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1622/2025

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner Flüchtlingsrat e.V."

Beschlussvorlage Ausschuss 11.06.2025

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 24.06.2025, TOP 2.1.1

Anlage 3_Prävent._Schutzkonzept_KFR

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1_Satzung_KFR e.V

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Ansehen

Anlage 4_Kinder- u. Jugendproj. KFR

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Ansehen

Anlage 2_Päd. Konzept_KFR e.V

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Ansehen

Anlage 3_Prävent._Schutzkonzept_KFR

39753 Zeichen

S. 1Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept  (Stand: 01.12.2024)
Kinderschutzkonzept 
Inhaltsverzeichnis 
0. Präambel
1. Ziel des Präventions- und Schutzkonzeptes und pädagogisches Selbstverständnis
2. Grundlegende Begriffe
3. Ergebnisse der Risikoanalyse
4. Prävention
5. Verhaltenskodex
6. Interventions - und Handlungskonzept
0. Präambel
Der
 Kölner Flüchtlingsrat e.V. (KFR) schützt in allen Arbeitsbereichen in besonderem Maße 
die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Das Kindeswohl ist eine zentrale 
Handlungsorientierung der Vereinsarbeit. Minderjährige Flüchtlinge stellen eine wichtige 
Zielgruppe der Angebote des KFR dar. Dabei trägt der Verein dem Umstand Rechnung, 
dass geflüchtete Kinder und Jugendliche besonders vulnerabel sind und besondere 
Bedürfnisse haben.
1 
Ent
sprechend hat der Verein im November 2021 die Vereinszwecke in der Satzung ergänzt 
um  
„di
e Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen mit 
Fluchtgeschichte sowie die Bestärkung ihrer altersgerechten Teilhabe und 
Selbstbestimmung, insbesondere in Beratungsangeboten sowie durch Angebote der 
Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“.  
1. Rechtliche Grundlage, Zielsetzung und pädagogisches Selbstverständnis
§ 11 A
bs. 1 Landeskinderschutzgesetz NRW gibt Einrichtungen und Angeboten der Kinder- 
und Jugendhilfe auf,
„ein K
onzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu deren 
Schutz vor Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen oder auf die 
Entwicklung, Anwendung und Überprüfung hinzuwirken sowie die Wahrnehmung der 
Aufgaben nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen 
(Kinderschutzkonzept). Dieses Konzept umfasst Maßnahmen zum Schutz von 
Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, 
Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum 
Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine 
Kindeswohlgefährdung. Das Kinderschutzkonzept ist angepasst auf die Einrichtung 
oder das Angebot zu entwickeln. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung des 
Kinderschutzkonzeptes entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.“ 
Das
 vorliegende Kinderschutzkonzept ist unter Beteiligung der Mitarbeitenden des KFR, der 
Geschäftsführung und des Vorstands erarbeitet worden. Anregungen von minderjährigen 
1 Weitere Dimensionen ihrer Schutzbedürftigkeit und besonderer Bedarfe ergeben sich z.B., wenn 
geflüchtete Kinder und Jugendlichen unbegleitet sind, oder bei Behinderung, schwerer körperlicher 
Erkrankung, psychischer Störung oder Erfahrung schwerer Formen psychischer, physischer oder 
sexueller Gewalt.

S. 2Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept
Nutzer*innen der Angebote des KFR sind eingeflossen. Das Konzept stellt nicht den 
Endpunkt der Auseinandersetzung dar, sondern dient der Anregung der weiteren 
Qualitätsentwicklung. 
Zie
l des Konzeptes ist es, im Verein und mit Kooperationspartner*innen eine transparente 
und offene Auseinandersetzung über das Thema Kindeswohlgefährdung zu führen sowie die 
Handlungssicherheit der Mitarbeitenden zu fördern. Es dient der Aufklärung über mögliche 
Risiken für Kinder und Jugendliche, der Festlegung vorbeugender Maßnahmen und der 
Hilfestellung bei der Einleitung erforderlicher Schritte im Falle einer notwendigen 
Intervention. Damit fördert der KFR sowohl den Schutz von Kindern und Jugendlichen als 
auch den Schutz der beruflich und ehrenamtlich Tätigen. 
D
as professionelle Selbstverständnis des KFR betont die Orientierung auf Ressourcen der 
Klient*innen und die Erweiterung ihrer Handlungsfähigkeit bzw. -räume. Dieser Ansatz hat 
auch für das pädagogische Selbstverständnis in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 
besondere Bedeutung. Alle entsprechenden Maßnahmen sind daran zu orientieren, dass die 
individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen gefördert und ihre Teilhabe und 
Selbstbestimmung gestärkt wird. Die Angebote orientieren sich an der Lebenswelt und den 
Bedarfen der Kinder und Jugendlichen. Teilnehmende Kinder und Jugendliche erfahren 
Wertschätzung. Nach Möglichkeit bieten die Angebote Gelegenheiten zu Begegnung und 
Bewusstseinsschaffung, Meinungsäußerung und -darstellung sowie kreative Frei- und 
Schutzräume.  
Neben Angeboten wie etwa der Beratung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, die 
exklusiv junge Menschen mit Fluchterfahrung adressieren und insbesondere darauf zielen, 
Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, richtet sich der Fokus des KFR verstärkt 
darauf, die sozialstrukturelle Teilhabe sowie die Selbst- und Mitbestimmung von geflüchteten 
Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Formaten zu stärken. Dieser Ansatz schlägt sich 
in den vorgenannten Beratungsangeboten und ergänzenden Maßnahmen nieder, aber 
insbesondere auch in Projekten, die Begegnungsräume für neuzugewanderte und in 
Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche bieten.  
Die Mitarbeitenden des KFR achten die Persönlichkeit und die Würde der ihnen anvertrauten 
jungen Menschen. Dazu gehört auch, dass das Recht von Kindern und Jugendlichen auf 
Achtung ihrer persönlichen Grenzen und der Anspruch auf Hilfe bei einer Gefährdung ihres 
Wohls gewahrt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird auf Gefährdungen durch 
gewalttätige Übergriffe, sexualisierte Gewalt und Machtmissbrauch in der Einrichtung oder 
dem Angebot gerichtet. Dies erfordert eine Reflexion der Praxis in verschiedenen 
Dimensionen, u.a. diversitäts- und diskriminierungsbewusst, gendersensibel sowie 
rassismus- und antisemitismuskritisch. 
2. Grundlegende Begriffe
Kindeswohl (auch: Wohl des Kindes) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das gesamte 
Wohlergehen eines Kindes beschreiben und rechtlich schützen soll.  
Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und ihrer Aufnahme in das 
deutsche Recht besteht die Verpflichtung u.a. folgende Rechte des Kindes zu schützen und 
somit die Gefährdung seines Wohls abzuwenden: Recht auf Achtung der Würde des Kindes, 
Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie Recht auf freie Entfaltung 
seiner Persönlichkeit.  
Eine Gefährdung wird definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene 
Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher 
Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350).
Die Verwirklichung des Kindeswohls umfasst di e positive Förderung des Kindes sowie den 
Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII).  
Förderung und Schutz des Kindes sind in erster Linie Aufgabe der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 
GG). Wenn das Wohl eines Kindes jedoch gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 3
i
n der Lage sind, eine solche Gefährdung abzuwenden, muss der Staat eingreifen, um das 
Kind zu schützen (staatliches Wächteramt; Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). 
§ 8a S
GB VIII definiert den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Die Regelung des Abs.
4 verpflichtet das Jugendamt in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Jugendhilfe-Leistungen erbringen, sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten
Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, dass bei der
Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird
s
owie dass die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
G
efährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In den Vereinbarungen sind zudem die
K
riterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen
i
nsbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für
erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders
abgewendet werden kann.
Formen der Kindeswohlgefährdung thematisiert §1631 Abs. 2 BGB und untersagt Gewalt als 
Erziehungsmittel: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche 
Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind 
unzulässig.“ 
In Handreichungen werden häufig körperliche Gewalt, seelische/psychische Gewalt, 
sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung, Aufforderung zu Kriminalität, Autonomiekonflikt und 
Aufsichtspflichtverletzung als Formen der Kindeswohlgefährdung genannt. Hier soll auf 
einige Kernaspekte hingewiesen werden:  
Die körperliche Kindesmisshandlung umfasst verschiedene Arten bewusster oder 
unbewusster Handlungen, die zu nicht zufälligen körperlichen Schmerzen, Verletzungen 
oder gar zum Tode führen. Körperliche Misshandlungen sind immer auch mit psychischen 
Belastungen und entsprechenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung 
verbunden (vgl. Kinderschutzzentrum Berlin [2009]: Kindeswohlgefährdung: Erkennen und 
Helfen, S. 38f.). 
Als psychische Misshandlung werden insbesondere dauerhaft ungeeignete und 
unzureichende, altersinadäquate Handlungen und Beziehungsformen von 
Betreuungspersonen zu Kindern verstanden, die dem Kind zu verstehen geben, „es sei 
wertlos, mit Fehlern behaftet, ungeliebt, ungewollt, gefährdet oder nur dazu nütze, die 
Bedürfnisse anderer Menschen zu erfüllen“ (Kinderschutzzentrum Berlin 2009, S. 44). 
Sexualisierte Gewalt2: Die sozialwissenschaftliche Definition sexualisierter Gewalt gegen 
Kinder geht über die strafrechtliche Definition hinaus: „Sexuelle Gewalt ist jede sexuelle 
Handlung, die an Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der 
sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht 
wissentlich zustimmen können. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, 
dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können – sie sind immer als sexuelle 
Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre“ (UBSKM [2022]: Zahlen 
und Fakten: Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche). 
Häusliche Gewalt: Körperliche und psychische Gewalttaten zwischen Menschen, die in einer 
häuslichen Gemeinschaft leben oder lebten, betreffen häufig auch Kinder und Jugendliche. 
Ob sie selbst Opfer von Misshandlungen werden oder Misshandlungen miterleben, häusliche 
Gewalterfahrungen sind schädigend. 
Vernachlässigung definiert das Kompetenzzentrum Kinderschutz (https://www.kinderschutz-
in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und-kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-
2 Der Begriff „sexualisierte Gewalt“ wird hier weitgehend synonym zu den Begriffen „sexuelle Gewalt“ 
und „sexueller Missbrauch“ verwendet und schließt dabei Gewaltcharakter, Vertrauensmissbrauch und 
psychische Aspekte mit ein.

