2753/2023
Anmeldung und Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I in Köln zum Schuljahr 2024/25
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Anlage 1 Zuständigkeiten
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Legende: E = Entscheidung, M = Mitwirkung, A = Antrag, G = Genehmigung SchulG = Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen APO S I = Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I VV = Verwaltungsvorschrift Was Vorschrift Schul- aufsicht Schul- leitung Schul- träger Errichtung einer Schule, Festlegung der Zügigkeit § 81 Abs. 1 ff. SchulG G E Einrichtung von Mehrklassen § 81 Abs. 4 SchulG G M E Bildung eines räumlich abgegrenzten Gebietes als Schuleingangsbezirk für jede öffentliche Schule durch Satzung § 84 Abs. 1 SchulG E Entscheidung für eine Begrenzung der in Klassen 5 aufzunehmenden Schüler*innen möglich, wenn a) Kinder im Gemeinsamen Lernen aufgenommen werden, b) rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler*innen mit sonderpägagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und c) im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 II SchulG nicht unterschritten wird. § 46 Abs. 4 SchulG E M Festlegung, dass Schüler*innen, die in anderer Heimatgemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigen. § 46 Abs. 4 SchulG E Entscheidung über Durchführung des vorgezogenen Verfahrens Ziff. 1.1.2 VV zu § 1 APO-S I G A Verlängerung der Anmeldefrist im vorgezogenen Verfahren, wenn an neuen Schulen die Mindestgröße nicht erreicht wird Ziff. 1.1.3 VV zu § 1 APO-SI G A Abfrage eines unverbindlichen Zweitwunsches § 1 Abs. 1a APO-S I E Auswahl aus den zur Verfügung stehenden Aufnahmekriterien für den Fall eines Anmeldeüberhangs § 1 Abs. 2 APO-S I E Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit den benachbarten Schulen abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der benachbarten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zustande, koordiniert die Schulaufsichts-behörde unter Beteiligung des Schulträgers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit möglichst viele Schüler*innen die gewählte Schule besuchen können. Erst danach dürfen betroffene Schulen über die Aufnahme entscheiden. Ziff. 1.2 VV zu § 1 Abs. 2 APO-S I E M Zuweisung einer Schülerin/eines Schülers an eine bestimmte Schule nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger, wenn der/die Schüler*in nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. § 46 Abs. 7 SchulG E M Aufnahmekapazität für Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf richtet sich nach der möglichen Gesamtzahl, die die Schulaufsichtsbehörde dafür im Rahmen des Gemeinsamen Lernens bestimmt hat. Ziff. 1.4.1 VV zu § 1 Abs. 4 APO-S I E Vergabe nicht belegter Schulplätze, die für Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorgesehen sind, an Kinder ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, wenn alle Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf für eine allgemeine Schule als Förderort vorgeschlagen ist, versorgt sind. Ziff. 1.4.2 VV zu § 1 Abs. 4 APO-S I M E Zuständigkeiten in den Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen Anlage 1
Anlage 2 Zeitplan
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Anlage 2 Termine 2024/25 20 Sa 21 So 22 Mo 23 Di 24 Mi 25 Do 26 Fr Aushändigung Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen 27 Sa 28 So 29 Mo KW 5 30 Di 31 Mi 1 Do 2 Fr 3 Sa 4 So 5 Mo KW 6 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa 11 So 12 Mo Rosenmontag KW 7 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa 18 So 19 Mo KW 8 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa 25 So 26 Mo KW 9 27 Di 28 Mi 29 Do 1 Fr 2 Sa 3 So 4 Mo KW 10 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo KW 11 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa 17 So 18 Mo KW 12 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa 24 So 25 Mo Start Osterferien KW 13 25.03.2024 Versand der Bescheide 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr März 24 18.03.