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0928/2022

241. Änderung des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-Ehrenfeld, Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße" in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld Hier: Mitteilung über die Offenlage

Mitteilung Ausschuss 29.03.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 02.05.2022, TOP 11.3.6

Anlage 4 Begründung

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zu Anlage 4 **URKUNDE**

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Lage des Änderungsbereiches

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Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP

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Anlage 2 Bisherige Darstellung des FNP

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Anlage 4 Begründung

249776 Zeichen

A N L A G E  4  
2022-03-22_241_FNP_Begründung_mitUB.docx  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2  Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 241. Änderung 
des Flächennutzungsplanes in den Stadtbezirken 3 Köln-Lindenthal und 4 Köln-Ehren-
feld 
Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld 
hier:  Städtebauliche Neuordnung des Änderungsbereiches mit dem Ziel einer ver-
träglichen Koexistenz von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben sowie Darstellung 
einer Grünfläche auf der ehemaligen Gleisharfe 
 
Inhalt 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 3 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................. 3 
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................... 3 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 4 
2.1 Anlass der Planung ................................................................................................. 4 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung ................................................................................. 6 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 8 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 9 
4.1 Landesplanerische Vorgaben ................................................................................. 9 
4.2 Regionalplan.......................................................................................................... 10 
4.3 Landschaftsplan .................................................................................................... 11 
4.4 Bebauungspläne.................................................................................................... 11 
4.4.1 Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ ........ 11 
4.4.2 Bebauungsplan Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“ .............. 11 
4.4.3 Bebauungsplan Nummer 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ ........................................................................................................ 11 
4.4.4 Fluchtlinienplan Nummer 4102 Blatt 2 .......................................... 12 
4.5 Sonstige Planungen .............................................................................................. 12 
5. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 12 
5.1 Bisherige Darstellung ............................................................................................ 12 
5.2 Beabsichtigte Darstellung...................................................................................... 12 
6. Umweltbericht 13 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung........................ 13 
6.2 Bedarf an Grund und Boden ................................................................................. 14 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes..................................................................................... 14 
6.4 Grundlagen ............................................................................................................ 17 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)........... 17 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante).................................................................................. 18 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung ........................................................................... 19

2 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ........ 20 
6.5.1 Tiere ............................................................................................... 20 
6.5.2 Pflanzen ......................................................................................... 24 
6.5.3 Fläche............................................................................................. 26 
6.5.4 Boden ............................................................................................. 27 
6.5.5 Wasser ........................................................................................... 29 
6.5.6 Luft.................................................................................................. 32 
6.5.7 Klima .............................................................................................. 35 
6.5.8 Wirkungsgefüge ............................................................................. 37 
6.5.9 Landschaft...................................................................................... 39 
6.5.10 Biologische Vielfalt ......................................................................... 40 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
(Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische 
Vogelschutzgebiete)..................................................................................... 42 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung................................................ 42 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ................................... 66 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring)............................................................................................................ 66 
6.8 Zusammenfassung ................................................................................................ 66 
6.9 Referenzliste der Quellen...................................................................................... 74

3 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt an der südlichen 
Grenze des Stadtteils Ehrenfeld und an der nördlichen Grenze des Stadtteils Braunsfeld. Er 
wird durch das Straßengeviert aus Widdersdorfer Straße im Norden, Oskar-Jäger-Straße im 
Osten, Stolberger Straße im Süden und Maarweg im Westen umschlossen. Der Änderungs-
bereich hat eine Größe von ca. 30 Hektar. 
 
 
Abbildung 1:  Lage des Änderungsbereiches (Quelle: Stadt Köln) 
 
1.2 Vorhandene Strukturen 
Der Westen und Südwesten des Änderungsbereiches ist vorwiegend durch Wohnnutzung 
geprägt. Hier befinden sich Wohngebäude an der Alsdorfer-, Elsenborner- und St.-Vither-
Straße. Weitere Wohngebäude liegen im Norden des Plangebietes, entlang der Widdersdor-
fer Straße. Darüber hinaus sind einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-
Straße vorhanden. 
 
Der Großteil des übrigen Plangebietes wird vorwiegend gewerblich genutzt. Er wird damit, 
bis auf den Westen und Süden, durch einen kleinteiligen Mix aus Büronutzungen, Lagerhal-
len, Einzelhandelsbetrieben sowie kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben verschiedens-
ter Branchen geprägt.

4 
Auf Grund des Strukturwandels innerhalb des Plangebietes wurden industrielle und gewerbli-
che Nutzungen zugunsten von Wohnnutzung sowie einer nicht erheblich belästigenden Ge-
werbenutzung in der Vergangenheit aufgegeben. Dabei bilden der Maarweg im Westen und 
die Oskar-Jäger-Straße im Osten die Hauptentwicklungsachsen für die benannten Nutzun-
gen. Die übrige gewerbliche Nutzung bleibt hierbei in zweiter Reihe zurück. 
 
Im Zentrum des Plangebietes befindet sich eine brachliegende Grünfläche, bei der es sich 
um eine ehemalige Gleisharfe handelt. Die Gleisharfe sowie einige wenige erhaltene histori-
sche Gebäude, wie die Fabrikhalle an der Widdersdorfer Straße 217, verweisen auf die lang 
zurückreichende industrielle Nutzung des Änderungsbereiches. 
 
Die nähere Umgebung des Plangebietes wird im Wesentlichen durch großflächige Gewerbe-
betriebe, mit einem Schwerpunkt im Nord-Osten, Süd-Osten und Westen, geprägt. Im Osten 
und Süd-Westen schließen sich Wohnnutzungen an. Im Nord-Westen befinden sich ein Um-
spannwerk sowie ein großer Recyclinghof. 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
2.1 Anlass der Planung 
Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unter-
liegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu be-
wältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die sogenannte „Rahmen-
planung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld“, vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 be-
schlossen. Die Rahmenplanung sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines ehemaligen 
Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für Antriebselemente, nördlich der Alsdor-
fer Straße eine Wohnbaufläche angrenzend an das bestehende Wohnquartier an der Alsdor-
fer Straße, St. Vither Straße und Elsenborner Straße zu schaffen. 
 
Am 01.10.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) einen Beschluss über die Einlei-
tung des Verfahrens zur 184. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel 
„Braunsfeld/Ehrenfeld“ in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld getroffen. Ziel dieses Beschlusses war 
es, die in der Rahmenplanung getroffenen räumlichen Entwicklungsmaßgaben, auf der 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung umzusetzen. 
 
Als weiteren Beitrag zur Umsetzung des Rahmenplans hat der StEA in seiner Sitzung am 
04.07.2019 beschlossen, für die ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich der Alsdor-
fer Straße, ein Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohn-
bebauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten. 
 
Neuere Entwicklungen, welche zur Zeit der Aufstellung der Rahmenplanung noch nicht ab-
sehbar waren, haben jedoch zu einer städtebaulichen Neubewertung einzelner Teilgebiete 
des Rahmenplanbereichs geführt. So hat der Rat der Stadt Köln mit dem Beschluss vom 
06.02.2020 die Verwaltung beauftragt, einen städtebaulichen Wettbewerb für das sog. Max-
Becker-Areal auszuloben sowie darauf aufbauend die Einleitung eines Bebauungsplanver-
fahrens vorzubereiten. Bei dem Max-Becker-Areal handelt es sich um die Flächen des Re-
cycling Hofes der Max Becker GmbH sowie das Umspannwerk der RheinEnergie AG. Da

5 
beide Nutzungen perspektivisch aufgegeben werden, soll mit dem Ratsbeschluss ein städte-
baulicher Entwicklungsprozess in die Wege geleitet werden. Dadurch soll mittelfristig ein 
mischgenutztes Quartier entstehen, in dem u.a. die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Bildung, 
Kultur sowie Soziales gebündelt werden. 
 
Diese Quartiersentwicklung ist in der bestehenden Rahmenplanung nicht vorgesehen und 
hätte weitreichende Folgen für das restliche Rahmenplangebiet. Insbesondere würde sich 
damit der Nutzungsmix im Rahmenplangebiet verschieben, ggf. planerische Gemengelagen 
zwischen Wohnen und Gewerbe bzw. Industrie entstehen sowie die verkehrliche Belastung 
zunehmen. Deswegen sieht der oben genannte Ratsbeschluss zusätzlich eine Überarbei-
tung des gesamten Rahmenplans vor. 
 
Im Anschluss an diesen Prozess soll eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen, 
mit der die Überarbeitung der Rahmenplanung planungsrechtlich umgesetzt wird. Die 184. 
Flächennutzungsplanänderung wurde damit obsolet und der entsprechende Beschluss zur 
Einleitung ist durch den StEA am 29.04.2021  aufgehoben worden. 
 
  
Abbildung 2:  Gesamte Planungen im Gebiet (Quelle: Stadt Köln)

6 
Aufgrund der Entwicklung des Max Becker-Areals und vielfältiger weiterer Entwicklungen im 
Plangebiet bedarf die Rahmenplanung einer Fortschreibung, die ebenso Teil des Ratsbe-
schlusses vom 06.02.2020 (AN/0220/2020) ist. Dieser Fortschreibung soll ein Zielbildprozess 
(0623/2021) vorgeschaltet werden, der zugleich als inhaltliche Grundlage für die Auslo-
bungsunterlagen des Städtebaulichen Wettbewerbs zur Entwicklung des Max Becker-Areals 
dienen soll (siehe Abbildung 2). Im Dezember 2021 wurde das Büro MUST Städtebau GmbH 
mit der Durchführung des Zielbildprozesses beauftragt. 
Mit der Durchführung des Zielbildprozesses wurde im Januar 2021 begonnen. Mit der Be-
standsanalyse werden Themenbereiche wie Arbeiten, Wirtschaft, Leben und Wohnen, Stadt-
grün und Klima, Mobilität und Verkehr sowie die städtebauliche Morphologie des Gebietes 
betrachtet. Aufbauend auf der Bestandsanalyse werden Zielbilder erarbeitet, woraus Hand-
lungsempfehlungen für die Betrachtungsräume abgeleitet werden. Der Stadtentwicklungs-
ausschuss hat am 28.10.2021 den Beschluss gefasst, dass das Zielbild Kölner Weststadt 
(AN/2300/2021) als Grundlage für weitere Entwicklungen innerhalb des Betrachtungsraums 
dienen soll. Themen wie klimaneutrales Quartier, umweltgerechte Mobilität, Konzepte für den 
Umgang des Parkens und Vielfalt vor allem in Bezug auf Gewerbe sind einige der Punkte die 
vertieft betrachtet werden sollen. Das Max-Becker-Areal ist einer dieser Betrachtungsräume. 
 
Bereits eingeleitete Verfahren im Bereich des Rahmenplangebietes, wie das Vorhaben 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“, sollen jedoch fortgeführt werden. Nutzungsstrukturell 
zielt das städtebauliche Planungskonzept auf eine Mischnutzung aus Wohnen und das Woh-
nen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie eine öffentliche Grünfläche ab. Durch die 
Mischnutzung soll ein belebtes und urbanes Quartier entstehen. 
Mit der Einleitung der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes soll dies für das Vorhaben 
an der Alsdorfer Straße gewährleistet werden. 
 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung  
Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, den Änderungsbereich städtebaulich 
neu zu ordnen und die planungsrechtliche Grundlage für die Wohnbebauung an der Alsdor-
fer Straße zu schaffen. 
Die bisherige Darstellung eines Industriegebietes entfällt und stattdessen soll für diesen Be-
reich ein  Gewerbegebiet dargestellt  werden. Im südlichen Teil des bisherigen Industriege-
bietes und angrenzend an die Gewerbefläche, die weiter erhalten bleibt, sollen eine Wohn-
baufläche und eine Grünfläche entwickelt werden. Daher soll die Darstellung des Flächen-
nutzungsplans in dem Bereich der Alsdorfer Straße – von der bisherigen Darstellung einer 
Gewerbefläche hin zu einer Wohnbaufläche – geändert werden. 
Bei der Entwicklung des Areals ist die so genannte „Ehrenfelder Mischung” anzustreben: 
Wohnen, Arbeiten, Gewerbe, Bildung, Versorgung, Freizeit, Grün, Kultur und Raum für Sozi-
ales. Hier gilt es, hohe Defizite auch im z.T. monostrukturellen Umfeld auszugleichen, um ein 
lebenswertes und funktionierendes Viertel zu schaffen. Das beinhaltet neben Wohnen auch 
eine ausgewogene und angemessene Ansiedlung von mittelständischem Handwerk, Klein-
gewerbe, Handel und Kultureinrichtungen. 
Aufgrund des großen Drucks auf dem Wohnungsmarkt und den immer knapper werdenden 
Flächen nehmen in Gebieten wie in Ehrenfeld die Fälle zu, in denen bei der Planung neuer 
Baugebiete Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen aufeinander stoßen. 
Damit eine städtebauliche Konfliktsituation zwischen geplanter Wohnbebauung und dem an-
grenzenden bestehenden Industriegebiet (GI) verhindert werden kann, soll die bestehende

7 
Darstellung des GI zu Gunsten eines Gewerbegebietes (GE), geändert werden. Hiermit wird 
einerseits sichergestellt, dass die zukünftige Bebauung an der Alsdorfer Straße gesunde 
Wohnverhältnisse bietet, andererseits werden damit die ansässigen Gewerbebetriebe in ih-
rem Bestand und in ihrer Fortentwicklung vor Ort gesichert.  
Zusätzlich um mögliche Konflikte zwischen Gewerbebetrieben und Wohnbebauung auch auf 
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu verhindern, sollen zudem die im Änderungs-
bereich liegenden Bebauungspläne Nummer 63459/02 (Widdersdorfer Straße) und Nummer 
63459/04 (Stolberger Straße) geändert werden. Ziel dieser Änderungen ist es, eine städte-
baulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung zu realisieren. Mit der beschrie-
benen Änderung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage gem. 
§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB (sog. „Entwicklungsgebot“) für die Änderung der beiden Bebauungs-
pläne geschaffen werden.  
Angestrebt wird eine funktionale Nutzungsvielfalt im Sinne des städtebaulichen Leitbildes der 
„Stadt der kurzen Wege“, das eine Reduzierung von Mobilitäts- und Transportbedürfnissen 
ermöglicht und Wohnen, Gewerbe, Büro, Freizeit, Erholung, Kultur und Gastronomie auf in-
telligente Weise verzahnt. Eine stärkere Durchmischung von Arbeiten, Wohnen und Freizeit-
gestaltung bietet gegenüber einer funktionellen Trennung klare Vorteile. In einem gemisch-
ten Quartier kann sich ein Großteil des städtischen Lebens abspielen. Dadurch kann ein 
Identifikationsort entstehen, der sich an den Bedürfnissen der Nutzer ausrichtet und an dem 
sich eine Gemeinschaft entwickelt, die dort lebt, arbeitet, konsumiert und interagiert. Dadurch 
soll es letztlich auch zu kürzeren Wegen und einer Verkehrsreduzierung kommen bzw. der 
Fuß- und Radverkehrsanteil gestärkt werden.  
Für die ÖPNV-Anbindung an die Innenstadt ist durch die unmittelbar vorhandene Bahnlinie 
gesorgt.  
 
Um die langfristige Entwicklung der Gleisharfe zu einer öffentlichen Grünfläche planungs-
rechtlich vorzubereiten, soll der entsprechende Bereich mit dieser Flächennutzungsplanän-
derung als Grünfläche dargestellt werden. Zusätzlich sollen auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung Wegeverbindungen ermöglicht werden, um eine Durchlässigkeit für den Fuß- 
und Radverkehr zu gewährleisten. 
 
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnach-
frage im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen 
wird die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert. 
Zur Realisierung bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den 
Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes (vorbereitende Bauleitplanung) verfolgt die grundsätzliche städtebauliche 
Neuordnung des Gebietes und die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebauli-
chen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung.

8 
Art der Darstel-
lung 
bisherige FNP-Darstellung  künftige FNP-Darstellung Änderung 
m² % m² % % 
Gemischte Bau-
fläche (M) 
32.833 10.85 42.821 14.16 +3.31 
Gewerbefläche 
(GE) 
234.347 77.50 221.862 73.37 -4.13 
Grünfläche 0 0 6.009 1.98 +1.98 
Industriefläche 
(GI)  
19.340 6.39 0 0 -6.39 
Wohnbaufläche 
(W) 
0 0 15.828 5.23 +5.23 
Verkehrsfläche 
(Fläche für Haupt-
verkehrszüge) 
15.850 5.25 15.850 5.25 0 
Summe  302.370 100 302.370 100 - 
Tabelle 1: Flächenbilanzierung der 241. FNP-Änderung 
 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 
Das Verfahren der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes baut inhaltlich auf der Pla-
nung zur 184. Änderung des Flächennutzungsplanes auf und steht in einem engen planeri-
schen Zusammenhang zu den Bebauungsplänen Nummer 63459/02 (Widdersdorfer Straße), 
Nummer 63459/04 (Stolberger Straße) und Nummer 63457/03 (Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße). Es handelt sich bei der 241. Änderung um ein eigenständiges Flächennutzungs-
plan-Änderungsverfahren, für das eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt wer-
den wird. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a und der Anlage 1 zum 
BauGB dargestellt.  
 
Mit Entscheidung vom 17.06.2021 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss 
zur Einleitung des Verfahrens zur 241. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in den 
Stadtbezirken 3, Köln-Lindenthal und 4, Köln-Ehrenfeld - Arbeitstitel: "Alsdorfer Straße" in 
Köln-Ehrenfeld/-Braunsfeld sowie zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung (Vorlage 0807/2021). Der Beschluss zur Einleitung wurde im Amtsblatt Nr. 33 am 
18.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 
§4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur 241. FNP-Änderung erfolgte im Zeitraum vom 
18.03.2021 bis einschließlich 03.05.2021.

9 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt 
Nr. 34 am 25.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. Sie fand vom 30.08.2021 bis einschließ-
lich 13.09.2021 in Form eines Aushangs im Bezirksrathaus Lindenthal, im Bezirksrathaus 
Ehrenfeld sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, statt. 
Die Planunterlagen waren zudem über das Internet, auf der Seite der Stadt Köln, abrufbar.  
 
Insgesamt sind sieben schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Aus diesen ergeben sich 
keine Änderungen für das Planverfahren. 
 
Bei den eingegangenen Stellungnahmen wurden insbesondere folgende Themen angespro-
chen: es wird ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die neue Bebauung befürchtet, die Er-
schließung des Gebiets durch eine Fuß- und Radverbindung sei wünschenswert wie auch 
der Fortbestand der Bauwagensiedlung „Osterinsel“. Diese Belange sind nicht auf der Ebene 
der Flächennutzungsplanung, sondern vielmehr im Rahmen der nachgeordneten Bebau-
ungsplanverfahren zu berücksichtigen. 
Zusätzlich wurde die Bedarfsdeckung einer wohnortnahen Versorgung mit Grundschulplät-
zen in Frage gestellt. Um dieser Situation des Grundschulmangels entgegen zu treten, sind 
derzeit mehrere mögliche Standorte in unmittelbarer Nachbarschaft im Gespräch. Momentan 
finden Abstimmungen statt, sowohl innerhalb des Plangebietes der 241. FNP-Änderung wie 
auch außerhalb den Bedarf zu decken. 
 
Des Weiteren wurde die Ausweisung der Wohnbaufläche (bisher Gewerbegebiet) im Bereich 
der Alsdorfer Straße angesprochen und wie diese im Einklang mit den angrenzenden Nut-
zungen stehe.  
Die Ausweisung der Wohnbaufläche im Vergleich zur der südlich liegenden Bestandsbebau-
ung mit Wohnnutzung, die in der FNP-Änderung als gemischte Baufläche dargestellt wird, ist 
dadurch begründet, dass in diesem Bereich derzeit ein Bebauungsplanverfahren zwecks 
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets durchgeführt wird. Die Wohnbauflächen-Dar-
stellung bereitet diese Entwicklung vor. Die Darstellung der gemischten Baufläche soll er-
möglichen, dass zukünftig mehr Entwicklungsspielraum hinsichtlich der festzusetzenden Art 
der baulichen Nutzung gegeben ist. 
Am 10.03.2022 fasste der Stadtentwicklungsausschuss schließlich den Beschluss über die 
Vorgaben zur 241. Flächennutzungsplanänderung. 
 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 
4.1 Landesplanerische Vorgaben 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze im Sinne 
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 ROG zu beachten bzw. zu be-
rücksichtigen; insofern ist die 241. FNP-Änderung Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung 
anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Nachfolgend aufgeführte Ziele und Grundsätze sind in die-
sem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 
 
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung

10 
"Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsent-
wicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den natur-
räumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […]." 
 
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
"Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt ge-
staltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch 
eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung 
von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Redu-
zierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […]." 
 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
"Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruch-
nahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflä-
chen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen." 
 
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen  
„Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sol-
len isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Zu den 
Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Kon-
zept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll 
der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.“ 
 
Mit der anvisierten Neustrukturierung des Plangebietes soll diesen Anforderungen entspro-
chen werden. Die hier beschriebene Planung verfolgt eine den Außenbereich schonende, 
baulich verdichtete und die vorhandenen Infrastrukturen nutzende Konzeption. Die Flächen-
nutzungsplanänderung legt die Grundlagen für ein nutzungsgemischtes und gut erschlosse-
nes Quartier mit hoher Wohnqualität dar. Gleichzeitig soll die Flächennutzenplanänderung 
den bestehenden Gewerbebetrieben eine Bestandsperspektive vor Ort geben und eine 
Koexistenz mit der Wohnbebauung vorbereiten. 
4.2 Regionalplan 
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Köln ist für den Änderungsbereich Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) festgelegt. Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung 
innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante 
Nutzung entspricht der Funktion eines ASB. Die landesplanerischen Ziele in Bezug auf den 
Siedlungsraum (vgl. Kap. 6 LEP NRW) werden beachtet. Die Bezirksregierung hat bei der 
landesplanerischen Abstimmung gemäß §34 Abs. 1 LPlG keine raumordnerischen Bedenken 
erhoben.  
 
Darüber hinaus sichert der Regionalplan einen Schienenweg für den überregionalen und re-
gionalen Verkehr. Diese Darstellung im Regionalplan kann für die 241. FNP-Änderung über-
wunden werden. Denn gegenwärtig sind schon keine Gleisanlagen mehr vorhanden. Zudem 
haben die HGK AG und KVB AG als Eigentümer der Fläche in der frühzeitigen Beteiligung 
nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Einwände gegenüber der Überplanung des Schienenweges 
geltend gemacht. Darüber hinaus plant die Stadt Köln, die Herausnahme der Darstellung im 
Zuge der Fortschreibung des Regionalplans einzubringen.

11 
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan Köln wird durch die geänderte Planung nicht berührt, da innerhalb des 
Plangebietes keine Festsetzungen oder Entwicklungsziele des Landschaftsplans berührt 
werden, sondern die Flächen insgesamt im baulichen Innenbereich und somit außerhalb des 
Geltungsbereichs des Landschaftsplans Köln liegen. 
4.4 Bebauungspläne 
4.4.1 Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ setzt im Be-
reich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 207 – 211 ein Industriegebiet 
(GI) fest. Im restlichen Geltungsbereich ist Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Der Stadtent-
wicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, diesen Bebauungsplan zu ändern. Mit 
der Änderung soll die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 
06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbe-
bauung nördlich der Alsdorfer Straße erfolgen.  
 
4.4.2 Bebauungsplan Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“ 
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 63459/04 „Stolberger 
Straße“ - nördlich der Stolberger Straße bis einschließlich der ehemaligen Gleisanlagen der 
HGK AG zwischen Maarweg und Oskar-Jäger-Straße - wurden drei unterschiedliche Bauge-
biete festgesetzt – Allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete. Außerdem 
wurden im Bebauungsplan die Gleistrassen der HGK AG und der KVB AG als Flächen für 
Bahnanlagen festgesetzt. Beide Gleistrassen sind bereits vor Jahren aufgegeben und zwi-
schenzeitlich entwidmet worden. Außerdem wird mit dem Bebauungsplan die Schaffung der 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der in der Rahmenplanung vorgese-
henen Fuß- und Radwegeverbindung auf der ehemaligen HGK-Trasse sowie einer Grünflä-
che im Bereich der Gleisharfe verfolgt. Schließlich sollen die Erschließungsflächen von ei-
nem Teilbereich des Gewerbegebietes planungsrechtlich gesichert werden. Der Stadtent-
wicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, diesen Bebauungsplan zu ändern. Im 
Rahmen der Bebauungsplanänderung verkleinert sich im nördlichen Bereich der Geltungs-
bereich, an diese Stelle tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“. Mit der 
Änderung soll die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 
06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbe-
bauung nördlich der Alsdorfer Straße erfolgen. 
 
4.4.3 Bebauungsplan Nummer 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
Für das Gebiet südlich der Gleisharfe und nördlich der Alsdorfer Straße hat der Stadtent-
wicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 04.07.2019 die Einleitung eines Bebauungsplan-
verfahrens beschlossen. Der Arbeitstitel des Vorhabens lautet „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln - Braunsfeld / Ehrenfeld“. Der Geltungsbereich dieses Verfahrens liegt im Gel-
tungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63459/04 „Stolberger Straße“. 
Der Geltungsbereich des Vorhabens „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird deshalb bei der 
oben beschriebenen Änderung des Bebauungsplanes „Stolberger Straße“ ausgespart.

