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3701/2022

Eigentumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum an die Bundesrepublik Nigeria

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.11.2022

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 App_1_NIGERIA_RJM Cologne_List Benin Bronzes

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Ansehen

Anlage 5 App_3_NIGERIA_DIRECT_RJM Cologne_Benin Bronzes

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Ansehen

Anlage 2 Übersetzung Agreement Nigeria - Stadt Koeln

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Ansehen

Anlage 1 Agreement Nigeria - Stadt Koeln

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Ansehen

Anlage 4 App_2_COLOGNE_RJM Cologne_List Benin Bronzes

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

11561 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 3701/2022 
Freigabedatum 
 15.11.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Eigentumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum an 
die Bundesrepublik Nigeria.  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die in der Anlage 1 befindliche Vereinbarung zwischen der Bundes-
republik Nigeria und der Stadt Köln abzuschließen und umzusetzen. Die Vereinbarung sieht die Eigen-
tumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum (RJM) an Nige-
ria vor. Damit verbunden sind die physischen Rückgaben von drei Kunstwerken bis Ende 2022 und wei-
terer 52 Werke im Zeitraum ab 2023 sowie der Verbleib von 37 Werken im RJM für zunächst 10 Jahre 
als Leihgabe Nigerias. 
 
Integrationsrat 15.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Ausschuss Kunst und Kultur 29.11.2022 
Finanzausschuss 05.12.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   s. Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Es gilt als sicher, dass die 92 im Bestand des RJM befindlichen Hofkunstwerke 1897 von der britischen 
Armee im Rahmen einer sogenannten „Strafexpedition“ aus dem Königspalast des Königreichs Benin, 
das sich im heutigen Nigeria befindet, geraubt wurden. Aus diesem Grund soll das Eigentum der Kunst-
werke an die Bundesrepublik Nigeria übertragen werden. Drei dieser Werke sollen bis Ende 2022, weite-
re 52 Werke ab 2023 physisch nach Nigeria zurückgeführt werden. 37 der Werke verbleiben zunächst 
für 10 Jahre als Leihgaben Nigerias im RJM. Die Vereinbarung basiert auf einer Mustervereinbarung, die 
vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, der Staatsministerin des Bundes für Kultur und 
Medien und der Bundesrepublik Nigeria gemeinsam ausgearbeitet worden ist, und ist im Detail mit Nige-
ria abgestimmt. 
Seit Jahrzehnten gab und gibt es den Wunsch Nigerias nach einer Rückführung der Kunstwerke. Zuletzt 
hat die Botschaft Nigerias in Berlin mit Verbalnote vom 26. Januar 2021 die „Rückgabe aller Kunstwerke 
und historischen Artefakte, die ursprünglich aus dem heutigen Nigeria geplündert wurden und heute in 
Museen und anderen Institutionen in Deutschland aufbewahrt werden“ beantragt. 
Seit 2021 laufen unter Federführung des Auswärtigen Amtes sowie der Staatsministerin des Bundes für 
Kultur und Medien intensive Verhandlungen mit der Bundesrepublik Nigeria, vertreten durch die National 
Commission for Museums and Monuments (NCMM), die die Rückgabe von Benin-Hofkunstwerken aus 
deutschen Museen zum Gegenstand haben. Das RJM als Museum mit der viertgrößten Sammlung von 
Benin-Kunstwerken in Deutschland begleitet diesen Prozess ebenso wie Vertreter der Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz, Berlin, der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, des Museum am Rothenbaum

