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1485/2020

Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.10.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.12.2020, TOP 1.2

Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020

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Anlage 1 Übersicht Anzahl Stimmberechtigter in den Wahlperioden 2009/2014 und 2014/2020

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Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020

1111 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 1485/2020 
Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020 
 
Beschluss: 
 
1. Dem Kreiswahlausschuss gehören nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Landeswahlgesetz NRW 
der Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer als Mitglieder an. 
2. Der Rat setzt in Ergänzung zu seinem Beschluss vom 5. November 2020 die Anzahl 
der stimmberechtigten Ausschussmitglieder für die nachfolgenden Ausschüsse gemäß 
§ 58 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW wie folgt fest: 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.)  
 
Der Beschluss gilt nicht für den Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz und den 
Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, da für diesen 
vorrangige spezialgesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind.  
 
Begründung: 
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wurden in der ersten Ratssitzung am 05.11.2020 
nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gebildet. Die Entscheidung über 
die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren Ausschüsse (übrige 
Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) wurde in die nächste Sitzung vertagt.

Beschlussvorlage Rat

3705 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 1485/2020 
Freigabedatum 
26.10.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Festlegung der Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat setzt die Anzahl der Mitglieder des Kreiswahlausschusses entsprechend § 10 Absatz 3 
Satz 1 Landeswahlgesetz auf 6 Mitglieder fest. 
2. Der Rat setzt gemäß § 58 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW die Anzahl der stimmberechtigten 
Ausschussmitglieder für die nachfolgenden Ausschüsse wie folgt fest: 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.)  
 
Der Beschluss gilt nicht für den Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz und den Jugendhil-
feausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, da für diese vorrangige spezialge-
setzliche Regelungen zu berücksichtigen sind. 
3. (Sofern der Rat unter 2. eine Änderung der Mitliederzahl des Hauptausschusses  beschließt, 
muss § 20 der Hauptsatzung der Stadt Köln geändert werden. Andernfalls entfällt der Be-
schlusspunkt.)  
 
Entsprechend dem Beschluss zu 2. beschließt der Rat, die Hauptsatzung wie folgt zu ändern:  
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
Rat 05.11.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Rahmen des § 58 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) kann der Rat die Zahl der 
Ausschussmitglieder im Rahmen seines Organisationsermessens nach sachgerechten Kriterien frei 
bestimmen. Er ist dabei nicht verpflichtet, die Zahl der Ausschussmitglieder so festzulegen, dass alle 
Fraktionen im Ausschuss vertreten sind. 
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können außer im Hauptausschuss neben Ratsmitgliedern auch sach-
kundige Bürger bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in 
den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Absatz 3 GO NRW). 
Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses ist in § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung 
dem Hauptausschuss festgelegt. Dem Hauptausschuss gehören derzeit neben der Oberbürgermeis-
terin als Vorsitzenden weitere dreizehn stimmberechtigte Ratsmitglieder an. Soweit hier eine Ände-
rung erfolgen soll, ist dies durch eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung möglich. 
Die vorgenannten Ausführungen gelten nicht für die nachfolgenden Ausschüsse: 
- Kreiswahlausschuss nach Landeswahlgesetz (LWahlG) 
Gemäß §10 Absatz 3 Satz 1 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus dem Kreiswahlleiter 
als Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreis-
freien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zu-
lässig. 
- Wahlausschuss nach Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 
Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlausschusses nach Kommunalwahlgesetz 
wird im Vorfeld der nächsten Kommunalwahl mit gesonderter Vorlage festgesetzt. Dieses Verfah-
ren wurde auch in der Wahlperiode 2014/2020 angewendet. Die Wahl der Beisitzer und Beisitze-
rinnen des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2020 wurde erst in der 50. Sitzung des Ra-
tes am 09.07.2019 (1584/2019) beschlossen. 
- Jugendhilfeausschuss 
Die Bildung des Jugendhilfeausschusses ist spezialgesetzlich unter §§ 70 und 71 SGB VIII gere-
gelt. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfolgt mit gesonderter Vorlage, die dem Rat zu 
seiner folgenden Sitzung am 10.11.2020 vorgelegt wird. 
Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder der vorherigen Wahlperioden ist der beilie-
genden Anlage zu entnehmen. 
Anlage 1

