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Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1485/2020 vom 26.10.2020

Stand: Am 03.12.2020 im Rat geändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 2 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020

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    Anlage 2 zur Vorlage 1485/2020 Geänderter Beschlussvorschlag Beschluss: I. Der Rat setzt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder für die nachfolgenden Ausschüsse wie folgt fest: 1. Hauptausschuss ___________ 2. Wahlprüfungsausschuss ___________ (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert) II. (Sofern der Rat unter I. eine Änderung der Mitliederzahl des Hauptausschusses beschließt, muss § 20 der Hauptsatzung der Stadt Köln geändert werden. Andernfalls entfällt der Beschlusspunkt.) Entsprechend dem Beschluss zu I. beschließt der Rat, die Hauptsatzung wie folgt zu ändern: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) III. Die Entscheidung über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) wird in die nächste Sitzung vertagt. Begründung: Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden in der ersten Ratssitzung nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW gebildet.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 1485/2020 Freigabedatum 26.10.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat setzt die Anzahl der Mitglieder des Kreiswahlausschusses entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 Landeswahlgesetz auf 6 Mitglieder fest. 2. Der Rat setzt gemäß § 58 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder für die nachfolgenden Ausschüsse wie folgt fest: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Der Beschluss gilt nicht für den Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz und den Jugendhil- feausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, da für diese vorrangige spezialge- setzliche Regelungen zu berücksichtigen sind. 3. (Sofern der Rat unter 2. eine Änderung der Mitliederzahl des Hauptausschusses beschließt, muss § 20 der Hauptsatzung der Stadt Köln geändert werden. Andernfalls entfällt der Be- schlusspunkt.) Entsprechend dem Beschluss zu 2. beschließt der Rat, die Hauptsatzung wie folgt zu ändern: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Rat 05.11.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Rahmen des § 58 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat die Zahl der Ausschussmitglieder im Rahmen seines Organisationsermessens nach sachgerechten Kriterien frei bestimmen. Er ist dabei nicht verpflichtet, die Zahl der Ausschussmitglieder so festzulegen, dass alle Fraktionen im Ausschuss vertreten sind. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können außer im Hauptausschuss neben Ratsmitgliedern auch sach- kundige Bürger bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Absatz 3 GO NRW). Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses ist in § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung dem Hauptausschuss festgelegt. Dem Hauptausschuss gehören derzeit neben der Oberbürgermeis- terin als Vorsitzenden weitere dreizehn stimmberechtigte Ratsmitglieder an. Soweit hier eine Ände- rung erfolgen soll, ist dies durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung möglich. Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für die nachfolgenden Ausschüsse: - Kreiswahlausschuss nach Landeswahlgesetz (LWahlG) Gemäß §10 Absatz 3 Satz 1 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreis- freien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zu- lässig. - Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlausschusses nach Kommunalwahlgesetz wird im Vorfeld der nächsten Kommunalwahl mit gesonderter Vorlage festgesetzt. Dieses Verfah- ren wurde auch in der Wahlperiode 2014/2020 angewendet. Die Wahl der Beisitzer und Beisitze- rinnen des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2020 wurde erst in der 50. Sitzung des Ra- tes am 09.07.2019 (1584/2019) beschlossen. - Jugendhilfeausschuss Die Bildung des Jugendhilfeausschusses ist spezialgesetzlich unter §§ 70 und 71 SGB VIII gere- gelt. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfolgt mit gesonderter Vorlage, die dem Rat zu seiner folgenden Sitzung am 10.11.2020 vorgelegt wird. Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder der vorherigen Wahlperioden ist der beilie- genden Anlage zu entnehmen. Anlage 1
  • Anlage 1 Übersicht Anzahl Stimmberechtigter in den Wahlperioden 2009/2014 und 2014/2020

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    Anlage 1 Seite 1 Übersicht über die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder in den Wahlperioden 2009 -2014 und 2014 -2020 Pflichtausschüsse 2009 2014 Hinweis Hauptausschuss 14 14 § 20 Hauptsatzung Finanzausschuss angegliedert  Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum 1 13 13 § 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* Jugendhilfeausschuss 15 15 gesonderte Vorlage Rechnungsprüfungsausschuss 13 13 § 57 Abs. 2 GO NRW* Wahlprüfungsausschuss 7 9 § 40 Abs. 1I KWahlG* NRW Kreiswahlausschuss 7 6 § 10 Abs. 3 LWahlG* NRW Freiwillige Ausschüsse Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13 13 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13 13 Bauausschuss angegliedert  Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 7 9 § 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* Gesundheitsausschuss 7 9 Ausschuss für Kunst und Kultur zugleich  Fachausschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege angegliedert  Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Bühnen der Stadt Köln  Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester  Betriebsausschuss Wallraf-Richartz Museum /Fondation Corboud) 13 13 § 23 Abs. 2 DSchG NRW § 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* Liegenschaftsausschuss 7 9 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 13 13 § 85 Abs. 1 SchulG* NRW Ausschuss für Soziales und Senioren 13 13 Sportausschuss 13 13 Stadtentwicklungsausschuss 13 13 Ausschuss für Umwelt und Grün angegliedert  Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 13 13 § 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* Verkehrsausschuss 13 13 1 (Betriebsausschüsse sind bedingte Pflichtausschüsse) Anlage 1 Seite 2 *Erläuterung der Abkürzungen: GO NRW Gemeindeordnung NRW DschG NRW Denkmalschutzgesetz NRW EigBetr.VO NRW Eigenbetriebsverordnung NRW KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW LWAhlG NRW Landeswahlgesetz NRW SchulG NRW Schulgesetz NRW
  • Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020

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    Anlage 3 zur Vorlage 1485/2020 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020 Beschluss: 1. Dem Kreiswahlausschuss gehören nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Landeswahlgesetz NRW der Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer als Mitglieder an. 2. Der Rat setzt in Ergänzung zu seinem Beschluss vom 5. November 2020 die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder für die nachfolgenden Ausschüsse gemäß § 58 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW wie folgt fest: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Der Beschluss gilt nicht für den Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz und den Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, da für diesen vorrangige spezialgesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind. Begründung: Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wurden in der ersten Ratssitzung am 05.11.2020 nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gebildet. Die Entscheidung über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) wurde in die nächste Sitzung vertagt.

Beratungsverlauf

  1. 05.11.2020

    Rat

    TOP 8.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen
  2. 03.12.2020 zuletzt

    Rat

    TOP 1.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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