-22.03.2024 Aufnahmeentscheidungen Zeitplan zum Aufnahmeverfahren SEK I 2024/25 Jan. 24 Febr. 24 Erste Anmelderunde an Gymnasien, Real-, Haupt- und Förderschulen 26.02.-01.03.2024 Aufnahmeentscheidungen für Regelkinder 04.03.-08.03.2024 Aufnahmeentscheidung für Kinder im Gemeinsamen Lernen; Versand der Bescheide für Regelkinder und Kinder im Gemeinsamen Lernen 11.03.-15.03.2024 Zweite Anmelderunde an Schulen mit freien Kapazitäten 26.01.-02.03.2024 Anmeldungen an Schulen im vorgezogenen Verfahren (Gesamtschulen und neue Schulen) 05.02.-09.02.2024 Verlängerungswoche für Anmeldungen im vorgezogenen Verfahren an den neuen Schulen bei Nichterreichen der Mindestgröße; Aufnahmeentscheidungen im vorgezogenen Verfahren für Regelkinder; 13.02.-16.02.2024 Aufnahmeentscheidungen im Gemeinsamen Lernen; Versand der Bescheide für Regelkinder und Kinder im Gemeinsamen Lernen; Weitergabe Zweitwünsche 19.02.-23.02.2024 Karfreitag Karnevalsfreitag Weiberfastnacht KW 4 30 Sa 31 So 1 Mo Ostermontag KW 14 2 Di 3 Mi 4 Do 5 Fr 6 Sa 7 So 8 Mo KW 15 9 Di 10 Mi 11 Do 12 Fr 13 Sa 14 So 15 Mo KW 16 16 Di 17 Mi 18 Do 19 Fr März 24 Apr. 24 ab 02.04.2024 Unterstützungsangebot der Verwaltung durch Veröffentlichung der Schulen mit freien Kapazitäten für Schüler*innen, die noch keine Zusage erhalten haben Ende Osterferien Ostersonntag
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 2753/2023 Freigabedatum 11.09.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anmeldung und Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I in Köln zum Schuljahr 2024/25 Beschlussorgan Ausschuss Schule und Weiterbildung Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt für das Schuljahr 2024/25 die Bean- tragung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln für die Gesamtschulen und folgende neue Schulen: - Gesamtschule Fitzmauricestr., Ossendorf (Zielstandort), mit Beginn im Interim Am Wassermann 40 in Vogelsang, - Gesamtschule Weidenpesch (Zielstandort), mit Beginn im Interim Bürgerpark Nord, Escher Str. 279 in Bilderstöckchen - Gesamtschule Am Wassermann (Snake-Gebäude), Am Wassermann 40 in Vogel- sang, - Gymnasium Rondorf-Nordwest (Zielstandort), mit Beginn im Interim Sürther Str. 191/Eygelshovener Str. in Rodenkirchen - Gymnasium Nippes (Zielstandort), mit Beginn im Interim (Toni-Steingass-Park), Niehler Kirchweg 118 in Nippes. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt, den Zeitplan (Anlage 2) für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/25 der Bezirksregierung zur Zustimmung vor- zulegen. Die Verwaltung sorgt dafür, dass bei der Schulanmeldung ein Zweitwunsch erfragt und bei freien Kapazitäten berücksichtigt wird. Auf die Abfrage eines Drittwunsches wird verzichtet. Ausschuss Schule und Weiterbildung 18.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfun- gen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) ist der Zeitkorridor zur Durchführung der Anmelde- verfahren an den weiterführenden Schulen vorgegeben. Er umfasst sechs Wochen und be- ginnt mit dem durch das Ministerium bestimmten Tag der letzten Möglichkeit zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen. Im Schuljahr 2023/24 endet die Möglichkeit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen am 26.01.2024. Daraus ergibt sich der Zeitraum für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/25 vom 26.01.2024 bis 08.03.2024. Die bisherige Praxis in Köln sieht die Beantragung eines vorgezogenen Verfahrens für die Ge- samtschulen vor. In einem Austausch mit den Schulformsprechern wurden die möglichen Chancen und Risiken für die Fortführung der bisherigen Praxis im Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/25 diskutiert. Unter Abwägung aller Argumente schlägt die