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2011/0227

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 - Am Europaplatz - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 17.05.2011

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2011/0227

6436 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.05.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0227 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1  - Am Europaplatz - 
(Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 17. 5.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1  – Am 
Europaplatz – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 gingen im Rahmen 
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB die in Anlage 2 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 
 
3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird 
zugestimmt. 
 
4. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan W 15.2.2.1  – Am Europaplatz –  für das Gebiet

2 
... 
zwischen den Südgrenzen der Grundstücke Traubenweg 82-92, dem Europaplatz, der Lise-Meitner-
Straße und der Evenaristraße, wird mit seiner Begründung (Anlage 4) und den in den 
Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 
Anlage 2 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Anlage 3 Durchführungsvertrag zum vorhabenbez. Bebauungsplan W 15.2.2.1 
Anlage 4 Begründung zum vorhabenbez. Bebauungsplan W 15.2.2.1 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0227 vom 17.05.2011:  
 
Aufgrund der Grundstückssituation am Europaplatz konnten die im rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 15.2.2 festgesetzten Nutzungen bisher nicht realisiert werden. Aufgrund eines geplanten 
Grundstückstauschs zwischen der Stadt und der Fa. Klotz Vermögensverwaltung GmbH wird nun 
eine Nutzung der Grundstücke möglich. Hierzu ist eine Umplanung der Nutzungen im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. 
 
Das konkrete Planungskonzept sieht im Süden des Geltungsbereiches eine bauliche Nutzung durch 
zwei Gebäudekörper vor: ein Wohn- und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage im Kellergeschoss. 
Im nördlichen, flächenmäßig kleineren Teilbereich ist die Neuanlage einer Grünanlage mit Spielplatz 
vorgesehen, die zugleich auch als fußläufiges Verbindungselement zwischen dem Wohngebiet im 
Bereich der Evenaristraße und dem westlichen Europaplatz dienen soll. Dieser Teil ist nicht im 
Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag enthalten. Es ist zulässig, dass der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgeht. 
 
Das bauliche Ensemble des Vorhabens besteht aus zwei Baukörpern mit unterschiedlicher Funktion, 
unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlicher Höhe und sieht insgesamt drei Vorhabenbereiche 
vor:  
• Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als baulicher 
Abschluss des Europaplatzes. 
• Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an der 
Evenaristraße. 
• Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt und im Norden 
in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche ausläuft. 
 
Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss mit gleichzeitigem Beschluss zur Durchführung eines 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 
15.02.2011 gefasst. 
 
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der zugehörigen Begründung erfolgte in der Zeit vom 
01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden, wurde mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. 
 
Zu 1:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft 
(Anlage 1). 
 
Zu 2:
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen 
Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 wurden 
zusammengefasst und entsprechend geprüft (Anlage 2). 
 
Zu 3.: 
Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3) hat der 
Vorhabenträger sich verpflichtet das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und 
die Planungs-, Vorbereitungs- und Ausführungskosten zu tragen. 
Der Vertrag wird erst mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 oder mit 
Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam. 
 
Zu 4.:
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – ist mit seiner Begründung 
(Anlage 4) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur

4 
... 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß 
§ 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche 
Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 11 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den   17.05.2011 
VI/61.2 zim NSt. 2603

anlage 3

19173 Zeichen

Anlage 3

DURCHFÜHRUNGSVERTRAG

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)

W 15.2.2.1 ,„ Am Europaplatz‘

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt,

vertreten durch den Magistrat
- nachfolgend „Stadt“ genannt -

und die
Klotz Vermögensverwaltung GbR

Pallaswiesenstr. 172, 64293 Darmstadt
- nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt -

vertreten durch Frau Dorothee Klotz

schließen folgenden Vertrag:

Präambel

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) W 15.2.2.1 - „Am Europaplatz“ in Darm-
stadt - Europaplatz 6 -— 8 auf einer ca. 3.557 qm großen Grundstücksfläche ein Büro-
sowie ein Wohngebäude zu erstellen.

Das Gebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 42 Flurstücke Nr. 3/50
und 3/51 teilweise, nach Umlegung Nr. 3/72 und 3/73 tlw.

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 28.10.2010 gemäß & 12 Abs. 2 BauGB bean-
tragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung mit
der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll.

In ihrer Sitzung am 15.02.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans einzuleiten.

Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben innerhalb der in
diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorhabenträger
verfügungsbefugt über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungspla-
nes.

Teil I. Allgemeines

$ 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgebiet

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Realisierung des in & 3 beschriebenen Vorhabens
"Büro- und Wohngebäude am Europaplatz" auf der Grundlage des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans W 15.2.2.1 „Am Europaplatz“ und die innere Erschließung des
Grundstücks im Vertragsgebiet einschließlich der vom Vorhabenträger durchzufüh-
renden Vorbereitungsmaßnahmen.

(2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) umgrenzten Grundstücke in
der Gemarkung Darmstadt, Flur 42, Flurstücke Nr. 3/50 und 3/51 teilweise, nach
Umlegung Nr. 3/72 und 3/73 tlw.

(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben innerhalb der
in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere ist der Vorha-
benträger verfügungsbefugt über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes. Der Grundstückszuschnitt wird durch ein vereinfachtes Umle-
gungsverfahren geregelt. Das Vorhaben wird auf dem künftigen Flurstück Nr. 3/72
realisiert.

& 2 Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:

a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2),
c) der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 3)

Die Vertragspartner bestätigen, dass ihnen die Anlagen vollständig vorliegen und sie hier-
von Kenntnis genommen haben.

Teil Il. Vorhaben

8 3 Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Büro- und eines Wohngebäudes gemäß Vor-
haben- und Erschließungsplan (Anlage 2) sowie einer Tiefgarage, die auf eine Breite von
ca. 5 m unter den Europaplatz (Flurstück Nr. 3/73) unterbaut wird.. Entsprechende Fest-
setzungen zur Nutzung des Grundstückes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
getroffen.

& 4 Durchführungsverpflichtung

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des in $ 3 genannten Vorha-
bens und der Maßnahmen zur inneren Erschließung der Grundstücke im Vertragsge-
biet nach den Regelungen dieses Vertrages einschließlich der erforderlichen Vorberei-
tungsmaßnahmen (s. 8 6) und der Ausgleichsmaßnahmen (s. & 10).

2

(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen
Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 6 Monate nach Rechts-
kraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 24 .Mo-
naten nach Beginn fertig stellen.

& 5 Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen

(1) Vor der Realisierung des Vorhabens sind weitere Anforderungen zu erfüllen, nämlich
die Verlegung eines das Plangebiet durchquerenden Entwässerungskanals. Dazu ist
der vorhandene Teilabschnitt des Entwässerungskanals, welcher im Erschließungs-
plan (s, Anlage 2) durch Planeintrag gekennzeichnet ist, zu entfernen und gemäß den
zeichnerischen Darstellungen im Erschließungsplan neu zu verlegen. Näheres regelt
ein zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt (Straßenverkehrs- und Tiefbauamt)
gesondert abzuschließender Erschließungsvertrag.

(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der in Ziffer Il. 1 des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans aufgeführten Pflanzmaßnahmen.

(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiterhin zur Einhaltung der in Ziffer I. 7 des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen, insbe-
sondere zum Lärmschutznachweis (l. 7.1) und zur Herstellung der schalldämmenden
Lüftungseinrichtungen (I. 7.2) oder zur Erbringung der dort genannten jeweiligen Er-
satznachweise. j

(4) Die Unterbauungsmöglichkeit des Europaplatzes mit einer Tiefgarage auf eine Breite
von ca. 5 m entlang der Grundstücksgrenze (Grunddienstbarkeit) wird in einem paral-
lel durchgeführten vereinfachten Umlegungsverfahren geregelt.

(5) Die Sicherung einer Freihaltezone für einen Arbeitsraum für einen evtl. späteren Um-
bau des Kanals zwischen der nördlichen Gebäudekante des Bürogebäudes und der öf-
fentlichen Grünfläche durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird ebenfalls
im Rahmen des vereinfachten Umlegungsverfahrens geregelt.

$ 6 Vorbereitungsmaßnahmen

Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung der Grundstücke erfor-
derlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen durchführen. Hierzu gehört:
Kanalverlegung:

Der Kanal, der das künftige Baugrundstück nach Veränderung der Grundstückssituation
durch die vereinfachte Umlegung durchquert, muss verlegt werden. Hierzu wird ein ge-
sonderter Erschließungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt (Straßen-
verkehrs- und Tiefbauamt) abgeschlossen, der auch..eine Kostenregelung hierzu enthält.
Kampfmittelräumung:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich von dem Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.

Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden,
ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des
Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich diese auf seine Kosten zu veranlassen.

Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf einen Bombenblindgänger ergeben oder ein
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt zu verständigen.

Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ (ein-
sehbar beim Regierungspräsidium Darmstadt oder beim Magistrat der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, Stadtplanungsamt, Bessunger Str. 125, 64295 Darmstadt) sind zu be-
achten. Eine Angebotseinholung oder die Beauftragung einer Fachfirma ist mit dem
Kampfmittelräumdienst abzustimmen.

8 7 Erschließungsvertrag

Über den gesonderten Erschließungsvertrag zur Verlegung des Kanals (s. $ 6 (1)) hinaus
sind keine Erschließungsmaßnahmen vertraglich zu sichern.

Teil Ill. Schlussbestimmungen

$ 8 Kostentragung

Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchfüh-
rung, sowie die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen insbesondere in Bezug auf erfor-
derliche Maßnahmen zur Bodensanierung und Kampfmittelräumung, sowie der Kanalver-
legung im in dem gesonderten Erschließungsvertrag geregelten Umfang. Des Weiteren
trägt der Vorhabenträger, neben den Kosten der Realisierung des Projekts, die Kosten
der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung des Vertragsgebiets, soweit diese
erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung schließt die Planungskosten für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich aller Planausfertigungen und die Kos-
ten der öffentlichen Bekanntmachungen im Bebauungsplanverfahren ein. Die letztge-
nannten Kosten werden bei Abschluss des Bebauungsplanverfahrens angefordert Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, diese Aufwendungen innerhalb eines Monats nach An-
forderung zu erstatten.

& 9 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten
und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertra-
gen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach & 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zu-
stimmung der Stadt. Die Stadt wird die Zustimmung erteilen, wenn der neue Vorha-
benträger sich ihr gegenüber verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen zu übernehmen und die in diesem Vertrag vereinbarten Sicherheiten
selbst beizubringen. Die Stadt wird die Bonität des neuen Vorhabenträgers prüfen
und auf dieser Grundlage das Sicherungserfordernis neu bewerten. Sie behält sich
ausdrücklich vor, ihre Zustimmung von der Beibringung weiterer Sicherheitsleistun-
gen abhängig zu machen.