3 
Hamburg und des Linden Museum in Stuttgart. Diese Museen bzw. ihre Träger sowie das Auswärtige 
Amt nahmen am 29. April 2021 an einer von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien ein-
berufenen „digitalen Gesprächsrunde“ über den „weiteren Umgang mit den in deutschen Museen und 
Einrichtungen befindlichen Benin-Bronzen“ teil und unterstützten die Rückgabe der Werke ausdrücklich. 
In einem weiteren Schritt haben Außenministerin Annalena Baerbock und Kulturstaatsministerin Claudia 
Roth am 1. Juli 2022 gemeinsam mit ihren nigerianischen Amtskollegen eine Absichtserklärung zur 
Rückgabe der 1130 Kunstwerke in öffentlichen Sammlungen Deutschlands unterschrieben. Darin brin-
gen die deutsche und die nigerianische Seite ihren Willen zum Ausdruck, dass die 1130 Hofkunstwerke 
in den öffentlichen Sammlungen Deutschlands zurückgegeben werden sollen. Entsprechend hat die 
Stadt Köln mit Ratsbeschluss vom 3. Februar 2022 die Verwaltung beauftragt, die Rückgaben der Benin-
Hofkunstwerke im RJM in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium des Bun-
des für Kultur und Medien vorzubereiten. 
Ein rechtlicher Anspruch auf Rückgabe der Benin-Hofkunstwerke an die Bundesrepublik Nigeria besteht 
nicht. Er ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Völkervertragsrecht oder Völkergewohnheits-
recht. Die Eigentumsübertragungen und die dann folgenden physischen Rückführungen erfolgen viel-
mehr auf Grundlage der ethisch-moralischen Selbstverpflichtung von Bund, Ländern und kommunalen 
Spitzenverbänden. In den „Ersten Eckpunkten zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontex-
ten“ vom 13. März 2019 haben sich die Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, die Staats-
ministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, die Kulturministerinnen und Kulturminister 
der Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände auf Handlungsfelder und Ziele beim Umgang mit 
Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten verständigt. Hierzu zählt auch die Bereitschaft zu Rückführun-
gen von Objekten, deren Aneignung in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise 
erfolgte. Die Rückgaben sollen insgesamt der Beginn einer zukunftsweisenden Kooperation zwischen 
dem Kölner und nigerianischen Museen sein, durch die sich ein ganz neuer und weiterführender Zugang 
zu den Kunstwerken und der Kultur Nigerias insgesamt ergibt. Auch in dieser Weise sind sie Teil des 
Dekolonisierungsprozesses und der Neupositionierung des ethnologischen Museums und der städti-
schen Gesellschaft insgesamt. 
Im Bestand des RJM befinden sich 92 Kunstwerke aus Nigeria, die 1897 von der britischen Armee im 
Rahmen einer sogenannten „Strafexpedition“ aus dem Königspalast des Königreichs Benin, das im heu-
tigen Nigeria liegt, geraubt wurden. Die Ende des 19. Jahrhunderts an der Nigerküste dominierenden 
Briten wollten sich den über die Jahrhunderte hinweg von Benin diktierten Handelsbedingungen nicht 
mehr beugen und selbst die Kontrolle übernehmen. Sie hatten bereits die an Benin angrenzenden Ge-
biete sukzessive als „Schutzgebiete“ unter ihre Verwaltung gebracht und unliebsame lokale Herrscher 
abgesetzt oder exiliert. Bei der „Strafexpedition“ nahm die britische Armee den Königspalast ein, plün-
derte ihn und verschleppte den Großteil der Hofkunstwerke nach London. Ab Sommer 1897 wurden die 
geraubten Hofkunstwerke sukzessive in europäischen Auktionshäusern versteigert oder blieben im Pri-
vatbesitz der britischen Soldaten, die sie später auch auf dem Kunstmarkt verkauften. Auf diesen Wegen 
gelangten die 92 Kunstwerke, die sich heute im RJM befinden, zwischen 1899 und 1967 durch Schen-
kungen sowie Ankäufe in die Museumssammlung. Sämtliche Benin-Kunstwerke wurden in ihrer Her-
kunftsgeschichte ausführlich untersucht. Ihre Zuordnung zu den Hofkunstwerken von 1897 erfolgte auf 
der Basis der Forschungsliteratur, historischer Quellen sowie der Betrachtung von Materialien und Funk-
tionen der einzelnen Kunstwerke. So konnte die Benin-Sammlung schlussendlich eindeutig auf 92 Wer-
ke festgelegt werden. 
§ 90 Abs. 3 GO NRW, der die Veräußerung von Vermögensgegenständen einer Gemeinde regelt, steht 
der Rückführung der Benin-Hofkunstwerke nicht entgegen. Sinn und Zweck der Regelung ist, den aus 
dem Rechtsstaatsprinzip und dem Willkürverbot folgenden Grundsatz zu konkretisieren, dass die öffent-
liche Hand grundsätzlich nicht befugt ist, Einzelne zu begünstigen, indem sie diesen Vermögensgegen-
stände unter ihrem objektiven Wert zuwendet. Die Regelung hat zudem den Grundsatz der Sparsamkeit 
und Wirtschaftlichkeit vor Augen. Vor diesem Hintergrund ist es aus rechtlicher Sicht  durchaus vertret-
bar, die Anwendbarkeit von § 90 Abs. 3 GO NRW auf Restitutionsfälle auszuschließen. Aber selbst 
wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden würde, § 90 Abs. 3 GO NRW also für grundsätzlich anwendbar 
gehalten würde, so besteht hier jedenfalls – wie bereits oben zusammenfassend dargestellt – ein be-
sonderes öffentliches Interesse an der Rückgabe der Benin-Hofkunstwerke an die Bundesrepublik Nige-
ria. Damit ist die mögliche Ausnahme von § 90 Abs. 3 GO NRW, wonach Vermögensgegenstände in der 
Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, erfüllt. 
 
