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V/0208/2005

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 401: Stadthafen I / Albersloher Weg

Vorlage 18.03.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.05.2005, TOP 13.1.2

Anlage - Plan

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Beschlussvorlage

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Anlage - Plan

42 Zeichen

Anlage
zurVorlageNr.208/2005
Teilaufhebung

Beschlussvorlage

4416 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 401: Stadthafen I / Albersloher Weg 
Beschluss zur Teilaufhebung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
11.05.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Der Bebauungsplan Nr. 401: Stadthafen I / Albersloher Weg ist gemäß §§ 2 (1) Und 1 (8) Bauge-
setzbuch für den Teilbereich Albersloher Weg / Bernhard-Ernst-Straße / Hafenweg aufzuheben. 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 (1) Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch 
verzichtet.  
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungs-
planes Nr. 401 der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 401 sieht in dem aufzuhebenden Teilbereich überbau-
bare Grundstücksflächen in der Flucht des Stadtwerkegebäudes vor und überplant den Anschluss 
Albersloher Weg / Hansaring. Diese Planung geht von der Voraussetzung aus, dass die Trassen-
führung des Albersloher Weges unter Inanspruchnahme des Grundstückes „Zum Landsmann“ 
geradlinig als Unterführung DB fortgesetzt würde, und setzt damit den Erwerb dieses Grundstü-
ckes voraus. Die Erwerbsverhandlungen waren bis dato nicht erfolgreich zu führen. 
 
Neuerliche verkehrsplanerische Prüfungen für den Bereich der DB-Unterführung ergeben, dass 
eine Verschwenkung des Albersloher Weges im Bereich Stadtwerke / Hafenplatz / Hafenweg / 
Parkplatz Feuerwache sowohl verkehrstechnisch als auch städtebaulich möglich ist. Da zudem die 
Flächen, die für diese vertretbare Verschwenkung östlich des Albersloher Weges benötigt werden, 
in städtischem Besitz sind, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Enteignung für Grundstücks-
flächen westlich Albersloher Weg.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0208/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss-Schiffmann / Herr  Hülk 
Ruf: 
492 6122 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.03.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Der Gesamtbereich DB-Unterführung Albersloher Weg / Hafenstraße wird Gegenstand eines neu-
en Bebauungsplanes sein. Davon unabhängig ist der Flächenbedarf für den Albersloher Weg im 
Bereich des Baublockes Albersloher Weg / Bernhard-Ernst-Straße / Hafenweg (Alte Feuerwache) 
durch den bisher erfolgten Ausbau bis zum Hafenplatz und das Grundstück Landsmann bereits 
heute so hinreichend fixierbar, dass die Entwicklung dieses Blockes zeitlich von der weiteren Stra-
ßenplanung abgekoppelt werden kann.  
 
Der Planungsausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung am 07.11.2002 im Grundsatz die ver-
schwenkte Straßenführung bestätigt und zur Grundlage für die Entwicklung der angrenzenden 
Grundstücke erklärt. Der Bebauungsplan Nr. 401 ist insofern im Teilbereich der sinnfälligen Ver-
schwenkung der Verkehrstrasse nach Osten („Block Feuerwache“) obsolet geworden.  
 
Da die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 401 zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen einer Bebauung entgegenstehen, ist es sinnvoll und notwendig, den Plan in diesem 
Bereich aufzuheben. Eine Neubeplanung per Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da schon das 
geltende Planungsrecht zu Art und Maß der baulichen Nutzung am umgebenden Bestand orientiert 
war und die Neubebauung auch weiterhin dem Maßstab der Umgebung folgen soll. Ziel der Teil-
aufhebung ist dementsprechend die Bebaubarkeit des Blockes gemäß § 34 Baugesetzbuch. 
 
Nach der Beteiligung der Behörden werden die parlamentarischen Gremien in einer Berichtsvorla-
ge über die Offenlegung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 401 informiert. Auf eine Bür-
geranhörung kann gemäß § 3 (1) Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch verzichtet werden, da sich die Teil-
aufhebung auf das übrige Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.  
 
Der Baublock Alte Feuerwache befindet sich mit Ausnahme der nördlichen Eckbebauung im Ei-
gentum der Stadt Münster und soll zeitnah einer Vermarktung und baulichen Entwicklung zuge-
führt werden. Über die städtebauliche Optimierung, die der Neubebauung vorausgehen soll, wird 
parallel zum Aufhebungsverfahren weiter berichtet. 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Joksch 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Planausschnitt

Beratungsverlauf (4)

12.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2005 Hauptausschuss
TOP 8.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2005 Rat
TOP 13.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 401 (amtlicher Umring) amtlich
  • Bernhard-Ernst-Straße
  • Hafenstraße
  • Albersloher Weg
  • Hafenweg
  • Hansaring
  • Hafenplatz

Bebauungsplan Nr. 401

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Stadthafen I / Albersloher Weg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0208/2005
Typ
Vorlage
Datum
18.03.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37