AN/1052/2017
Ersetzungsantrag zu TOP 8.3 und TOP 8.4, Bebauung des Schützenplatzes Takustraße 37 in Köln Ehrenfeld, Gemeinsamer Antrag vom 10.07.2017
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Sachstandsbericht BV
5060 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
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___________________________
Vorlagen-Nummer
AN/1052/2017
Stand: 10.02.2022
Sachstandsbericht
Ersetzungsantrag zu TOP 8.3 und TOP 8.4, Bebauung des Schützenplatzes Takustraße 37 in
Köln Ehrenfeld, Gemeinsamer Antrag vom 10.07.2017
Beschluss:
1. Angesichts der Knappheit an bezahlbarem Wohnraums in Köln, spricht sich die Bezirksvertretung
Ehrenfeld dafür aus, dass alle rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das
Grundstück als Fläche für den Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden kann.
2. Die Stadt Köln soll prüfen, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt. Für den Fall, dass die Stadt Köln ihr
Vorkaufsrecht nicht ausüben sollte, um 100 Prozent geförderten Wohnungsbau zu errichten, soll zwi-
schen der Stadt Köln und dem Investor, der die Flur 73 Takustraße in Köln Ehrenfeld bebauen will ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrages sollen
sein:
2.1 Die Grundstücke der Flur 73 dürfen künftig ausschließlich zu folgenden Zwecken ge-
nutzt werden:
a) Wohnnutzung, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit beson-
deren Wohnraumversorgungsproblemen und zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch ein-
kommensschwächere und weniger begüterte örtlicher Bevölkerung. Ziel soll es sein, 100 Prozent
geförderten Wohnungsbau zu realisieren.
b) Errichtung von Tiefgargagen, ein Teil der Tiefgagen werden als Quartiergagen den Anwohnern der
angrenzenden Bereiche als PKW-und/oder als Zweiradstellplätze angeboten,
c) Die Errichtung einer Kindertagesstätte ist zu prüfen.
2.2 Die Belange der jetzigen Mieter und Nutzer auf dem Grundstück sind zu beachten.
2.3 Bei der Planung und Ausführung für eine künftige Wohnnutzung ist der vorhandene Baumbe-
stand zu erhalten und ist die angrenzende Nutzung von Sportanlagen zu gewährleisten.
3. Dieser private Investor hat einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beantragen und die
ihm nach dem zu schließenden Vertrag übertragenen Maßnahmen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung durchzuführen. Solange die St. Sebastianus Schützengilde Köln-Ehrenfeld v. 1874 e.V.
ihren Sport auf dem Grundstück (Flurstück 3685/29) ausübt, genießt die Nutzung als Sportanlage
Bestandsschutz.
4. Der Investor verpflichtet sich eine zumutbare Möglichkeit zum Wohnen, insbesondere zum Abstel-
len und Nutzen von Wohnwagen nachzuweisen. Die Stadt Köln wird den Investor bei der Realisierung
eines neuen Schaustellerplatzes auf kölnischem Stadtgebiet unterstützen.
4.1 Eine Räumung des heutigen „Schaustellerplatzes“ im Wege der Zwangsvollstreckung wird aus-
geschlossen.
2
5 Die Bezirksvertretung Ehrenfeld ist über den weiteren Fortgang und alle weiteren Verfahrens-
schritte frühzeitig zu unterrichten und an den voranstehenden Entscheidungen zu beteiligen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Sachstand 24.10.2018:
Wie in der Sitzung am 02.07.2018 mitgeteilt (Vorlage 2085/2018), liegt für die Fläche des Schützen-
platzes an der Takustraße eine Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmi-
gung) für die Errichtung von Wohngebäuden mit 120 Wohneinheiten, 2 Tiefgaragen und 2 viergruppi-
gen Kindertagesstätten vor.
Das Vorhaben wird von der Verwaltung als planbedürftig angesehen (vgl. Vorlage 2827/2018 von der
Sitzung am 10.09.2018).
Für die Fläche liegt ebenfalls ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
vor, der sich noch in der Prüfung befindet. Die von Bezirksvertretung Ehrenfeld am 10.07.2017 be-
schlossenen Punkte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt.
