traufhöhen (FH 
max und TH max.) sind analog der örtlichen Vermessung als NHN -Höhen (Normalhöhennull) 
festgesetzt.  
Für den Überflutungsschutz muss die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens (EG 
OKFF) 0,30 m über der zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen.   
Hinweis zu Gebäudehöhen in den einzelnen Baugebieten: 
Für das Baugebiet WA1 , östlich der Straße Lindenallee,  ermöglicht die festgesetzte max imale 
Traufhöhe (TH max.) eine Wandhöhe von 4,0 m über dem Erdgeschossfußboden. Dies führt 
optisch zu einem 1 ½–geschossigen Gebäude, bei dem das Dachgeschoss zu einem Vollg e-
schoss ausgebaut werden kann, wenn die GFZ dabei nicht überschritten wird.  
Die Bauhöhe (BH max.) der Einfamilienhäuser im WA2 -Gebiet ergibt eine max. Höhe von 7 m 
über OK EFF, bei der sich zwei Vollgeschosse mit Flachdach realisieren lassen. Die Dachkon-
struktion mit der Attika wird in einer Höhe von 0,70 m berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 18 
Für die Mehrfamilienhäuser im WA3-Gebiet sind zwingend zwei Vollgeschosse mit zusätzlichem 
Staffelgeschoss vorgesehen. Durch die Zurücksetzung des obersten Geschosses zu der darun-
ter liegenden Außenwand wird die Massivität der Baukörper zurückgenommen. Gleichzeitig er-
folgt optisch die Abstufung von den südl ich liegenden dreigeschossigen Bestandshäusern zu 
der nördlich ausgewiesenen max imalen zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung. Das  
Staffelgeschoss (S) darf, wie in § 2 Abs. 6 Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) ger e-
gelt, nicht mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses überde-
cken.  
Ausnahmen von der Festsetzung der maximal zulässigen Höhe der Gebäude sind nur für tec h-
nisch bedingte Anlagen um bis zu 0,5 m sowie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien 
bis zur einer Höhe von maximal  ein Meter zulässig. Sie sind aus gestalterischen Gründen um 
mindestens um einen Meter von der Außenwand zurückzusetzen.  
Technische Aufbauten sind gemäß der gestalterischen Festsetzung 2.5.2 nur auf Flachdächern 
zulässig und sind einzuhausen.  
6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr  
Nebenanlagen 
Für die Unterbringung von Gartengeräten oder Gartenmöbeln ist es möglich, ein Gartenhaus im 
rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten.  Um städtebaulich negative Störwirkungen auf 
den südlich angrenzenden freien Landschaftsraum zu verhindern, ist die Grundfläche auf eine 
maximale Größe von 10 m
2 (beispielweise 2,50 m x 4 m) begrenzt.  
Zusätzlich zu einem Gartenhaus sind witterungsgeschützte Anlagen für Fahrräder und Abfal l-
behälter rückwärtig, sowie im Vorgartenbereich aufgrund der Nähe zum Hauseingang, zulässig.  
Nebenanlagen bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das E r-
scheinungsbild von Wohnquartieren mit Einfamilienhausbebauung. Damit die optische Prägung 
des halböffentlichen Raumes v on den Wohnbaukörpern ausgeht, haben die Nebenanlagen ei-
nen Mindestabstand von 0,5 m zu angrenzenden Verkehrs- und Erschließungsflächen und zur 
festgesetzten Grünflächen einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu er-
richten. Anlagen/Stel lplätze für Abfallbehälter im Vorgarten bzw. im seitlichen Gartenbereich 
sind zum Sichtschutz mit Sträuchern und Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen ei n-
zugrünen.  
Ruhender Verkehr 
Für die Ordnung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet sind Stellplätze und Garagen/Carports 
nur in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmsweise kann alternativ zu den aus-
gewiesen Stellplatzflächen bei der Einfamilienhausbebauung eine Garage oder Carport oder 
ebenerdiger Stellplatz mit max imaler Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bauwich bis zur 
hinteren Grundstückgrenze errichtet werden. Bei Nutzung dieser Ausnahme muss die ausg e-
wiesene Garagenfläche - bis auf eine evtl. notwenige Zufahrtsfläche zur Stellplatzanlage im 
Bauwich – unversiegelt bleiben (s. Abbildung 3).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 18 
 