12 
4.4.4 Fluchtlinienplan Nummer 4102 Blatt 2  
Für eine Teilfläche im Südwesten des FNP-Änderungsgebietes liegt ein rechtsverbindlicher 
Fluchtlinienplan „Plan Nr. 4102 Blatt 2„ vor, der aus dem Jahr 1937 stammt. Der Plan setzt 
Fluchtlinien im Kreuzungsbereich Stolberger Straße und Maarweg fest. 
4.5 Sonstige Planungen 
Die 2004 beschlossene Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld stellt für den 
südwestlichen Teil des Änderungsbereiches eine Wohnnutzung dar. Die ehemalige Gleis-
harfe wird als Grünfläche ausgewiesen. Der Rest des Plangebietes wird in drei Zonen geglie-
dert. In der äußeren Zone, entlang der umgrenzenden Straßen, wird die Nutzungsart 
„Büro/Dienstleistung“ angegeben. In der mittleren Zone und schwerpunktmäßig im Süden 
des Plangebietes wird als Nutzung „Dienstleistung/Gewerbe“ bestimmt. In der inneren Zone 
wird „Gewerbe“ festgelegt. Die Darstellung der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes 
entspricht damit dem Nutzungskonzept der Rahmenplanung. Die hier beschriebene Flächen-
nutzungsplanänderung würde damit einen Beitrag zur planungsrechtlichen Umsetzung der 
Rahmenplanung darstellen. 
Eine substanzielle Änderung des Nutzungskonzeptes, welche den hier beschriebenen Ge-
bietsdarstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehen könnte, ist für den Ände-
rungsbereich nicht zu erwarten. 
5. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 
5.1 Bisherige Darstellung 
Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den südwestlichen Teil des Änderungsbereichs als 
gemischte Baufläche dar. Im Bereich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 
207 – 211 wird ein Industriegebiet dargestellt. Der restliche Teil des Änderungsbereiches ist 
als Gewerbegebiet dargestellt. 
Im Bereich der Alsdorfer Straße wird das verortete Signet Spielplatz dargestellt. Im zentralen 
südlichen sowie im zentralen östlichen Teil des Änderungsbereiches wird jeweils ein räum-
lich unbestimmtes Signet Umspannwerk dargestellt. Im Süd-Osten, Nahe der Kreuzung 
Oskar-Jäger Straße / Stolberger Straße wird ein verortetes Signet Verwaltung dargestellt. 
5.2 Beabsichtigte Darstellung 
Es ist beabsichtigt, die ehemalige Gleisharfe als Grünfläche und den südlich angrenzenden 
Bereich als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Damit soll das Nutzungskonzept der Rahmen-
planung umgesetzt und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben „Wohn-
bebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen werden. Diese Bereiche werden bisher als Gewerbe-
gebiet dargestellt.  
 
Darüber hinaus soll die Darstellung Industriegebiet (GI) an der Widdersdorfer Straße zu 
Gunsten der Gebietsdarstellung Gewerbegebiet (GE) geändert werden. Damit soll eine dro-
hende Gemengelage aus Wohnnutzung und industrieller Nutzung abgewendet und eine 
Koexistenz von Wohnbebauung und Gewerbebetrieben ermöglicht werden.  
Zusätzlich soll die bestehende Darstellung der gemischten Baufläche (M) am Maarweg nach 
Norden hin, zu Lasten des Gewerbegebietes, ausgeweitet werden. Damit würde ein städte-
baulicher Übergang zwischen Wohnbaufläche, Maarweg und Gewerbeflächen westlich des

13 
Maarwegs etabliert und dem bereits heute vorhandenen Nutzungsmix aus Wohnen und Ge-
werbe in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Der vorhandene Gewerbestandort 
muss gesichert und gestärkt werden. Angesichts der angrenzenden (vorhandenen und ge-
planten) Misch- und Wohnnutzungen sollte der Fokus dabei langfristig insbesondere auf 
nicht störendes Gewerbe sowie  auf Dienstleistungen und auf Unternehmen und Start-Ups 
aus der Kreativwirtschaft gelegt werden. 
Mit der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Möglichkeit eröffnet, das ehe-
mals überwiegend gewerblich genutzte Areal zu einem hochwertigen gemischten Quartier zu 
entwickeln. 
 
6. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Vorrangiges Ziel der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, den gesamten Ände-
rungsbereich städtebaulich neu zu ordnen und gleichzeitig die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Wohnbebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ in Köln-Braunsfeld/ -Ehrenfeld zu schaffen. 
Dafür ist es erforderlich, die Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes im 
Bereich der Alsdorfer Straße von der bisherigen Darstellung einer Gewerbefläche (GE) zu 
einer Wohnbaufläche (W) zu ändern. Die Darstellung der gemischten Baufläche (M) am 
Maarweg soll nach Norden hin, zu Lasten der Gewerbeflächen, erweitert werden. Damit 
würde ein städtebaulicher Übergang zwischen Wohnbaufläche, Maarweg und den westlich 
angrenzenden Gewerbeflächen etabliert und dem vorhandenen Nutzungsmix aus Wohnen 
und Gewerbe Rechnung getragen werden. 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) im Bereich der Alsdorfer Straße würde jedoch eine 
städtebauliche Konfliktsituation mit der nördlich angrenzenden bestehenden Industriefläche 
(GI) an der Widdersdorfer Straße hervorrufen. Um eine Konfliktsituation hinsichtlich gesun-
der Wohnverhältnisse für die Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße zu vermeiden, ist es 
beabsichtigt, die bestehende Industriefläche (GI) an der Widdersdorfer Straße in eine Ge-
werbefläche (GE) umzuwidmen. Für die ansässigen Gewerbebetriebe resultiert aus der ge-
planten Änderung eine Sicherung ihres Bestandes sowie ihrer künftigen Entwicklung vor Ort. 
Um mögliche Konflikte zwischen den bestehenden Gewerbebetrieben und der künftigen 
Wohnbebauung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu verhindern, sollen die im 
Änderungsbereich liegenden Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ geändert werden. Ziel dieser Änderungen ist es, die bestehen-
den Gewerbebetriebe nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 neu zu gliedern und die 
Zonierungen den städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen 
anzupassen.  
Ein weiteres Ziel ist es, die Flächen der ehemaligen Gleisharfe als öffentliche Grünfläche zu 
entwickeln und langfristig zu sichern. Dementsprechend soll die Darstellung einer Gewerbe-
fläche in diesem Bereich in eine Grünfläche umgewidmet werden.

14 
Darüber hinaus soll auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung eine begrünte Fuß- und 
Radwegverbindung im Plangebiet ermöglicht werden, um eine Durchlässigkeit für den Fuß- 
und Radverkehr zu gewährleisten.    
In Kapitel 2.2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs-
planänderung ausführlich beschrieben.  
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich der 241. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche 
von ca. 30,2 Hektar. 
 
Tabelle 2: Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben  in m² 
Gemischte Baufläche (M)  32.833 Gemischte Baufläche (M)  42.821 
Gewerbefläche (GE) 234.347 Gewerbefläche (GE) 221.862 
Grünfläche 0 Grünfläche 6.009 
Industriefläche (GI)  19.340 Industriefläche (GI)  0 
Wohnbaufläche (W)  0 Wohnbaufläche (W)  15.828 
Verkehrsfläche (Fläche für Haupt-
verkehrszüge) 
15.850 Verkehrsfläche (Fläche für 
Hauptverkehrszüge) 
15.850 
Gesamt 302.370  302.370 
 
Mit Durchführung der 241. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 19.340 m² Indust-
riefläche in Gewerbefläche umgewidmet. Darüber hinaus werden 31.825 m² Gewerbefläche 
in 15.828 m² Wohnbau-, 6.009 m² Grün- und 9.988 m² Gemischte Baufläche umgewandelt. 
Nicht von der Flächennutzungsplanänderung berührt sind die Darstellung von 32.833 m² Ge-
mischter Baufläche, 15.850 m² Verkehrsfläche sowie 183.182 m² Gewerbefläche.     
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen fest-
gelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele fin-
den sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm-
SchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesboden-
schutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Boden-
veränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasser-

15 
gesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Ver-
ordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und 
der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
Tabelle 3: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang  Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete  
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,  
Beachtung der Schutzziele  
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP -Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen;  
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft  
Pflanzen  BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsa tzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge-
schützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH -RL, 
VRL, LNatSchG NRW  
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild -lebender Tiere 
und Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt  BauGB, BNatSchG, FFH -RL, 
VRL, LNatSchG NRW  
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Ti er- und Pflanzen-
welt z.B. bei Eingriffen; Schutz der natürli-
chen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG  Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah-
men nachhaltig und standortgerecht  
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG  Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er-
holungswert von Landschaft - und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der Kulturland-
schaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW  
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung schäd-
licher Bodenveränderungen und Einträge,  
Oberflächenwasser  WHG, Wasserrahmenrichtli-
nie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von 
Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver-
meidung negativer Veränderungen; Sa-
nierung; naturnaher Aus - bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen -
Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge - und Verbote;

16 
Vermeidung von Einträgen; Grundwasser-
neubildung erhalten und verbessern  
Klima, Kaltluft/Ventilation  Klimaschutzgesetz NRW, Kli-
maschutzkonzept Köln  
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf-
tentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen  
Bundesimmissionsschutzge-
setz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI  
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflik ten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV  
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von bin-
denden Beschlüssen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschrit-
ten werden  
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV  
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, insbeson-
dere Licht, Gerüche), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz -ge-
setz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; GIRL; LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach - und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Energien/Ener-
gieeffizienz  
BauGB; Beschluss Stadtent-
wicklungsausschuss zur so-
laren Optimierung; EEG, DIN 
5034; EnergieeinsparVO, Be-
schluss des Rates der Stadt 
Köln zur Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), Leitlinien Kli-
maschutz der Stadt Köln  
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas -Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz -ge-
setz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 6. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB  
Einhaltung der Orientierungs-, Richt - und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA An-
forderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden -Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz -ge-
setz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2  
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HochwasserschutzG II  
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS -
18, BImSchG; 12. BImSchV  
 
Bundesimmissionsschutz -ge-
setz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; 
 
 
Einhaltung von Ach tungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen

17 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser 
Besonnung / Belichtung  Positionspapier „Versorgung 
mit Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt Köln, 
10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse  
Kultur- und sonstige Sachgü-
ter 
BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur-
denkmalen, Resten historischer Kultur-
landschaften oder deren Bestandteilen  
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
6.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Darstellungen der 241. FNP- Änderung „Als-
dorfer Straße in Köln—Braunsfeld/Ehrenfeld. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun-
gen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und 
welche Einwirkungen auf die geplanten Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der 
Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. 
dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche 
und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
Der Änderungsbereich der 241. FNP-Änderung umfasst den Geltungsbereich des parallel in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sowie die Geltungsbereiche der geplanten 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ und der geplanten 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“. In diesem FNP-Änderungsverfahren wird 
auf Umweltuntersuchungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfungen zu dem 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ sowie der geplanten 1. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ und der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen der drei Bebauungsplanverfahren 
gesichert werden. 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der Änderungsbereich1 der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt im Übergangsbereich 
zwischen den Stadtteilen Ehrenfeld (südliche Grenze) und Braunsfeld (nördliche Grenze). 
Das Plangebiet wird im Norden durch die Widdersdorfer Straße, im Osten durch die Oskar-
Jäger-Straße, im Süden durch die Stolberger Straße und im Westen durch den Maarweg be-
grenzt. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 30 Hektar. 
                                                 
1 Im weiteren Textverlauf wird der Änderungsbereich als Plangebiet bezeichnet.

18 
Der Großteil des Plangebietes ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln als 
Gewerbefläche (GE) dargestellt und ist durch einen kleinteiligen Mix aus Büronutzungen, La-
gerhallen, Einzelhandelsbetrieben sowie kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben geprägt. 
Eine Ausnahme stellen die Flächen der zentral im Plangebiet befindlichen ehemaligen Gleis-
harfe dar. Diese Flächen sind zwar als Gewerbeflächen im rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellt, wurden aber nie als solche genutzt, so dass sich dort eine Grünfläche mit 
einem ausgeprägten Baum- und Gehölzbestand etablieren konnte.  
Für den südwestlichen Bereich entlang der Alsdorfer, St. Vither und Elsenborner Straße ist 
eine Gemischte Baufläche (M) dargestellt, die durch Wohnnutzungen geprägt ist. Weitere 
Wohngebäude liegen im Norden entlang der Widdersdorfer Straße. Darüber hinaus befinden 
sich einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-Straße. 
Für einen Teilbereich an der Widdersdorfer Straße 199-205 und 207-211 ist eine Industrieflä-
che (GI) dargestellt, die zurzeit gewerblich genutzt wird. 
Des Weiteren sind mehrere Signets im Änderungsbereich dargestellt. Im südlichen und östli-
chen Plangebiet ist jeweils ein Signet Umspannwerk abgebildet, an der Kreuzung Oskar-Jä-
ger Straße / Stolberger Straße ist ein Signet Verwaltung und an der Alsdorfer Straße ist ein 
Signet für Spielplatz verortet. 
Das Plangebiet umfasst die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 63459/04 „Stolber-
ger Straße“ und Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ sowie den in Aufstellung befindlichen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ und ist 
planungsrechtlich dem § 30 BauGB zuzuordnen.  
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind in den bestehenden Gewerbeflächen vorerst keine 
kurzfristigen Veränderungen zu erwarten, die sich nachteilig auf den Umweltzustand auswir-
ken könnten. Die Gewerbeflächen sind überwiegend mit gewerblichen Nutzungen und den 
dazugehörigen Betriebs- und Verkehrsflächen bebaut und die bauliche Nutzung (GRZ 0,8) 
nach den rechtskräftigen Bebauungsplänen ist weitgehend ausgeschöpft. Mittel- bis langfris-
tig sind hier vereinzelt bauliche Veränderungen im Rahmen von Betriebserweiterungen oder 
Gebäudesanierungen nicht auszuschließen, die zu einer geringfügigen Inanspruchnahme 
von noch unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen führen könnten. Nachtei-
lige Auswirkungen für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Kultur, Landschaft und 
Wasser sind dadurch nicht zu erwarten, da die Flächen sehr kleinteilig und von untergeord-
neter Bedeutung für die genannten Umweltbelange sind. Eine Ausnahme würden die weitge-
hend unversiegelten Flächen der ehemaligen Gleisharfe darstellen, die aktuell als Bauwa-
gensiedlung genutzt werden und auf denen ein ausgeprägter Baum- und Gehölzbestand 
stockt. Die Flächen sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Dementsprechend wäre die 
Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flächen planungsrechtlich jederzeit 
möglich, mit der eine weitreichende Überbauung und Versiegelung der dort vorhandenen 
Freiflächen und der Verlust des darauf stockenden Gehölzbestandes und von Nieder-
schlagsversickerungsflächen verbunden wäre. Da das gesamte Planungsgebiet nach 
§ 30 BauGB einzuordnen ist, würde die Eingriffsregelung bei einer Inanspruchnahme dieser 
Flächen gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG nicht zum Tragen 
kommen; Eingriffe würden gemäß des bestehenden Planungsrechtes als zulässig und voll-
zogen gelten. Ein Ausgleich wäre demnach nicht erforderlich.

19 
Eine wesentliche Veränderung könnte sich durch die im rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellte Industriefläche an der Widdersdorfer Straße 199-205 und 207-211 ergeben. 
Die Fläche wird zurzeit gewerblich genutzt, eine Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung 
ist nach dem bestehenden Planungsrecht jederzeit möglich. Der rechtskräftige Bebauungs-
plan setzt für das Industriegebiet eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 und eine maximale 
Höhe baulicher Anlagen von 24,00 m über Bürgersteighinterkante fest. Bei Ausnutzung der 
festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte ist nicht auszuschließen, dass damit eine Erhöhung 
der Baumasse und der Anlagenhöhe einhergeht. Da der Bereich im Bestand bereits fast voll-
ständig versiegelt ist, wären keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Um-
weltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Wasser, Kultur und Landschaft mit der Wiederauf-
nahme verbunden. Nach der Abstandsliste von 1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974 
sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 116 und 118 – 158 nicht zugelassen. Zugelas-
sen sind aber eine Reihe von emissionsintensiven Betrieben wie Verzinkungsanlagen und 
anderweitige Herstellungsbetriebe. Die erneute Ansiedlung einer solchen industriellen Nut-
zung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anstieg von Luftschadstoffemissionen wie 
Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (Nox), Feinstäuben (PM10) 
und Mikrofeinstäuben (PM2,5) sowie eine Zunahme von Wärme- und Lärmemissionen im 
Plangebiet bewirken, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Men-
schen und seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der 
entsprechenden Emissionsentwicklungen ist jedoch ohne eine konkrete Nutzungsabsicht 
und entsprechende Untersuchungen dazu nicht möglich.    
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direk-
ten nachteiligen Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Durch die ge-
plante Ausweisung einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Bebauung an dieser Stelle langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird einerseits 
die Freifläche als Niederschlagsversickerungsfläche und der darauf stockende Gehölzbe-
stand als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten erhalten sowie seine Funktionen zur Kalt-
luftentstehung und Kohlenstoffdioxidbindung (CO2) erhalten. Darüber hinaus wird eine Zu-
nahme gewerblicher Luftschadstoffemissionen verhindert. 
Die geplante Ausweisung einer Gewerbefläche an der Widdersdorfer Straße führt zu einem 
langfristigen Ausschluss einer industriellen Nutzung im Plangebiet. Dadurch ist es künftig 
nicht mehr möglich, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie beispielweise eine 
Verzinkungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb wieder ansiedeln kann, mit 
dem eine Zunahme von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), 
Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und 
PM2,5) verbunden wäre. Eine Zunahme industrieller Luftschadstoffemissionen würde sich 
nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und seine Gesundheit aus-
wirken, so dass die Darstellungsänderung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips posi-
tiv zu bewerten ist.  
Mit der geplanten Darstellungsänderung einer Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu 
Gunsten einer Wohnbaufläche werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ geschaffen und eine gewerbliche Nutzung der Flächen langfristig ausge-
schlossen. Mit Umsetzung des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ werden die dort bestehenden Biotop-

20 
und Vegetationsstrukturen im Zuge der Baufeldräumung vollständig entfernt. Mit der Umset-
zung des Allgemeinen Wohngebietes wird sich die Bebauungsdichte und der Flächenversie-
gelungsgrad gegenüber der Bestandsituation erhöhen. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen 
dazu, dass teilweise belastetes Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belasten-
den Stoffe im Untergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden und die Ge-
fährdungsabschätzung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflä-
chige Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick 
auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter eine Siche-
rungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar. Durch die Umnutzung des 
ehemals gewerblich genutzten Gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist davon auszuge-
hen, dass sich die nutzungsbedingten Luftschadstoffemissionen durch Wegfall der produkti-
onsbezogenen Emissionen und durch Demontage der alten Heizanlage verringern werden, 
während die zukünftige Verkehrsbelastung durch den Anwohnerverkehr und die daraus re-
sultierenden Luftverkehrsschadstoffemissionen geringfügig ansteigen werden. Durch die ge-
plante Verwendung moderner Heiztechnik und durch die Förderung des öffentlichen Nahver-
kehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid 
(NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) 
vermindert werden. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Ver-
brennungsanlagen vermindert die Emissionsentwicklung von NO2 im Plangebiet. 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Für die geplante 241. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde keine eigenständige ar-
tenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Zur Ermittlung und Bewertung der Artenschutzbelange 
wurden bereits vorhandene artenschutzrechtliche Prüfungen des Kölner Büro für Faunistik 
(2020, 2021 und 2021A) für den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ sowie für die laufende 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ verwendet.  
Da die faunistischen Untersuchungen der artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe I und II) für 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Köl-
ner Büro für Faunistik 2020) auch als Grundlage für die artenschutzrechtlichen Prüfungen für 
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ verwendet wurden, werden diese Ergebnisse hier vorrangig 
dargestellt und bei Bedarf durch die Ergebnisse aus der Konfliktanalyse der anderen beiden 
artenschutzrechtlichen Prüfungen (Kölner Büro für Faunistik 2021 und 2021A) ergänzt: 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe I und II) für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ (Kölner Büro für Faunistik 
2020) wurden Kartierungen für die Artengruppen der Vögel, Reptilien, Amphibien, Säugetiere 
(Haselmaus und Fledermäuse) und Schmetterlinge (Nachtkerzenschwärmer) im Untersu-
chungsgebiet (Geltungsbereich und näherer Umgebung) durchgeführt. 
Ergänzend zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden jeweils im Zeitraum März bis Juni in 
den Jahren 2020 und 2021 weitere Begehungen des Untersuchungsgebietes durchgeführt 
(Kölner Büro für Faunistik 2020A und 2021B).

21 
Vögel 
Im Untersuchungsbereich konnten insgesamt 28 wildlebende Vogelarten bei der von März 
bis Juni 2019 durchgeführten Brutvogelkartierung nachgewiesen werden. Darunter wurden 
17 Arten mit Brutnachweis im Untersuchungsgebiet, sowie 10 Arten als Gastvögel und 1 
Durchzügler identifiziert. 
Von den insgesamt 28 nachgewiesenen Vogelarten sind 3 Arten als planungsrelevant einzu-
stufen. Dies sind Mäusebussard, Sperber und Star. Die Arten Mäusebussard und Sperber 
wurden jeweils einmalig im nördlichen Plangebiet beobachtet. Darüber hinaus wurden meh-
rere Stare in den Baumbeständen nördlich des Plangebietes (ehemalige Gleisharfe) und in 
den Gärten der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße beobachtet. Im Vorhabenbereich 
selber und in den umliegenden Freiflächen sind keine Brutplätze und essenzielle Nahrungs-
habitate für diese Arten vorhanden, so dass alle drei Arten als Gastvögel eingestuft wurden.  
Unter den nicht planungsrelevanten Vogelarten wurden auch die Arten Mauersegler, als Ko-
loniebrüter und die Türkentaube als „stark gefährdete“ Art nach der Roten Liste für die Re-
gion Niederrheinische Bucht im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Für den Mauersegler 
wurde ein mögliches Brutvorkommen außerhalb des Plangebietes in den Nischen und Hohl-
räumen an der Wohnbebauung der Alsdorfer Straße angenommen. Die Türkentaube konnte 
im Baumbestand auf den angrenzenden Flächen der ehemaligen Gleisharfe, im südlich gele-
genen Gartenbereich des Wohngebäudes an der Alsdorfer Straße sowie auf einer Grünflä-
che an der Elsenborner Straße nachgewiesen werden. Nach der gutachterlichen Einschät-
zung wird von 3 besetzten Revieren ausgegangen (Kölner Büro für Faunistik 2020). 
Bei den ergänzenden Begehungen im Zeitraum März bis Juni 2020 wurden neben mehreren 
Allerweltarten auch die planungsrelevante Art Star als Überflieger im Untersuchungsgebiet 
beobachtet (Kölner Büro für Faunistik 2020B). Bei den ergänzenden Begehungen im Zeit-
raum März bis Juni 2021 wurden neben mehreren Allerweltsarten auch einmalig ein Trupp 
des planungsrelevanten Bluthänflings als Nahrungsgäste beobachtet (Kölner Büro für 
Faunistik 2021). 
Reptilien und Amphibien 
Die Ermittlung der Artengruppen Reptilien und Amphibien erfolgte mittels 6 Sichtkontrollen 
der im Plangebiet befindlichen potentiellen Lebensräume, bei denen keine Amphibien- und 
Reptilienarten gesichtet wurden (Kölner Büro für Faunistik 2020). 
Säugetiere 
Zur Erfassung der Haselmaus wurden von Anfang April 2019 bis Oktober 2019 insgesamt 10 
Nesttubes in den lebensraumrelevanten Gehölzen des Plangebietes ausgebracht und mo-
natlich kontrolliert. Bei den Kontrollen konnten keine Hinweise auf ein mögliches Vorkommen 
der Haselmaus identifiziert werden.  
Die Untersuchung der Fledermäuse erfolgte mittels 5 Detektorbegehungen von März bis Juli 
2019 sowie eine erneute Winterquartierkontrolle im Februar 2020. Für die Zwergfledermaus 
erfolgte im Mai 2019 in der östlich angrenzenden Bebauung außerhalb der Vorhabenfläche 
zuerst ein möglicher Quartierverdacht. Dieser konnte bei den folgenden Beobachtungen im 
Juni nicht erhärtetet werden (Kölner Büro für Faunistik 2020).  
Schmetterlinge 
Zur Nachweisführung des Nachtkerzenschwärmers wurden der Untersuchungsbereich flä-
chendeckend auf potentielle Eiablage- und Raupenpflanzen visuell an zwei Terminen im Juni