(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Ver-
trages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrück-
lich aus dieser Haftung entlässt.

$& 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Es sind keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu leisten, da das Bauleitplanverfahren
gemäß 8 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird und hiernach nicht
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugänglich ist.

$ 11 Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens und der Erschließung im Ver-
tragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung
oder Vergeudung zu schützen. & 6 bleibt hiervon unberührt Die Verbringung des Mutter-
bodens außerhalb des Vertragsgebiets bedarf der Zustimmung der Stadt.

& 12 Kosten bei Nichtdurchführung des Vorhabens

Wird das Vorhaben nicht innerhalb der in $ 4 dieses Vertrages genannten Fristen reali-
siert, ist die Stadt gemäß 8 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB gehalten, den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan W 15.2.2.1 „Am Europaplatz“ aufzuheben. Die Kosten des Aufhebungs-
verfahrens (Personal- und Sachkosten) trägt in diesem Fall der Vorhabenträger.

& 13 Vertragsstrafen

Es werden keine Vertragsstrafen vereinbart.

& 14 Haftungsausschluss

(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist
ausgeschlossen.

(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung ($ 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche ge-
gen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die
Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen
Streitverfahrens herausstellt.

(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die durch Bodenkontaminierung ent-
steht, ist ausgeschlossen.

& 15 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. Die zuständige Boden-
schutzbehörde (Regierungspräsidium) sowie das Grünflächenamt, das Umweltamt,
das Bauaufsichtsamt, das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt und der Eigenbetrieb
Immobilienmanagement der Stadt, erhalten eine unbeglaubigte Kopie des Vertrags.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

& 16 Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 15.2.2.1 „Am

Europaplatz“ in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach 8 33 BauGB zum Vor-
haben erteilt wird. Er steht insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung.

Darmstadt, den 46.Mai 2011

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat

Darmstadt, den 13.05.2011
Der Vorhabenträger

4, jKt

Dorothee Klotz
(alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin
der Klotz Vermögensverwaltung GbR)

Anlage 1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 ‚Am Europaplatz‘

Lageplan zum Durchführungsvertrag

Vertragsgebiett -—"-'- '—:

Anlage 2

Vorhaben- und Erschließungsplan %s_.-..,1:
Januar 2011 :

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1
Am Europaplatz

Teil 1:
Vorhabenbeschreibung

Vorhaben- und Erschließungsplan :
Januar 2011 \

Beschreibung des Vorhabens

Grundidee des städtebaulichen Entwurfs ist ein Gebäudeensemble, das einerseits den
Europaplatz baulich fasst und andererseits gegenüber der Wohnbebauung Evenaristras-
se eine Wohnnutzung anbietet. Das bauliche Ensemble besteht aus zwei Baukörpern: ein
Wohngebäude im Westen und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage im Kellergeschoss im
Osten des Geltungsbereiches und sieht insgesamt drei Vorhabenbereiche vor:

. Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als
baulicher Abschluss des Europaplatzes.

. Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an
der Evenaristraße.

D Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt
und im Norden in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche aus-
läuft.

Bürogebäude

Das Bürogebäude wird vom Europaplatz aus erschlossen und steht exakt in der Achse des
Querbahnsteigs bzw. dem Westausgang des Hauptbahnhofs. Die Gebäudebreite des Quer-
bahnsteigs wird dabei aufgenommen. Der Bahnhofsvorplatz erhält durch das Bürogebäu-
de seinen räumlichen Abschluss.

Eine ebenerdig zum Platz liegende Nutzung auf der Südseite sowie auch der Hauptein-
gang mit seiner zweigeschossigen Halle, tragen dem öffentlichen Platz und der Lage am
Bahnhof Rechnung.

Die Erschließung des Bürogebäudes. erfolgt über eine großzügige Halle und bietet Zugang
zu den individuell aufteilbaren Mieteinheiten von bis zu 800 m? pro Etage.

Wohngebäude

Das Wohngebäude ist dem bestehenden Wohnquartier zugewandt und wird von der Evena-
ristraße aus erschlossen. Die Südkante des Riegels nimmt die bestehende Gebäudeflucht
der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf. Eine eineinhalbgeschossige Halle dient als
großzügiges Entr&e und ist gleichzeitig Auftakt für den alle Geschosse behindertengerecht
erschließenden Treppenraum.

Alle Wohnungen verfügen über einen Balkon, einen Kellerraum im UG und einen in der
Tiefgarage zugewiesenen Stellplatz. Das Dachgeschoß (Penthouse) ist als Staffelgeschoss
mit großen westseitigen Dachterrassen geplant.

Vorhaben- und Erschließungsplan '
Januar 2011 \

Tiefgarage

Die zweigeschossige Tiefgarage sowie die ebenerdigen Außenparkplätze bieten ausrei-
chend Stellplätze für die Büro- wie auch für die Wohnnutzung.

Um die Büroflächen wie auch die Erdgeschosswohnungen vor störenden Einblicken und
Belästigungen zu schützen wurde die Garage als Splitlevelgarage konzipiert, die sich
halbgeschossig aus dem Straßen- bzw. Platzraum heraushebt. Die Einfahrtsituation mit
der halben Rampenlänge, die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung zumindest der
oberen Parkebene machen die Garage benutzerfreundlich.

Der Niveauunterschied wird, wo gestalterisch und technisch kein Sockel gewünscht wird,
mit Erdreich angeböscht, so dass die Garage zum Teil in die Grünfläche eingebunden ist.

Öffentliche Verkehrsfläche mit Unterbauung

Um im Westen eine räumliche Fassung des Westvorplatzes des Hauptbahnhofs zu erhal-
ten, reichen die Baufenster der Baukörper unmittelbar an den öffentlichen Platz heran.

Ein Teil Teil des Platzes wird als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ darge-
stellt und aufgenommen, da die Tiefgarage im Osten um 5 m unter diesen Westvorplatz
reicht, um die Platzverhältnisse optimal auszunutzen.

Vorhaben- und Erschließungsplan "5...
Januar 2011

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1
Am Europaplatz

Teil 2:
Planunterlagen

- Lageplan
- Schnitte
- Erschließungsplan
(Grundriss Tiefgaragengeschoss)

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Anlage 3

Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1

Stand vor Satzungsbeschluss (verkleinert)

|) LAVLSWUVO LAVLSSLIVHOSN3SSIM

Der Plan ist identisch mit dem zum Satzungsbeschluss ausgehängten Plan

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anlage 1

26409 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bo dendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege He ssen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen.“ 
 
  
Ein entsprechender Hinweis ist bereits Bestandteil der textlichen 
Festsetzungen im Teil V, Ziffer 1. Die vorgetragenen Anregungen 
sind damit angemessen in der Planung berücksichtigt. 
 
 
1.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur 
Niederlassung Mitte,  Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt 
(Schreiben vom 07.03.2011): 
  
  
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deut-
schen Telekom AG, die vor Beginn der Tiefbauarbeiten zu schützen, 
aufzunehmen oder umzulegen sind. Bei Aufgrabungen ist darauf zu 
achten, dass Beschädigungen hieran  vermieden werden. Es ist deshalb 
erforderlich, dass sich die Bauaus führenden über die vorhandenen 
Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, Eschollbrücker Str. 12, 64307 
Darmstadt, über die Lage informieren, und die Kabelschutzanweisung 
beachten. 
 
Bei der Durchführung von Baumpflanz ungen ist darauf zu achten, dass 
die Bäume in mindestens 2,5 m En tfernungen von den Anlagen der 
Deutschen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unter-
schritten werden, sind Schutzmaßn ahmen erforderlich, um die Baum-
wurzeln von den Telekommunikationsa nlagen fernzuhalten. Die Kosten 
der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. 
 
 
 
 
  
Der Hinweis wurde aufgenommen und die textlichen Festsetzungen 
in Teil V wie folgt ergänzt: 
 Schutz von Versorgungsleitungen: 
Vor Ausführung von Bauvorhaben oder Pflanzarbeiten im Nahbereich 
öffentlicher Verkehrsflächen haben sich der Bauherr oder dessen Beauf-
tragte über die genaue Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen bei den 
Versorgungsunternehmen zu informieren, um Beschädigungen am 
Kabel- und Leitungsbestand zu vermeiden. 
Erforderliche Sicherheitsabstände zu bestehenden Leitungen bei Baum-
pflanzungen sind zu beachten. Bei Unterschreitung eines Abstandes von 
2,50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen sind bei Neupflanzung 
von Bäumen geeignete Schutzmaßnahmen nach geltender technischer 
Norm zu treffen. Bei Neuverlegung von Versorgungsleitungen durch 
Versorgungsunternehmen im Bereich bestehender Bäume sind die 
erforderlichen Schutzmaßnahmen von den Versorgungsträgern durchzu-
führen. 
Telekommunikationsleitungen: Im Umfeld des Planbereichs befinden 
sich hochwertige Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom 
Anlage 1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
Um die Erschließung zu koordinieren, wird um Information 3 Monate vor 
Baubeginn gebeten. 
 
AG. Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen 
hieran vermieden werden. Es ist daher erforderlich, dass sich die Bau-
ausführenden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 
12, Eschollbrückerstr. 12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren, 
und die Kabelschutzanweisung beachten. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, berühr t den Festset-
zungsgehalt des Bebauungsplanes jedoch nicht. 
 
1.3 Sechs Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Dr. 
Helmut Wolf, Pommernstraße 13, 64297 Darmstadt (Schreiben vom 
11.03.2011): 
  
  
Es ist zu prüfen, ob für die Flachdächer eine Dachbegrünung in Frage 
kommt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ebenso ist von Interesse, wie die im Norden des Plangebietes anzule-
gende Grünfläche aussehen soll (Rasen, Wiese oder Hecken?) 
 
  
Der Vorhabenplan sieht vor, alle  geplanten Flachdächer, mit Aus-
nahme von Balkonüberdachungen oder Bedachungen technischer 
Anlagenteile, mit einer Dachbegrün ung zu versehen. Innerhalb der 
geplanten Aufstellfläche für die Feuerwehr, die im Freibereich 
zwischen den beiden Baukörpern auf der Tiefgaragenüberdachung 
vorzusehen ist, kann eine Dachbegrünung nicht vorgesehen werden, 
da andernfalls die Anforderungen an den vorbeugenden Brand-
schutz (wie z. B. Auslegung der Aufstellfläche für eine Achslast von 
10 t) bautechnisch nicht zu gewährleisten sind. Die Anregung 
konnte, soweit technisch möglich,  bereits angemessen in der Pla-
nung berücksichtigt werden. 
 
