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0560/2020

Überarbeitetes Förderprogramm über die Vergabe bezirksorientierter Mittel 2020 gemäß § 37 (3) GO NRW

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 04.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 23.03.2020, TOP 9.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 bezirkliches Förderprogramm 2020 neu

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2195 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-4/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0560/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Überarbeitetes Förderprogramm über die Vergabe bezirksorientierter Mittel 2020 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Ehrenfeld beschließt das überarbeitete Förderprogramm 
über die Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für die Haus-
haltsjahre 2020 und 2021 unter Bezug auf die Entscheidung des Rates vom 07.11.2019 in Höhe von 
146.400 € pro Jahr. 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan der Stadt Köln für die 
Haushaltsjahre 2020 und 2021 hat der Rat in seiner Sitzung am 07.11.2019 die bezirksbezogenen 
Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW für alle neun Stadtbezirke um 454.300 € erhöht. 
Aufgrund der Erhöhung entfällt für die Jahre 2020 und 2021 auf den Stadtbezirk Ehrenfeld pro Jahr 
ein Betrag in Höhe von 146.400 € (vorher 100.800 €), so dass das Förderprogramm der Bezirksver-
tretung Ehrenfeld über die Vergabe der bezirksorientierten Mittel gemäß 37 Absatz 3 GO NRW ent-
sprechend geändert werden muss und neu zu beschließen ist. 
Anlagen

Anlage 1 bezirkliches Förderprogramm 2020 neu

9378 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Ehrenfeld für die Vergabe  
bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 (3) GO NW  
im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld für das Jahr 20 20 
(gem. Beschluss der BV 4, Sitzung 23.03.2020) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder 
Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht 
verwirklicht werden könnten.  
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Ehrenfeld (Bickendorf, Bocklemünd/Mengenich, 
Ehrenfeld, Neuehrenfeld, Ossendorf und Vogelsang) schwerpunktmäßig dazu 
beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen 
Kultur, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im 
öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senioren, Sportpflege/Sportförderung 
sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen.  
 
Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Ehrenfeld.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2020 beträgt insgesamt 146.400 Euro.  
 
Zur Förderung der Bürgervereine im Stadtbezirk stehen für das Jahr 2020 
zusätzlich insgesamt 5.555,55 EURO zur Verfügung. 
 
Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen 
 
Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf 
maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern 
hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen. 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht 
nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 31.12.2020

Was ist förderfähig? 
 
Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder 
Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die 
Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. 
 
Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte 
oder gewerbliche Maßnahmen.  
 
Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
 
 Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung  
 
 Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, 
Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) 
 
 Spenden an Dritte 
 
 Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des 
Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, 
Bußgelder) 
 
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Als Antrag ist das Antragsformular der Bezirksvertretung Köln-Ehrenfeld zu 
verwenden. Die Anträge sind an den Bezirksbürgermeister zu richten. Der 
Antrag wird zur weiteren Bearbeitung an das Bürgeramt Köln-Ehrenfeld 
weitergeleitet.  
 
2. Zusätzliche Erläuterungen zur Beschreibung, zu den geplanten Kosten und 
zur Finanzierung der Maßnahme können auf einem weiteren Blatt beigefügt 
werden 
 
3. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, werden nicht 
in die Beratung aufgenommen. 
 
Muss ein Eigenanteil erbracht werden? 
 
Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich.  
 
Ein angemessener Eigenanteil  
 
i.H.v. 10 % bis 5.000 Euro beantragter Zuschusssumme  
 
und i.H.v. 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro beantragter Zuschusssumme  
 
sollte gewährleistet und ausgewiesen sein.

Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher 
Arbeitsleistung pauschal i.H.v. 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt 
werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann im 
angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro geleisteter 
Arbeitsstunde anerkannt werden.  
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Ehrenfeld nach folgendem 
Verfahren: 
 
Der Arbeitskreis Finanzen der Bezirksvertretung Ehrenfeld (bestehend aus den 
gemeldeten Mitgliedern der Fraktionen der Bezirksvertretung) unter der Leitung des 
Bezirksbürgermeisters berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage dieser 
Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die nächste Sitzung der 
Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt 
Köln die bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Regel zweimal jährlich über die Vergabe der 
Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in den Sitzungen am 23.03.2020 und am 07.09.2020 
sind folgende Stichtage (Eingang beim Bezirksbürgermeister) maßgeblich: 
 
13.03.2020 
 
21.08.2020 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.

Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden? : 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages 
geändert wird, 
 der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht genehmigt hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht 
die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht 
hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Bezirksvertretung/der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das 
erste Mal bei der Bezirksvertretung Ehrenfeld einen Antrag auf Fördermittel stellt, 
wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. 
 
Ferner behält sich die Bezirksvertretung / die Stadt Köln vor, bei einzelnen 
geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung 
durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden?

1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten 
bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die 
Bezirksvertretung Ehrenfeld (vertreten durch den Bezirksbürgermeister) zu 
senden. 
 
2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei 
Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem 
geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die 
Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausdrücklich mit Beachflags 
sowie der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Ehrenfeld“ und 
/oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo und die 
Beachflags können beim Bürgeramt angefordert werden 
 
3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beratungsverlauf (1)

23.03.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 9.2 Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0560/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
04.03.2020
Erstellt
18.02.2020 10:46