Mandari Insight

2753/2023

Anmeldung und Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I in Köln zum Schuljahr 2024/25

Beschlussvorlage Ausschuss 11.09.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 18.09.2023, TOP 7.2

Anlage 1 Zuständigkeiten

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Zeitplan

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Zuständigkeiten

4095 Zeichen

Legende:
 E = Entscheidung, M = Mitwirkung, A = Antrag, G = Genehmigung
SchulG = Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
APO S I = Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
VV = Verwaltungsvorschrift
Was Vorschrift Schul-
aufsicht
Schul-
leitung
Schul-
träger
Errichtung einer Schule, Festlegung der Zügigkeit § 81 Abs. 1 ff. SchulG G E
Einrichtung von Mehrklassen § 81 Abs. 4 SchulG G M E
Bildung eines räumlich abgegrenzten Gebietes als 
Schuleingangsbezirk für jede öffentliche Schule durch Satzung § 84 Abs. 1 SchulG E
Entscheidung für eine Begrenzung der in Klassen 5 
aufzunehmenden Schüler*innen möglich, wenn                                                                                                                                                                                                                                                                   
a) Kinder im Gemeinsamen Lernen aufgenommen werden,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           
b) rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler*innen 
mit sonderpägagogischem  Unterstützungsbedarf aufgenommen 
werden und                                                                                                                                                                          
c) im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige 
Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung 
des § 93 II SchulG nicht unterschritten wird.
§ 46 Abs. 4 SchulG E M
Festlegung, dass Schüler*innen, die in anderer Heimatgemeinde 
eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die 
Aufnahme verweigert wird, wenn die Anmeldungen die 
Aufnahmekapazität übersteigen.
§ 46 Abs. 4 SchulG E
Entscheidung über Durchführung des vorgezogenen Verfahrens Ziff. 1.1.2 VV zu
§ 1 APO-S I G A
Verlängerung der Anmeldefrist im vorgezogenen Verfahren, 
wenn an neuen Schulen die Mindestgröße nicht erreicht wird
Ziff. 1.1.3 VV zu
§ 1 APO-SI G A
Abfrage eines unverbindlichen Zweitwunsches § 1 Abs. 1a APO-S I E
Auswahl aus den zur Verfügung stehenden Aufnahmekriterien für 
den Fall eines Anmeldeüberhangs § 1 Abs. 2 APO-S I E
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität 
einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit den 
benachbarten Schulen abgestimmt werden. Dazu sollen sich die 
Schulleitungen der benachbarten Schulen frühzeitig miteinander 
in Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zustande, 
koordiniert die Schulaufsichts-behörde unter Beteiligung des 
Schulträgers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit 
möglichst viele Schüler*innen die gewählte Schule besuchen 
können. Erst danach dürfen betroffene Schulen über die 
Aufnahme entscheiden. 
Ziff. 1.2 VV zu
§ 1 Abs. 2 APO-S I E M
Zuweisung einer Schülerin/eines Schülers an eine bestimmte 
Schule nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger, 
wenn der/die Schüler*in nicht in eine Schule der gewählten und 
der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden 
ist.
§ 46 Abs. 7 SchulG E M
Aufnahmekapazität für Schüler*innen mit festgestelltem 
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf richtet sich nach der 
möglichen Gesamtzahl, die die Schulaufsichtsbehörde dafür im 
Rahmen des Gemeinsamen Lernens bestimmt hat. 
Ziff. 1.4.1 VV zu
§ 1 Abs. 4 APO-S I E
Vergabe nicht belegter Schulplätze, die  für Schüler*innen mit 
festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf 
vorgesehen sind, an Kinder ohne festgestellten Bedarf an 
sonderpädagogischer Unterstützung, wenn alle Schüler*innen mit 
festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf  für 
eine allgemeine Schule als Förderort vorgeschlagen ist, versorgt 
sind. 
Ziff. 1.4.2 VV zu
§ 1 Abs. 4 APO-S I M E
Zuständigkeiten in den Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen
Anlage 1