Der Teilbereich der im Planteil festgesetzten öffentlichen Grünflä-
che ist nicht Bestandteil des Durc hführungsvertrages. Eine Ausfüh-
rungsverpflichtung und vertraglich geschuldete Ausgestaltung der 
Grünfläche gegenüber dem Vorhaben träger besteht insofern nicht. 
Der Bebauungsplan setzt hier lediglich die Flächennutzung fest. Die 
konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. 
Die Planung zur Ausführung von Gestaltungs- und Pflanzmaßnah-
men wird durch das städtische Grünflächenamt begleitet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 HSE Technik GmbH & Co. KG,  Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt 
(Schreiben vom 14.03.2011): 
  
  
Die HSE ist in Darmstadt Netzbetreiber der Sparten Strom, Gas, Wasser 
und Fernwärme. Bei der weiteren Planung ist zu beachten: 
 
Die Trinkwasserversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhan-
dene Wasserversorgung gesichert. Die Löschwasserversorgung des 
Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung nach den 
Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes ist durch Ergänzung und 
Erweiterung unseres bestehenden Ve rsorgungsnetzes im Zuge der Er-
schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbedarf der zukünf-
tigen Abnehmer angepasst werden. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpfla nzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 18920 
und den technischen Rich tlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 
m zu den HSE-Versorgungsleitungen  aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver-
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmittel sind 
deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. 
Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in den pla-
nungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
  
Kenntnisnahme. 
 
 
Kenntnisnahme. Eine entsprechende Aussage wurde in der Begrün-
dung, Kapitel 8.1 aufgenommen. 
 
 
 
Kenntnisnahme. Eine entsprechende Aussage wurde in der Begrün-
dung, Kapitel 8.1 aufgenommen. 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. Die textlichen Festsetzungen wurden 
in Teil V wie folgt ergänzt: 
 Schutz von Versorgungsleitungen: 
Vor Ausführung von Bauvorhaben oder Pflanzarbeiten im Nahbereich 
öffentlicher Verkehrsflächen haben sich der Bauherr oder dessen Beauf-
tragte über die genaue Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen bei den 
Versorgungsunternehmen zu informieren, um Beschädigungen am 
Kabel- und Leitungsbestand zu vermeiden. 
Erforderliche Sicherheitsabstände zu bestehenden Leitungen bei Baum-
pflanzungen sind zu beachten. Bei Unterschreitung eines Abstandes von 
2,50 m zu bestehenden Versorgungsleitungen sind bei Neupflanzung 
von Bäumen geeignete Schutzmaßnahmen nach geltender technischer 
Norm zu treffen. Bei Neuverlegung von Versorgungsleitungen durch 
Versorgungsunternehmen im Bereich bestehender Bäume sind die 
erforderlichen Schutzmaßnahmen von den Versorgungsträgern durchzu-
führen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.5 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger 
Straße 10,60327 Frankfurt (Schreiben vom 17.03.2011): 
  
  
Gegen den übersandten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans W 15.2.2.1 bestehen seitens der Deutschen Bahn AG keine Ein-
wände. Es wird jedoch auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die 
Arbeiten zur Erhaltung der Bahnanlag en der nahe gelegenen Eisenbahn-
strecken entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körper-
schall, Erschütterungen, Abgase, us w.) hingewiesen. In unmittelbarer 
Nähe von elektrifizierten Bahnstrecken ist mit der Beeinflussung von 
Monitoren, medizinischen Untersuc hungsgeräten und anderen auf mag-
netische Felder empfindlich reagiere nden Geräten zu rechnen. Entschä-
digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen 
die Deutsche Bahn AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnanla-
gen planfestgestellt sind. Es oblie gt den Anliegern, für Schutzmaßnah-
men zu sorgen. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, berühr t den Festset-
zungsgehalt des Bebauungsplanes jedoch nicht. 
 
1.6 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 18.03.2011): 
  
  
Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie 
folgt Stellung genommen: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendun-
gen erhoben, es wird jedoch darum gebeten, folgende Nebenbestim-
mung und Hinweise aufzunehmen: 
 
Bodenschutz 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt 
und Geologie ergeben sich für de n Plangeltungsbereich (auch Aus-
gleichsfläche) keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen 
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen 
und/oder Grundwasserschäden. 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung enthält in Kapitel 7.3 bereits eine entsprechende 
Aussage zum Bodenschutz. Die aufgeführten Nebenbestimmungen 
wurden ergänzend in die Begründung aufgenommen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Als Nebenbestimmung ist in die Begründung zum Bebauungsplan auf-
zunehmen: 
 Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo den erfordern, 
ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffällig-
keiten des Untergrundes festgestel lt, die auf das Vorhandensein von 
schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regie-
rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt (Dez. IV/Da 41.5) zu informieren. 
 Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind Aussagen 
zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, 
schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden im 
Plangeltungsbereich (auch Ausgle ichsfläche) aufzunehmen. Auch 
wenn - wie in diesem Fall - keine Informationen vorliegen, ist eine ent-
sprechende Aussage in die Begründung aufzunehmen. 
 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
 
In den Unterlagen finden sich keine Ausführungen zu den im Planungs-
bereich vorgefundenen Grundwasserständen. Nach hier vorliegenden 
Karten ist im Planungsbereich nich t mit hohen Grundwasserständen zu 
rechnen. In Abhängigkeit von der Ei nbautiefe der geplanten Gebäude in 
den Boden (z. B. Tiefgaragen) ist di esem Aspekt u. U. dennoch Beach-
tung zu schenken. 
 
 
 
 
 
 
Das Plangebiet liegt darüber hinaus im Einflussbereich des Grundwas-
serbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung 
sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen 
sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplanes zu beachten. 
Der Plan wurde mit Datum vom 9. Ap ril 1999 festgestellt und veröffent-
 
 
Kenntnisnahme. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in den 
textlichen Festsetzungen unter V. 2 enthalten. 
 
 
 
 
Eine formelle Umweltprüfung ist im Hinblick auf die Maßgaben zur 
Verfahrensdurchführung i. S. d. § 13a BauGB nicht erforderlich. Die 
Abarbeitung der Belange erfolgt vielmehr im Rahmen der Begrün-
dung zum Bebauungsplan. Hierin wurde ein Hinweis zu vorhande-
nen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, 
schädlichen Bodenveränderungen und / oder Grundwasserschäden 
ergänzt; Erkenntnisse über deren Vorhandensein liegen nicht vor. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde aufgrund der Ergeb-
nisse der durchgeführten, objekt bezogenen Baugrunduntersuchung 
ergänzt. Hiernach wird der Grun dwasserstand zwischen etwa 109 
und 110 müNN angegeben, dies entspricht einem Flurabstand von 
mehr als 16 m. Selbst in solchen Jahren hoher Grundwasserstände, 
wie z. B. im April 2001, 1988 und 1957, lagen die Grundwasser-
stände in jedem Fall unter 115 müNN, was einem Flurabstand von 
mehr als 10 m gleichkommt (Quelle: Baugrundgutachten 
GA10171A_01, Kap. 5.2, Geotechnik Gündling GmbH, Darmstadt, 
Dezember 2010). 
Somit ist eine Gefährdung bau licher Anlagen durch Grundwasser 
nicht anzunehmen. 
 
Kenntnisnahme. Die textlichen Festsetzungen wurden in Teil V um 
folgenden Hinweis ergänzt: 
 Grundwasserbewirtschaftung: 
Der Geltungsbereich liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirt-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
licht im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 21/1999 S.1659, 
mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704). 
 
 
 
 
Immissionsschutz 
Von Seiten des Immissionsschutzes wird vorgeschlagen, den im schall-
technischen Gutachten (Bericht-Nr.: 10-2209) in Erwägung gezogenen 
Bau einer Lärmschutzwand weiterhi n in Betracht zu ziehen. Schall-
schutzfenster als passive Lärmschu tzeinrichtungen mindern die Ge-
räuschbelastung immer nur, wenn sie geschlossen sind und wirken nur 
am Ort des Einbaus im Gebäudeinneren. Eine Lärmschutzwand hingegen 
würde eine Minderung des Geräuschpegels im Außenbereich und zusätz-
lich über die Grenzen des überplanten Gebietes hinaus in den angren-
zenden Wohngebieten bewirken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
schaftungsplanes Hessisches Ried“. Im Rahmen der Umsetzung sind 
großflächige Grundwasseraufspiegelu ngen möglich. Im Einzelnen sind 
die Vorgaben des Grundwasserbewir tschaftungsplanes zu beachten. 
Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffent-
licht im Staatsanzeiger  für das Land Hessen (StAnz. 21/1999 S.1659, 
mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704). 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die objektbezogene schalltechni-
sche Untersuchung (Bericht Nr. 10-2209, Dr. Gruschka Ingenieur-
gesellschaft mbH, Darmstadt) zieht im Ergebnis den Bau einer 
Lärmschutzwand explizit nicht in Erwägung. Vielmehr wird in Kapi-
tel 5.2 die Möglichkeit zur Konfliktbewältigung durch den Bau einer 
Lärmschutzwand aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Maß-
nahme sofort außer Betracht gestellt.  
Da im Nachtzeitraum keine Nutz ung der Außenwohnbereiche er-
folgt, kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine wirksame 
Konfliktbewältigung durch Scha llschutzmaßnahmen am Gebäude 
erreicht werden kann, in dem na chts bei den von Orientierungs-
wertüberschreitungen betroffene n Fassaden das Ziel "Schutz der 
Außenwohnbereiche" auf das Ziel "Schutz der Aufenthaltsräume" hin 
verlagert wird. Aufenthaltsräume  in Gebäuden können wirksam 
durch passive Maßnahmen geschützt werden (z. B. Schallschutz-
fenster, schalldämmende Lüftungs einrichtungen); die Norm sieht 
ausschließlich für Ruheräume (wie z. B. Schlafzimmer) oder Räume 
für den dauernden Aufenthalt von Personen (z. B. auch Büroräume) 
eine Schutzbedürftigkeit vor. Andere Räume erfüllen diese Schutz-
bedürftigkeit nicht oder nur teilweise. 
Die schalltechnische Untersuchung kommt sodann zum Ergebnis 
(vgl. Begründung, Kapitel 7.2), dass am geplanten Bürogebäude 
sowie an der nördlich gelegenen Grünanlage mit Spielplatz die 
jeweiligen Anforderungen der DIN 18005 an den Schallimmissions-
schutz ohne zusätzliche Maßnahme n eingehalten sind. Am geplan-
ten Wohngebäude ist der Tag-Orientierungswert nach DIN 18005 
für Kerngebiete ebenfalls eingehal ten, der Nacht-Orientierungswert

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass über 
die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegs-
luftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete 
Gelände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen 
Flakstellungen befindet. Vom Vorh andensein von Kampfmitteln auf 
solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Eine syste-
matische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn 
der geplanten Bauarbeiten und Ba ugrunduntersuchungen auf den 
Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnah-
men stattfinden. Hierbei soll grunds ätzlich eine EDV-gestützte Datenauf-
nahme erfolgen. 
Zur eigenen Sicherheit sollte sich der Vorhabenträger bescheinigen 
lassen, dass die Kampfmittelräumu ngsarbeiten nach dem neuesten 
Stand der Technik durchgeführt wu rden. Der Bescheinigung ist ein 
Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert 
sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumda ten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird 
darum gebeten, dass, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die 
Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen ist.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordi naten eingemessen werden. Nach 
kann dagegen an der Ostfassade um weniger als 3 dB(A) über-
schritten werden, an der Nordfassade um weniger als 2 dB(A). 
Zur Konfliktbewältigung der auf das geplante Wohngebäude im 
Nachtzeitraum einwirkenden Schi enenverkehrsgeräusche wurden 
vom Gutachter entsprechende Lärm pegelbereiche festgelegt und 
Empfehlungen zur Vorsehung schalldämmender Lüftungseinrich-
tungen gegeben. 
Anhand der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 können bei der 
konkreten Objektplanung der Gebäude in eindeutiger Weise die 
erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von schutzbe-
dürftigen Aufenthaltsräumen ermittelt werden. 
 