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

4 
Die Rückgabe der Benin-Bronzen hat keine direkte ergebniswirksame Auswirkung auf den Haushalt, da 
es sich um den Abgang aus dem Anlagevermögen handelt, der zum Jahresabschluss nicht im 
(Teil)Ergebnisplan des Museums gezeigt wird, sondern direkt mit der allgemeinen Rücklage verrechnet 
wird. Die hierdurch erfolgte Reduzierung der allgemeinen Rücklage führt dazu, dass die Grenze des § 
76 Abs. 1 GO NRW, wonach bei einer in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplanten Verrin-
gerung der Allgemeinen Rücklage des Eigenkapitals um mehr als ein Zwanzigstel ein Haushaltssiche-
rungskonzept aufzustellen ist, schneller erreicht wird. Die genannte Grenze gilt im Übrigen auch bei der 
Aufstellung des Jahresabschlusses.  
Der geschätzte Wert der Benin-Bronzen liegt derzeit bei 5.523.000 EUR. Da die Benin-Kunstwerke nicht 
einzeln mit ihrem jeweiligen Vermögenswert in die Bilanz eingegangen sind, sondern gemeinschaftlich 
mit dem damaligen Versicherungswert, muss geprüft werden, mit welchem Betrag der Vermögensab-
gang tatsächlich bilanzbuchhalterisch zu berücksichtigen ist. Insofern handelt es sich bei dem oben ge-
nannten Schätzwert um den Maximalwert, der aus dem Anlagevermögen abgeht. 
Die Transport- und Versicherungskosten der in Appendix 1 benannten Benin-Bronzen sind nicht in der 
zuvor genannten Summe enthalten, da die Rückgabemodalitäten nicht vollends geklärt sind. Es ist da-
von auszugehen, dass diese vom Bund oder vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen werden. 
Mangels endgültiger Festlegung kann eine Haushaltsbelastung für Folgejahre jedoch nicht ausgeschlos-
sen werden, was gegebenenfalls eine überplanmäßige Mittelbereitstellung erforderlich macht. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Eine frühere Vorlage war nicht möglich aufgrund der komplexen Abstimmungsverfahren mit der Bundes-
republik Nigeria und unter Federführung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland und 
der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien sowie aufgrund erheblichen verwaltungsinternen 
Abstimmungsbedarfs im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Rückgabe. 
Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Eigentumsübertragung der Kunstwerke aus den fünf 
deutschen Museen mit großen Benin-Sammlungen, darunter das RJM, bis Ende 2022 erfolgen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Agreement Nigeria - Stadt Koeln 
Anlage 2: Übersetzung Agreement Nigeria - Stadt Koeln 
Anlage 3 App_1_NIGERIA_RJM Cologne_List Benin Bronzes 
Anlage 4 App_2_COLOGNE_RJM Cologne_List Benin Bronzes 
Anlage 5 App_3_NIGERIA_DIRECT_RJM Cologne_Benin Bronzes

Anlage 3 App_1_NIGERIA_RJM Cologne_List Benin Bronzes

1907 Zeichen

RETURN 2023ff.
Abb. Inventar-Nr. Titel title
RJM 46 Osun-Stab Osun Staff
RJM 2002 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2006 Zeremonialschwert (ada) Ceremonial Sword (ada)
RJM 2007 Schwert Sword
03.11.2022

RJM 2008 Stab Staff
RJM 2010 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2011 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2012 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2013 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 5240 Osun-Stab Osun Staff
03.11.2022

RJM 5242 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 5243 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 5244 Ständer Stand
RJM 5250 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5253 Hüftmaske Pendant Mask
RJM 5255 Hüftanhänger Pendant Plaque
03.11.2022

RJM 5256 Hüftanhänger Pendant Plaque
RJM 5257 Hüftanhänger Pendant Plaque
RJM 5259 Figur Figure
RJM 5260 Figur Figure
RJM 5261 Hüftanhänger (Fragment)  Pendant Plaque (fragment)
RJM 5262 Reiterfigur (Fragment) Equestrian Figure (Fragment)
03.11.2022

RJM 5263 Armring Armring
RJM 5264 Armring Armring
RJM 5265 Armring Armring
RJM 5266 Armring Armring
RJM 5267 Armring Armring
RJM 5268 Armring Armring
03.11.2022

RJM 5270 Anhänger Pendant
RJM 5271 Anhänger Pendant
RJM 5272 Anhänger Pendant
RJM 5273 Anhänger Pendant
RJM 5274 Anhänger Pendant
RJM 5281 Altar der Hand (ikegobo) Altar of the Hand (ikegobo)
03.11.2022

RJM 12376 Zeremonialschwert (ada) Ceremonial sword (ada)
RJM 15936 Ornament (Fragment) Ornament (fragment)
RJM 15937 Hüftmaske Pendant Mask
RJM 15938 Armring Armring
RJM 15939 Schelle Clamp
RJM 17941 Figur (Fragment) Figure (fragment)
03.11.2022

RJM 18950 Hüftanhänger Pendant Plaque
RJM 19598 Stab Staff
RJM 43578 Hahn Rooster
RJM 44523 Leopardenkopf (Fragment) Leopard Head (fragment)
RJM 44528 Kokosnuss-Schale Coconut Bowl
RJM 47315 Anhänger Pendant
03.11.2022

RJM 47317 Figur Figure
RJM 47322 Armmanschette Arm Cuff
RJM 48748 Figur Figure
RJM 49639 Glocke Bell
RJM 53293 Altarhocker (erhe) Altar Stool (erhe)
RJM 62817 Ornament Ornament
Gesamt: 52 total: 52 
03.11.2022

Anlage 5 App_3_NIGERIA_DIRECT_RJM Cologne_Benin Bronzes

290 Zeichen

3 Objects for immediate return December 2022
Abb. Inventar-Nr. Titel title
RJM 48 Gedenkkopf einer 
Königinmutter (uhunmwun 
elao)
Commemorative Head of a Queen Mother (uhunmwun 
elao)
RJM 5280 Altarhocker (erhe) Altar Stool (erhe)
RJM 43018 Schlüssel Key
Gesamt:     3 total: 3 
03.11.2022

Anlage 2 Übersetzung Agreement Nigeria - Stadt Koeln

11980 Zeichen

1 
 
 
 
Vereinbarung über die Rückgabe von Benin-Bronzen 
zwischen 
der Stadt Köln 
und 
der Bundesrepublik Nigeria  
 
