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KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3868/2023 vom 27.11.2023
Stand: Am 07.12.2023 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3868/2023 Freigabedatum 27.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet ab 01.01.2024 an Stelle von Herrn Beigeordneten Andree Haack Frau Alessandra Caroli (Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maß- geblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/ dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienst- verhältnis zur Stadt Köln. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 07.12.2023 2 Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach 15 Mit- glieder an: a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm vorgeschlagene Beamtin oder Angestellte oder ein von ihr/ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestell- ter der Gemeinde, b) 13 vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder, c) eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Be- schäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterin- nen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertre- ter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeis- terin oder die/der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Dem entsprechend wurde - auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin - Herr Beigeordneter Haack vom Rat in seiner Sitzung am 08.09.2022 in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wir t- schaftsförderungs-GmbH entsandt. Vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2024 beabsichtigten Bestellung von Herrn Beigeordneten Andree Haack zum nebenamtlichen Geschäftsführer der KölnBusiness Wirt- schaftsförderungs-GmbH ist vor der Bestellung zum Geschäftsführer das Aufsichtsratsmandat von Herrn Haack zu beenden. Herr Andree Haack hat in der Sitzung des Aufsichtsrates der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH am 21.11.2023 erklärt, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 31.12.2023 niederzulegen. Als Nachfolgerin für Herrn Haack schlägt die Oberbürgermeisterin vor, Frau Alessandra Caroli, Amtsleiterin im Amt der Oberbürgermeisterin, an Stelle von Herrn Haack in den Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH zu entsenden. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10.05.2019 einstimmig angeregt, die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuwei- sen, den Public Corporate Governance Kodex (PCKG) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 09.07.2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Re- gelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Re- gelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechts- paritätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf
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