Kenntnisnahme. Eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur 
systematischen Überprüfung (Son dierung auf Kampfmittel, ggf. 
nach Abtrag des Oberbodens) vo r Beginn der geplanten Bauarbei-
ten ist Bestandteil des Durchführu ngsvertrages zwischen der Stadt 
und dem Vorhabenträger. Ein weitergehender Hinweis auch in den 
textlichen Festsetzungen des Beba uungsplanes ist somit entbehr-
lich.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der 
KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmod ul KMIS-R kann kostenlos von der 
nachstehenden Internetseite des Ka mpfmittelräumdienstes herunterge-
laden werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de.  
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen sind im 
unten stehenden  Lageplan grün dargestellt. Auf diesen Flächen sind 
keine Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen-
lagern) sind vom Antragsteller/Antrag stellerin, Interessenten/ Interes-
sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, 
Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von 
diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinho-
lung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird darum gebeten, immer 
das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 741-2011 anzugeben und 
eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der  Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu-
mung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem Regierungspräsidium Darmstadt zur 
Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport -ggf. auch die Ents chärfung- und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
1.7 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben vom 
23.03.2011): 
  
  
Durch die beabsichtigte Planung vo n möglichen Bauwerken mit Bauhö-
hen über 20 m könnte der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst 
werden. 
 
Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: 
 
 
 
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die 
Verlegung öffentlichen Zwecken di enender Telekommunikationslinien 
(unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein 
unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungs-
plänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien 
von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht 
  
Es wird festgestellt, dass eine mögliche Beeinflussung von vorhan-
denen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken 
durch Bauwerke mit mehr als 20 m Höhe von der zuständigen 
Bundesnetzagentur geprüft wurde und dies für das vorliegende 
Planungsgebiet verneint wird (siehe hierzu Stellungnahme Ziff. 1.9: 
Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn, Schreiben vom 
31.03.2011). 
 
Kenntnisnahme. Die Stadt stellt grundsätzlich die ihr obliegenden 
öffentlichen Verkehrsflächen für die Verlegung von Ver- und Entsor-
gungsleitungen aller Art den Versorgungsunternehmen kostenfrei 
zur Verfügung. In diesem Sinne wurden die betroffenen Versor-
gungsunternehmen am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Anre-
gungen sind damit bereits angemessen berücksichtigt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der 
Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher 
Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen 
Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" 
war. Es müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunika-
tionslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Darmstadt 
bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die 
Betreiber, die die Absicht zur Errichtu ng solcher Linien bekundet haben, 
zu beteiligen. 
 
1.8 Untere Naturschutzbehörde beim Umweltamt, Bessunger Straße 125, 
64295 Darmstadt (Schreiben vom 29.03.2011): 
  
  
Aus naturschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu 
dem Verfahren aus Sicht der untere n Naturschutzbehörde keine Beden-
ken. 
Im Bebauungsplangebiet gibt es nach Kenntnis der unteren Natur-
schutzbehörde keine Hinweise für ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
  
Kenntnisnahme. 
 
 
Kenntnisnahme. 
1.9 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8,  Auf der Ludwigshöhe 
204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): 
  
  
Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richt-
funk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) er richtet werden, besteht die Möglich-
keit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- 
und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). 
 
Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Hö he wird eine Beeinflussung mit 
vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von 
der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stel-
lungnahme zu 1.7). Dies ist für das vorliegende Planungsgebiet nicht der 
Fall. 
 
  
Die Errichtung von ortsfesten Funkanlagen ist im Zuge der Umset-
zung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Vorha-
benträger nicht vorgesehen. Die Anregungen werden insofern zur 
Kenntnis genommen. 
 
Kenntnisnahme. Es wird festgestellt, dass eine mögliche Beeinflus-
sung von vorhandenen oder bereit s in Planung befindlichen Richt-
funkstrecken durch Bauwerke mi t mehr als 20 m Höhe von der 
zuständigen Bundesnetzagentur geprüft wurde und dies für das 
vorliegende Planungsgebiet verneint werden kann.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 – Am Europaplatz – 
Stand: 17.05.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Sollten Kenntnisse von der Planung / Errichtung ortsfester Sendefunkan-
lagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um 
frühzeitige Information gebeten. 
 
 
Kenntnisnahme, dies ist nicht der Fall (siehe oben).

anlage 4

52607 Zeichen

A 
 
    A n l a g e  4  
 
 
 
  WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
 
 
 
 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
  W 15.2.2.1
„Am Europaplatz“
 
  
  
 Begründung
 gemäß § 9 (8) BauGB
 
17. Mai 2011
 
 
 
 
INFRA PRO  
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 2   
  
Inhaltsverzeichnis:  
1. ANLASS UND ZWECK DER PLANUNG ........................................................................3 
2. LAGE DES PLANGEBIETS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .....................6 
3. RECHTSGRUNDLAGEN.................................................................................................6  
4. ANPASSUNG AN ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN...................................................7  
4.1 Regionalplan 7  
4.2 Flächennutzungsplan 7  
4.3 Festsetzungen rechtswirksamer Bebauungsplan W 15.2.2 8  
4.4 Planerische Rahmenbedingungen 9  
5. PLANUNGSKONZEPT ..................................................................................................10 
6. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES .....................12 
6.1 Art der baulichen Nutzung 12  
6.2 Maß der baulichen Nutzung 14  
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 15  
6.4 Sonstige bauplanungsrechtliche Festsetzungen 16  
6.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 16  
7. BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER BELANGE.....................................................16  
7.1 Verkehr 16 
7.2 Schall 17 
7.3 Boden 18 
7.4 Baugrund und Grundwasser 18  
7.5 Umweltschützende Belange 20  
7.6 Unfallrisiko durch Emissionen 21  
8. ERSCHLIEßUNG ...........................................................................................................22 
8.1 Versorgung 22  
8.2 Entsorgung 22  
9. BODENORDNUNG........................................................................................................23  
10. STÄDTEBAULICHE KENNWERTE ..............................................................................23 
11. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG.....................................................................................24

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 3   
  
1. Anlass und Zweck der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in unmittelbarer Zentrumsnähe der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt westlich des Hauptbahnhofes innerhalb des so bezeichneten 
„Europaviertels“. Mit der städtebaulichen Entwicklung zum Europaviertel wurde ab dem Jahr 
1998 für ein ehemals gewerblich genutztes Areal nach dessen Verbrachung ein nachhaltiger 
Revitalisierungsprozess durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeleitet, indem initiali-
sierend der einst dort geltende rechtskräftige Bebauungsplan W 15 aus dem Jahr 1977 
durch die eigenständigen Bebauungspläne W 15.2.1, W 15.2.2 und W 15.2.3 teilbereichsbe-
zogen geändert wurde (vgl. unten stehende Abb.1). 
Durch die Einleitung und fortwährend 
konsequente Umsetzung dieses städte-
baulichen Revitalisierungskonzeptes ist 
es der Stadt seinerzeit gelungen, im 
Sinne einer nachhaltigen Stadtentwick-
lung erfolgreich den Brückenschlag über 
die einstige Trennlinie der Bahnstrecke 
zu vollziehen. So konnten mit der Auf-
stellung der Bebauungspläne W 15.2.1 - 
W 15.2.3 zunächst die bauplanungs-
rechtlichen Voraussetzungen für den 
beabsichtigten städtebaulichen Wandel 
von den ursprünglichen Sondergebiets-
nutzungen nördlich und südlich der 
Rheinstraße hin zu lebendigen und in 
das übrige Stadtgebiet integrierten 
Quartieren geschaffen werden. 
Unter Einbeziehung der Verkehrsdrehscheibe „Hauptbahnhof“ konnte sodann gleichermaßen 
auch das gesamte Bahnhofsumfeld attraktiviert werden, durch die verlängerte Querbahn-
steighalle wurde eine wichtige Fußverbindung in Ost-West-Richtung geschaffen und damit 
auch die Quartiere westlich und östlich des Hauptbahnhofes zu einem ganzheitlichen städte-
baulichen Gefüge zusammengeführt. 
Im Sinne der damaligen Entwicklung des o. g. städtebaulichen Rahmenkonzeptes konnten 
neben den städtebaulichen Perspektiven weitere Aspekte der Verkehrs- und Landschafts-
planung aufgegriffen und bauleitplanerisch umgesetzt werden. Ziel der städtebaulichen 
Rahmenplanung war in erster Linie die Urbanisierung und Schaffung eines gleichsam „be-
wohnbaren Kerngebietes“. So ist in den Zielen der Bebauungspläne W 15.2.1 - 15.2.3 einer-
seits abgestellt auf die gewünschte Durchmischung der Quartiere mit Läden, Gaststätten, 
Ausstellungen, Bildungs- und Freizeitangeboten sowie andererseits auf das Angebot an Ar-
beits- und Wohnstätten vor dem gemeinsamen Hintergrund einer Öffnung für die Bürger und 
breite Öffentlichkeit der Stadt. 
Abb. 1: Übersicht der Bebauungspläne 
 (Quelle: www.darmstadt.de)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 4   
  
Dem entsprechend wurde für den vorliegend relevanten, rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 15.2.2, der sich in Verlängerung der Querbahnsteighalle des Hauptbahnhofes über den 
Westvorplatz des Bahnhofes (Europaplatz) nac h Westen bis zur Evenaristraße erstreckt, im 
Zuge der Kerngebietsfestsetzung die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Bau eines 
Hotels sowie eines Pavillions geschaffen. Bisher konnte auf dieser Grundlage jedoch nur der 
Teilbereich des Europaplatzes mit dem Bau der Verlängerung der Querbahnsteighalle und 
der Platzgestaltung realisiert werden. 
Mit dem Querbahnsteig (Bahngalerie) und dem Europaplatz wurde das westlich der Bahn-
trasse liegende Europaviertel direkt an den Haupt-
bahnhof als zentralen Verkehrsknotenpunkt der 
Stadt angebunden. Durch die einladende Gestaltung 
des Europaplatzes wurde so eine Platzqualität er-
zeugt, die für eine angenehme Aufenthaltsqualität 
sorgt (siehe nebenstehendes Foto, Abb. 2). Der Eu-
ropaplatz ist somit als Bahnhofsvorplatz zugleich 
westlicher Zugangspunkt über den Querbahnsteig 
zum Hauptbahnhof wie auch zentraler Platz des 
Europaviertels. Zugleich mündet hier auch die Fuß-
weg- und Radwegverbindung mit der das Quartier 
südlich der Rheinstraße über die geplante Brücke 
mit dem Bahnhof verbunden wird. 
An das Plangebiet grenzt weiterhin im Norden und Westen jeweils Wohnbebauung an. Im 
Süden fügen sich mehrgeschossige Büro- und Verwaltungsgebäude an, die in der Umset-
zung der vorgenannten städtebaulichen Zielvorstellungen auf der bauplanungsrechtlichen 
Grundlage des Bebauungsplanes W 15.2.3 entstanden. 
 