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 4
der-k
indeswohlgefaehrdung/) als „andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher 
Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die 
Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären“, und rechnet 
hierzu u.a. körperliche, erzieherische und kognitive und emotionale Vernachlässigung. 
Hingewiesen wird darauf, dass Vernachlässigung häufig schwer zu fassen ist u.a. aufgrund 
einer Vielfalt der Lebensstile (bspw. bzgl. Körperpflege und Freiheiten).  
Die Aufforderung Minderjähriger zu (schwerer) Kriminalität durch Erziehungsberechtigte und 
Aufsichtspersonen wird häufig als eigene Form der Kindeswohlgefährdung genannt.  
Bei Autonomiekonflikten kann, Gerber/Kindler (2020: Kriterien einer qualifizierten 
Gefährdungseinschätzung, S. 38) zufolge, von einer Kindeswohlgefährdung gesprochen 
werden, „wenn die Eltern z.B. wichtige Lebensentscheidungen bei Jugendlichen (z.B. Schul- 
und Berufswahl, romantische Beziehungen, Heirat, Abtreibung) unter Rückgriff auf 
psychische und/oder physische Gewalt durchzusetzen.“ 
Unzureichende Beaufsichtigung wird oft im Kontext von Vernachlässigung erfasst. Als 
Beispiele führen Gerber/Kindler (2009, S. 34) das dem Alter unangemessene, lange 
Alleinlassen eines Kindes an, die mangelnde Beseitigung erheblicher Unfallgefahren in der 
Wohnung, das Überlassen des Kindes an für die Betreuung ungeeignete Personen oder die 
mangelnde elterliche Reaktion auf unangekündigte längere Abwesenheiten des Kindes. 
3. Risikoanalyse
D
er Kölner Flüchtlingsrat e.V. führte im Jahr 2022 eine umfangreiche Risikoanalyse im 
Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Kindeswohls in allen Arbeitsbereichen durch. Es 
ergaben sich Hinweise auf Regelungsbedarfe bzgl. Nähe- und Distanzverhalten, körperlicher 
Kontakte, Übernachtungs- oder Beförderungssituationen, räumlicher Gegebenheiten, 
Personalentwicklung, Kinderschutzwissen, Zuständigkeiten, Handlungs- und 
Interventionsplänen sowie Kooperationsprojekten und auf lebenslagebezogene Risiken 
geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Die Aspekte werden bei der Konzepterstellung 
berücksichtigt. 
4. Prävention
Zi
ele der präventiven Maßnahmen in der Arbeit des KFR sind der Schutz des Kindeswohls, 
die Stärkung der Mitarbeitenden im Handlungsfeld Kindeswohlgefährdung und das Hinwirken 
auf gelingende Entwicklung bei Minderjährigen. 
Die Präventionsmaßnahmen steigern die Aufmerksamkeit für potentielle Gefahrenquellen im 
Blick auf das Kindeswohl und fördern den Austausch über (sexualisierte) Übergriffe, 
Grenzverletzungen sowie jede Form von Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen. 
Transparente Richtlinien und Handlungsverfahren tragen dazu bei, die Handlungs- und 
Interventionsfähigkeit zu steigern. Die Umsetzung präventiver Maßnahmen dient auch der 
der Reflexion des eigenen Handels und der fortlaufenden Optimierung des pädagogischen 
Wirkens. 
P
rävention als ein zentraler Bestandteil des Schutzkonzeptes stellt sicher, dass Kinder und 
junge Menschen sicher und geschützt sind, wenn sie Angebote der Kinder- und Jugendarbeit 
des Vereins wahrnehmen. Durch die Zurverfügungstellung und Anordnung präventiver 
Maßnahmen kann ein Bewusstsein und eine Sensibilisierung für Kindeswohlgefährdung in 
verschiedenen Formen entstehen. Differenzierte Informationen über (Formen der) 
Kindeswohlgefährdung, ist sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Kindern, Jugendlichen 
und jungen Erwachsenen, die die Angebote des Kölner Flüchtlingsrat e.V. besuchen, 
notwendig, um entsprechende (Gefahren-)Situationen einschätzen und darauf reagieren zu 
können. Ein offener und klarer Umgang mit dem Thema Kindeswohl sowie 
Ansprechpersonen und Beschwerdeverfahren, die transparent und allen bekannt sind, 
unterstützen Betroffene darin, sich anderen Menschen anzuvertrauen. Eine klare, nach

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 5
außen und i
nnen sichtbare und kommunizierte Kinderschutz-Haltung, dass Gewalt – ob in 
körperlicher, psychischer oder sexualisierter Form - nicht geduldet wird, verstärkt die 
Sensibilität für die Themen Gewalt, Schutz, Beteiligung und Beschwerde. Gestärkt wird so 
auch die Achtung persönlicher Kinderrechte und die Orientierung an den grundlegenden 
Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen. 
I
n die Umsetzung der Maßnahmen werden alle Ebenen eingebunden. Die Steuerung erfolgt 
im Rahmen der vorhandenen Leitungsstrukturen. 
4.
1. Sorgfältige Auswahl der Mitarbeitenden 
P
rävention beginnt bei der Gewinnung von Mitarbeitenden.  
Bereits in Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen wird der Kinderschutzaspekt 
herausgestellt. So werden Kompetenzen bzgl. des Kinderschutzes als Anforderungsmerkmal 
in Ausschreibungen aufgenommen. Im Auswahl- und Anstellungsverfahren wird die 
Kinderschutz-Haltung des KFR thematisiert. Erwartungen der Institution bzgl. Kinderschutz 
werden im Gesprächsleitfaden verankert. 
Entsprechend § 72a Abs. 2, 4 und 5 SGB VIII wird der Tätigkeitsausschluss einschlägig 
vorbestrafter Personen (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den 
§§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB) gewährleistet. Das aktuelle erweiterte
Führungszeugnis (nicht älter als 3 Mon.) ist zur Einsichtnahme vorzulegen von all
en
haupt
beruflich Mitarbeitenden sowie von nebenberuflich oder ehrenamtlich tätigen Personen,
die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen
ande
ren Publikumskontakt haben. Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis ist in allen
v
orgenannten Fällen regelmäßig erneut vorzulegen und zwar nach drei bis fünf Jahren,
soweit nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Die Vorlage des aktuellen erweiterten
Führungszeugnisses ist Einstellungsvoraussetzung.
Alle Mitarbeitenden unterzeichnen den Verhaltenskodex als Verpflichtung auf
Kinderschutzziele und -regeln des KFR. Das Dokument wird zur Personalakte genommen.
Bei Anstellung neuer Mitarbeitender nehmen die Vorgesetzen eine ausführliche Einweis
ung
v
or hinsichtlich der Kinderschutzregelungen; insbesondere verantwortliche
A
nsprechpersonen, Beschwerdeverfahren, Leitbild, Präventions- und Schutzkonzept sowie
H
andlungs- und Interventionsschritte werden erläutert.
4.
2. Wissen und Austausch zum Thema Kindeswohl 
4.2.1. Regelmäßiger kollegialer Austausch und Sensibilisierung 
D
as Thema Kindeswohlgefährdung soll fester Bestandteil von Team- und 
Bereichsbesprechungen sein. Es soll ein Raum eröffnet werden für den kollegialen 
Austausch zu Fragen bzgl. des Nähe- und Distanzverhaltens, grenzverletzender Situationen 
oder von Übergriffen. Durch gegenseitige Deutung beobachteter Situationen soll die 
Aufmerksamkeit erhöht und ein Perspektivwechsel ermöglicht werden. 
Verhaltensnormen für problematische Settings sollen in Bereichstreffen und in den 
Bereichsleitungsrunden diskutiert und Orientierungsmöglichkeiten verschriftlicht werden. 
Zu diesen Fragen soll auch ein Austausch mit anderen Jugendhilfeträgern stattfinden. 
4.
2.2. Thematisierung von Grenzverletzungen 
D
ie Mitarbeitenden sollen sich wiederholt auseinandersetzen mit verschiedenen Formen von 
Grenzverletzungen, Übergriffen und (sexualisierter) Gewalt an Kindern und Jugendlichen. 
Die Mitarbeitenden sollen ermutigt werden, das eigene Verhalten an den vorgegebenen 
Verhaltensrichtlinien zu orientieren. Regelmäßig soll eine Reflexion im Kollegium stattfinden.

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 6
B
zgl. Grenzsetzungen und -verletzungen wird das subjektive Empfinden der Betroffenen als 
maßgeblich betrachtet.  
Beachtet werden soll der Übergang von wiederholten Grenzverletzungen zu Übergriffen. 
Wichtig ist es, eine Kritikfähigkeit auch im Kollegium zu erreichen und Mitverantwortung im 
Team zu fördern. 
4.
2.3. Mitarbeitendengespräche 
D
ie Vorgesetzten thematisieren regelmäßig in Gesprächen mit Mitarbeitenden auch das 
Thema Kinderschutz. Diese Gespräche dienen auch der Vermittlung von Grundsätzen und 
Verhaltensregeln zu Nähe und Distanz, Körperkontakten, Sprach- und Wortwahl, Umgang 
mit Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken, Verhalten im digitalen Kontakt, Ausflüge 
und Fahrten, etc. 
4.
2.4. Aufklärung über mögliche Gefährdungen des Kindeswohls durch verschiedene 
Akteur*innen sowie räumliche Gegebenheiten 
P
otentielle Gefährdungen des Kindeswohls durch verschiedene Akteur*innen werden 
regelmäßig thematisiert. Dabei werden sowohl die beruflich oder ehrenamtlich Tätigen sowie 
Kinder und Jugendliche in den Angeboten in den Blick genommen als auch das familiäre 
Umfeld sowie andere Träger und Institutionen. Zudem werden Risiken analysiert, die mit den 
räumlichen Gegebenheiten (Innen- und Außenbereich) zu tun haben oder die durch den 
Zutritt oder den beaufsichtigter Aufenthalt Externer in Einrichtungen entstehen können. 
4.
2.5. Aufklärung über rechtliche Konsequenzen 
D
ie Mitarbeitenden werden über Strafvorschriften aufgeklärt, insbesondere hinsichtlich der 
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und der Straftaten gegen die körperliche 
Unversehrtheit. 
Die Haltung des Trägers, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen 
die körperliche Unversehrtheit gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Schritte 
einzuleiten, wird kommuniziert. 
4.
3. Sicherheitskonzepte, technische Maßnahmen 
D
ie standortbezogenen Sicherheits- bzw. Gewaltpräventionskonzepte berücksichtigen 
Fragen des Kinderschutzes. Regelmäßige Überprüfungen beinhalten u.a., ob bereits erfolgte 
technische Maßnahmen (z.B. Klingel- und Gegensprechanlage zur Einlasskontrolle, Spiegel- 
oder Kamera-Installation zur Überwachung schwer einsehbarer Bereiche) sich bewähren 
und weitere Schritte oder Änderungen erforderlich sind. 
4.
4. Transparenz und zugängliche Informationen 
Tr
ansparente Richtlinien und Verhaltensregeln schaffen für jeden Arbeitsbereich klar 
definierte Räume und Situationen und ermöglichen eine kontinuierliche Überprüfung der 
Angemessenheit des Verhaltens. Es wird gegen jede Form der Gewalt vorgegangen, ggf. 
auch arbeitsrechtlich. 
Informationsmaterialien zum Thema Kindeswohl, Verhaltenskodex und interne und externe 
Ansprechpersonen in kritischen Situationen sind den Mitarbeitenden bekannt. Die 
Mitarbeitenden sind verpflichtet, wachsam zu sein in Bezug auf Grenzverletzungen und 
solche bei der genannten Ansprechperson oder ggf. einer Vertretung anzusprechen. Die

