1622/2025
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Flüchtlingsrat e.V."
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Anlage 3_Prävent._Schutzkonzept_KFR
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S. 1Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept (Stand: 01.12.2024) Kinderschutzkonzept Inhaltsverzeichnis 0. Präambel 1. Ziel des Präventions- und Schutzkonzeptes und pädagogisches Selbstverständnis 2. Grundlegende Begriffe 3. Ergebnisse der Risikoanalyse 4. Prävention 5. Verhaltenskodex 6. Interventions - und Handlungskonzept 0. Präambel Der Kölner Flüchtlingsrat e.V. (KFR) schützt in allen Arbeitsbereichen in besonderem Maße die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Das Kindeswohl ist eine zentrale Handlungsorientierung der Vereinsarbeit. Minderjährige Flüchtlinge stellen eine wichtige Zielgruppe der Angebote des KFR dar. Dabei trägt der Verein dem Umstand Rechnung, dass geflüchtete Kinder und Jugendliche besonders vulnerabel sind und besondere Bedürfnisse haben. 1 Ent sprechend hat der Verein im November 2021 die Vereinszwecke in der Satzung ergänzt um „di e Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen mit Fluchtgeschichte sowie die Bestärkung ihrer altersgerechten Teilhabe und Selbstbestimmung, insbesondere in Beratungsangeboten sowie durch Angebote der Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“. 1. Rechtliche Grundlage, Zielsetzung und pädagogisches Selbstverständnis § 11 A bs. 1 Landeskinderschutzgesetz NRW gibt Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe auf, „ein K onzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu deren Schutz vor Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen oder auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen (Kinderschutzkonzept). Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.“ Das vorliegende Kinderschutzkonzept ist unter Beteiligung der Mitarbeitenden des KFR, der Geschäftsführung und des Vorstands erarbeitet worden. Anregungen von minderjährigen 1 Weitere Dimensionen ihrer Schutzbedürftigkeit und besonderer Bedarfe ergeben sich z.B., wenn geflüchtete Kinder und Jugendlichen unbegleitet sind, oder bei Behinderung, schwerer körperlicher Erkrankung, psychischer Störung oder Erfahrung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. S. 2Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept Nutzer*innen der Angebote des KFR sind eingeflossen. Das Konzept stellt nicht den Endpunkt der Auseinandersetzung dar, sondern dient der Anregung der weiteren Qualitätsentwicklung. Zie l des Konzeptes ist es, im Verein und mit Kooperationspartner*innen eine transparente und offene Auseinandersetzung über das Thema Kindeswohlgefährdung zu führen sowie die Handlungssicherheit der Mitarbeitenden zu fördern. Es dient der Aufklärung über mögliche Risiken für Kinder und Jugendliche, der Festlegung vorbeugender Maßnahmen und der Hilfestellung bei der Einleitung erforderlicher Schritte im Falle einer notwendigen Intervention. Damit fördert der KFR sowohl den Schutz von Kindern und Jugendlichen als auch den Schutz der beruflich und ehrenamtlich Tätigen. D as professionelle Selbstverständnis des KFR betont die Orientierung auf Ressourcen der Klient*innen und die Erweiterung ihrer Handlungsfähigkeit bzw. -räume. Dieser Ansatz hat auch für das pädagogische Selbstverständnis in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen besondere Bedeutung. Alle entsprechenden Maßnahmen sind daran zu orientieren, dass die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen gefördert und ihre Teilhabe und Selbstbestimmung gestärkt wird. Die Angebote orientieren sich an der Lebenswelt und den Bedarfen der Kinder und Jugendlichen. Teilnehmende Kinder und Jugendliche erfahren Wertschätzung. Nach Möglichkeit bieten die Angebote Gelegenheiten zu Begegnung und Bewusstseinsschaffung, Meinungsäußerung und -darstellung sowie kreative Frei- und Schutzräume. Neben Angeboten wie etwa der Beratung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die exklusiv junge Menschen mit Fluchterfahrung adressieren und insbesondere darauf zielen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, richtet sich der Fokus des KFR verstärkt darauf, die sozialstrukturelle Teilhabe sowie die Selbst- und Mitbestimmung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Formaten zu stärken. Dieser Ansatz schlägt sich in den vorgenannten Beratungsangeboten und ergänzenden Maßnahmen nieder, aber insbesondere auch in Projekten, die Begegnungsräume für neuzugewanderte und in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche bieten. Die Mitarbeitenden des KFR achten die Persönlichkeit und die Würde der ihnen anvertrauten jungen Menschen. Dazu gehört auch, dass das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen und der Anspruch auf Hilfe bei einer Gefährdung ihres Wohls gewahrt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird auf Gefährdungen durch gewalttätige Übergriffe, sexualisierte Gewalt und Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot gerichtet. Dies erfordert eine Reflexion der Praxis in verschiedenen Dimensionen, u.a. diversitäts- und diskriminierungsbewusst, gendersensibel sowie rassismus- und antisemitismuskritisch. 2. Grundlegende Begriffe Kindeswohl (auch: Wohl des Kindes) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das gesamte Wohlergehen eines Kindes beschreiben und rechtlich schützen soll. Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und ihrer Aufnahme in das deutsche Recht besteht die Verpflichtung u.a. folgende Rechte des Kindes zu schützen und somit die Gefährdung seines Wohls abzuwenden: Recht auf Achtung der Würde des Kindes, Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Eine Gefährdung wird definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350). Die Verwirklichung des Kindeswohls umfasst di e positive Förderung des Kindes sowie den Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII). Förderung und Schutz des Kindes sind in erster Linie Aufgabe der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Wenn das Wohl eines Kindes jedoch gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 3 i n der Lage sind, eine solche Gefährdung abzuwenden, muss der Staat eingreifen, um das Kind zu schützen (staatliches Wächteramt; Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). § 8a S GB VIII definiert den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Die Regelung des Abs. 4 verpflichtet das Jugendamt in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Jugendhilfe-Leistungen erbringen, sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, dass bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird s owie dass die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die G efährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In den Vereinbarungen sind zudem die K riterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen i nsbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Formen der Kindeswohlgefährdung thematisiert §1631 Abs. 2 BGB und untersagt Gewalt als Erziehungsmittel: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ In Handreichungen werden häufig körperliche Gewalt, seelische/psychische Gewalt, sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung, Aufforderung zu Kriminalität, Autonomiekonflikt und Aufsichtspflichtverletzung als Formen der Kindeswohlgefährdung genannt. Hier soll auf einige Kernaspekte hingewiesen werden: Die körperliche Kindesmisshandlung umfasst verschiedene Arten bewusster oder unbewusster Handlungen, die zu nicht zufälligen körperlichen Schmerzen, Verletzungen oder gar zum Tode führen. Körperliche Misshandlungen sind immer auch mit psychischen Belastungen und entsprechenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung verbunden (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin [2009]: Kindeswohlgefährdung: Erkennen und Helfen, S. 38f.). Als psychische Misshandlung werden insbesondere dauerhaft ungeeignete und unzureichende, altersinadäquate Handlungen und Beziehungsformen von Betreuungspersonen zu Kindern verstanden, die dem Kind zu verstehen geben, „es sei wertlos, mit Fehlern behaftet, ungeliebt, ungewollt, gefährdet oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse anderer Menschen zu erfüllen“ (Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S. 44). Sexualisierte Gewalt2: Die sozialwissenschaftliche Definition sexualisierter Gewalt gegen Kinder geht über die strafrechtliche Definition hinaus: „Sexuelle Gewalt ist jede sexuelle Handlung, die an Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können – sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre“ (UBSKM [2022]: Zahlen und Fakten: Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche). Häusliche Gewalt: Körperliche und psychische Gewalttaten zwischen Menschen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben oder lebten, betreffen häufig auch Kinder und Jugendliche. Ob sie selbst Opfer von Misshandlungen werden oder Misshandlungen miterleben, häusliche Gewalterfahrungen sind schädigend. Vernachlässigung definiert das Kompetenzzentrum Kinderschutz (https://www.kinderschutz- in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und-kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen- 2 Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ wird hier weitgehend synonym zu den Begriffen „sexuelle Gewalt“ und „sexueller Missbrauch“ verwendet und schließt dabei Gewaltcharakter, Vertrauensmissbrauch und psychische Aspekte mit ein. Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 4 der-k indeswohlgefaehrdung/) als „andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären“, und rechnet hierzu u.a. körperliche, erzieherische und kognitive und emotionale Vernachlässigung. Hingewiesen wird darauf, dass Vernachlässigung häufig schwer zu fassen ist u.a. aufgrund einer Vielfalt der Lebensstile (bspw. bzgl. Körperpflege und Freiheiten). Die Aufforderung Minderjähriger zu (schwerer) Kriminalität durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen wird häufig als eigene Form der Kindeswohlgefährdung genannt. Bei Autonomiekonflikten kann, Gerber/Kindler (2020: Kriterien einer qualifizierten Gefährdungseinschätzung, S. 38) zufolge, von einer Kindeswohlgefährdung gesprochen werden, „wenn die Eltern z.B. wichtige Lebensentscheidungen bei Jugendlichen (z.B. Schul- und Berufswahl, romantische Beziehungen, Heirat, Abtreibung) unter Rückgriff auf psychische und/oder physische Gewalt durchzusetzen.“ Unzureichende Beaufsichtigung wird oft im Kontext von Vernachlässigung erfasst. Als Beispiele führen Gerber/Kindler (2009, S. 34) das dem Alter unangemessene, lange Alleinlassen eines Kindes an, die mangelnde Beseitigung erheblicher Unfallgefahren in der Wohnung, das Überlassen des Kindes an für die Betreuung ungeeignete Personen oder die mangelnde elterliche Reaktion auf unangekündigte längere Abwesenheiten des Kindes. 3. Risikoanalyse D er Kölner Flüchtlingsrat e.V. führte im Jahr 2022 eine umfangreiche Risikoanalyse im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls in allen Arbeitsbereichen durch. Es ergaben sich Hinweise auf Regelungsbedarfe bzgl. Nähe- und Distanzverhalten, körperlicher Kontakte, Übernachtungs- oder Beförderungssituationen, räumlicher Gegebenheiten, Personalentwicklung, Kinderschutzwissen, Zuständigkeiten, Handlungs- und Interventionsplänen sowie Kooperationsprojekten und auf lebenslagebezogene Risiken geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Die Aspekte werden bei der Konzepterstellung berücksichtigt. 4. Prävention Zi ele der präventiven Maßnahmen in der Arbeit des KFR sind der Schutz des Kindeswohls, die Stärkung der Mitarbeitenden im Handlungsfeld Kindeswohlgefährdung und das Hinwirken auf gelingende Entwicklung bei Minderjährigen. Die Präventionsmaßnahmen steigern die Aufmerksamkeit für potentielle Gefahrenquellen im Blick auf das Kindeswohl und fördern den Austausch über (sexualisierte) Übergriffe, Grenzverletzungen sowie jede Form von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. Transparente Richtlinien und Handlungsverfahren tragen dazu bei, die Handlungs- und Interventionsfähigkeit zu steigern. Die Umsetzung präventiver Maßnahmen dient auch der der Reflexion des eigenen Handels und der fortlaufenden Optimierung des pädagogischen Wirkens. P rävention als ein zentraler Bestandteil des Schutzkonzeptes stellt sicher, dass Kinder und junge Menschen sicher und geschützt sind, wenn sie Angebote der Kinder- und Jugendarbeit des Vereins wahrnehmen. Durch die Zurverfügungstellung und Anordnung präventiver Maßnahmen kann ein Bewusstsein und eine Sensibilisierung für Kindeswohlgefährdung in verschiedenen Formen entstehen. Differenzierte Informationen über (Formen der) Kindeswohlgefährdung, ist sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Angebote des Kölner Flüchtlingsrat e.V. besuchen, notwendig, um entsprechende (Gefahren-)Situationen einschätzen und darauf reagieren zu können. Ein offener und klarer Umgang mit dem Thema Kindeswohl sowie Ansprechpersonen und Beschwerdeverfahren, die transparent und allen bekannt sind, unterstützen Betroffene darin, sich anderen Menschen anzuvertrauen. Eine klare, nach Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 5 außen und i nnen sichtbare und kommunizierte Kinderschutz-Haltung, dass Gewalt – ob in körperlicher, psychischer oder sexualisierter Form - nicht geduldet wird, verstärkt die Sensibilität für die Themen Gewalt, Schutz, Beteiligung und Beschwerde. Gestärkt wird so auch die Achtung persönlicher Kinderrechte und die Orientierung an den grundlegenden Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen. I n die Umsetzung der Maßnahmen werden alle Ebenen eingebunden. Die Steuerung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Leitungsstrukturen. 4. 1. Sorgfältige Auswahl der Mitarbeitenden P rävention beginnt bei der Gewinnung von Mitarbeitenden. Bereits in Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen wird der Kinderschutzaspekt herausgestellt. So werden Kompetenzen bzgl. des Kinderschutzes als Anforderungsmerkmal in Ausschreibungen aufgenommen. Im Auswahl- und Anstellungsverfahren wird die Kinderschutz-Haltung des KFR thematisiert. Erwartungen der Institution bzgl. Kinderschutz werden im Gesprächsleitfaden verankert. Entsprechend § 72a Abs. 2, 4 und 5 SGB VIII wird der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB) gewährleistet. Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis (nicht älter als 3 Mon.) ist zur Einsichtnahme vorzulegen von all en haupt beruflich Mitarbeitenden sowie von nebenberuflich oder ehrenamtlich tätigen Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen ande ren Publikumskontakt haben. Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis ist in allen v orgenannten Fällen regelmäßig erneut vorzulegen und zwar nach drei bis fünf Jahren, soweit nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Die Vorlage des aktuellen erweiterten Führungszeugnisses ist Einstellungsvoraussetzung. Alle Mitarbeitenden unterzeichnen den Verhaltenskodex als Verpflichtung auf Kinderschutzziele und -regeln des KFR. Das Dokument wird zur Personalakte genommen. Bei Anstellung neuer Mitarbeitender nehmen die Vorgesetzen eine ausführliche Einweis ung v or hinsichtlich der Kinderschutzregelungen; insbesondere verantwortliche A nsprechpersonen, Beschwerdeverfahren, Leitbild, Präventions- und Schutzkonzept sowie H andlungs- und Interventionsschritte werden erläutert. 4. 2. Wissen und Austausch zum Thema Kindeswohl 4.2.1. Regelmäßiger kollegialer Austausch und Sensibilisierung D as Thema Kindeswohlgefährdung soll fester Bestandteil von Team- und Bereichsbesprechungen sein. Es soll ein Raum eröffnet werden für den kollegialen Austausch zu Fragen bzgl. des Nähe- und Distanzverhaltens, grenzverletzender Situationen oder von Übergriffen. Durch gegenseitige Deutung beobachteter Situationen soll die Aufmerksamkeit erhöht und ein Perspektivwechsel ermöglicht werden. Verhaltensnormen für problematische Settings sollen in Bereichstreffen und in den Bereichsleitungsrunden diskutiert und Orientierungsmöglichkeiten verschriftlicht werden. Zu diesen Fragen soll auch ein Austausch mit anderen Jugendhilfeträgern stattfinden. 4. 2.2. Thematisierung von Grenzverletzungen D ie Mitarbeitenden sollen sich wiederholt auseinandersetzen mit verschiedenen Formen von Grenzverletzungen, Übergriffen und (sexualisierter) Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Die Mitarbeitenden sollen ermutigt werden, das eigene Verhalten an den vorgegebenen Verhaltensrichtlinien zu orientieren. Regelmäßig soll eine Reflexion im Kollegium stattfinden. Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 6 B zgl. Grenzsetzungen und -verletzungen wird das subjektive Empfinden der Betroffenen als maßgeblich betrachtet. Beachtet werden soll der Übergang von wiederholten Grenzverletzungen zu Übergriffen. Wichtig ist es, eine Kritikfähigkeit auch im Kollegium zu erreichen und Mitverantwortung im Team zu fördern. 4. 2.3. Mitarbeitendengespräche D ie Vorgesetzten thematisieren regelmäßig in Gesprächen mit Mitarbeitenden auch das Thema Kinderschutz. Diese Gespräche dienen auch der Vermittlung von Grundsätzen und Verhaltensregeln zu Nähe und Distanz, Körperkontakten, Sprach- und Wortwahl, Umgang mit Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken, Verhalten im digitalen Kontakt, Ausflüge und Fahrten, etc. 4. 2.4. Aufklärung über mögliche Gefährdungen des Kindeswohls durch verschiedene Akteur*innen sowie räumliche Gegebenheiten P otentielle Gefährdungen des Kindeswohls durch verschiedene Akteur*innen werden regelmäßig thematisiert. Dabei werden sowohl die beruflich oder ehrenamtlich Tätigen sowie Kinder und Jugendliche in den Angeboten in den Blick genommen als auch das familiäre Umfeld sowie andere Träger und Institutionen. Zudem werden Risiken analysiert, die mit den räumlichen Gegebenheiten (Innen- und Außenbereich) zu tun haben oder die durch den Zutritt oder den beaufsichtigter Aufenthalt Externer in Einrichtungen entstehen können. 4. 2.5. Aufklärung über rechtliche Konsequenzen D ie Mitarbeitenden werden über Strafvorschriften aufgeklärt, insbesondere hinsichtlich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Die Haltung des Trägers, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen die körperliche Unversehrtheit gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Schritte einzuleiten, wird kommuniziert. 