Abb. 3: räumliche Lage des Plangebietes innerhalb des Stadtkörpers 
Abb. 2: Europaplatz mit Bahngalerie; 
Foto: Stadtplanungsamt 
 (Quelle: www.darmstadt.de) 
Querbahnsteig 
Europaplatz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 5   
  
Das Plangebiet selbst ist bislang unbebaut. Eine Umsetzung der an dieser Stelle im rechts-
kräftigen Bebauungsplan W 15.2.2 festgesetzten städtebaulichen Planung, und hier im Sinne 
der Stadt vordergründig die Durchsetzung der ausgewiesenen Grünfläche und des Spielplat-
zes, konnte bislang wegen der vorherrschenden Grundstücksverhältnisse nicht realisiert 
werden, da die Stadt nicht vollständig im Besitz der dafür benötigten Grundstücksanteile war. 
Mit dem nunmehr sich eröffnenden Grundstückstausch zwischen der Stadt und dem eben-
falls im Plangebiet betroffenen Nachbarn kann sowohl die öffentliche Grünfläche als Über-
gang zur Wohnbebauung südlich des Traubenweges realisiert als auch die übrigen Flächen 
im Plangeltungsbereich einer adäquaten städtebaulichen Nutzung zugeführt werden. 
Mit dem Grundstückstausch erhält die Stadt die Verfügung über die Grundstücksanteile, die 
für die beabsichtigte Neuanlage der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes benötigt 
werden. Im Gegenzug gibt die Stadt einen flächenmäßig gleichen Anteil städtischen Grund-
stückes zum Europaplatz hin an den Vorhabenträger ab. Damit sind jetzt alle Voraussetzun-
gen aus der Sicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt geschaffen, die städtebaulichen Pla-
nungsabsichten gemäß dem ursprünglichen Rahmenkonzept umzusetzen: 
 Die Stadt erhält entlang der nördlichen Grenze des Europaplatzes ein zusammenhängen-
des Grundstück, das bis an die Evenaristraße reicht. Dieses neu zu bildende Grundstück 
kann als öffentliche Grünfläche angelegt werden. Hier soll ein Spielplatz für das Wohnge-
biet sowie eine fußläufige Durchwegung zwischen der Evenaristraße und dem Europa-
platz / Hauptbahnhof angelegt werden. 
 Der Grundstückstausch ermöglicht sodann für den Vorhabenträger auf dessen neu zu 
bildendem Grundstück anstelle einer 5-geschossigen Hotel- / Büronutzung und eines zum 
Europaplatz hin orientierten Pavillons (gemäß Festsetzungsgehalt rechtskräftiger Bebau-
ungsplan W 15.2.2) eine Wohn- und Bürohausbebauung, die städtebaulich gesehen den 
räumlichen Abschluss für das vorhandene Wohngebiet und die fehlende räumliche Kante 
des Europaplatzes bildet. 
 Die geplante Wohn- und Bürobebauung greift die vorhandenen städtebaulichen Raum-
kanten auf und fügt sich damit in das vorhandene städtebauliche Gesamtgefüge ein. 
 Mit dem Zustandekommen der Grundstücksneuor dnung wird es möglich, die bisher unbe-
baute und wenig ansehnliche städtebauliche Brachfläche einer sinnvollen Bebauung zu-
zuführen. Auf dem Areal soll eine Neubebauung umgesetzt werden, die dem Europaplatz 
eine neue und moderne Raumkante verleiht und diesen damit weiter aufwertet. Das Nut-
zungskonzept trägt dabei den innerstädtischen Nutzungsansprüchen Rechnung und bietet 
die notwendige Transparenz für fußläufige Verbindungachsen. 
Um die geplante Entwicklung umsetzen zu können, ist der für das Plangebiet noch gültige, 
rechtsverbindliche Bebauungsplan „W 15.2.2 – Westerweiterung Hauptbahnhof –“ den aktu-
ellen städtebaulichen Vorstellungen entsprechend zu ändern. Dies soll durch Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mithilfe des beschleunigten Verfahrens gemäß 
§ 13a BauGB erfolgen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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2. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich von Darmstadt im Europaviertel in unmittelbarer 
Nähe zum Hauptbahnhof und hat eine Größe von ca. 0,5 ha. 
 
Abb. 4: Geltungsbereich des Plangebietes 
Der Geltungsbereich umfasst die Parzellen der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 42, Nr. 
3/50 und 3/51 tlw.  
3. Rechtsgrundlagen 
 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 
des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) 
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
Querbahnsteig 
mit Bahngalerie Europaplatz 
Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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4. Anpassung an über geordnete Planungen 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan Südhessen (RPS) aus dem Jahr 2000 stellt den Bereich des Plangebiets 
als Siedlungsbereich (Bestand) dar. 
Damit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht so dem 
Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 5: Auszug aus Regionalplan Süd-
hessen 2000 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet 
als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Mit der Aus-
weisung eines Kerngebiets wird sowohl den Vor-
gaben des RPS 2000 als auch den Darstellungen 
des rechtswirksamen Flächennutzungsplans ent-
sprochen. 
 
 
 
 
 
 
Abb. 6:  Auszug aus Flächennutzungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 8   
  
Das geplante Bürogebäude und die Wohnungen sowie die planungsrechtliche Ausweisung 
eines entsprechenden Kerngebiets, sind mit den Zielen der Regional- und Landesplanung 
vereinbar. Durch die Umsetzung des Vorhabens auf einer im Innenbereich liegenden Fläche 
ergeben sich keine negativen raumbedeutsamen Auswirkungen. Der gewählte Standort ver-
fügt durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof über eine verkehrsgünstige Anbindung. 
Zudem wird durch die Neubebauung der Siedlungsfläche kein weiterer Landschaftsraum in 
Anspruch genommen und die innerstädtische Wohn- und Büronutzung gestärkt. 
 
4.3 Festsetzungen rechtswirksamer Bebauungsplan W 15.2.2 
Im rechtswirksamen Bebauungsplan ist neben einem ausgewiesenen Hotel im Westen des 
Kerngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche (Westvorplatz Hauptbahnhof) inklusive eines 
Pavillons festgesetzt. 
 
 
Abb. 7: Auszug aus dem rechtswi rksamen Bebauungsplan W 15.2.2 
Mit der Änderung des Bebauungsplans durch Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes wird nur ein Teilbereich im Westen des rechtskräftigen Plangeltungsberei-
ches der städtebaulichen Neuordnung unterzogen. Hierin sind folgende wesentlichen Modifi-
kationen vorgesehen: 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des geplanten Vorhabens zu 
schaffen, wird die Art der baulichen Nutzung (hier Kerngebiet) beibehalten mit der Maßgabe, 
dass auf die Festsetzung „Hotel“ und „Pavillon“ fortan verzichtet wird. 
Die Festsetzungen der Baugrenzen werden entsprechend der Vorhabenskonzeption modifi-
ziert – sie orientieren sich aber weiterhin an dem städtebaulichen Umfeld, indem sie Bau-
fluchten der Umgebung aufgreifen. Ergänzend wird das Maß der Nutzung über die Bruttoge-
Geltungsbereich vorhaben-
bezogener Bebauungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 9   
  
schossfläche baulicher Anlagen und Angaben zur Überbaubarkeit der Grundstücke konkreti-
siert. 
Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Ursprungsbebauungs-
plan „W 15.2.2“ in dem zuvor beschriebenen Umfang geändert und innerhalb des Geltungs-
bereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch diesen ersetzt. 
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegte Maß der baulichen Nutzung 
orientiert sich an einer positiv beschiedenen Bauvoranfrage, die bereits eine Bruttogeschoss-
fläche von BGF = 9200 m² beinhaltete. Gegenüber dem rechtswirksamen Bebauungsplan 
W 15.2.2 entspricht dies aus städtebaulicher Sicht einer vertretbaren Erhöhung. 
 
4.4 Planerische Rahmenbedingungen 
Für die Grundstücke im Plangeltungsbereich besteht neben einer positiv beschiedenen Bau-
voranfrage ein rechtswirksamer Bebauungsplan „W 15.2.2 – Westerweiterung Hauptbahn-
hof –“. Der vorliegende Bebauungsplan stellt eine Änderung der bauplanungsrechtlichen 
Situation dar und wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Bauge-
setzbuch (BauGB) aufgestellt. 
Die Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 15.2.2 durch Einleitung eines Auf-
stellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt auf Antrag des 
Vorhabenträgers, der die Entwicklung innerhalb des Plangeltungsbereiches in Abstimmung 
mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und entsprechend des vorgelegten Bebauungskon-
zeptes verfolgt. Durch Anwendung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Durch-
führungsvertrag und der darin beinhalteten Durchführungsverpflichtung verpflichtet sich der 
private Vorhabenträger der Stadt gegenüber, das Vorhaben innerhalb eines festgelegten 
Zeitraumes und nach den Maßgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzufüh-
ren (siehe auch Kapitel 11). 
Aus der Sicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der jetzt angestrebte Vollzug der Baulü-
ckenschließung durch Umsetzung der konkreten Planungsabsicht zum Neubau eines Wohn- 
und Bürogebäudes in dieser zentralen und gleichsam städtebaulich bedeutsamen Lage in 
unmittelbarer Nachbarschaft zum Europaplatz von gehobener städtebaulicher Bedeutung. 
Ferner hat die Stadt ein gesteigertes Interesse an der Umsetzung der öffentlichen Grünflä-
che als Zäsur und zugleich Übergangselement von den Kerngebietsnutzungen im Bereich 
des Europaviertels zu den gewachsenen Wohnstrukturen im Gebiet zwischen Traubenweg 
und Dornheimer Weg. Zugleich kann ein öffentlicher Spielplatz in die Grünfläche integriert 
werden, der dem angrenzenden Wohngebiet dient. Wegeverbindungen innerhalb der Grün-
fläche schaffen die notwendige Transparenz, fungieren verbindend zwischen den angren-
zenden Quartieren (Wohngebiet und Europaplatz mit Hauptbahnhof) und als Ort der Kom-
munikation. 
Da das Areal die Anwendungsvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a 
Abs. 1 BauGB erfüllt, soll dieses Verfahren zur Änderung des rechtswirksamen Bebauungs-
plans W 15.2.2 angewandt werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 10   
  
