3701/2022
Eigentumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum an die Bundesrepublik Nigeria
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
11561 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VII/VII/4 Vorlagen-Nummer 3701/2022 Freigabedatum 15.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigentumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum an die Bundesrepublik Nigeria. Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung, die in der Anlage 1 befindliche Vereinbarung zwischen der Bundes- republik Nigeria und der Stadt Köln abzuschließen und umzusetzen. Die Vereinbarung sieht die Eigen- tumsübertragung von 92 Benin-Hofkunstwerken aus dem Rautenstrauch-Joest-Museum (RJM) an Nige- ria vor. Damit verbunden sind die physischen Rückgaben von drei Kunstwerken bis Ende 2022 und wei- terer 52 Werke im Zeitraum ab 2023 sowie der Verbleib von 37 Werken im RJM für zunächst 10 Jahre als Leihgabe Nigerias. Integrationsrat 15.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 Ausschuss Kunst und Kultur 29.11.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen s. Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Es gilt als sicher, dass die 92 im Bestand des RJM befindlichen Hofkunstwerke 1897 von der britischen Armee im Rahmen einer sogenannten „Strafexpedition“ aus dem Königspalast des Königreichs Benin, das sich im heutigen Nigeria befindet, geraubt wurden. Aus diesem Grund soll das Eigentum der Kunst- werke an die Bundesrepublik Nigeria übertragen werden. Drei dieser Werke sollen bis Ende 2022, weite- re 52 Werke ab 2023 physisch nach Nigeria zurückgeführt werden. 37 der Werke verbleiben zunächst für 10 Jahre als Leihgaben Nigerias im RJM. Die Vereinbarung basiert auf einer Mustervereinbarung, die vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland, der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien und der Bundesrepublik Nigeria gemeinsam ausgearbeitet worden ist, und ist im Detail mit Nige- ria abgestimmt. Seit Jahrzehnten gab und gibt es den Wunsch Nigerias nach einer Rückführung der Kunstwerke. Zuletzt hat die Botschaft Nigerias in Berlin mit Verbalnote vom 26. Januar 2021 die „Rückgabe aller Kunstwerke und historischen Artefakte, die ursprünglich aus dem heutigen Nigeria geplündert wurden und heute in Museen und anderen Institutionen in Deutschland aufbewahrt werden“ beantragt. Seit 2021 laufen unter Federführung des Auswärtigen Amtes sowie der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien intensive Verhandlungen mit der Bundesrepublik Nigeria, vertreten durch die National Commission for Museums and Monuments (NCMM), die die Rückgabe von Benin-Hofkunstwerken aus deutschen Museen zum Gegenstand haben. Das RJM als Museum mit der viertgrößten Sammlung von Benin-Kunstwerken in Deutschland begleitet diesen Prozess ebenso wie Vertreter der Stiftung Preußi- scher Kulturbesitz, Berlin, der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, des Museum am Rothenbaum 3 Hamburg und des Linden Museum in Stuttgart. Diese Museen bzw. ihre Träger sowie das Auswärtige Amt nahmen am 29. April 2021 an einer von der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien ein- berufenen „digitalen Gesprächsrunde“ über den „weiteren Umgang mit den in deutschen Museen und Einrichtungen befindlichen Benin-Bronzen“ teil und unterstützten die Rückgabe der Werke ausdrücklich. In einem weiteren Schritt haben Außenministerin Annalena Baerbock und Kulturstaatsministerin Claudia Roth am 1. Juli 2022 gemeinsam mit ihren nigerianischen Amtskollegen eine Absichtserklärung zur Rückgabe der 1130 Kunstwerke in öffentlichen Sammlungen Deutschlands unterschrieben. Darin brin- gen die deutsche und die nigerianische Seite ihren Willen zum Ausdruck, dass die 1130 Hofkunstwerke in den öffentlichen Sammlungen Deutschlands zurückgegeben werden sollen. Entsprechend hat die Stadt Köln mit Ratsbeschluss vom 3. Februar 2022 die Verwaltung beauftragt, die Rückgaben der Benin- Hofkunstwerke im RJM in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Staatsministerium des Bun- des für Kultur und Medien vorzubereiten. Ein rechtlicher Anspruch auf Rückgabe der Benin-Hofkunstwerke an die Bundesrepublik Nigeria besteht nicht. Er ergibt sich weder aus nationalem Recht noch aus Völkervertragsrecht oder Völkergewohnheits- recht. Die Eigentumsübertragungen und die dann folgenden physischen Rückführungen erfolgen viel- mehr auf Grundlage der ethisch-moralischen Selbstverpflichtung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. In den „Ersten Eckpunkten zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontex- ten“ vom 13. März 2019 haben sich die Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien, die Staats- ministerin