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 7
M
itarbeitenden wissen, dass sie sich bei Fragen und Unsicherheiten, die das Schutzkonzept 
und zugehörige Themen betreffen, an die zuständigen Vorgesetzten sowie die 
Ansprechpersonen wenden können. 
Kindern, Jugendlichen sowie Eltern und Erziehungsberechtigten werden das Präventions- 
und Schutzkonzept, die Kontaktdaten relevanter Ansprechpersonen und Verantwortlicher 
sowie die Interventionspläne transparent vermittelt. 
Das Präventions- und Schutzkonzept liegt in einfacher Sprache auf Deutsch und in 
relevanten Übersetzungen vor. 
Kindern und Jugendlichen sowie ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden 
Beschwerdemöglichkeiten transparent dargestellt. Sie werden dazu um Rückmeldung und 
Kritik gebeten. Kinder und Jugendliche werden altersgerecht an Vorgängen in der jeweiligen 
Einrichtung und der Schaffung von Beschwerdemechanismen beteiligt. 
4.
5. Fortbildungen, Informationsveranstaltungen und Qualifizierungen zum Thema 
Kindeswohlgefährdung 
D
ie Mitarbeitenden erhalten die Möglichkeit, sich fachlich weiterzubilden zu dem Thema 
Kinderschutz, Kindeswohlgefährdung.  
Hauptberuflich Mitarbeitende des KFR sowie nebenberuflich oder ehrenamtlich in relevantem 
Bereich Tätige sind verpflichtet, an einer Grundlagenschulung zum Thema 
Kindeswohlgefährdung und (sexualisierter) Gewalt teilzunehmen. Der KFR motiviert zudem 
zur Teilnahme an vertiefenden Fortbildungen.

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 8
5. Verhaltenskodex
D
er Verhaltenskodex des KFR bietet Mitarbeitenden Orientierung für ein grenzwahrendes 
und verantwortungsvolles Verhalten. Er berücksichtigt dabei ethische und fachliche 
Standards, denen die Organisation und ihre Mitarbeitenden verpflichtet sind, den Schutz der 
Mitarbeitenden vor Überforderungen sowie das Erfordernis einer kritischen 
Auseinandersetzung mit Diskriminierungsformen, die in die Arbeit hineinwirken können. 
Als Mitarbeitende*r des KFR 
… verpflichte ich mich, für die Kinderschutzziele und -regeln des KFR einzutreten. 
Insbesondere fördere ich die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und stärke 
ihre Teilhabe und Selbstbestimmung. Ich achte die Persönlichkeit und die Würde der mir 
anvertrauten jungen Menschen, wahre ihr Recht auf Achtung persönlicher Grenzen und ihren 
Anspruch auf Hilfe bei Gefährdung ihres Wohls und reflektiere meine Praxis kritisch. 
… verpflichte ich mich dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung. Rassistische oder 
antisemitische Diskriminierung sowie Benachteiligungen, die an Herkunft, Geschlecht, Religion, 
Weltanschauung, Behinderung, Alter, geschlechtliche Identität oder sexuelle Orientierung 
anknüpfen, gilt es zu verhindern oder zu beseitigen. Weibliche, männliche und alle sich nicht 
binär zuordnenden Geschlechter erkenne ich als gleichwertig an. 
… thematisiere ich Grenzverletzungen, Übergriffe und Probleme bei der Einhaltung der 
Verhaltensregeln und kommuniziere diese mit meiner internen Ansprechperson; ggf. nehme ich 
zudem eine Beratung durch externe Ansprechpersonen in Anspruch. 
… bin ich mir der besonderen Vertrauens- und Vorbildfunktion gegenüber Kindern und 
Jugendlichen, die die Angebote des Trägers nutzen, bewusst und missbrauche diese Position 
nicht. 
Nähe und Distanz 
Als Mitarbeitende*r des KFR 
… respektiere ich die individuellen Grenzen anderer Personen. 
… vermeide ich private Beziehungen mit aktuell von mir begleiteten Klient*innen oder 
Schutzbefohlenen. 
… mache ich Klient*innen keine persönlichen Geschenke. 
… arbeite ich grundsätzlich mit Kindern und Jugendlichen in den dafür vorgesehenen Räumen 
des KFR oder nach Absprache an einem neutralen Ort. Grundsätzlich lade ich Klient*innen 
nicht zu mir nach Hause ein und unternehme mit ihnen keine privaten Freizeitunternehmungen. 
… übe ich besondere Zurückhaltung, wenn ich im Rahmen aufsuchender Tätigkeiten die 
Wohnräume von (minderjährigen) Klient*innen betrete. 
… schließe ich mich nicht allein mit Kindern und Jugendlichen ein. 
… ist mir bewusst, dass ich in meinem Aufgabenbereich Verantwortung trage für die Einhaltung 
von Grenzen. Grenzverletzungen übergehe ich nicht, sondern thematisiere sie im geeigneten 
Rahmen sowie unter Beachtung der fachlichen Verantwortung und Leitungsstruktur 
… kommuniziere ich verbal die eigene professionelle Rolle und die Grenzen des körperlichen 
Kontakts mit Kindern, Jugendlichen sowie Dritten klar. 
… stelle ich grundsätzlich keinen vorsätzlichen, nicht abgesprochenen Körperkontakt mit 
Klient*innen her. Darunter fällt besonders solcher Kontakt, bei denen die Betroffenen keine 
Möglichkeit haben zu reagieren, also z.B. das Anfassen von hinten oder der Seite, aber auch

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 9
das Legen einer Hand auf die Schulter oder den Arm. Eine Ausnahme stellen insbesondere 
Maßnahmen der Ersten Hilfe dar. 
… tröste ich bei Bedarf vorzugsweise mit Worten oder Gesten (z.B. Tee kochen, ruhigen Raum 
zeigen). Körperkontakte sind auch beim Trösten möglichst zu vermeiden, in jedem Fall 
bedürfen sie der Vorabzustimmung des Kindes und des Jugendlichen. 
… sitze ich bei Nachhilfe, Beratung oder Bildungsarbeit in angemessenem Abstand zu Kindern 
und Jugendlichen und weise Kinder und Jugendliche freundlich auf angemessene Distanz hin. 
… ist mir bewusst, dass eine Medikamentengabe an eine*n Minderjährige*n regelmäßig 
Aufgabe der Personensorgeberechtigten ist und nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung 
zwischen Personensorgeberechtigten und Träger über eine Medikamentengabe durch 
Beschäftigte an eine*n Minderjährige*n mit chronischer Erkrankung eine abweichende 
Regelung möglich ist. 
… lege ich in der Qualifizierung von Freiwilligen als Begleitpersonen von Flüchtlingskindern 
besonders Wert auf Kinderschutzbelange (Pat*innen / außerschulischen Begleitung). 
Sprache und Wortwahl 
Als Mitarbeitende*r des KFR 
… achte ich auf eine angemessene, diversitätssensible und rassismuskritische Sprache und 
Wortwahl. Grenzverletzungen etwa durch sexualisierte, sexistische, rassistische oder 
anderweitig diskriminierende Ausdrücke vermeide ich ebenso wie Witze auf Kosten anderer 
und Abwertungen. 
… schreite ich ein bei sprachlichen Grenzverletzungen wie Beleidigungen, Abwertungen, 
sexualisierten Anspielungen gegenüber konkreten Personen, aber auch gegenüber ganzen 
Gruppen. 
… fördere ich eine fehler- und entwicklungsfreundliche Sprachkultur. 
… trage ich auch erforderliche Ermahnungen in sachlichem Tonfall vor, um eine Begegnung 
auf Augenhöhe zu fördern. 
… fördere ich eine positive und konstruktive Kommunikation der Kinder und Jugendlichen 
untereinander bzw. gegenüber den Mitarbeitenden. 
Verhalten bei Seminaren, Fahrten und Gruppenaktivitäten 
Als Mitarbeitende*r des KFR  
… übernachte ich getrennt von Minderjährigen (getrennte Zimmer für Mitarbeitende und 
Minderjährige). 
… wahre ich die Intimsphäre, insbesondere auch beim Umziehen und im Wasch- und 
Toilettenbereich. 
… setze ich Methoden und Übungen sowie Spiele mit Körperkontakt achtsam ein; 
Voraussetzung ist, dass die gesamte Gruppe sie akzeptiert. 
… beachte ich die Freiwilligkeit der Teilnahme an Übungen. 
… bemühe ich mich bei Angeboten, die sich an mehr als ein Geschlecht richten, um 
geschlechtliche Vielfalt des Betreuungspersonals. 
Umgang mit Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken 
Als Mitarbeitende*r des KFR

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 10
… beachte ich, dass Ton- und/oder Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen sowie ihren 
Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie eine Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen 
jeweils nur bei Vorliegen entsprechender schriftlicher Einwilligungen zulässig sind. 
… gewährleiste ich bei der dienstlichen Medienherstellung und -nutzung die Einhaltung der 
jeweiligen rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen (z.B. Altersfreigabe, Recht am Bild, 
Urheberrecht). 
… nutze ich keine private Accounts auf sozialen Medien, um in Kontakt mit Klient*innen zu 
treten. 
… bin ich sind zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet, halte bei der 
Nutzung von Messenger-Diensten und weiteren Mediendiensten die datenschutzrechtlichen 
Vorgaben ein und beachte die Einschränkungen des Art. 9 DSGVO hinsichtlich der 
Verarbeitung personenbezogener Daten. 
… komme ich meiner Verpflichtung nach, bei der Nutzung digitaler Räume, Kinder und 
Jugendliche im Vorfeld über den Nutzen aufzuklären und Grenzen zu benennen. 
… kläre ich, bevor ich eine neue Person zu einer digitalen Gruppe hinzufüge, die Person 
darüber auf, dass ihre Kontaktdaten damit den anderen Gruppenmitgliedern zugänglich 
werden. Als zuständige Person lege ich Regeln und Grenzen des Raumes fest und 
kommuniziere diese. 
… fordere ich Kinder und Jugendliche auf, eventuelle Grenzverletzungen (oder auch 
Unsicherheiten) zu kommunizieren. 
… trage ich Sorge dafür, dass eingerichtete Gruppen- und Chaträume von Mitarbeitenden 
begleitet und moderiert werden. 
.. wende ich die Regeln zur Nutzung von Sprache auch im digitalen Raum an. 
… lege ich für digitale Termine angemessene Zeiten fest.