Abbildung 3: Alternative Stellplatzanlage im Bauwich 
Gemäß der aktuellen Stellplatzrichtlinie der Stadt Münster müssen für Wohneinheiten über eine 
Wohnfläche von über 150 m2 Wohnfläche zwei Stellplätze ausgewiesen werden. Bei diesem 
Fall kann die Zufahrt der ausgewiesenen Stellplatzfläche bzw. des Stellplatzes im Bauwich als 
gefangener Stellplatz für den Nachweis des zweiten notwendigen Stellplatzes genutzt werden. 
In der sozialgerechten Bodennutzung der Stadt Münster (SoBoMü) wird für städtische Grund-
stücke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung ein Zielwert von 60 % der entstehenden Net-
towohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt (besondere 
kommunale Selbstverpflichtung). Unter Bezug auf Punkt 1.5 der Stellplatzrichtlinie der Stadt 
Münster ( Öffentlich geförderte Wohnungen – 1 Stellplatz je 2 Wohnungen) sind dementspr e-
chend im städtischen Bereich des WA3-Gebietes die Anzahl der Stellplätze ausgewiesen.  
6.3.4  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
Bei der Errichtung von Gebäuden und Stellplätzen erfolgt eine weitere Versiegelung der Er d-
oberfläche. Als Teil des Ausgleichs, für ein ausgeglichenes Raumklima, zur Reduktion der Ni e-
derschlagsmenge sowie zur optischen Aufwertung wird planzeichnerisch und textlich festg e-
setzt, dass: 
 Flachdachflächen bei Gebäuden und Nebenanlagen vollständig extensiv zu begrünen 
und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten sind; 
 pro 5 ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, heimischer standortgerechter Laubbaum 
zu pflanzen ist; 
 innerhalb der privaten Anpflanzfläche, die an nördliche Geltungsbereichsgrenze an-
grenzt, eine  Hainbuchenhecke zu pflanzen ist;