22 
und Juli 2019 kontrolliert. Insgesamt wurden 90 Pflanzen bzw. Triebe der Gewöhnlichen 
Nachtkerze als potentielle Raupennahrungspflanze im Vorhabenbereich gefunden. Raupen 
oder Fraßspuren konnten dabei nicht identifiziert werden, so dass ein Reproduktionsraum 
des Nachtkerzenschwärmers im Vorhabenbereich nicht angenommen wurde (Kölner Büro 
für Faunistik 2020).     
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine nachteiligen 
erheblichen Umweltauswirkungen für die im Plangebiet vorkommenden planungsrelevanten 
und nicht planungsrelevanten Tierarten, da mit der Beibehaltung der derzeitigen Flächennut-
zungsdarstellungen keine direkten Eingriffe in Biotopstrukturen oder aber in den Gebäudebe-
stand verbunden sind.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist mittel- bis langfris-
tig nicht auszuschließen, dass die Flächen der ehemaligen Gleisharfe nach den bestehen-
den Bau- und Nutzungsrechten überbaut werden. Diese sind im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist dort ein Gewerbegebiet mit einer GRZ 
von 0,8 festgesetzt. Durch eine Bebauung würden ein Großteil der mit Gehölzen bestockten 
Flächen verloren gehen und einen Lebensraumverlust für gehölzbewohnende Tierarten dar-
stellen. Davon betroffen wäre auch die nach der Roten Liste stark gefährdete Art Türken-
taube, die die Gehölzbestände als Fortpflanzungs- und Ruhestätte (Brutrevier) nutzt. Die Ro-
dung des Gehölzbestandes würde demnach einen Konflikt mit den Bestimmungen des § 44 
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auslösen und es wären geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men für die Türkentaube erforderlich um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrecht zu erhalten. Da die Betrof-
fenheit und der Umfang von notwendig werdenden Maßnahmen von dem konkret stattfinden-
den Eingriff abhängig wären, sind diese auf der konkreten Eingriffsebene zu ermitteln (Kölner 
Büro für Faunistik 2020 und 2021A).    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes bewirken keine direkten 
Eingriffe in Lebensräume von planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Tierarten. 
Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in nachstehenden Zulassungs- und 
Genehmigungsverfahren können im Rahmen der Umsetzung direkte Eingriffe in Lebens-
räume von planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Tierarten erfolgen.  
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“: 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ Eingriffe in vorhandene Ve-
getations- und Gebäudebestände verbunden, die für bestimmte Tierarten einen Lebensraum 
darstellen. Bei dem überwiegenden Teil der nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um 
nicht planungsrelevante Brutvogelarten (Allerweltsarten), die ihre Reviere im Eingriffsbereich 
selber und dessen Umfeld besitzen. Eingriffsbedingte Tötungen von einzelnen Individuen 
können durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung vermieden werden (siehe Artenschutzprüfung Stufe II (ASP), ASP-V1 bis ASP-V3). 
Vorhabenbedingte Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können für ein-
zelne Individuen der genannten Arten nicht ausgeschlossen werden, auf Grund ihrer weiten 
Verbreitung und des günstigen Erhaltungszustandes kommt es aber auf Ebene der Lokalpo-
pulation zu keinen Beeinträchtigungen. Der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im

23 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann für die festgestellten nicht planungsrelevanten 
Vogelarten ebenfalls nicht im vornherein ausgeschlossen werden. Da es sich bei diesen Ar-
ten aber um weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten handelt, deren Erhaltungszustand 
in NRW günstig ist, kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass im Falle 
von Verlusten einzelner Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausreichend Ausweichmöglichkei-
ten im räumlichen Zusammenhang bestehen, so dass die ökologische Funktion der betroffe-
nen Lebensstätten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG erhalten bleibt.   
Für die Arten Mauersegler und Türkentaube, die beide im Untersuchungsgebiet nachgewie-
sen wurden, erfolgte eine Einzelfallbetrachtung. Da das Brutvorkommen des Mauerseglers 
außerhalb des Plangebietes liegt und der Mauersegler als unempfindlich gegenüber Störwir-
kungen gilt, kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Ergebnis, das durch die Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kein Konflikt mit den Verbotstatbestän-
den des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für den Mauersegler vorliegt. Ähnlich stellt sich die 
Einzelfallbetrachtung für die Türkentaube dar. Die drei angenommen Reviere liegen eben-
falls außerhalb des Eingriffsbereiches für die geplante Wohnbebauung und da die Türken-
taube gegenüber vorhabenbezogenen Störwirkungen als unempfindlich gilt, sind auch für die 
Türkentaube keine Konflikte mit den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 
BNatSchG zu erwarten. 
Die drei nachgewiesenen planungsrelevanten Arten Mäusebussard, Sperber und Star wur-
den im Vorhabenbereich als Gastvögel festgestellt. Nach der gutachterlichen Einschätzung 
führen die vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahmen und Störungen nicht zu einem 
Konflikt mit den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für den Mäusebus-
sard, Sperber und Star.  
Säugetiere 
Für die potentiell im Plangebiet vorkommende Zwergfledermaus kann ein Eintreten des Tö-
tungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden, wenn die Ver-
meidungsmaßnahme bei der verbindlichen Bauleitplanung beachtet wird (siehe Artenschutz-
prüfung Stufe II (ASP), ASP-V4 ). Störungsbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 
Abs. 1 Nr.2 BNatSchG können auf Grund der Lebensraumsituation ausgeschlossen werden. 
Einzelne Quartierverluste in Form von Tagesquartieren sind im Zuge des Abrisses des Ge-
bäudebestandes im Voraus nicht vollständig auszuschließen. Nach der gutachterlichen Ein-
schätzung, tritt unter Berücksichtigung der Flexibilität der Zwergfledermaus im Hinblick auf 
die Nutzung von Tagesquartieren und des anzunehmenden vielfältigen Angebotes an Aus-
weichquartieren in der Umgebung, der Schädigungstatbestand nicht ein und die ökologische 
Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt erhalten (Kölner Büro für Faunistik 
2020).  
1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 
„Stolberger Straße“: 
Mit den Änderungsverfahren der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist es geplant, die vorhandenen Betriebsarten nach dem 
Abstandserlass vom 06.06.2007 neu zu gliedern und die Zonierung den immissionsschutz-
rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, um Auswirkungen auf die benachbarte Wohn-
bebauung zu minimieren beziehungsweise zu vermeiden. Damit einher geht auch eine Ver-
minderung möglicher Störwirkungen auf die Natur, so dass in diesem Zusammenhang keine

24 
artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen denkbar sind. Auch die weiteren geplanten Fest-
setzungsänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf artenschutzrechtlich rele-
vante Arten. 
Insgesamt kommen die artenschutzrechtlichen Prüfungen des Kölner Büro für Faunistik 
(2021 und 2021A) zu dem Ergebnis, dass die geplanten Festsetzungsänderungen nicht zu 
Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten führen, da keine direkten Eingriffe in 
die Natur damit verbunden sind. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten wä-
ren nur dann denkbar, wenn es zu Inanspruchnahmen von Flächen innerhalb des Plange-
biets kommen würde. Für diesen Fall wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kon-
zipiert, um artenschutzrechtliche Betroffenheiten aus-schließen zu können (Kölner Büro für 
Faunistik 2020 und 2021A). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die vorliegenden Artenschutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik kommen zu dem Er-
gebnis, dass mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Kölner Büro für Faunistik 2020) und der 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden 
werden kann. 
Hinweise, dass durch die jeweiligen Bebauungsplanverfahren ein Vorkommen von FFH-An-
hang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional 
bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszustand sich in einem unzu-
reichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfahrenskritische Arten) negativ 
beeinträchtigt wird, liegen derzeit nicht vor.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass die Flächen zukünftig nicht mehr zu einem Großteil mit einer gewerbli-
chen Nutzung überbaut werden können und der dort stockende Gehölzbestand langfristig er-
halten bleibt. Davon profitieren die dort lebenden gehölzbewohnenden Vogelarten, insbeson-
dere die gefährdete Art Türkentaube sowie die planungsrelevante Vogelart Star.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine begründeten Hinweise vor, dass die ge-
planten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwer-
wiegenden Konflikten führen und diese nicht umsetzbar sind.  
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet beherbergt insgesamt nur wenige und vor allem kleinteilige Grün- und Frei-
flächen, auf denen Vegetationsbestände vorhanden sind. Eine Ausnahme stellen hier die 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar sowie die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz an der Alsdorfer Straße. Die Flächen der ehemaligen Gleisharfe sind mit ei-
nem dichten und ausgeprägten Gehölzbestand sowie größeren Solitärbäumen bestockt. Die

25 
öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz an der Alsdorfer Straße ist mit Ra-
senflächen begrünt auf denen ein ausgeprägter Baumbestand und einige Gehölze stocken.  
Im Bereich der Gemischten Baufläche im südwestlichen Teil des Plangebietes befinden sich 
begleitend zur Wohnbebauung an der Alsdorfer, St. Vither und Elsenborner Straße private 
Hausgärten, die überwiegend mit Rasenflächen und teilweise mit Solitärgehölzen und -bäu-
men sowie Heckenstrukturen begrünt sind. Die dort vorhandenen Gewerbenutzungen sind 
teilweise von Abstandsgrünflächen umgeben, die mit Raseneinsaaten oder Gehölzpflanzun-
gen begrünt sind. 
In den bestehenden Gewerbeflächen und der Industriefläche sind kleinteilige Grün- und Frei-
flächen vorhanden, die überwiegend mit Raseneinsaaten und Gehölzbeständen begrünt 
sind, Teilweise befinden sich die Flächen in einem vegetationsfreien Zustand. Vereinzelt sto-
cken Solitärbäume auf den Flächen. Entlang der öffentlichen Verkehrswege Maarweg, Wid-
dersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger Straße stocken straßenbegleitend Baumreihen mit 
jungen bis mittleren Baumholz. 
Insgesamt ist das Plangebiet ein urbaner und durch dichte Bebauung geprägter Raum, in 
dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich 
keine direkten nachteiligen Auswirkungen für den Umweltbelang Pflanzen. Für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan eine Gewerbefläche 
dargestellt. Mit Ausübung der festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte (GE, GRZ 0,8) nach 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ würde durch die Be-
bauung ein Großteil der Freifläche und der darauf stockende Gehölzbestand verloren gehen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Ausweisung einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Bebauung langfristig ausgeschlossen und der darauf stockende Gehölzbestand 
langfristig erhalten und gesichert. 
Die Ausweitung der Gemischten Baufläche im Westen des Plangebietes sowie die Umwid-
mung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbefläche bewirken 
keine Veränderung für den Umweltbelang Pflanzen, da die Bereiche bereits im Bestand 
überwiegend versiegelt sind und mit Vegetation bestandene Flächen kaum vorhanden sind.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu Gunsten einer Wohnbauflä-
che hat keine direkten Auswirkungen auf den Umweltbelang Pflanzen. Mit Umsetzung des in 
Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ werden die dort bestehenden kleinteiligen Biotop- und Vegetationsstrukturen im 
Zuge der Baufeldräumung vollständig entfernt. Unter den vorhandenen Bestandsbäumen fin-
det sich ein Baum (Winterlinde) der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fällt und der 
Ersatzpflicht unterliegt. Mit der Umsetzung des neuen Wohnquartiers hingegen werden 52 
neue Bäume im Plangebiet gepflanzt. Die privaten Hausgärten werden mit Gräsern, Stauden 
und/oder Sträuchern und die Flachdächer der neuen Wohngebäude mit einer extensiven 
Dachbegrünung begrünt. Durch die Begrünungsmaßnahmen wird der Anteil mit vegetations-
bestandenen Flächen im neuen Wohnquartier gegenüber der Bestandsituation erhöht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.

26 
Bewertung:  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen künftig nicht mehr möglich ist und die dort 
vorhandenen Vegetationsbestände langfristig erhalten und gesichert werden. 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße hat keine direkte Auswirkung 
auf den Umweltbelang Pflanzen. Durch die geplante Umsetzung des in Aufstellung befindli-
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhö-
hen. Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes als 
positiv für den Umweltbelang Pflanzen zu bewerten. Auch nach der Änderung des Flächen-
nutzungsplanes bleibt das Plangebiet weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Be-
bauung geprägter Raum, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle ein-
nimmt. 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet der 241. Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche von ca. 
30,2 Hektar und stellt einen dicht bebauten urbanen Raum dar, der durch einen hohen Flä-
chenversiegelungsgrad geprägt ist. Größere unversiegelte Freiflächen sind bis auf die Flä-
chen der ehemaligen Gleisharfe nicht vorhanden. Insgesamt ist das Plangebiet überwiegend 
durch Gewerbeflächen in Form von Büros, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie Ver-
kaufsflächen von klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben und den dazugehörigen Be-
triebsflächen geprägt. Der Anteil der Gewerbeflächen an der Gesamtfläche beträgt ca. 78 %. 
Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Industriefläche nimmt ca. 6 % der 
Plangebietsfläche ein und wird aktuell ebenfalls gewerblich genutzt. Die im westlichen Teil-
bereich dargestellten Gemischten Bauflächen, die ca. 11 % der Plangebietsfläche einneh-
men sind durch Wohnbebauung und gewerbliche Nutzungen geprägt. Die restlichen Flächen 
entfallen auf Flächen für Hauptverkehrszüge, die ca. 5% der Gesamtfläche einnehmen.   
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die nach dem rechtskräftigen Flächennutzungs-
plan dargestellten Flächennutzungen erhalten bleiben. Durch die Darstellung einer Gewerbe-
fläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe besteht die Möglichkeit, dass die derzeit noch 
unversiegelten Freiflächen zukünftig mit einer gewerblichen Nutzung (GRZ 0,8) überbaut 
werden. Dementsprechend würde der Anteil unversiegelter Flächen abnehmen und der Flä-
chenversiegelungsgrad entsprechend zunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung Planung werden 19.340 m² Industriefläche in Gewerbefläche umgewidmet. 
Darüber hinaus werden 31.825 m² Gewerbefläche in 15.828 m² Wohnbau-, 6.009 m² Grün- 
und 9.988 m² Gemischte Baufläche umgewandelt. Gegenüber der Bestandsnutzung wird der 
Gewerbeflächenanteil leicht abnehmen und nach der Durchführung der Planung ca. 74 % 
der Gesamtfläche einnehmen. Die neu ausgewiesene Grünfläche wird ca. 2 % der Gesamt-
fläche einnehmen. Der Flächenanteil an Gemischten Bauflächen wird sich auf ca. 14 % erhö-
hen. Die neu ausgewiesene Wohnbaufläche wird ca. 5 % der Gesamtplangebietsfläche ein-
nehmen.

27 
Der Flächenversiegelungsgrad wird nach aktuellem Kenntnisstand mit der Umsetzung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ an-
steigen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird der Flächenversiegelungsgrad im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes (GRZ1 0,4 und GRZ2 0,9) nach der Umsetzung circa 86 
% betragen und entspricht einer Gesamtfläche von 13.700 m². 
Mit der Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird eine ge-
werbliche Bebauung an dieser Stelle langfristig ausgeschlossen. Weitere Veränderungen die 
sich auf die Flächennutzung und den Flächenversiegelungsgrad auswirken sind mit der Pla-
nung nicht verbunden.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes führen nicht zu direkten 
Flächeninanspruchnahmen und wirken sich auch nicht negativ auf den Flächenversiege-
lungsgrad im Plangebiet aus. Nachteilige Auswirkungen können sich erst auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung beziehungsweise in nachstehenden Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren ergeben.  
Mit der geplanten Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Überbauung der bestehenden Freiflächen langfristig ausgeschlossen und 
ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Mit der Umwidmung 
einer Industriefläche in eine Gewerbefläche sind keine negativen Auswirkungen verbunden, 
da die Fläche im Bestand schon fast vollständig versiegelt ist. Mit der Umsetzung einer 
Wohnbaufläche Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wird der Flächenversiegelungsgrad gegenüber der Be-
standsituation zunehmen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ergeben sich daraus aber 
keine Konflikte, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und 
die im Nachhinein dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Rahmen nach-
gelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Nach der digitalen Bodenkarte (BK) von NRW M. 1:50.000 (Geologisches Landesamt NRW 
2022) liegen für das Plangebiet keine Informationen zum natürlichen Boden vor. Das Kölner 
Stadtgebiet wird dort überwiegend mit der Kennung 00 bzw. der Bodeneinheit L____XG4 für 
„überbaute Fläche“ durch Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze und Eisenbahn gekennzeich-
net. Nach der geologischen Karte von NRW 1:100.00 (Geologisches Landesamt NRW 1986) 
herrschen im Plangebiet sandig, kiesige bis schluffige Böden vor. Vereinzelt sind schwach 
tonige Böden vorzufinden.  
Zur Beschreibung und Beurteilung der Bodensituation im Plangebiet wurde auf ein Gutach-
ten des Büros Althoff & Lang GbR (2020) zurückgegriffen, das im Rahmen des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ eine orientierende 
Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV vorgenommen hat.

28 
Bei den Untergrunduntersuchungen wurden insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchge-
führt und dabei der Schichtaufbau dokumentiert. Unter den anthropogenen Oberflächenbe-
festigungen wurde eine gemischtkörnige Auffüllung mit einer Mächtigkeit von ca. 0,08 bis 
3,00m erkundet, die aus Kies, Sand, Schluff und schwach tonigen Teilchen besteht. Die Bö-
den sind teilweise bindig bis hin zu nass bis feucht. Die darunter liegende Schicht ist durch 
Mittel- bis Feinsand geprägt, in denen sich häufig schwach grobsandige und teilweise 
schwach schluffige Anteile oder schwach kiesige Anteile wiederfinden. Der Boden ist meist 
erdfeucht bis feucht und vereinzelt nass. Die darunter liegende anstehende „ältere Niederter-
rasse“ besteht überwiegend aus Sand und Kies-Sand. Teilweise sind schwach schluffige so 
genannte Schlufflinsen beziehungsweise Schluffbänder vorhanden. Der Boden ist generell 
als bindig anzusehen und ist feucht bis trocken (Althoff & Lang GbR 2020). 
Gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchung und der ausgewerteten Kartenmateria-
lien lassen sich die Böden im Plangebiet als anthropogen überprägt und mit einem gestörten 
Aufbau beschreiben. Natürliche Bodenverhältnisse stehen nur im Bereich der ehemaligen 
Gleisharfe an. Ansonsten sind Freiflächen mit Anschluss an die darunter liegenden Boden-
schichten nur kleinteilig im Plangebiet vorhanden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die 
natürliche Multifunktionalität des Bodens als Lebensraum und seiner natürlichen Filter- und 
Pufferfunktion stark belastet und gestört ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Plangebiet ist weitestgehend mit gewerblichen Nutzungen und im südwestlichen Teilbe-
reich mit Wohnnutzungen überbaut. Eine Ausnahme stellen die Flächen der ehemaligen 
Gleisharfe dar, die überwiegend mit einem dichten Gehölzbestand bestockt sind. Direkte Ein-
griffe in den Boden sind mit der Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächen-
nutzungsplanes nicht verbunden.  
Diese könnten sich aber im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfah-
ren ergeben. Für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennut-
zungsplan eine Gewerbefläche dargestellt, der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/04 
„Stolberger Straße“ setzt für die Flächen ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 fest. Wür-
den die bestehenden Bau- und Nutzungsrechte entsprechend umgesetzt, würde ein Großteil 
der Freiflächen überbaut werden und ein Eingriff in die anstehenden Bodenschichten erfol-
gen.  
Für die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ist nach dem bestehenden Planungs-
recht die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung möglich, mit der im Rahmen nachge-
lagerter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren auch Eingriffe in den Boden verbunden 
sein könnten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei der unter der Gelän-
deoberkante liegenden Bodenschicht um anthropogene Auffüllböden, so dass nachteilige 
Bodeneingriffe nicht zu erwarten sind. Eine genaue Beschreibung und Beurteilung sind aber 
nur mit Hilfe eines entsprechenden Gutachtens möglich.  
Insgesamt wären die zuvor beschriebenen Eingriffe in den Boden nach dem bestehenden 
Planungsrecht jederzeit zulässig, da für die Plangebietsbereiche jeweils ein rechtskräftiger 
Bebauungsplan besteht. Entsprechend des § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG gelten Eingriffe als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre demnach nicht er-
forderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zuläs-
sig waren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

29 
Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine direkten 
Eingriffe in den Boden verbunden. Diese ergeben sich erst auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung und nachgelagerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Die Ausweisung 
einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe führt dazu, dass die Freifläche mit 
dem darauf stockenden Gehölzbestand zukünftig nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung 
überbaut werden kann und schließt damit zusammenhängende großflächige Bodeneingriffe 
langfristig aus.  
Mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan für den Bereich an der 
Alsdorfer Straße werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Mit der 
Umsetzung der Wohnbebauung ergeben sich Eingriffe in den anstehenden Boden und die 
darunter liegenden Auffüllböden. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, dass teilweise 
belastetes Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Unter-
grund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden auswirkt. Die danach anste-
hende großflächige Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage 
stellt mit Hinblick auf die vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter 
eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang 
GbR 2020). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken keine direkten 
Eingriffe in den Boden und das Bodengefüge, so dass erhebliche und nachteilige Umwelt-
auswirkungen nicht zu besorgen sind.   
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe hat zur Folge, dass 
eine großflächige gewerbliche Bebauung in diesem Bereich künftig nicht mehr möglich ist 
und aus Sicht des Bodenschutzes positiv zu bewerten ist.  
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt nach derzeiti-
gem Stand in den nachstehenden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren dazu, dass die 
vorbelasteten Auffüllböden großflächig abgetragen und die Aushubmassen fachgerecht ent-
sorgt werden. In den nicht überbaubaren Bereichen erfolgt nach Abschluss der Baumaßnah-
men eine Auffüllung mit unbelasteten Bodenmaterial, so dass hier eine Verbesserung gegen-
über der Bestandsituation erreicht wird. Da für das Plangebiet bereits ein rechtskräftiger Be-
bauungsplan besteht und der Bereich planungsrechtlich dem Innenbereich nach § 30 BauGB 
zu zuordnen ist, gelten die Eingriffe nach § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen. 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

30 
Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevanten Ober-
flächengewässer vorhanden. Das nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Clarenbach-
kanal“ liegt in südöstlicher Richtung in ca. 900 m Entfernung. In südlicher Richtung in ca. 
1.000 m Entfernung befindet sich der „Kahnweiher“ (MKULNV 2021).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das Plangebiet und auch die nähere Umgebung beherbergen keine Oberflächengewässer. 
Dementsprechend sind bei der Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umwelt-
auswirkungen für Oberflächengewässer zu besorgen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgese-
hen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
Bewertung:  
Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevanten Oberflä-
chengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen 
für Oberflächengewässer im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu besorgen, die sich 
im Nachhinein nachteilig auf die geänderten Darstellungen im Flächennutzungsplan auswir-
ken könnten.   
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet der 241. Flächennutzungsplanänderung liegt nach den Angaben des Fachin-
formationssystems ELWAS-WEB des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW (MKLUNV 2022) innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 ‚Ter-
rassen des Rheins‘. Nach den dort hinterlegten Informationen ist der Grundwasserkörper als 
sehr ergiebig eingestuft, befindet sich aber durch Ammonium, Arsen und Sulfat Belastungen 
in einem schlechten chemischen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung und Grund-
wasserentnahmen für Trink- und Brauchwasserversorgung sind hoch. Das Plangebiet befin-
det sich außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen (MKULNV 2022). 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“, der Teil des Änderungsbereiches der 241. Flächennutzungsplanänderung ist, wurde 
durch die Althoff & Lang GbR (2020) eine orientierende Erstbewertung des Untergrundes ge-
mäß BBodSchV erarbeitet, bei der auch Untersuchungen hinsichtlich des Grundwassers 
durchgeführt wurden. Bei den durchgeführten Bohrungen mittels Rammkernsondierungen 
konnte kein Grundwasser in den offenen Bohrlöchern erkundet werden. Dementsprechend 
wurde für die Beurteilung der zu erwartenden Grundwasserstände und -schwankungen auf 
Daten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen. Zur Beurteilung wurde die Grund-
wassermessstelle (Messstellnummer: LGD-Nr.: 076511017) in der Widdersdorfer Straße her-
angezogen. 
Nach der Datenauswertung ergibt sich für die Messperiode von 1967 bis 2019 ein maximaler 
Grundwasserstand von 40,27 m ü. NHN mit einem Flurabstand von 9,24 m. Ein minimaler

31 
Grundwasserspiegel wurde in diesem Zeitraum mit 37,10 m ü. NHN eingepegelt. Der durch-
schnittliche Wasserstand ist für die Messstelle ist mit 38,59 m ü. NHN angegeben (Althoff & 
Lang GbR (2020). Die Grundwasserfließrichtung ist nach Osten in Richtung Rhein gerichtet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit der Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes sind vorerst keine Veränderungen 
im Plangebiet, die sich auf den Umweltbelang Grundwasser auswirken könnten, zu erwarten. 
Mittel- bis langfristig ist es aber nicht auszuschließen, dass die bestehenden Bau- und Nut-
zungsrechte voll ausgeschöpft werden. Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 
63459/04 „Stolberger Straße“ ist für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ein Gewerbege-
biet (GE-Fläche) mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Dementsprechend wäre die Realisierung 
einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flächen planungsrechtlich jederzeit möglich, mit der 
eine weitreichende Überbauung und Versiegelung der dort vorhandenen Freiflächen verbun-
den wäre. Durch die Versiegelung bestehender Freiflächen würde sich der Anteil von natürli-
chen Versickerungsflächen im Plangebiet verringern. Der Verlust von natürlichen Versicke-
rungsflächen hätte ein verringertes Abflussverhalten von anfallendem Niederschlagswasser 
zur Folge und könnte zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate in diesem Be-
reich führen. 
In den bereits überbauten Bereichen des Plangebietes sind bauliche Veränderungen der Be-
standsituation nicht auszuschließen, mit denen kleinteilige Inanspruchnahmen unversiegelter 
Flächen verbunden sein könnten. Eine zusätzliche Versiegelung könnte sich geringfügig auf 
den Niederschlagsabfluss und die daraus resultierende Grundwasserneubildungsrate aus-
wirken.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben keine direkte Auswir-
kung auf das Grundwasser. Durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ kommt es zu einer Versiegelung von 
bestehenden Freiflächen und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Nieder-
schlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewir-
ken können. Das für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitete Überflutungskon-
zept (Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH 2021) sieht entsprechende Maßnahmen zur 
Niederschlagsentwässerung vor, so dass der Großteil des anfallenden Niederschlagswasser 
weiterhin vor Ort versickern kann. Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine Einleitung in die Kana-
lisation. Der Verlust von natürlichen Versickerungsflächen kann so entsprechend kompen-
siert werden, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungs-
rate kommt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ist unter Berücksich-
tigung des Vorsorgeprinzips positiv zu bewerten, da die bestehenden Freiflächen künftig 
nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung überbaut werden können und weiterhin als Nie-
derschlagsversickerungsflächen zur Verfügung stehen.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich für den Umweltbe-
lang Grundwasser im Nachhinein Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die geänderten