S. 11Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept 
6. Interventions- und Handlungskonzept
Verfahrensablauf bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 
Beobachtung und Dokumentation durch beteiligte Fachkraft 
§8b-Beratung 
Hinwirken auf Inanspruchnahme v. Hilfen 
Unverzügliche Erstbewertung (Vieraugenprinzip) 
Information an Leitung 
Vereinbarung weiterer Schritte 
Akute 
Gefähr-
dung: 8a-
Meldung 
an 
Jugend-
amt Gespräch 
Erziehungs-
berechtigte 
Beteiligung Kind 
Keine 
Gefähr-
dung: 
Verfah-
ren 
beendet 
Weitere Einschätzung bzgl. Einsicht u. Annahme v. Hilfen, 
Verlaufsbeobachtung durch Fachkräfte in Rückkoppelung mit Leitung

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 12
D
okumentation nach § 8a SGB VIII bzgl. Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 
D
atum, Uhrzeit: ____________ 
dokumentierende Fachkraft (Name, Vorname): ______________________ 
1
. Beobachtung (ergänzen und Auswahl ankreuzen)
□
Eigene Beobachtung
□ Beobachtung durch Kolleg_in
□ Beobachtung Dritter
□ Sonstiges
1
.1. Angaben zum betroffenen Kind 
N
ame, Vorname: _____________________________ 
Geb.-Datum: _____________________________ 
Geschlecht: □ weiblich  □ männlich □ divers
Adresse: __________________________________________________________
Telefon: _____________________________
lebt bei: 
□ E
ltern □ Erziehungsberechtigte/r 1 □ Erziehungsberechtigte/r 2
□ Großeltern  □ Pflegeeltern □ s
tat. JH-Einrichtung
Sorgerechtssituation: 
1
.2. Angaben zur Familie 
D
aten Erziehungsberechtigte/r 1 
Name, Vorname: _____________________________ 
Bezug z. Kind/Jugendlichen: _____________________________ 
Geschlecht: □ weiblich □ männlich □ divers
Adresse:  __________________________________________________________ 
Telefon:  _____________________________ 
Kontaktdaten der beobachtenden Person: 
Name, Vorname: _____________________________ 
_____________________________ 
Adresse: _____________________________ 
_____________________________ 
Telefon: _____________________________

S. 13Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept 
Daten Erziehungsberechtigte/r 2 
Name, Vorname: _____________________________ 
Bezug z. Kind/Jugendlichen: _____________________________ 
Ge
schlecht: □ weiblich □ männlich □ divers
Adresse:  __________________________________________________________ 
Telefon:  _____________________________ 
□
Weitere Kinder in Familie, ggf. Anzahl: ____
□ Familie ist an Hilfe zur Erziehung angebunden
1
.3. Inhalt der Beobachtung 
Z
eitpunkt (Datum, Uhrzeit) oder Zeitraum (Daten, Uhrzeiten) der Beobachtung: _________________________ 
E
igene Beobachtung: 
• Was hat d. Kind/ Jugendliche_r verbal oder nonverbal geäußert? In welcher Situation? Wie wirkte d. Kind/
Jugendliche_r dabei auf die beobachtende Person?
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________  
• V
erhält sich d. Kind/ Jugendliche durchgängig auffällig oder nur in besonderen Situationen? Hat sich das
Verhalten d. Kindes/ Jugendlichen in der letzten Zeit verändert?
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________  
B
eobachtungen anderer Personen: 
• Welche Beobachtungen sind wann in welcher Form mitgeteilt worden?
___________________________________________________________________________
_
__________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
S
ind Erziehungsberechtigte oder andere mit einbezogen bzw. mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung 
konfrontiert worden? 
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 14
G
ibt es objektivierbare Hinweise/ Beobachtungen (z.B. körperliche Verletzungen, Hämatome, pornografisches 
Bildmaterial)?  
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________  
H
at d. Kind/ Jugendliche/ Familie besondere Belastungen zu bewältigen? 
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________  
W
elche Ressourcen hat d. Kind/ Jugendliche/ Familie? 
___________________________________________________________________________ 
___________________________________________________________________________ 
_________________________________________________________________________

S. 15
_
_____________________ 
Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept 
2. Erstbewertung (ergänzen und Auswahl ankreuzen)
Frist: i.d.R. unverzüglich bei Vorliegen der Dokumentation! 
Datum, Uhrzeit: ____________ 
dokumentierende Fachkraft (Name, Vorname): 
beratende Fachkraft (Name, Vorname):   ______________________ (Vieraugenprinzip!) 
L
iegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor? 
□ Ja   □ Nein   Verfahrensende! 
F
alls ja, welche Gefährdungsmerkmale liegen vor? 
□ Vernachlässigung
□ Körperliche Gewalt
□ Emotionale Gewalt
□ Sexualisierte Gewalt
□ Häusliche Gewalt
S
ind weitere Informationen einzuholen? Wenn ja, welche? 
□ Ja □
Nein
S
ind weitere Personen (z.B. Dolmetscher_in) hinzuzuziehen? Wenn ja, welche? 
□ Ja □
Nein
□
Die/der nächsthöhere Vorgesetzte ist informiert in Text- oder Schriftform (Datum, Uhrzeit: _______).
Kenntnisnahme der Erstbewertung durch die nächsthöhere Vorgesetzte: 
Datum, Uhrzeit: _______________ Name, Vorname _____________________________ 
Unterschrift: _____________________________

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 16
3
. Weitere Schritte (ergänzen und Auswahl ankreuzen)
□ Ü
berprüfen im Team (Dokumentation!)
□ Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft
o Termin ist vereinbart am ______________
o Vorbereitend ist die Pseudonymisierung der Daten erfolgt.
o Beratungsergebnis ist zeitnah dokumentiert.
□ Einbeziehung d. Erziehungsberechtigten
o Die Gefährdung wird durch die Einbeziehung d.
Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung nicht
erhöht. (Andernfalls kein Gespräch, sondern Dokumentation der
entgegenstehenden Gründe!) Das Gespräch ist geplant am
______________
o Die Dokumentation ist zeitnah erfolgt (Datum: _______).
□ Beteiligung d. Kindes/ Jugendlichen
o Die Gefährdung wird durch die Beteiligung d. Kind/Jugendlichen
an der Gefährdungseinschätzung nicht erhöht. (Andernfalls kein
Gespräch, sondern Dokumentation der entgegenstehenden
Gründe!) Das Gespräch ist geplant am ______________
o Die Dokumentation ist zeitnah erfolgt.
□ Hinwirken bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
Hilfen
o Die Gefährdung wird durch das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen nicht erhöht.
(Andernfalls kein Hilfsangebot, sondern Dokumentation der entgegenstehenden Gründe!)
o Geeignete Hilfen können trägerseitig angeboten oder bei anderen Trägern vermittelt werden.
(Dokumentation!)
o Die Erziehungsberechtigten sind willens und in der Lage, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen.
(Dokumentation!)
□ Über die Ergebnisse der weiteren Schritte ist die/der nächsthöhere Vorgesetzte informiert in Text- oder
Schriftform (Datum, Uhrzeit: ______________).
Insoweit erfahrene Fachkräfte 
(Fachberatung bei 
Kindeswohlgefährdung): 
Kinderschutzbund/Kinderschut
z-Zentrum Köln, Bonner Str.
151, 50968 Köln, Tel.: 0221/5
77 77-0, Fax: 0221/5 77 77-11,
kinderschutzzentrum@kinders
chutzbund-koeln.de
Der Kinderschutzbund Bonn 
e.V., Eifelstr. 7, 53119 Bonn
,
Te
l.: 0228 / 76 60 40,
i
nfo@kinderschutzbund-
bonn.de
Der Kinderschutzbund OV 
Leverkusen e.V., Bracknellstr. 
32, 51379 Leverkusen, 
info@dksb-leverkusen.de, Tel. 
(Beratungsstelle): 02171 / 
84242

Kölner Flüchtlingsrat e.V.: Kinderschutzkonzept S. 17
4
. Information des Jugendamtes (GSD/ASD) (nur bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte und nach
a
usführlicher Gefährdungseinschätzung) (ergänzen und Auswahl ankreuzen)
D
atum, Uhrzeit: ____________ 
Informiertes Jugendamt (Bezeichnung, Bezirk): ____________ 
Aufnehmende Fachkraft des GSD/ASD (Name, Vorname, Durchwahl): ____________ 
I
st die Weiterleitung des Beurteilungsbogens und des Ergebnisses der ausführlichen Gefährdungseinschätzung 
an GSD/ASD notwendig? 
□ J
a  □ Nein
Falls ja, Übermittlung per
□ Fax an:
□ Post an:
Datum, Uhrzeit: ____________
Ist die Familie über die Kontaktaufnahme zum Jugendamt informiert?
□ J
a  □ Nein
_
__________________________________________________________ 
(Unterschrift d. dokumentierenden Fachkraft)

Beschlussvorlage Ausschuss

7703 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 1622/2025 
Freigabedatum 
11.06.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Kölner 
Flüchtlingsrat e.V."  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den 
„Kölner Flüchtlingsrat e.V., Herwarthstr. 7, 50672 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Trä-
ger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Jugendhilfeausschuss 24.06.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Der Verein „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ wurde am 13.11.1996 gegründet und mit Sitz in Köln 
am 19.03.1997 beim Amtsgericht Köln unter VR-Nr. 12449 eingetragen.  
Die Geschäftsstelle des Vereins hat ihren Sitz in der Kölner Innenstadt, Herwarthstr. 7, 50672 
Köln. 
Der Verein beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. 
 
Der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ benennt unter anderem gemäß § 2 der Satzung als Vereins-
zweck  
- die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen mit Flucht-
geschichte sowie die Bestärkung ihrer altersgerechten Teilhabe und Selbstbestim-
mung, insbesondere in Beratungsangeboten sowie durch Angebote der Jugendhilfe, 
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten. 
 
Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII ist somit in der Ver-
einssatzung des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ verankert  
 
In der Jugendhilfe ist der Verein seit der großen Flüchtlingswelle im Jahr 2015 tätig. Seit die-
ser Zeit kommen sehr viele junge unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die einen besonde-
ren Bedarf an Beratungsmöglichkeiten, Deutschkursen und sozialpädagogischen Unterstüt-
zungsbedarfen mitbringen.  
Der Verein unterhält Räumlichkeiten im Bürgerhaus Nippes („Fliehkraft“), in denen Mitarbei-
tende tätig sind. Dort finden Deutschkurse für Flüchtlinge statt und auch die Theatergruppe für 
Jugendliche und junge Erwachsene mit Fluchterfahrung hat dort ihren Sitz. Weitere Räumlich-
keiten für Deutschkurse befinden sich auf der Florastraße in Nippes. Der Verein ist jedoch 
auch stadtweit tätig und bietet Workshops zum Thema Fluchterfahrung und Integration in 4. 
Klassen von Grundschulen, weiterführenden Schulen und Jugendeinrichtungen an und bildet 
Fachkräfte weiter. Als Zielgruppe definiert der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ alle Menschen mit 
Fluchterfahrung, insbesondere Jugendliche und junge Geflüchtete, sowie Kinder, Jugendliche 
und junge Erwachsene, die die Lebenswelten von Geflüchteten durch Workshops kennenler-
nen wollen. 
Das Projekt „Ost.Brise“, ist eine offene Jugendtheatergruppe für Integration, Toleranz und Em-
powerment, die in den Räumlichkeiten von „Fliehkraft“ in Nippes probt. Die Teilnehmenden 
bestehen derzeit ausschließlich aus jungen Geflüchteten, die mittels der Theatergruppe auto-
biografische Erfahrungen reflektieren, lernen in andere Rollen zu schlüpfen und sich auspro-
bieren dürfen. Aktuell besteht die Gruppe aus etwa 20 Jugendlichen und jungen Erwachse-
nen. In der Theatergruppe wird von der Trainerin neben der autobiografischen Aufarbeitung 
auch Bezug auf aktuelle Themen der Gesellschaft, wie LSBTQ, Demokratie oder Drogenkon-
sum genommen.  
Durch Auftritte bei Stadt- und Kulturfesten, Gastspielen in anderen Städten, Schulaufführun-
gen, Aktionen im öffentlichen Raum, Besuchen in Kinderwohngruppen und über Social Media 
gewinnt die Gruppe stetig an Sichtbarkeit. 
Im außerschulischen Bereich bietet der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ außerdem ein Paten-
schaftsprogramm an, bei dem sich Freiwillige als Paten melden können, die über einen Zeit-
raum von einem Jahr eine Jugendliche/ einen Jugendlichen mit Fluchterfahrung begleiten. 
Diese Paten werden in Workshops auf ihre Aufgaben vorbereitet und währenddessen vom 
Verein betreut. Somit werden jährlich 15-30 Kinder und Jugendliche ab 9/10 Jahren im Paten-
programm betreut.

3 
 
Die Arbeit des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ unterhält ein enges Netzwerk zu einer Vielzahl von 
Vereinen, Trägern und Organisationen innerhalb der Stadt Köln. Der Verein ist sowohl stadt-
weit, als auch bezirklich in Nippes gut vernetzt und im engen Austausch mit anderen Jugend-
hilfeträgern, dem Bezirksjugendpfleger und der Bezirksvertretung und ist in diversen Arbeits-
kreisen vertreten.  
 
Der Verein ist der Fachabteilung Jugendförderung bereits durch den Austausch zwischen dem 
Verein und der Bezirksjugendpflege Nippes bekannt. Es erfolgten seit Anfang des Jahres 
2024 Kontakte durch Telefonate, Videocalls und ein persönliches Gespräch in den Räumlich-
keiten von „Fliehkraft“ in Nippes im Jahr 2025. Der Verein hatte bereits unter anderem Koope-
rationen mit der Jugendeinrichtung „OT Werkstattstraße“ in Nippes.  
Der „Träger Zurück in die Zukunft e.V.“, der die Jugendeinrichtung „Dachlow“ und das mobile 
Angebot „Dachlow mobil“ unterhält, ist Kooperationspartner des „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ für 
die Räumlichkeiten „Fliehkraft“ in Nippes.  
Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, 
Bereitschaft zum Zusammenwirken mit anderen Trägern der Jugendhilfe gem.§ 4 Absatz 1 
SGB VIII ist somit gegeben und wird aktiv gelebt. 
 
Die Mitarbeitenden sind von ihrer Profession her SozialarbeiterInnen, ErzieherInnen, Politik-
wissenschaftlerInnen, EthnologInnen oder haben eine Weiterbildung zum interkulturellen Ler-
nen. Sieben Personen, die sich dreieinhalb Vollzeitstellen, mit unterschiedlichen Stundenkon-
tingenten teilen, arbeiten im Offenen Bereich und im schulischen Bildungsbereich. Insgesamt 
gibt es beim „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ 55 Beschäftigte. 
Die Besonderheit des Vereins besteht darin, dass die Hauptzielgruppe geflüchtete Personen 
und junge Geflüchtete sind; - weiterhin Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Bil-
dungseinrichtungen und Jugendeinrichtungen. Es entsteht ein tiefergehendes Verständnis für 
die Lebenswirklichkeit geflüchteter Jugendlicher und eine emotionale Verbundenheit, die lang-
fristig zu mehr Solidarität führt.  
 
Das Finanzamt Köln-Mitte hat zuletzt am 27.02.2024 für das Jahr 2022 einen Freistellungsbe-
scheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. 
 
Den Vereinsvorstand bilden: 
- Dr. Michael Bollmann 
- Dr. Markus Ottersbach 
- Kathrin Peters 
- Eva Steffen 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, 
die einer Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Nach Ansicht der Jugendverwaltung leistet der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ mit seinen Tätigkei-
ten in qualitativer und quantitativer Hinsicht einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung 
der Aufgaben der Jugendhilfe. Der Bedarf zum Thema Migration und Fluchterfahrung in der 
Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist stadtweit weiterhin hoch. 
Der Verein bietet aus fachpädagogischer Sicht Gewähr für eine den Zielen des Grundgeset-
zes förderliche Arbeit gem. §75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII.  
Der „Kölner Flüchtlingsrat e.V.“ erfüllt nachweislich die Voraussetzungen zur Anerkennung ge-
mäß § 75 SGB VIII. 
Da er seit mehr als drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, ist er gemäß § 75 Ab-
satz 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
 
Die Satzung, das pädagogische Konzept, das Schutzkonzept und eine Projektaufstellung sind 
als Anlagen 1 -4 unter Session-Nr. 1622/2025 hinterlegt.

Anlage 1_Satzung_KFR e.V

17307 Zeichen

Kölner Flüchtlingsrat e.V.  
Die Geschäftsstelle:  
Herwarthstr. 7  
50672 Köln  
Tel:  0221 279 171 - 0  
Fax:  0221 279 171 - 20  
H ome:  www.koelner - fluechtlingsrat.de  
 
 
Clau s - Ulrich Prölß, Geschäftsführ er  
Fon:  0221 279 171 - 1 5  
Mobil:  017 1 79 92647  
E - M ail:  proel s s@koelner - f luechtlingsrat.de  
 
 
Thomas Zitzmann, stv. Geschäftsführer  
Mobil:  01522 5964729  
E - Mail:  zitzmann@koelner - 
fluechtlingsrat.de  
 
 
Anna Thoms , Referentin  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
KFR e.V. –  g esetzlich vertreten du r ch den 
Vors tand:  
Prof. Dr. Markus Ottersbach ,  
Dr. Michael Bollmann  
 
Der Verein ist laut Bescheinigung des 
Finanzamtes Köln - Mitte vom 01 . 03 .20 2 1  als 
gemeinnützig anerkannt. Spenden und  Bei träge 
sind steuer lich absetzbar.  
 
Spendenkonto  
des Kölner Flüchtling s rates e.V.:  
 
Bank für Sozialwirtschaft  
IBAN: DE 75 3702 0500 0001 7183 01  
BIC:   BFSWDE33 XXX  
 
 
Kölner Flüchtlingsrat e.V.   Herwarthstr. 7   50672 Köln   
  
 
Satzung des Kölner Flüchtlingsrat e.V.  
 
vom 13 .11.1996 , zuletzt geändert am 24.11.2021  
 
 
§ 1 -  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr  
 
1.  Der Verein trägt den Namen „Kölner Flüchtlingsrat e.V“.  
2.  Er hat seinen Sitz in Köln.  
3.  Er ist in das Vereinsregister des Amtsge richts in Köln eingetragen.  
4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2 -  Vereinszweck  
 
Zwecke des Vereins sind  
 
  die Unterstützung der Interessen von Flüchtlingen, die in der 
Bundesre p ublik Deutschland Schutz suchen, insbesonde re von 
politisch, rassistisch, ge schlechtsspezifisch oder religiös Ver - 
folgten, unter anderem gegenüber politi schen Gremien, 
Verwaltungss tellen und gegenüber der Öffentlichkeit;  
  im Rahmen des Rechtsdienstleistung s gesetzes die asyl - , 
aufenthalts -  und sozi alrechtliche Beratung und außergerichtli che 
Vertretung ausländischer Staatsan gehöriger und Staatenloser, die 
im Bun desgebiet Schutz suchen insbesondere vor Verfolgung oder 
vor Schäden i. S. d. Qualifikationsrichtli n ie (Flüchtlinge i. S. d. 
Satzung) oder Schutz gefunden haben;  
  weitere Hilfestellungen für ausländische Staatsangehörige und 
Staatenlose, die im Bundesgebiet Schutz suchen oder Schutz 
gefunden haben, in ihren Angele genheiten;  
  die Förderung der individuelle n  und sozi alen Entwicklung junger 
Menschen mit Fluchtgeschichte sowie die Bestärkung ihrer 
altersgerechten Teilhabe und Selbstbestimmung, insbesondere in 
Be ratungsange boten sowie durch Angebote der Jugendhilfe, 
Jugendarbeit und Ju gendsozialarbeit;  
  die Förd e rung der Toleranz auf allen Ge bieten der Kultur und der 
Völkerverstän digung.  
 
Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesonde re durch den Aufbau und 
die Unterha ltung eige ner Beratungsstellen, durch die Anleitung i. S. d. § 6 
Rechtsdienstleistungsgesetz de r  eigenen sowie von Beschäftigten anderer 
Stellen sowie durch die Zusammenarbeit mit Flüchtlingsräten und - 
organisationen auf Landes - , Bundes -  und Europaebene u nd ferner mit 
Einzelpersonen und Institutionen, die gleichgerichtete Ziele verfolgen.

Seite -  2  von 7  -  
        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   2  
 
§ 3 -  S e lbstlosigkeit  
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke 
im Sinne des Ab schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga benordnung .  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  
eigenwirtschaftliche Zwecke.  
 