im Auswärtigen Amt für internationale Kulturpolitik, die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände auf Handlungsfelder und Ziele beim Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten verständigt. Hierzu zählt auch die Bereitschaft zu Rückführun- gen von Objekten, deren Aneignung in rechtlich und/oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte. Die Rückgaben sollen insgesamt der Beginn einer zukunftsweisenden Kooperation zwischen dem Kölner und nigerianischen Museen sein, durch die sich ein ganz neuer und weiterführender Zugang zu den Kunstwerken und der Kultur Nigerias insgesamt ergibt. Auch in dieser Weise sind sie Teil des Dekolonisierungsprozesses und der Neupositionierung des ethnologischen Museums und der städti- schen Gesellschaft insgesamt. Im Bestand des RJM befinden sich 92 Kunstwerke aus Nigeria, die 1897 von der britischen Armee im Rahmen einer sogenannten „Strafexpedition“ aus dem Königspalast des Königreichs Benin, das im heu- tigen Nigeria liegt, geraubt wurden. Die Ende des 19. Jahrhunderts an der Nigerküste dominierenden Briten wollten sich den über die Jahrhunderte hinweg von Benin diktierten Handelsbedingungen nicht mehr beugen und selbst die Kontrolle übernehmen. Sie hatten bereits die an Benin angrenzenden Ge- biete sukzessive als „Schutzgebiete“ unter ihre Verwaltung gebracht und unliebsame lokale Herrscher abgesetzt oder exiliert. Bei der „Strafexpedition“ nahm die britische Armee den Königspalast ein, plün- derte ihn und verschleppte den Großteil der Hofkunstwerke nach London. Ab Sommer 1897 wurden die geraubten Hofkunstwerke sukzessive in europäischen Auktionshäusern versteigert oder blieben im Pri- vatbesitz der britischen Soldaten, die sie später auch auf dem Kunstmarkt verkauften. Auf diesen Wegen gelangten die 92 Kunstwerke, die sich heute im RJM befinden, zwischen 1899 und 1967 durch Schen- kungen sowie Ankäufe in die Museumssammlung. Sämtliche Benin-Kunstwerke wurden in ihrer Her- kunftsgeschichte ausführlich untersucht. Ihre Zuordnung zu den Hofkunstwerken von 1897 erfolgte auf der Basis der Forschungsliteratur, historischer Quellen sowie der Betrachtung von Materialien und Funk- tionen der einzelnen Kunstwerke. So konnte die Benin-Sammlung schlussendlich eindeutig auf 92 Wer- ke festgelegt werden. § 90 Abs. 3 GO NRW, der die Veräußerung von Vermögensgegenständen einer Gemeinde regelt, steht der Rückführung der Benin-Hofkunstwerke nicht entgegen. Sinn und Zweck der Regelung ist, den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Willkürverbot folgenden Grundsatz zu konkretisieren, dass die öffent- liche Hand grundsätzlich nicht befugt ist, Einzelne zu begünstigen, indem sie diesen Vermögensgegen- stände unter ihrem objektiven Wert zuwendet. Die Regelung hat zudem den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor Augen. Vor diesem Hintergrund ist es aus rechtlicher Sicht durchaus vertret- bar, die Anwendbarkeit von § 90 Abs. 3 GO NRW auf Restitutionsfälle auszuschließen. Aber selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden würde, § 90 Abs. 3 GO NRW also für grundsätzlich anwendbar gehalten würde, so besteht hier jedenfalls – wie bereits oben zusammenfassend dargestellt – ein be- sonderes öffentliches Interesse an der Rückgabe der Benin-Hofkunstwerke an die Bundesrepublik Nige- ria. Damit ist die mögliche Ausnahme von § 90 Abs. 3 GO NRW, wonach Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, erfüllt. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: 4 Die Rückgabe der Benin-Bronzen hat keine direkte ergebniswirksame Auswirkung auf den Haushalt, da es sich um den Abgang aus dem Anlagevermögen handelt, der zum Jahresabschluss nicht im (Teil)Ergebnisplan des Museums gezeigt wird, sondern direkt mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird. Die hierdurch erfolgte Reduzierung der allgemeinen Rücklage führt dazu, dass die Grenze des § 76 Abs. 1 GO NRW, wonach bei einer in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplanten Verrin- gerung der Allgemeinen Rücklage des Eigenkapitals um mehr als ein Zwanzigstel ein Haushaltssiche- rungskonzept aufzustellen ist, schneller erreicht wird. Die genannte Grenze gilt im Übrigen auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der geschätzte Wert der Benin-Bronzen liegt derzeit bei 5.523.000 EUR. Da die Benin-Kunstwerke nicht einzeln mit ihrem jeweiligen Vermögenswert in die Bilanz eingegangen sind, sondern gemeinschaftlich mit dem damaligen Versicherungswert, muss geprüft werden, mit welchem Betrag der Vermögensab- gang tatsächlich bilanzbuchhalterisch zu berücksichtigen ist. Insofern handelt es sich bei dem oben ge- nannten Schätzwert um den Maximalwert, der aus dem Anlagevermögen abgeht. Die