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 18 
 die oberste Abschlussfläche von Tiefgaragen zu begrünen ist und die Tiefgarage zum 
o.g. Gehölzstreifen einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten hat und 
 nicht überbaubare Grundstücksflächen, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, 
Stellplätze oder Nebenanlegen beansprucht sind, zu begründen und gärtnerisch zu nut-
zen sind. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst wenig einzuschrän-
ken, ist das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen unzulässig.  
Des Weiteren ist ein Großteil des im Süden vorhandenen 40- 50 Jahre alten Gehölzstreifens zu 
erhalten und bei den Baumaßnahmen zu schützen.  
Um die a ngestrebten Freiraumqualitäten dauerhaft sicherzustellen, gilt jeweils eine Ersatzver-
pflichtung bei Abgang der festgesetzten Begrünungen.   
6.4  Gestalterische Festsetzungen 
Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von 
baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch textliche Festsetzungen auf 
Grundlage des § 89 BauO NRW gesteuert. 
6.4.1  Dachform 
Flachdach 
Für die dreigeschossigen Geschossbauten soll die Dachform Flachdach festgesetzt werden, um 
eine größtmögliche Ausnutzung der Bauflächen zu ermöglichen. Ebenfalls ist für den Großteil 
der Einfamilienhäuser (WA2) die Dachform Flachdach vorgesehen. Die überwiegend festgele g-
te Dachform Flachdach begründet sich in dem vom Rat am 11.12.2019 beschlossen Klimaa n-
passungsgesetz, in dessen Handlungsprogramm die Begrünung von Gebäuden vorgesehen ist. 
Des Weiteren ist es aufgrund der vorherrschenden baunassen Böden im Geltungsbereich not-
wendig, die Dächer der Garagen/Carports sowie Gartenhäuser und Haupthäuser als Re-
tentionsfläche zu nutzen und vollständig mit einer Substratschichtdecke von mindestens  10 cm 
extensiv zu begrünen.  
Satteldach 
Für die Einfamilienhäuser im WA1, direkt an der Straße Lindenallee, wird als harmonische Wei-
terführung der bestehenden östlichen Randbebauung in diesem Siedlungsbereich die Dachform 
Satteldach mit einer Dachneigung 4 2° +/- 3 ° festgesetzt. Die Dacheindeckung der Satteldac h-
gebäude ist nur in den Farben rot - bis rotbraun zulässig. Zum einen orientiert sich dies am B e-
stand, zum anderen weist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  427 Wohnbebauung entlang 
der westlichen Straßenseite der Lindenallee aus, für die ebenfalls nur eine Dacheindeckung rot- 
bis rotbraun zulässig ist.    
Bei Satteldächern sind Dachaufbauten zulässig, um das D achgeschoss als Wohnraum nutzen 
zu können. Die festgesetzten Formen und Maße der Dachaufbauten ordnen sich gegenüber der 
Hauptdachfläche unter und dienen dadurch zum (optischen) Erhalt der festgesetzten Dachform 
Satteldach.    
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen für eine energetisch optimale Ausnutzung 
von Dachflächen ist ausnahmsweise zulässig.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 18 
6.4.2  Fassade 
Aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Bezüge zum baulichen Bestand und zur Landschaft  
gibt es im jeweiligen WA -Gebiet unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Materialwahl 
und Materialfarbe: 
WA1:  Für ein einheitliches räumliches Straßenbild entlang der Lindenallee sind die Außen-
wandflächen überwiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormau-
erziegel auszuführen 
WA2: Für die Außenwände sind Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für einen 
gleitenden Übergang in den nördlich angrenzenden landschaftlichen Freiraum ist für das Ober-
geschoss das natürliche und klimaschonende Material Holz zu mindestens  2/3 der gesamten 
Fassadenfläche vorgegeben.  
WA3: Für den Bau der Geschossbauten besteht in der Vorgabe Stein-  oder Putzmaterial oder 
Holz die Möglichkeit, durch Materialwechsel bei der Fassade die äußere Form der dreigeschos-
sigen Gebäude zu gliedern und/oder einzelne optische Akzente zu setzen.  
Profilgleichheit, Vorbauten 
Für eine beruhigende und geordnete Wirkung auf den (halb)öffentlichen Raum des neuen 
Wohnquartiers sind die Doppelhäuser sowie aneinander gebaute Carports und Garagen ei n-
heitlich zu gestalten.   
Mögliche Balkone sollen sich in ihrer Wirkung auf die Fassade bzw. auf die äußere Gestalt der 
Geschossbauten unterordnen. Aus diesem Grund sind Balkone gem äß § 6 (6) BauO NRW im 
WA3-Gebiet nur als Halbloggia zulässig. Das Vortreten vor die Außenwand darf maximal einen 
halben Meter betragen.   
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.5.1  Entwässerung 
Aus stadtentwässerungstechnischer Sicht besteht für das Plangebiet die Notwendigkeit, au f-
grund der vorherrschenden staunassen Böden einige Punkte zu beachten bzw. festzusetzen.  
Regenwasserretention 
Die festgesetzten begrünten Flachdächer tragen zur Retention von Niederschlagswasser bei, 
mildern die Auswirkungen von Starkregenereignissen ab und erhöhen die lokale Verdunstung. 
Das führt in heißen Sommern zur Abkühlung. 
Schutz vor Überflutungen  
Neben der festgesetzten Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens (EG OKFF) der geplanten 
Gebäude von mindestens 30 cm über der Straßenoberkante , ist zu beachten, dass tiefer li e-
gende Gebäudeteile (Keller,  Tiefgaragen,... ) im besonderen Maß vor Überflutung gesichert 
werden, z.B. durch Rückstauklappen, druckdichte Fenster oder Geländeanpassungen (Ra m-
pen, Stufen,…).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 18 
Kanalisation 
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Sowohl die Schmutzwasser -  (SW) 
als auch die Regenwasser-Kanalisation (RW) kann unterhalb der geplanten Verkehrsfläche ver-
laufen. 
Das vorhandene Kanalnetz ist hydraulisch ausgelastet, so dass im Zuge der weiteren Planung 
Stauraumkanäle (DN 600) im Plangebiet vorgesehen werden müssen. Auf grund der geringen 
vorhandenen Überdeckung im westlichen Bereich des Gebiets erfolgt eine Aufschüttung mit 
Erdmaterial um etwa 50 cm. 
Vor dem Hintergrund des hydraulisch ausgelasteten Netzes ist es besonders wichtig, mögliches 
Rückhaltepotenzial auf den Grundstücken zu nutzen. Insbesondere gilt das für Gründächer. Für 
jedes Grundstück wird ein Hausanschlusspaar für RW und SW zur Verfügung gestellt 
6.5.2  Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, 
Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung be-
stehender Netze. 
6.6  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Plangebiet sind keine Gemeinbedarfsflächen geplant. Eine Errichtung eines öffentlichen 
Spielplatzes ist trotz einer leichten Unterversorgung in diesem Bereich nicht erforderlich.  
6.7  Immissionsschutz 
Trotz der Nähe zur freien Landschaft mit landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ein Geruchsgu t-
achten nicht erforderlich, da keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.  
Ebenfalls ist die Erstellung eines Lärmgutachtens zur Beurteilung der Lärmsituation nicht erfor-
derlich. Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftun-
gen, soweit die Räume nur über Lüf tungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest -
Fassade verfügen, angeraten (siehe auch Kapitel 8).  
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich ist keine Altlasten-  bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt, so dass darüber 
keine Festsetzung erfolgen muss.  
6.9  Kampfmittel 
Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches ist auf Grundlage der uns zur Verfügung 
gestellten Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Kampfmittelbeei n-
flussung nicht erkennbar.  
Für einen Teil im südöstlichen Bereich ist jedoch aufgrund der vorhandenen Luftbilder und we i-
terer Rechercheunterlagen eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Diese Fläche 
(siehe Abbildung 4) wurde im geomagnetischen Detektionsverfahren (Oberflächendetektion) auf 
Kampfmittelbeeinflussung überprüft. Bei der in Münster ortsüblichen Bodenbeschaffenheit er-
reicht die Detektionstiefe maximal 3 m. Darüber hinausgehende Tiefen müssen, solange die er-
deingreifenden Maßnahmen im Gefährdungsverband NRW liegen, erneut detektiert werden.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 18 
 