32 
Darstellungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulas-
sungsverfahren nicht umsetzbar sind.  
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Luftschadstoffemissionen im Plangebiet lie-
gen nicht vor. Als Luftschadstoffemittenten sind vor allem gewerbliche Nutzungen in Form 
von Büronutzungen, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsflächen von klein- 
und mittelgroßen Gewerbebetrieben im Plangebiet vorhanden. Dies gilt auch für die im 
rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte Industriefläche, die aktuell gewerblich ge-
nutzt wird. Im Zusammenhang mit den gewerblichen Nutzungen ergeben sich vor allem Luft-
schadstoffemissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stick-
oxide (NOx) und Feinstäuben (PM10) aus Betriebsprozessen und veralteter Heiztechnik so-
wie verkehrsbedingte Luftschadstoffemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr.   
Im südwestlichen Teilbereich ergeben sich Luftschadstoffemissionen aus den dort befindli-
chen Wohnnutzungen an der Alsdorfer-, Elsenborner- und St.-Vither-Straße. Daraus resultie-
ren Emissionen aus den Gebäudeheizungen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlen-
stoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und Feinstäuben (PM10).  
Verkehrsbedingte Luftschadstoffemissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoff-
dioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben 
(PM2,5) ergeben sich aus dem gewerblich bedingten Anliefer- und Angestelltenverkehr und 
dem wohnungsbedingten Anwohnerverkehr sowie durch den Durchgangsverkehr auf den 
stark befahrenen öffentlichen Verkehrswege Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-
Straße sowie dem Maarweg. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ wurde durch das Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, 
Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH ein Verkehrsgutachten (BSV 2020) erstellt, indem eine Be-
standserhebung zur Verkehrsstärke am Maarweg durchgeführt wurde. Nach den Erhebun-
gen ergibt sich für den Maarweg eine durchschnittliche täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 
11.050 Kfz. Die stündliche Verkehrsstärke für den Tag (6.00-22.00 Uhr) wurde dabei mit 662 
Kfz pro Stunde angegeben mit einem Schwerverkehrsanteil von 5 %. Für die Nacht (22.00-
6.00) Uhr liegt die stündliche Verkehrsstärke bei 57 Kfz pro Stunde mit einem Schwerver-
kehrsanteil von 5 % (BSV 2020).  
Für die Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße liegen keine konkreten Daten vor. 
Es ist anzunehmen, dass das Verkehrsaufkommen dort vergleichbar, wenn nicht sogar zum 
Teil höher ist als die ermittelten Verkehrskennwerte für den Maarweg.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung würde die Darstellung einer In-
dustriefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße sowie die Möglichkeit zur Wiederauf-
nahme einer industriellen Nutzung bestehen bleiben. Dementsprechend ist es nicht auszu-
schließen, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie beispielweise eine Verzin-
kungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb wieder ansiedeln könnte. Damit ver-
bunden wäre ein Anstieg von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid 
(SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (Nox) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10

33 
und PM2,5), die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den Menschen und 
seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die Erheblichkeit der Luftschad-
stoffentwicklung ist ohne eine konkrete Nutzungsabsicht und ein entsprechendes Fachgut-
achten dazu nicht möglich.   
Für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe stellt der rechtskräftige Flächennutzungsplan 
eine Gewerbefläche dar. Da die Flächen aktuell noch unbebaut sind, besteht die Möglichkeit, 
dass sich durch die Umsetzung der dort bestehenden Bau- und Nutzungsrechte eine weitere 
gewerbliche Nutzung etabliert. Dementsprechend würden die Luftschadstoffemissionen aus 
gewerblicher Nutzung und dem Anlieferverkehr weiter ansteigen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße in eine Gewerbefläche 
wird eine industrielle Nutzung und die damit verbundene Entstehung von industriellen Luft-
schadstoffemissionen langfristig ausgeschlossen. 
Mit der Ausweisung einer Grünfläche für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe wird eine 
gewerbliche Nutzung und die damit verbundene Entstehung von gewerblichen Luftschadstof-
femissionen langfristig ausgeschlossen. Dadurch bleibt der auf den Flächen stockende Ge-
hölzbestand erhalten sowie seine lufthygienische Funktion als CO2-Speicher.    
Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche für die Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße wird 
im Rahmen des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ eine Wohnbebauung realisiert. Durch die Um-
nutzung des ehemals gewerblich genutzten Gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet ist da-
von auszugehen, dass sich die nutzungsbedingten Emissionen durch Wegfall der produkti-
onsbezogenen Emissionen und durch Demontage der alten Heizanlage verringern werden. 
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die zukünftige Verkehrs-
belastung durch den Anwohnerverkehr um insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig erhöht 
(BSV 2020). Durch die Verwendung moderner Heiztechnik und durch die Förderung des öf-
fentlichen Nahverkehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), 
Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofein-
stäuben (PM2,5) vermindert werden. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester 
Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen vermindert die Emissionsentwicklung von NO2 im 
Plangebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteili-
gen Auswirkungen auf die Emissionsentwicklung von Luftschadstoffen im Plangebiet. Die 
Umwidmung einer Gewerbefläche zu Gunsten einer Grünfläche sowie die Umwidmung einer 
Industriefläche in eine Gewerbefläche führen zu einem langfristigen Ausschluss von emissi-
onsintensiven Flächennutzungen und sind unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als 
positiv zu bewerten. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße 
schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Wohnbebauung auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung wird sich die Entwicklung von nut-

34 
zungsbedingten Luftschadstoffemissionen vermindern, da die Emissionen aus der gewerbli-
chen Nutzung entfallen und die Emissionen aus den Heizungsanlagen durch Verwendung 
moderner Heiztechnik reduziert werden. Die geplante wärmedämmende extensive Dachbe-
grünung der neuen Wohngebäude kann sich ebenfalls reduzierend auf den Energiever-
brauch und dadurch positiv auf die Emissionsentwicklung auswirken. Die geplante Festset-
zung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen wirkt sich zusätzlich posi-
tiv auf die Emissionsentwicklung von NO2 im Plangebiet und das Schutzgut Luft aus. Die 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden aufgrund des prognostizierten Mehrverkehrs von 
insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig zunehmen. Die nach dem Mobilitätskonzept der 
RheinEnergie (2020) verfolgten Anreize zur Förderung umweltfreundlicher Fortbewegungs-
mittel sowie die gute Anbindung an den ÖPNV könnten sich zusätzlich positiv auf die Emissi-
onsentwicklung auswirken. 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirks-
regierung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist 
eine Feinstaubreduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelas-
tung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubaus-
stoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt 
Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein 
können, die lokale Luftschadstoff-Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung 
zu mindern bzw. zu verbessern.  
Nach dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Umgebung des Plangebietes durch 
eine dichte Bebauung geprägt. Von Nordwesten bis nach Osten hin prägen Wohn- und 
Mischbauflächen die Bebauung, bei denen vorrangig als Immissionsquellen die Gebäudehei-
zungen vorliegen. Damit verbunden sind vor allem Luftschadstoffimmissionen von Kohlen-
stoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10). Von 
Westen nach Nordosten ist die Umgebung durch Gewerbe- und Industrieflächen geprägt, 
aus denen sich nutzungsbedingt Luftschadstoffimmissionsquellen für Schwefeldioxid (SO2), 
Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) sowie Fein- und Mikro-
feinstäuben (PM10 und PM2,5) ergeben. Weitere Immissionen ergeben sich aus dem indust-
riell und gewerblich bedingten Anliefer- und Angestelltenverkehr, dem wohnungsbedingten 
Anwohnerverkehr sowie durch den Durchgangsverkehr auf den stark befahrenen öffentlichen 
Verkehrswege Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße sowie dem Maarweg. Da-
mit verbunden sind vor allem Immissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdi-
oxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben 
(PM2,5).    
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine neuen Immis-
sionsquellen für Luftschadstoffe in der Umgebung des Plangebietes. Es ist anzunehmen, 
dass der Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen planungsunabhängig weiter 
zunehmen wird und damit auch eine Zunahme der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissi-
onen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie 
von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) bewirkt.  
Durch die Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist es 
nicht auszuschließen, dass sich in der bestehenden Industriefläche an der Widdersdorfer

35 
Straße wieder ein emissionsintensiver Industriebetrieb niederlässt. Damit verbunden wäre 
eine Zunahme industrieller Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoff-
dioxid (CO2) Stickstoffoxid (Nox) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5). 
Durch die Beibehaltung der Gewerbefläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe be-
steht die Möglichkeit, dass dort ein zusätzlicher Gewerbebetrieb errichtet wird. Damit verbun-
den wäre eine Zunahme der Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid 
(CO), Stickoxide (NOx) und Feinstäuben (PM10).    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen führen nicht dazu, dass in der Umgebung des Plan-
gebietes neue Immissionsquellen für Luftschadstoffe entstehen können. Planungsunabhän-
gig ist es anzunehmen, dass der Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen pla-
nungsunabhängig weiter zunehmen wird und damit auch eine Zunahme der verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffimmissionen in Form von Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), 
Stickstoffoxid (NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) bewirkt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf 
das Immissionsgeschehen in der Umgebung des Plangebietes. Zusätzliche Luftschad-
stoffimmissionen sind planungsunabhängig durch einen zunehmenden Straßenverkehr auf 
den umliegenden Verkehrswegen zu erwarten.   
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt in der Kölner Bucht, die den südlichsten Ausläufer des Niederrheini-
schen Tieflandes bildet. Das Großklima der Kölner Bucht ist geprägt von der geografischen 
Nähe zur Nordsee und zum Atlantik und wird vom Golfstrom beeinflusst. Die geographische 
Lage bedingt ein maritim beeinflusstes Klima mit milden Wintern und gemäßigten Sommern. 
Nach dem Klimaatlas NRW des LANUV (2021) liegt die mittlere Niederschlagsmenge hier 
bei ca. 700 mm bis 800 mm im Jahr, die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,5 °C.  
Im Fachinformationssystem (FIS) „Klimaanpassung“ des Landesamtes für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2022A) wird der überwiegende Teil 
des Plangebietes als Siedlungsbereich mit einer thermisch ungünstigen Situation dargestellt. 
Der südwestliche Teilbereich ist als Siedlungsbereich mit einer thermisch sehr ungünstigen 
Situation ausgewiesen.   
Nach der Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ der Stadt Köln ist der überwie-
gende Teil des Plangebietes als sehr hoch belastete Siedlungsfläche (Klasse 1) dargestellt. 
Eine leicht geringere Belastung (hoch belastete Siedlungsfläche, Klasse 2) ist für einen von 
Norden nach Süden verlaufenden Korridor im westlichen Teil des Plangebietes sowie für die 
Gewerbeflächen entlang der Stolberger Straße dargestellt. Insgesamt gilt das Plangebiet als 
Wärmeinsel.    
Im Plangebiet sind nur sehr wenige Freiflächen vorhanden. Diese sind sehr kleinteilig ausge-
prägt, nur teilweise mit Gehölzen bestockt und verteilen sich mosaikartig im Plangebiet. Eine

36 
Wirksamkeit für das Lokalklima besitzen diese Flächen nicht. Eine Ausnahme stellen die un-
bebauten Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar auf denen ein dichter Gehölzbestand 
stockt. Der Gehölzbestand und seine vegetative Verdunstungsleistung können zur Entste-
hung von Verdunstungskälte beitragen und eine Relevanz für die lokale Kaltluftentstehung 
entfalten. Darüber hinaus entfaltet der Gehölzbestand eine Relevanz für die Kohlenstoffdi-
oxidbindung (CO2-Speicher) und als Luftfilter. Da die umliegenden Bereiche dicht mit ge-
werblichen Nutzungen bebaut sind, sind die Luftaustauschfunktionen lokaler Winde stark ein-
geschränkt, so dass die Kaltlufteffekte nur sehr begrenzt auf die Umgebung einwirken. Eine 
untergeordnete Bedeutung für die lokale Kaltluftentstehung könnte die öffentliche Grünfläche 
mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße einnehmen. Die Fläche ist relativ 
klein, aber der darauf stockende Baumbestand ist sehr ausgeprägt, so dass auch diese Flä-
che geringfügig zur Entstehung von Verdunstungskälte zur Kohlenstoffdioxidbindung (CO2-
Speicher) und als Luftfilter beiträgt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an den Darstellungen des Flächennutzungspla-
nes nichts verändern. Umfangreiche Veränderungen sind damit vorerst nicht verbunden, so 
dass nachteilige Auswirkungen auf das Lokalklima nicht zu erwarten sind. Die Darstellung 
einer Industriefläche an der Widdersdorfer Straße lässt jedoch die Möglichkeit zu, dass sich 
dort eine industrielle Nutzung etabliert. Damit verbunden wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit 
auch ein Anstieg industrieller Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlen-
stoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5), 
die sich nachteilig auf das Lokalklima auswirken könnten. Da industrielle Nutzungen in der 
Regel eine hohe Wärmeabstrahlung aufweisen, wird vermutlich auch die lokale Wärmebelas-
tung dadurch zunehmen. 
Durch die Beibehaltung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe bliebe 
die Möglichkeit bestehen, dass die Flächen mit einer gewerblichen Nutzung bebaut werden. 
Dadurch würde der darauf stockende Gehölzbestand mit seinen Funktionen zur lokalen Kalt-
luftentstehung Kohlenstoffdioxidbindung (CO2) und seine Luftfilterfunktion verloren gehen. 
Darüber hinaus würde mit der Errichtung eines zusätzlichen Gewerbebetriebes wahrschein-
lich eine Zunahme gewerblicher Luftschadstoffemissionen und damit von Kohlenstoffdioxid 
(CO2) einhergehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine direkten nachteili-
gen Veränderungen für das Lokalklima. Die geplante Darstellungsänderung für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe von einer Gewerbefläche hin zu einer Grünfläche bewirken einen 
langfristigen Erhalt und eine planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Freiflächen und 
des darauf stockendem Gehölzbestandes. Der Erhalt der Gehölzbestandes sichert auch die 
lokal begrenzte Funktion zur Kaltluftentstehung, die zur nächtlichen Abkühlung beiträgt sowie 
seine Funktion als CO2-Speicher und Luftfilter. Der langfristige Ausschluss einer gewerbli-
chen Nutzung unterbindet eine zusätzliche Entstehung von gewerblichen Luftschadstoffemis-
sionen (u.a. Kohlenstoffdioxid). Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer 
Straße zu einer Gewerbefläche wird eine emissions- und wärmeintensivere Nutzung langfris-
tig ausgeschlossen.     
Mit Realisierung der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung steigt der Flächenversiegelungsgrad im Bereich der künftigen Wohnbauflä-
che aufgrund einer dichteren Bebauung an. Gleichzeitig erhöht sich die Geschossigkeit der

37 
Baukörper, so dass die Anzahl an wärmespeichernden und -absorbierenden Flächen zu-
nimmt und die Austauschfunktion lokaler Winde durch eine erhöhte Barrierewirkung weiter 
abnehmen wird.  
Die negativen Effekte für das Lokalklima können durch die geplanten Begrünungsmaßnah-
men im neuen Wohnquartier an der Alsdorfer Straße gemindert werden. Die Flachdächer der 
Wohnbebauung sollen mit einer extensiven Dachbegrünung begrünt werden und zur Rück-
haltung von anfallendem Niederschlagswasser fungieren. Darüber hinaus wird die Anzahl an 
Bäumen im Plangebiet gegenüber der Bestandsituation wesentlich erhöht, so dass insge-
samt die Verdunstungsleistung der Vegetation im Plangebiet ansteigen wird und dadurch po-
sitive Abkühlungseffekte im neuen Wohnquartier bewirken kann.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:   
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Insgesamt sind mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung keine nachteiligen und er-
heblichen Auswirkungen für das Lokalklima verbunden. Die Darstellungsänderungen sind 
unter dem Vorsorgeprinzip positiv zu bewerten, da die Freiflächen der ehemaligen Gleisharfe 
und der darauf stockende Gehölzbestand durch die Darstellung einer Grünfläche langfristig 
vor einer Bebauung gesichert werden. Durch den Erhalt des Gehölzbestandes wird auch 
seine lokale Funktion zur Kaltluftentstehung sowie als CO2-Speicher und Luftfilter erhalten. 
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße ist 
nicht von den geplanten Änderungen betroffen.  
Der langfristige Ausschluss einer emissions- und wärmeintensiven industriellen Nutzung ist 
ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv für das Lokalklima zu bewer-
ten.  Auswirkungen auf das Großklima sind insgesamt nicht zu erwarten.  
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt einen anthropogen überformten urbanen Raum dar, der durch eine 
dichte Bebauung und einen hohen Flächenversiegelungsgrad gekennzeichnet ist. Durch die 
langandauernde industrielle und gewerbliche Nutzung sind eine Vielzahl von Altstandorten 
im Plangebiet vorhanden. Freiflächen und mit Vegetation bestockte Flächen sind bis auf die 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe nur kleinteilig vorhanden und verteilen sich mosaikartig 
im Plangebiet.    
Unversiegelte Flächen die eine natürliche Filter- und Speicherfunktion für anfallendes Nie-
derschlagswasser einnehmen, sind nur kleinteilig und sehr begrenzt vorhanden. Dement-
sprechend trägt anfallendes Niederschlagswasser nur eingeschränkt zur Grundwasseranrei-
cherung bei. Die vorhandenen Vegetationsbestände, insbesondere die Gehölzbestände auf 
den Flächen der ehemaligen Gleisharfe und im Bereich der öffentlichen Grünfläche an der 
Alsdorfer Straße, dienen bestimmten Tierarten – insbesondere sogenannte Allerweltsarten – 
als Lebensgrundlage. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Gehölzbestände für siedlungs-
bezogene Tierarten ein wichtiges Trittsteinbiotop im urbanen Raum darstellen. Durch ihre 
natürliche Verdunstungsleistung tragen die Gehölzbestände geringfügig zur Entstehung von 
nächtlicher Verdunstungskälte bei, die sich mildernd auf das Lokalklima auswirken kann.

38 
Darüber hinaus tragen die Gehölze durch ihre luftreinigenden Funktionen (Staubbindung) 
und CO2-Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das Wirkungsgefüge zwischen 
den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet stark durch anthropogene Einflüsse gestört und 
nur kleinteilig ausgeprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung besteht die Möglichkeit, dass die 
als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen der ehemaligen Gleis-
harfe großflächig mit einer gewerblichen Nutzung (GRZ 0,8) überbaut werden. Folglich 
würde der darauf stockende Gehölzbestand als Lebensgrundlage für diverse Tierarten größ-
tenteils verloren gehen sowie die anstehenden Niederschlagsversickerungsflächen, deren 
Verlust eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate zur Folge hätte. Mit dem Verlust 
der Gehölzbestände würden auch die klimawirksamen und lufthygienischen Funktionen ver-
loren gehen.  
Weitere nachteilige Umweltauswirkungen wären mit der Wiederaufnahme einer industriellen 
Nutzung auf der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße verbunden. Eine industrielle 
Nutzung würde einen Anstieg von industriellen Luftschadstoffemissionen wie Schwefeldioxid 
(SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (Nox) sowie Fein- und Mikrofeinstäuben (PM10 
und PM2,5) zur Folge haben, die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit auch auf den 
Menschen und seine Gesundheit auswirken könnten.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan für die Flächen der 
ehemaligen Gleisharfe wird eine gewerbliche Bebauung langfristig ausgeschlossen und die 
unter Bestand beschriebenen Funktionen des Bodens und des Gehölzbestandes bleiben er-
halten.  
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße in eine Gewerbeflä-
che ist es langfristig nicht mehr möglich, dass dort ein emissionsintensiver Betrieb errichtet 
werden kann, der sich durch einen erhöhten Ausstoß von industriellen Luftschadstoffemissio-
nen nachteilig auf die Luftqualität auswirken kann.  
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße wird eine ge-
werbliche Nutzung langfristig ausgeschlossen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird 
sich durch den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ zwar der Flächenversiegelungsgrad leicht erhöhen, 
gleichzeitig wird aber auch der Durchgrünungsgrad und die Anzahl an Bäumen im Plange-
biet erhöht. Durch den Wegfall der gewerblichen Emissionen und dem Austausch der veral-
teten Heizungstechnik zugunsten einer klimaneutraleren Heizungsanalage wird sich mit der 
Umsetzung der Wohnbebauung die Emissionsentstehung im Plangebiet verringern.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan führen zu einem Aus-
schluss einer industriellen Nutzung im Plangebiet, sowie zu einer Verringerung der gewerb-
lich genutzten Flächen im Plangebiet.  Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder 
nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren bewirken die Änderungen indirekt, 
dass sich durch die ausgeschlossenen Flächennutzungen keine nachteiligen Veränderungen

39 
mehr für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ergeben können. Un-
ter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen als 
positiv für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu bewerten. 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt einen dicht bebauten urbanen Raum dar, der überwiegend durch ge-
werbliche Nutzungen in Form von Büronutzungen, Lagerhallen, Einzelhandelsbetriebe sowie 
Verkaufsflächen von klein- und mittelgroßen Gewerbebetrieben und den dazugehörigen Be-
triebsflächen geprägt ist. Der westliche Teilbereich ist durch Wohnbebauung an der Alsdor-
fer-, Elsenborner- und St.-Vither-Straße geprägt. Weitere Wohngebäude liegen im nördlichen 
Bereich entlang der Widdersdorfer Straße sowie einige Betriebswohnungen im Osten an der 
Oskar-Jäger-Straße. 
Das Relief und Gelände des Plangebietes sind durch die Überbauung relativ eben. Insge-
samt ist der Anteil an Grün- und Freiflächen sehr gering. Die Flächen sind überwiegend 
kleinteilig ausgeprägt, nur teilweise mit Gehölzen bestockt und verteilen sich mosaikartig im 
Plangebiet. Als bedeutsames landschaftsprägendes Element ist der ausgeprägte Gehölzbe-
stand auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe zu benennen. Weitere landschaftsprä-
gende Elemente bilden der Baumbestand auf der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz an der Alsdorfer Straße sowie die Baumreihen entlang der öffentlichen Ver-
kehrswege am Maarweg und entlang der Widdersdorfer und Stolberger Straße. 
Durch die enge und dichte Bebauung bestehen keine bedeutenden Sichtbeziehungen im 
Plangebiet. Eingeschränkte Sichtachsen ergeben sich nur entlang der öffentlichen Verkehrs-
wege Maarweg, Widdersdorfer, Stolberger und Oscar-Jäger-Straße. Durch die überwiegend 
gewerbliche Nutzung besitzt das Plangebiet nur eine sehr geringe Bedeutung für die Erho-
lungseignung. Diese konzentriert sich auf die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung 
Spielplatz an der Alsdorfer Straße. Die mit Gehölzen bestockten Freiflächen der Gleisharfe 
entfalten keine Bedeutung für die Erholungseignung, da sich die Flächen im Privatbesitz be-
finden und nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung sind vorerst keine nachteiligen 
Veränderungen für die Landschaft und das Landschaftsbild zu erwarten. Nachteilige Auswir-
kungen könnten sich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung mit der Wiederaufnahme 
einer industriellen Nutzung in dem festgesetzten Industriegebiet an der Widdersdorfer Straße 
ergeben. Eine industrielle Anlage stellt generell einen wesentlichen Störfaktor für das Land-
schaftsbild und die Erholungseignung dar. Eine weitreichende Beeinträchtigung würde sich 
mit der Umsetzung der gewerblichen Bau- und Nutzungsrechte auf den Flächen der ehemali-
gen Gleisharfe ergeben. Mit der Überbauung der Freifläche würde ein wichtiges land-
schaftsprägendes Element verloren gehen, dass in seiner Ausprägung und Bedeutung ein-
zigartig ist für den Planungsraum. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Mit der Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird eine ge-
werbliche Bebauung der Flächen langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird die Freifläche an 
sich sowie der dort stockende Gehölzbestand als bedeutendes landschaftsprägendes Ele-
ment dauerhaft erhalten und langfristig gesichert.