§ 13a Abs. 1 BauGB definiert Größenvorgaben, die für die Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschleunigte Verfahren anwendbar für Bebau-
ungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen (§ 13a 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in  der Summe eine zulässige Grundfläche von 
weniger als 20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesamte Geltungsbereichsgröße 
beträgt nur ca. 5.290 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls aufgrund der 
Flächengröße nicht notwendig. Es stehen keine weiteren Bebauungspläne in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorliegenden Bebauungsplan. 
Demnach sind zur Bewertung der Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB 
ausschließlich die zulässigen Grundflächen innerhalb des Geltungsbereichs heranzuziehen. 
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur möglich, 
sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und sofern keine An-
haltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebie-
te von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. 
Da diese Voraussetzungen vorliegen, kann § 13a BauGB angewendet werden. 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren - analog zum verein-
fachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und 
der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten. 
5. Planungskonzept 
Das konkrete Planungskonzept sieht im Süden des Geltungsbereiches eine bauliche Nut-
zung vor durch zwei Gebäudekörper: ein Wohn- und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage 
im Kellergeschoss. Im nördlichen, flächenmäßig kleineren Teilbereich ist die Neuanlage ei-
ner Grünanlage mit Spielplatz vorgesehen, die zugleich auch als fußläufiges Verbindungs-
element zwischen dem Wohngebiet im Bereic h der Evenaristraße und dem westlichen Euro-
paplatz dienen soll. 
Das bauliche Ensemble des Vorhabens besteht aus zwei Baukörpern mit unterschiedlicher 
Funktion, unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlicher Höhe und sieht insgesamt drei 
Vorhabenbereiche vor:  
 Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als bauli-
cher Abschluss des Europaplatzes. 
 Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an der 
Evenaristraße. 
 Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt und im 
Norden in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche ausläuft.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 11   
  
 
 
 
Abb. 8:  Entwurfskonzept ruby³ Architekten (Stand 29.11.2010) 
Bürogebäude 
Das Bürogebäude wird vom Europaplatz aus erschlossen und steht exakt in der Achse des 
Querbahnsteigs bzw. dem Westausgang des Hauptbahnhofs. Die Gebäudebreite des Quer-
bahnsteigs wird dabei aufgenommen. Der Bahnhofsvorplatz erhält durch das Bürogebäude 
seinen räumlichen Abschluss. 
Eine ebenerdig zum Platz liegende Nutzung auf der Südseite sowie auch der Haupteingang 
mit seiner zweigeschossigen Halle, tragen dem öffentlichen Platz und der Lage am Bahnhof 
Rechnung. 
Die Erschließung des Bürogebäudes erfolgt über eine großzügige Halle und bietet Zugang 
zu den individuell aufteilbaren Mieteinheiten von bis zu 800 m² pro Etage. 
Wohngebäude 
Das Wohngebäude ist dem bestehenden Wohnquartier zugewandt und wird von der Evena-
ristraße aus erschlossen. Die Südkante des Riegels nimmt die bestehende Gebäudeflucht 
der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf. Eine eineinhalbgeschossige Halle dient als 
großzügiges Entrèe und ist gleichzeitig Auftakt für den alle Geschosse behindertengerecht 
erschließenden Treppenraum.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 12   
  
Alle Wohnungen verfügen über einen Balkon, einen Kellerraum im UG und einen in der Tief-
garage zugewiesenen Stellplatz. Das Dachgeschoss (Penthouse) ist als Staffelgeschoss mit 
großen westseitigen Dachterrassen geplant. 
Tiefgarage 
Die zweigeschossige Tiefgarage sowie die ebenerdigen Außenparkplätze bieten ausrei-
chend Stellplätze für die Büro- wie auch für die Wohnnutzung.  
Um die Büroflächen wie auch die Erdgeschosswohnungen vor störenden  Einblicken und 
Belästigungen zu schützen wurde die Garage als Splitlevelgarage konzipiert, die sich  halb-
geschossig aus dem Straßen- bzw. Platzraum heraushebt. Die Einfahrtsituation mit der hal-
ben Rampenlänge, die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung zumindest der oberen 
Parkebene machen die Garage benutzerfreundlich. Der Niveauunterschied wird, wo gestalte-
risch und technisch kein Sockel gewünscht wird, mit Erdreich angeböscht, so dass die Gara-
ge zum Teil in die Grünfläche eingebunden ist. 
Öffentliche Grünfläche 
Durch die städtebauliche Anordnung der geplanten Gebäude entsteht im Norden eine zu-
sammenhängende Teilfläche, die als öffentliche Grünfläche ausgebildet wird. Durch die 
Grünfläche wird eine neue Verbindungsachse zwischen dem Wohngebiet an der Evena-
ristraße und dem Europaplatz / Hauptbahnhof geschaffen sowie eine Spielplatzfläche für das 
angrenzende Wohngebiet möglich. 
Die Intention zur Anordnung einer öffentlichen Grünfläche wurde bereits mit der Aufstellung 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes W 15.2.2 verfolgt. 
Öffentliche Verkehrsfläche mit Unterbauung 
Um im Westen eine räumliche Fassung des Westvorplatzes des Hauptbahnhofs zu erhalten, 
reichen die Baufenster der Baukörper unmittelbar an den öffentlichen Platz heran. Ein Teil 
des Platzes wird als „öffentliche Verkehrsf läche besonderer Zweckbestimmung“ dargestellt 
und aufgenommen, da die Tiefgarage im Osten um 5 m unter diesen Westvorplatz reicht, um 
die Platzverhältnisse optimal auszunutzen. 
6. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplanes 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
 
a) Kerngebiet (MK) (§ 7 BauNVO) 
Im Bebauungsplan wird ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Zwar sieht die Bau-
nutzungsverordnung hier insbesondere die Wohnnutzung innerhalb des Kerngebietes nicht 
regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise vor, sie eröffnet aber in Abs. 2 Nr. 7 die Möglich-
keit, „Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplanes“ zuzulassen. 
Wohnungen können daher auf Grund ausdrücklicher Festsetzung im Bebauungsplan im

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 13   
  
Kerngebiet für allgemein zulässig erklärt werden. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend für 
den Teilbereich A Gebrauch gemacht, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits im 
städtebaulichen Umfeld vorhandenen Nutzungen, die eindeutig der Gebietscharakteristik 
eines Kerngebietes entsprechen. 
Damit bleibt nicht unberücksichtigt, dass das Kerngebiet vorwiegend der Unterbringung von 
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der 
Kultur und in dieser Weise nicht auch dem Wohnen dient, wie etwa das Mischgebiet. Es wird 
vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnnutzung in einem Teilbereich des Kernge-
biets allgemein zulässig sein darf, jedoch in diesem Sinne nicht mit der Festsetzung kraft § 7 
BauNVO, sondern nur aufgrund gezielter Festset zung im Bebauungsplan, um somit letztlich 
den unterschiedlichen Situationen in den Quartieren angemessen Rechnung zu tragen.  
Dies entspricht in vollem Umfang dem ursprünglichen städtebaulichen Rahmenkonzept der 
Stadt, welches als Ziel die Urbanisierung und Schaffung eines „bewohnbaren Kerngebietes“ 
benennt und so abstellt auf die gewünschte Durchmischung der Quartiere mit Läden, Gast-
stätten, Ausstellungen, Bildungs- und Freizeitangeboten sowie Arbeits- und Wohnstätten hin 
zur Öffnung für die Bürger und breite Öffentlichkeit der Stadt. 
Nicht zuletzt sind die Voraussetzungen auf Wahrung gesunder Wohnverhältnisse für die 
konkrete Festsetzung der Wohnnutzung im Geltungsbereich des V+E-Planes vollumfänglich 
zu erfüllen. Um den Anforderungen des räumlichen Trennungsgrundsatzes zur Lärmkonflikt-
lösung angemessen zu begegnen, wurde die Zulässigkeit der Wohnnutzung aufgrund der 
Nähe zum Hauptbahnhof ausschließlich auf den Teilbereich A beschränkt. Um die Verträg-
lichkeit der in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen, insbesondere der Bahnnutzung, 
im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung zu untersuchen, wurde zusätzlich im Rahmen des 
Aufstellungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung vorgenommen, deren Ergebnis-
se in die Planung eingearbeitet wurden.  
Ferner ist innerhalb des Plangeltungsbereiches eine große, zusammenhängende Grünfläche 
geplant, die den Wohnumfeldcharakter des Gebietes unmittelbar unterstreicht. Außerdem 
wird für die geplante Wohnbebauung keine Insellage erzeugt, da das zusammenhängende 
Wohngebiet direkt an die Evenaristraße angrenzt. Dass die Nahversorgung auch fußläufig 
gesichert ist, spricht abschließend für diesen Standort. 
Aufgrund der gegebenen integrierten innerstädtischen Lage verfolgt der Bebauungsplan das 
Ziel, ein modernes Bürogebäude und attraktive Wohnformen anzusiedeln. Dafür wird im Sin-
ne des § 7 (2) Nr. 7 BauNVO die Wohnnutzung für den Teilbereich A als zulässig erklärt. 
 
b) Öffentliche Grünfläche mit Spielplatz 
Im Norden wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, um sowohl die fußläufige als auch 
optische Verbindungsachse zwischen dem Wohngebiet entlang der Evenaristraße und dem 
Westvorplatz des Hauptbahnhofes herzustellen. Zugleich wird in der öffentlichen Parkanlage 
die Möglichkeit eröffnet, einen Spielplatz zu realisieren, um für die angrenzende Wohnbevöl-
kerung ein bislang fehlendes Infrastrukturangebot zu schaffen. Ebenso ist die geplante fuß-
läufige Verbindungsachse im Planteil prinzipiell dargestellt. Die Lage der Fußwegeverbin-
dung hat die unterirdische Leitungstrasse zu berücksichtigen, um eine uneingeschränkte