Abbildung 4: Oberflächendetektion 
Über die rot schraffierten Flächen kann keine Aussage über das Vorhandensein von möglichen 
Kampfmitteln getroffen werden, da hier eine eindeutige Auswertung aufgrund von ferromagnet i-
schen Störeinflüssen (z.B. Aufschüttungen, Bauschutt o.ä.) nicht möglich ist.  
Für den im Lageplan grob grün markierten Bereich wurden keine Hinweise auf Bombenblind-
gänger im Untergrund festgestellt.  
Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdrei ch sollten energiearm, hi n-
dernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Ausgehobene Baugruben 
sollten für zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feuerwehr Münster beim Kampfmit-
telbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) angemeldet werden.  
Allgemeiner Hinweis: 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
Bitte beachten Sie zudem die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ( BG 
Bau). 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW  (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 18 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ent-
deckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das DSchG . Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 0,82 ha 100 % 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 0,11 ha 13,8 % 
Bauflächen (WA) 0,71 ha 86,2 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Die Stadt Münster beabsichtigt in Albachten, östlich der Lindenallee und nördlich der Straße 
Freie Flur, auf einer Fläche von 0,8 ha ein neues Wohngebiet mit rund 3 4 Wohneinheiten, da-
von ca. 20 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies entspricht einer 
städtebaulichen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland. 
Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Da außerdem 
die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.0 00 m² aufweisen wird 
und mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet 
werden soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Bauge-
setzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zus ätzlichen Verfahrensvoraussetzungen 
nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit 
von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterli e-
gen, nicht begründet und Beeinträcht igungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
(FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes 
sind ebenfalls nicht zu befürchten. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die au f-
grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs.  3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
8.1.1  Menschen 
Lärmimmissionen 
Zur Lärmvorbelastung im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der Lindenallee liegen E r-
kenntnisse aus dem Schallimmissionsplan 2017 des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nac h-
haltigkeit vor. An den direkt an der Straße liegenden westlichen Baufenstern sind rechnerische 
Lärmpegel von bis zu 59/51 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil  1 
für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) werden dort maximal an der westlichen Grenze 
der Baufenster um 4 bzw. 6 dB(A) überschritten. Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet von