40 
Mit der Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße wird eine industrielle 
Nutzung langfristig ausgeschlossen und dadurch die Möglichkeit unterbunden, dass sich ein 
wesentlicher Störfaktor für das Landschaftsbild und die Erholungseignung im Plangebiet an-
siedeln kann. 
Mit der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße wird die gewerbli-
che Bebauung zugunsten einer Wohnbebauung entfallen und sich der Charakter des Gebie-
tes verändern.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteili-
gen Auswirkungen auf die Umweltbelange Landschaft, Landschaftsbild und Erholungseig-
nung. Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer 
Grünfläche führt zu einem langfristigen Erhalt und einer Sicherung der Freifläche sowie des 
landschaftsprägendem Gehölzbestandes und ist positiv zu bewerten. Zudem werden die Flä-
chen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung öffentlich zugänglich gemacht, so dass 
diese zukünftig für die Naherholung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist es geplant, 
eine begrünte Fuß- und Radwegeverbindung zu integrieren. Dadurch wird sich der Anteil be-
grünter Freiflächen im Plangebiet geringfügig erhöhen und es entsteht eine wichtige Verbin-
dungsachse für den Fuß- und Radverkehr, die sich positiv auf die Naherholungsnutzung aus-
wirkt. Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Verbindungsachse auch eine Sichtachse 
im Plangebiet entstehen wird. 
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbeflä-
che wird eine industrielle Nutzung langfristig ausgeschlossen. Da sich eine industrielle An-
lage oder Produktionsstätte alleine durch ihr Erscheinungsbild sowie den davon ausgehen-
den Emissionen in der Regel negativ auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung aus-
wirkt, ist der Ausschluss unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewer-
ten.   
Mit der Realisierung der Wohnbebauung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes an der Alsdorfer Straße wird sich der Bebauungsgrad und die Geschossigkeit der Ge-
bäude in dem Bereich erhöhen. Gleichzeitig erhöht sich aber auch der Begrünungsgrad und 
führt zu einem grüneren Stadtquartier.      
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist fast vollständig mit gewerblichen Nutzungen und zu einem kleinen Teil mit 
Wohngebäuden bebaut. Grün- und Freiflächen auf denen Gehölze und Bäume stocken sind 
bis auf die Flächen der ehemaligen Gleisharfe sowie im Bereich der künftigen Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße nur kleinteilig vorhanden. Entlang der öffentlichen Verkehrswege Maar-
weg, Stolberger, Widdersdorfer und Oscar-Jäger Straße befinden sich straßenbegleitend 
Baumreihen. 
Vorkommen planungsrelevanter Tierarten sind im Plangebiet nicht bekannt. Nach den Arten-
schutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik (2020, 2021 und 2021A) für den in Aufstel-

41 
lung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Als-
dorfer Straße“ sowie für die Änderungsverfahren der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Wid-
dersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ sind auf Grund der Ausstattung des 
Plangebietes siedlungs- und gehölzbezogene Tierarten wie die planungsrelevanten Arten 
Star und Zwergfledermaus nicht auszuschließen. Gleiches gilt für die Koloniebrüter Mauer-
segler und Haussperling sowie die nach der Roten Liste in der Region Niederrheinische 
Bucht gefährdete Art Türkentaube. Darüber hinaus sind Vorkommen von nicht planungsrele-
vanten und siedlungsgebundenen Vogelarten (Allerweltsarten) wie beispielweise Amsel, 
Blaumeise, Buchfink, Elster und Grünfink im Plangebiet vorhanden. Insgesamt ist die biologi-
sche Vielfalt im Plangebiet als gering zu beschreiben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung der bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich 
keine direkten nachteiligen Auswirkungen für die biologische Vielfalt. Für die Flächen der 
ehemaligen Gleisharfe ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan eine Gewerbefläche dar-
gestellt. Mit der Realisierung der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger 
Straße“ festgesetzten Bau- und Nutzungsrechte (GRZ 0,8) würde durch die Bebauung ein 
Großteil der Freifläche und der darauf stockende Gehölzbestand, der vor allem als Lebens-
raum für gehölzbewohnende Tierarten fungiert, verloren gehen. Davon betroffen wäre auch 
die nach der Roten Liste stark gefährdeten Art Türkentaube, die in den Gehölzbeständen im 
Rahmen der Artenschutzprüfung durch das Kölner Büro für Faunistik (2021A) nachgewiesen 
wurde. Der Vegetations- und Lebensraumverlust würde sich insgesamt negativ auf die biolo-
gische Vielfalt auswirken.        
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Indirekt bewirken sie auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung, dass durch die geplante Festsetzung einer öffentlich zugänglichen Grünflä-
che im Bereich der ehemaligen Gleisharfe eine gewerbliche Bebauung der Flächen langfris-
tig ausgeschlossen wird. Dadurch wird die Freifläche an sich sowie als Lebensraum für Tier- 
und Pflanzenarten dauerhaft erhalten und langfristig gesichert. Auch der Lebensraum der 
stark gefährdeten Türkentaube wird dadurch erhalten bleiben. Durch die geplante Integrie-
rung einer begrünten Fuß- und Radwegeverbindung wird sich der Anteil begrünter Freiflä-
chen im Plangebiet geringfügig erhöhen. Je nach Gestaltung der Freiflächen kann für be-
stimmte Tierarten das Lebensraumangebot gesteigert werden, der zusätzlich als Wande-
rungs- und Ausbreitungskorridor fungieren kann.  
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt mit Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu einem Verlust an Freiflächen und einem stei-
genden Flächenversiegelungsgrad. Durch die Begrünungsmaßnahmen in Form von Baum- 
und Gehölzpflanzungen sowie der extensiven Dachbegrünung der Wohngebäude wird der 
Anteil begrünter Flächen gegenüber der Bestandsituation erhöht. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass dadurch auch ein größeres Lebensraumangebot für siedlungsbewohnende Tierar-
ten (Allerweltarten) geschaffen wird.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:

42 
Die Umwidmung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grün-
fläche führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen nicht mehr möglich ist und die dort vor-
handenen Vegetationsbestände als Lebensraum für Tier- und Insektenarten langfristig gesi-
chert werden. Davon profitiert auch die nach der Roten Liste Niederrheinische Bucht gefähr-
dete Art Türkentaube.  
Die Umwidmung einer Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbefläche 
sowie die Umwidmung einer Gewerbefläche zu einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdor-
fer Straße haben keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Durch die geplante Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhö-
hen und es entstehen neue potentielle Lebensräume für Pflanzen und für siedlungsbewoh-
nende Tierarten (Allerweltsarten). Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des 
Flächennutzungsplanes als positiv für die biologische Vielfalt zu bewerten.   
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet und seiner näheren Umgebung sind keine Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. 
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet der „Waldseenbereich Theresia“ (DE-5107-302) 
liegt außerhalb des Kölner Stadtgebietes in südwestlicher Richtung und ist ca. 8.000 m vom 
Plangebiet entfernt. In südöstlicher Richtung ebenfalls in ca. 8.000 m Entfernung befindet 
sich Natura 2000-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ 
(DE-4405-301). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist ca. 8.000 m entfernt. Bei Nichtdurchführung der 
Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für Natura 
2000-Gebiete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungsziele. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung sind keine nachteiligen Umweltauswir-
kungen für Natura 2000 Gebiete sowie deren Schutzzweck und die formulierten Erhaltungs-
ziele erkennbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung:  
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine direkten Auswirkungen auf das nächstgelegene 
Natura 2000-Gebiete in ca. 8.000 m Entfernung. Auch auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung sind keine Wirkungspfade erkennbar, die über eine Distanz von 8.000 m eine nach-
teilige Wirkung entfalten könnten. Aus Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich 
durch die Flächennutzungsplanänderung keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswir-
kungen für Natura 2000-Gebiete, dem jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhal-
tungszielen. 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)

43 
 
6.5.12.1 Lärm 
Die Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation erfolgte auf Basis von zwei gutachterli-
chen Stellungnahmen der ACCON Köln GmbH (2020 und 2020A), die für den in Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ und für die geplante 1. Änderung der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ erarbeitet wurden. Darüber hinaus wurden die 
Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) ausgewertet.   
In der ersten gutachterlichen Stellungnahme wurde durch die ACCON Köln GmbH (2020) un-
tersucht, wie die Plangebiete der Bebauungspläne Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ nach dem aktuellen Abstandserlass 2007 neu gegliedert und 
entsprechend zoniert werden können, damit die Schutzabstände zwischen der geplanten 
Wohnnutzung an der Alsdorfer Straße und den gewerblichen Nutzungen eingehalten werden. 
Anhand einer Bauakteneinsicht wurden die umliegenden Nutzungen ermittelt und geprüft ob 
diese durch die heranrückende Wohnbebauung potentiell eingeschränkt werden.        
Bei der zweiten gutachterlichen Stellungnahme handelt es sich um eine schalltechnische Un-
tersuchung der ACCON Köln GmbH (2020A) für den in Aufstellung befindlichen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“. Die Ermittlung der 
Beurteilungspegel erfolgte dabei bei freier Schallausbreitung (ohne Berücksichtigung der ge-
planten Gebäude). In dem Gutachten wurden der öffentliche Straßen- und Schienenverkehrs-
lärm sowie der Gewerbelärm und die Auswirkungen der Planbebauung auf den Bestand be-
rücksichtigt. Dabei wurden folgende Normen zugrunde gelegt:  
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an-
zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) 
und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). 
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 
2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspe-
gel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 
Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA 
Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stun-
den am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist insbesondere durch Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Straßen- und 
Schienenverkehr vorbelastet. Darüber hinaus bestehen Lärmbelastungen aus gewerblichen 
Nutzungen in Form von kleinen bis mittelgroßen Gewerbebetrieben.  Die unterschiedlichen 
Lärmquellen werden im Folgenden näher erläutert: 
Straßenverkehrslärm:  Das Plangebiet ist in weiten Teilen durch den Straßenverkehr auf den 
öffentlichen Verkehrswegen Stolberger, Widdersdorfer und Oskar -Jäger-Straße sowie dem 
Maarweg und dem daraus resultierenden Verkehrslärm stark vorbelastet. Nach den Lärmkar-
ten der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) liegen die Straßenverkehrslärmpegel 
(24h) an der Stolberger, Widdersdorfer und Oskar-Jäger-Straße sowie dem Maarweg im Be-
reich von LDen 55-75 dB(A). Für den Nachtzeitraum liegen die Lärmpegel etwas niedriger und

44 
im Bereich von LNight 50-70 dB(A). Aus den Lärmkarten ist ersichtlich, das die dichte Bebau-
ung entlang der Verkehrswege eine abschirmende Wirkung für die inneren Plangebietsberei-
che besitzt und eine weit reichende Schallausbreitung der Straßenverkehrslärmimmissionen 
nur in Bereichen zu erkennen ist, in denen die Bebauung unterbrochen ist. 
Eine Ausnahme stellt das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ dar. Hier wird die Lärmsituation vorrangig durch den Ver-
kehr auf der St.-Vither- und Elsenborner Straße sowie auf dem Maarweg und der Stolberger 
Straße beeinflusst. Die vorhandene Wohnbebauung entlang der Alsdorfer Straße sowie die 
westlich an das Plangebiet angrenzende Gewerbebebauung haben eine abschirmende Wir-
kung hinsichtlich des Straßenverkehrslärms auf den stark befahrenen Straßen, so dass hier 
keine erhebliche Straßenverkehrslärmbelastung vorliegt. Nach der schalltechnischen Unter-
suchung der ACCON Köln GmbH (2020A) für das geplante Allgemeine Wohngebiet liegen im 
Beurteilungszeitraum tags die höchstbelasteten Fassadenabschnitte an den westlich und 
nördlich orientierten Fassadenseiten des westlichen L-förmigen Gebäudekörpers. Die maxi-
malen Beurteilungspegel der Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr betragen dort 
54 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Für den östlichen L-förmigen Gebäudekörper wurden an 
der Nordfassade Straßenverkehrsgeräuschpegel von bis zu 50 dB (A) am Tag und 43 dB (A) 
in der Nacht ermittelt. Nach den Vorgaben des Beiblattes 1 der DIN 18005 werden alle Orien-
tierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet unter alleiniger Berücksichtigung des Straßen-
verkehrs tags und nachts eingehalten (ACCON Köln GmbH 2020A). 
Schienenverkehrslärm: In ca. 380 m nördlicher Entfernung verläuft eine mehrgleisige 
Bahntrasse der Deutschen Bahn AG, von der Schienenverkehrsl ärmimmissionen auf das 
Plangebiet einwirken. Östlich in ca. 315 m Entfernung und in ca. 330 m westliche Ric htung 
verlaufen jeweils Straßenbahnlinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Nach den Lärmkarten 
der Umgebungslärmkartierung (GeoPortal 2022) liegen an der Widdersdorfer Stolberger und 
Oskar-Jäger-Straße sowie dem Maarweg Schienenverkehrslärmpegel (24h) im Bereich von 
LDen 55-60 dB(A) vor. Für den Nachtzeitraum liegen die Lärmpegel bei LNight 50-60 dB(A). 
Aus den Lärmkarten ist zu erkennen, dass sich der Schienenverkehrslärm anders als der Stra-
ßenverkehrslärm über das gesamte Plangebiet auswirkt und die dichte Bebauung hier nur eine 
mindernde Wirkung, aber keine abschirmende Wirkung zur Folge hat. 
Nach der schalltechnischen Untersuchung der ACCON Köln GmbH (2020A) ergeben sich für 
das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ die höchsten Schienenverkehrsgeräuschimmissionen an den nördlich orien-
tierten Fassadenseiten der beiden L-förmigen Gebäudekörper. Die dort ermittelten maximalen 
Fassadenpegel betragen tags und nachts bis zu 50 dB (A). Die höchsten Beurteilungspegel 
treten dabei in den oberen Geschossen auf. An allen nördlichen Fassaden ab dem 1. Oberge-
schoss liegen die Schienenverkehrsgeräuschimmissionen oberhalb der 45 dB (A). Für die dar-
über liegenden Geschosse treten die erhöhten Schienenverkehrsgeräuschimmissionen dann 
auch an den westlich und östlich orientierten Fassadenabschnitten sowie an dem künftigen 
Kita-Gebäude auf. Gemessen an den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN 18005 für 
ein Allgemeines Wohngebiet werden die Werte am Tag unter alleiniger Berücksichtigung des 
Schienenverkehrs eingehalten. Für den Beurteilungszeitraum Nacht werden die Orientie-
rungswerte jedoch um bis zu 5 dB (A) überschritten (ACCON Köln GmbH 2020A). 
Fluglärm: Konkrete Zahlen und Daten zum Fluglärm liegen nicht vor. Es ist anzunehmen, dass 
auf das Plangebiet Flugverkehrsimmissionen aus dem Flugbetrieb des Flughafens Köln/Bonn 
„Konrad Adenauer“ einwirken. In den Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung sind für das

45 
Plangebiet keine Fluglärmpegel dargestellt. Ursache hierfür könnte sein, dass die einwirken-
den Flugverkehrsimmissionen wahrscheinlich im niedrigen Pegelbereich liegen und in den 
Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung nur Lärmpegel von LDen > 55 dB(A) beziehungs-
weise LNight > 50 dB(A) dargestellt werden. Dementsprechend sind die Flugverkehrsimmissi-
onen für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung. 
Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergibt sich für das gesamte 
Plangebiet eine erhebliche Vorbelastung aus den Schienen- und Straßenverkehrslärmimmis-
sionen. 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
sind in der summativen Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrs die höchsten Ver-
kehrsgeräuschimmissionen am Tag an den beiden L-förmigen Gebäudekörpern zu erwarten. 
Betroffen davon sind die westlich und nördlich orientierte Fassadenseite des westlichen L -
förmigen Gebäudekörpers und die nördlich orientierten Fassadenseiten des östlich gelegenen 
L-förmigen Gebäudekörpers. Die maximalen Fassadenpegel betragen dabei am Tag 51 bis 
55 dB (A) und in der Nacht bis zu 51 dB (A). An den Nordfassaden der oberen Geschosse 
treten dabei die höchsten Beurteilungspegel auf. Nach den Vorgaben des Beiblattes 1 der DIN 
18005 für ein Allgemeines Wohngebiet werden die Orientierungswerte am Tag an allen Fas-
saden eingehalten. Für den nächtlichen Beurteilungszeitraum liegt jedoch eine Überschreitung 
des Orientierungswertes von bis zu 6 dB (A) vor (ACCON Köln GmbH 2020A). 
Gewerbelärm: Der überwiegende Teil des Plangebietes wird gewerblich durch kleine und mit-
telgroße Gewerbebetriebe genutzt. Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ sind als Nutzungsarten Wohn-, Misch- und Gewerbegebiete 
festgesetzt. Das festgesetzte Gewerbegebiet ist nach dem Abstandserlass in der Fassung 
vom 02.11.1977 in Zone 1-3 unterteilt. In der Zone 1 sind Betriebe zulässig, die gemäß Ab-
standsliste einen Mindestabstand von teilweise bis zu 300 m zur nächsten Wohnbebauung 
aufweisen sollen. In der Zone 2 sind alle Betriebe zulässig, die gemäß der Abstandsliste eines 
Mindestabstands von 100 m bedürfen. In Zone 3 sind keine Betriebe zulässig, die in der Ab-
standsliste genannt sind. 
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer 
Straße“ sind als Nutzungsarten ein zentrales Industriegebiet und westlich und östlich davon 
zwei Gewerbegebiete festgesetzt. In dem Industriegebiet sind nach dem Abstandserlass in 
der Fassung vom 02.11.1977 die Anlagen der Nummer 1 - 116 und 118 - 158 der Abstandsliste 
nicht zulässig. Erlaubt sind nur Anlagen, die gemäß Abstandsliste einen Mindestabstand von 
200 m aufweisen, bzw. auch die Anlagen der Nr. 117 und 159 bis 162, die jedoch einen Ab-
stand von 300 m aufweisen müssen. Die festgesetzten Gewerbegebiete sind in Zone 1 und 2 
unterteilt. In der Zone 1 ist in der Regel nur die Errichtung von Anlagen erlaubt, deren Mindest-
abstand zur nächsten Wohnbebauung 200 m beträgt. Darüber hinaus sind die Betriebsarten 
der Nr. 159 bis 162 (300 m Klasse) zulässig. In der Zone 2 sind Anlagen der 100 m sowie der 
50 m Abstandsklasse des Abstandserlasses 1977 erlaubt. 
Nach der Bauaktenrecherche durch die ACCON Köln GmbH (2020) sind die bestehenden ge-
werblichen Nutzungen im Plangebiet in Bezug auf ihr Emissionsverhalten in der weit überwie-
genden Anzahl als unkritisch auf die geplante Neugliederung bzw. Neuzonierung und die her-
anrückende Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße einzustufen. Eine Einschränkung dieser 
Betriebe, auch unter Berücksichtigung einer regelmäßig zu erwartenden betrieblichen Entwick-
lung, ist durch die heranrückende Wohnbebauung und die dafür erforderliche Neugliederung

46 
und -zonierung nicht erkennbar. Lediglich für zwei gewerbliche Nutzungen konnte im vornhe-
rein nicht ausgeschlossen werden, dass dort relevante Geräuschimmissionen auftreten, die 
einer Neuzonierung entgegenstehen könnten. An der Widdersdorfer Straße 215 befindet sich 
die Fa. Wilms Metallmarkt-Lochbleche GmbH & Co. KG, ein Bearbeitungsbetrieb für das Stan-
zen von Blechtafeln. Im Jahr 2006 wurden bei Messungen innerhalb der Bearbeitungshalle 
Innenpegel von bis zu LI = 95 dB(A) ermittelt. Die Betriebszeit an Werktagen umfasst den 
Zeitraum von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Aus dem Jahr 2012 liegt ein positiver Vorbescheid für 
die Errichtung einer schallgedämmten Halle vor, die bis an die Grundstücksgrenze herange-
baut werden soll. In dem Antrag zum Vorbescheid wurde eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 
22.00 Uhr angegeben. Darüber hinaus befindet sich an der Widdersdorfer Straße 219 ein 
REWE-Markt mit Verkaufszeiten von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Anlieferverkehr findet auf 
der Südseite statt, während der Kundenparkplatz an der Nordseite des REWE-Marktes liegt. 
Für die beiden Gewerbenutzungen wurde eine detaillierte Betrachtung vorgenommen. Bei der 
detaillierten Betrachtung wurden für den Metallmarkt während des Betriebs der Stanzanlagen 
Innenpegelmessungen durchgeführt und dabei Innenpegel von LI= 95 dB(A) ermittelt. Dabei 
ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Stanzarbeiten auch Rüst- und Transporttätigkeiten 
anfallen und die gemessenen Innenpegel für den gesamten Beurteilungszeitraum die maximal 
mögliche Geräuschimmission darstellen, die über die Gebäudeflächen abgestrahlt werden 
kann. Bei der detaillierten Betrachtung des Lebensmitteldiscounters ergaben sich für den Ta-
gesbeurteilungszeitraum bezogene Schallleistungspegel von LW = 88 dB (A) für die Tagzeit 
und LW = 91 dB(A) für die lauteste Nachtstunde (ACCON Köln GmbH 2020).   
In der schalltechnischen Untersuchung der ACCON Köln GmbH (2020A) wurden in Bezug auf 
die geplante Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße beurteilungsrelevante Gewerbenutzun-
gen untersucht. Darunter befindet sich ein an der Stolberger Straße 90 und 92 liegender Be-
triebshof mit Verladehof (Warenanlieferung) und einem Mitarbeiterparkplatz sowie Verlade- 
und Rangierrampen und ein südlich gelegener nicht störender Gewerbebetrieb mit Rangier-
rampen und ca. 140 Stellplätzen. Darüber hinaus befinden sich an der Stolberger Straße Büro- 
und Lagernutzungen und deren Stellplatzflächen. An der Widdersdorfer Straße befinden sich 
eine Lagerhalle, die von verschiedenen Nutzern genutzt wird, sowie der zuvor beschriebene 
Betrieb zum Stanzen von Lochblechen (Wilms Metallmarkt-Lochbleche GmbH & Co. KG) und 
ein Lebensmittel-Vollsortimenter (REWE-Markt).    
Sportlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteilungsrelevanten Sport-
lärmquellen im Plangebiet und in seiner direkten Umgebung vor.   
Freizeitlärm: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine beurteilungsrelevanten Frei-
zeitlärmquellen im Plangebiet und in seiner direkten Umgebung vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung wird sich die Lärmsituation im Plan-
gebiet gegenüber der Bestandsituation voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Das Plan-
gebiet ist bis auf wenige Bereiche fast vollständig bebaut und die bestehenden Bau- und Nut-
zungsrechte sind weitgehend umgesetzt. Eine Ausnahme stellen hier die Flächen der ehema-
ligen Gleisharfe dar, die aktuell noch unbebaut sind. Nach dem bestehenden Planungsrecht 
könnten die Flächen jederzeit mit einer gewerblichen Nutzung bebaut werden. Damit verbun-
den wäre ein Anstieg der gewerblichen Lärmemissionen und eine Veränderung der Gewerbe-
lärmsituation.