§  4 -  Mittelverwendung  
 
1.  Mittel des Vereins dürfen nur für die sat zungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als 
Mi t - glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver eins.   
2.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwec k  des Vereins 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung 
be günstigt werden.  
 
§ 5 -  Arten der Mitgliedschaft  
 
Mitglieder des Vereins sind:  
  Mitglieder und  
  Ehrenmitglieder .  
 
§ 6 –  Erwerb der Mitgliedschaft  
 
1.  Vereinsmitglieder können werden:  
  natürl i che Personen,  
  juristische Personen,  
  nicht rechtsfähige Vereine und  
  verfasste religiöse Gruppen,  
      die den Vereinszweck unterstützen.  
2.  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen 
Aufnahmeantrag.  
3.  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vo r stand. Bei Ablehnung 
des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, der 
antragstel lenden  Partei die Gründe mitzuteilen.  
4.  Über den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft ent scheidet auf Vorschlag 
die Mitgliederversamm lung. Nichtmitglieder des Vereins dürf e n nur 
mit deren vorherigen Einwilligung zu Ehrenmitgliedern 
vorgeschlagen und ernannt werde n.  
5.  Das Vorschlagsrecht haben sowohl die Mit gliederversammlung als 
auch der Vorstand. Ein Vorschlag der Mitgliederversammlung 
erfordert ¼ der Stimmen der anwesenden M itglieder; ein Vorschlag 
des Vorstandes erfordert die einfache Mehrheit der anwesende n 
Vorstandsmitglieder.  
6.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert ¾ der Stimmen der bei 
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.  
7.  Ehrenmitglieder haben die gleichen  Rechte wie Mitglieder.  
 
§ 7 –  Rechte der Mitglieder  
 
1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen ange botenen 
Veranstaltungen des Vereins teilzuneh men.   
2.  Die Mitglieder haben Stimmrecht und das Recht, gegenüber der 
Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträg e  zu stellen. Das

Seite -  3  von 7  -  
        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   3  
Stimmrecht wie das Antragsr echt kann nur per sönlich ausgeübt 
werden.  
 
§ 8 -  Mitgliedsbeiträge  
 
1.  Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Beiträ ge zu zahlen. 
Ehrenmitglieder sind von der Bei tragspflicht befreit.  
2.  Für die Höhe der Beiträge i s t die jeweils gülti ge Beitragso rdnung 
maßgebend.  
3.  Die Beitragsordnung wird durch Beschluss der 
Mitgliederversammlung erlassen. Der Beschluss bedarf zu seiner 
Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung 
anwesenden Mitglieder.  
 
§ 9 -  Fäll i gkeit der Beiträge  
 
1.  Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn eines Jahres im Voraus 
fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres wird 
der Beitrag mit dem Eintritt fällig.  
2.  Auf Antrag kann der Vorstand gestatten, dass der Beitrag in 
mona t lichen, viertel jährlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen 
entrichtet wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.  
3.  Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Vorstand darüber 
hinaus auf Antrag den Bei trag ermäßigen oder erlassen. Der Antrag 
ist schrif t lich zu s tellen.  
 
§ 10 -  Beendigung der Mitgliedschaft  
  
Die Mitgliedschaft endet  
  mit dem Tod des Mitglieds,  
  durch freiwilligen Austritt,  
  durch Ausschluss aus dem Verein oder  
  durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.  
 
§ 11 -  Freiwilliger Austritt  
 
1.  De r  freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber 
dem Vorstand.  
2.  Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 
Kündigungsfri st von drei Monaten zulässig.  
 
§ 12 -  Ausschluss aus dem Verein  
 
1.  Ein Mitglied kann durch Vo r standsbeschluss mit einfacher Mehrheit 
der anwesenden Vor standsmitglieder ausgeschlossen werden,  
a)  wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder 
Sa tzungsinhalte verstoßen hat oder  
b)  wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des 
Mitgl i edsbeitrags im Rückstand ist.  
2.  Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung durch 
den Vorstand Gelegen heit zu geben, sich zu äußern.  
3.  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen 
und dem auszuschließen den Mitglied durch ein g eschriebenen Brief 
be kanntzumachen.  
4.  Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem 
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliede rversammlung zu.

Seite -  4  von 7  -  
        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   4  
5.  Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des 
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstan d  schriftlich eingelegt 
werden.  
6.  Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung.  
7.  Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand  innerhalb von zwei 
Monaten die Mitgliederver sammlung zur Entscheidung über den 
Ausschlie ßungsbeschluss einzuberufen. Geschieht d ies nicht, gilt 
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.  
8.  Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt dies 
als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die 
Mitglied schaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlus ses a l s 
beendet gilt.  
 
§ 13 -  Organe des Vereins  
 
Organe des Ver eins sind:  
  die Mitgliederversammlung und  
  der Vorstand.  
 
§ 14 -  Mitgliederversammlung  
 
1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie kann alle 
Angelegenheiten des Ver eins an sich ziehen und h i erüber 
beschließen. Über den Abschluss und die Be endigung von 
Arbeitsverträgen kann die Mitgliederversammlung nur mit 
Zustimmung des Vorstandes entschei den.  
2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal 
jährlich durch den Vorstand einberufe n  werden.  
3.  Außerordentliche Mitgliederve rsammlungen werden durch den 
Vorstand einberufen, wenn dieser die Einberufung für notwendig 
hält. Sie sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¼ der 
Mitglieder die Einberufung schriftlich for dert.  
4.  Jede Einber u fung muss mindestens drei Wo che n vor dem 
festgesetzten Termin abgesandt werden. In der Einberufung ist die 
vorgeschlage ne Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist 
zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spä testens eine Woche vor 
dem angesetzten Term i n schriftlich fordert. Die Er gänzung ist vor 
Beginn der Versammlung bekanntzugeben.  
5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie 
ordnungsgemäß einberufen und min destens 20% der Mitglieder 
anwesend sind. Sind weniger als 20% der Mitglieder anwese n d, 
kann eine weitere Mi tgliederversammlung einberufen werden, die 
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder 
beschlussfähig ist. In der Einberufung ist auf die erleichternde 
Bedingung hinzuweisen. Die Einladung zur weiteren 
Mitglie derversa m mlung kann als Eventua leinladung mit der 
Einladung zur ersten Mitgliederversammlung verbunden werden, 
wonach die weitere Mitglie derversammlung unmittelbar zeitlich nach 
der ersten Mitgliederversammlung stattfindet.  
6.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung wer d en mit einfacher  
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich nichts 
anderes aus dem Gesetz oder der Satzung ergibt.  
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung 
bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden 
Mi t - glieder; Stimme nthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die 
Abstimmungen über Satzungsänderungen und über die

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        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   5  
Vereinsauflösung erfolgen schriftlich.  Ansonsten erfolgen 
Abstimmungen schriftlich, wenn dies vom Vorstand oder von ¼ der 
anwe senden Mitglieder  verlangt wird.  
7.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu 
fertigen, das von der ver sammlungsleitenden Person und der 
protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.  
 
§ 15 -  Kassenprüfende  
 
1.  Über die Mitgliederversammlung sind zwei kass e nprüfende 
Personen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem 
Vorstand ange hören dürfen.  
2.  Die kassenprüfenden Personen haben die Aufgabe, 
Rechnungsbelege sowie deren ord nungsgemäße Verbuchu ng und 
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens e inmal jährlich 
den Kassenbestand des abgelaufenen Ge schäftsjahres 
festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die 
Zweckmäßigkeit der vom Vor stand genehmigten Ausgaben. Die 
kassenprü fenden Pe rsonen haben in der Mitgliederver sammlung 
auch die Vereins m itglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung 
zu unterrichten.  
3.  Mit den Aufgaben der Kassenprüfenden kann der Vorstand auch 
eine*n unabhängige*n Steuer berater*in oder Buchprüfer*in 
beauftrag en, falls für das Amt der Kassenprüfenden keine 
Interes sierten gef u nden werden können oder gewählte 
Kassenprüfende vorzeitig zu rücktreten.  Über das Ergebnis der 
Prüfung ist ein schriftli cher Vermerk durch den*die Steuerberater*in 
oder Buchprüfer*in zu f ertigen. Der Vermerk wird in diesem Fall 
durch die Versammlungsleitun g  der Mitgliederversammlung 
vorgetragen.  
4.  Der Bericht der Kassenprüfenden bzw. Ver merk des*r 
Steuerberaters*in oder Buchprüfers*in bildet gemeinschaftlich mit 
dem Geschäftsbe richt d es Vorstandes die Grundlage für die 
Bean tragung der Entlastung des Vorstande s  durch die 
Mitgliederversammlung.  
 
§ 16 -  Vorstand  
 
1.  Der Vorstand besteht aus  
  der Person, die den Vorsitz innehat,  
  der Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat, und  
  bis zu drei beisitzenden Vorstandsmit gliedern.   
2.  Der Vorstand wird von der Mitgli e derversamm l ung auf die Dauer 
von zwei Jahren gewählt. Es erfolgt Einzelwahl. Gewählt ist die 
Person, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf 
sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen. 
Eine Wiederwahl des Vorstan des ist zu l ässig. Vorstandsmitglieder 
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.  
3.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Basis der 
Beschlüsse der Mi tgliederver sammlung.  
4.  Bei andauernder Verhinderung oder bei Aus scheiden eines 
Vorstandsmitglieds benen n t der Vorstand ein Ersatzmitglied, das 
die Auf gaben des verhinderten oder ausgeschiedenen 
Vor standsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederver samml ung 
kommissarisch übernimmt.

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        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   6  
5.  Sitzungen des Vorstandes werden von der Person, die den Vorsitz 
innehat, im Falle i hrer vorübergehenden Verhinderung durch die 
Per son, die den stellvertretenden Vorsitz innehat, einberufen. Die 
Sitzungen sind nicht öffent lich.  
6.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord nung. Der Beschluss der 
Geschäftsordnung er fordert ¾ der Stimmen der an w esenden 
Vor standsmitglieder.  
7.  Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.  
8.  Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung maximal in 
Höhe gem. § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) erhalten. 
Alles Weitere hierzu wird über die Geschäftsor d nung gem. Abs. 6 
gere gelt.  
9.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Person, 
die den Vorsitz innehat, oder die Person, die den stellvertretenden 
Vorsitz innehat, jeweils gemeinschaftlich mit einem weite ren 
Vorstandsmitglied vertreten.  
 