4. 3. Sicherheitskonzepte, technische Maßnahmen D ie standortbezogenen Sicherheits- bzw. Gewaltpräventionskonzepte berücksichtigen Fragen des Kinderschutzes. Regelmäßige Überprüfungen beinhalten u.a., ob bereits erfolgte technische Maßnahmen (z.B. Klingel- und Gegensprechanlage zur Einlasskontrolle, Spiegel- oder Kamera-Installation zur Überwachung schwer einsehbarer Bereiche) sich bewähren und weitere Schritte oder Änderungen erforderlich sind. 4. 4. Transparenz und zugängliche Informationen Tr ansparente Richtlinien und Verhaltensregeln schaffen für jeden Arbeitsbereich klar definierte Räume und Situationen und ermöglichen eine kontinuierliche Überprüfung der Angemessenheit des Verhaltens. Es wird gegen jede Form der Gewalt vorgegangen, ggf. auch arbeitsrechtlich. Informationsmaterialien zum Thema Kindeswohl, Verhaltenskodex und interne und externe Ansprechpersonen in kritischen Situationen sind den Mitarbeitenden bekannt. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, wachsam zu sein in Bezug auf Grenzverletzungen und solche bei der genannten Ansprechperson oder ggf. einer Vertretung anzusprechen. Die Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 7 M itarbeitenden wissen, dass sie sich bei Fragen und Unsicherheiten, die das Schutzkonzept und zugehörige Themen betreffen, an die zuständigen Vorgesetzten sowie die Ansprechpersonen wenden können. Kindern, Jugendlichen sowie Eltern und Erziehungsberechtigten werden das Präventions- und Schutzkonzept, die Kontaktdaten relevanter Ansprechpersonen und Verantwortlicher sowie die Interventionspläne transparent vermittelt. Das Präventions- und Schutzkonzept liegt in einfacher Sprache auf Deutsch und in relevanten Übersetzungen vor. Kindern und Jugendlichen sowie ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden Beschwerdemöglichkeiten transparent dargestellt. Sie werden dazu um Rückmeldung und Kritik gebeten. Kinder und Jugendliche werden altersgerecht an Vorgängen in der jeweiligen Einrichtung und der Schaffung von Beschwerdemechanismen beteiligt. 4. 5. Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und Qualifizierungen zum Thema Kindeswohlgefährdung D ie Mitarbeitenden erhalten die Möglichkeit, sich fachlich weiterzubilden zu dem Thema Kinderschutz, Kindeswohlgefährdung. Hauptberuflich Mitarbeitende des KFR sowie nebenberuflich oder ehrenamtlich in relevantem Bereich Tätige sind verpflichtet, an einer Grundlagenschulung zum Thema Kindeswohlgefährdung und (sexualisierter) Gewalt teilzunehmen. Der KFR motiviert zudem zur Teilnahme an vertiefenden Fortbildungen. Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 8 5. Verhaltenskodex D er Verhaltenskodex des KFR bietet Mitarbeitenden Orientierung für ein grenzwahrendes und verantwortungsvolles Verhalten. Er berücksichtigt dabei ethische und fachliche Standards, denen die Organisation und ihre Mitarbeitenden verpflichtet sind, den Schutz der Mitarbeitenden vor Überforderungen sowie das Erfordernis einer kritischen Auseinandersetzung mit Diskriminierungsformen, die in die Arbeit hineinwirken können. Als Mitarbeitende*r des KFR … verpflichte ich mich, für die Kinderschutzziele und -regeln des KFR einzutreten. Insbesondere fördere ich die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und stärke ihre Teilhabe und Selbstbestimmung. Ich achte die Persönlichkeit und die Würde der mir anvertrauten jungen Menschen, wahre ihr Recht auf Achtung persönlicher Grenzen und ihren Anspruch auf Hilfe bei Gefährdung ihres Wohls und reflektiere meine Praxis kritisch. … verpflichte ich mich dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung. Rassistische oder antisemitische Diskriminierung sowie Benachteiligungen, die an Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, geschlechtliche Identität oder sexuelle Orientierung anknüpfen, gilt es zu verhindern oder zu beseitigen. Weibliche, männliche und alle sich nicht binär zuordnenden Geschlechter erkenne ich als gleichwertig an. … thematisiere ich Grenzverletzungen, Übergriffe und Probleme bei der Einhaltung der Verhaltensregeln und kommuniziere diese mit meiner internen Ansprechperson; ggf. nehme ich zudem eine Beratung durch externe Ansprechpersonen in Anspruch. … bin ich mir der besonderen Vertrauens- und Vorbildfunktion gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die Angebote des Trägers nutzen, bewusst und missbrauche diese Position nicht. Nähe und Distanz Als Mitarbeitende*r des KFR … respektiere ich die individuellen Grenzen anderer Personen. … vermeide ich private Beziehungen mit aktuell von mir begleiteten Klient*innen oder Schutzbefohlenen. … mache ich Klient*innen keine persönlichen Geschenke. … arbeite ich grundsätzlich mit Kindern und Jugendlichen in den dafür vorgesehenen Räumen des KFR oder nach Absprache an einem neutralen Ort. Grundsätzlich lade ich Klient*innen nicht zu mir nach Hause ein und unternehme mit ihnen keine privaten Freizeitunternehmungen. … übe ich besondere Zurückhaltung, wenn ich im Rahmen aufsuchender Tätigkeiten die Wohnräume von (minderjährigen) Klient*innen betrete. … schließe ich mich nicht allein mit Kindern und Jugendlichen ein. … ist mir bewusst, dass ich in meinem Aufgabenbereich Verantwortung trage für die Einhaltung von Grenzen. Grenzverletzungen übergehe ich nicht, sondern thematisiere sie im geeigneten Rahmen sowie unter Beachtung der fachlichen Verantwortung und Leitungsstruktur … kommuniziere ich verbal die eigene professionelle Rolle und die Grenzen des körperlichen Kontakts mit Kindern, Jugendlichen sowie Dritten klar. … stelle ich grundsätzlich keinen vorsätzlichen, nicht abgesprochenen Körperkontakt mit Klient*innen her. Darunter fällt besonders solcher Kontakt, bei denen die Betroffenen keine Möglichkeit haben zu reagieren, also z.B. das Anfassen von hinten oder der Seite, aber auch Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 9 das Legen einer Hand auf die Schulter oder den Arm. Eine Ausnahme stellen insbesondere Maßnahmen der Ersten Hilfe dar. … tröste ich bei Bedarf vorzugsweise mit Worten oder Gesten (z.B. Tee kochen, ruhigen Raum zeigen). Körperkontakte sind auch beim Trösten möglichst zu vermeiden, in jedem Fall bedürfen sie der Vorabzustimmung des Kindes und des Jugendlichen. … sitze ich bei Nachhilfe, Beratung oder Bildungsarbeit in angemessenem Abstand zu Kindern und Jugendlichen und weise Kinder und Jugendliche freundlich auf angemessene Distanz hin. … ist mir bewusst, dass eine Medikamentengabe an eine*n Minderjährige*n regelmäßig Aufgabe der Personensorgeberechtigten ist und nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und Träger über eine Medikamentengabe durch Beschäftigte an eine*n Minderjährige*n mit chronischer Erkrankung eine abweichende Regelung möglich ist. … lege ich in der Qualifizierung von Freiwilligen als Begleitpersonen von Flüchtlingskindern besonders Wert auf Kinderschutzbelange (Pat*innen / außerschulischen Begleitung). Sprache und Wortwahl Als Mitarbeitende*r des KFR … achte ich auf eine angemessene, diversitätssensible und rassismuskritische Sprache und Wortwahl. Grenzverletzungen etwa durch sexualisierte, sexistische, rassistische oder anderweitig diskriminierende Ausdrücke vermeide ich ebenso wie Witze auf Kosten anderer und Abwertungen. … schreite ich ein bei sprachlichen Grenzverletzungen wie Beleidigungen, Abwertungen, sexualisierten Anspielungen gegenüber konkreten Personen, aber auch gegenüber ganzen Gruppen. … fördere ich eine fehler- und entwicklungsfreundliche Sprachkultur. … trage ich auch erforderliche Ermahnungen in sachlichem Tonfall vor, um eine Begegnung auf Augenhöhe zu fördern. … fördere ich eine positive und konstruktive Kommunikation der Kinder und Jugendlichen untereinander bzw. gegenüber den Mitarbeitenden. Verhalten bei Seminaren, Fahrten und Gruppenaktivitäten Als Mitarbeitende*r des KFR … übernachte ich getrennt von Minderjährigen (getrennte Zimmer für Mitarbeitende und Minderjährige). … wahre ich die Intimsphäre, insbesondere auch beim Umziehen und im Wasch- und Toilettenbereich. … setze ich Methoden und Übungen sowie Spiele mit Körperkontakt achtsam ein; Voraussetzung ist, dass die gesamte Gruppe sie akzeptiert. … beachte ich die Freiwilligkeit der Teilnahme an Übungen. … bemühe ich mich bei Angeboten, die sich an mehr als ein Geschlecht richten, um geschlechtliche Vielfalt des Betreuungspersonals. Umgang mit Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken Als Mitarbeitende*r des KFR Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 10 … beachte ich, dass Ton- und/oder Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie eine Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen jeweils nur bei Vorliegen entsprechender schriftlicher Einwilligungen zulässig sind. … gewährleiste ich bei der dienstlichen Medienherstellung und -nutzung die Einhaltung der jeweiligen rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen (z.B. Altersfreigabe, Recht am Bild, Urheberrecht). … nutze ich keine private Accounts auf sozialen Medien, um in Kontakt mit Klient*innen zu treten. … bin ich sind zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet, halte bei der Nutzung von Messenger-Diensten