0937/2025
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum: Erhöhung der Ausbauobergrenze für Ladesäulen im Bezirk Rodenkirchen
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich hierbei um eine politisch zu treffende Entscheidung über den Handlungsspielraum der Verwaltung im Hinblick auf die Zielkonflikte. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III Vorlagen-Nummer 0937/2025 Freigabedatum 14.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum: Erhöhung der Ausbauobergrenze für Ladesäulen im Bezirk Rodenkirchen Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung schließt sich der Verwaltungsmeinung an und verzichtet auf die Anhe- bung der Ausbauobergrenze für Ladesäulen im Bezirk Rodenkirchen. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Ausgangssituation Im Jahr 2016 wurde die Verwaltung damit beauftragt, ein Konzept für den Ladeinfrastruktur- ausbau vorzulegen. Es wurde sich für eine Inhouse-Vergabe an die Stadtwerke Köln entschie- den. Es wurde zunächst ein Standortkonzept erarbeitet (vgl. Vorlagen-Nr.: 3677/2018). Das Standortkonzept sollte einerseits dazu beitragen, eine gleichmäßige Verteilung der Lade- punkte im Stadtgebiet zu gewährleisten und anderseits die verkehrlichen Ladebedürfnisse an- gemessen zu berücksichtigen. Es wurden in der 1. Ausbaustufe („LIS 1.0“) 200 Ladesäulen (LS) mit 400 Ladepunkten (LP) gebaut und in Betrieb genommen. Im Jahr 2021 wurde die Verwaltung damit beauftragt, den Aufbau um weitere 500 LS (1.000 LP) zu erweitern. Es sollte auf Grundlage der bestehenden Verträge mit der SWK zu LIS 1.0 auch die 2. Ausbaustufe („LIS 2.0“) direkt an diese vergeben werden. Im Zuge der Umsetzung wird ebenfalls auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb des Stadtgebietes geach- tet (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die dem Standortkonzept von 2018 zu Grund gelegte Ba- sisverteilung anhand der Einwohnerzahl in den Bezirken wurde auch für den weiteren Ausbau festgeschrieben. Seit dem 01.02.2024 können sich nun durch die erfolgte Marktöffnung auch private Unterneh- men an dem Aufbau der Ladeinfrastruktur beteiligen (vgl. Pressemitteilung). Im Unterschied zur Beauftragung der SWK müssen die privaten Unternehmen keine gleichmäßige Verteilung innerhalb des Stadtgebietes sicherstellen. Es sind lediglich die straßenverkehrstechnischen Anforderungen einzuhalten (vgl. Richtlinie "Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum in Köln"), die vom Rat beschlossen wurden (vgl. Vorlagen-Nr.: 3847/2023; nicht- öffentlich). Ausbauobergrenzen in den Bezirken Der Stadt Köln steht es allerdings zu, eine Übermöblierung zu verhindern: Nicht alle Park- plätze müssen auf Antrag der Unternehmen zu Ladeplätzen aufgewertet werden, sofern dies den Zielen der Stadt Köln widerspricht. So geht z. B. die Aufwertung eines Parkplatzes mit La- deinfrastruktur mit einer Privilegierung für Elektrofahrzeuge einher (u. a. kostenfreies Parken während des Ladevorgangs, vgl. Vorlagen-Nr.: 1151/2024). Somit werden der Allgemeinheit bzw. Mehrheit der Autofahrenden, die mit einem Verbrennungsmotor mobil sind, Parkplätze entzogen. Im Einzelfall und in der absoluten Menge – verglichen mit der Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze für konventionelle Fahrzeuge – ist das im Sinne der För- derung des Markthochlaufs der Elektromobilität vertretbar und sogar Ziel des Verwaltungshan- delns (vgl. Vorlagen-Nr.: 2547/2022). Dennoch wurden, quasi zum Eigenschutz, in der zuvor genannten Richtlinie die Ausbauober- grenzen für Ladesäulen je Bezirk mitbeschlossen. Die im Klimarat für 2030 gesetzten Ausbau- ziele (3.200 Ladepunkte) wurden prozentual anhand der Einwohner*innenzahl auf die Bezirke verteilt. Bezirk Einwohner*innen (31.12.2022) Anteil in % Ausbauziel 2030 3 1. Innenstadt 128.432 11,8 376 2. Rodenkirchen 111.849 10,2 328 3. Lindenthal 153.380 14,0 449 4. Ehrenfeld 110.072 10,1 323 5. Nippes 117.867 10,8 345 6. Chorweiler 83.312 7,6 244 7. Porz 114.798 10,5 336 8. Kalk 121.798 11,2 357 9. Mülheim 150.610 13,8 441 gesamt 1.092.118 100,0 % 3.200 Im Zuge der Konzeption der Marktöffnungsbedingungen wurden alternative Indikatoren für eine Übermöblierung betrachtet. Viele diese Überlegungen mussten aus