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 18 
60/50 dB(A) werden am Tage nicht und in der Nacht nur geringfügig überschritten. Die Orientie-
rungswerte für Mischgebiete markieren die Grenze für mit dem Wohnen verträgliche Außenpe-
geln. Der Überschreitung des Lärmpegels in der Nacht wird mit passivem Schallschutz bege g-
net: Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftungen, 
soweit die Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest-Fassade 
verfügen, angeraten. 
Luftschadstoffe 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem äußeren Stadtteil, die bestehenden Wohngebiete 
im Süden und Osten sowie das Naturschutzgebiet Alvingheide im Westen, können nennens-
werte Luftschadstoffe ausgeschlossen werden. 
Erholung / Grünordnung Münster 
In der geltenden Grünordnung der Stadt Münster ist der Planungsraum als Siedlungsbereich 
deklariert.  
Im Norden grenzt das Plangebiet gleichwohl an einen Grünzug des Westlichen Aatals an, wel-
cher als zusammenhängender Grünzug dauerhaft gesichert werden soll. Diesbezüglich besteht 
gemäß des Zielkonzeptes für Freizeit und Erholung der Grünordnun g Münster eine Verbindung 
zwischen Freizeit und Erholungseinrichtungen an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Die-
se verläuft von Norden kommend entlang der Lindenallee und setzt sich entlang der nördlichen 
Grenze des Plangebietes und darauffolgend entl ang des nördlichen Albachtener Siedlungsbe-
reiches in Richtung Osten fort.  
Diese Verbindung wird im Zuge der Wohnbebauung erhalten. 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Das 0,8 ha große Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich. Es handelt sich um eine Grün-
landfläche und zum Teil feuchte Grünlandbrachen. Insgesamt ist das Gebiet relativ artenarm 
und weist einen eher jungen Baumbestand auf, der sich überwiegend aus Birken, Erlen und 
Buchen zusammensetzt. Einige Gehölze am östlichen Rand sind älteren Datums, ebenso eine 
Hecke aus älteren Hainbuchen, die mittig des Geländes vorhanden ist. 
Südlich und östlich grenzen Wohngebiete mit Ein- und Mehrfamilienhäusern an. Nördlich gibt es 
Einzelhäuser mit extensiv genutzt en Gärten sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen wie 
Obstwiesen und Viehweiden. Westlich flankiert die Straße Lindenallee und daran angrenzend 
das bewaldete Schutzgebiet Alvingheide das zu überplanende Gelände. 
Die innerhalb des Gebietes vorhandenen Biotop-  und Gehölzstrukturen werden durch die g e-
planten Erschließungs - und Baugebietsflächen größtenteils überplant. Damit einhergehende 
Verluste von Biotopstrukturen von Teillebensräumen und die Versiegelung bisher versick e-
rungsfähiger und offenporiger Flächen stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in 
Natur und Landschaft dar.  
Ein Ausgleich für die entstehenden Eingriffe ist bei Anwendung des § 13 b BauGB nicht erfor-
derlich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 18 
Schutzgebiete 
Natura 2000 – Gebiete (FFH-/ Vogelschutzgebiete) sind von der Planung nicht betroffen. 
Westlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet Alvingheide. Eine Beeinträchtigung des 
geschützten Waldgebietes ist nicht ersichtlich. 
Artenschutz 
Für die Planung liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung vor ( Artenschutzrechtlichen Prüfung 
zum geplanten Bebauungsplan Nr.  602 Albachten -  östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur im 
Bereich der Stadt Münster -Albachten vom 06.12.2019, Landschaftsökologie und Umweltpl a-
nung, Hamm). 
Gemäß der Artenschutzprüfung wurden im Planbereich und seinem Umfeld einige planungsr e-
levante Arten (jagende Fledermäuse) sowie ein Steinkauz (außerhalb) nachgewiesen.  
Der Steinkauz brütet außerhalb des Planbereiches. Eine Einbeziehung des Grünlands in das 
Nahrungshabitat ist sicherlich nicht völlig  auszuschließen, wegen der weiteren vorhandenen 
Nahrungshabitate jedoch nicht als essentiell einzustufen. Somit ist keine artenschutzrechtliche 
Betroffenheit zu erwarten.  
Weiterhin wurden auch zahlreiche nicht planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Di ese 
nutzen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Gehölzstrukturen.  
Bei den Europäischen Vogelarten sind die häufigeren und ubiquitären Arten von den Verbot s-
tatbeständen nach § 44 BNatSchG mit Ausnahme des Tötungsverbots pauschal freigestellt. 
Dies bedeut et, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen einzelner Individuen von „Aller-
weltsarten“, die auch im Vorhabensbereich brüten, keine planungsrechtlichen Konsequenzen in 
Form von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bedingen. Auch hier werden Brutplatzver-
luste durch das Vorhandensein geeigneter Ausweichhabitate im nahen Umfeld kompensiert.  
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von Individuen sind mögliche R o-
dungen grundsätzlich innerhalb dem gem äß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeit-
raum 01.10. bis 28. bzw. 29.02. durchzuführen. 
Für die Gruppe der Fledermäuse gelang kein Quartiernachweis . Dieses war aufgrund der vor-
handenen Strukturen auch nicht zu erwarten. Mögliche Quartiere im angrenzenden Wald (NSG) 
werden durch das Planvorhaben weder direkt noch indirekt berührt.  
Beobachtungen lassen das Bestehen eines Quartiers (vermutlich eine Wochenstube) im nahen 
Umfeld vermuten. Auch dieses ist durch das Planvorhaben nicht betroffen. Nahrungshabitate 
werden auch bei Umsetzung der Planung nicht essentiell eingeschränkt. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten ist aufgrund fehlender Habitatstrukturen 
nicht zu erwarten. Da im Gebiet und im nahen Umfeld keine Laichgewässer vorhanden sind, 
kann auch eine essentielle Bedeutung des Planbereiches für Amphibien, insbesondere für den 
Kammmolch ausgeschlossen werden. 
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Artschutzprüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwind-
liche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans 
Nr. 602 begründen könnten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 18 
8.1.3  Boden 
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um von Staunässe geprägten 
Gley – Pseudogley. Bei der Kartierung 1:5.000 ist im östlichen Randbereich Graubrauner Pla g-
genesch kartiert worden. D ieser ist jedoch nicht Bestandteil der schutzwürdigen Böden (vgl. 
Umweltkataster Münster). 
Die Planung grenzt an vorhandene Wohnbebauung, greift jedoch grundsätzlich neu in den A u-
ßenbereich ein. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage ang emessene 
Dichte erreicht.  
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
8.1.4  Wasser 
Oberflächengewässer oder empfindliche Grundwasserschutzfunktionen sind im Plangebiet nicht 
vorhanden (vgl. Umweltkataster Münster). 
8.1.5  Klima / Luft 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht geg e-
ben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.  
8.1.6  Landschaft 
Der Bebauungsplan überplant ein im Außenbereich liegendes Gebiet, welches bisher als Gr ün-
land bzw. Grünbrachen mit weitestgehend jungem Baumbestand, der sich überwiegend aus 
Birken, Erlen und Buchen zusammensetzt. Am östlichen Gebietsrand gibt es Gehölze älteren 
Datums sowie mittig des Gebietes eine Hecke aus älteren Hainbuchen. 
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und situationsorientierten Bebauung 
kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die 
Landschaft dient die Festsetzung Nr. 2.4.1 („Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form 
bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standor t-
gerechten Laubgehölzen zulässig.“). Zur gestalterischen Einbindung in den Siedlungsraum wird 
die südlich gelegene Baumreihe als zu erhalten festgesetzt. 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. 
8.2  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie 
Flur ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnflächen beabsichtigt , auf ei-
ner städtischen Fläche, insgesamt 34 Wohneinheiten zu realisieren.  
Die geplante Bebauung greift in den Außenbereich ein und verursacht Eingriffe in Natur und 
Landschaft. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei einem Bebauungsplan 
der gemäß § 13b BauGB Außenbereiche in das beschleunigte Verfahren einbezieht jedoch 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 18 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche B e-
einträchtigung. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht festzustel-
len. 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher 
oder sozialer Hinsicht nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / 
nördlich Freie Flur. 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0274-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

