2117/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI vom 23.06.2025 AN/0964/2025 betr.: Sicherung des Vorkaufsrechts für das Liebig-Quartier
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 2117/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.06.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI vom 23.06.2025 AN/0964/2025 betr.: Sicherung des Vorkaufsrechts für das Liebig-Quartier Mit der Vorlage 0569/2025 ist die Satzung für das besondere Vorkaufsrecht für das Liebig- Quartier beschlossen. Damit ist eine Bedingung für das Räumliche Entwicklungskonzept gesi- chert. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen: (1) Ist es notwendig, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Eintragung im Grundbuch abzusichern? (2) Wie viele Grundeigentümer gibt es in diesem Gebiet? (3) Wie will die Verwaltung sichern, dass ihr alle Grundstücksverkäufe bekannt werden und wenn nötig, das städtische Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann? (4) Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um überzogene Preisvorstellungen bei Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verhindern? Stellungnahme der Verwaltung: Zu (1) Ist es notwendig, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Eintragung im Grundbuch abzusichern? Eine Eintragung im Grundbuch ist bei der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch nicht erforderlich, da die Ausübung kraft Ausübungsbescheid im kon- kreten Fall wirksam wird. Im Gegensatz zu einem dinglichen Schuldrecht, welches grundbuch- lich abgesichert werden muss, ist das bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht nicht der Fall. Kenntnis von dem möglichen Vorliegen eines Vorkaufsrechts erhält die Stadt dadurch, dass sämtliche Kaufverträge der Stadtverwaltung durch die Notariate zur Prüfung zugesandt wer- den müssen (siehe hierzu auch unter der Beantwortung zu (3)). Zu (2) Wie viele Grundeigentümer gibt es in diesem Gebiet? Im Gebiet der Vorkaufsrechtssatzung LiebigQuartier gibt es einschließlich der Eigentümer*in- nen von Eigentümergemeinschaften insgesamt rund 880 Eigentümer*innen. 2 Zu (3) Wie will die Verwaltung sichern, dass ihr alle Grundstücksverkäufe bekannt werden und wenn nötig, das städtische Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann? Notariate nehmen als Bedingung für das Wirksamwerden der Kaufverträge das Einholen so- genannter Negativ-Atteste in ihre Kaufverträge mit auf. Dazu gehört auch der Verzicht der Kommune auf das Ausüben des Vorkaufsrechts. Ohne ein Negativ-Attest kann keine Um- schreibung des Eigentümerwechsels durch das Grundbuchamt erfolgen. Die Kaufverträge werden daher von den Notariaten an die Stadtverwaltung gesandt. Dort wird überprüft, ob sich die im Kaufvertrag benannten Grundstücke in einem Gebiet mit einer besonderen Vorkaufs- rechtssatzung befinden. Wenn dies der Fall ist, werden die Kaufverträge innerhalb der Stadt- verwaltung dahingehend geprüft, ob das besondere Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll. Wenn dies der Fall sein sollte, werden entsprechende weitere Schritte eingeleitet. Ansonsten erhält das Notariat zu dem zugesandten Kaufvertrag ein Negativ-Attest darüber, dass das be- sondere Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Weiterhin erfolgt nach Rechtskraft der besonderen Vorkaufrechtssatzung eine Mitteilung an das Amtsgericht Köln - Grundbuchamt. Dort könnten sich Notariate über grundstücksbezo- gene Vorgaben informieren. Aus strategischen Gründen ist eine rechtsgültige besondere Vorkaufsrechtssatzung ein wichti- ges Instrument für die Stadt, da ansonsten das Bekanntwerden von Veräußerungsabsichten von Voreigentümern gegenüber der Stadtverwaltung nicht die Regel darstellt und daher die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Grundstücksverkäufe bzw. Veräußerungsabsichten erst nach Abschluss von Kaufverträgen bekannt werden. Fälle, wie z.B. der erfolgreiche städtische Ankauf eines Teilbereichs des ehemaligen Schlachthof-Areals noch ohne vorliegende beson- dere Vorkaufsrechtsatzung stellen nicht den Regelfall dar. Zu (4) Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um überzogene Preisvorstellungen bei Aus- übung des Vorkaufsrechtes zu verhindern? Falls ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte, schließt die Stadtverwaltung einen neuen Kaufvertrag über die vom Vorkaufsrecht betroffene Fläche zu denselben Konditionen des ur- sprünglichen Vertrages ab, der die Stadt zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt. In die- sem Fall erfolgt das Erstellen einer Verkehrswertermittlung zum Grundstück bzw. dem Kaufobjekt. Liegt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert, wird das Grundstück bzw. das Kaufobjekt zu diesem Preis erworben. Falls der im Kaufvertrag verein- barte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt, wird das Grundstück bzw. Kaufobjekt zum von der Stadtverwaltung errechneten Verkehrswert gekauft. Insofern ist sichergestellt, dass keine überzogenen Kaufpreise gezahlt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2117/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 30.06.2025
- Erstellt
- 25.06.2025 08:55