Sachstand zum 20.05.2019:
Der aktuelle Sachstand zum Grundstück Taktstraße (Schaustellerplatz) wurde der Bezirksvertretung
in der Sitzung am 13.05.2019 mitgeteilt (vgl. Vorlage Nr. 0251/2019).
Der vom Vorhabenträger im Mai 2017 eingereichten Antrag auf Einleitung eines VEP für das Gebiet
wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 zurückgezogen. Die vom selben Vorhabenträger eingereichte
Bauvoranfrage für Wohngebäude (120 WE) und Kita wurde vom Bauaufsichtsamt im Februar 2019
negativ beschieden. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Das Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB ist auf das Grundstück nicht anwendbar, da es aus Sicht der
Verwaltung als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen ist.
Sachstand zum 10.07.2020:
Es ist eine Klage des Vorhabenträgers gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids vor dem Verwal-
tungsgericht Köln anhängig. Das Klageverfahren muss abgewartet werden.
Sachstand zum 28.01.2022:
Es ist eine Klage des Vorhabenträgers gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids vor dem Verwal-
tungsgericht Köln anhängig. Die Verwaltung sieht es nicht als zielführend an, einen Angebotsbebau-
ungsplan für das Gebiet aufzustellen, so lange die anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln
noch nicht entschieden ist.
Nächste Schritte:
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Gem. Antrag nach § 3 (CDU BV4)
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Bezirksvertretung Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Josef Wirges Henriette Reker Venloer Str. 419 - 421 Hist. Rathaus 50825 Köln 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1052/2017 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 Ersetzungsantrag zu TOP 8.3 und TOP 8.4, Bebauung des Schützenplatzes Takustraße 37 in Köln Ehrenfeld, Gemeinsamer Antrag vom 10.07.2017 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die unterzeichnenden Fraktionen in der Bezirksvertretung Ehrenfeld beantragen, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der - Sitzung am 10.Juli 2017 zu nehmen: Vorbemerkung Dieser Antrag bezieht sich auf das Grundstück mit der Adresse Takustraße 37 - Gemarkung Müngersdorf, Flur Nr. 73, Flurstücke 219 (38,60 Ar), 220 (47,42 Ar), 239 (3,20 Ar) sowie eine Teilfläche von ca. 3.288 m² aus dem Flurstück 221, im Folgenden „das Grundstück“ (ggf. mit konkreter Flurbezeichnung) genannt. Das Grundstück befindet sich derzeit noch im Eigentum der St. Sebastianus Schützengilde Köln-Ehrenfeld e. V. Es wird seit über 70 Jahren von Kölner Schaustellerfamilien mit Wohn- wagen bewohnt und als Stellplatz für ihre Betriebsfahrzeuge genutzt. Die Stadtverwaltung hat es der Schützengilde untersagt, durch Wegzug freiwerdende Parzel- len erneut zu verpachten, weshalb die Schützengilde beabsichtigt, das Grundstück zu ver- äußern. Zu diesem Zweck hat die Schützengilde zwischenzeitlich einen Vertrag mit einem Investor abgeschlossen, der hier Wohnbebauung realisieren möchte. Eine Bebauung des Grundstücks ist derzeit ausgeschlossen, da es sich um eine im Flä- chennutzungsplan ausgewiesene Grünfläche handelt und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln die Bebauung einer Teilfläche untersagen. Dies vorweggeschickt, möge die Bezirksvertretung Ehrenfeld beschließen: - 2 - Beschluss: 1. Angesichts der Knappheit an bezahlbarem Wohnraums in Köln, spricht sich die Bezirksvertre- tung Ehrenfeld dafür aus, dass alle rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Grundstück als Fläche für den Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden kann. 2. Die Stadt Köln soll prüfen, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt. Für den Fall, dass die Stadt Köln ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben sollte, um 100 Prozent geförderten Wohnungsbau zu errich- ten, soll zwischen der Stadt Köln und dem Investor, der die Flur 73 Takustraße in Köln Ehren- feld bebauen will ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Gegenstand dieses städ- tebaulichen Vertrages sollen sein: 2.1 Die Grundstücke der Flur 73 dürfen künftig ausschließlich zu folgenden Zwecken ge- nutzt werden: a) Wohnnutzung, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungs- gruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen und zum Erwerb ange- messenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte örtli- cher Bevölkerung. Ziel soll es sein, 100 Prozent geförderten Wohnungsbau zu reali- sieren. b) Errichtung von Tiefgargagen, ein Teil der Tiefgagen werden als Quartiergagen den Anwohnern der angrenzenden Bereiche als PKW-und/oder als Zweiradstellplätze angeboten, c) Die Errichtung einer Kindertagesstätte ist zu prüfen. 