Verwaltung dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung vor, vorerst bei dem vorgezogenen Verfahren für die Gesamtschulen zu bleiben. Trotz drei geplanter neuer Gesamtschulen ist weiterhin mit einem hohen Anmeldeüberhang an den Gesamtschulen zu rechnen. Zum Schuljahr 2024/25 werden – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung – drei neue Gesamtschulen und zwei neue Gymnasien starten. Gemäß VVzAPO-S I ist das Anmel- deverfahren für neu genehmigte Schulen im Errichtungsjahr so zu gestalten, dass im Falle des Nichterreichens der Mindestgröße die Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens an fortzuführenden Schulen möglich ist. Eine Verlängerung der Anmeldefrist um eine Woche ist auf Antrag möglich, wenn das vorgezogene Verfahren für die neuen Schulen zugelassen ist. Da derzeit die für eine Genehmigung der Schulen notwendigen Anmeldezahlen nicht vor- hersehbar sind, schlägt die Verwaltung dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung eben- falls vor, das vorgezogene Verfahren und bei Nichterreichen der Mindestgröße einen Antrag auf Fristverlängerung um eine Woche für die neuen Schulen zu beantragen. Das Anmeldeverfahren an allen übrigen Schulformen ist ab der vierten Anmeldewoche vorge- sehen. Damit berücksichtigt die Verwaltung die Verwaltungsvorschrift, dass bei Nichterreichen der Mindestgröße die Schüler*innen an den anderen weiterführenden Schulen angemeldet werden können. In weiteren Anmelderunden haben die Erziehungsberechtigten, deren Kinder nach der ersten Anmelderunde noch keine Schulplatz-Zusage erhalten haben, die Möglichkeit ihr Kind/ihre Kinder an Schulen verschiedener Schulformen anzumelden, die noch über freie Kapazitäten verfügen. Parallel zu beiden Verfahren erfolgt das Anmeldeverfahren im Gemeinsamen Lernen. Das Schulministerium NRW hatte mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) im November 2022 den § 1 APO-S I dahin- gehend ergänzt, dass Anmeldungen an mehr als einer Schule nicht zulässig sind. Die Rege- lung hat nun durch den Charakter als Rechtsverordnung rechtlich bindenden Charakter mit 3 Außenwirkung. Damit sind Mehrfach-Anmeldungen ausgeschlossen. Bei der Anmeldung an einer weiterführenden Schule kann nach der APO-S I jedoch ein unver- bindlicher Zweitwunsch abgefragt werden. Er kann schulformübergreifend erfolgen. Die Schule leitet die Unterlagen an die Zweitwunschschule weiter, sofern diese nach Ab- schluss der ersten Anmelderunde über freie Kapazitäten verfügt. An der Zweitwunschschule wird der Zweitwunsch mit allen anderen Anmeldungen der zweiten Runde gleichbehandelt. Nach den Vorgaben der APO-S I darf ihm kein Vorrang eingeräumt werden, er ersetzt auch nicht die Vorsprache der Erziehungsberechtigten zur Anmeldung des Kindes an der Zweit- wunsch-Schule. Dieses Verfahren wurde bereits bei den Anmeldungen zum Schuljahr 2023/24 durchgeführt und wird beibehalten. Im Hinblick auf die zwischen der jeweiligen Schulleitung, der Schulaufsicht und dem Schulträ- ger aufgeteilten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ist eine strukturierte Übersicht zum Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen als Anlage 1 zur Information beigefügt.
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Um die Rechtskonformität des Zeitplans und der Darstellung der Zuständigkeiten sicherzustellen waren Abstimmungen mit unterschiedlichen Akteuren innerhalb und außerhalb der Verwaltung erforderlich. Diese Abstimmungen konnten erst Anfang September finalisiert werden. Um den Antrag auf Durchführung eines vorgezogenen Verfahrens für die neuen Schulen und die Gesamtschulen fristgerecht bei der Bezirksregierung Köln stellen zu können, ist die Beschlussfassung in der Sitzung am 18.09.2023 erforderlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2753/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 11.09.2023
- Erstellt
- 25.08.2023 13:52