Transport- und Versicherungskosten der in Appendix 1 benannten Benin-Bronzen sind nicht in der zuvor genannten Summe enthalten, da die Rückgabemodalitäten nicht vollends geklärt sind. Es ist da- von auszugehen, dass diese vom Bund oder vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen werden. Mangels endgültiger Festlegung kann eine Haushaltsbelastung für Folgejahre jedoch nicht ausgeschlos- sen werden, was gegebenenfalls eine überplanmäßige Mittelbereitstellung erforderlich macht. Begründung der Dringlichkeit Eine frühere Vorlage war nicht möglich aufgrund der komplexen Abstimmungsverfahren mit der Bundes- republik Nigeria und unter Federführung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsministerin des Bundes für Kultur und Medien sowie aufgrund erheblichen verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfs im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Rückgabe. Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Eigentumsübertragung der Kunstwerke aus den fünf deutschen Museen mit großen Benin-Sammlungen, darunter das RJM, bis Ende 2022 erfolgen. Anlagen Anlage 1: Agreement Nigeria - Stadt Koeln Anlage 2: Übersetzung Agreement Nigeria - Stadt Koeln Anlage 3 App_1_NIGERIA_RJM Cologne_List Benin Bronzes Anlage 4 App_2_COLOGNE_RJM Cologne_List Benin Bronzes Anlage 5 App_3_NIGERIA_DIRECT_RJM Cologne_Benin Bronzes
Anlage 3 App_1_NIGERIA_RJM Cologne_List Benin Bronzes
1907 Zeichen
RETURN 2023ff. Abb. Inventar-Nr. Titel title RJM 46 Osun-Stab Osun Staff RJM 2002 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2006 Zeremonialschwert (ada) Ceremonial Sword (ada) RJM 2007 Schwert Sword 03.11.2022 RJM 2008 Stab Staff RJM 2010 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2011 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2012 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2013 Reliefplatte Relief Plaque RJM 5240 Osun-Stab Osun Staff 03.11.2022 RJM 5242 Reliefplatte Relief Plaque RJM 5243 Reliefplatte Relief Plaque RJM 5244 Ständer Stand RJM 5250 Armmanschette Arm Cuff RJM 5253 Hüftmaske Pendant Mask RJM 5255 Hüftanhänger Pendant Plaque 03.11.2022 RJM 5256 Hüftanhänger Pendant Plaque RJM 5257 Hüftanhänger Pendant Plaque RJM 5259 Figur Figure RJM 5260 Figur Figure RJM 5261 Hüftanhänger (Fragment) Pendant Plaque (fragment) RJM 5262 Reiterfigur (Fragment) Equestrian Figure (Fragment) 03.11.2022 RJM 5263 Armring Armring RJM 5264 Armring Armring RJM 5265 Armring Armring RJM 5266 Armring Armring RJM 5267 Armring Armring RJM 5268 Armring Armring 03.11.2022 RJM 5270 Anhänger Pendant RJM 5271 Anhänger Pendant RJM 5272 Anhänger Pendant RJM 5273 Anhänger Pendant RJM 5274 Anhänger Pendant RJM 5281 Altar der Hand (ikegobo) Altar of the Hand (ikegobo) 03.11.2022 RJM 12376 Zeremonialschwert (ada) Ceremonial sword (ada) RJM 15936 Ornament (Fragment) Ornament (fragment) RJM 15937 Hüftmaske Pendant Mask RJM 15938 Armring Armring RJM 15939 Schelle Clamp RJM 17941 Figur (Fragment) Figure (fragment) 03.11.2022 RJM 18950 Hüftanhänger Pendant Plaque RJM 19598 Stab Staff RJM 43578 Hahn Rooster RJM 44523 Leopardenkopf (Fragment) Leopard Head (fragment) RJM 44528 Kokosnuss-Schale Coconut Bowl RJM 47315 Anhänger Pendant 03.11.2022 RJM 47317 Figur Figure RJM 47322 Armmanschette Arm Cuff RJM 48748 Figur Figure RJM 49639 Glocke Bell RJM 53293 Altarhocker (erhe) Altar Stool (erhe) RJM 62817 Ornament Ornament Gesamt: 52 total: 52 03.11.2022
Anlage 5 App_3_NIGERIA_DIRECT_RJM Cologne_Benin Bronzes
290 Zeichen
3 Objects for immediate return December 2022 Abb. Inventar-Nr. Titel title RJM 48 Gedenkkopf einer Königinmutter (uhunmwun elao) Commemorative Head of a Queen Mother (uhunmwun elao) RJM 5280 Altarhocker (erhe) Altar Stool (erhe) RJM 43018 Schlüssel Key Gesamt: 3 total: 3 03.11.2022
Anlage 2 Übersetzung Agreement Nigeria - Stadt Koeln
11980 Zeichen
1 Vereinbarung über die Rückgabe von Benin-Bronzen zwischen der Stadt Köln und der Bundesrepublik Nigeria Die folgende Vereinbarung wird geschlossen zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Fr. Henriette Reker, Historisches Rathaus, 50667 Köln, Deutschland (nachstehend als die „Stadt Köln“ bezeichnet) und der Bundesrepublik Nigeria, handelnd durch den Generaldirektor der National Commission for Museums and Monuments, Professor Abba Isa Tijani, Head of Service Building, 1st Floor, Block C, Shehu Shagari Way, Abuja, Nigeria (nachstehend als „Nigeria“ bezeichnet), Die beiden Seiten werden nachstehend zusammen als die „Parteien“ bezeichnet: Präambel In der Überzeugung, dass die Rückgabe der Benin-Bronzen an Nigeria ein wichtiges Element der Aufarbeitung der kolonialen Vergangenheit und der Stärkung der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen deutschen Museen und den