Anlage 2 Zeitplan

1931 Zeichen

Anlage 2
Termine 2024/25
20 Sa
21 So
22 Mo
23 Di
24 Mi
25 Do
26 Fr Aushändigung Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen
27 Sa
28 So
29 Mo KW 5
30 Di
31 Mi
1 Do
2 Fr
3 Sa
4 So
5 Mo KW 6
6 Di
7 Mi
8 Do
9 Fr
10 Sa
11 So
12 Mo Rosenmontag KW 7
13 Di
14 Mi
15 Do
16 Fr
17 Sa
18 So
19 Mo KW 8
20 Di
21 Mi
22 Do
23 Fr
24 Sa
25 So
26 Mo KW 9
27 Di
28 Mi
29 Do
1 Fr
2 Sa
3 So
4 Mo KW 10
5 Di
6 Mi
7 Do
8 Fr
9 Sa
10 So
11 Mo KW 11
12 Di
13 Mi
14 Do
15 Fr
16 Sa
17 So
18 Mo KW 12
19 Di
20 Mi
21 Do
22 Fr
23 Sa
24 So
25 Mo Start Osterferien KW 13 25.03.2024 Versand der Bescheide
26 Di
27 Mi
28 Do
29 Fr
März 24
18.03.-22.03.2024 Aufnahmeentscheidungen
Zeitplan zum Aufnahmeverfahren SEK I 2024/25
Jan. 24
Febr. 24
Erste Anmelderunde an Gymnasien, Real-, Haupt- und Förderschulen
26.02.-01.03.2024 Aufnahmeentscheidungen für Regelkinder
04.03.-08.03.2024 Aufnahmeentscheidung für Kinder im Gemeinsamen Lernen;
Versand der Bescheide für Regelkinder und Kinder im Gemeinsamen Lernen
11.03.-15.03.2024 Zweite Anmelderunde an Schulen mit freien Kapazitäten
26.01.-02.03.2024 Anmeldungen an Schulen im vorgezogenen Verfahren
(Gesamtschulen und neue Schulen)
05.02.-09.02.2024
Verlängerungswoche für Anmeldungen im vorgezogenen Verfahren an den neuen 
Schulen bei Nichterreichen der Mindestgröße;
Aufnahmeentscheidungen im vorgezogenen Verfahren für Regelkinder;
13.02.-16.02.2024
Aufnahmeentscheidungen im Gemeinsamen Lernen;
Versand der Bescheide für Regelkinder und Kinder im Gemeinsamen Lernen;
Weitergabe Zweitwünsche
19.02.-23.02.2024
Karfreitag
Karnevalsfreitag
Weiberfastnacht
KW 4

30 Sa
31 So
1 Mo Ostermontag KW 14
2 Di
3 Mi
4 Do
5 Fr
6 Sa
7 So
8 Mo KW 15
9 Di
10 Mi
11 Do
12 Fr
13 Sa
14 So
15 Mo KW 16
16 Di
17 Mi
18 Do
19 Fr
März 24
Apr. 24
ab 02.04.2024 Unterstützungsangebot der Verwaltung durch Veröffentlichung der Schulen mit freien 
Kapazitäten für Schüler*innen, die noch keine Zusage erhalten haben
Ende Osterferien
Ostersonntag

Beschlussvorlage Ausschuss

5929 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/402/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2753/2023 
Freigabedatum 11.09.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anmeldung und Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I 
in Köln zum Schuljahr 2024/25  
Beschlussorgan 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt für das Schuljahr 2024/25 die Bean-
tragung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln für  
die Gesamtschulen und folgende neue Schulen: 
 
- Gesamtschule Fitzmauricestr., Ossendorf (Zielstandort),  
mit Beginn im Interim Am Wassermann 40 in Vogelsang, 
- Gesamtschule Weidenpesch (Zielstandort), 
mit Beginn im Interim Bürgerpark Nord, Escher Str. 279 in Bilderstöckchen 
- Gesamtschule Am Wassermann (Snake-Gebäude), Am Wassermann 40 in Vogel-
sang, 
- Gymnasium Rondorf-Nordwest (Zielstandort), 
mit Beginn im Interim Sürther Str. 191/Eygelshovener Str. in Rodenkirchen 
- Gymnasium Nippes (Zielstandort), 
mit Beginn im Interim (Toni-Steingass-Park), Niehler Kirchweg 118 in Nippes. 
 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt, den Zeitplan (Anlage 2) 
für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/25 der Bezirksregierung zur Zustimmung vor-
zulegen. 
 
Die Verwaltung sorgt dafür, dass bei der Schulanmeldung ein Zweitwunsch erfragt und bei 
freien Kapazitäten berücksichtigt wird. Auf die Abfrage eines Drittwunsches wird verzichtet. 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 18.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfun-
gen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) ist der Zeitkorridor zur Durchführung der Anmelde-
verfahren an den weiterführenden Schulen vorgegeben. Er umfasst sechs Wochen und be-
ginnt mit dem durch das Ministerium bestimmten Tag der letzten Möglichkeit zur Ausgabe der 
Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen. Im Schuljahr 2023/24 endet die Möglichkeit der 
Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen am 26.01.2024. Daraus ergibt sich 
der Zeitraum für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/25 vom 26.01.2024 bis 
08.03.2024. 
 