 
Die folgende Vereinbarung wird geschlossen zwischen 
 
der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Fr. Henriette Reker, 
Historisches Rathaus, 50667 Köln, Deutschland 
(nachstehend als die „Stadt Köln“ bezeichnet) 
und 
der Bundesrepublik Nigeria, handelnd durch den Generaldirektor der National Commission 
for Museums and Monuments, Professor Abba Isa Tijani, Head of Service Building, 1st Floor, 
Block C, Shehu Shagari Way, Abuja, Nigeria   
(nachstehend als „Nigeria“ bezeichnet),  
 
Die beiden Seiten werden nachstehend zusammen als die „Parteien“ bezeichnet: 
 
 
Präambel 
In der Überzeugung, dass die Rückgabe der Benin-Bronzen an Nigeria ein wichtiges 
Element der Aufarbeitung der kolonialen Vergangenheit und der Stärkung der zukünftigen 
Zusammenarbeit zwischen deutschen Museen und den relevanten Interessenvertretern in 
Nigeria ist, 
In Anerkennung der Bedeutung der Benin-Bronzen für das nigerianische Volk, insbesondere 
für das Volk der Edo, und in Anerkennung ihrer universellen Bedeutung für die Menschheit, 
Unter der Berücksichtigung, dass deutsche Museen und Einrichtungen bedeutende 
Sammlungen von Benin-Bronzen besitzen, die nach der kolonialen Besetzung aus dem 
ehemaligen Königreich Benin geraubt und in der Folgezeit vorwiegend über koloniale 
Handelsnetze erworben wurden,  
Unter Hervorhebung der Bedeutung der gemeinsamen Nutzung von Unterlagen wie 
Berichten, Archivmaterial, Inventaren, historischen Leihberichten und Fotografien, 
In Anbetracht der Notwendigkeit, den Austausch zwischen den Museen fortzuführen und 
eine künftige Zusammenarbeit zu erreichen, einschließlich zeitgenössischer und künftiger 
Produktionen von Kunstwerken,

2 
 
In Bekräftigung der am 01.07.2022 unterzeichneten Gemeinsamen Politischen Erklärung 
über die Rückgabe von Benin-Bronzen und bilateralen Museumskooperation, 
Unter Hinweis auf den am 3. November 2021 unterzeichneten Bericht der deutsch-
nigerianischen binationalen Kommission sowie auf das am 17. Dezember 1999 
unterzeichnete bilaterale Abkommen zwischen beiden Regierungen über kulturelle 
Zusammenarbeit, 
Unter Betonung des Geistes des am 13. März 2019 verabschiedeten deutschen Leitfaden 
zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten und der am 29. April 2021 
verabschiedeten Erklärung zum Umgang mit den in deutschen Museen und Einrichtungen 
befindlichen Benin-Bronzen, 
In Anbetracht dessen, dass diese Vereinbarung aus zwei Teilen besteht, wobei der erste Teil 
den Eigentumsübergang und die Rückgabe regelt (I.) und der zweite Teil die Bestimmungen 
über den Übergang und die Leihgabe im Hinblick auf die Benin-Bronzen enthält (II.), 
 
vereinbaren die Parteien wie folgt: 
 
I. Eigentumsübergang 
1. Gegenstand 
 
(1) Die Stadt Köln und Nigeria vereinbaren, dass das Eigentum an allen Benin-Bronzen, die 
in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführt sind, auf Nigeria übertragen wird. In dieser 
Vereinbarung umfasst der Begriff „Benin-Bronzen“ nicht nur Bronzen, sondern alle Artefakte 
aus Benin, d. h. auch diejenigen, die z. B. aus Holz, Elfenbein, Koralle und Eisen gemacht 
sind und nach der kolonialen Besetzung aus dem ehemaligen Königreich Benin geraubt und 
in der Folgezeit vorwiegend über koloniale Handelsnetze erworben wurden. 
(2) Der Eigentumsübergang erfolgt bedingungslos. Insbesondere ist keine Zahlung für die 
Eigentumsübertragung erforderlich. 
(3) Nigeria erklärt, dass es die Objekte in ihrem aktuellen physischen Zustand und 
Erhaltungszustand annimmt. 
 
2. Durchführung 
 
Das Eigentum an den Objekten geht mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung von der Stadt 
Köln auf Nigeria über. Ab diesem Zeitpunkt wird das Museum die Objekte in 
Übereinstimmung mit Teil II dieser Vereinbarung aufbewahren. 
 
3. Haftungsklauseln 
 
(1) In Anbetracht der Übertragung des Eigentums an den Objekten durch die Stadt Köln auf 
Nigeria befreit, entlastet und entbindet Nigeria hiermit die Stadt Köln und die Bundesrepublik 
Deutschland von jeglicher Haftung für alle Ansprüche, Forderungen, 
Schadensersatzansprüche, Klagen, Klagegründe oder Gerichtsverfahren jeglicher Art, die 
Nigeria hatte, hat oder in Zukunft haben könnte, die sich aus dem Besitz der Objekte durch

3 
 
die Stadt Köln vor dem Datum dieser Vereinbarung und der Rückgabe der Objekte an 
Nigeria gemäß dieser Vereinbarung ergeben oder damit zusammenhängen. 
(2) Darüber hinaus stellt Nigeria die Stadt Köln und die Bundesrepublik Deutschland von 
allen Ansprüchen Dritter an den Objekten frei, insbesondere von Ansprüchen aus Eigentum 
oder Besitz sowie entsprechenden Schadensersatzansprüchen. 
 