§ 1 7 -  Aufgaben d es Vorstandes  
 
1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, 
so weit sie nicht einem ande ren Organ durch Satzung zugewiesen 
sind.  
2.  Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:  
  Vorbereitung und Einberufung der Mit gliederversammlun g  sowie 
Aufstellung der Ta gesordnung,  
  Ausführen der Beschlüsse der Mitglie derversammlung ,  
  Vorbereitung der Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellung des 
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung ,  
  Beschlussfassung über Aufnahmeanträ ge, Ausschlüsse von 
Mitgl i edern.  
3.  Der Vorstand kann für die Geschäfte der lau fenden Verwaltung eine 
geschäftsführende Per son bestellen. Diese kann auch als 
besonderer Vertreter gem. § 30 BGB ins Vereinsregister ein - 
getragen werden. Ihr Aufgabenkreis und der Um fang ihrer  
Vertretungs m acht werden bei der Be stellung durch den Vorstand 
festgelegt. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands - 
sitzungen teil.  
4.  Verantwortliche Beschäftigte (Bereichs -  bzw. Projektleitungen) 
können ebenso mit beratender Stimme zu Vorstand ssitzungen 
hinzuge z ogen werden, wenn Beschlüsse zu treffen sind, die 
maßgeblichen Einfluss auf ihren Verantwor tungsbereich nehmen.  
 
§ 18 –  Aufwandsersatz  
 
1.  Mitglieder –  soweit sie vom Vorstand beauf tragt wurden –  und 
Vorstandsmitglieder haben einen Ans pruch auf Ersatz der 
Au f wendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein 
entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, 
Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und 
Kommunikationskosten.  
2.  Der Nachweis erfolgt über entsprechende Ein zelb elege und ist 
spätestens 6 W o chen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu 
machen.  
3.  Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und 
steuerfreie Höchstgrenzen be stehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser 
Höhe.

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        Kölner Flücht lingsrat e.V.    Herwar t hstr. 7   5 06 72 Köln   7  
 
§ 19 -  Vereinsauflösung / Wegfall der steuerbe günstigten Zwecke  
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 
fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein PRO ASYL e.V. -  
Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge, der es unmitt elbar und ausschließlich 
für gemeinnützige, mildtätige oder kirch l iche Zwecke zu verwenden hat.  
 
§ 20 -  Gerichtsstand / Erfüllungsort  
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

Anlage 4_Kinder- u. Jugendproj. KFR

4687 Zeichen

Kinder- und Jugendprojekte des Kölner Flüchtlingsrat e.V.
Der Kölner Flüchtlingsrat e.V. bietet seit 2015 Projekte speziell für geflüchtete Kinder und 
Jugendliche an und macht seit 2017 Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
zum Thema Fluchtmigration, Menschenrechte, Diskriminierung und Vielfalt. Unsere Jugend- 
und Bildungsprojekte möchte Kinder, Jugendliche und pädagogisches Fachpersonal über die 
Rechte von Geflüchteten, Lebenssituationen von Geflüchteten in Deutschland und weltweit, 
Diskriminierungsstrukturen und Alltagsrassismus (auch im Netz), sowie globale 
Zusammenhänge sensibilisieren. Unsere Projekte schaffen einen Ort der Begegnung, bauen 
Vorurteile an und stärken die Solidarität mit Geflüchteten.
Unsere Projekte
KöKiPat - 
Kölner Kinder­
Patenschaftsprojekt
2015 - heute
Im Projekt KöKiPat bringen wir ehrenamtliche Pat*innen mit 
Grundschulkindern zusammen, die vor Konflikten, Verfolgung und 
Not geflohen sind. Die Pat*innen treffen sich mit den Kindern ein­
bis zweimal wöchentlich über ein Jahr hinweg und unternehmen 
mit ihnen gemeinsame Aktivitäten wie Fußballspielen, Kuchen 
backen, Spaziergänge oder Lesen. Vor Beginn der Patenschaft 
werden die Ehrenamtlichen qualifiziert und während der 
Patenschaft betreut. Während des Jahres finden alle zwei Monate 
Austauschtreffen statt.
Brückenbauer* 
Schulworkshops und 
Pädagog*innen- 
workshops
seit 2017 - heute
In Schulworkshops sprechen wir mit Schüler*innen ab Klasse 4 
bis zur Oberstufe über Fluchtmigration, Menschenrechte, 
Diskriminierung und Rassismus (im Netz), den Zusammenhang 
von Klimawandel und Flucht, Vielfalt und Solidarität. Unsere 
Workshops werden von Menschen mit eigener Fluchterfahrung 
begleitet, die durch das Projekt WE CAN SPEAK dafür ausgebildet 
wurden. Wir bieten auch spezielle Workshops für Pädagog*innen 
an. Unsere aktuellen Themen sind die Lebenssituation 
geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Deutschland und die 
Bedeutung von Flucht und Trauma im Kontext Schule.
Brückenbauer*
AGs
2018-2021
Im Brückenbauer* AG Projekt gestalteten wir außerschulische 
AGs für Jugendliche mit und ohne Zuwanderungsgeschichte zu 
den Themen Migration, Menschenrechte, Rassismus, 
Diskriminierung und Vorurteile, soziale Gerechtigkeit, Klimaschutz, 
Chancen(un)gleichheiten, Social Media u.v.m., um junge 
Menschen zusammenzubringen und für gesellschaftliches 
Engagement zu motivieren. Gemeinsam setzen die Jugendlichen 
in den AGs Projekte zu Themen ihrer Lebenswelten um, machen 
sich stark für eine vielfältige Gesellschaft und gegen 
Diskriminierung. Es haben insgesamt 12 AGs für 126 Kinder und 
Jugendliche stattgefunden.

WE CAN SPEAK
2021 - heute
In der Projektreihe WE CAN SPEAK - Eure Stimme zählt! bilden 
wir seit 2021 junge Menschen mit eigener Fluchterfahrung zu 
Speaker*innen der politischen Bildungsarbeit aus, um unsere 
Schulworkshops mitgestalten zu können. Es geht um die Themen 
Fluchtmigration, Klimawandel, Antidiskriminierung, Vorurteile, 
(Alltags-)Rassismus, sowie Desinformation und Hass im Netz. Die 
Speaker*innen nehmen an einer Qualifizierung sowie an 
Empowermenttrainings teil. Sie hospitieren von Beginn an in den 
laufenden Workshopprojekten * und trainieren so ihre eigenen 
Fähigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Gruppen. Die 
Speaker*innen werden über eine Ehrenamtspauschale für jeden 
durchgeführten Workshop honoriert.
Ost.brise
2017 - heute
Ost.Brise ist eine Jugend-Theatergruppe für Toleranz und 
Solidarität, gegen Rassismus und Diskriminierung, deren 
Mitgliedern aus verschiedenen Nationen kommen und alle eine 
eigene Fluchtgeschichte haben. Die Gruppe ist mittlerweile schon 
eine Institution in Köln Nippes, besteht aus 25 Jugendlichen und 
jungen Erwachsenen und feiert dieses Jahr ihr siebenjähriges 
Bestehen. Geprobt wird zweimal in der Woche im 
Flüchtlingszentrum FliehKraft. In den selbstgeschriebenen 
Stücken verarbeiten die jungen Menschen Erlebnisse in der 
Vergangenheit und Gegenwart. Durch das Theaterprojekt 
erfahren viele junge Menschen eine große Stärkung ihres 
Selbstbewusstseins.
Kids Club
2022 - heute
Im Projekt Kids Club werden geflüchtete Kinder und Jugendliche 
aus der Ukraine sowie ihre Mütter im Rahmen einer Lern- und 
Freizeitgruppe schulisch und außerschulisch unterstützt. Das 
Projekt findet im FliehKraft statt. Mit dem freizeitorientierten Teil 
des Angebots wollen wir den geflüchteten Kindern und 
Jugendlichen aus der Ukraine eine Möglichkeit geben, 
unbeschwerte Momente des normalen Lebens wieder erleben zu 
dürfen und sich dabei kreativ zu entfalten und auch 
auszudrücken. Für die Mütter der Kinder aus der Lern- und 
Freizeitgruppe gibt es ein Deutschkursangebot.

Anlage 2_Päd. Konzept_KFR e.V

11242 Zeichen

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Pädagogisches Konzept der Jugend- und 
Bildungsarbeit  
Ha
ltung 
Unsere Jugend- und Bildungsarbeit steht entschlossen gegen Rassismus, 
Antisemitismus, Diskriminierung und jegliche Form gruppenbezogener 
Menschenfeindlichkeit.  Wir setzen uns für eine inklusive Gesellschaft ein, in 
der alle Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller 
Orientierung oder Identität respektiert und gleichbehandelt werden. Unser 
Engagement basiert auf den Prinzipien der Gleichheit, Gerechtigkeit und 
Menschenwürde, und wir arbeiten täglich daran, Vorurteile abzubauen, 
Vielfalt zu fördern und Solidarität zu stärken. Jede Form von Hass und 
Ausgrenzung lehnen wir kategorisch ab und treten entschieden für eine Welt 
ein, in der Menschlichkeit und Respekt im Mittelpunkt stehen. Dabei ist 
unsere diversitäts- und diskriminierungsbewusste Arbeit geprägt von 
Ansätzen der Pädagogik der Vielfalt, Bildung für nachhaltige Entwicklung, des 
globalen Lernens mit Blick auf globale Gerechtigkeit und postkoloniale 
Perspektiven, Antidiskriminierungsarbeit, rassismuskritischer Theorie und der 
Berücksichtigung von Intersektionalität. 
Ziele 
Bildungsarbeit  
Unser pädagogisches Konzept zielt auf eine ganzheitliche und 
diskriminierungssensible Bildungsarbeit zu Flucht, Migration, 
Menschenrechten, Demokratie, Antidiskriminierung und Antirassismus, 
sowie kritischer Meinungsbildung ab. Diese Themen sind eng miteinander 
verknüpft und eine fundierte Auseinandersetzung in der Bildungsarbeit ist 
unerlässlich, um eine gerechtere und inklusivere Gesellschaft zu fördern. Wir 
gestalten bewusst rassismuskritische Bildungsmaterialien, indem diverse 
Perspektiven einbezogen und Stereotype abgebaut werden. Lehrmaterialien 
und Diskussionen werden so konzipiert, dass sie Stereotype und Vorurteile 
dekonstruieren und ein Bewusstsein für strukturelle Ungleichheiten schaffen. 
Im Mittelpunkt unserer Bildungsarbeit steht die Förderung von Wissen und 
Verständnis für die komplexen Ursachen und Folgen von Flucht und 
Migration. Dies sehen wir als einen zentralen Bestandteil von Demokra-
tiebildung und unserer Antidiskriminierungsarbeit an. Wir wollen Lernende  
aller Altersstufen dazu befähigen, aktive und verantwortungsbewusste 
JUGEND- UND BILDUNGSARBEIT 
FliehKraft | 2. Etage 
Turmstr. 3-5 
50733 Köln 
Aische Westermann, Bereichsleitung 
0160 / 993 058 01 
westermann@koelner-fluechtlingsrat.de 
Romi Radtke, stv. Bereichsleitung 
0152 / 347 310 62 
radtke@koelner-fluechtlingsrat.de 
www.jugend-kfr.de 
instagram: @jugend_kfr 
koelner-fluechtlingsrat.de 
Kölner Flüchtlingsrat e.V. ist eingetragen  im 
Vereinsregister des Amtsgerichts Köln (VR 
12449) 
Vorstand 
Dr. Michael Bollmann, Prof. Dr. Markus
Ottersbach, Rechtsanwältin Eva Steffen, 
Kathrin Peters 
Der Verein ist laut Bescheinigung des 
Finanzamtes Köln-Mitte vom 27.02.2024 als 
gemeinnützig anerkannt. Spenden  
und Beiträge sind steuerlich absetzbar. 
Spendenkonto 
Kölner Flüchtlingsrat e.V. 
IBAN: DE75 3702 0500 0001 7183 01 
BIC: BFSWDE33XXX 
SozialBank Köln