Anlage 2 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020

1049 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage 1485/2020 
Geänderter Beschlussvorschlag 
 
Beschluss: 
I. Der Rat setzt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder für die nachfolgenden 
Ausschüsse wie folgt fest: 
 
1. Hauptausschuss  ___________ 
2. Wahlprüfungsausschuss ___________ 
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert) 
 
II. (Sofern der Rat unter I. eine Änderung der Mitliederzahl des Hauptausschusses  
beschließt, muss § 20 der Hauptsatzung der Stadt Köln geändert werden. 
Andernfalls entfällt der Beschlusspunkt.)  
 
Entsprechend dem Beschluss zu I. beschließt der Rat, die Hauptsatzung wie folgt 
zu ändern:  
 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
III. Die Entscheidung über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder aller weiteren 
Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) wird in die 
nächste Sitzung vertagt. 
 
 
Begründung: 
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden in der ersten Ratssitzung nur der 
Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW gebildet.

Anlage 1 Übersicht Anzahl Stimmberechtigter in den Wahlperioden 2009/2014 und 2014/2020

1926 Zeichen

Anlage 1 
Seite 1 
 
Übersicht über die Anzahl der  
stimmberechtigten Ausschussmitglieder  
in den Wahlperioden 2009 -2014 und 2014 -2020 
Pflichtausschüsse  2009 2014 Hinweis 
Hauptausschuss 14 14 § 20 Hauptsatzung  
Finanzausschuss 
angegliedert 
 Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum 1 
13 13  
§ 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* 
Jugendhilfeausschuss 15 15 gesonderte Vorlage 
Rechnungsprüfungsausschuss 13 13 § 57 Abs. 2 GO NRW* 
Wahlprüfungsausschuss 7 9 § 40 Abs. 1I KWahlG* NRW 
Kreiswahlausschuss 7 6 § 10 Abs. 3 LWahlG* NRW 
Freiwillige Ausschüsse    
Ausschuss für Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
13 13  
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 13 13  
Bauausschuss 
angegliedert 
 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
7 9  
§ 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* 
Gesundheitsausschuss 7 9  
Ausschuss für Kunst und Kultur 
zugleich 
 Fachausschuss für Denkmalschutz und 
Denkmalpflege  
angegliedert 
 Betriebsausschuss der 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 
Bühnen der Stadt Köln  
 Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 
 Betriebsausschuss Wallraf-Richartz 
Museum /Fondation Corboud) 
13 13  
 
§ 23 Abs. 2 DSchG NRW 
 
§ 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* 
Liegenschaftsausschuss 7 9  
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 13 13 § 85 Abs. 1 SchulG* NRW 
Ausschuss für Soziales und Senioren 13 13  
Sportausschuss 13 13  
Stadtentwicklungsausschuss 13 13  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
angegliedert 
 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 
13 13  
§ 5 Abs. 1 EigBetr.VO NRW* 
Verkehrsausschuss 13 13  
                                                                 
1 (Betriebsausschüsse sind bedingte Pflichtausschüsse)

Anlage 1 
Seite 2 
 
 
*Erläuterung der Abkürzungen: 
GO NRW Gemeindeordnung NRW 
DschG NRW Denkmalschutzgesetz NRW 
EigBetr.VO NRW Eigenbetriebsverordnung NRW 
KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW 
LWAhlG NRW Landeswahlgesetz NRW 
SchulG NRW Schulgesetz NRW

Beratungsverlauf (2)

05.11.2020 Rat
TOP 8.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2020 Rat
TOP 1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1485/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.10.2020
Erstellt
18.05.2020 15:32