47 
Eine weitere nachteilige Veränderung der bestehenden Lärmsituation könnte sich im Zusam-
menhang mit der zentral im Plangebiet liegende Industriefläche ergeben. Die Fläche wird ak-
tuell gewerblich genutzt. Die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung würde mit hoher 
Wahrscheinlichkeit einen Anstieg industrieller Lärmemissionen auslösen und sich nachteilig 
auf die bestehende Lärmsituation auswirken.    
Hinsichtlich der Entwicklung der Straßenverkehrslärmbelastung auf den umliegenden Ver-
kehrswegen ist es wahrscheinlich, dass der Verkehr dort planungsunabhängig weiter zuneh-
men wird und damit auch die Straßenverkehrslärmimmissionen weiter ansteigen werden.    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkte Aus-
wirkung auf die Lärmsituation im Plangebiet. Erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
oder in nachgelagerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ergeben sich direkte Ver-
änderungen für die Lärmsituation im Plangebiet. Durch die Umwidmung der Industriefläche an 
der Widdersdorfer Straße zu Gunsten einer Gewerbefläche wird eine industrielle Nutzung und 
die damit verbundenen Lärmemissionen langfristig ausgeschlossen. Da die Fläche aktuell ge-
werblich und nicht industriell genutzt wird, ergibt sich daraus keine konkrete Lärmemissions-
reduzierung. Durch die Umwidmung einer Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleis-
harfe zu Gunsten einer Grünfläche wird eine gewerbliche Nutzung und die damit verbundenen 
Lärmemissionen langfristig ausgeschlossen. Da die Fläche unbebaut ist und keine Gewerbe-
lärmemissionen dort entstehen, sind mit der Umwidmung ebenfalls keine konkreten Lärmemis-
sionsreduzierungen verbunden.  
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße werden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Mit dessen Umsetzung wird 
sich die Lärmsituation im Plangebiet verändern. Nach dem Verkehrsgutachten des Büros für 
Stadt- und Verkehrsplanung (BSV 2020) wird für die geplante Wohnbebauung mit einer vier-
zügigen Kindertagesstätte ein Kfz-Verkehrsaufkommen von ca. 670 Kfz-Fahrten pro Tag prog-
nostiziert, die sich hälftig auf den Ziel - und den Quellverkehr aufteilen. 573 K fz-Fahrten je 
Werktag fallen dabei durch die geplante Wohnbebauung an. 96 Kfz -Fahrten resultieren aus 
dem Beschäftigtenverkehr sowie dem Bring- und Abholverkehr durch die Kindertagesstätte 
(BSV 2020). Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung liegt unter-
halb von 2 dB(A), so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräusch-
belastung eintritt (ACCON Köln GmbH 2020A). 
Darüber hinaus soll für die neue Wohnbebauung eine Tiefgarage errichtet werden, die eine 
Zu- und Ausfahrt über die neue Anbindung an den Maarweg verfügt und eine Zufahrt über die 
Alsdorfer Straße. Die Tiefgarage wird rein privat genutzt und zur Immissionsminderung einge-
haust. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Ein- und Ausfahrten der Tiefga-
rage wurden hilfsweise die Richtwerte der TA Lärm herangezogen. Nach dem Verkehrsgut-
achten des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung (BSV 2020) ist davon auszugehen, dass 89 
% des Zielverkehrs und 100 % des Quellverkehrs über die Anbindung am Maarweg erfolgen 
wird. Über die Alsdorfer Straße werden 20 % des Zielverkehrs erfolgen. Nach dem prognosti-
zierten Verkehrsgutachten des Büros für Stadt - und Verkehrsplanung (BSV 2020) ergeben 
sich für die Tiefgaragenzufahrt an der Alsdorfer am Tag 89 Zufahrten und in der Nacht 5 Fahr-
ten. Für die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt über die Anbindung am Maarweg ergeben sich 642 
Fahrten am Tag und 44 Fahrten in der Nacht. In der schalltechnischen Untersuchung der AC-
CON Köln GmbH (2020A) wurde daraus für die lauteste Nachstunde ein B eurteilungspegel

48 
von 41 dB (A) an den nächstgelegenen Fenstern der geplanten Gebäude ermittelt. Da der 
Immissionsrichtwert für Mischgebiete unterschritten wird, kann der Wert nach der gutachterli-
chen Einschätzung als gering konfliktträchtig angesehen werden. Nach den Ergebnissen der 
schalltechnischen Untersuchung werden die Richtwerte der TA-Lärm an den bestehenden Ge-
bäuden eingehalten beziehungsweise deutlich unterschritten. 
Für die Anbindung der nördlichen Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist der Neubau einer Straße 
zum Maarweg erforderlich. Die Straße soll als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden. 
Die 16. BImSchV ist dabei als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen, ob die Immissionsgrenz-
werte an bestehenden Nutzungen eingehalten werden. Neben den Tiefgaragennutzern wer-
den auf dieser Straße auch die nördlichen Nachbarinnen und Nachbarn fahren. Konkrete An-
gaben zu dem induzierten Fahrtenaufkommen des Nachbarverkehrs liegen nicht vor, so dass 
als sicherer Anhaltswert ein 30-prozentiger Aufschlag auf die Tiefgaragenfrequentierung vor-
genommen wurde. Nach den Berechnungsergebnissen werden an allen betrachteten Gebäu-
den die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 10 dB (A) deutlich unterschritten, so dass 
keine Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen vorliegen. 
Mit der Errichtung des neuen Wohnquartieres wird eine vierzügige Kindertagesstätte mit 10 
Stellplätzen errichtet. Aus dem daraus aufkommenden Verkehrsaufkommen resultieren 42 
Fahrten im Quell- und im Zielverkehr und damit 84 Stellplatzbewegungen im Bereich des Wen-
dehammers an der Alsdorfer Straße. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen wurde von 
einer gleichmäßigen Nutzung ausgegangen. Für die Nutzung des Kindertagestätten-Außen-
geländes durch die dort beherbergten Kinder wurden mit Hilfe eines Worst -Case-Ansatzes 
nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie für Freibäder, Freizeit- und Erlebnisbäder die aus der 
Nutzung des Außengeländes hervorgerufenen Immissionswerte ermittelt. Dabei wurde ange-
nommen, dass sich maximal 60 Kinder gleichzeitig im Außenbereich aufhalten. D ie daraus 
resultierenden Ergebnisse zeigen, dass selbst bei einer vierstündigen Nutzung des Außenbe-
reiches unter der angesetzten Intensität, der Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung für 
die relevanten angrenzenden Wohnnutzungen deutlich unterschritten w ird ( ACCON Köln 
GmbH 2020).       
Die aus der schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2020A) resultierenden Er-
gebnisse zu den Gewerbelärmimmissionen zeigen, dass für den Beurteilungszeitraum Tag 
keine Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für Allgemeine Wohngebiete zu erwarten 
sind. Für den Beurteilungszeitraum Nacht können Überschreitungen unter Annahme einer ma-
ximalen Nutzung des Betriebshofes am Gebäude Stolberger Straße 90 zur Be- und Entladung 
von LKW an den Ladetoren der Lagergebäude auft reten. Davon betroffen sind die südlich 
orientierten Fassaden in allen Geschossen des östlich gelegenen künftigen Kindertagesstät-
ten-Gebäudes. Die Beurteilungspegel liegen hier bei 42 dB (A). Ein Erfordernis, entspre-
chende Maßnahmen gegen die Überschreitungen zu ergreifen, ergeben sich daraus nicht, da 
die Kindertagesstätten-Räume im Erdgeschoß und dem 1. Obergeschoss liegen und der Kin-
dertagesstätten-Betrieb ausschließlich am Tag erfolgt. Für die darüber liegenden zu Wohn-
zwecken dienenden Räumlichkeiten, ist sicherzustellen, […] „dass bei Fenstern von schutzbe-
dürftigen Räumen gemäß der DIN 4109 Maßnahmen vorgesehen werden, die dazu führen, 
dass 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters der Immissionsrichtwert eingehalten wird.“ 
(ACCON Köln GmbH 2020A). Um  zu erreichen, dass die in den oberen Geschossen dem 
Wohnen dienenden Räumlichkeiten entsprechend vor Lärmeinwirkungen geschützt werden, 
kann unter anderem  eine angepasste Grundrissgestaltung vorgenommen werden, indem

49 
keine Fenster von schutzbedürftigen Räumen an dieser Fassade vorgesehen werden. Alter-
nativ können dort auch nicht öffenbare Fenster für schutzbedürftige Räume installiert werden. 
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch den Einsatz von sogenannten vorgesetzten Prall-
schreiben. Unter Ausnutzung der Minderungswirkung der Prallscheibe ist es möglich, eine 
Messung in einem Abstand von 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters durchzuführen 
und nachteilige Lärmeinwirkungen zu vermeiden (ACCON Köln GmbH 2020A). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Im Flächennutzungsplan sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen für die neue Wohnbebauung zu gewähr-
leisten werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße“ Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 
Nr. 24 BauGB getroffen: 
Bewertung:  
Die geplanten Darstellung sänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten 
Auswirkungen auf die Lärmemissionen im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des Vorsorge-
prinzips sind sie als positiv zu bewerten, da sie einen langfristigen Ausschluss einer industri-
ellen sowie gewerblichen Nutzung bewirken und auf Ebene nachgelagerter Zulassungs- und 
Genehmigungsverfahren dazu führen, dass dort künftig keine lärmemissionsintensiven Nut-
zungen mehr entstehen können.    
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße w erden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befindlichen vorhabebezogen Bebauungsplan 
Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Die dazu erarbeitete schalltech-
nische Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2020A) kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmvor-
belastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind und sich die Lärmsituation nach Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unwesentlich verändern wird. Unter Berück-
sichtigung der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und 
seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.   
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauernden industriellen und gewerblichen Nut-
zung des Plangebietes sind dort eine Vielzahl von Altstandorten (Nr. 30408, 401 427, 30407, 
401357, 401 362, 401 366, 401 426, 401 427 401 53, 401 359 und 401417) verzeichnet, die 
im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln registriert sind und 
die unterschiedliche Gefahrenpotentiale bergen.  
Darüber hinaus befinden sich die Altablagerungen mit den Nummern 304114, 40111 und 
40104 im Plangebiet. Die Altablagerung Nr. 40104 ist nach nutzugsbedingter Sicherung und 
Sanierung nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln aufgeführt. 
Im zentralen Plangebiet befindet sich der Grundwasserschaden Nr. 27_19-0011 mit der Alt-
lastbezeichnung Nr. 40102 „Öllinse Braunsfeld“, dessen Schadensbereich großräumig im Un-
tergrund ausgebreitet ist. Die Öllinse besteht seit über 40 Jahren und hat in der Vergangenheit 
zur Stilllegung einer ehemals vorhandenen Grundwassergewinnungsanlage geführt. Die Alt-
last wurde seitens der Stadt Köln bereits mehrfach untersucht, jedoch ist die genaue Scha-

50 
densquelle bis heute nicht bekannt. Zur Behebung des Schadensbereiches wurden entspre-
chende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet, die bisher noch nicht abgeschlossen sind. Nach 
dem derzeitigen Erkenntnisstand befindet sich der Schadensherd in einer Tiefe von ca. 9 bis 
12 m unter Geländeoberkante, wodurch für das Plangebiet eine Nutzungseinschränkung für 
das Grundwasser einhergeht (Althoff & Lang GbR 2020). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung sind vorerst keine nachteiligen Um-
weltauswirkungen hinsichtlich der bestehenden Altlastensituation zu erwarten. Veränderungen 
könnten sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung in der 
dargestellten Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ergeben. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass dadurch Eingriffe in den Boden und die im Kataster der Altlasten und altlastverdäch-
tigen Flächen der Stadt Köln registrierten Altstandorte Nr. 401426 und 401445 erfolgen wür-
den.  
Eine weitere Veränderung könnte sich im Zusammenhang mit der dargestellten Gewerbeflä-
che für den Bereich der ehemaligen Gleisharfe ergeben. Die Fläche ist in aktuellen Zustand 
noch unbebaut. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ setzt dort 
ein Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 fest. Die Umsetzung der bestehenden Bau - und 
Nutzungsrechte würde umfangreiche Bodeneingriffe zur Folge haben, die sich auf die nach 
dem Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln dargestellte stoffli-
che Bodenveränderung mit der Nummer 27_19_0011 auswirken würden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Bebauung dieser Flächen langfristig ausgeschlossen. Im Kataster der Altlas-
ten und altlastverdächtigen Flächen der Stadt Köln ist dort die mit der Altlastbezeichnung Nr. 
40102 „Öllinse Braunsfeld“ (stoffliche Bodenveränderung Nummer 27_19_0011) registriert. Im 
Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ soll ein Alt-
lastengutachten durch das Büro Althoff & Lang GbR erarbeitet werden. Mit dem Gutachten soll 
geklärt werden, welche Gefahren sich aus der Öllinse Braunsfeld für die geplante Neunutzung 
sowie den Menschen und seine Gesundheit ergeben und ob gegebenenfalls Sanierungsmaß-
nahmen erforderlich sind. Eine Prognose zu den nachteiligen Umweltauswirkungen ist er st 
nach Vorlage des Altlastengutachtens möglich.      
Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße ist im Kataster über altlast-
verdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln die Altlastfläche mit der Nummer 401427 
geführt. Die Fläche wurde ehemals als Schrottgroßhandel genutzt. Für die Altlast wurden be-
reits in der Vergangenheit mehrere Gutachten zur Bearbeitung abfalltechnischer und altlas-
tenrelevanter Fragestellungen erarbeitet. Die Altlastfläche weist insbesondere im westlichen 
Teil mehrere Verdachtsmomente auf. Bereits durchgeführte Gefährdungsabschätzungen ha-
ben ergeben, dass Belastungen des Bodens mit Mineralölkohlenwasserstoffen, polychlorier-
ten Biphenylen (PCB), Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen (PAK) bestehen, wobei die Schadstoffgehalte auf den obersten Bodenmeter und das Auf-
füllungsmaterial beschränkt sind. Bei Überprüfungen der Bodenluft wurden unauffällige Bo-
denluftkonzentrationen festgestellt, aus denen sich für die Umsetzung der Wohnbebauung 
kein weiterer Handlungsbedarf ableiten ließ. Im Ergebnis konnte auf Grundlage von umwelt-
hygienischen Untersuchungsergebnissen keine Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter 
abgeleitet werden. Darüber hinaus ist im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlas-
ten der Stadt Köln im Bereich der geplanten Wohnbaufläche eine weitere Altablagerungsfläche

51 
(Nr. 304114) eingetragen. Zu der Altablagerungsfläche liegen keine umwelthygienischen Un-
tersuchungen vor (Althoff & Lang GbR 2020). 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sollen mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ nahezu alle oberflächlichen 
teilweise belasteten Auffüllungsmaterialien im Zuge der Tiefbaumaßnahmen abgetragen wer-
den. Aus Gründen der Vorsorge und aus gärtnerisch-ästhetischen Gründen ist in den geplan-
ten nicht unterbauten Grün- und Spielflächen ein Bodenaushub bis mindestens -0,35 m unter 
Geländeoberkante vorgesehen (Althoff & Lang GbR 2020). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine direkten 
Auswirkungen auf die Altlastensituation im Plangebiet verbunden. Erst auf Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren kann es 
zu Bodeneingriffen und damit auch z u Eingriffen und Veränderungen der Altlastensituation 
kommen, die sich wiederum nachteilig auf den Menschen und seine Gesundheit auswirken 
können.   
Eine Bewertung über die Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Dar-
stellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ergeben, ist erst nach Vorlage 
des Altlastengutachtens durch das Büro Althoff & Lang GbR möglich.      
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Altlastensitu-
ation sowie den Menschen und seine Gesundheit. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, 
dass belastete Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden Stoffe im Un-
tergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden und die Gefährdungsabschät-
zung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflächige Überbauung 
des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick auf die vorhandenen 
Altlasten und deren Auswirkungen auf die Schutzgüter eine Sicherungsmaßnahme im Sinne 
des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang GbR 2020). 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet selbst und in der direkten Umgebung sind keine Nutzungen oder Quellen be-
kannt, von denen Erschütterungen ausgehen beziehungsweise auf das Plangebiet einwirken. 
Nördlich des Plangebietes verläuft in ca. 360 m Entfernung eine mehrgleisige Bahntrasse der 
Deutschen Bahn AG. Die dazugehörige und nächstgelegene „Haltestelle Köln Müngersdorf – 
Technologiepark“ liegt in nordwestlicher Richtung zum Plangebiet in ca. 720 m Entfernung.  
In südöstlicher bis östliche Richtung in einem Abstand von ca. 230 m (entlang Melatengürtel) 
und in ca. 300 m westliche Richtung verlaufen jeweils Straßenbahn- beziehungsweise Stadt-
bahnlinien der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). In ca. 500 m südliche Richtung (entlang Aache-
ner Straße) verläuft eine weitere Straßen- beziehungsweise Stadtbahntrasse der Kölner Ver-
kehrsbetriebe. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

52 
Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellten Flächennutzungen stehen bis auf 
die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße nicht im Zusammenhang mit beurteilungsre-
levanten Erschütterungswirkungen. Die Industriefläche wird zurzeit gewerblich genutzt, so 
dass auch von dieser Nutzung vorerst keine beurteilungsrelevanten Erschütterungswirkungen 
ausgehen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich dort wieder eine industrielle Nutzung 
ansiedeln könnte, von der relevante Erschütterungswirkungen ausgehen könnten. Die unter 
Bestand beschriebenen Bahntrassen der Kölner Verkehrsbetriebe und der Deutschen Bahn 
AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet. Eine Gefährdung des Menschen 
und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden ist nicht ableitbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit den geplanten Darstellungen einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sowie einer 
Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe im Flächennutzungsplan sind keine relevan-
ten Erschütterungswirkungen verbunden. Das gleiche gilt für die Umwidmung einer Industrie-
fläche in eine Gewerbefläche. Die unter Bestand beschriebenen Bahntrassen der Kölner Ver-
kehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plan-
gebiet. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden ist nicht 
ableitbar.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind keine Flächennut-
zungen verbunden, von denen beurteilungsrelevante Erschütterungswirkungen ausgehen. 
Von den im ausreichenden Abstand zum Plangebiet liegenden Bahntrassen der Kölner Ver-
kehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG gehen Erschütterungswirkungen auf das nähere 
Umfeld aus. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesundheit sowie von Gebäuden im 
Plangebiet selbst ist nicht ableitbar.  
Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine 
Gesundheit sowie für Gebäude mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu 
erwarten. 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hochwasser: Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
(StEB) liegt das Plangebiet nicht in einem Hochwasserrisikogebiet (Extremhochwasser, das 
im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und außerhalb des gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Eine Grundhochwassergefahr besteht nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nicht. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld befinden sich keine Bahn-
anlagen von denen elektrische oder magnetische Belastungen ausgehen. In ca. 120 m nörd-
liche Richtung befindet sich ein Umspannwerk der RheinEnergie AG und in ca. 380 m nördli-

53 
cher Richtung verläuft eine mehrgleisige Gleistrasse der Deutschen Bahn AG. Das elektrifi-
zierte Netz der Deutschen Bahn wird mit Wechselstrom betrieben. In südöstlicher bis östliche 
Richtung in einem Abstand von ca. 230 m (entlang des Melatengürtels) und in ca. 300 m west-
liche Richtung verlaufen jeweils Straßenbahn- beziehungsweise Stadtbahnlinien der Kölner 
Verkehrsbetriebe (KVB). In ca. 500 m südliche Richtung (entlang der Aachener Straße) ver-
läuft eine weitere Straßenbahnlinie der Kölner Verkehrsbetriebe. 
Nach den Informationen des EMF-Monitorings (Standortverfahren) der Bundesnetzagentur 
(2022) befinden sich im Plangebiet zwei standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen, die 
sich in den Gewerbeflächen an der Widdersdor fer Straße befinden. Für die Anlage mit der 
Standortbescheinigungs-Nr. 490259 wird ein Sicherheitsabstand von 1,11 m in Hauptstrahl-
richtung angegeben. Für die Anlage mit der Standortbescheinigungs -Nr. 491666 wird ein 
standortbezogener Sicherheitsabstand von 1,15 m in Hauptstrahlrichtung angegeben. 
Im Umfeld des Plangebietes sind drei weitere standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen 
verortet. An der Oscar -Jäger-Straße befindet sich die Sendeanlage mit der Standortbeschei-
nigungs-Nr. 49012745 deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit 24,72 m in Haupt-
strahlrichtung angegeben wird. Die Sendeanlage mit der Standortbescheinigungs-Nr. 491429 
deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit 30,33 m in Hauptstrahlrichtung angegeben 
wird ist am Maarweg verortet und südlich der Stolberger Straße befindet sich die Sendeanlage 
mit der Standortbescheinigungs-Nr. 490671 deren standortbezogener Sicherheitsabstand mit 
21,34 m in Hauptstrahlrichtung angegeben wird. 
Hochspannungsfreileitungen sind im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld nicht bekannt.  
Störfallrisiko: Nach der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung (KABAS) des LANUV NRW befindet sich nördlich in ca. 270 m Entfernung 
zum Plangebiet ein Erdgaslager der RheinEnergie AG. Der Achtungsabstand wird mit 200 m 
angegeben. Ein angemessener Sicherheitsabstand ist nicht bekannt.  
Starkregen: Gemäß der Starkregengefahrenkarte für ein 100-jährliches Ereignis (SRI 7) der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln sind im Plangebiet mehrere großflächige Bereiche mit einer 
mäßigen Starkregengefährdung ausgewiesen. Für einige Bereiche ist eine hohe bis sehr hohe 
Starkregengefährdung dargestellt. Insbesondere im Bereich des Maarweges, der Oskar-Jä-
ger-Straße sowie an der Stolberger Straße sin d größere Flächen mit einer hohen bis sehr 
hohen Starkregengefährdung ausgewiesen.     
Kampfmittel: Für das Plangebiet liegen Luftbildauswertungen des Kampfmittelbeseitigungs-
dienstes vor. Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und anderen historischen Unterlagen liefern 
dabei Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht 
auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger) mit folgen-
den Verdachtspunkten im Plangebiet: 
Blindgängerverdacht (Nr. 2811) auf dem Flurstück 1084, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2812) auf dem Flurstück 3807/202, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2813) auf dem Flurstück 4355/205, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2821) auf dem Flurstück 203/5, 
Blindgängerverdacht (Nr. 2822) auf dem Flurstück 948 und 
Blindgängerverdacht (Nr. 1571) auf dem Flurstück 1521. 
Weitere Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet sind nicht bekannt.

54 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hochwasser: Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb eines Hochwasserrisikogebietes 
und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist das Plangebiet 
weder direkt noch indirekt betroffen.  
Magnetfeldbelastung: Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich 
keine Veränderungen für die Sicherheitsabstände der beschriebenen Sendeanlagen noch rü-
cken sensible Nutzungen räumlich näher an die Sendeanlagen heran.  
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. 
Starkregen: Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten in der Regel keine direk-
ten baulichen Eingriffe oder Veränderungen vor, die sich nachteilig auf die Starkregengefähr-
dung von Flächen auswirken können. Solche baulichen Eingriffe oder Veränderungen ergeben 
sich erst in nachgelagerten Zulassungs - oder Genehmigungsverfahren. Dementsprechend 
würde sich bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung vorerst nichts an der un-
ter Bestand beschriebenen Starkregengefährdung im Plangebiet verändern. Eine Ausnahme 
stellen die Flächen der ehemaligen Gleisharfe dar, die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 
als Gewerbefläche dargestellt sind. Der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 63459/04 „Stolber-
ger Straße“ setzt für die Flächen der ehemaligen Gleisharfe ein Gewerbegebiet mit einer GRZ 
von 0,8 fest. Durch Umsetzung dieser Bau- und Nutzungsrechte würde ein Großteil der dort 
unversiegelten und natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen überbaut werden. Dabei 
ist es nicht auszuschließen, dass dadurch die Starkregengefährdung in diesem Bereich zu-
nimmt beziehungsweise sich nachteilig auf umliegende Bereiche auswirkt.  
Kampfmittel: Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine 
baulichen Veränderungen oder Eingriffe in den Boden, die sich auf die sich auf die genannten 
Verdachtspunkte auswirken könnten. Dementsprechend würde eine Überprüfung vorerst nicht 
erfolgen, so dass die Verdachtspunkte weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben würden.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Hochwasser: Auch nach Durchführung der Planung wird das  Plangebiet außerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins liegen. Eine Betroffenheit liegt weder direkt noch indirekt vor.  
Magnetfeldbelastung: Mit Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung wird eine Wohnbau-
fläche im Bereich der Alsdorfer Straße und nördlich daran angrenzend ei ne Grünfläche auf 
den ehemaligen Flächen der Gleisharfe ausgewiesen. Beides sind sensible Flächennutzun-
gen, die einen ausreichenden Abstand zu den unter Bestandsituation beschriebenen im Plan-
gebiet befindlichen Sendeanlagen und den außerhalb liegenden Anlagen einhalten. 
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager der RheinEnergie AG. 
Starkregen: Mit der geplanten Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleis-
harfe wird eine gewerbliche Bebauung im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- oder Geneh-
migungsverfahren langfristig ausgeschlossen. Dadurch wird auch eine zusätzliche nachteilige 
Entwicklung der Starkregengefährdung in diesem Bereich unterbunden. Die Ausweisung einer 
Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße hat zunächst keine nachteiligen Auswirkun-
gen auf die Starkregengefährdung der betroffenen Flächen. Mit Umsetzung der Wohnbebau-
ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird der Flächenversiegelungsgrad in dem

55 
Bereich voraussichtlich zunehmen. Dementsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens ein Überflutungskonzept durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH 
(2021) erarbeitet, dass entsprechende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vorsieht. 
Mit der Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche ergeben sich keine Verände-
rungen für die Starkregengefahrensituation.   
Kampfmittel: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine direkten 
baulichen Veränderungen oder Eingriffe in den Boden vorbereitet, die sich auf die unter Be-
stand beschriebenen Verdachtspunkte auswirken könnten. Eine Sicherheitsdetektion ist dem-
entsprechend nicht erforderlich.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Hochwasser: Durch die Lage des Plangebietes kann eine Gefährdung durch künftig auftre-
tende Überschwemmungen und Hochwasser des Rheins ausgeschlossen werden. Eine Ge-
fährdung durch Grundhochwasser ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu besorgen. 
Magnetfeldbelastung: Die im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen liegen in einem ausrei-
chenden Abstand zu der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer 
Straße und einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe. Eine Gefä hrdung 
des Menschen und seiner Gesundheit ist durch die beiden vorhandenen Sendeanlagen nicht 
erkennbar.  
Die umliegenden Bahntrassen der Deutschen Bahn AG und KVB sowie das nördlich gelegene 
Umspannwerk der RheinEnergie AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet, 
so dass auch hier keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Mensch und seine Gesund-
heit zu erwarten sind.    
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand ist das Erdgaslager der RheinEnergie AG bereits stillgelegt. Eine Gefahr für den Men-
schen und seine Gesundheit sind damit ausgeschlossen. 
Starkregen: Die geplante Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe 
ist hinsichtlich künftig auftretender Starkregenereignisse positiv zu bewerten, da eine großflä-
chige Überbauung der bestehenden Niederschlagsversickerungsflächen zukünftig nicht mehr 
möglich ist. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse 
verbunden. Durch die Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung wird der Flächenversiegelungsgrad sowie die Starkregengefahr in dem Bereich vo-
raussichtlich zunehmen. Dementsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
ein Überflutungskonzept durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH (2021) erar-
beitet. Das Konzept sieht entsprec hende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vor, 
um mögliche nachteilige Entwicklungen zu vermeiden. Mit der Umwidmung einer Industrieflä-
che in eine Gewerbefläche ergeben sich keine Veränderungen für die Starkregengefahrensi-
tuation.