und weiteren Mediendiensten die datenschutzrechtlichen Vorgaben ein und beachte die Einschränkungen des Art. 9 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. … komme ich meiner Verpflichtung nach, bei der Nutzung digitaler Räume, Kinder und Jugendliche im Vorfeld über den Nutzen aufzuklären und Grenzen zu benennen. … kläre ich, bevor ich eine neue Person zu einer digitalen Gruppe hinzufüge, die Person darüber auf, dass ihre Kontaktdaten damit den anderen Gruppenmitgliedern zugänglich werden. Als zuständige Person lege ich Regeln und Grenzen des Raumes fest und kommuniziere diese. … fordere ich Kinder und Jugendliche auf, eventuelle Grenzverletzungen (oder auch Unsicherheiten) zu kommunizieren. … trage ich Sorge dafür, dass eingerichtete Gruppen- und Chaträume von Mitarbeitenden begleitet und moderiert werden. .. wende ich die Regeln zur Nutzung von Sprache auch im digitalen Raum an. … lege ich für digitale Termine angemessene Zeiten fest. S. 11Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept 6. Interventions- und Handlungskonzept Verfahrensablauf bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Beobachtung und Dokumentation durch beteiligte Fachkraft §8b-Beratung Hinwirken auf Inanspruchnahme v. Hilfen Unverzügliche Erstbewertung (Vieraugenprinzip) Information an Leitung Vereinbarung weiterer Schritte Akute Gefähr- dung: 8a- Meldung an Jugend- amt Gespräch Erziehungs- berechtigte Beteiligung Kind Keine Gefähr- dung: Verfah- ren beendet Weitere Einschätzung bzgl. Einsicht u. Annahme v. Hilfen, Verlaufsbeobachtung durch Fachkräfte in Rückkoppelung mit Leitung Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 12 D okumentation nach § 8a SGB VIII bzgl. Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung D atum, Uhrzeit: ____________ dokumentierende Fachkraft (Name, Vorname): ______________________ 1 . Beobachtung (ergänzen und Auswahl ankreuzen) □ Eigene Beobachtung □ Beobachtung durch Kolleg_in □ Beobachtung Dritter □ Sonstiges 1 .1. Angaben zum betroffenen Kind N ame, Vorname: _____________________________ Geb.-Datum: _____________________________ Geschlecht: □ weiblich □ männlich □ divers Adresse: __________________________________________________________ Telefon: _____________________________ lebt bei: □ E ltern □ Erziehungsberechtigte/r 1 □ Erziehungsberechtigte/r 2 □ Großeltern □ Pflegeeltern □ s tat. JH-Einrichtung Sorgerechtssituation: 1 .2. Angaben zur Familie D aten Erziehungsberechtigte/r 1 Name, Vorname: _____________________________ Bezug z. Kind/Jugendlichen: _____________________________ Geschlecht: □ weiblich □ männlich □ divers Adresse: __________________________________________________________ Telefon: _____________________________ Kontaktdaten der beobachtenden Person: Name, Vorname: _____________________________ _____________________________ Adresse: _____________________________ _____________________________ Telefon: _____________________________ S. 13Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept Daten Erziehungsberechtigte/r 2 Name, Vorname: _____________________________ Bezug z. Kind/Jugendlichen: _____________________________ Ge schlecht: □ weiblich □ männlich □ divers Adresse: __________________________________________________________ Telefon: _____________________________ □ Weitere Kinder in Familie, ggf. Anzahl: ____ □ Familie ist an Hilfe zur Erziehung angebunden 1 .3. Inhalt der Beobachtung Z eitpunkt (Datum, Uhrzeit) oder Zeitraum (Daten, Uhrzeiten) der Beobachtung: _________________________ E igene Beobachtung: • Was hat d. Kind/ Jugendliche_r verbal oder nonverbal geäußert? In welcher Situation? Wie wirkte d. Kind/ Jugendliche_r dabei auf die beobachtende Person? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ • V erhält sich d. Kind/ Jugendliche durchgängig auffällig oder nur in besonderen Situationen? Hat sich das Verhalten d. Kindes/ Jugendlichen in der letzten Zeit verändert? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ B eobachtungen anderer Personen: • Welche Beobachtungen sind wann in welcher Form mitgeteilt worden? ___________________________________________________________________________ _ __________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ S ind Erziehungsberechtigte oder andere mit einbezogen bzw. mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert worden? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 14 G ibt es objektivierbare Hinweise/ Beobachtungen (z.B. körperliche Verletzungen, Hämatome, pornografisches Bildmaterial)? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ H at d. Kind/ Jugendliche/ Familie besondere Belastungen zu bewältigen? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ W elche Ressourcen hat d. Kind/ Jugendliche/ Familie? ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________ S. 15 _ _____________________ Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept 2. Erstbewertung (ergänzen und Auswahl ankreuzen) Frist: i.d.R. unverzüglich bei Vorliegen der Dokumentation! Datum, Uhrzeit: ____________ dokumentierende Fachkraft (Name, Vorname): beratende Fachkraft (Name, Vorname): ______________________ (Vieraugenprinzip!) L iegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor? □ Ja □ Nein Verfahrensende! F alls ja, welche Gefährdungsmerkmale liegen vor? □ Vernachlässigung □ Körperliche Gewalt □ Emotionale Gewalt □ Sexualisierte Gewalt □ Häusliche Gewalt S ind weitere Informationen einzuholen? Wenn ja, welche? □ Ja □ Nein S ind weitere Personen (z.B. Dolmetscher_in) hinzuzuziehen? Wenn ja, welche? □ Ja □ Nein □ Die/der nächsthöhere Vorgesetzte ist informiert in Text- oder Schriftform (Datum, Uhrzeit: _______). Kenntnisnahme der Erstbewertung durch die nächsthöhere Vorgesetzte: Datum, Uhrzeit: _______________ Name, Vorname _____________________________ Unterschrift: _____________________________ Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 16 3 . Weitere Schritte (ergänzen und Auswahl ankreuzen) □ Ü berprüfen im Team (Dokumentation!) □ Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft o Termin ist vereinbart am ______________ o Vorbereitend ist die Pseudonymisierung der Daten erfolgt. o Beratungsergebnis ist zeitnah dokumentiert. □ Einbeziehung d. Erziehungsberechtigten o Die Gefährdung wird durch die Einbeziehung d. Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung nicht erhöht. (Andernfalls kein Gespräch, sondern Dokumentation der entgegenstehenden Gründe!) Das Gespräch ist geplant am ______________ o Die Dokumentation ist zeitnah erfolgt (Datum: _______). □ Beteiligung d. Kindes/ Jugendlichen o Die Gefährdung wird durch die Beteiligung d. Kind/Jugendlichen an der Gefährdungseinschätzung nicht erhöht. (Andernfalls kein Gespräch, sondern Dokumentation der entgegenstehenden Gründe!) Das Gespräch ist geplant am ______________ o Die Dokumentation ist zeitnah erfolgt. □ Hinwirken bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen o Die Gefährdung wird durch das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen nicht erhöht. (Andernfalls kein Hilfsangebot, sondern Dokumentation der entgegenstehenden Gründe!) o Geeignete Hilfen können trägerseitig angeboten oder bei anderen Trägern vermittelt werden. (Dokumentation!) o Die Erziehungsberechtigten sind willens und in der Lage, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. (Dokumentation!) □ Über die Ergebnisse der weiteren Schritte ist die/der nächsthöhere Vorgesetzte informiert in Text- oder Schriftform (Datum, Uhrzeit: ______________). Insoweit erfahrene Fachkräfte (Fachberatung bei Kindeswohlgefährdung): Kinderschutzbund/Kinderschut z-Zentrum Köln, Bonner Str. 151, 50968 Köln, Tel.: 0221/5 77 77-0, Fax: 0221/5 77 77-11, kinderschutzzentrum@kinders chutzbund-koeln.de Der Kinderschutzbund Bonn e.V., Eifelstr. 7, 53119 Bonn , Te l.: 0228 / 76 60 40, i nfo@kinderschutzbund- bonn.de Der Kinderschutzbund OV Leverkusen e.V., Bracknellstr. 32, 51379 Leverkusen, info@dksb-leverkusen.de, Tel. (Beratungsstelle): 02171 / 84242 Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 17 4 . Information des Jugendamtes (GSD/ASD) (nur bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte und nach a usführlicher Gefährdungseinschätzung) (ergänzen und Auswahl ankreuzen) D atum, Uhrzeit: ____________ Informiertes Jugendamt (Bezeichnung, Bezirk): ____________ Aufnehmende Fachkraft des GSD/ASD (Name, Vorname, Durchwahl): ____________ I st die Weiterleitung des Beurteilungsbogens und des Ergebnisses der ausführlichen Gefährdungseinschätzung an GSD/ASD notwendig? □ J a □ Nein Falls ja, Übermittlung per □ Fax an: □ Post an: Datum, Uhrzeit: ____________ Ist die Familie über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt informiert? □ J a □ Nein _ __________________________________________________________ (Unterschrift d. dokumentierenden Fachkraft)