II. Übergang und Leihgabe 
1. Gegenstand 
 
(1) Nach dem Übergang des Eigentums an den Objekten gewährt Nigeria der Stadt Köln den 
unentgeltlichen Besitz und die unentgeltliche Verwendung der Objekte, die in Anhang 1 
(kurzfristig an Nigeria zurückzugebende Objekte) und Anhang 2 (Objekte, die als Leihgabe 
verbleiben) aufgeführt sind. 
(2) Die in Anhang 1 der Vereinbarung angeführten Objekte verbleiben nur so lange im 
Besitz, bis die Rückgabe an Nigeria erfolgen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass drei 
dieser Objekte, die in Anhang 3 angeführt sind, vor Ende 2022 physisch an Nigeria 
zurückgegeben werden müssen. 
(3) Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die in Anhang 2 angeführten Objekte für 
die Dauer von 10 Jahren als Leihgabe bei der Stadt Köln verbleiben sollen. Die Parteien 
beabsichtigen, beim Kuratieren der Präsentation dieser Beispiele der Hofkunst Benins im 
Museum zusammenzuarbeiten. 
 
2. Bedingungen für die Leihgaben 
 
(1) Die Stadt Köln wird den Leihgaben die gleiche Sorgfalt wie den eigenen Sammlungen in 
Übereinstimmung mit den internationalen Museumsstandards zukommen lassen und alles 
daran setzen, sie zu sichern. Schäden, die während der Dauer der Leihgabe auftreten, 
werden von der Stadt Köln im Rahmen der Möglichkeiten der Wiederherstellung behoben. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. 
(2) Die Stadt Köln wird die Leihgaben der Öffentlichkeit zu den gleichen Bedingungen 
zugänglich machen, die für ihre eigenen Sammlungen gelten. Die Parteien beabsichtigen, 
sich bei der Präsentation der Werke abzustimmen. 
(3) Die Parteien teilen sich gegenseitig die Ergebnisse von Forschungsarbeiten mit, die im 
Zusammenhang mit den Leihgaben durchgeführt werden. Die Parteien beabsichtigen, bei 
der Erforschung der Objekte zusammenzuarbeiten. 
(4) Die Stadt Köln kann einzelne Objekte anderen öffentlichen Einrichtungen in Form von 
Unter-Leihgaben zur Verfügung stellen. Die Stadt Köln stellt sicher, dass für die Unter-
Leihgabe die gleichen Bedingungen gelten wie für diese Leihgabe. In jedem Fall muss 
Nigeria über diese Leihgabe informiert werden. 
(5) Die Stadt Köln kann Bilder und andere Reproduktionen der Objekte anfertigen und diese 
Bilder und anderen Reproduktionen auf die gleiche Weise nicht kommerziell nutzen, wie sie 
Bilder ihrer eigenen Sammlungen nutzt, d. h. für Zwecke der Bildung, Forschung, der 
Förderung von Ausstellungen, Ausstellungskatalogen etc. und zwar unentgeltlich. Soweit 
bereits Bilder der Objekte existieren, kann sie diese Bilder in gleicher Weise

4 
 
weiterverwenden. Auf Anfrage wird die Stadt Köln Bilder der Objekte, die sie erstellt hat, 
Nigeria unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
(6) Die Stadt Köln sollte digitale Vermögenswerte offenlegen und teilen. Sie teilt sich mit der 
National Commission for Museums and Monuments alle Gewinne, die daraus entstehen, 
dass diese kommerziell genutzt werden. 
(7) Wann immer die Objekte ausgestellt oder veröffentlicht werden, muss die Stadt Köln 
folgenden Nachweis angeben: 
Deutsch: Diese Ausstellung zeigt Leihgaben der National Commission for Museums and 
Monuments Nigeria. 
Englisch: This exhibition displays loans from the National Commission for Museums and 
Monuments Nigeria. 
 
3. Leihfrist und Kündigung 
 
(1) Die Parteien beginnen unmittelbar mit der Organisation der Rückgabe der in Anhang 1 
angeführten Objekte an Nigeria. 
(2) Zum Zwecke der pünktlichen physischen Rückgabe der in Anhang 1 angeführten Objekte 
wird Nigeria in eigenem Ermessen die Stadt Köln informieren, sobald Nigeria für die 
Rücknahme der Objekte bereit ist oder ob diese in eine Wanderausstellung aufgenommen 
werden sollen. Ab dem Datum dieser Mitteilung werden die Parteien gewissenhaft 
zusammenarbeiten, um die pünktliche und effiziente Rückgabe der Objekte sicherzustellen. 
(3) Die Leihfrist für die Objekte, die als Leihgabe bei der Stadt Köln verbleiben (Anhang 2), 
beträgt zehn Jahre ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Vor Ablauf dieser Leihfrist 
darf der Leihvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Leihvertrag verlängert 
sich automatisch um weitere zehn Jahre, es sei denn, eine der Parteien kündigt den 
Leihvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwölf Monaten vor Ablauf der 
Leihfrist. 
(4) Beide Parteien können den Leihvertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Zum 
Zwecke dieses Vertrags gilt als wichtiger Grund unter anderem: 
- jegliche wesentliche Verletzung der in diesem Vertrag auferlegten Verpflichtungen, die nicht 
innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Benachrichtigung behoben wurde. 
- der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Stadt Köln. 
(5) Die Kündigung eines Leihvertrags, der ein oder mehrere Einzelobjekte betrifft, wirkt sich 
nicht auf den Leihvertrag als Ganzes aus. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  
 
