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2117/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI vom 23.06.2025 AN/0964/2025 betr.: Sicherung des Vorkaufsrechts für das Liebig-Quartier

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 30.06.2025, TOP 7.4.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4833 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2117/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.06.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke/DIE PARTEI vom 
23.06.2025 AN/0964/2025 betr.: Sicherung des Vorkaufsrechts für das Liebig-Quartier 
Mit der Vorlage 0569/2025 ist die Satzung für das besondere Vorkaufsrecht für das Liebig-
Quartier beschlossen. Damit ist eine Bedingung für das Räumliche Entwicklungskonzept gesi-
chert. Daraus ergeben sich für uns folgende Fragen: 
 
(1) Ist es notwendig, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Eintragung im Grundbuch 
abzusichern? 
(2) Wie viele Grundeigentümer gibt es in diesem Gebiet? 
(3) Wie will die Verwaltung sichern, dass ihr alle Grundstücksverkäufe bekannt werden 
und wenn nötig, das städtische Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann? 
(4) Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um überzogene Preisvorstellungen bei 
Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verhindern? 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu (1) Ist es notwendig, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Eintragung im Grundbuch 
abzusichern? 
 
Eine Eintragung im Grundbuch ist bei der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach 
§§ 24 ff. Baugesetzbuch nicht erforderlich, da die Ausübung kraft Ausübungsbescheid im kon-
kreten Fall wirksam wird. Im Gegensatz zu einem dinglichen Schuldrecht, welches grundbuch-
lich abgesichert werden muss, ist das bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht nicht der Fall. 
Kenntnis von dem möglichen Vorliegen eines Vorkaufsrechts erhält die Stadt dadurch, dass 
sämtliche Kaufverträge der Stadtverwaltung durch die Notariate zur Prüfung zugesandt wer-
den müssen (siehe hierzu auch unter der Beantwortung zu (3)). 
 
 
Zu (2) Wie viele Grundeigentümer gibt es in diesem Gebiet? 
 
Im Gebiet der Vorkaufsrechtssatzung LiebigQuartier gibt es einschließlich der Eigentümer*in-
nen von Eigentümergemeinschaften insgesamt rund 880 Eigentümer*innen.

2 
 
 
Zu (3) Wie will die Verwaltung sichern, dass ihr alle Grundstücksverkäufe bekannt werden 
und wenn nötig, das städtische Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann? 
 
Notariate nehmen als Bedingung für das Wirksamwerden der Kaufverträge das Einholen so-
genannter Negativ-Atteste in ihre Kaufverträge mit auf. Dazu gehört auch der Verzicht der 
Kommune auf das Ausüben des Vorkaufsrechts. Ohne ein Negativ-Attest kann keine Um-
schreibung des Eigentümerwechsels durch das Grundbuchamt erfolgen. Die Kaufverträge 
werden daher von den Notariaten an die Stadtverwaltung gesandt. Dort wird überprüft, ob sich 
die im Kaufvertrag benannten Grundstücke in einem Gebiet mit einer besonderen Vorkaufs-
rechtssatzung befinden. Wenn dies der Fall ist, werden die Kaufverträge innerhalb der Stadt-
verwaltung dahingehend geprüft, ob das besondere Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll. 
Wenn dies der Fall sein sollte, werden entsprechende weitere Schritte eingeleitet. Ansonsten 
erhält das Notariat zu dem zugesandten Kaufvertrag ein Negativ-Attest darüber, dass das be-
sondere Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. 
 
Weiterhin erfolgt nach Rechtskraft der besonderen Vorkaufrechtssatzung eine Mitteilung an 
das Amtsgericht Köln - Grundbuchamt. Dort könnten sich Notariate über grundstücksbezo-
gene Vorgaben informieren. 
 
Aus strategischen Gründen ist eine rechtsgültige besondere Vorkaufsrechtssatzung ein wichti-
ges Instrument für die Stadt, da ansonsten das Bekanntwerden von Veräußerungsabsichten 
von Voreigentümern gegenüber der Stadtverwaltung nicht die Regel darstellt und daher die 
Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass Grundstücksverkäufe bzw. Veräußerungsabsichten erst 
nach Abschluss von Kaufverträgen bekannt werden. Fälle, wie z.B. der erfolgreiche städtische 
Ankauf eines Teilbereichs des ehemaligen Schlachthof-Areals noch ohne vorliegende beson-
dere Vorkaufsrechtsatzung stellen nicht den Regelfall dar. 
 
 
Zu (4) Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um überzogene Preisvorstellungen bei Aus-
übung des Vorkaufsrechtes zu verhindern? 
 
Falls ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte, schließt die Stadtverwaltung einen neuen 
Kaufvertrag über die vom Vorkaufsrecht betroffene Fläche zu denselben Konditionen des ur-
sprünglichen Vertrages ab, der die Stadt zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt. In die-
sem Fall erfolgt das Erstellen einer Verkehrswertermittlung zum Grundstück bzw. dem 
Kaufobjekt. Liegt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis unter dem Verkehrswert, wird das 
Grundstück bzw. das Kaufobjekt zu diesem Preis erworben. Falls der im Kaufvertrag verein-
barte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt, wird das Grundstück bzw. Kaufobjekt zum von 
der Stadtverwaltung errechneten Verkehrswert gekauft. Insofern ist sichergestellt, dass keine 
überzogenen Kaufpreise gezahlt werden.

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2117/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.06.2025
Erstellt
25.06.2025 08:55