56 
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan zu schwerwiegenden Konflikten mit Starkregenereignissen in nachgelager-
ten Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren führen, die sich im Nachhinein negativ auf die 
Standortentscheidung im Flächennutzungsplan auswirken könnten.  
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen weder zu direkten 
baulichen Veränderungen noch zu Bodeneingriffen im Bereich der aufgeführten Verdachts-
fälle.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tra-
gen, dass bei künftigen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm-
arbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. im Bereich der Verdachtspunkte, eine Über-
prüfung nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu Baugrundeingriffen durchge-
führt wird. Nach Durchführung der Überprüfung und entsprechender Entschärfung einer mög-
lichen Gefahrenlage, besteht für den Menschen und seine Gesundheit im Plangebiet keine 
Gefahr mehr durch Kampfmittel. 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan überwiegend als Gewerbefläche 
dargestellt. Für einen kleinen Teilbereich an der Widdersdorfer Straße ist eine Industriefläche 
und im südwestlichen Bereich ist eine Gemischte Baufläche dargestellt, die durch Wohnnut-
zungen geprägt ist. Weitere Wohngebäude liegen im Norden entlang der Widdersdorfer Straße 
im Bereich der bestehenden Gewerbeflächen. Darüber hinaus befinden sich einige Betriebs-
wohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-Straße ebenfalls im Bereich bestehender Gewerbe-
flächen. Informationen zu den Besonnung - und Belichtungsverhältnissen der bestehenden 
Wohngebäude liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass diese bei der Realisierung der 
Wohngebäude berücksichtigt wurden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die bestehenden Darstellungen des rechtskräfti-
gen Flächennutzungsplanes bestehen bleiben. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnung- 
und Belichtungsverhältnisse sind damit nicht verbunden.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße sowie der 
angrenzenden Erweiterung der Gemischten Baufläche zu Gunsten einer Wohnbebauung sind 
ausreichende Besonnung- und Belichtungsverhältnisse auf Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung nach den Vorgaben der DIN 5043-1 zu überprüfen. Nach derzeitigem Kenntnisstand 
liegen keine Hinweise vor, dass die Vorgaben der der DIN 5043-1 für die Wohnbebauung an 
der Alsdorfer Straße nicht eingehalten werden können und es für einzelne Wohnungen zu 
nicht ausreichenden Besonnung- und Belichtungsverhältnissen kommt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:

57 
Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Stan-
dortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz. Im Rahmen nach-
gelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vor-
gaben der DIN 5043-1 bei entsprechenden Bauvorhaben eingehalten werden. Nachteilige Um-
weltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu be-
sorgen. 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Niedertrasse des Rheins, ein Bereich der seit der 
Jungsteinzeit als besiedelt gilt und indem generell mit Archäologischen Funden zu rechnen ist. 
Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen jedoch keine begründeten Hinweise für archäo-
logische Bodendenkmäler im Plangebiet vor. 
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch die 
Althoff & Lang GbR (2020) wurde der Untergrund im Bereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 63457/02 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ mit insgesamt 26 Rammkernson-
dierungen sondiert. Dabei wurde unter der Oberflächenversiegelung eine ca. 3-4 m mächtige 
anthropogene Auffüllschicht angetroffen, die keine Hinweise zu archäologischen Bodendenk-
mälern aufweist. Ob in der darunter anstehenden natürlichen Bodenschicht Bodendenkmäler 
vorliegen, ist nicht bekannt.  
An der Widdersdorfer Straße 217 und 217a-b befindet sich nach der Denkmalliste der Stadt 
Köln eine alte Fabrik, deren Gebäudebestand seit dem 05.08.1998 unter Denkmalschutz steht 
und dem Umgebungsschutz nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW unterliegt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstel-
len vor. Die alte Fabrik an der Widdersdorfer Straße 217 und 217a-b, deren Gebäudebestand 
seit dem 05.08.1998 unter Denkmalschutz steht, würde weiterhin bestehen bleiben und dem 
Denkmalschutz unterliegen.  
Insgesamt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter bei Beibe-
haltung des bestehenden Planungsrechtes zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmä-
ler sowie archäologische Fundstellen vor.  
Der an der Widdersdorfer Straße 217 und 217a-b unter Denkmalschutz stehende Gebäude-
bestand erfährt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung keinerlei Beeinträchtigungen und 
wird weiterhin dort bestehen bleiben. Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
63459/02 „Widdersdorfer Straße“ soll eine entsprechende Kenntlichmachung des Gebäude-
bestandes erfolgen.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:

58 
Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen keine begründeten Hinweise für archäologische 
Fundstellen und Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im Bereich der Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße wurde bei den Untergrundsondierungen keine Hinweise zu archäologischen Boden-
denkmälern identifiziert. Weitere Bautätigkeiten mit Eingriffen in die darunter liegenden Bo-
denschichten sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht angedacht. Dementspre-
chend sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung für den Umweltbelang Kultur- und 
Sachgüter keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erkennen, die im Nachhinein dazu füh-
ren könnten, dass die Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachge-
lagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar sind.  
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine erheblichen Emissionsquellen für Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme vor. Es ist davon auszugehen, dass Abfälle und Abwässer regelgerecht entsorgt wer-
den. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung würde die Darstellung einer Indust-
riefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße sowie die Möglichkeit zur Wiederaufnahme ei-
ner industriellen Nutzung bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass eine industrielle 
Nutzung sich nachteilig auf die Entwicklung von Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen sowie von zusätzlichen Abfällen und Abwässer auswirken könnte. Eine Beurtei-
lung ist aber nur anhand eines konkreten Vorhabens durch ein entsprechendes Fachgutachten 
möglich.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Ausweisungen einer Wohnbau-, Gewerbe- und Grünfläche im Flächennut-
zungsplan bewirken keine nachteilige Entwicklung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strah-
lungsemissionen im Plangebiet. Gleiches gilt für die Entstehung beziehungsweise den Um-
gang mit Abfällen und Abwässern. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standor-
tentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die 
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung oder in anderen nachgelagerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist da-
für Sorge zu tragen, da ss entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die 
Planung integriert werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise vor, 
dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan in nachgelagerten Zu-
lassungs- oder Genehmigungsverfahren zu unlösbaren Konflikten führen.  
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)

59 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung wird sich an der Bedeutung für die 
Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet nichts verändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine Auswirkungen hinsichtlich der Nutzung erneuer-
barer Energien. Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von Fernwärme in Verbindung 
einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage vor. Die geplante extensive Dachbegrünung kann sich 
wärmedämmend auf die Gebäude auswirken und dadurch zur Reduzierung des Energiebe-
darfs beitragen. Insgesamt wird für die Wohnbebauung angestrebt, die Standards eines KfW-
Effizienzhauses 55 zu erreichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht 
relevant. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht verbunden. 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien für die neuen Wohnge-
bäude vor. Insgesamt werden die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 für die Wohnbe-
bauung angestrebt und führen dazu, dass mit der Bebauungsplanumsetzung die Bedeutung 
für die Nutzung erneuerbarer Energie im Plangebiet im Vergleich zum Bestand leicht ansteigt. 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Regionalplan (RP) für den Regierungsbezirk Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes (LP) der Stadt 
Köln (digitale Version, Stand 28.04.1991) und wird dementsprechend im Landschaftsplan als 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB und Bauflächen gemäß BP dargestellt.    
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln (2. 
Fortschreibung 2019). Dort befindet es sich innerhalb der erweiterten grünen Umweltzone, die 
im Luftreinhalteplan für Teile des Kölner Stadtgebietes ausgewiesen ist. Die Zone darf nur von 
Kfz mit geringem Feinstaubausstoß und Stickstoffdioxide (grüne Plakette) befahren werden. 
Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Bereich der angedachten großen Fahrverbotszone.  
Das Plangebiet liegt nicht in einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

60 
Durch die Beibehaltung der bestehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan ergeben sich 
keine Veränderungen hinsichtlich der Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplans 
sowie von sonstigen Plänen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Durchführung der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich keine Veränderungen 
für die Darstellungen des Landschafts- und Luftreinhalteplans sowie von sonstigen Plänen.  
Mit der Durchführung der Bebauungsplanänderungen für die Stolberger und  Widdersdorfer 
Straße werden die Betriebsarten in den festgesetzten Gewerbegebieten nach den Vorgaben 
des Abstandserlasses vom 06.06.2007 neu gegliedert und die Zonierungen den immissions-
schutzrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Es ist anzunehmen, das s sich die Neu-
gliederung positiv auf die künftige Emissionsentwicklung in den jeweiligen Gewerbegebieten 
auswirkt. Die Umwandlung der Industriefläche im Bereich der Widdersdorfer Straße bewirkt 
einen langfristigen Ausschluss einer emissionsintensiven Industrienutzung.  
Mit der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ wird ein Gewerbegebiet in ein Wohngebiet umgewandelt. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro für Stadt - und Verkehrsplanung, Dr.-Ing. 
Reinhold Baier GmbH (BSV 2020) ein Verkehrsgutachten erstellt und für die Wohnbebauung 
eine zusätzliche Verkehrsbelastung von insgesamt 670 Kfz-Fahrten prognostiziert, die eine 
geringfügige Zusatzbelastung darstellt. Damit einhergehend werden auch die verkehrsbeding-
ten Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid 
(NOx) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) geringfügig ansteigen. Der 
Entfall der nutzungsbedingten Emissionen aus den Gewerbebetrieben (CO2 und NO2-Emissi-
onen aus veralteter Heiztechnik und den Produktionsprozessen) werden sich hingegen positiv 
auf die künftige Emissionsentwicklung auswirken. Darüber hinaus wird sich die Festsetzung 
zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanlagen in dem Wohngebiet zusätzlich 
positiv auf die künftige Emissionsentwicklung von NO2 und die Luftqualität auswirken.       
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich. 
Bewertung:  
Die Flächennutzungsplanänderung selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Entstehung von 
Emissionen im Plangebiet. Der langfristige Ausschluss der Industriefläche an der Widdersdor-
fer Straße ist unter dem Vorsorgegedanken positiv zu bewerten. Die im Rahmen der verbind-
lichen Bauleitplanung geplante Neugliederung der Betriebsarten in den Gewerbeflächen wirkt 
sich wahrscheinlich positiv auf die künftige Emissionsentwicklung aus. Auch die Umwandlung 
der Gewerbefläche in eine Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße ist hinsichtlich der 
künftigen Emissionsentwicklung positiv zu bewerten. Die Veränderungen sind im Sinne der 
Zielsetzung der Luftreinhalteplanung, führen aber nicht dazu, dass dessen Darstellungen ge-
ändert werden müssen.      
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Dementsprechend hat die geplante Flächennutzungsplanänderung auf den Landschaftsplan 
und die darin festgesetzten Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele keinerlei Aus-
wirkungen. Gleiches gilt für sonstige Pläne.

61 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel 
des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
Stickoxide und Feinstaub. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit der Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes würden sich 
vorerst keine beurteilungsrelevanten Veränderungen oder Auswirkungen für die Luftqualität 
ergeben. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind dadurch nicht zu erwar-
ten, vorausgesetzt die Industriefläche an der Widdersdorfer Straße würde weiterhin gewerblich 
genutzt. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdor-
fer Straße“ ermöglichen aber jederzeit, dass sich dort ein emissionsintensiver Betrieb wie bei-
spielweise eine Verzinkungsanlage oder aber ein anderer Herstellungsbetrieb theoretisch wie-
der ansiedeln könnte. Damit verbunden wäre ein Anstieg von industriellen Luftschadstoffemis-
sionen wie Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffdioxid (CO2) Stickstoffoxid (NOx) sowie Fein- 
und Mikrofeinstäuben (PM10 und PM2,5), die sich nachteilig auf die Luftqualität und damit 
auch auf den Menschen und seine Gesundheit auswirken könnten. Eine Prognose über die 
Erheblichkeit der Luftschadstoffentwicklung ist ohne eine konkrete Nutzungsabsicht und ein 
entsprechendes Fachgutachten dazu, nicht möglich.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen im Bereich der Widdersdorfer 
Straße zu einer Umwidmung der Industriefläche zu einer Gewerbefläche und einem langfristi-
gen Ausschluss einer emissionsintensiven industriellen Nutzungsmöglichkeit. Durch die Um-
widmung der Gewerbeflächen im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünfläche und 
die Umwidmung der Gewerbefläche an der Alsdorfer Straße zu einer Wohnbaufläche werden 
emissionsintensivere Gewerbenutzungen in diesen Bereichen langfristig ausgeschlossen.   
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der Umsetzung der Wohnbebauung an 
der Alsdorfer Straße voraussichtlich eine zusätzliche Verkehrsbelastung von insgesamt 670 
Kfz-Fahrten entstehen. Damit einhergehend werden auch die verkehrsbedingten Luftschad-
stoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie 
von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) geringfügig ansteigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. 
Bewertung:  
Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direkten Auswirkungen 
auf die Luftqualität im Plangebiet, steuern aber die künftigen Flächennutzungen in nachgela-
gerten Planungs- und Zulassungsverfahren. Unter Berücksichtigung des Vorsorgepri nzips 
sind die geplanten Darstellungsänderungen und der damit verbundene langfristige Ausschluss 
emissionsintensiverer Flächennutzungen positiv für die Entwicklung der Luftqualität im Plan-
gebiet zu bewerten. Mit der Umsetzung der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße werden

62 
die Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe zwar geringfügig zunehmen, gleichzeitig 
entfallen aber die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung sowie dem An- und Zulieferver-
kehr.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass mit den geplanten Än-
derungen des Flächennutzungsplanes Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
zu besorgen sind. 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Umweltgütern zu berücksichtigen, da sich die Umweltgüter nicht immer eindeutig 
voneinander trennen lassen und oftmals gegenseitig beeinflussen. Das Plangebiet stellt einen 
dicht bebauten Raum dar, indem überwiegend anthropogen überformte und gestörte Boden-
verhältnisse vorherrschen. Natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse sind, wenn über-
haupt nur kleinteilig vorhanden. Im Bereich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflä-
chen dient der Boden Tieren und Pflanzen als Lebensraum. Anfallendes Niederschlagswasser 
kann dort versickern und zur Grundwasseranreicherung beitragen. Von der Bestandsvegeta-
tion insbesondere von dem Gehölzbestand auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe gehen 
lokal begrenzte klimatische und luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die Wechsel-
wirkungen des Naturhaushaltes stark durch die anthropogene Nutzung und deren Störein-
flüsse eingeschränkt.   
Der Mensch nutzt das Plangebiet überwiegend als Arbeitsstätte und in einem untergeordneten 
Maße zum Wohnen. Bis auf die an der Alsdorfer Straße gelegene öffentlichen Grünfläche mit 
Zweckbestimmung Spielplatz hat das Plangebiet keine Bedeutung für die Naherholung und 
Erholungsvorsorge. Die mit Gehölzen bestockten Flächen der ehemaligen Gleisharfe haben 
sind im Privateigentum und sind dementsprechend nicht für die Allgemeinheit öffentlich zu-
gänglich.      
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Beibehaltung der bestehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes könnte sich 
durch die Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung ein emissionsintensiver Betrieb im 
Plangebiet ansiedeln, der sich nachteilig auf einzelne Umweltgüter, deren Wechselwirkungen 
sowie den Menschen und seine Gesundheit auswirken könnte.  
Weitere nachteilige Umweltauswirkungen für einzelne Umweltgüter sowie deren Wechselwir-
kungen untereinander wären mit der Umsetzung einer gewerblichen Nutzung auf den Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe verbunden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:   
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs - und Genehmigungsverfahren, 
dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdorfer Straße sowie eine gewerbliche Nutzung 
an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden Flächen der ehemaligen Gleisharfe lang-
fristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch ein zelne Umweltgüter sowie deren 
Wechselbeziehungen untereinander.

63 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich.   
Bewertung:  
Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben keine direkten Auswir-
kungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Indirekt bewir-
ken sie auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter Zulassungs- und Ge-
nehmigungsverfahren, dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdorfer Straße sowie eine 
gewerbliche Nutzung an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden Flächen der ehema-
ligen Gleisharfe langfristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch einzelne Umwelt-
güter sowie deren Wechselbeziehungen untereinander. Unter Berücksichtigung des Vorsor-
geprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen positiv zu bewerten. Insbesondere der 
Mensch und seine Gesundheit profitieren von der Ausweisung einer Grünfläche, die langfristig 
öffentlich zugänglich gemacht werden soll und eine Erholungsnutzung ermöglicht.  
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der unter Bestand beschriebenen Situation 
nichts verändern. Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Kata-
strophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird im Zuge der Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an 
sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und 
Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. D ies 
gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwir-
kungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung:

64 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als unwahrscheinlich anzunehmen. Mit den geplanten Änderungen des Flächen-
nutzungsplanes sowie den geplanten Änderungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ 
und Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und ist dementsprechend dem baulichen Innenbe-
reich gemäß § 30 BauGB zuzuordnen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ist für die Flächen 
der ehemaligen Gleisharfe eine gewerbliche Nutzung (GE-Fläche) mit einer GRZ von 0,8 fest-
gesetzt. Dementsprechend wäre die Realisierung einer gewerblichen Nutzung auf diesen Flä-
chen planungsrechtlich jederzeit möglich. Damit verbunden wäre eine weitreichende Überbau-
ung und Versiegelung der dort vorhandenen Freiflächen und der Verlust des darauf stocken-
den Gehölzbestandes. In den weiteren Gewerbeflächen des Plangebietes sind vereinzelte 
bauliche Veränderungen im Rahmen von Betriebserweiterungen oder Gebäudesanierungen 
nicht auszuschließen, die zu einer geringfügigen Inanspruchnahme von noch unversiegelten 
und mit Vegetation bestandener Flächen führen könnten. Die Eingriffsregelung würde dabei 
nicht zu Tragen kommen, da Eingriffe gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen gelten. E in Ausgleich wäre nicht  erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Ausnahme der Wohnbebauung an der Alsdorfer Straße im Rahmen des in Aufstellung 
befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße“ werden im Plangebiet keine neuen Baurechte geschaffen. Auch werden keine beste-
henden Kompensationsflächen überplant, die einen Eingriff in Natur und Landschaft nach den 
Vorgaben des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz auslösen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich.   
Bewertung:  
Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung 
auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut-
zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des 
Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Auf-
gabe der verbindlichen Bauleitplanung. Da das Plangebiet dem baulichen Innenbereich ge-
mäß § 30 BauGB zuzuordnen ist, gelten Eingriffe gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung 
mit § 18 BNatSchG als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre nicht erforderlich, da die 
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete

65 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das Max Becker -Areal, ein von dem 
Rohstoffverwertungsunternehmen Max Becker genutztes Gelände. Im Jahr 2022 beabsichtigt 
das Unternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Widdersdorfer Straße zu verlassen und 
seinen Standort in den Niehler Hafen zu verlagern. Dadurch ergibt sich die Chance, das Areal 
für die Stadtentwicklung zu nutzen und dort im Rahmen eines Bebauungsplanes e in neues 
Quartier für Wohnen, Arbeiten, Kultur, Bildung, Nahversorgung und Grünflächen zu realisie-
ren. Für das Areal besteht derzeit noch kein Bebauungsplan. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die dazugehörigen Bereiche als Gewerbe- und 
Industrieflächen und zu einem kleinen Teil als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt. Mo-
mentan laufen stadtintern die Vorbereitungen für einen Wettbewerb, der Ende März 2022 star-
ten soll. Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 2020 einen Beschluss zum Max Becker-Areal 
gefasst, in dem grundlegende Ziele für das Gebiet formuliert wurden. Dazu gehören die Schaf-
fung von Wohnraum auf der Grundlage des geltenden Kooperativen Baulandmodells unter 
Berücksichtigung generationenübergreifender Wohnmodelle, sowie die Schaffung von Gewer-
beflächen für unterschiedliche Gewerbenutzungen und die Schaffung von Kultur-, Sozial-, Bil-
dungs- und Gemein- sowie Grünflächen. Die Erschließung soll mit flexiblen Mobilitätskonzep-
ten und einer Anbindung an den ÖPNV erfolgen. 
Ein konkretes Planungskonzept, in dem die Planungsziele im Detail dargelegt sind liegt aktuell 
noch nicht vor, so dass eine Beschreibung und Bewertung der kumulierenden Auswirkungen 
beider Planungsvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind.  
6.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Es handelt sich hier um einen zentralen innerstädtischen Standort, der für mehrere Nutzungen 
attraktiv ist. Um den im Stadtgebiet hohen Bedarf an Wohnbauflächen gerecht zu werden, 
sollen durch die 241. FNP-Änderung an diesem Standort Flächen für den Wohnungsbau ent-
wickelt werden. Das Ziel ist, diesen Bereich von einem Industrie - und Gewerbestandort zu 
einem attraktiven gemischten Plangebiet zu entwickeln. Eine vollständige Entwicklung des Be-
reiches als Wohngebiet wird nicht angestrebt, um den vorhandenen gewerblichen Bestand in 
diesem Bereich zu sichern und auch dem bestehenden gewerblichen Flächenbedarf Rech-
nung zu tragen. Aufgrund des hohen Wohnraumbedarfes und der für eine Wohnnutzung gut 
geeigneten Lage, soll der Standort aber auch nicht vollständig als Gewerbe - und Industrie-
standort entwickelt werden, sondern der Wohnanteil erhöht werden. Durch die 241. FNP-Än-
derung soll eine städtebauliche Neuordnung des Bereiches erreicht werden, durch die an die-
sem Standort sowohl den gewerblichen Ansprüchen als auch dem Bedarf an innerstädtischen 
Wohnbauflächen Rechnung getragen wird.  
 
C Zusätzliche Angaben

66 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch die 
Althoff & Lang GbR (2020) wurden insgesamt 26 Rammkernsondierungen durchgeführt. 
Zur Berechnung der Schallimmissionen (ACCON Köln GmbH 2020) wurde das EDV -Pro-
gramm „CadnaA“ (Version 2020 MR 2) eingesetzt. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächen-
nutzungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
6.8 Zusammenfassung 
Tiere : Die vorliegenden Artenschutzprüfungen des Kölner Büro für Faunistik kommen zu dem 
Ergebnis, dass mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 
„Wohnbebauung Alsdorfer Str.“ (Kölner Büro für Faunistik 2020) und der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes Nr. 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ und Nr. 63459/04 „Stolberger Straße“ ein 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Ein-
haltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. 
Hinweise, dass durch die jeweiligen Bebauungsplanverfahren ein Vorkommen von FFH-An-
hang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional be-
deutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszustand sich in einem unzureichen-
den oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfahrenskritische Arten) negativ beein-
trächtigt wird, liegen derzeit nicht vor.  
Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer Grünflä-
che führt dazu, dass die Flächen zukünftig nicht mehr zu einem Großteil mit einer gewerblichen 
Nutzung überbaut werden können und der dort stockende Gehölzbestand langfristig erhalten 
bleibt. Davon profitieren die dort lebenden gehölzbewohnenden Vogelarten, insbesondere die 
gefährdete Art Türkentaube sowie die planungsrelevante Vogelart Star.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine begründeten Hinweise vor, dass die geplan-
ten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegen-
den Konflikten führen und diese nicht umsetzbar sind.  
Pflanzen: Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe zu einer 
Grünfläche führt dazu, dass eine Bebauung der Flächen künftig nicht mehr möglich ist und die 
dort vorhandenen Vegetationsbestände langfristig erhalten und gesichert werden. 
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße hat keine direkte Auswirkung 
auf den Umweltbelang Pflanzen. Durch die geplante Umsetzung des in Aufstellung befindli-
chen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ 
wird sich der Anteil begrünter Flächen gegenüber dem Bestand voraussichtlich erhöhen. Ins-
gesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes als positiv für

67 
den Umweltbelang Pflanzen zu bewerten. Auch nach der Änderung des Flächennutzungspla-
nes bleibt das Plangebiet weiterhin ein urbaner und durch mehrgeschossige Be bauung ge-
prägter Raum, in dem das Schutzgut Pflanze nur eine untergeordnete Rolle einnimmt. 
Fläche: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes führen nicht zu 
direkten Flächeninanspruchnahmen und wirken sich auch nicht negativ auf den Flächenver-
siegelungsgrad im Plangebiet aus. Nachteilige Auswirkungen können sich erst auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung beziehungsweise in nachstehenden Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahren ergeben.  
Mit der geplanten Darstellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe wird 
eine gewerbliche Überbauung der bestehenden Freiflächen langfristig ausgeschlossen und ist 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Mit der Umwidmung ei-
ner Industriefläche in eine Gewerbefläche sind keine negativen Auswirkungen verbunden, da 
die Fläche im Bestand schon fast vollständig versiegelt ist. Mit der Umsetzung einer Wohn-
baufläche Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ wird der Flächenversiegelungsgrad gegenüber der Bestandsituation zu-
nehmen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ergeben sich daraus aber keine Konflikte, die 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und die im Nachhinein 
dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Rahmen nachgelagerter Planungs- 
und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
Boden: Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan bewirken keine di-
rekten Eingriffe in den Boden und das Bodengefüge, so dass erhebliche und nachteilige Um-
weltauswirkungen nicht zu besorgen sind.   
Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe hat zur Folge, dass 
eine großflächige gewerbliche Bebauung in diesem Bereich künftig nicht mehr möglich ist und 
aus Sicht des Bodenschutzes positiv zu bewerten ist.  
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße führt nach derzeitigem 
Stand in den nachstehenden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren dazu, dass die vorbe-
lasteten Auffüllböden großflächig abgetragen und die Aushubmassen fachgerecht ent sorgt 
werden. In den nicht überbaubaren Bereichen erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahmen 
eine Auffüllung mit unbelasteten Bodenmaterial, so dass hier eine Verbesserung gegenüber 
der Bestandsituation erreicht wird. Da für das Plangebiet bereits ein rechtsk räftiger Bebau-
ungsplan besteht und der Bereich planungsrechtlich dem Innenbereich nach § 30 BauGB zu 
zuordnen ist, gelten die Eingriffe nach § 1 a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 18 
BNatSchG als zulässig und vollzogen. 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei-
lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
zu befürchten, die sich im Nachhinein nachteilig auf die geänderten Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan auswirken könnten. 
Grundwasser: Die Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ist 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv zu bewerten, da die bestehenden Freiflä-
chen künftig nicht mehr mit einer gewerblichen Nutzung überbaut werden können und weiter-
hin als Niederschlagsversickerungsflächen zur Verfügung stehen.