III. Schlussbestimmungen 
 
(1) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im 
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, oder einem Verstoß dagegen, ergeben, werden 
durch ein Schiedsverfahren entschieden, das von der ICOM-WIPO-Schlichtungsstelle für 
Kunst und Kulturerbe verwaltet wird.

5 
 
(2) Es wurden keine mündlichen Nebenabreden zu dieser Vereinbarung getroffen. Alle 
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, um gültig zu 
sein. Dies gilt auch für jeglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 
(3) Die Stadt Köln trägt die Kosten für Verpackung und Versand der Objekte an einen Ort 
innerhalb Nigerias, der von Nigeria genannt wird. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der 
Übergabe der Objekte an das Transportunternehmen am Sitz der Stadt Köln. Die Stadt Köln 
haftet nicht für Verluste oder Schäden an den Objekten, die während des Transports 
entstehen. Nigeria bestätigt, dass die Einfuhr der Objekte nach Nigeria nicht zollpflichtig ist. 
Für den Fall, dass (Nigeria) beschließt, dass die Objekte nicht direkt nach Nigeria 
transportiert werden sollen, sondern an einen anderen Ort (z. B. Wanderausstellungen), trägt 
die Stadt Köln nicht die Kosten für die Verpackung und den Versand, es sei denn, die Stadt 
Köln ist Teil des Arrangements der Wanderausstellung. 
 (4) Wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig ist, bleibt die Gültigkeit der 
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige 
Bestimmung durch einen gültigen Wortlaut zu ersetzen, der den Gegenstand und den Zweck 
der ungültigen Bestimmungen am besten wiedergibt. Das Gleiche gilt für alle Auslassungen 
in der Vereinbarung. 
(5) Die Anhänge 1-3 stellen einen integralen Bestandteil dieser Vereinbarung dar. 
 
Abuja, Datum 
 
 
Prof. Abba Isa Tijani 
Generaldirektor 
National Commission for Museums and 
Monuments 
Köln, Datum 
 
 
Frau Henriette Reker 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
Stadt Köln 
 
Anhang 1 
Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 3 Absatz (1) und (2) zurückgegeben werden 
müssen 
 
Anhang 2 
Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 3 Absatz (3) als Leihgabe beim Rautenstrauch-
Joest-Museum verbleiben 
Anhang 3 
Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 1 Absatz (2) vor Ende 2022 physisch an Nigeria 
zurückgegeben werden

Anlage 1 Agreement Nigeria - Stadt Koeln

11037 Zeichen

1 
 
 
 
Agreement on the Return of Benin Bronzes 
between 
Stadt Koeln 
and 
The Federal Republic of Nigeria  
 
 
The following Agreement is concluded between 
 
The Stadt Koeln (City of Cologne) represented by the Mayor of the City of Cologne, Mrs. 
Henriette Reker, Historisches Rathaus, 50667 Cologne, Germany 
(hereinafter referred to as the City of Cologne) 
and 
The Federal Republic of Nigeria, acting through the Director General, National Commission 
for Museums and Monuments, Professor Abba Isa Tijani, Head of Service Building, 1st Floor, 
Block C, Shehu Shagari Way, Abuja, Nigeria   
(hereinafter referred to as Nigeria),  
 
The two sides hereinafter being collectively referred to as the "Parties": 
 
 
Preamble 
Convinced that the return of the Benin Bronzes to Nigeria is an important element of 
addressing the colonial past and strengthening the future cooperation between German 
museums and the relevant stakeholders in Nigeria, 
Acknowledging the importance of the Benin Bronzes to the people of Nigeria, particularly for 
the Edo people, and their universal importance for humankind, 
Considering that German museums and institutions hold significant collections of Benin 
Bronzes looted from the former Kingdom of Benin after its colonial occupation and acquired 
in the aftermath mainly through colonial trading networks,  
Underlining the importance of sharing related documentation such as reports, archive 
material, inventories, historical loan reports and photographs, 
Considering the need to continue museum exchanges and to establish future cooperation, 
including contemporary and future productions of works of art, 
Reaffirming the Joint Declaration on the Return of Benin Bronzes and Bilateral Museum 
Cooperation, signed on 01.07.2022,

2 
 
Recalling the Report of the German-Nigerian Bi-National Commission, signed on 3 
November 2021 as well as the Bilateral Agreement between both governments on Cultural 
Cooperation, signed on 17 December 1999, 
Emphasising the spirit of the German Framework Principle for dealing with collections from 
colonial contexts adopted on 13 March 2019 and the Statement on the handling of the Benin 
Bronzes in German museums and institutions adopted on 29 April 2021, 
Noting that this Agreement consists of two parts, the first part containing the transfer of 
ownership and return (I.) and the second part containing provisions on transit and loan 
covering Benin Bronzes (II.). 
 
