2170/2022
21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung
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Anlage 2 Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstan d: Ist 2021 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich durchschnittliche beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m 2 210 315 Herstellkosten (Mast, Leuchte, Kabelanschluss) €/Leuchte 3.212,95 2.482,76 Anzahl der Leuchten Stück 35 58 Gesamtkosten € 112.453,25 144.000,08 256.453,33 Gesamtfläche m 2 7.350 18.270 25.620 Einheitssatz netto €/m 2 15,30 7,88 MwSt 19 % €/m 2 2,91 1,50 Einheitssatz €/m 2 18,21 9,38
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2170/2022 Freigabedatum 08.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 1). Verkehrsausschuss 23.08.2022 Rat 08.09.2022 2 Begründung Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla- gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegen- den Grundstücke zu tragen sind. § 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel- lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2021 - 31.12.2021 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch- tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor- derlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Die sich hieraus ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die techni- schen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 9,38 €/m² der beleuchteten Fläche. Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 18,21 €/m² der beleuchteten Fläche. Gegenüber den zuletzt festgesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2020 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 13,42 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 9,63 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Zudem galt im Herstel- lungszeitraum 2020 teilweise ein reduzierter Mehrwertsteuersatz. Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen bestimmten Herstel- lungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächli- chen Kosten entstanden ist. Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für den einzelnen Jahreszeit- raum gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2021 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän- ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er- schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2021 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2021 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Einheitssatzermittlung
Anlage 1 - Satzungstext
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Anlage 1
Einundzwanzigste Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 132 des Baugesetzbu-
ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S.
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111;
2020, S. 491; 2021, S. 180, 382) wird folgender Tex t als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil
3) ergänzend aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich-
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer(n)
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2021
bis 31.12.2021
Euro/m²
20
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 9,38
b) dekorative Leuchtstellen 18,21“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2170/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.08.2022
- Erstellt
- 06.07.2022 14:55