relevanten Interessenvertretern in Nigeria ist, In Anerkennung der Bedeutung der Benin-Bronzen für das nigerianische Volk, insbesondere für das Volk der Edo, und in Anerkennung ihrer universellen Bedeutung für die Menschheit, Unter der Berücksichtigung, dass deutsche Museen und Einrichtungen bedeutende Sammlungen von Benin-Bronzen besitzen, die nach der kolonialen Besetzung aus dem ehemaligen Königreich Benin geraubt und in der Folgezeit vorwiegend über koloniale Handelsnetze erworben wurden, Unter Hervorhebung der Bedeutung der gemeinsamen Nutzung von Unterlagen wie Berichten, Archivmaterial, Inventaren, historischen Leihberichten und Fotografien, In Anbetracht der Notwendigkeit, den Austausch zwischen den Museen fortzuführen und eine künftige Zusammenarbeit zu erreichen, einschließlich zeitgenössischer und künftiger Produktionen von Kunstwerken, 2 In Bekräftigung der am 01.07.2022 unterzeichneten Gemeinsamen Politischen Erklärung über die Rückgabe von Benin-Bronzen und bilateralen Museumskooperation, Unter Hinweis auf den am 3. November 2021 unterzeichneten Bericht der deutsch- nigerianischen binationalen Kommission sowie auf das am 17. Dezember 1999 unterzeichnete bilaterale Abkommen zwischen beiden Regierungen über kulturelle Zusammenarbeit, Unter Betonung des Geistes des am 13. März 2019 verabschiedeten deutschen Leitfaden zum Umgang mit Sammlungsgut aus kolonialen Kontexten und der am 29. April 2021 verabschiedeten Erklärung zum Umgang mit den in deutschen Museen und Einrichtungen befindlichen Benin-Bronzen, In Anbetracht dessen, dass diese Vereinbarung aus zwei Teilen besteht, wobei der erste Teil den Eigentumsübergang und die Rückgabe regelt (I.) und der zweite Teil die Bestimmungen über den Übergang und die Leihgabe im Hinblick auf die Benin-Bronzen enthält (II.), vereinbaren die Parteien wie folgt: I. Eigentumsübergang 1. Gegenstand (1) Die Stadt Köln und Nigeria vereinbaren, dass das Eigentum an allen Benin-Bronzen, die in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführt sind, auf Nigeria übertragen wird. In dieser Vereinbarung umfasst der Begriff „Benin-Bronzen“ nicht nur Bronzen, sondern alle Artefakte aus Benin, d. h. auch diejenigen, die z. B. aus Holz, Elfenbein, Koralle und Eisen gemacht sind und nach der kolonialen Besetzung aus dem ehemaligen Königreich Benin geraubt und in der Folgezeit vorwiegend über koloniale Handelsnetze erworben wurden. (2) Der Eigentumsübergang erfolgt bedingungslos. Insbesondere ist keine Zahlung für die Eigentumsübertragung erforderlich. (3) Nigeria erklärt, dass es die Objekte in ihrem aktuellen physischen Zustand und Erhaltungszustand annimmt. 2. Durchführung Das Eigentum an den Objekten geht mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung von der Stadt Köln auf Nigeria über. Ab diesem Zeitpunkt wird das Museum die Objekte in Übereinstimmung mit Teil II dieser Vereinbarung aufbewahren. 3. Haftungsklauseln (1) In Anbetracht der Übertragung des Eigentums an den Objekten durch die Stadt Köln auf Nigeria befreit, entlastet und entbindet Nigeria hiermit die Stadt Köln und die Bundesrepublik Deutschland von jeglicher Haftung für alle Ansprüche, Forderungen, Schadensersatzansprüche, Klagen, Klagegründe oder Gerichtsverfahren jeglicher Art, die Nigeria hatte, hat oder in Zukunft haben könnte, die sich aus dem Besitz der Objekte durch 3 die Stadt Köln vor dem Datum dieser Vereinbarung und der Rückgabe der Objekte an Nigeria gemäß dieser Vereinbarung ergeben oder damit zusammenhängen. (2) Darüber hinaus stellt Nigeria die Stadt Köln und die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter an den Objekten frei, insbesondere von Ansprüchen aus Eigentum oder Besitz sowie entsprechenden Schadensersatzansprüchen. II. Übergang und Leihgabe 1. Gegenstand (1) Nach dem Übergang des Eigentums an den Objekten gewährt Nigeria der Stadt Köln den unentgeltlichen Besitz und die unentgeltliche Verwendung der Objekte, die in Anhang 1 (kurzfristig an Nigeria zurückzugebende Objekte) und Anhang 2 (Objekte, die als Leihgabe verbleiben) aufgeführt sind. (2) Die in Anhang 1 der Vereinbarung angeführten Objekte verbleiben nur so lange im Besitz, bis die Rückgabe an Nigeria erfolgen kann. Beide Parteien vereinbaren, dass drei dieser Objekte, die in Anhang 3 angeführt sind, vor Ende 2022 physisch an Nigeria zurückgegeben werden müssen. (3) Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die in Anhang 2 angeführten Objekte für die Dauer von 10 Jahren als Leihgabe bei der Stadt Köln verbleiben sollen. Die Parteien beabsichtigen, beim Kuratieren der Präsentation dieser Beispiele der Hofkunst Benins im Museum zusammenzuarbeiten. 