816 Zeichen

GFLAEGFLAEStSt StGaGaGa
Fuß- und Radweg66,4866,7266,7067,0567,0467,3467,3667,43
66,8266,7566,8866,94
66,7666,91
66,7466,74
GaGaGaGaGaGa
21IIIIII
IIFlur 1
19
II
17II
II
3 II
II
III
II
I
II
II
I
IIII
I
II
I
I
I
I
III
I
III
IIII
I 25
19a
561884 101422
108
$OEDFKWHQHU6WUD‰H
Lindenallee
Lindenallee
23
2616
19
16
19
7a10
20246
6
21
8Freie Flur
368373
324
390
384700
564563651
703377383
307
392
376702
310
738
332
314
330
391
331
31526
704
308
652243
28
29
459
333
171
309
83
556165
481
2598
369701460162
Flur 12
TH max. 71,3m üNHNFH max. 76,8m üNHNBH max.74,3m üNHNBH max. 74,4m üNHNBH max.74,6m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.76,8m üNHNBH max. 77,0m üNHN
0,6ED0,4WA1oISD42°± 3°
0,80,4WA3aS+IIFD
0,8ED0,4WA2oIIFD
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0274/2020
Planverkleinerung / Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 602

V-0274-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

15097 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 6 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0274/2020 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602:  
Albachten – Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA1-WA3) sind Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO un-
zulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 
1.2.1  Bei der I -geschossigen Bebauung im WA1 -Gebiet (WA1) darf das Dachgeschoss aus-
nahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die Geschossflächenzahl (GFZ) eingehalten 
wird (§ 31 Abs. 1 BauGB). 
1.2.2  Die Grundfläche nach §  19 Abs. 4 BauNVO kann im WA3 für Tiefgaragen, die entspr e-
chend der Ziffer 1.4.8 ausgeführt sind, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 erhöht wer-
den, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis erforderlich ist  (§ 19 Abs. 1 BauN-
VO).  
1.2.3  Im WA3 ist die abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort darf innerhalb der überbauba-
ren Fläche an die seitliche Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn damit  an das 
Gebäude auf dem Nachbarsgrundstück direkt angeschlossen wird und ein gemeinsamer 
Baukörper entsteht. Der Anschluss muss mindestens  auf der Hälfte der jeweiligen G e-
bäudeseite je Baukörper erfolgen. 
1.3  Höhe baulicher Anlagen  
1.3.1  Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull 
(NHN) zu messen.   
1.3.2  Die maximale Bauhöhe (BH max.) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. 
Für die maximale Traufhöhe (TH max.) ist der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfl ä-
che der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut maßgeblich (§ 18 Abs. 1 BauNVO).   
1.3.3  Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EG OKFF) der Gebäude muss 0,30  m 
über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen 
(§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.4  Die festgesetzten Höhen können ausnahmsweise durch technische Aufbauten um bis zu 
0,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind vollständig einzuhausen (siehe 
auch Ziffer 2.5.2 örtliche Bauvorschriften) Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen 
durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bis max. ein  Meter ist zulässig. Die 
Aufbauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu 
setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO).