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Mitglieder der Gesellschaft zu werden.  Demokratiebildung umfasst für uns nicht nur Wissen über 
politische Systeme, sondern auch die Vermittlung demokratischer Werte und Fähigkeiten. Dabei stehen 
Flüchtlingsschutz, Minderheitenschutz und der Zugang von Geflüchteten zu Rechten und 
gesellschaftlichen Prozessen im Mittelpunkt. 
Wir klären junge Menschen und pädagogisches Fachpersonal über globale und lokale Fluchtursachen, 
die Situation von Geflüchteten sowie die Herausforderungen und Chancen der Teilhabe auf. Dabei legen 
wir besonderen Wert darauf, persönliche Geschichten und Erfahrungsberichte von Betroffenen 
einzubeziehen, um Empathie und ein tieferes Verständnis zu fördern. Hierfür binden wir Menschen mit 
Fluchterfahrung aktiv in unsere Bildungsarbeit ein, qualifizieren sie und arbeiten mit ihnen 
partnerschaftlich zusammen. Wir fühlen uns verantwortlich, diesen Personenkreis in der Bildungsarbeit 
durch Vorbereitung, Empowerment-Trainings und Reflexionsrunden zu unterstützen, sie vor Übergriffen 
zu schützen und ihnen den Zugang zu Bewältigungsstrategien zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund 
sind uns die Reflexion unserer eigenen Privilegien, gesellschaftlichen und sozialen Positionen wichtig, 
um als Allys verantwortungsbewusst und unterstützend agieren zu können. 
 
Projekte für Kinder und Jugendliche  
Besonders wichtig in unserer Projektarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und 
ohne Flucht- und/oder Diskriminierungerfahrung sind uns ihre Teilhabe an unserer, Gesellschaft, ihr 
Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung, der Schutz ihrer (Kinder-)Rechte sowie ihre Partizipation. 
Wir kennen die besonderen Herausforderungen von geflüchteten Kindern und Jugendlichen, wie 
Deutsch zu lernen, fluchtbedingte Lücken im Schulbesuch, psychische Folgeerkrankungen, prekäre 
Wohnsituationen, ein Familiensystem unter Druck, soziale Isolation uvm. Und wir möchten Kinder und 
Jugendliche gezielt darin stärken, mit ihnen umzugehen.  
Unser Bereich schafft Projekte, die eng an die Lebenswelt der Menschen und ihre Interessen anknüpfen, 
die Empowerment, Selbstwirksamkeit, Engagement sowie Solidarität untereinander fördern. Im Idealfall 
schaffen unsere Angebote Gelegenheit zur Begegnung und Teilhabe, Bewusstseinsschaffung und zur 
Meinungsäußerung und –darstellung. In unserer Themenbreite sind wir vielfältig, ein Schwerpunkt ist 
uns dabei wichtig: Die Inhalte sollen sich mit Menschenrechtsarbeit und dem politischen Geschehen aus 
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft rund um die Themen Flucht und Asyl verknüpfen lassen. Das 
geht unserer Meinung auch wenn man singt, tanzt, malt, diskutiert oder Filme macht und Spaß an der 
Auseinandersetzung hat. 
 
Querschnitsthemen 
Die Menschenrechte und die Genver Flüchtlingskonvention bilden eine wichtige Säule unseres 
Konzepts zur Demokratiebildung. Wir möchten den Teilnehmenden unserer Angebote die Bedeutung 
der Menschenrechte und der Rechte Geflüchteter nahebringen und sie über ihre universelle Gültigkeit 
und Bedeutung aufklären. Hierzu gehört die Auseinandersetzung mit vergangenen und aktuellen 
Rechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten, sowie der Einsatz für deren Schutz und Förderung. Durch 
unsere Bildungs- und Projektarbeit sollen die Teilnehmenden befähigt werden, Rechtsverletzungen zu 
erkennen und sich aktiv gegen diese einzusetzen. Wir fördern die aktive Beteiligung der Kinder und 
Jugendlichen an Entscheidungsprozessen innerhalb unserer Bildungs- und Projektangebote, um 
Partizipation und Mitbestimmung unmittelbar zu veranschaulichen.

Seite 3 von 4 
 
 
Antidiskriminierungs- und Antirassismusarbeit in Bezug auf Geflüchtete ist ein weiterer essenzieller 
Bestandteil unserer Arbeit. Wir setzen uns dafür ein, dass junge Menschen die verschiedenen Formen 
von Diskriminierung und Rassismus erkennen und verstehen. Hier setzen wir gezielt Methoden der 
Antidiskriminierungspädagogik ein. Dies beinhaltet die Reflexion eigener Vorurteile.  Ziel ist es, diese 
abzubauen und ein Bewusstsein für die Mechanismen von Diskriminierung und Rassismus zu schaffen. 
Dies beinhaltet auch die Reflexion der eigenen Position und Privilegien. Workshops, Rollenspiele und 
Diskussionsrunden bieten hierbei Raum für einen offenen Austausch und die Entwicklung von Strategien 
zur Förderung von Gleichberechtigung und Respekt. Dabei betrachten wir auch die Intersektionalität 
von verschiedenen Formen der Diskriminierung. 
Ein weiterer Schwerpunkt unseres Konzepts liegt auf der Förderung der kritischen Meinungsbildung. In 
einer Welt, in der Informationen und Meinungen allgegenwärtig sind, aber auch Desinformationen, 
Hassrede und Fake News, ist es entscheidend, dass junge Menschen lernen, Informationen kritisch zu 
hinterfragen und fundierte, reflektierte Meinungen zu bilden. Wir möchten die Fähigkeit zur Analyse 
und kritischen Bewertung von Medieninhalten stärken und die Kompetenz zur argumentativen 
Auseinandersetzung fördern. Hierbei spielt die Schulung im Umgang mit digitalen Medien eine zentrale 
Rolle. 
Empowerment. Während Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende mit bisher geringen 
Berührungspunkten zu unseren Themen einen Wissenszuwachs erfahren sollen, möchten wir 
gleichzeitig selbst betroffene, diskriminierte Kinder und Jugendliche durch Vorbilder und geeignete 
Bildungsmethoden unterstützen und ihre Resilienz und Selbstwirksamkeit fördern. Wir berücksichtigen 
bei der Druchführung von Workshops die Anwesenheit von Teilnehmenden mit eigener Fluchterfahrung, 
sind hierzu im Vorfeld mit den Pädagog*innen im Gespräch und passen unsere Methoden hieran an.  
 
Qualifizierung und Professionalität 
Unsere Bildungs- und Projektarbeit verbindet verschiedene Fachbereiche und Methoden 
interdisziplinär. Durch regelmäßige Fortbildungen, Teilnahme an Tagungen, Konferenzen und 
Netzwerken, der Auseinandersetzung mit digitalen Medien und die Zusammenarbeit mit externen 
Expert*innen und Organisationen erarbeiten wir professionelle, vielfältige und praxisnahe Zugänge zu 
den behandelten Themen. Dabei fördern wir die Eigeninitiative und Kreativität der teilnehmenden 
Kinder und Jugendlichen, indem wir sie als aktive Gestalter*innen ihres Bildungsprozesses betrachten. 
Insgesamt streben wir eine Bildungs- und Projektarbeit an, die junge Menschen befähigt, sich in einer 
globalisierten Welt kompetent und verantwortungsbewusst zu bewegen. Unser Ziel ist es, sie darin zu 
unterstützen, sich zu mündigen Bürger*innen zu entwickeln, die sich für eine gerechte und 
menschenwürdige Gesellschaft einsetzen und bereit sind, aktiv an deren Gestaltung mitzuwirken.

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Selbstevalua�on 
Selbstevaluation in der politischen Bildungsarbeit ist ein wichtiger Prozess, um die Qualität und 
Wirksamkeit von Bildungsangeboten kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern. Wir nutzen 
regelmäßig folgende Methoden zur Selbstevaluation: 
1. Teilnehmendenfeedback 
• Regelmäßige Befragungen der Teilnehmenden zu ihren Erfahrungen, Meinungen und Lernergebnissen 
• Befragung der Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter*innen und Pädagog*innen zu den Rückmeldungen der 
Teilnehmenden im Anschluss an die Veranstaltung  
2. Selbstreflexion 
• Reflexionsgespräche: Regelmäßige Gespräche im Team, um gemeinsame Erfahrungen zu teilen und 
gemeinsam zu reflektieren. 
• Beratung durch externe Organisationen und Fachkräfte zu den von uns verwendeten 
Bildungsmaterialien und Ansätzen. 
3. Peer-Feedback 
• Kollegiale Hospitation: Kolleg*innen besuchen gegenseitig ihre Veranstaltungen und geben 
konstruktives Feedback. 
• Peer-Review: Erstellung und Überprüfung von Konzepten und Materialien durch Kolleg*innen, um 
unterschiedliche Perspektiven und Verbesserungsvorschläge zu erhalten. 
5. Teilnehmende Beobachtung 
• Feedback von Beobachter*innen: Externe oder interne Beobachter*innen nehmen an 
Bildungsveranstaltungen teil und geben anschließend Feedback zu Methodik, Interaktion und Inhalten. 
 
Durch den Einsatz dieser vielfältigen Selbstevaluationsmethoden kann unsere Jugend- und 
Bildungsarbeit kontinuierlich reflektiert, verbessert und an die Bedürfnisse und Erwartungen der 
Teilnehmenden angepasst werden.

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1622/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
11.06.2025
Erstellt
23.05.2025 08:12