2. Bedingungen für die Leihgaben (1) Die Stadt Köln wird den Leihgaben die gleiche Sorgfalt wie den eigenen Sammlungen in Übereinstimmung mit den internationalen Museumsstandards zukommen lassen und alles daran setzen, sie zu sichern. Schäden, die während der Dauer der Leihgabe auftreten, werden von der Stadt Köln im Rahmen der Möglichkeiten der Wiederherstellung behoben. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. (2) Die Stadt Köln wird die Leihgaben der Öffentlichkeit zu den gleichen Bedingungen zugänglich machen, die für ihre eigenen Sammlungen gelten. Die Parteien beabsichtigen, sich bei der Präsentation der Werke abzustimmen. (3) Die Parteien teilen sich gegenseitig die Ergebnisse von Forschungsarbeiten mit, die im Zusammenhang mit den Leihgaben durchgeführt werden. Die Parteien beabsichtigen, bei der Erforschung der Objekte zusammenzuarbeiten. (4) Die Stadt Köln kann einzelne Objekte anderen öffentlichen Einrichtungen in Form von Unter-Leihgaben zur Verfügung stellen. Die Stadt Köln stellt sicher, dass für die Unter- Leihgabe die gleichen Bedingungen gelten wie für diese Leihgabe. In jedem Fall muss Nigeria über diese Leihgabe informiert werden. (5) Die Stadt Köln kann Bilder und andere Reproduktionen der Objekte anfertigen und diese Bilder und anderen Reproduktionen auf die gleiche Weise nicht kommerziell nutzen, wie sie Bilder ihrer eigenen Sammlungen nutzt, d. h. für Zwecke der Bildung, Forschung, der Förderung von Ausstellungen, Ausstellungskatalogen etc. und zwar unentgeltlich. Soweit bereits Bilder der Objekte existieren, kann sie diese Bilder in gleicher Weise 4 weiterverwenden. Auf Anfrage wird die Stadt Köln Bilder der Objekte, die sie erstellt hat, Nigeria unentgeltlich zur Verfügung stellen. (6) Die Stadt Köln sollte digitale Vermögenswerte offenlegen und teilen. Sie teilt sich mit der National Commission for Museums and Monuments alle Gewinne, die daraus entstehen, dass diese kommerziell genutzt werden. (7) Wann immer die Objekte ausgestellt oder veröffentlicht werden, muss die Stadt Köln folgenden Nachweis angeben: Deutsch: Diese Ausstellung zeigt Leihgaben der National Commission for Museums and Monuments Nigeria. Englisch: This exhibition displays loans from the National Commission for Museums and Monuments Nigeria. 3. Leihfrist und Kündigung (1) Die Parteien beginnen unmittelbar mit der Organisation der Rückgabe der in Anhang 1 angeführten Objekte an Nigeria. (2) Zum Zwecke der pünktlichen physischen Rückgabe der in Anhang 1 angeführten Objekte wird Nigeria in eigenem Ermessen die Stadt Köln informieren, sobald Nigeria für die Rücknahme der Objekte bereit ist oder ob diese in eine Wanderausstellung aufgenommen werden sollen. Ab dem Datum dieser Mitteilung werden die Parteien gewissenhaft zusammenarbeiten, um die pünktliche und effiziente Rückgabe der Objekte sicherzustellen. (3) Die Leihfrist für die Objekte, die als Leihgabe bei der Stadt Köln verbleiben (Anhang 2), beträgt zehn Jahre ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Vor Ablauf dieser Leihfrist darf der Leihvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Leihvertrag verlängert sich automatisch um weitere zehn Jahre, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Leihvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwölf Monaten vor Ablauf der Leihfrist. (4) Beide Parteien können den Leihvertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Zum Zwecke dieses Vertrags gilt als wichtiger Grund unter anderem: - jegliche wesentliche Verletzung der in diesem Vertrag auferlegten Verpflichtungen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Benachrichtigung behoben wurde. - der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Stadt Köln. (5) Die Kündigung eines Leihvertrags, der ein oder mehrere Einzelobjekte betrifft, wirkt sich nicht auf den Leihvertrag als Ganzes aus. Die Kündigung bedarf der Schriftform. III. Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, oder einem Verstoß dagegen, ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren entschieden, das von der ICOM-WIPO-Schlichtungsstelle für Kunst und Kulturerbe verwaltet wird. 5 (2) Es wurden keine mündlichen Nebenabreden zu dieser Vereinbarung getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, um gültig zu sein. Dies gilt auch für jeglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (3) Die Stadt Köln trägt die Kosten für Verpackung und Versand der Objekte an einen Ort innerhalb Nigerias, der von Nigeria genannt wird. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Objekte an das Transportunternehmen am Sitz der Stadt Köln. Die Stadt Köln haftet nicht für Verluste oder Schäden an den Objekten, die während des Transports entstehen. Nigeria bestätigt, dass die Einfuhr der Objekte nach Nigeria nicht zollpflichtig ist. Für den Fall, dass (Nigeria) beschließt, dass die Objekte nicht direkt nach Nigeria transportiert werden sollen, sondern an einen anderen Ort (z. B. Wanderausstellungen), trägt die Stadt Köln nicht die Kosten für die Verpackung und den Versand, es sei denn, die Stadt Köln ist Teil des Arrangements der Wanderausstellung. (4) Wenn eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig ist, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch einen gültigen Wortlaut zu ersetzen, der den Gegenstand und den Zweck der ungültigen Bestimmungen am besten wiedergibt. Das Gleiche gilt für alle Auslassungen in der Vereinbarung. (5) Die Anhänge 1-3 stellen einen integralen Bestandteil dieser Vereinbarung dar. Abuja, Datum Prof. Abba Isa Tijani Generaldirektor National Commission for Museums and Monuments Köln, Datum Frau Henriette Reker Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Stadt Köln Anhang 1 Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 3 Absatz (1) und (2) zurückgegeben werden müssen Anhang 2 Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 3 Absatz (3) als Leihgabe beim Rautenstrauch- Joest-Museum verbleiben Anhang 3 Objekte, die gemäß Abschnitt II Paragraf 1 Absatz (2) vor Ende 2022 physisch an Nigeria zurückgegeben werden
Anlage 1 Agreement Nigeria - Stadt Koeln
11037 Zeichen
1 Agreement on the Return of Benin Bronzes between Stadt Koeln and The Federal Republic of Nigeria The following Agreement is concluded between The Stadt Koeln (City of Cologne) represented by the Mayor of the City of Cologne, Mrs. Henriette Reker, Historisches Rathaus, 50667 Cologne, Germany (hereinafter referred to as the City of Cologne) and The Federal Republic of Nigeria, acting through the Director General, National Commission for Museums and Monuments, Professor Abba Isa Tijani, Head of Service Building, 1st Floor, Block C, Shehu Shagari Way, Abuja, Nigeria (hereinafter referred to as Nigeria), The two sides hereinafter being collectively referred to as the "Parties": Preamble Convinced that the return of the Benin Bronzes to Nigeria is an important element of addressing the colonial past and strengthening the future cooperation between German museums and the relevant stakeholders in Nigeria, Acknowledging the importance of the Benin Bronzes to the people of Nigeria, particularly for the Edo people, and their universal importance for humankind, Considering that German museums and institutions hold significant collections of Benin Bronzes looted from the former Kingdom of Benin after its colonial occupation and acquired in the aftermath mainly through colonial trading networks, Underlining the importance of sharing related documentation such as reports, archive material, inventories, historical loan reports and photographs, Considering the need to continue museum exchanges and to establish future cooperation, including contemporary and future productions of works of art, Reaffirming the Joint Declaration on the Return of Benin Bronzes and Bilateral Museum Cooperation, signed on 01.07.2022, 2 Recalling the Report of the German-Nigerian Bi-National Commission, signed on 3 November 2021 as well as the Bilateral Agreement between both governments on Cultural Cooperation, signed on 17 December 1999, Emphasising the spirit of the German Framework Principle for dealing with collections from colonial contexts adopted on 13 March 2019 and the Statement on the handling of the Benin Bronzes in German museums and institutions adopted on 29 April 2021, Noting that this Agreement consists of two parts, the first part containing the transfer of ownership and return (I.) and the second part containing provisions on transit and loan covering Benin Bronzes (II.). The parties agree as follows: I. Transfer of ownership 1. Subject Matter (1) The City of Cologne and Nigeria agree that the ownership of all Benin Bronzes listed in the Appendices 1, 2 and 3 is transferred to Nigeria. In this Agreement, the expression "Benin Bronzes" encompasses not only bronzes but all artefacts from Benin, i.e. also those made of e.g. wood, ivory, coral and iron, looted from the former Kingdom of Benin after its colonial occupation and acquired in the aftermath mainly through colonial trading networks. (2) The transfer of ownership is unconditional. In particular, no payment is required for the transfer of title. (3) Nigeria declares that it accepts the objects in their current physical condition and state of preservation. 2. Performance Title to the objects passes from the City of Cologne to Nigeria upon the signing of this Agreement. From this time, the museum will hold the objects in accordance with part II of this Agreement. 