Die bisherige Praxis in Köln sieht die Beantragung eines vorgezogenen Verfahrens für die Ge-
samtschulen vor. In einem Austausch mit den Schulformsprechern wurden die möglichen 
Chancen und Risiken für die Fortführung der bisherigen Praxis im Anmeldeverfahren zum 
Schuljahr 2024/25 diskutiert. Unter Abwägung aller Argumente schlägt die Verwaltung dem 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung vor, vorerst bei dem vorgezogenen Verfahren für die 
Gesamtschulen zu bleiben. Trotz drei geplanter neuer Gesamtschulen ist weiterhin mit einem 
hohen Anmeldeüberhang an den Gesamtschulen zu rechnen. 
 
Zum Schuljahr 2024/25 werden – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung – drei 
neue Gesamtschulen und zwei neue Gymnasien starten. Gemäß VVzAPO-S I ist das Anmel-
deverfahren für neu genehmigte Schulen im Errichtungsjahr so zu gestalten, dass im Falle 
des Nichterreichens der Mindestgröße die Durchführung eines weiteren Anmeldeverfahrens 
an fortzuführenden Schulen möglich ist. Eine Verlängerung der Anmeldefrist um eine Woche 
ist auf Antrag möglich, wenn das vorgezogene Verfahren für die neuen Schulen zugelassen 
ist. Da derzeit die für eine Genehmigung der Schulen notwendigen Anmeldezahlen nicht vor-
hersehbar sind, schlägt die Verwaltung dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung eben-
falls vor, das vorgezogene Verfahren und bei Nichterreichen der Mindestgröße einen Antrag 
auf Fristverlängerung um eine Woche für die neuen Schulen zu beantragen.  
 
Das Anmeldeverfahren an allen übrigen Schulformen ist ab der vierten Anmeldewoche vorge-
sehen. Damit berücksichtigt die Verwaltung die Verwaltungsvorschrift, dass bei Nichterreichen 
der Mindestgröße die Schüler*innen an den anderen weiterführenden Schulen angemeldet 
werden können. 
 
In weiteren Anmelderunden haben die Erziehungsberechtigten, deren Kinder nach der ersten 
Anmelderunde noch keine Schulplatz-Zusage erhalten haben, die Möglichkeit ihr Kind/ihre 
Kinder an Schulen verschiedener Schulformen anzumelden, die noch über freie Kapazitäten 
verfügen. 
 
Parallel zu beiden Verfahren erfolgt das Anmeldeverfahren im Gemeinsamen Lernen. 
 
Das Schulministerium NRW hatte mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- 
und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) im November 2022 den § 1 APO-S I dahin-
gehend ergänzt, dass Anmeldungen an mehr als einer Schule nicht zulässig sind. Die Rege-
lung hat nun durch den Charakter als Rechtsverordnung rechtlich bindenden Charakter mit

3 
Außenwirkung. Damit sind Mehrfach-Anmeldungen ausgeschlossen. 
 
Bei der Anmeldung an einer weiterführenden Schule kann nach der APO-S I jedoch ein unver-
bindlicher Zweitwunsch abgefragt werden. Er kann schulformübergreifend erfolgen.  
Die Schule leitet die Unterlagen an die Zweitwunschschule weiter, sofern diese nach Ab-
schluss der ersten Anmelderunde über freie Kapazitäten verfügt. An der Zweitwunschschule 
wird der Zweitwunsch mit allen anderen Anmeldungen der zweiten Runde gleichbehandelt. 
Nach den Vorgaben der APO-S I darf ihm kein Vorrang eingeräumt werden, er ersetzt auch 
nicht die Vorsprache der Erziehungsberechtigten zur Anmeldung des Kindes an der Zweit-
wunsch-Schule. Dieses Verfahren wurde bereits bei den Anmeldungen zum Schuljahr 
2023/24 durchgeführt und wird beibehalten. 
 
Im Hinblick auf die zwischen der jeweiligen Schulleitung, der Schulaufsicht und dem Schulträ-
ger aufgeteilten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ist eine strukturierte Übersicht zum 
Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen als Anlage 1 zur Information beigefügt.

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

551 Zeichen

Anlage 0 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Um die Rechtskonformität des Zeitplans und der Darstellung der Zuständigkeiten 
sicherzustellen waren Abstimmungen mit unterschiedlichen Akteuren innerhalb und 
außerhalb der Verwaltung erforderlich. 
Diese Abstimmungen konnten erst Anfang September finalisiert werden. 
Um den Antrag auf Durchführung eines vorgezogenen Verfahrens für die neuen 
Schulen und die Gesamtschulen fristgerecht bei der Bezirksregierung Köln stellen zu 
können, ist die Beschlussfassung in der Sitzung am 18.09.2023 erforderlich.

Beratungsverlauf (1)

18.09.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 7.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2753/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
11.09.2023
Erstellt
25.08.2023 13:52