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2170/2022

21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.08.2022

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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Satzungstext

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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

566 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstan d: Ist 2021 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Gesamt 
nachrichtlich 
durchschnittliche beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast, Leuchte, 
Kabelanschluss) €/Leuchte 3.212,95 2.482,76 
Anzahl der Leuchten Stück 35 58 
Gesamtkosten € 112.453,25 144.000,08 256.453,33 
Gesamtfläche m
2 7.350 18.270 25.620 
Einheitssatz netto €/m 2 15,30 7,88 
MwSt 19 % €/m 2 2,91 1,50 
Einheitssatz €/m 2 18,21 9,38

Beschlussvorlage Rat

4204 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2170/2022 
Freigabedatum 
 08.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der 
beigefügten Fassung (Anlage 1). 
 
Verkehrsausschuss 23.08.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung 
 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla-
gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümer*innen 
der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage 
zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegen-
den Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten 
oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel-
lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für 
eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, 
sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2021 - 31.12.2021 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch-
tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor-
derlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus 
ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die techni-
schen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 9,38 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen 
Leuchten liegt der Wert bei 18,21 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt festgesetzten 
Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2020 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten 
technischen Leuchten um rund 13,42 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um 
rund 9,63 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der 
eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen 
in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Zudem galt im Herstel-
lungszeitraum 2020 teilweise ein reduzierter Mehrwertsteuersatz. 
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen bestimmten Herstel-
lungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum 
festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächli-
chen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für den einzelnen Jahreszeit-
raum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2021 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend 
zum 01.01.2021 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän-
ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2021 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer 
Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 
 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 
2021 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Satzungstext 
Anlage 2: Einheitssatzermittlung

Anlage 1 - Satzungstext

1493 Zeichen

Anlage 1 
 
Einundzwanzigste Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 132 des Baugesetzbu- 
ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ 
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat- 
zung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S. 
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576;  2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111; 
2020, S. 491; 2021, S. 180, 382) wird folgender Tex t als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 
3) ergänzend aufgenommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich- 
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2021 
bis 31.12.2021 
  
Euro/m² 
  
 20 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen  9,38  
      
  b) dekorative Leuchtstellen  18,21“ 
     
     
     
    
 
 
§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

23.08.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2170/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.08.2022
Erstellt
06.07.2022 14:55