3. Liability Clauses (1) In consideration of the City of Cologne’s transfer of ownership of the objects to Nigeria, Nigeria hereby releases, acquits and forever discharges the City of Cologne and the Federal Republic of Germany from any and all liability for all claims, demands, damages, actions, causes of action, or suits at law or in equity, of whatsoever kind or nature, which Nigeria had, has or may in the future have arising from or relating to the City of Cologne’s possession of the objects prior to the date of this Agreement and the return of the objects to Nigeria pursuant to this Agreement. (2) In addition, Nigeria shall not hold the City of Cologne and the Federal Republic of Germany liable for any third party claims involving the objects, especially claims based on ownership or possession as well as corresponding claims for damages. 3 II. Transit and Loan 1. Subject Matter (1) Upon the passing of title to the objects, Nigeria shall grant the City of Cologne the possession and use of the objects listed in Appendix 1 (objects to be returned to Nigeria in the short term) and Appendix 2 (objects which will remain on loan) free of charge. (2) The objects listed in Appendix 1 of the Agreement shall remain in the possession of the City of Cologne only until the return to Nigeria can be effected. Both parties agree that three of these objects, listed in Appendix 3, shall be physically returned to Nigeria before the end of 2022. (3) The Parties have reached an Agreement that the objects listed in Appendix 2 shall remain on loan with the City of Cologne for the duration of 10 years. The parties aim to collaborate on the curation of the presentation of these examples of Benin court art in the museum. 2. Loan Conditions (1) The City of Cologne will afford to the objects on loan the same care as to its own collections in accordance with international museum standards and will make every effort to safeguard them. Damage arising during the term of the loan will be repaired by the City of Cologne within the scope of what is possible in terms of restoration. The City of Cologne shall not be liable for damage caused by force majeure. (2) The City of Cologne will make the loaned objects accessible to the public under the same conditions that apply to its own collections. The Parties aim to liaise on the presentation of the works. (3) The Parties will share with each other any results of research conducted with reference to the objects on loan. The Parties aim to work together on researching the objects. (4) The City of Cologne may make individual objects available to other public institutions as sub-loans. The City of Cologne will ensure that the same conditions that apply to this loan also apply to the sub-loan. In each case, Nigeria must be informed of the loan. (5) The City of Cologne may produce images and other reproductions of the objects and make use of these images and other reproductions non-commercially in the same way that it makes use of images of its own collections, i.e. for purposes of education, research, promoting exhibitions, exhibition catalogues etc. free of charge. Insofar as images of the objects already exist, it may continue to use these images in the same way. On request, the City of Cologne will make images of the objects that it has produced available to Nigeria free of charge. (6) The City of Cologne should disclose digital assets and share them. They shall share with the National Commission for Museums and Monuments all profits derived from these if commercially used. (7) Whenever the objects are displayed or published, the City of Cologne shall use the following credit line: German: Diese Ausstellung zeigt Leihgaben der National Commission for Museums and Monuments Nigeria. 4 English: This exhibition displays loans from the National Commission for Museums and Monuments Nigeria. 3. Duration and Termination (1) The parties shall begin immediately to organise the return of the objects listed in Appendix 1 to Nigeria. (2) For the purposes of the timely physical return of the objects listed in Appendix 1, Nigeria will inform the City of Cologne at its convenience when it is ready to receive the objects back to Nigeria or whether they will be included in a travelling exhibition. From the date of this notification, the Parties will work diligently together to ensure the timely and efficient return of the objects. (3) The loan period for the objects that remain on loan to the City of Cologne (Appendix 2) shall be ten years from the signing of this agreement. Before the expiration of this term, the loan may only be terminated for good cause. The loan is automatically renewed for successive periods of ten years unless one of the Parties terminates the loan by giving written notice of at least twelve months prior to the end of