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 14   
  
Zugänglichkeit der Versorgungsleitungen durch die Versorgungsunternehmen zu gewährleis-
ten und Wartungsarbeiten im Rahmen der Unterhalt ung langfristig zu sichern. Letztlich rele-
vant ist das Vorhandensein der Wegeverbindung als funktionales Verbindungselement, we-
niger die räumliche Lage. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Möglichkeiten der Planfestsetzung 
nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hier erfolgt im Sinne des § 18 BauNVO jeweils 
teilbereichsbezogen die Festsetzung der Gebäudehöhen als Obergrenzen. Für Teilbereich A 
wird die Gebäudehöhe zu 17,00 m, für Teilbereich B zu 23,00 m über dem Bezugspunkt als 
Obergrenze bestimmt. Als Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen gilt das Hö-
henmaß 126,50 müNN, das die vorzufindende Kanaldeckelhöhe (= Höhe der Verkehrsflä-
che) im Bereich der Einmündung Evenaristraße / Lise-Meitner-Straße wiedergibt. 
Überdies erfolgt die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der maximal zulässigen 
Bruttogeschossfläche (BGF) im Sinne der §§ 19 und 20 BauNVO. Unter Zugrundelegung der 
maßgeblichen Grundflächen der geplanten Gebäude und einer anzurechnenden, noch zu 
vermessenden Grundstücksfläche von ca. 3.590 m² ergibt sich rechnerisch eine GRZ von ca. 
0,52. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO lassen für Kerngebiete eine Grundflächenzahl von 
bis zu 1,0 zu, so dass das hier erreichte Maß der baulichen Nutzung noch deutlich unter den 
Höchstwerten der BauNVO liegt. Unter Berücksichtigung eines geringen Gestaltungsspiel-
raumes im Zuge der Vorhabensdurchführung wird die GRZ auf 0,6 festgesetzt. 
Die BGF wird auf einen Wert von maximal 9.200 m² begrenzt. Der Wert errechnet sich aus 
den zugrunde liegenden effektiven Nutzflächen über alle Geschosse der Vorhabensplanung. 
Geschoss- oder Grundflächenanteile von Nebenanlagen (wie z. B. Unterstände für Fahrräder 
oder Müllbehälter usw.) oder auch baulichen Anlagen zur Unterbringung technischer Bau- 
und Anlagenteile (wie z. B. die geforderte Einhausung technischer Anlagenteile auf dem 
Dach oder Umfassungen von Lüftungseinrichtungen usw.) gehen in die Berechnung der BGF 
nicht ein. Die festgesetzte Grünfläche, welche sich im Norden anschließt, wird wie im Planteil 
dargestellt nicht durch die Tiefgarage unterbaut. 
Ergänzend wird auch festgesetzt, dass die zulässige GRZ von 0,6 durch die Grundflächen 
von Stellplätzen und der Tiefgarage mit deren jeweiligen Zufahrten sowie Nebenanlagen bis 
zu einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,9 überschritten werden darf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 15   
  
Als weitere Maßgabe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird auch die zu-
lässige Zahl der Vollgeschosse, jeweils teil bereichsbezogen, begrenzt, um hierüber letztlich 
restriktiv auf die äußere Kubatur der Planv orhaben in Abstimmung mit dem städtebaulichen 
Umfeld einwirken zu können. So wird für den Teilbereich A eine fünfgeschossige Bebauung 
zugelassen, wobei das oberste Geschoss als Dachgeschoss (Nicht-Vollgeschoss) auszu-
bauen ist. Um aus städtebaulichen Gründen nicht den Eindruck der Fünfgeschossigkeit ent-
stehen zu lassen wird zudem bestimmt, dass im Teilbereich A das Dachgeschoss als Staf-
felgeschoss ausgehend von der westlichen Baugrenze auf der gesamten Länge um 4 m zu-
rückversetzt werden muss, damit die Gebäudehöhe im Straßenbild weniger stark in Erschei-
nung tritt. Der Wert von 4 m für den Abstand zwischen der Verlängerung der Fassadenflucht 
und dem Beginn des Staffelgeschosses kann ausnahmsweise durch den Dachvorsprung der 
Bedachung des Staffelgeschosses auf einen Wert von 3 m unterschritten werden. Mit dem 
Hervorziehen des Dachüberstandes auf dem Staffelgeschoss soll eine gewisse Schutzfunk-
tion des darunter liegenden Wohnraumes erzeugt werden (Beschattung, Schutz vor Schlag-
regen usw.). 
 
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
In der Planzeichnung werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von 
Baugrenzen definiert. Diese orientieren sich am städtebaulichen Umfeld und sind daher eng 
an der bestehenden Bebauungsstruktur angelehnt. Im Westen und Süden ist entsprechend 
der Planzeichnung ausnahmsweise eine Überschr eitung der im Planteil dargestellten Bau-
grenzen innerhalb des umgrenzten Bereichs im Sinne des § 23 Abs.3 BauNVO zulässig, um 
untergeordnete Bauteile, wie z. B. Vorbauten, Erker, Balkone usw. zuzulassen, ohne die 
städtebaulichen Baufluchten im gesamten Bereich überschreiten zu müssen. Dies erfolgt vor 
dem Hintergrund, dass eine geringfügige Überschreitung des Baufensters, in diesem Falle 
um max. 2,50 m, städtebaulich unbedenklich ist. Um jedoch eine Überschreitung auf der ge-
samten Länge zu unterbinden, wird festgesetzt, dass eine Überschreitung lediglich auf 50 % 
der Fassadenlänge zulässig ist. Um auch bei einer Überschreitung eine Auflockerung der 
Fassade zu erzielen, dürfen Überschreitungen in Form von Einzelbauteilen nicht länger als 
3 m sein. Im Umkehrschluss ist eine Über schreitung der Baugrenzen in den restlichen Teil-
bereichen vor allem in Richtung des Westvorplatzes ausgeschlossen. 
Die offene Bauweise mit Baukörperlängen bis zu  50 m mit seitlichem Grenzabstand ermög-
licht eine kompakte innerstädtische Bauweise, di e sich am Umfeld orientiert und einen Über-
gang von der Reihenhausbebauung im Westen und der Bürobebauung im Süden erzielt. 
Zugleich können durch die kompakte Bauweise Freiflächenareale geschaffen werden, die 
zur Durchgrünung des Quartiers beitragen.  
Um die Durchgrünung nicht durch Stellplätze und Nebenanlagen zu beeinträchtigen, werden 
diese überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen untergebracht. Wegen 
der internen Bewirtschaftung und um eine bestmögliche Ausnutzung der Fläche gewährleis-
ten zu können, wird die Tiefgarage um 5,0 m nach Osten in den Bereich unterhalb des 
Westvorplatzes verlängert und die öffentliche Fläche des Europaplatzes in diesem Teil un-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 16   
  
terbaut. Der Verzug in Richtung Osten ergibt sich aus der Anordnung der Stellplätze und 
seiner internen verkehrlichen Erschließung. 
Zur weitgehend natürlichen Durchlüftung und Belichtung der Tiefgarage sowie auch um die 
Erdgeschossnutzungen vor störenden Einblicken zu schützen, wird die Garage im Splitlevel 
hergestellt (siehe dazu den im Planteil des Vorhaben- und Erschließungsplans dargestellten 
Gebäudeschnitt). Damit ragen Teile der Tiefgarage über die natürlich anstehende Gelände-
oberkante hinaus. 
Zufahrten können auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden, da 
sie für die Erschließung der Tiefgarage erforderlich sind. 
 
6.4 Sonstige bauplanungsrechtliche Festsetzungen 
Zur Sicherstellung der Begrünung werden Festsetzungen getroffen, die vorsehen, dass nicht 
baulich genutzte Grundstücksteile des neuen Grundstücks mit der Wohn- und Bürobebauung 
als Garten- und Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten sind. Zugleich sind die 
Dachflächen der Tiefgarage, die nicht für notwendige bauliche Anlagen oder als Feuerwehr-
zufahrt und Aufstellfläche in Anspruch genommen werden, zu begrünen. 
Um einen harmonischen Übergang von der Büro- und Wohnbebauung in Richtung Norden 
zu erzielen, sind Grundstückseinfriedungen dort nur innerhalb der einander zugewandten 
Gebäudeinnenecken zulässig. Zu allen anderen Grundstücksseiten ist eine Einfriedung im 
Sine der HBO (Hessische Bauordnung) zulässig. 
 
6.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
Um den Versiegelungsgrad zu verringern und einen Beitrag für das Kleinklima zu leisten, 
sind die oberirdischen Stellplätze in wasserdurchlässigen Materialien herzustellen und nicht 
überbaubare Grundstücksflächen und Grundstücksfreiflächen zu begrünen. 
Als zulässige Dachform wird ausschließlich Flachdach zugelassen. 
7. Berücksichtigung besonderer Belange 
 
7.1 Verkehr 
Durch die geplanten Vorhaben ist nicht mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, die die vor-
handene Verkehrsinfrastruktur in Ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Daher besteht im 
vorliegenden Fall auch kein Bedarf, die Verkehrsinfrastruktur zu ändern oder zu ergänzen. 
Zusätzliche öffentliche Verkehrswege sind daher nicht vorgesehen. 
Die nach Satzung notwendigen Stellplätze werden in einer zweigeschossigen Tiefgarage 
untergebracht. Außerdem entstehen ebenerdige Außenstellplätze.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 17   
  
7.2 Schall 
Auf der Grundlage der vorgelegten Planungskonzeption wurde zum Entwurf des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Schalltech-
nische Untersuchung Bebauungsplan W 15.2.2.1, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bericht Nr. 
10-2209, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt den 10.12.2010). Der Gutach-
ter hat anhand des Vorhabenplanes, der das Wohngebäude im Westen und das Bürogebäu-
de aus Gründen des Lärmschutzes im Osten zwischen der Bahntrasse und dem geplanten 
Wohngebäude angeordnet vorsieht, sowie der aktuellen Zugzahlen im Bereich des Haupt-
bahnhofs Darmstadt untersucht, ob störende Lärmimmissionen auf das Planvorhaben ein-
wirken. 
Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung war somit die gutachterliche Prognose und 
Beurteilung der Schienenverkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet nach DIN 18005 /1/. 
Es sollte ferner untersucht werden, ob und ggf. welche Lärmpegelbereiche an den geplanten 
Gebäuden im Sinne der DIN 4109 /4/ als Grundlage für den objektbezogenen Schallschutz-
nachweis gegen Außenlärm anzugeben wären und die mögliche Erfordernis schalldämmen-
der Lüftungseinrichtungen angegeben werden. 
In der Zusammenfassung kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis: 
Am geplanten Bürogebäude sowie an der nördlich gelegenen Grünanlage mit Spielplatz sind 
die jeweiligen Anforderungen der DIN 18005 /1/ an den Schallimmissionsschutz ohne zu-
sätzliche Maßnahmen eingehalten. 
Am geplanten Wohngebäude ist der Tag-Orientierungswert nach DIN 18005 /1/ für Kernge-
biete eingehalten. Der Nacht-Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für Kerngebiete kann da-
gegen an der Ostfassade um weniger als 3 dB(A) überschritten werden, an der Nordfassade 
um weniger als 2 dB(A). 
Zur Konfliktbewältigung der auf das geplante Wohngebäude im Nachtzeitraum einwirkenden, 
zu Orientierungswertüberschreitungen führenden Schienenverkehrsgeräuschen wurde nach 
Prüfung verschiedener Schallschutzkonzepte der Schutz der Aufenthaltsräume durch passi-
ve Maßnahmen vom Gutachter als geeignet erachtet und folgende Lärmpegelbereiche fest-
gelegt: 
- Lärmpegelbereiche: 
Gemäß Spalte 6 in Anlage 1 im Anhang liegen die Gebäude im Plangebiet in den Lärm-
pegelbereichen I bis IV. Auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche kann im Rahmen der 
Ausführungsplanung der Gebäude die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume bemessen werden. 
- Schalldämmende Lüftungseinrichtungen: 
Jene Fassaden und Geschosse, wo gemäß VDI 2719 /5/ bei Außengeräuschpegeln von 
nachts mehr als 50 dB(A) in Schlafräumen und Kinderzimmern dem Grunde nach schall-
dämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind, sind in Spalte 7 von Anlage 1 im An-
hang des Gutachtens mit "ja" gekennzeichnet. 
Ein Lüftungsgerät ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum ein weiteres Fenster an ei-
ner Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 dB(A) besitzt. Auf dezentrale