Praktikabilitätsgrün- den verworfen werden, da sie einen erheblichen Kontrollaufwand seitens der Verwaltung aus- lösen würden, was angesichts der knappen Ressourcenlage nicht vertretbar wäre. Hinzu kommt, dass die Marktöffnung binnen weniger Monate vollzogen werden musste, was eine weitergehende Abstimmung verunmöglichte. Im Sinne eines schnellen, ressourcenschonenden Genehmigungsprozesses und um keine zu- sätzlichen Hürden bei der vom Klimarat formulierten Ziele aufzubauen, wurden die o. g. Aus- bauziele je Bezirk zunächst als Richtschnur festgelegt. Da sich eine gesamtstädtische Strate- gie in der Erarbeitung befindet (vgl. Abschnitt „Ausblick“), ist es jedem Bezirk freigestellt, über eine Anpassung der Ausbauobergrenzen selbst zu entscheiden. Potenzielle Zielkonflikte Die Aufwertung von Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur geht mit einer Reihe an Zielkonflikten einher, die bei der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind: Jeder mit Ladeinfrastruktur aufgewertete Parkplatz geht mit einer Privilegierung für Elektrofahrzeuge einher. Somit werden der Allgemeinheit bzw. Mehrheit der Autofah- renden, die mit einem Verbrennungsmotor mobil sind, Parkplätze entzogen. Zu beach- ten ist, dass je zwei Ladeplätzen drei Parkplätze für konventionelle Fahrzeuge entfal- len (vgl. Richtlinie "Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum in Köln"). Für Elektrofahrzeuge sind gemäß der in Beratung befindlichen Parkgebührenordnung 2025 (vgl. Vorlagen-Nr.: 1151/2024) keine Parkgebühren während des Ladevorgangs zu entrichten. Da konventionelle Fahrzeuge nicht auf den Parkplätzen stehen dürfen, entfallen weitere, potenzielle Parkgebühreneinnahmen. Die Einnahmeausfälle sind auf Grund der Einzelfallabhängigkeit nicht prognostizierbar. Im vom Rat beschlossenen „Raumbuch Mobilstationen“ (vgl. Vorlagen-Nr.: 0910/2024) ist der Aufbau eines flächendeckenden Mobilstationsnetzes vorgesehen. Die verschie- denen Elemente, wie etwa das stationsgebundene Carsharing (vgl. Vorlagen-Nr.: 1630/2021), die Einrichtung weiterer Fahrradabstellanlagen oder etwa die damit ver- bundene Ordnung der E-Scooter-Verleihsysteme (vgl. AN/1536/2021) werden weitere Parkflächen in Anspruch nehmen. Für das Modul „Fahrradparken“ werden rund 12 m² benötigt, für das Modul „Lasten- fahrrad“ 12 m² und für das Modul „Sharing“ 10m²-15m². Somit entfällt je Modul grob ein Stellplatz; an Bahnhöfen, großen Umstiegsbereichen oder frequentierten Aktivitätsräu- men (Altstadt) besteht ein höherer Flächenbedarf. Hinzu kommen Parkflächen für das Carsharing oder andere Elemente (Bänke, Bäume, Paketstation, Stele etc.). Die Umsetzung der beschlossenen Radverkehrshauptnetze erfordert z. B. bei der Ein- richtung von Fahrradstraßen eine Umsortierung von Parkflächen mit eventuellem Park- platzentfall. 4 Zur Gewährleistung einer ausreichenden Gehwegbreite muss auf Grund einer Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Gehwegparken perspektivisch entfal- len. Eine Kompensation der weggefallenen Parkplätze wird häufig nicht möglich sein. Der Aufbau der Ladeinfrastruktur ist getrieben von der Notwendigkeit der Elektrifizie- rung der Fahrzeugflotte im Zuge der Erreichung der Klimaneutralitätsziele der Europäi- schen Union. Hierfür ist eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu gewährleisten. Diesen potenziellen „Lademarkt“ bespielen zahlreiche Unternehmen, die gewinnorientiert agie- ren. Bezogen auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum werden somit aus der Zurverfügungstellung öffentlicher Flächen potenziell Gewinne abgeschöpft (die Verwaltung erhebt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung der eingereichten Anträge, vgl. Vorlagen-Nr. 2856/2024). Es stellt sich die Frage, ob es Aufgabe des öffentlichen Raumes ist, ausreichend Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, über die Anforderung der Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs hin- aus (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die Verwaltung wird diese Fragestellung extern begutachten lassen (vgl. Ausblick). Die hier formulierten Ziele befinden sich somit in direkter Flächenkonkurrenz zu einem weite- ren Ausbau der Ladeinfrastruktur. Situation im Bezirk Rodenkirchen