The parties agree as follows: 
 
I. Transfer of ownership 
1. Subject Matter 
 
(1) The City of Cologne and Nigeria agree that the ownership of all Benin Bronzes listed in 
the Appendices 1, 2 and 3 is transferred to Nigeria. In this Agreement, the expression "Benin 
Bronzes" encompasses not only bronzes but all artefacts from Benin, i.e. also those made of 
e.g. wood, ivory, coral and iron, looted from the former Kingdom of Benin after its colonial 
occupation and acquired in the aftermath mainly through colonial trading networks. 
(2) The transfer of ownership is unconditional. In particular, no payment is required for the 
transfer of title. 
(3) Nigeria declares that it accepts the objects in their current physical condition and state of 
preservation. 
 
2. Performance 
 
Title to the objects passes from the City of Cologne to Nigeria upon the signing of this 
Agreement. From this time, the museum will hold the objects in accordance with part II of this 
Agreement. 
 
3. Liability Clauses 
 
(1) In consideration of the City of Cologne’s transfer of ownership of the objects to Nigeria, 
Nigeria hereby releases, acquits and forever discharges the City of Cologne and the Federal 
Republic of Germany from any and all liability for all claims, demands, damages, actions, 
causes of action, or suits at law or in equity, of whatsoever kind or nature, which Nigeria had, 
has or may in the future have arising from or relating to the City of Cologne’s possession of 
the objects prior to the date of this Agreement and the return of the objects to Nigeria 
pursuant to this Agreement. 
(2) In addition, Nigeria shall not hold the City of Cologne and the Federal Republic of 
Germany liable for any third party claims involving the objects, especially claims based on 
ownership or possession as well as corresponding claims for damages.

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II. Transit and Loan 
1. Subject Matter 
 
(1) Upon the passing of title to the objects, Nigeria shall grant the City of Cologne the 
possession and use of the objects listed in Appendix 1 (objects to be returned to Nigeria in 
the short term) and Appendix 2 (objects which will remain on loan) free of charge. 
(2) The objects listed in Appendix 1 of the Agreement shall remain in the possession of the 
City of Cologne only until the return to Nigeria can be effected. Both parties agree that three 
of these objects, listed in Appendix 3, shall be physically returned to Nigeria before the end 
of 2022. 
(3) The Parties have reached an Agreement that the objects listed in Appendix 2 shall remain 
on loan with the City of Cologne for the duration of 10 years. The parties aim to collaborate 
on the curation of the presentation of these examples of Benin court art in the museum. 
 
2. Loan Conditions 
 
(1) The City of Cologne will afford to the objects on loan the same care as to its own 
collections in accordance with international museum standards and will make every effort to 
safeguard them. Damage arising during the term of the loan will be repaired by the City of 
Cologne within the scope of what is possible in terms of restoration. The City of Cologne 
shall not be liable for damage caused by force majeure. 
(2) The City of Cologne will make the loaned objects accessible to the public under the same 
conditions that apply to its own collections. The Parties aim to liaise on the presentation of 
the works. 
(3) The Parties will share with each other any results of research conducted with reference to 
the objects on loan. The Parties aim to work together on researching the objects. 
(4) The City of Cologne may make individual objects available to other public institutions as 
sub-loans. The City of Cologne will ensure that the same conditions that apply to this loan 
also apply to the sub-loan. In each case, Nigeria must be informed of the loan. 
(5) The City of Cologne may produce images and other reproductions of the objects and 
make use of these images and other reproductions non-commercially in the same way that it 
makes use of images of its own collections, i.e. for purposes of education, research, 
promoting exhibitions, exhibition catalogues etc. free of charge. Insofar as images of the 
objects already exist, it may continue to use these images in the same way. On request, the 
City of Cologne will make images of the objects that it has produced available to Nigeria free 
of charge. 
(6) The City of Cologne should disclose digital assets and share them. They shall share with 
the National Commission for Museums and Monuments all profits derived from these if 
commercially used. 
(7) Whenever the objects are displayed or published, the City of Cologne shall use the 
following credit line: 
German: Diese Ausstellung zeigt Leihgaben der National Commission for Museums and 
Monuments Nigeria.

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English: This exhibition displays loans from the National Commission for Museums and 
Monuments Nigeria. 
 
3. Duration and Termination 
 
(1) The parties shall begin immediately to organise the return of the objects listed in 
Appendix 1 to Nigeria. 
(2) For the purposes of the timely physical return of the objects listed in Appendix 1, Nigeria 
will inform the City of Cologne at its convenience when it is ready to receive the objects back 
to Nigeria or whether they will be included in a travelling exhibition. From the date of this 
notification, the Parties will work diligently together to ensure the timely and efficient return of 
the objects. 
(3) The loan period for the objects that remain on loan to the City of Cologne (Appendix 2) 
shall be ten years from the signing of this agreement. Before the expiration of this term, the 
loan may only be terminated for good cause. The loan is automatically renewed for 
successive periods of ten years unless one of the Parties terminates the loan by giving 
written notice of at least twelve months prior to the end of the period. 
(4) Both Parties may terminate the loan for good cause at any time. For the purposes of this 
Agreement, good cause shall include: 
- Any material breach of the obligations imposed in this Agreement which is not remedied 
within four weeks upon notification. 
- The application for or opening of insolvency proceedings against the City of Cologne. 
(5) The termination of a loan concerning one or more individual objects will not affect the loan 
agreement as a whole. Notice of termination must be given in writing.  
 