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 1622/2025 Freigabedatum 11.06.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Flüchtlingsrat e.V." Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den „Kölner Flüchtlingsrat e.V., Herwarthstr. 7, 50672 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Trä- ger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Verein „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ wurde am 13.11.1996 gegründet und mit Sitz in Köln am 19.03.1997 beim Amtsgericht Köln unter VR-Nr. 12449 eingetragen. Die Geschäftsstelle des Vereins hat ihren Sitz in der Kölner Innenstadt, Herwarthstr. 7, 50672 Köln. Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ benennt unter anderem gemäß § 2 der Satzung als Vereins- zweck - die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen mit Flucht- geschichte sowie die Bestärkung ihrer altersgerechten Teilhabe und Selbstbestim- mung, insbesondere in Beratungsangeboten sowie durch Angebote der Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII ist somit in der Ver- einssatzung des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ verankert In der Jugendhilfe ist der Verein seit der großen Flüchtlingswelle im Jahr 2015 tätig. Seit die- ser Zeit kommen sehr viele junge unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die einen besonde- ren Bedarf an Beratungsmöglichkeiten, Deutschkursen und sozialpädagogischen Unterstüt- zungsbedarfen mitbringen. Der Verein unterhält Räumlichkeiten im Bürgerhaus Nippes („Fliehkraft“), in denen Mitarbei- tende tätig sind. Dort finden Deutschkurse für Flüchtlinge statt und auch die Theatergruppe für Jugendliche und junge Erwachsene mit Fluchterfahrung hat dort ihren Sitz. Weitere Räumlich- keiten für Deutschkurse befinden sich auf der Florastraße in Nippes. Der Verein ist jedoch auch stadtweit tätig und bietet Workshops zum Thema Fluchterfahrung und Integration in 4. Klassen von Grundschulen, weiterführenden Schulen und Jugendeinrichtungen an und bildet Fachkräfte weiter. Als Zielgruppe definiert der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ alle Menschen mit Fluchterfahrung, insbesondere Jugendliche und junge Geflüchtete, sowie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die die Lebenswelten von Geflüchteten durch Workshops kennenler- nen wollen. Das Projekt „Ost.Brise“, ist eine offene Jugendtheatergruppe für Integration, Toleranz und Em- powerment, die in den Räumlichkeiten von „Fliehkraft“ in Nippes probt. Die Teilnehmenden bestehen derzeit ausschließlich aus jungen Geflüchteten, die mittels der Theatergruppe auto- biografische Erfahrungen reflektieren, lernen in andere Rollen zu schlüpfen und sich auspro- bieren dürfen. Aktuell besteht die Gruppe aus etwa 20 Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. In der Theatergruppe wird von der Trainerin neben der autobiografischen Aufarbeitung auch Bezug auf aktuelle Themen der Gesellschaft, wie LSBTQ, Demokratie oder Drogenkon- sum genommen. Durch Auftritte bei Stadt- und Kulturfesten, Gastspielen in anderen Städten, Schulaufführun- gen, Aktionen im öffentlichen Raum, Besuchen in Kinderwohngruppen und über Social Media gewinnt die Gruppe stetig an Sichtbarkeit. Im außerschulischen Bereich bietet der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ außerdem ein Paten- schaftsprogramm an, bei dem sich Freiwillige als Paten melden können, die über einen Zeit- raum von einem Jahr eine Jugendliche/ einen Jugendlichen mit Fluchterfahrung begleiten. Diese Paten werden in Workshops auf ihre Aufgaben vorbereitet und währenddessen vom Verein betreut. Somit werden jährlich 15-30 Kinder und Jugendliche ab 9/10 Jahren im Paten- programm betreut. 3 Die Arbeit des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ unterhält ein enges Netzwerk zu einer Vielzahl von Vereinen, Trägern und Organisationen innerhalb der Stadt Köln. Der Verein ist sowohl stadt- weit, als auch bezirklich in Nippes gut vernetzt und im engen Austausch mit anderen Jugend- hilfeträgern, dem Bezirksjugendpfleger und der Bezirksvertretung und ist in diversen Arbeits- kreisen vertreten. Der Verein ist der Fachabteilung Jugendförderung bereits durch den Austausch zwischen dem Verein und der Bezirksjugendpflege Nippes bekannt. Es erfolgten seit Anfang des Jahres 2024 Kontakte durch Telefonate, Videocalls und ein persönliches Gespräch in den Räumlich- keiten von „Fliehkraft“ in Nippes im Jahr 2025. Der Verein hatte bereits unter anderem Koope- rationen mit der Jugendeinrichtung „OT Werkstattstraße“ in Nippes. Der „Träger Zurück in die Zukunft e.V.“, der die Jugendeinrichtung „Dachlow“ und das mobile Angebot „Dachlow mobil“ unterhält, ist Kooperationspartner des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ für die Räumlichkeiten „Fliehkraft“ in Nippes. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Bereitschaft zum Zusammenwirken mit anderen Trägern der Jugendhilfe gem.§ 4 Absatz 1 SGB VIII ist somit gegeben und wird aktiv gelebt. Die Mitarbeitenden sind von ihrer Profession her SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen, Politik- wissenschaftlerInnen, EthnologInnen oder haben eine Weiterbildung zum interkulturellen Ler- nen. Sieben Personen, die sich dreieinhalb Vollzeitstellen, mit unterschiedlichen Stundenkon- tingenten teilen, arbeiten im Offenen Bereich und im schulischen Bildungsbereich. Insgesamt gibt es beim „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ 55 Beschäftigte. Die Besonderheit des Vereins besteht darin, dass die Hauptzielgruppe geflüchtete Personen und junge Geflüchtete sind; - weiterhin Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Bil- dungseinrichtungen und Jugendeinrichtungen. Es entsteht ein tiefergehendes Verständnis für die Lebenswirklichkeit geflüchteter Jugendlicher und eine emotionale Verbundenheit, die lang- fristig zu mehr Solidarität führt. Das Finanzamt Köln-Mitte hat zuletzt am 27.02.2024 für das Jahr 2022 einen Freistellungsbe- scheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. Den Vereinsvorstand bilden: - Dr. Michael Bollmann - Dr. Markus Ottersbach - Kathrin Peters - Eva Steffen Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Nach Ansicht der Jugendverwaltung leistet der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ mit seinen Tätigkei- ten in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe. Der Bedarf zum Thema Migration und Fluchterfahrung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist stadtweit weiterhin hoch. Der Verein bietet aus fachpädagogischer Sicht Gewähr für eine den Zielen des Grundgeset- zes förderliche Arbeit gem. §75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII. Der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ erfüllt nachweislich die Voraussetzungen zur Anerkennung ge- mäß § 75 SGB VIII. Da er seit mehr als drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, ist er gemäß § 75 Ab- satz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Satzung, das pädagogische Konzept, das Schutzkonzept und eine Projektaufstellung sind als Anlagen 1 -4 unter Session-Nr. 1622/2025 hinterlegt.
Anlage 1_Satzung_KFR e.V
17307 Zeichen
Kölner Flüchtlingsrat e.V.
Die Geschäftsstelle:
Herwarthstr. 7
50672 Köln
Tel: 0221 279 171 - 0
Fax: 0221 279 171 - 20
H ome: www.koelner - fluechtlingsrat.de
Clau s - Ulrich Prölß, Geschäftsführ er
Fon: 0221 279 171 - 1 5
Mobil: 017 1 79 92647
E - M ail: proel s s@koelner - f luechtlingsrat.de
Thomas Zitzmann, stv. Geschäftsführer
Mobil: 01522 5964729
E - Mail: zitzmann@koelner -
fluechtlingsrat.de
Anna Thoms , Referentin
KFR e.V. – g esetzlich vertreten du r ch den
Vors tand:
Prof. Dr. Markus Ottersbach ,
Dr. Michael Bollmann
Der Verein ist laut Bescheinigung des
Finanzamtes Köln - Mitte vom 01 . 03 .20 2 1 als
gemeinnützig anerkannt. Spenden und Bei träge
sind steuer lich absetzbar.
Spendenkonto
des Kölner Flüchtling s rates e.V.:
Bank für Sozialwirtschaft
IBAN: DE 75 3702 0500 0001 7183 01
BIC: BFSWDE33 XXX
Kölner Flüchtlingsrat e.V. Herwarthstr. 7 50672 Köln
Satzung des Kölner Flüchtlingsrat e.V.
vom 13 .11.1996 , zuletzt geändert am 24.11.2021
§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Kölner Flüchtlingsrat e.V“.
2. Er hat seinen Sitz in Köln.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsge richts in Köln eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck
Zwecke des Vereins sind
die Unterstützung der Interessen von Flüchtlingen, die in der
Bundesre p ublik Deutschland Schutz suchen, insbesonde re von
politisch, rassistisch, ge schlechtsspezifisch oder religiös Ver -
folgten, unter anderem gegenüber politi schen Gremien,
Verwaltungss tellen und gegenüber der Öffentlichkeit;
im Rahmen des Rechtsdienstleistung s gesetzes die asyl - ,
aufenthalts - und sozi alrechtliche Beratung und außergerichtli che
Vertretung ausländischer Staatsan gehöriger und Staatenloser, die
im Bun desgebiet Schutz suchen insbesondere vor Verfolgung oder
vor Schäden i. S. d. Qualifikationsrichtli n ie (Flüchtlinge i. S. d.
Satzung) oder Schutz gefunden haben;
weitere Hilfestellungen für ausländische Staatsangehörige und
Staatenlose, die im Bundesgebiet Schutz suchen oder Schutz
gefunden haben, in ihren Angele genheiten;
die Förderung der individuelle n und sozi alen Entwicklung junger
Menschen mit Fluchtgeschichte sowie die Bestärkung ihrer
altersgerechten Teilhabe und Selbstbestimmung, insbesondere in
Be ratungsange boten sowie durch Angebote der Jugendhilfe,
Jugendarbeit und Ju gendsozialarbeit;
die Förd e rung der Toleranz auf allen Ge bieten der Kultur und der
Völkerverstän digung.
Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesonde re durch den Aufbau und
die Unterha ltung eige ner Beratungsstellen, durch die Anleitung i. S. d. § 6
Rechtsdienstleistungsgesetz de r eigenen sowie von Beschäftigten anderer
Stellen sowie durch die Zusammenarbeit mit Flüchtlingsräten und -
organisationen auf Landes - , Bundes - und Europaebene u nd ferner mit
Einzelpersonen und Institutionen, die gleichgerichtete Ziele verfolgen.
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§ 3 - S e lbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Ab schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga benordnung .
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat zungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mi t - glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver eins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwec k des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
be günstigt werden.
§ 5 - Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
Mitglieder und
Ehrenmitglieder .
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können werden:
natürl i che Personen,
juristische Personen,
nicht rechtsfähige Vereine und
verfasste religiöse Gruppen,
die den Vereinszweck unterstützen.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen
Aufnahmeantrag.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vo r stand. Bei Ablehnung
des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, der
antragstel lenden Partei die Gründe mitzuteilen.
4. Über den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft ent scheidet auf Vorschlag
die Mitgliederversamm lung. Nichtmitglieder des Vereins dürf e n nur
mit deren vorherigen Einwilligung zu Ehrenmitgliedern
vorgeschlagen und ernannt werde n.
5. Das Vorschlagsrecht haben sowohl die Mit gliederversammlung als
auch der Vorstand. Ein Vorschlag der Mitgliederversammlung
erfordert ¼ der Stimmen der anwesenden M itglieder; ein Vorschlag
des Vorstandes erfordert die einfache Mehrheit der anwesende n
Vorstandsmitglieder.
6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert ¾ der Stimmen der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
7. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.
§ 7 – Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen ange botenen
Veranstaltungen des Vereins teilzuneh men.
2. Die Mitglieder haben Stimmrecht und das Recht, gegenüber der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträg e zu stellen. Das
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Stimmrecht wie das Antragsr echt kann nur per sönlich ausgeübt
werden.
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Beiträ ge zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Bei tragspflicht befreit.
2. Für die Höhe der Beiträge i s t die jeweils gülti ge Beitragso rdnung
maßgebend.
3. Die Beitragsordnung wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erlassen. Der Beschluss bedarf zu seiner
Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder.
§ 9 - Fäll i gkeit der Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn eines Jahres im Voraus
fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres wird
der Beitrag mit dem Eintritt fällig.
2. Auf Antrag kann der Vorstand gestatten, dass der Beitrag in
mona t lichen, viertel jährlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen
entrichtet wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
3. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Vorstand darüber
hinaus auf Antrag den Bei trag ermäßigen oder erlassen. Der Antrag
ist schrif t lich zu s tellen.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss aus dem Verein oder
durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.
§ 11 - Freiwilliger Austritt
1. De r freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
2. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfri st von drei Monaten zulässig.
§ 12 - Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann durch Vo r standsbeschluss mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Vor standsmitglieder ausgeschlossen werden,
a) wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
Sa tzungsinhalte verstoßen hat oder
b) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgl i edsbeitrags im Rückstand ist.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch
den Vorstand Gelegen heit zu geben, sich zu äußern.
3. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließen den Mitglied durch ein g eschriebenen Brief
be kanntzumachen.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliede rversammlung zu.
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5. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstan d schriftlich eingelegt
werden.
6. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
7. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederver sammlung zur Entscheidung über den
Ausschlie ßungsbeschluss einzuberufen. Geschieht d ies nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
8. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies
als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die
Mitglied schaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlus ses a l s
beendet gilt.
§ 13 - Organe des Vereins
Organe des Ver eins sind:
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 14 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kann alle
Angelegenheiten des Ver eins an sich ziehen und h i erüber
beschließen. Über den Abschluss und die Be endigung von
Arbeitsverträgen kann die Mitgliederversammlung nur mit
Zustimmung des Vorstandes entschei den.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal
jährlich durch den Vorstand einberufe n werden.
3. Außerordentliche Mitgliederve rsammlungen werden durch den
Vorstand einberufen, wenn dieser die Einberufung für notwendig
hält. Sie sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¼ der
Mitglieder die Einberufung schriftlich for dert.
4. Jede Einber u fung muss mindestens drei Wo che n vor dem
festgesetzten Termin abgesandt werden. In der Einberufung ist die
vorgeschlage ne Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist
zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spä testens eine Woche vor
dem angesetzten Term i n schriftlich fordert. Die Er gänzung ist vor
Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen und min destens 20% der Mitglieder
anwesend sind. Sind weniger als 20% der Mitglieder anwese n d,
kann eine weitere Mi tgliederversammlung einberufen werden, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. In der Einberufung ist auf die erleichternde
Bedingung hinzuweisen. Die Einladung zur weiteren
Mitglie derversa m mlung kann als Eventua leinladung mit der
Einladung zur ersten Mitgliederversammlung verbunden werden,
wonach die weitere Mitglie derversammlung unmittelbar zeitlich nach
der ersten Mitgliederversammlung stattfindet.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung wer d en mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich nichts
anderes aus dem Gesetz oder der Satzung ergibt.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung
bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden
Mi t - glieder; Stimme nthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die
Abstimmungen über Satzungsänderungen und über die
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Vereinsauflösung erfolgen schriftlich. Ansonsten erfolgen
Abstimmungen schriftlich, wenn dies vom Vorstand oder von ¼ der
anwe senden Mitglieder verlangt wird.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von der ver sammlungsleitenden Person und der
protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 15 - Kassenprüfende
1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei kass e nprüfende
Personen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem
Vorstand ange hören dürfen.
2. Die kassenprüfenden Personen haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ord nungsgemäße Verbuchu ng und
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens e inmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Ge schäftsjahres
festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vor stand genehmigten Ausgaben. Die
kassenprü fenden Pe rsonen haben in der Mitgliederver sammlung
auch die Vereins m itglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
3. Mit den Aufgaben der Kassenprüfenden kann der Vorstand auch
eine*n unabhängige*n Steuer berater*in oder Buchprüfer*in
beauftrag en, falls für das Amt der Kassenprüfenden keine
Interes sierten gef u nden werden können oder gewählte
Kassenprüfende vorzeitig zu rücktreten. Über das Ergebnis der
Prüfung ist ein schriftli cher Vermerk durch den*die Steuerberater*in
oder Buchprüfer*in zu f ertigen. Der Vermerk wird in diesem Fall
durch die Versammlungsleitun g der Mitgliederversammlung
vorgetragen.
4. Der Bericht der Kassenprüfenden bzw. Ver merk des*r
Steuerberaters*in oder Buchprüfers*in bildet gemeinschaftlich mit
dem Geschäftsbe richt d es Vorstandes die Grundlage für die
Bean tragung der Entlastung des Vorstande s durch die
Mitgliederversammlung.
§ 16 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
der Person, die den Vorsitz innehat,
der Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat, und
bis zu drei beisitzenden Vorstandsmit gliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgli e derversamm l ung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Es erfolgt Einzelwahl. Gewählt ist die
Person, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
Eine Wiederwahl des Vorstan des ist zu l ässig. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Basis der
Beschlüsse der Mi tgliederver sammlung.
4. Bei andauernder Verhinderung oder bei Aus scheiden eines
Vorstandsmitglieds benen n t der Vorstand ein Ersatzmitglied, das
die Auf gaben des verhinderten oder ausgeschiedenen
Vor standsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederver samml ung
kommissarisch übernimmt.
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5. Sitzungen des Vorstandes werden von der Person, die den Vorsitz
innehat, im Falle i hrer vorübergehenden Verhinderung durch die
Per son, die den stellvertretenden Vorsitz innehat, einberufen. Die
Sitzungen sind nicht öffent lich.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord nung. Der Beschluss der
Geschäftsordnung er fordert ¾ der Stimmen der an w esenden
Vor standsmitglieder.
7. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung maximal in
Höhe gem. § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) erhalten.
Alles Weitere hierzu wird über die Geschäftsor d nung gem. Abs. 6
gere gelt.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Person,
die den Vorsitz innehat, oder die Person, die den stellvertretenden
Vorsitz innehat, jeweils gemeinschaftlich mit einem weite ren
Vorstandsmitglied vertreten.
§ 1 7 - Aufgaben d es Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
so weit sie nicht einem ande ren Organ durch Satzung zugewiesen
sind.
2. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
Vorbereitung und Einberufung der Mit gliederversammlun g sowie
Aufstellung der Ta gesordnung,
Ausführen der Beschlüsse der Mitglie derversammlung ,
Vorbereitung der Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung ,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträ ge, Ausschlüsse von
Mitgl i edern.
3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der lau fenden Verwaltung eine
geschäftsführende Per son bestellen. Diese kann auch als
besonderer Vertreter gem. § 30 BGB ins Vereinsregister ein -
getragen werden. Ihr Aufgabenkreis und der Um fang ihrer
Vertretungs m acht werden bei der Be stellung durch den Vorstand
festgelegt. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands -
sitzungen teil.