68 
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass sich für den Umweltbelang 
Grundwasser im Nachhinein Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die geänderten Darstel-
lungen im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfah-
ren nicht umsetzbar sind.  
Luft:  
Luftschadstoffe - Emissionen, auch Treibhausgase : Die geplanten Darstellungsänderun-
gen des Flächennutzungsplanes haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Emissions-
entwicklung von Luftschadstoffen im Plangebiet. Die Umwidmung einer Gewerbefläche zu 
Gunsten einer Grünfläche sowie die Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche 
führen zu einem langfristigen Ausschluss von emissionsintensiven Flächennutzungen und sind 
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten. Die Darstellung einer 
Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer Straße schafft die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Umsetzung der Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und 
nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Mit der Umsetzung der Wohnbe-
bauung wird sich die Entwicklung von nutzungsbedingten Luftschadstoffemissionen vermin-
dern, da die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung entfallen und die Emissionen aus den 
Heizungsanlagen durch Verwendung moderner Heiztechnik reduziert werden. Die geplante 
wärmedämmende extensive Dachbegrünung der neuen Wohngebäude kann sich ebenfalls 
reduzierend auf den Energieverbrauch und dadurch positiv auf die Emissionsentwicklung aus-
wirken. Die geplante Festsetzung zum Ausschluss fester Brennstoffe bei Verbrennungsanla-
gen wirkt sich zusätzlich positiv auf die Emissionsentwicklung von NO2 im Plangebiet und das 
Schutzgut Luft aus. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe werden aufgrund des prognosti-
zierten Mehrverkehrs von insgesamt 670 Kfz-Fahrten geringfügig zunehmen. Die nach dem 
Mobilitätskonzept der RheinEnergie (2020) verfolgten Anreize zur Förderung umweltfreundli-
cher Fortbewegungsmittel sowie die gute Anbindung an den ÖPNV könnten sich zusätzlich 
positiv auf die Emissionsentwicklung auswirken. 
Luftschadstoffe - Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes hat 
keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen in der Umgebung des Plangebie-
tes. Zusätzliche Luftschadstoffimmissionen sind planungsunabhängig durch einen zunehmen-
den Straßenverkehr auf den umliegenden Verkehrswegen zu erwarten.   
Klima: Insgesamt sind mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung keine nachteiligen 
und erheblichen Auswirkungen für das Lokalklima verbunden. Die Darstellungsänderungen 
sind unter dem Vorsorgeprinzip positiv zu bewerten, da die Freiflächen der ehemaligen Gleis-
harfe und der darauf stockende Gehölzbestand durch die Darstellung einer Grünfläche lang-
fristig vor einer Bebauung gesichert werden. Durch den Erhalt des Gehölzbestandes wird auch 
seine lokale Funktion zur Kaltluftentstehung sowie als CO2 -Speicher und Luftfilter erhalten. 
Die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ an der Alsdorfer Straße ist nicht 
von den geplanten Änderungen betroffen.  
Der langfristige Ausschluss einer emissions - und wärmeintensiven industriellen Nutzung ist 
ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips positiv für das Lokalklima zu bewerten.  
Auswirkungen auf das Großklima sind insgesamt nicht zu erwarten.  
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die ge-
planten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan führen zu einem Ausschluss einer 
industriellen Nutzung im Plangebiet, sowie zu einer Verringerung der gewerblich genutzten 
Flächen im Plangebiet.  Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zu-
lassungs- und Genehmigungsverfahren bewirken die Änderungen indirekt, dass sich durch die

69 
ausgeschlossenen Flächennutzungen keine nachteiligen Veränderungen mehr für die Wech-
selwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ergeben können. Unter Berücksichtigung 
des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen als positiv für die Wechsel-
wirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu bewerten. 
Landschaft: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine 
nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft, das Landschaftsbild und die Erholungseignung 
und bewirken einige positive Effekte. Die Umwidmung der Gewerbefläche im Bereich der ehe-
maligen Gleisharfe zu einer öffentlichen Grünfläche fü hrt zu einem langfristigen Erhalt und 
einer Sicherung der Freifläche sowie des landschaftsprägendem Gehölzbestandes. Zudem 
werden die Flächen öffentlich zugänglich gemacht, so dass diese zukünftig für die Naherho-
lung zur Verfügung stehen.  
Durch die geplante Integrierung einer begrünten Fuß- und Radwegeverbindung auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung wird sich der Anteil begrünter Freiflächen im Plangebiet gering-
fügig erhöhen. Darüber hinaus entsteht eine wichtige Verbindungsachse für den Fuß - und 
Radverkehr, die sich positiv auf die Naherholungsnutzung auswirkt kann. Es ist nicht auszu-
schließen, dass durch die Verbindungsachse auch eine Sichtachse im Plangebiet entstehen 
wird. 
Durch die Umwidmung der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße zu einer Gewerbeflä-
che wird eine industrielle Nutzung langfristig ausgeschlossen. Da sich eine industrielle Anlage 
oder Produktionsstätte alleine durch ihr Erscheinungsbild sowie den davon ausgehenden 
Emissionen in der Regel negativ auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung auswirkt, 
ist der Ausschluss unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als positiv zu bewerten.     
Biologische Vielfalt Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Bereich der ehe-
maligen Gleisharfe eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen, durch die dort vorhandene Ve-
getation sowie der Lebensraum für Tier- und Insektenarten langfristig gesichert wird. Davon 
profitiert auch die nach der Roten Liste Niederrheinische Bucht gefährdete Art Türkentaube. 
Mit der Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes an der Alsdorfer Straße wird der Anteil begrünter Flächen im Plangebiet erhöht und es 
entstehen weitere potentielle Lebensräume für Pflanzen und für siedlungsbewohnende Tier-
arten (Allerweltsarten). Insgesamt sind die geplanten Darstellungsänderungen des Flächen-
nutzungsplanes als positiv für die biologische Vielfalt zu bewerten.          
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Die Flächennutzungsplanänderung hat 
keine direkten Auswirkungen auf das nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete in ca. 8.000 m 
Entfernung. Auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind keine Wirkungspfade er-
kennbar, die über eine Distanz von 8.000 m eine nachteilige Wirkung entfalten könnten. Aus 
Sicht des europäischen Gebietsschutzes ergeben sich durch die Flächennutzungsplanände-
rung keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura 2000-Gebiete, dem 
jeweiligen Schutzzweck sowie den festgelegten Erhaltungszielen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Die geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes haben keine direk-
ten Auswirkungen auf die Lärmemissionen im Plangebiet. Unter Berücksichtigung des Vorsor-
geprinzips sind sie als positiv zu bewerten, da sie einen langfristigen Ausschluss einer indust-
riellen sowie gewerblichen Nutzung bewirken und auf Ebene nachgelagerter Zulassungs- und

70 
Genehmigungsverfahren dazu führen, dass dort künftig keine lärmemissionsintensiven Nut-
zungen mehr entstehen können.    
Durch die Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße werden die planungs-
rechtlichen Grundlagen für den in Aufstellung befindlichen vorhabebezogen Bebauungsplan 
Nr. 63457/03 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße“ geschaffen. Die dazu erarbeitete schalltech-
nische Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2020A) kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmvor-
belastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind und sich die Lärmsituation nach Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unwesentlich verändern wird. Unter Berück-
sichtigung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und 
seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.   
Altlasten: Mit den geplanten Darstellungsänderungen des Flächennutzungsplanes sind keine 
direkten Auswirkungen auf die Altlastensituation im Plangebiet verbunden. Erst auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung oder nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren 
kann es zu Bodeneingriffen und damit auch zu Eingriffen und Veränderungen der Altlastensi-
tuation kommen, die sich wiederum nachteilig auf den Menschen und seine Gesundheit aus-
wirken können.   
Eine Bewertung über die Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Dar-
stellung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe ergeben, ist erst nach Vorlage 
des Altlastengutachtens durch das Büro Althoff & Lang GbR möglich.      
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63457/03 „Wohnbebauung 
Alsdorfer Straße“ ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Altlastensitu-
ation sowie den Menschen und seine Gesundheit. Die geplanten Tiefbauarbeiten führen dazu, 
dass teilweise belastetes Bodenmaterial fachgerecht entfernt wird und keine belastenden 
Stoffe im Untergrund verbleiben, was sich positiv auf das Schutzgut Boden und die Gefähr-
dungsabschätzung Grundwasser und Mensch auswirkt. Die danach anstehende großflächige 
Überbauung des Plangebietes mit der darunter liegenden Tiefgarage stellt mit Hinblick auf die 
vorhandenen Altlasten und deren Auswirkungen auf die Sch utzgüter eine Sicherungsmaß-
nahme im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BBodSchG dar (Althoff & Lang GbR 2020). 
Erschütterungen: Mit den geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan sind 
keine Flächennutzungen verbunden, von denen beurteilungsrelevante Erschütterungswirkun-
gen ausgehen. Von den im ausreichenden Abstand zum Plangebiet liegenden Bahntrassen 
der Kölner Verkehrsbetriebe und der Deutschen Bahn AG gehen Erschütterungswirkungen 
auf das nähere Umfeld aus. Eine Gefährdung des Menschen und seiner G esundheit sowie 
von Gebäuden im Plangebiet selbst ist nicht ableitbar.  
Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine 
Gesundheit sowie für Gebäude mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes zu 
erwarten. 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Durch die Lage des Plangebietes kann eine Gefährdung durch künftig auftre-
tende Überschwemmungen und Hochwasser des Rheins ausgeschlossen werden.  
Magnetfeldbelastung: Die im Plangebiet befindlichen Sendeanlagen liegen in einem ausrei-
chenden Abstand zu der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich der Alsdorfer 
Straße und einer Grünfläche auf den Flächen der ehemaligen Gleisharfe. Eine Gefährdung 
des Menschen und seiner Gesundheit ist durch die beiden vorhandenen Sendeanlagen nicht 
erkennbar.

71 
Die umliegenden Bahntrassen der Deutschen Bahn AG und KVB sowie das nördlich gelegene 
Umspannwerk der RheinEnergie AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet, 
so dass auch hier keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Mensch und seine Gesund-
heit zu erwarten sind.    
Störfallrisiko: Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt außerhalb des angege-
benen Achtungsabstandes von 200 m für das Erdgaslager. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand ist das Erdgaslager der RheinEnergie AG bereits stillgelegt. Eine Gefahr für den Men-
schen und seine Gesundheit sind damit ausgeschlossen. 
Starkregen: Die geplante Ausweisung einer Grünfläche im Bereich der ehemaligen Gleisharfe 
ist hinsichtlich künftig auftretender Starkregenereignisse positiv zu bewerten, da eine großflä-
chige Überbauung der bestehenden Niederschlagsversickerungsflächen zukünftig nicht mehr 
möglich ist. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche an der Alsdorfer Straße sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse 
verbunden. Durch die Umsetzung der Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung wird der Flächenversiegelungsgrad in dem Bereich voraussichtlich zunehmen. Dem-
entsprechend wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Überflutungskonzept 
durch das Büro Club L94 Landschaftsarchitekten GmbH (2021) erarbeitet. Das Konzept sieht 
entsprechende Maßnahmen zur Niederschlagsentwässerung vor, um mögliche nachteilige 
Entwicklungen zu vermeiden. Mit der Umwidmung einer Industriefläche in eine Gewerbefläche 
ergeben sich keine Veränderungen für die Starkregengefahrensituation.   
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan zu schwerwiegenden Konflikten mit Starkregenereignissen in nachgelager-
ten Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren führen, die sich im Nachhinein negativ auf die 
Standortentscheidung im Flächennutzungsplan auswirken.  
Kampfmittel: Die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes führen weder zu direkten 
baulichen Veränderungen noch zu Bodeneingriffen im Bereich der aufgeführten Verdachts-
fälle.  
Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tra-
gen, dass bei künftigen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Ramm-
arbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. im Bereich der Verdachtspunkte, eine Über-
prüfung nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu Baugrundeingriffen durchge-
führt wird. Nach Durchführung der Überprüfung und entsprechender Entschärfung einer mög-
lichen Gefahrenlage, besteht für den Menschen und seine Gesundheit im Plangebiet keine 
Gefahr mehr durch Kampfmittel. 
Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhält-
nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Re-
levanz. Im Rahmen nachgelagerter Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge 
zu tragen, dass die Vorgaben der DIN 5043-1 bei entsprechenden Bauvorhaben eingehalten 
werden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht zu besorgen. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Aus der vorhandenen Datengrundlage liegen keine begrün-
deten Hinweise für archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Im 
Bereich der Wohnbebauung Alsdorfer Straße wurden bei den Untergrundsondierungen keine 
Hinweise zu archäologischen Bodendenkmälern identifiziert. Weitere Bautätigkeiten mit Ein-

72 
griffen in die darunter liegenden Bodenschichten sind im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung nicht angedacht. Dementsprechend sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
für den Umweltbelang Kultur- und Sachgüter keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu er-
kennen, die im Nachhinein dazu führen könnten, dass die Darstellungsänderungen im Flä-
chennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht um-
setzbar sind.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern : Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, 
Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennut-
zungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfäl-
len und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgela-
gerten Zulassungs- und Genehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, das s entspre-
chende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden.  Nach 
dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise vor, dass die geplanten Darstellungsän-
derungen im Flächennutzungsplan in nachgelagerten Zulassungs- oder Genehmigungsver-
fahren zu unlösbaren Konflikten führen 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: In der 
Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht rele-
vant. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennut-
zungsplanes nicht verbunden. 
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63457/03 „Wohnbebau-
ung Alsdorfer Straße“ sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien für die Wohngebäude vor. 
Insgesamt werden die Standards eines KfW-Effizienzhauses 55 für die Wohnbebauung ange-
strebt und führen dazu, dass mit der Bebauungsplanumsetzung, die Bedeutung für die Nut-
zung erneuerbarer Energie im Plangebiet im Vergleich zum Bestand leicht ansteigt. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Die Flächennutzungsplanänderung selbst hat kei-
nen direkten Einfluss auf die Entstehung von Emissionen im Plangebiet. Der langfristige Aus-
schluss der Industriefläche an der Widdersdorfer Straße ist unter dem Vorsorgegedanken po-
sitiv zu bewerten. Die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geplante Neugliederung 
der Betriebsarten in den Gewerbegebieten wirkt sich wahrscheinlich positiv auf die künftige 
Emissionsentwicklung aus. Auch die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Wohnbaufläche 
im Bereich der Alsdorfer Straße ist hinsichtlich der künftigen Emissionsentwicklung positiv zu 
bewerten. Die Veränderungen sind im Sinne der Zielsetzung der Luftreinhalteplanung, führen 
aber nicht dazu, dass dessen Darstellungen geändert werden müssen.      
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Dementsprechend hat die geplante Flächennutzungsplanänderung auf den Landschaftsplan 
und die darin festgesetzten Schutzgebietsausweisungen und Entwicklungsziele keinerlei Aus-
wirkungen. Gleiches gilt für sonstige Pläne. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die geplanten Änderungen des Flächen-
nutzungsplanes haben keine direkten Auswirkungen auf die Luftqualität im Plangebiet, steuern 
aber die künftigen Flächennutzungen in nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren. 
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen und 
der damit verbundene langfristige Ausschluss emissionsintensiverer Flächennutzungen positiv

73 
für die Entwicklung der Luftqualität im Plangebiet zu bewerten. Mit der Umsetzung der Wohn-
bebauung an der Alsdorfer Straße werden die Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe 
zwar geringfügig zunehmen, gleichzeitig entfallen aber die Emissionen aus der gewerblichen 
Nutzung sowie dem An- und Zulieferverkehr.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass mit den geplanten Än-
derungen des Flächennutzungsplanes Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV 
zu besorgen sind. 
Wechselwirkungen: Die geplanten Darstellungsänderungen im Flächennutzungsplan haben 
keine direkten Auswirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umwelt-
gütern. Indirekt bewirken sie auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nachgelagerter 
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, dass eine industrielle Nutzung an der Widdersdor-
fer Straße sowie eine gewerbliche Nutzung an der Alsdorfer Straße und auf den angrenzenden 
Flächen der ehemaligen Gleisharfe langfristig nicht mehr möglich sind. Davon profitieren auch 
einzelne Umweltgüter sowie deren Wechselbeziehungen untereinander. Unter Berücksichti-
gung des Vorsorgeprinzips sind die geplanten Darstellungsänderungen positiv zu bewerten. 
Insbesondere der Mensch und seine Gesundheit profitieren von der Ausweisung einer Grün-
fläche, die langfristig öffentlich zugänglich gemacht werden soll und eine Erholungsnutzung 
ermöglicht.  
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Un fälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Mit den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes 
sowie den geplanten Änderungen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die 
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu-
tung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der 
Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Da das Plangebiet dem bauli-
chen Innenbereich gemäß § 30 BauGB zuzuordnen ist, gelten Eingriffe gemäß § 1 a Absatz 3 
BauGB in Verbindung mit § 18 BNatSchG als zulässig und vollzogen. Ein Ausgleich wäre nicht 
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich da s Max Becker -Areal, ein von dem 
Rohstoffverwertungsunternehmen Max Becker genutztes Gelände. Im Jahr 2022 wird das Un-
ternehmen seinen bisherigen Firmensitz an der Widdersdorfer Straße verlassen und seinen 
Standort in den Niehler Hafen verlagern. Dadurch ergibt sich die Chance, das Areal für die 
Stadtentwicklung zu nutzen und dort im Rahmen eines Bebauungsplanes ein neues Quartier 
für Wohnen, Arbeiten, Kultur, Bildung, Nahversorgung und Grünflächen zu realisieren. Für das 
Areal besteht derzeit noch kein Bebauungsplan. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind die dazugehörigen Bereiche als Gewerbe- und 
Industrieflächen und zu einem kleinen Teil als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt. Mo-
mentan laufen stadtintern die Vorbereitungen für einen Wettbewerb, der Ende März 2022 star-
ten soll. Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 2020 einen Beschluss zum Max Becker-Areal

74 
gefasst, in dem grundlegende Ziele für das Gebiet formuliert wurden. Dazu gehören die Schaf-
fung von W ohnraum auf der Grundlage des geltenden Kooperativen Baulandmodells unter 
Berücksichtigung Generationenübergreifender Wohnmodelle, sowie die Schaffung von Ge-
werbeflächen für unterschiedliche Gewerbenutzungen und die Schaffung von Kultur-, Sozial-, 
Bildungs- und Gemein- sowie Grünflächen. Die Erschließung soll mit flexiblen Mobilitätskon-
zepten und einer Anbindung an den ÖPNV erfolgen. 
Ein konkretes Planungskonzept, in dem die Planungsziele im Detail dargelegt sind, liegt aktuell 
noch nicht vor, so dass eine Beschreibung und Bewertung der kumulierenden Auswirkungen 
beider Planungsvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sind.  
Die Wohnbauflächen bilden einen wichtigen Baustein, den Bedarf an benötigtem Wohnraum 
auf dem Stadtgebiet der Stadt Köln zu decken. Das Plangebiet soll von einem reinen Industrie- 
und Gewerbestandort zu einem gemischt genutzten, attraktiven und zukunftsweisenden Quar-
tier entwickelt werden. 
 
Die Stadt Köln hat über das Stadtentwicklungskonzept (StEK )Wohnen die Flächenpotentiale 
auf dem Stadtgebiet ermittelt, die für eine Entwicklung für Wohnungsbau zur Verfügung ste-
hen. Nach heutigem Stand reichen diese Flächen selbst bei vollständiger Aktivierung nicht 
aus, den Wohnraumbedarf der wachsenden Stadt zu decken. Alternativen sind daher 
im  Stadtgebiet nicht vorhanden. Die 241. Änderung des Flächennutzungsplans dient dem Ziel, 
ein verträgliches Miteinander von Wohnen und Arbeiten planungsrechtlich vorzubereiten.  
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingeset zt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächen-
nutzungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Blatt 6, digitale Version M.1:10.000, Stand vom 
28.04.1991; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen, 2013; 
- Geologischer Dienst NRW (2022): Digitale Bodenkarte von Nordrhein-Westfa-
len, M. 1:50.000, https://www.gd.nrw.de, Krefeld;  
- Geologisches Landesamt NRW (1986): Geologische Karte von Nordrhein -
Westfalen - Blatt C 5106 Köln, Maßstab 1:100.000, Krefeld; 
- MKULNV - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucher-
schutz NRW (2022): Fachinformationssystem ELWAS-WEB: Grundwasserda-
ten und Oberflächen-gewässer, Düsseldorf. Abgerufen am 24.01.2022;  
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;

75 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahren-
karte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus 
StEB AÖR, Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen 
nach Störfall-Verordnung (KABAS);  
- LANUV NRW (2022): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein -Westfa-
len“, Stand 28.01.2022; 
- LANUV NRW (2022 A): Fachinformationssystem „Klimaanpassung“, 
http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de, Stand 0 1.02.2022; 
- Althoff & Lang GbR (Baugrund - und Umweltberatung) (2020): Orientierende 
Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV „BV Alsdorfer Straße in 
50933 Köln“ in der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer 
Straße GmbH & Co. KG, Stand: 09.07.2020. 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2020): Gutachter-
liche Stellungnahme zu den notwendigen Änderungen in den Bebauungsplänen 
63459/02 und 63459/04 der Stad. Stand: 01.07.2020; 
- ACCON Köln GmbH – ENVIRONMENTAL CONSULTANTS (2020 A): Gut-
achterliche Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Plange-
biet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Wohnbe-
bauung Alsdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld“. Stand: 25.09.2020 ; 
- Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH (2021): Überflutungskonzept für das 
Wohnquartier Alsdorfer Straße in Köln. Stand 13.04.2021; 
- BSV - Büro für Stadt - und Verkehrsplanung Dr. -Ing. Reinhold Baier GmbH 
(2020): „Verkehrsgutachten zur Projektentwicklung Alsdorfer Straße in Köln“. 
Erstellt im Oktober 2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2020): Artenschutzprüfung „Wohnbebauung Alsdor-
fer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln. Gutachten im Auftrag 
der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. KG. Stand: 02.03.2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2020a): Ergebnisbericht der faunistischen Erfassung 
2020 „Wohnbebauung Alsdorfer Straße in Köln -Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der 
Stadt Köln. Gutachten im Auftrag der PANDION Alsdorfer Straße GmbH & Co. 
KG. Stand: 03.12.2020; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) „1. Än-
derung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 Arbeitstitel: „Widdersdorfer 
Straße“ in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung. Gutachten im Auftrag der Pandion AG, 
Köln. Stand 27.09.2021; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021A): Artenschutzprüfung (ASP II) „1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 63459/04 Arbeitstitel: „Stolberger Straße“ in Köln -
Braunsfeld/Ehrenfeld. Gutachten im Auftrag der Pandion AG, Köln. Stand 
27.09.2021; 
- Kölner Büro für Faunistik (2021B): Artenliste 2021 „Wohnbebauung Alsdorfer 
Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld“ in der Stadt Köln;

76 
- Bundesnetzagentur (2022): Verbraucherthemen Telekommunikation - Elektro-
magnetische Felder – EMF unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sach-
gebiete/Telekommunikation/Verbraucher/ElektromagnetischeFelder/elektro-
magnetischefelder-node.html. Abgerufen am 04.02.2022; 
- Club L 94 - Landschaftsarchitekten GmbH (2021): Überflutungskonzept für das 
Wohnquartier Alsdorfer Straße in Köln. Stand 13.04.2021; 
- Bezirksregierung Köln (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgeb iet Köln - 
Zweite Fortschreibung 2019. Stand April 2019; 
- GeoPortal (2022): Umgebungslärmkartierung unter https://www.geoportal.nrw/. 
Abgerufen am 23.11.2021;  
- Mobilitätskonzept der RheinEnergie (2020) unter https://www.rheinener-
gie.com/de/unternehmen/technik_und_entwicklung/mobilitaet/mobilitaet.html 
Abgerufen am 11.03.2022

Beratungsverlauf (4)

04.04.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2022 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0928/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.03.2022
Erstellt
16.03.2022 11:46