3139/2024
Schülerfahrkostenverordnung NRW
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/400/2 Vorlagen-Nummer 23.10.2024 3139/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Schülerfahrkostenverordnung NRW Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) sowie den Verwaltungsvorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO) Am 19.10.2023 fand ein Fachgespräch mit den schulpolitischen Sprechern*innen; der Verwaltung sowie einem Fachdozenten über das Thema „Schülerfahrkostenverord- nung“ statt. Hintergrund war die Ablehnung von Anträgen von Schüler*innen mit den Förderschwerpunkten GG und KM. Die Vorgaben der Verordnung wurden dabei dargestellt und Fragen beantwortet. Im Nachgang fand ein weiteres Gespräch mit den schulpolitischen Sprechern*innen so- wie der Verwaltung in Bezug auf die Themen Ablehnungen, Ablehnungsgründe, Kos- ten und daraus resultierende Budgetbedarfe am 22.03.2024 statt. Weiterhin erfolgte die Beantwortung der Anfragen in der Sitzung des ASW im Juni 2024 im nichtöffentli- chen Teil der Sitzung. Ergänzend führte die Verwaltung zum Themenkomplex „Antragsprüfung bei den För- derschwerpunkten Geistige und körperlich, motorische Entwicklung“ wie folgt aus: Die Verwaltung prüft Anträge auf Übernahme der Schülerfahrkosten nach den Vorga- ben der Schülerfahrkostenverordnung. Dies wurde sowohl bei vorherigen Vorlagen als auch in dem Fachgespräch mit den schulpolitischen Sprecher*innen der stimmberech- tigten Fraktionen im Ausschuss Schule und Weiterbildung erörtert. Hier ein Auszug aus den Grundlagen der Schülerfahrkostenverordnung NRW: § 6 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung Unabhängig von der Länge des Schulw eges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 1 SchfkVO dann notw endig, w enn der*die Schüler*in nicht nur vorübergehend aus ge- sundheitlichen Gründen oder w egen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachw eis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zw eifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztli- ches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zu führen. § 97 Abs. 4 SchulG NRW 2 Der Einsatz von Schulbussen und –taxis durch den Schulträger erfolgt im Rahmen des freien Ermessens der Verw altung, und ist ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW- der Schü- lerfahrkostenverordnung in der jew eils gültigen Fassung- durchzuführen. Nach dieser Verordnung hat der Schulträger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun- gen lediglich die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schüler*innen zur und von der Schule zu tragen. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 3 SchfkVO). Von daher kann ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Schul- bus- oder Schultaxieinsatz) weder von den Schüler*innen, den Eltern, noch von der Schule geltend gemacht werden. Der Schulträger entscheidet über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Die Ablehnungsgründe zum ausgewerteten Schuljahr 2021/22: • Entfernung Wohnort-Schule liegt unterhalb der Zumutbarkeitsgrenzen (Fuß- weglänge und Fahrzeit ÖPNV) • Steuerbefreiter Pkw auf Schüler*in angemeldet • Schüler*in ist in der Lage, alleine ÖPNV zu fahren • Eltern können Schüler*in begleiten • fehlende Nachweise • Wunschschule • usw. Fazit • bei allen Schulwegen handelt es sich nicht um verhältnismäßig lange Wege • es ist bei keinem Fall ein besonders begründeter Ausnahmefall vorhanden • wenn ein Spezialfahrzeug auf das Kind angemeldet ist, muss dieses genutzt werden • Eltern können in allen Fällen begleiten bzw. haben keine Arbeitsnachweise ein- gereicht. Beförderung von Schüler*innen mit den Förderschwerpu nkten GG und KM als freiwillige kommunale Leistung • keine Grundlage in der Schülerfahrkostenverordnung • betrachtet wurden 18 Ablehnungen von Schüler*innen mit dem Förderschwer- punkt GG und KM • 5 Schüler*innen mit dem Förderschwerpunk KM • Beförderung mit Spezialfahrzeug erforderlich • 13 Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt KM und GG • Beförderung mit Pkw möglich Bei Beförderung der 18 abgelehnten Schüler*innen entstünden in einem Schuljahr Mehrkosten in Höhe von rund 540.000 Euro. Hier sind Preissteigerungen noch nicht inbegriffen. Seit dem Schuljahr 2024 gilt ein neuer Vertrag für die Beförderung in Pkws. Der Vertrag für die Beförderung in Schulbussen ab dem Schuljahr 2025 ist der- zeit in der Bearbeitung. Aufgrund der laufenden europaweiten Ausschreibung können die Einzelkosten nicht aufgelistet werden. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Schulträger ausschließlich eine Kos- tentragungspflicht entsprechend den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung hat. Kosten nach § 16 Schülerfahrkostenverordnung 3 • (1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens 0,13 Euro, sonstigen Kraftfahr- zeugs 0,05 Euro, Fahrrads 0,03 Euro. Die schuljährlichen Kosten betra- gen im Durchschnitt 6.000 Euro pro Schüler*in und stehen in Abhängig- keit der Schulweglänge • (2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit aus- scheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen* eine Weg- streckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die marktüblichen Preise pro Strecke sind hier zu kalkulieren. • (3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonde- rer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungs- fähig. Es wird auf die europaweite Ausschreibung verwiesen. • besonders begründete Ausnahmefälle in keinem Fall vorhanden. Ausblick Mittendrin e.V. hat auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen. Dieses Urteil (B 8 SO 3/23 R) liegt der Verwaltung vor und ist zwischenzeitlich rechtskräftig gewor- den. Diese Gerichtsentscheidung hat nach Prüfung der Verwaltung keinen Einfluss auf das Prüfverfahren sowie die Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung. Demnach ob- liegt dem Schulträger weiterhin lediglich die oben dargestellte Kostentragungspflicht. In dem Beschlusstext wird hingegen ausführlich dargelegt, dass in besagtem Vorgang kein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, der zur Tragung der tatsächlichen Kosten für den Schulträger führen würde. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3139/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.10.2024
- Erstellt
- 14.10.2024 08:43