2.2 Die Belange der jetzigen Mieter und Nutzer auf dem Grundstück sind zu beachten. 2.3 Bei der Planung und Ausführung für eine künftige Wohnnutzung ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und ist die angrenzende Nutzung von Sportanlagen zu ge- währleisten. 3. Dieser private Investor hat einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu beantragen und die ihm nach dem zu schließenden Vertrag übertragenen Maßnahmen im eige- nen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Solange die St. Sebastianus Schützengilde Köln-Ehrenfeld v. 1874 e.V. ihren Sport auf dem Grundstück (Flurstück 3685/29) ausübt, genießt die Nutzung als Sportanlage Bestandsschutz. 4. Der Investor verpflichtet sich eine zumutbare Möglichkeit zum Wohnen, insbesonde- re zum Abstellen und Nutzen von Wohnwagen nachzuweisen. Die Stadt Köln wird den Investor bei der Realisierung eines neuen Schaustellerplatzes auf kölnischem Stadtgebiet unterstützen. 4.1 Eine Räumung des heutigen „Schaustellerplatzes“ im Wege der Zwangsvollstreckung wird ausgeschlossen. 5 Die Bezirksvertretung Ehrenfeld ist über den weiteren Fortgang und alle weiteren Verfahrensschritte frühzeitig zu unterrichten und an den voranstehenden Entschei- dungen zu beteiligen. Begründung Ausgelöst durch eine Reihe von Gesprächen mit Betroffenen hat sich der Eindruck verfestigt, dass es notwendig ist, dass die Bezirksvertretung 4, Köln Ehrenfeld, die Fragen um die Be- bauung des Schützenplatzes, Takustraße 37 in Ehrenfeld, zur Wahrung der Interessen aller am Prozess Beteiligter mitgestaltet. - 3 - Es ist notwendig, dass die Bezirksvertretung 4 bereits in einem frühen Stadium deutlich macht, dass sie in alle Abläufe einzubinden ist. Die Bezirksvertretung zeigt, dass sie grundsätzlich der Wohnungsbau auf dem Schützen- platzstraße 37 zustimmt, ja dies begrüßt. Sie will jedoch die berechtigten Belange sowohl in Bezug auf die künftige Wohnnutzung, die angrenzenden Sportplätze, den Betrieb der Schießanlage der Schützen und vor allem der Schausteller beachtet sehen. Die Gesamtfläche, die aus einer Anzahl von Grundstücken besteht, ist teilweise befestigt und versiegelt, sowie teilweise mit Bäumen bestanden. Dieser Baumbestand muss erhalten wer- den. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich Sportplätze. Der Fortbestand dieser Sportplätze und des darauf stattfindenden Spielbetriebes auch und gerade an Wochenenden muss gesichert sein. Ebenso muss gesichert worden, dass die Fläche, die heute durch die Schützen zum Schieß- sportzwecken genutzt wird, so lange Sportfläche ist und bleibt, wie die Schützen diesen Sport dort ausüben wollen. Auf dem Platz haben Schausteller auf der Basis von Verträgen mit den Schützen, einen Wohnwagenpark errichtet. Diese Nutzer müssen einer Wohnnutzung weichen. Dies soll und darf jedoch nicht in der Weise geschehen, dass die Schausteller und ihre Familien von ih- rem jetzigen Wohnplatz vertrieben werden, sondern dass sie in einem ordnungsgemäßen Verfahren, unter Wahrung aller gesetzlichen Rechte, an einer anderen Stelle im Raum Köln, das von Ihnen geübte Wohnen nebst gewerblicher Nutzung weiter ausüben können, wenn sie es möchten. Unterzeichner: SPD-Fraktion Fraktion Bündnis 90 die Grünen CDU-Fraktion Fraktion Die Linke FDP/Piraten Fraktion Einzelvertreter Harald Schuster
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Venloer Straße 419
- Takustraße 37
- Straße 4
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/1052/2017
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 BV4 (CDU)
- Datum
- 11.07.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27