III. Final Provisions 
 
(1) This Agreement is governed by German law. All disputes arising out of or relating to this 
Agreement, or in breach thereof, shall be determined by arbitration administered by the 
ICOM-WIPO Art and Cultural Heritage Mediation. 
(2) No collateral oral agreements to this Agreement have been made. Any amendments or 
additions to this Agreement must be made in writing in order to be valid. This also applies to 
any renunciation of the written form. 
(3) The City of Cologne shall bear the cost of packing and shipping the objects to a location 
within Nigeria indicated by Nigeria. The transfer of risk takes place when the objects are 
handed over to the transport company at the seat of the City of Cologne. The City of Cologne 
shall not be liable for loss or damage to the objects incurred during transportation. Nigeria 
confirms that the entry of the objects into Nigeria shall not be liable to customs duty. In the 
case that (Nigeria) decides that the objects should not be transported directly to Nigeria but 
to another location (e.g. travelling exhibitions), the City of Cologne shall not bear the cost of 
packing and shipping unless the City of Cologne is part of the travelling exhibition 
arrangement. 
 (4) If any provision of this Agreement is invalid, the validity of the remaining provisions shall 
remain unaffected. The Parties undertake to replace the invalid provision with valid wording

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that best reflects the object and purpose of the invalid provision. The same applies to any 
omissions in the Agreement. 
(5) The Appendices 1-3 constitute an integral part of this Agreement. 
 
Abuja, date 
 
 
Prof. Abba Isa Tijani 
Director-General 
National Commission for Museums and 
Monuments 
Cologne, date 
 
 
Frau Henriette Reker 
Mayor of the City of Cologne 
Stadt Koeln 
 
Appendix 1 
Objects to be returned according to sections II, 3 (1) and (2) 
 
Appendix 2 
Objects which will remain on loan to Rautenstrauch-Joest-Museum according to sections II, 3 
(3) 
Appendix 3 
Objects which shall be physically returned to Nigeria before the end of 2022 according to 
section II, 1 (2)

Anlage 4 App_2_COLOGNE_RJM Cologne_List Benin Bronzes

1920 Zeichen

Objects on Loan: History of the Institution and 
Family Rautenstrauch, Representations of 
Europeans (focus permanent exhibition); 
History Benin Kingdom
Abb. Inventar-Nr. Titel title
RJM 44 Hüftmaske Pendant Mask
RJM 47 Stab mit Wahrsagevogel Staff with Divination Bird
RJM 49 Zeremonialschwert (eben) Ceremonial Sword (eben)
RJM 2000  Gedenkkopf eines Oba 
(uhunmwun elao)
Commemorative Head of an Oba (uhunmwun 
elao)
03.11.2022

RJM 2001 Gedenkkopf einer 
Königinmutter (uhunmwun 
elao)
Commemorative Head of a Queen Mother 
(uhunmwun elao)
RJM 2003 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2004 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 2005 Glocke Bell
RJM 2009 Figur Figure
03.11.2022

RJM 2014 Elfenbeinzahn mit 
Reliefschnitzerei
Carved Ivory Tusk
RJM 5241 Hahn Rooster
RJM 5246 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5247 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5248 Armmanschette Arm Cuff
03.11.2022

RJM 5249 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5251 Glocke Bell
RJM 5252 Glocke Bell
RJM 5254 Hüftmaske mit Leopardenkopf Pendant Mask with Leopard Head
RJM 5258 Behälter Small Vessel
03.11.2022

RJM 5276 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5277 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5278 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5279 Armmanschette Arm Cuff
RJM 5282 Gedenkkopf  (uhunmwun elao) Commemorative Head (uhunmwun elao)
03.11.2022

RJM 12375 Ahnenstab (ukhurhe) Ancestral Staff (ukhurhe)
RJM 17973 Reliefplatte Relief Plaque
RJM 17974 Gedenkkopf eines Oba 
(uhunmwun elao)
Commemorative Head of an Oba (uhunmwun 
elao)
RJM 43016 Doppelgong Double Gong
RJM 43017 Armmanschette Arm Cuff
RJM 43019 Glocke Bell
03.11.2022

RJM 44722 Leopardenanhänger Leopard Pendant
RJM 46916 Kasten mit Deckel Box with Lid
RJM 47314 Glocke Bell
RJM 47316 Anhänger Pendant
RJM 47944 Schachtel Box
RJM 48107 Hüftmaske mit Oba- oder Iyoba-
Kopf
Pendant Mask with Oba or Iyoba Head
03.11.2022

RJM 48108 Elfenbeinzahn mit 
Reliefschnitzerei
Elfenbeinzahn mit Reliefschnitzerei
Gesamt:     37 total: 37
03.11.2022

Beratungsverlauf (5)

15.11.2022 Integrationsrat
TOP 8.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
29.11.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2022 Finanzausschuss
TOP 10.21 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 10.22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3701/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.11.2022
Erstellt
03.11.2022 13:14