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 6 
1.4  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.4.1  In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist ein  Gebäude mit begrünten Flachdach 
(siehe auch Ziffer 2.4.2 örtliche Bauvorschriften)  als Nebenanlage im Sin ne § 14 Abs. 1 
BauNVO zulässig. Es  darf pro Grunds tück eine Grundfläche von max. 10 m² und eine 
Höhe von max. 2,50 m nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §  9 Abs. 3 BauGB 
und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 
Anlagen für Abfallbehälter und witterungsgeschützte Fahrradabstellanlagen sind von di e-
ser Festsetzung (Grundfläche und Dachbegrünung) ausgenommen. 
1.4.2  In den Vorgartenbereichen- /Eingangsseiten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von ei n-
gehausten Müllstandorten und witterungsgeschützten Fahrradabstellanlagen unzulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO) 
1.4.3  Zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu der  festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume , 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen haben Nebenanlagen einen Mindestabstand von 
0,50 m einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten. 
1.4.4  In dem Plangebiet sind Stellplätze (St) und Garagen (Ga) nur innerhalb der überbaubaren 
Fläche und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig.  
Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Car-
ports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäu-
ser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur 
rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 
BauNVO).  
1.4.5  Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige St ellplätze und überdachte 
Stellplätze (Carports) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.4.6  Die Zufahrt zu der Garage/Carports kann ausnahmsweise als gefangener Stellplatz di e-
nen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.7  Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind einzelne überdachte Stellplätze (Carports) unz u-
lässig. Sammelcarports sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie  in der Materialität und 
Höhe einheitlich sind und die Dachflächen vollständig extensiv mit einer Aufbauhöhe von 
mindestens 10 cm begrünt werden.  
1.4.8  Tiefgaragen sind nur im WA3 zulässig. Die nicht überbaute obere Abschlussfläche von 
Tiefgaragen sind mit mind. 60 cm Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begr ü-
nen. Die Tiefgaragen haben zur festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume, Sträucher 
und sonstige Bepflanzungen ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten.  
1.5  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.5.1  Die mit einem Pflanzgebot gekennzeichneten Flächen sind mit einer Hainbuchenhecke zu 
bepflanzen und dauerhaft zu pflegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.2  In den Baugebieten ist bei der Anlage von ebenerdigen Stellplatzanlagen pro 5 Stellplätze 
ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) als Hochstamm mit einem  Stammumfang von mindestens 0,16 m bis 0,18 m 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 
6,00 m² mit einer Mindestbreite von 2,0 m vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 6 
1.5.3  Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Zuwegun-
gen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in An spruch  
genommen werden, zu begrünen und gärtnerisch zu nutzen. Die Flächen sind mit Mutter-
boden anzulegen und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und  / oder Grünpflanzen zu 
bepflanzen und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter -, Split -, oder Kiesflächen 
o. ä. ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.6  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die festgesetzten Flächen für Geh -, Fahr- und Leitungsrechte für Anlieger und Erschli e-
ßungsträger (GFL/AE) dürfen zur Erschließung von nur einem Wohnbaugrundstück di e-
nen.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Fassade 
WA1: Die Außenwandflächen der zu errichtenden Neubauten im WA1 -Gebeit sind über-
wiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormauerzi e-
gel auszuführen.  
WA2: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Die Fassa-
de des Obergeschosses zu mind. 2/3 mit dem Material Holz auszuführen. 
WA3: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden.    
2.2  Baukörper 
2.2.1 Profilgleichheit 
Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäu-
deflucht, gleicher Trauf - und First höhe, einheitlicher Dach form/Dachneigung, gleichem 
Dachüberstand sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
Für untergeordnete Bauteile und energiesparend e Maßnahmen können andere Materi a-
lien zugelassen werden.  
Aneinander gebaute Carports und Garagen, auch auf verschiedenen Grundstücken, sind 
in Bezug auf Höhe und Materialwahl einheitlich zu gestalten. Ausnahmen, beis pielsweise 
aufgrund unterschiedlicher Geländehöhen, sind möglich.   
2.2.2 Vorbauten 
Im WA3 sind Balkone gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW nur zulässig, wenn sie als Halbloggia 
gestaltet werden. Dabei darf das Vortreten vor die Außenwand max. 0,50 m betragen.    
2.3  Dachform, Dachneigung 
Im WA1 ist als Dachform nur das Satteldach mit der Dachneigung 42°  +/- 3 ° zulässig. Im 
übrigen Plangebiet (WA2 und WA3) ist als Dachform nur Flachdach zugelassen.  
Garagen, Carports und Gebäude als Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sind nur mit 
Dachform Flachdach zu lässig.

