0560/2020
Überarbeitetes Förderprogramm über die Vergabe bezirksorientierter Mittel 2020 gemäß § 37 (3) GO NRW
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-4/0 Vorlagen-Nummer 0560/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Überarbeitetes Förderprogramm über die Vergabe bezirksorientierter Mittel 2020 Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Ehrenfeld beschließt das überarbeitete Förderprogramm über die Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für die Haus- haltsjahre 2020 und 2021 unter Bezug auf die Entscheidung des Rates vom 07.11.2019 in Höhe von 146.400 € pro Jahr. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 hat der Rat in seiner Sitzung am 07.11.2019 die bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW für alle neun Stadtbezirke um 454.300 € erhöht. Aufgrund der Erhöhung entfällt für die Jahre 2020 und 2021 auf den Stadtbezirk Ehrenfeld pro Jahr ein Betrag in Höhe von 146.400 € (vorher 100.800 €), so dass das Förderprogramm der Bezirksver- tretung Ehrenfeld über die Vergabe der bezirksorientierten Mittel gemäß 37 Absatz 3 GO NRW ent- sprechend geändert werden muss und neu zu beschließen ist. Anlagen
Anlage 1 bezirkliches Förderprogramm 2020 neu
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Ehrenfeld für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld für das Jahr 20 20 (gem. Beschluss der BV 4, Sitzung 23.03.2020) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht werden könnten. Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Ehrenfeld (Bickendorf, Bocklemünd/Mengenich, Ehrenfeld, Neuehrenfeld, Ossendorf und Vogelsang) schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senioren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Ehrenfeld. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Jahr 2020 beträgt insgesamt 146.400 Euro. Zur Förderung der Bürgervereine im Stadtbezirk stehen für das Jahr 2020 zusätzlich insgesamt 5.555,55 EURO zur Verfügung. Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 31.12.2020 Was ist förderfähig? Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) Spenden an Dritte Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Als Antrag ist das Antragsformular der Bezirksvertretung Köln-Ehrenfeld zu verwenden. Die Anträge sind an den Bezirksbürgermeister zu richten. Der Antrag wird zur weiteren Bearbeitung an das Bürgeramt Köln-Ehrenfeld weitergeleitet. 2. Zusätzliche Erläuterungen zur Beschreibung, zu den geplanten Kosten und zur Finanzierung der Maßnahme können auf einem weiteren Blatt beigefügt werden 3. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, werden nicht in die Beratung aufgenommen. Muss ein Eigenanteil erbracht werden? Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. Ein angemessener Eigenanteil i.H.v. 10 % bis 5.000 Euro beantragter Zuschusssumme und i.H.v. 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro beantragter Zuschusssumme sollte gewährleistet und ausgewiesen sein. Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher Arbeitsleistung pauschal i.H.v. 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann im angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Ehrenfeld nach folgendem Verfahren: Der Arbeitskreis Finanzen der Bezirksvertretung Ehrenfeld (bestehend aus den gemeldeten Mitgliedern der Fraktionen der Bezirksvertretung) unter der Leitung des Bezirksbürgermeisters berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage dieser Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt Köln die bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Regel zweimal jährlich über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in den Sitzungen am 23.03.2020 und am 07.09.2020 sind folgende Stichtage (Eingang beim Bezirksbürgermeister) maßgeblich: 13.03.2020 21.08.2020 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? : Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht genehmigt hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Bezirksvertretung/der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal bei der Bezirksvertretung Ehrenfeld einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Bezirksvertretung / die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung Ehrenfeld (vertreten durch den Bezirksbürgermeister) zu senden. 2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausdrücklich mit Beachflags sowie der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Ehrenfeld“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo und die Beachflags können beim Bürgeramt angefordert werden 3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0560/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 04.03.2020
- Erstellt
- 18.02.2020 10:46