Im Bezirk Rodenkirchen dürfen gemäß der selbst auferlegten Ausbauobergrenze 328 Lade- punkte errichtet werden. Aktuell setzen sich die Ladepunkte in Rodenkirchen wie folgt zusammen: 48 LP sind durch die SWK in der 1. Ausbaustufe in Betrieb genommen 2 LP wurden durch die SWK im LIS20plus Projekt in Betrieb genommen 48 LP wurden im 1. Zyklus der 2. Ausbaustufe (SWK) genehmigt (davon sind derzeit 46 in Betrieb und 2 befinden sich im Bau) Weitere Ladepunkte in Rodenkirchen befinden sich in Planung: 54 weitere LP der SWK haben im Zuge der Vorprüfung ein positives bzw. kritisches Ergebnis erhalten 24 LP wurden für Dritte im Zuge der Vorprüfung bereits positiv bzw. kritisch Bewertet Weitere 164 Ladepunktvoranfragen für Rodenkirchen befinden sich derzeit in der Vor- prüfung (die Ergebnisse stehen Mitte April fest) – vom Grundsatz werden alle Stand- orte, die nicht negativ bewertet werden als kritisch eingestuft, da wir hier die Ausbau- obergrenze von 328 LP erreichen werden. Es gilt hier, dass Windhund-Prinzip. Für Rodenkirchen gibt es keine Statistik über die Anzahl der verfügbaren Parkplätze. Eine Statistik wird nur für bewirtschaftete Parkgebiete erstellt. Durch die 328 LP werden bereits ca. 500 Parkplätze umgewandelt. Hinzu kommen weitere Umwandlungen durch Neuordnungen des Parkens innerhalb von Fahrradstraßen und der flächendeckenden Einrichtung von Mobil- stationen. Der weitere, absehbare Stellplatzentfall durch die zuvor genannten potenziellen Zielkonflikte ist nicht bezifferbar, da sich viele Projekte noch in einer frühen Planungsphase befinden. Ausblick Bereits im Auftrag zur 2. Ausbaustufe (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021) wurde die Verwaltung außerdem damit beauftragt, ein weiteres Konzept zum mittel- bis langfristigen Ladesäuleninf- rastrukturausbau („LIS 3.0“) zu erarbeiten. „Hierbei sind u. a. eine Gesamtanalyse des aktuel- len und künftigen Ladeinfrastrukturbedarfs vorzunehmen sowie Möglichkeiten aufzuzeigen, in welcher Form die im öffentlichen Raum benötigte Ladeinfrastruktur künftig errichtet werden 5 kann. Zudem müssen die Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Ladestrom- und Inf- rastrukturanbietern betrachtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ladeinfrastruktur- einrichtung und des -betriebs im öffentlichen Raum auf Handlungsspielräume hin überprüft werden, um die für Köln optimalen Entwicklungsbedingungen identifizieren zu können.“ (vgl. Vorlagen-Nr.: 0309/2021). Die Verwaltung ist bestrebt, eine entsprechende Konzepterstellung in der nächsten Zeit auszuschreiben. Dieses wird dann die aktuellen Rahmenbedingungen, wie sie sich derzeit darstellen, berücksichtigen. So soll im Konzept der Bedarf für den öffentlichen Raum für das gesamte Stadtgebiet für die Zeithorizonte 2030 (kurzfristig) und 2035 (langfristig) berechnet werden. Für das Klimaneutra- litätsziel 2045 soll ein Trend abgeleitet werden. Darüber hinaus sollen auch andere, teils platz- sparende Lademöglichkeiten mitbetrachtet werden (Ladebordstein, Laternenladen, LadeTo- wer). Position der Verwaltung Auf Grund der potenziellen Zielkonflikte spricht sich die Verwaltung gegen eine Anhebung der Ausbauobergrenzen für die Ladeinfrastruktur aus. Es wird empfohlen die Ergebnisse der o. g. Studie abzuwarten, bevor eine Ausbaugrenze erhöht wird. Durch die Einhaltung einer Ausbauobergrenze werden die Unternehmen, die in Köln Ladeinf- rastruktur betreiben wollen, weitere wirtschaftliche Standorte in anderen Bezirken wählen und diese umsetzen. Dieses Vorgehen fördert die Flächenverteilung auf andere Bezirke im Stadt- gebiet. Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass eine etwaige Anpassung der Ausbauobergrenzen nicht mit einer aufwändigen Prüfung von Parametern einhergeht. So sind bspw. prozentuale Ausbaugrenzen zwar überprüfbar, in der Praxis jedoch aufwändig und ressourcenfressend, was den Genehmigungsprozess zusätzlich verzögern würde (vgl. Richtlinie "Gestattung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum in Köln").
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Brückenstraße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 0937/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.04.2025
- Erstellt
- 25.03.2025 21:11