the period. (4) Both Parties may terminate the loan for good cause at any time. For the purposes of this Agreement, good cause shall include: - Any material breach of the obligations imposed in this Agreement which is not remedied within four weeks upon notification. - The application for or opening of insolvency proceedings against the City of Cologne. (5) The termination of a loan concerning one or more individual objects will not affect the loan agreement as a whole. Notice of termination must be given in writing. III. Final Provisions (1) This Agreement is governed by German law. All disputes arising out of or relating to this Agreement, or in breach thereof, shall be determined by arbitration administered by the ICOM-WIPO Art and Cultural Heritage Mediation. (2) No collateral oral agreements to this Agreement have been made. Any amendments or additions to this Agreement must be made in writing in order to be valid. This also applies to any renunciation of the written form. (3) The City of Cologne shall bear the cost of packing and shipping the objects to a location within Nigeria indicated by Nigeria. The transfer of risk takes place when the objects are handed over to the transport company at the seat of the City of Cologne. The City of Cologne shall not be liable for loss or damage to the objects incurred during transportation. Nigeria confirms that the entry of the objects into Nigeria shall not be liable to customs duty. In the case that (Nigeria) decides that the objects should not be transported directly to Nigeria but to another location (e.g. travelling exhibitions), the City of Cologne shall not bear the cost of packing and shipping unless the City of Cologne is part of the travelling exhibition arrangement. (4) If any provision of this Agreement is invalid, the validity of the remaining provisions shall remain unaffected. The Parties undertake to replace the invalid provision with valid wording 5 that best reflects the object and purpose of the invalid provision. The same applies to any omissions in the Agreement. (5) The Appendices 1-3 constitute an integral part of this Agreement. Abuja, date Prof. Abba Isa Tijani Director-General National Commission for Museums and Monuments Cologne, date Frau Henriette Reker Mayor of the City of Cologne Stadt Koeln Appendix 1 Objects to be returned according to sections II, 3 (1) and (2) Appendix 2 Objects which will remain on loan to Rautenstrauch-Joest-Museum according to sections II, 3 (3) Appendix 3 Objects which shall be physically returned to Nigeria before the end of 2022 according to section II, 1 (2)
Anlage 4 App_2_COLOGNE_RJM Cologne_List Benin Bronzes
1920 Zeichen
Objects on Loan: History of the Institution and Family Rautenstrauch, Representations of Europeans (focus permanent exhibition); History Benin Kingdom Abb. Inventar-Nr. Titel title RJM 44 Hüftmaske Pendant Mask RJM 47 Stab mit Wahrsagevogel Staff with Divination Bird RJM 49 Zeremonialschwert (eben) Ceremonial Sword (eben) RJM 2000 Gedenkkopf eines Oba (uhunmwun elao) Commemorative Head of an Oba (uhunmwun elao) 03.11.2022 RJM 2001 Gedenkkopf einer Königinmutter (uhunmwun elao) Commemorative Head of a Queen Mother (uhunmwun elao) RJM 2003 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2004 Reliefplatte Relief Plaque RJM 2005 Glocke Bell RJM 2009 Figur Figure 03.11.2022 RJM 2014 Elfenbeinzahn mit Reliefschnitzerei Carved Ivory Tusk RJM 5241 Hahn Rooster RJM 5246 Armmanschette Arm Cuff RJM 5247 Armmanschette Arm Cuff RJM 5248 Armmanschette Arm Cuff 03.11.2022 RJM 5249 Armmanschette Arm Cuff RJM 5251 Glocke Bell RJM 5252 Glocke Bell RJM 5254 Hüftmaske mit Leopardenkopf Pendant Mask with Leopard Head RJM 5258 Behälter Small Vessel 03.11.2022 RJM 5276 Armmanschette Arm Cuff RJM 5277 Armmanschette Arm Cuff RJM 5278 Armmanschette Arm Cuff RJM 5279 Armmanschette Arm Cuff RJM 5282 Gedenkkopf (uhunmwun elao) Commemorative Head (uhunmwun elao) 03.11.2022 RJM 12375 Ahnenstab (ukhurhe) Ancestral Staff (ukhurhe) RJM 17973 Reliefplatte Relief Plaque RJM 17974 Gedenkkopf eines Oba (uhunmwun elao) Commemorative Head of an Oba (uhunmwun elao) RJM 43016 Doppelgong Double Gong RJM 43017 Armmanschette Arm Cuff RJM 43019 Glocke Bell 03.11.2022 RJM 44722 Leopardenanhänger Leopard Pendant RJM 46916 Kasten mit Deckel Box with Lid RJM 47314 Glocke Bell RJM 47316 Anhänger Pendant RJM 47944 Schachtel Box RJM 48107 Hüftmaske mit Oba- oder Iyoba- Kopf Pendant Mask with Oba or Iyoba Head 03.11.2022 RJM 48108 Elfenbeinzahn mit Reliefschnitzerei Elfenbeinzahn mit Reliefschnitzerei Gesamt: 37 total: 37 03.11.2022
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3701/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.11.2022
- Erstellt
- 03.11.2022 13:14