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2889/2022

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Deutzer Hafen – Kosten- und Finanzierungsübersicht zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.11.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.12.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6163 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer  26.09.2022 
 2889/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 31.10.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Deutzer Hafen – Kosten- und 
Finanzierungsübersicht zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme" (AN/1511/2022) 
Frage 1: Welche Gründe sieht die Stadtverwaltung für einen möglicherweise zu erwartenden Ver-
lust durch die Entwicklung des Deutzer Hafens?  
 
Antwort der Verwaltung: 
Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen umfasst neben dem Rückbau der nicht 
denkmalgeschützten Gebäude, der Neuordnung der Grundstücke und der Herstellung der Verkehrser-
schließung auch zahlreiche Maßnahmen, die der übergeordneten Freiraumqualität und Stadtentwicklung 
dienen. Dazu zählen unter anderem die Herstellung von Parks, Plätzen, Brückenbauwerken, den Pro-
menaden entlang des Hafenbeckens und eine Grundschule. Höhere Kosten kommen zum Beispiel 
durch Preissteigerungen, wie wir sie derzeit erleben zustande oder durch unvorhergesehene Kosten, die 
man zu Beginn eines Projekts dieser Größenordnung noch nicht vorhersehen konnte. Es kann daher 
sein, dass das Treuhandvermögen aus der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, die entstehenden 
Kosten nicht vollständig decken wird. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass und inwieweit der städtische 
Haushalt tatsächlich belastet werden wird. Der in der Kosten- und Finanzierungsübersicht dargestellte 
Verlust berücksichtigt bislang zum Beispiel noch keine Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die Förder-
fähigkeit der einzelnen Maßnahmen wird derzeit geprüft. Die KuF wird den politischen Gremien in re-
gelmäßigen Abständen vorgelegt, um eine größtmögliche Transparenz über die Kostenentwicklung zu 
gewährleisten. 
 
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die heutige Projektstruktur der Durchführung der städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahme auf die aus der Entwicklung zu generierenden Einnahmen bzw. 
welchen Beitrag leistet diese Projektstruktur zu dem möglicherweise zu erwartenden Verlust 
durch die Entwicklung des Deutzer Hafens?  
 
Antwort der Verwaltung: 
Die vorbereitenden Untersuchungen gingen von der Annahme aus, dass die Stadt Köln die im Entwick-
lungsgebiet gelegenen Grundstücke zu einem entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert ankauft und 
nach Abschluss der Entwicklung zu einem dann entwicklungsbedingt höheren Endwert veräußert, wobei 
der sich daraus ergebende Differenzbetrag die wesentliche Einnahmequelle zur Finanzierung der Ent-
wicklungsmaßnahme darstellte. Diese Annahme hat sich zwischenzeitlich geändert, da die Stadt Köln 
aufgrund der Eigentümerstruktur im Deutzer Hafen und der Entwicklungsbereitschaft insbesondere der 
moderne stadt als größten Grundstückseigentümer von einem Erwerb der Grundstücke absieht (§ 166

2 
 
Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BauGB). Auf die Gesamtwirtschaftlichkeit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 
hat diese veränderte Projektstruktur keinen Einfluss. Sie bewirkt allerdings, dass in der Kosten- und Fi-
nanzierungsübersicht lediglich die Kostenseite vollständig abgebildet werden kann. Auf der Einnahmen-
seite können die Erlöse von moderne stadt aus der Veräußerung der neu geschaffenen Baufelder nicht 
abgebildet werden, da diese nicht zweckgebunden über die Gewinnausschüttungen von moderne stadt 
in den städtischen Haushalt einfließen. 
 
Frage 3: Ist beabsichtigt, im Deutzer Hafen bei der Vergabe von städtischen Grundstücken bzw. 
von Grundstücken im Eigentum der moderne stadt für den Geschosswohnungsbau vorrangig 
das Erbbaurecht zu nutzen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
Derzeitig befinden sich im städtischen Eigentum ausschließlich Flächen, die nach dem aktuellen Pla-
nungsstand nicht für Wohnnutzung vorgesehen oder nicht eigenständig bebaubar sind, so dass die 
Vergabe der Grundstücke im Erbbaurecht entsprechend der Beschlussvorlage vom 17.03.2022 
(1304/2020) hier nicht angewendet werden kann. Für die Eigentumsgrundstücke der entwicklungsberei-
ten Dritteigentümer einschließlich moderne stadt wird auf die Beantwortung der Frage 4) (s.u.) verwie-
sen. 
 
Frage 4: Teilt die Stadtverwaltung die Rechtsauffassung, dass der Entwicklungsträger im Zuge 
der Entwicklung des Deutzer Hafens angekaufte Grundstücke auch an die Stadt Köln veräußern 
könnte; mit der Folge, dass auch diese Grundstücke entsprechend des o.g. Ratsbeschlusses 
vorrangig in Erbbaurecht vergeben werden könnten? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Gem. § 166 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BauGB soll die Gemeinde von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, 
wenn der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städ-
tebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der 
Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu 
verpflichtet. Dies ist vorliegend bereits mit der Abwendungsvereinbarung zwischen Stadt und moderne 
stadt geschehen, so dass sich die Frage nach einem möglichen Ankauf durch die Stadt insoweit schon 
nicht mehr stellt. 
Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die Gemeinde für die Privatisierung die Rechtsform wählen, in 
der entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans der Entwicklungszweck sachdienlich und 
wirtschaftlich erreicht werden kann. Durch das Entwicklungs- und Finanzierungskonzept hat sich die 
Stadt bereits darauf festgelegt, dass die SEM kostensparend durchgeführt werden soll, was einer Ver-
äußerung im Wege des Erbbaurechts widersprechen dürfte, da insoweit Kosten durch die Stadt zu tra-
gen wären. 
Selbst wenn die moderne stadt von der vertraglich übernommenen Verpflichtung Abstand nehmen und 
ein Ankauf durch die Stadt möglich würde, wäre die Stadt infolge des durch den Rat beschlossenen 
Entwicklungs- und Finanzierungskonzeptes gebunden, die baureifen Grundstücke zu dem durch die 
Entwicklung erhöhten Verkehrswert wieder zu veräußern. Die o.g. Regelungen betreffen sämtliche Ver-
einbarungen zwischen der Stadt Köln und den entwicklungsbereiten Dritteigentümern im Gebiet. 
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Stadtentwicklungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2889/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.11.2022
Erstellt
01.09.2022 10:57