1272/2023
Beantwortung der Fragen zu den Berichtszahlen der Bundesstatistik § 8a SGB VIII Meldungen 2. Halbjahr 2022
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 28.04.2023 1272/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 02.05.2023 Finanzausschuss 15.05.2023 Beantwortung der Fragen zu den Berichtszahlen der Bundesstatistik § 8a SGB VIII Meldungen 2. Halbjahr 2022 Frau Schalla beschreibt, dass ihr die hohen Zahlen im Jahr 2022 im Stadtbezirk Porz aufge- fallen seien, sowie dass viele Verfahren ohne Abschlussergebnisse aufgeführt seien. Sie er- kundigt sich nach der Bedeutung. Des Weiteren fragt sie mit Hinweis auf den Personalman- gel, wie schnell Fälle einer möglichen Kindeswohlgefährdung bearbeitet werden können. Frau Kessing weist darauf hin, dass es in den Familien zunehmend zu Belastungen komme. Sie erkundigt sich, ob Hinweise vorliegen, welcher Art diese Belastungen seien und bittet um ein anschließendes Monitoring. Frau Schlitt erklärt, dass sie nachvollziehen könne, dass eine Standardreduzierung vorge- nommen werde, wenn Personal fehle. Sie beschreibt, dass es die Aufgabe aller sei, bereits vor der Meldung einer 8a-Gefährdung aktiv zu werden. Sie weist auf die Risiken einer Stan- dardreduzierung sowie verzögerter Bearbeitung hin und bittet darum zu prüfen, ob es ein rich- tiger Schritt sei, Standards zurückzufahren, da es dadurch später zu einem erhöhten Arbeits- aufwand komme. Herr Dr. Zaschke nimmt Bezug auf die Tabelle und fragt nach der Unterscheidung zwischen latenten Kindeswohlgefährdungen und Kindeswohlgefährdungen. Er erkundigt sich, welche Konsequenzen für die Handlungsweise daraus resultieren. Frau Quilling unterstützt diese Frage und erkundigt sich zudem, was in der Tabelle „keine Hilfen“ bei Kindeswohlgefährdung bedeute. Die Wortbeiträge hätten gezeigt, dass in der jetzi- gen Situation Prävention das wichtigste sei. Sie fragt, ob es Angebote für Familien gebe, wie sie aus diesem Dilemma herauskommen könnten. Die mentale Gesundheit stehe im Vorder- grund, und sie wünsche sich mehr Angebote. Die Verwaltung antwortet zusammenfassend wie folgt: Eine Gefährdungseinschätzung ist dann zur (Bundes-)Statistik zu melden, wenn dem Jugend- amt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendli- chen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjäh- rigen und seiner/ihrer persönlichen Umgebung verschafft und die Einschätzung des Gefähr- dungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt. Wurde für mehrere Minderjährige einer Familie eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt, ist für jeden einzelnen Minderjährigen eine Meldung abzugeben. Wird für ein Kind innerhalb eines Kalenderjahres mehr als eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt, so sind diese ebenfalls einzeln zu melden. In der Gesamtbewertung der Gefährdungssituation hat das Jugendamt vier Antwortmöglich- keiten. 2 Die erste Option kann darin bestehen, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein sons- tiger bzw. weiterer Hilfebedarf vorliegt. (Bspw. eine Meldung aufgrund eines Nachbarschafts- streites.) Zudem kann das Jugendamt zu dem Schluss kommen, dass zwar eine direkte Gefährdung für das Kind nicht vorliegt, aber ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf besteht. Als Verfahrensvorschrift ist § 8a SGB VIII Bestandteil jeder Gewährung sowie Erbringung von Leistungen und Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII. Erziehungsberechtigten sind Leistungen anzubieten, wenn die Gewährung zur Gefährdungsabwendung geeignet und er- forderlich erscheint (Abs. 1 Satz 3). Gefährdungseinschätzung und -beseitigung sind insoweit Bestandteile eines integrierten Hilfeprozesses. Kann die Frage nach der tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden, besteht aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung oder kann diese nicht ausge- schlossen werden, spricht man von der „latenten Kindeswohlgefährdung“. Rechtswissen- schaftler kritisieren den Begriff „latente Kindeswohlgefährdung“, da dies als eine Situation im Vorfeld einer Gefahr zu werten ist, also (noch) keine Gefährdung bedeutet. Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird jedoch erst mit dem Hinweis auf gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ausgelöst, in dem in einem festgelegten Verfahren, die Kindeswohlge- fährdung festgestellt oder ausgeschlossen wird. Zum Schluss der Beratung erfolgt eine Ent- scheidung, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht, und ob dementsprechend das § 8a- Verfahren zu beenden ist oder nicht. Die Zuordnung zu einem sog. „Graubereich“ oder „Klä- rungsbereich“ birgt die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Ambivalenzen eher verfestigen. (AGJ 2019, S. 14, auch mit kritischer Auseinandersetzung der Verwendung der Kategorie „latente Kindeswohlgefährdung“, S. 19) „Kindeswohlgefährdung" ist anzugeben, wenn eine Situation zu bejahen ist, in der eine erheb- liche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. Die Kategorie „fünf“ „ohne Abschlussergebnisse“ ist kein Bestandteil der Bundesstatistik. Das Ergebnis bedeutet, dass die Gefährdungseinschätzung statistisch betrachtet noch nicht abge- schlossen ist. Um diese abzuschließen muss die Art des Abschlusses (KWG, Latente KWG, Keine KWG aber Hilfebedarf, keine KWG und kein Hilfebedarf) und das Datum des Abschlus- ses erfasst werden. Die Felder können von den Sachbearbeiter*innen während der Bearbei- tung freigelassen werden, um zwischen zu speichern. Die Statistik betrachtet die Gefähr- dungseinschätzung erst als abgeschlossen, wenn mögliche Anschlussmaßnahmen als Prü- fergebnis des § 8a-Verfahrens vorliegen. Dies kann sich ggf. längere Zeit hinziehen, wenn z.B. ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt wird und dieser geprüft wird, bzw. eine Hilfe- leistung eingeleitet wird. In der Fallbearbeitung „Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ ist eine grundsätzliche Klärung erforderlich ob es sich um einen „Neufall“ oder „bekannten Fall“ handelt. Um einen „Neufall“ handelt es sich immer dann, wenn keine laufende aktuelle Akte im ASD besteht; im Umkehr- schluss ist einem „bekannten Fall“ im Rahmen der aktuellen laufenden Bearbeitung immer auch eine Zuständigkeit im ASD zugeordnet. Für die Bearbeitung von „Neufällen“ ist federfüh- rend der GSD zuständig. Nimmt der ASD im Rahmen der Übernahme des Tagesdienstes ei- nen „Neufall“ an, übernimmt er die Überprüfung der Meldung gemäß des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII. In den Fällen, in denen eine Gefährdungsmitteilung über eine dem ASD bekannte Familie direkt an den zuständigen ASD-Mitarbeiter gelangt, besteht die Verpflich- tung des ASD den GSD im Rahmen der CO-Bearbeitung in die Abschätzung des Gefähr- dungsrisikos einzubinden und eine gemeinsamen Einschätzung durch ASD und GSD vorzu- nehmen. Demnach ist die prioritäre Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen immer gegeben. Selbst bei Abwesenheit der fallführenden Sachbearbeitung ist die Fallübernahme durch den GSD geregelt. Stand März 2023 besteht im gesamten GSD der Stadt Köln eine Vakanz von lediglich 1,5 Stellen. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist somit eine Bearbeitung einer Gefähr- dungsmeldung unmittelbar, dies bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern", hier sofort, gewähr- leistet. 3 Regelmäßig erhalten die Bezirke von der Grundsatzabteilung des Jugendamtes, die die vor- bereitende und nachgehende Fachaufsicht über die Bezirksjugendämter ausübt, einen Quar- talsbericht – Erziehungshilfen und Kindeswohl. Der Bericht umfasst die tabellarische Darstel- lung der Hilfeaufkommen, detailliert nach allen Hilfearten, pro Quartal, die zusammenfassende grafische und tabellarische Darstellung der Hilfeaufkommen, detailliert nach Gruppen von Hil- fearten, pro Quartal und die Kennzahlen, gebildet aus Verhältnissen zwischen Bevölkerungs- anzahl unter 18 Jahren, Anzahl 8a-Meldungen und Anzahl Inobhutnahmen. Anders als bei den HzE, können bei den 8a-Meldungen aus der Summe der vier Quartalswer- te eines Jahres, die Verfahrens- und Gefährdungsquoten des Gesamtjahres berechnet wer- den. Dies ist möglich, da die 8a-Meldungen über ein konkretes Tages-Datum ausgewertet werden, und nicht wie bei den HzE über die Zeitspanne zwischen Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende. Die Bezirke erhalten hierdurch statistische Hinweise zur Entwicklung der Erziehungshilfen und des Kindeswohls, was gemeinsam mit der eigenen Feststellung von Bedarfen u.a. zur Ent- wicklung von präventiven Maßnahmen führen kann. Ein Artikel zur Auswertung und Interpretation von 8a-Verfahren (Verfahrens- u. Gefährdungs- quote) und damit verbundenen Messproblemen findet sich unter: LINK https://www.akjstat.tu- dortmund.de/komdat/ausgabe/komdat-022018/, Seite 5 bis 8. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1272/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 28.04.2023
- Erstellt
- 17.04.2023 12:49