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 6 
2.4  Dachdeckung, Dachbegrünung  
2.4.1 Die Dacheindeckungen im WA1-Gebiet sind nur als rote bis rotbraune Pfannendächer zu-
lässig. Für einzelne Teilflächen, z.  B. zur Solarenergienutzung oder für Wintergärten sind 
Ausnahmen möglich. 
2.4.2 Flachdächer sind vollständig mit einer Substratschichtdecke von mind. 10 cm extensiv zu 
begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für überdachte Stellplätze (Car-
ports) und Garagen.   
2.5  Dachaufbauten, technische Aufbauten 
2.5.1 Dachaufbauten sind in der Gaubenform Schleppgaube und Satteldachgaube auf den ein-
geschossigen Hauptbaukörpern zulässig.  
Dachaufbauten dürfen nicht länger als 2,0 m sein. Zwischen 2 Gauben und zu den Or t-
gängen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Gesamtlänge der Gauben darf 
die Hälfte der Trau flänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der 
Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen.  
Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der sen krechten Außenflä-
che und der Dachhaut) ist ein horizontal gemessener  Abstand von mindestens 0,5 m und 
zum Hauptfirst des Gebäudes ist ein horizontal gemesse ner Abstand von mindestens 
1,0 m einzuhalten.  
2.5.2 Technische Aufbauten sind nur bei Flachdächern zulässig und mit einem Fassadenmat e-
rial gestalterisch zu verkleiden (Einhausung). Sie sind um mindestens 1,00 m von den 
Außenwänden zurück zu setzen. 
2.6  Solaranlage, Photovoltaik 
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen 
auf den Gebäuden zulässig. Bei Gebäuden mit der Dachform Flachdach ( FD) sind Solar-
paneele bzw. Photovoltaikanlagen mit der Dachbegrünung zu kombinieren.  
2.7  Abgrabungen 
Großflächige Abgrabungen für die Belichtung von Kellergeschossen sind unzulässig.  
2.8  Einfriedungen 
2.8.1 Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form bis zu einer maximalen Höhe von    
1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen z u-
lässig. 
2.8.2  Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen- / Balkontrennwände) sind nur im 
rückwärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und 
entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine Gesamtlänge von 
maximal 4,00 m und eine Höhe von maximal 2,0 m über Oberkante Erdgeschossfußbo-
den (EG OKFF) nicht überschreiten. 
2.9  Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter im Vorgartenbereich und seitlichen B ereich sind zur öffentl i-
chen Verkehrsfläche mit  Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit bepflanzten

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 6 
Rankhilfen einzugrünen. Je laufender Meter ist eine Rankpflanze zu pflanzen und dauer-
haft zu erhalten.   
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen und Bauen´ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.2  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.3  Kampfmittel 
Für einen Teilbereich des Plangebiets kann eine Kampfmittelbelastung nicht gänzlich 
ausgeschlossen werden. In diesem Bereich ist ein geomagnetisches Detektionsverfahren 
(Oberflächendetektion) auf Kampfmittelbeeinflussung bereits durchgeführt worden. A uf-
grund von ferromagnetischen Störeinflussen ist eine eindeutige Auswertung nicht möglich. 
Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriff ins Erdreich sollten energiearm, 
hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Treten verdäc htige 
Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverhältnisse auf, sind die Arbeiten aus S i-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
Bitte beachten sie die Empfehlungen des BG Bau (DGVU I 201-027). 
Ausgehobene Baugruben sollten f ür zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feu-
erwehr Münster beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) angemeldet werden.   
3.4  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhalti g-
keit zu informieren. 
3.5  Naturschutz 
Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Bäumen, Hecken und Sträu-
chern im Zuge der Baufeldfreimachung dürfen gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG  nur in 
der Zeit vom 1. Oktober. bis zum 28. bzw. 29. Februar vorgenommen werden. 
Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des Plangrundstücks 
ist nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge der 
Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.

Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 6 
3.6  Ökologische Baustandards - Münsters Energiesparhaus 55 
Beim Neubau eines Wohngebäudes sowie bei sämtlichen baulichen Änderungen sind fol-
gende Anforderungen entsprechend dem KfW -Effizienzhaus 55 gemäß gültiger Energi e-
einsparverordnung (EnEV) einzuhalten: 
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissions-
wärmeverlust (H´ T vorh.) muss den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, 
Netto-Grundfläche und Ausrichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß aktueller Energieei n-
sparverordnung (EnEV) um mindestens 30 % unterschreiten. 
Der Jahres -Primärenergiebedarf (QP) muss den entsprechenden Wert des Jahres -
Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes (QP Referenzgebäude) gemäß gültiger 
Energieeinsparverordnung (EnEV – Anlage 1 Tabelle 1; ohne Anwendung von Zeile 1.0) 
um 45 % unterschreiten. 
3.7  Immissionsschutz 
Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee sind an der straßenzugewandten 
Fassade Lärmimmissionen in der Nacht von über 50 dB(A) prognostiziert. Falls die zum 
Schlafen genutzten Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten an dieser Fassade verfügen , 
wird angeraten schallgedämmte Lüfter einzubauen.

Beratungsverlauf (2)

18.06.2020 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Lindenallee 23
  • Dülmener Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Rottkamp
  • Zur Wiese
  • An den Speichern 7
  • Schmale Straße
  • Freie Flur 1
  • Alvingheide
  • Oberort

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0274/2020
Typ
Vorlagen
Datum
05.05.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37