4. Verantwortliche Beschäftigte (Bereichs - bzw. Projektleitungen)
können ebenso mit beratender Stimme zu Vorstand ssitzungen
hinzuge z ogen werden, wenn Beschlüsse zu treffen sind, die
maßgeblichen Einfluss auf ihren Verantwor tungsbereich nehmen.
§ 18 – Aufwandsersatz
1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauf tragt wurden – und
Vorstandsmitglieder haben einen Ans pruch auf Ersatz der
Au f wendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und
Kommunikationskosten.
2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Ein zelb elege und ist
spätestens 6 W o chen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu
machen.
3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und
steuerfreie Höchstgrenzen be stehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser
Höhe.
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§ 19 - Vereinsauflösung / Wegfall der steuerbe günstigten Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein PRO ASYL e.V. -
Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, der es unmitt elbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirch l iche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 - Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.
Anlage 4_Kinder- u. Jugendproj. KFR
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Kinder- und Jugendprojekte des Kölner Flüchtlingsrat e.V. Der Kölner Flüchtlingsrat e.V. bietet seit 2015 Projekte speziell für geflüchtete Kinder und Jugendliche an und macht seit 2017 Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Thema Fluchtmigration, Menschenrechte, Diskriminierung und Vielfalt. Unsere Jugend- und Bildungsprojekte möchte Kinder, Jugendliche und pädagogisches Fachpersonal über die Rechte von Geflüchteten, Lebenssituationen von Geflüchteten in Deutschland und weltweit, Diskriminierungsstrukturen und Alltagsrassismus (auch im Netz), sowie globale Zusammenhänge sensibilisieren. Unsere Projekte schaffen einen Ort der Begegnung, bauen Vorurteile an und stärken die Solidarität mit Geflüchteten. Unsere Projekte KöKiPat - Kölner Kinder Patenschaftsprojekt 2015 - heute Im Projekt KöKiPat bringen wir ehrenamtliche Pat*innen mit Grundschulkindern zusammen, die vor Konflikten, Verfolgung und Not geflohen sind. Die Pat*innen treffen sich mit den Kindern ein bis zweimal wöchentlich über ein Jahr hinweg und unternehmen mit ihnen gemeinsame Aktivitäten wie Fußballspielen, Kuchen backen, Spaziergänge oder Lesen. Vor Beginn der Patenschaft werden die Ehrenamtlichen qualifiziert und während der Patenschaft betreut. Während des Jahres finden alle zwei Monate Austauschtreffen statt. Brückenbauer* Schulworkshops und Pädagog*innen- workshops seit 2017 - heute In Schulworkshops sprechen wir mit Schüler*innen ab Klasse 4 bis zur Oberstufe über Fluchtmigration, Menschenrechte, Diskriminierung und Rassismus (im Netz), den Zusammenhang von Klimawandel und Flucht, Vielfalt und Solidarität. Unsere Workshops werden von Menschen mit eigener Fluchterfahrung begleitet, die durch das Projekt WE CAN SPEAK dafür ausgebildet wurden. Wir bieten auch spezielle Workshops für Pädagog*innen an. Unsere aktuellen Themen sind die Lebenssituation geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Deutschland und die Bedeutung von Flucht und Trauma im Kontext Schule. Brückenbauer* AGs 2018-2021 Im Brückenbauer* AG Projekt gestalteten wir außerschulische AGs für Jugendliche mit und ohne Zuwanderungsgeschichte zu den Themen Migration, Menschenrechte, Rassismus, Diskriminierung und Vorurteile, soziale Gerechtigkeit, Klimaschutz, Chancen(un)gleichheiten, Social Media u.v.m., um junge Menschen zusammenzubringen und für gesellschaftliches Engagement zu motivieren. Gemeinsam setzen die Jugendlichen in den AGs Projekte zu Themen ihrer Lebenswelten um, machen sich stark für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Diskriminierung. Es haben insgesamt 12 AGs für 126 Kinder und Jugendliche stattgefunden. WE CAN SPEAK 2021 - heute In der Projektreihe WE CAN SPEAK - Eure Stimme zählt! bilden wir seit 2021 junge Menschen mit eigener Fluchterfahrung zu Speaker*innen der politischen Bildungsarbeit aus, um unsere Schulworkshops mitgestalten zu können. Es geht um die Themen Fluchtmigration, Klimawandel, Antidiskriminierung, Vorurteile, (Alltags-)Rassismus, sowie Desinformation und Hass im Netz. Die Speaker*innen nehmen an einer Qualifizierung sowie an Empowermenttrainings teil. Sie hospitieren von Beginn an in den laufenden Workshopprojekten * und trainieren so ihre eigenen Fähigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Gruppen. Die Speaker*innen werden über eine Ehrenamtspauschale für jeden durchgeführten Workshop honoriert. Ost.brise 2017 - heute Ost.Brise ist eine Jugend-Theatergruppe für Toleranz und Solidarität, gegen Rassismus und Diskriminierung, deren Mitgliedern aus verschiedenen Nationen kommen und alle eine eigene Fluchtgeschichte haben. Die Gruppe ist mittlerweile schon eine Institution in Köln Nippes, besteht aus 25 Jugendlichen und jungen Erwachsenen und feiert dieses Jahr ihr siebenjähriges Bestehen. Geprobt wird zweimal in der Woche im Flüchtlingszentrum FliehKraft. In den selbstgeschriebenen Stücken verarbeiten die jungen Menschen Erlebnisse in der Vergangenheit und Gegenwart. Durch das Theaterprojekt erfahren viele junge Menschen eine große Stärkung ihres Selbstbewusstseins. Kids Club 2022 - heute Im Projekt Kids Club werden geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine sowie ihre Mütter im Rahmen einer Lern- und Freizeitgruppe schulisch und außerschulisch unterstützt. Das Projekt findet im FliehKraft statt. Mit dem freizeitorientierten Teil des Angebots wollen wir den geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine eine Möglichkeit geben, unbeschwerte Momente des normalen Lebens wieder erleben zu dürfen und sich dabei kreativ zu entfalten und auch auszudrücken. Für die Mütter der Kinder aus der Lern- und Freizeitgruppe gibt es ein Deutschkursangebot.
Anlage 2_Päd. Konzept_KFR e.V
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Seite 1 von 4 Pädagogisches Konzept der Jugend- und Bildungsarbeit Ha ltung Unsere Jugend- und Bildungsarbeit steht entschlossen gegen Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung und jegliche Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Wir setzen uns für eine inklusive Gesellschaft ein, in der alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Identität respektiert und gleichbehandelt werden. Unser Engagement basiert auf den Prinzipien der Gleichheit, Gerechtigkeit und Menschenwürde, und wir arbeiten täglich daran, Vorurteile abzubauen, Vielfalt zu fördern und Solidarität zu stärken. Jede Form von Hass und Ausgrenzung lehnen wir kategorisch ab und treten entschieden für eine Welt ein, in der Menschlichkeit und Respekt im Mittelpunkt stehen. Dabei ist unsere diversitäts- und diskriminierungsbewusste Arbeit geprägt von Ansätzen der Pädagogik der Vielfalt, Bildung für nachhaltige Entwicklung, des globalen Lernens mit Blick auf globale Gerechtigkeit und postkoloniale Perspektiven, Antidiskriminierungsarbeit, rassismuskritischer Theorie und der Berücksichtigung von Intersektionalität. Ziele Bildungsarbeit Unser pädagogisches Konzept zielt auf eine ganzheitliche und diskriminierungssensible Bildungsarbeit zu Flucht, Migration, Menschenrechten, Demokratie, Antidiskriminierung und Antirassismus, sowie kritischer Meinungsbildung ab. Diese Themen sind eng miteinander verknüpft und eine fundierte Auseinandersetzung in der Bildungsarbeit ist unerlässlich, um eine gerechtere und inklusivere Gesellschaft zu fördern. Wir gestalten bewusst rassismuskritische Bildungsmaterialien, indem diverse Perspektiven einbezogen und Stereotype abgebaut werden. Lehrmaterialien und Diskussionen werden so konzipiert, dass sie Stereotype und Vorurteile dekonstruieren und ein Bewusstsein für strukturelle Ungleichheiten schaffen. Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht die Förderung von Wissen und Verständnis für die komplexen Ursachen und Folgen von Flucht und Migration. Dies sehen wir als einen zentralen Bestandteil von Demokra- tiebildung und unserer Antidiskriminierungsarbeit an. Wir wollen Lernende aller Altersstufen dazu befähigen, aktive und verantwortungsbewusste JUGEND- UND BILDUNGSARBEIT FliehKraft | 2. Etage Turmstr. 3-5 50733 Köln Aische Westermann, Bereichsleitung 0160 / 993 058 01 westermann@koelner-fluechtlingsrat.de Romi Radtke, stv. Bereichsleitung 0152 / 347 310 62 radtke@koelner-fluechtlingsrat.de www.jugend-kfr.de instagram: @jugend_kfr koelner-fluechtlingsrat.de Kölner Flüchtlingsrat e.V. ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (VR 12449) Vorstand Dr. Michael Bollmann, Prof. Dr. Markus Ottersbach, Rechtsanwältin Eva Steffen, Kathrin Peters Der Verein ist laut Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Mitte vom 27.02.2024 als gemeinnützig anerkannt. Spenden und Beiträge sind steuerlich absetzbar. Spendenkonto Kölner Flüchtlingsrat e.V. IBAN: DE75 3702 0500 0001 7183 01 BIC: BFSWDE33XXX SozialBank Köln Seite 2 von 4 Mitglieder der Gesellschaft zu werden. Demokratiebildung umfasst für uns nicht nur Wissen über politische Systeme, sondern auch die Vermittlung demokratischer Werte und Fähigkeiten. Dabei stehen Flüchtlingsschutz, Minderheitenschutz und der Zugang von Geflüchteten zu Rechten und gesellschaftlichen Prozessen im Mittelpunkt. Wir klären junge Menschen und pädagogisches Fachpersonal über globale und lokale Fluchtursachen, die Situation von Geflüchteten sowie die Herausforderungen und Chancen der Teilhabe auf. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, persönliche Geschichten und Erfahrungsberichte von Betroffenen einzubeziehen, um Empathie und ein tieferes Verständnis zu fördern. Hierfür binden wir Menschen mit Fluchterfahrung aktiv in unsere Bildungsarbeit ein, qualifizieren sie und arbeiten mit ihnen partnerschaftlich zusammen. Wir fühlen uns verantwortlich, diesen Personenkreis in der Bildungsarbeit durch Vorbereitung, Empowerment-Trainings und Reflexionsrunden zu unterstützen, sie vor Übergriffen zu schützen und ihnen den Zugang zu Bewältigungsstrategien zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind uns die Reflexion unserer eigenen Privilegien, gesellschaftlichen und sozialen Positionen wichtig, um als Allys verantwortungsbewusst und unterstützend agieren zu können. Projekte für Kinder und Jugendliche Besonders wichtig in unserer Projektarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und ohne Flucht- und/oder Diskriminierungerfahrung sind uns ihre Teilhabe an unserer, Gesellschaft, ihr Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung, der Schutz ihrer (Kinder-)Rechte sowie ihre Partizipation. Wir kennen die besonderen Herausforderungen von geflüchteten Kindern und Jugendlichen, wie Deutsch zu lernen, fluchtbedingte Lücken im Schulbesuch, psychische Folgeerkrankungen, prekäre Wohnsituationen, ein Familiensystem unter Druck, soziale Isolation uvm. Und wir möchten Kinder und Jugendliche gezielt darin stärken, mit ihnen umzugehen. Unser Bereich schafft Projekte, die eng an die Lebenswelt der Menschen und ihre Interessen anknüpfen, die Empowerment, Selbstwirksamkeit, Engagement sowie Solidarität untereinander fördern. Im Idealfall schaffen unsere Angebote Gelegenheit zur Begegnung und Teilhabe, Bewusstseinsschaffung und zur Meinungsäußerung und –darstellung. In unserer Themenbreite sind wir vielfältig, ein Schwerpunkt ist uns dabei wichtig: Die Inhalte sollen sich mit Menschenrechtsarbeit und dem politischen Geschehen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft rund um die Themen Flucht und Asyl verknüpfen lassen. Das geht unserer Meinung auch wenn man singt, tanzt, malt, diskutiert oder Filme macht und Spaß an der Auseinandersetzung hat. Querschnitsthemen Die Menschenrechte und die Genver Flüchtlingskonvention bilden eine wichtige Säule unseres Konzepts zur Demokratiebildung. Wir möchten den Teilnehmenden unserer Angebote die Bedeutung der Menschenrechte und der Rechte Geflüchteter nahebringen und sie über ihre universelle Gültigkeit und Bedeutung aufklären. Hierzu gehört die Auseinandersetzung mit vergangenen und aktuellen Rechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten, sowie der Einsatz für deren Schutz und Förderung. Durch unsere Bildungs- und Projektarbeit sollen die Teilnehmenden befähigt werden, Rechtsverletzungen zu erkennen und sich aktiv gegen diese einzusetzen. Wir fördern die aktive Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen innerhalb unserer Bildungs- und Projektangebote, um Partizipation und Mitbestimmung unmittelbar zu veranschaulichen. Seite 3 von 4 Antidiskriminierungs- und Antirassismusarbeit in Bezug auf Geflüchtete ist ein weiterer essenzieller Bestandteil unserer Arbeit. Wir setzen uns dafür ein, dass junge Menschen die verschiedenen Formen von Diskriminierung und Rassismus erkennen und verstehen. Hier setzen wir gezielt Methoden der Antidiskriminierungspädagogik ein. Dies beinhaltet die Reflexion eigener Vorurteile. Ziel ist es, diese abzubauen und ein Bewusstsein für die Mechanismen von Diskriminierung und Rassismus zu schaffen. Dies beinhaltet auch die Reflexion der eigenen Position und Privilegien. Workshops, Rollenspiele und Diskussionsrunden bieten hierbei Raum für einen offenen Austausch und die Entwicklung von Strategien zur Förderung von Gleichberechtigung und Respekt. Dabei betrachten wir auch die Intersektionalität von verschiedenen Formen der Diskriminierung. Ein weiterer Schwerpunkt unseres Konzepts liegt auf der Förderung der kritischen Meinungsbildung. In einer Welt, in der Informationen und Meinungen allgegenwärtig sind, aber auch Desinformationen, Hassrede und Fake News, ist es entscheidend, dass junge Menschen lernen, Informationen kritisch zu hinterfragen und fundierte, reflektierte Meinungen zu bilden. Wir möchten die Fähigkeit zur Analyse und kritischen Bewertung von Medieninhalten stärken und die Kompetenz zur argumentativen Auseinandersetzung fördern. Hierbei spielt die Schulung im Umgang mit digitalen Medien eine zentrale Rolle. Empowerment. Während Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende mit bisher geringen Berührungspunkten zu unseren Themen einen Wissenszuwachs erfahren sollen, möchten wir gleichzeitig selbst betroffene, diskriminierte Kinder und Jugendliche durch Vorbilder und geeignete Bildungsmethoden unterstützen und ihre Resilienz und Selbstwirksamkeit fördern. Wir berücksichtigen bei der Druchführung von Workshops die Anwesenheit von Teilnehmenden mit eigener Fluchterfahrung, sind hierzu im Vorfeld mit den Pädagog*innen im Gespräch und passen unsere Methoden hieran an. Qualifizierung und Professionalität Unsere Bildungs- und Projektarbeit verbindet verschiedene Fachbereiche und Methoden interdisziplinär. Durch regelmäßige Fortbildungen, Teilnahme an Tagungen, Konferenzen und Netzwerken, der Auseinandersetzung mit digitalen Medien und die Zusammenarbeit mit externen Expert*innen und Organisationen erarbeiten wir professionelle, vielfältige und praxisnahe Zugänge zu den behandelten Themen. Dabei fördern wir die Eigeninitiative und Kreativität der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen, indem wir sie als aktive Gestalter*innen ihres Bildungsprozesses betrachten. Insgesamt streben wir eine Bildungs- und Projektarbeit an, die junge Menschen befähigt, sich in einer globalisierten Welt kompetent und verantwortungsbewusst zu bewegen. Unser Ziel ist es, sie darin zu unterstützen, sich zu mündigen Bürger*innen zu entwickeln, die sich für eine gerechte und menschenwürdige Gesellschaft einsetzen und bereit sind, aktiv an deren Gestaltung mitzuwirken. Seite 4 von 4 Selbstevalua�on Selbstevaluation in der politischen Bildungsarbeit ist ein wichtiger Prozess, um die Qualität und Wirksamkeit von Bildungsangeboten kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern. Wir nutzen regelmäßig folgende Methoden zur Selbstevaluation: 1. Teilnehmendenfeedback • Regelmäßige Befragungen der Teilnehmenden zu ihren Erfahrungen, Meinungen und Lernergebnissen • Befragung der Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter*innen und Pädagog*innen zu den Rückmeldungen der Teilnehmenden im Anschluss an die Veranstaltung 2. Selbstreflexion • Reflexionsgespräche: Regelmäßige Gespräche im Team, um gemeinsame Erfahrungen zu teilen und gemeinsam zu reflektieren. • Beratung durch externe Organisationen und Fachkräfte zu den von uns verwendeten Bildungsmaterialien und Ansätzen. 3. Peer-Feedback • Kollegiale Hospitation: Kolleg*innen besuchen gegenseitig ihre Veranstaltungen und geben konstruktives Feedback. • Peer-Review: Erstellung und Überprüfung von Konzepten und Materialien durch Kolleg*innen, um unterschiedliche Perspektiven und Verbesserungsvorschläge zu erhalten. 5. Teilnehmende Beobachtung • Feedback von Beobachter*innen: Externe oder interne Beobachter*innen nehmen an Bildungsveranstaltungen teil und geben anschließend Feedback zu Methodik, Interaktion und Inhalten. Durch den Einsatz dieser vielfältigen Selbstevaluationsmethoden kann unsere Jugend- und Bildungsarbeit kontinuierlich reflektiert, verbessert und an die Bedürfnisse und Erwartungen der Teilnehmenden angepasst werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1622/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 11.06.2025
- Erstellt
- 23.05.2025 08:12