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 18   
  
schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer 
zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schall-
gedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
 
7.3 Boden 
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegen derzeit keine Erkenntnisse über Altlasten im Plan-
gebiet vor. Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Ge-
ologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorhan-
densein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen 
und / oder Grundwasserschäden. 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auf-
fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf 
das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (Dez. 
IV/Da 41.5) zu informieren. 
 
7.4 Baugrund und Grundwasser 
Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde eine objektbezogene Baugrunduntersuchung durchge-
führt (Gutachten GA 10171A_01, Geotechnik Gündling GmbH, Darmstadt, Dezember 2010). 
BAUGRUND 
In nachfolgender Tabelle sind die ermittelten mittleren Bodenkenngrößen (im Sinne charak-
teristischer Kenngrößen) aufgezeigt. Schichtabweichungen zwischen den Erkundungsstellen 
können naturgemäß auftreten und sind bei Erkennen angemessen zu berücksichtigen. Die 
erkundeten Böden wurden nach DIN 18 300 VOB/C und DIN 18 301:2006-10 in Bodenklas-
sen (BKL) eingestuft.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 19   
  
 
Aus Erkundungen im Umfeld, sind Stein- und Gerölleinschlüsse (BKL 4 bis BKL 6 bzw. BN1 
bis BN2, BS 1 bis BS 4) in den Schichten 1 und 2 nicht gänzlich auszuschließen, jedoch auf-
grund der Tatsache, dass die hier ausgeführten Bohrungen bis in die geplante Aushubtiefen 
keinerlei Hinweis darauf ergaben, als unwahrscheinlich anzusehen. 
Es muss erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass die Auffüllungen hinsichtlich 
ihrer Beschaffenheit und ihrer Verdichtung heterogen zusammengesetzt sind. Grobstückiger 
Bauschutt (Blöcke) oder Bauwerkreste wurden nicht angetroffen. Erfahrungsgemäß kann 
deren Vorhandensein jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 
 
GRUNDWASSER 
Das Untersuchungsgebiet befindet sich außerhalb von Trinkwasser- und Heilquellenschutz-
gebieten. 
Im Oktober 2009 (letzte Aktualisierung des Grundwasserhöhengleichenplans) wurden an-
hand der hydrologischen Karten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie 
(HLUG), Wiesbaden für das Untersuchungsgebiet Grundwasserstände zwischen etwa NN+ 
109 m und NN+ 110 m (entsprechend einem Flurabstand von mehr als 16 m) ermittelt. Mit 
einem Grundwassergefälle etwa in Richtung Süd-Westen ist zu rechnen. 
Nach den Plänen der Grundwasserhöhengleichen für den Monat April der Jahre 2001, 1988 
und 1957, in dem jeweils besonders hohe Grundwasserstände gemessen wurden, lagen die 
Grundwasserstände im Untersuchungsgebiet in jedem Fall unter der NN+ 115 m – Gleichen-
linie (d.h. ebenfalls große Flurabstände von mehr als 10 m). 
Bemessungswasserstände: 
In Anbetracht prognostizierter zunehmend extrem erer Wetterverhältnisse und ihrer mögli-
chen Auswirkungen auf die Grundwasserstände sowie im Hinblick auf mögliche anthropoge-
ne Beeinflussungen der Wasserstände durch Infiltration und/oder Abschaltung möglicherwei-
se umliegender Entnahmebrunnen sind zeitweise auch höhere Grundwasserstände, als die 
bislang gemessenen, grundsätzlich nicht auszuschließen. Für das Bauvorhaben wird daher 
vorsorglich ein Bemessungswasserstand für den Endzustand von NN+ 117 m empfohlen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 20   
  
Hinweis: In Bezug auf die Bemessungswasserstände für Bauwerksabdichtungen konstruier-
ten Grundwassergleichen ist für das etwas südlich des Kartenrandes gelegene Untersu-
chungsgebiet ein Wasserstand zwischen etwa NN+ 116 m und NN+ 117 m abzulesen, was 
die vorgenannte Empfehlung zum Bemessungswasserstand insofern bestätigt. Bei einer 
mittleren Geländehöhe von rd. NN+ 126,4 m ist somit, auch in Bezug auf den vorgenannten 
Bemessungswasserstand, ein Flurabstand von über 9 m zu erwarten. Damit ist mit dem vor-
gesehenen Eingriff von bis zu rd. 7 m unter die Geländeoberfläche weder im Bau- noch im 
Endzustand mit einer Beeinflussung durch freies Grundwasser zu rechnen. 
Aufgrund der angetroffenen Baugrundverhältnisse ist temporäres Schicht- bzw. aufstauen-
des Sickerwasser, insbesondere bei möglichen zwischengeschalteten Schlufflagen über die 
gesamte Bauwerkstiefe, jedoch nicht auszuschließen. Auch Erdfeuchte und kapillar aufstei-
gendes Wasser ist baupraktisch zu beachten. 
Der Geltungsbereich liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hes-
sisches Ried“. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen 
möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplanes zu be-
achten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im 
Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 21/1999 S.1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 
2006, StAnz. 31/2006 S. 1704). 
 
VERSICKERUNGSFÄHIGKEIT DES BAUGRUNDES (SCHICHT 2) 
Das Bodengutachten geht von einer Versickerung unterhalb der planmäßigen Gründungs-
ebenen in die Böden der Schicht 2 aus, für die ein Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von kf = 
3*10-5 m/s ermittelt wurde. Für die Bemessung einer Versickerungsanlage gemäß DWA-A 
138 (Unterlage U12) wird für die Böden ein Bemessungs-kf-Wert von maximal kf = 1*10-5 
m/s angesetzt.  
Im Ergebnis der objektbezogenen Baugrunduntersuchung ist festzustellen, dass der anste-
hende Boden im Plangebiet nur bedingt versickerungsfähig und daher für die Anlage von 
Versickerungsanlagen entsprechend ungeeignet ist. In diesem Sinne sollte die Rückhaltung 
von Niederschlagswasser ersatzweise durch Anlage von Gründächern gewährleistet werden. 
 
7.5 Umweltschützende Belange 
Obwohl für das vorliegende Verfahren keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erfor-
derlich sind, ist den umweltschützenden Belangen Rechnung zu tragen.  
Durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans sind keine Eingriffe geplant, die weit 
über den bisherigen Festsetzungsgehalt des rechtswirksamen Bebauungsplans hinausge-
hen.  
Im Teilbereich des bestehenden Bebauungsplanes entsprechen diese weitgehend den ge-
planten überbaubaren Flächen. Durch die Unterbauung der Gebäude durch die Tiefgarage 
kann der Anteil der oberirdischen Versiegelungsflächen verringert und die Durchgrünung des 
Areals gleichsam erhöht werden. So verbessert sich das lokale Kleinklima.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 21   
  
Somit stellt sich der Umfang des Eingriffs verglichen mit einer Neuausweisung von Bauflä-
chen am Stadtrand positiver dar, da die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Erschlie-
ßungsstraßen bereits vorhanden sind. Um dennoch Kompensationsmaßnahmen einzustel-
len, wird die nördlich angrenzende Fläche und die die Baukörper umgebende Fläche als 
Grünfläche gestaltet und intensiv begrünt. 
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des 
Bebauungsplangebiets nicht zu erwarten. Die Risiken für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen 
sind aufgrund der Vorbelastungen des Standortes durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 
gering und daher zu vernachlässigen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Grund-
wasser und Klima stellen kein erhebliches Risiko dar. Auswirkungen auf das Ortsbild sind 
gering, da die Bebauung in den bestehenden Siedlungskörper integriert wird. 
 
7.6 Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu 
berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen 
einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Un-
fällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so-
weit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSch-
V, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nord-
westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,6 km an der 
Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Se-
veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der 
Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 22   
  
8. Erschließung 
Das Plangebiet verfügt über eine verkehrsgünstige Lage und eine gute Einbindung in das 
bestehende Straßennetz. Zusätzliche Verkehre, die durch das Vorhaben entstehen, können 
ohne die Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur zu beeinträchtigen, aufgenommen 
werden. 
 
8.1 Versorgung 
Die Trinkwasserversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Wasserversor-
gung gesichert. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr. 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Erweiterung des 
bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen entsprechend dem 
Leistungsbedarf der zukünftigen Abnehmer angepasst werden. 
Wie im Einzelnen die Versorgung mit Trinkwasser, elektrischem Strom und Gas über die 
Leitungen der Versorger sichergestellt werden, ist vom Vorhabenträger im Rahmen der kon-
kreten Vorhabenzulassung zu klären. 
 
8.2 Entsorgung 
Das Plangebiet kann an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen und im Mischsystem 
entwässert werden. In der Bratustraße kommt aus Süden ein Mischwasserkanal DN 500 bis 
in Höhe der Straße „Europaplatz“. Dort verzweigt sich der Strang einmal nach Osten weiter 
in der Straße „Europaplatz“, ein weiterer Abzweig geht geradlinig in der Dimension DN 700 in 
das Plangebiet und durchkreuzt dort das geplante Baufenster des Teilbereichs B (s. Abb. 9). 
Im Übergangsbereich des geplanten Kerngebietes zur öffentlichen Grünfläche verzweigt der 
Kanalstrang dann nochmals nach Westen zur Evenaristraße und nach Osten in Richtung des 
Europaplatzes. 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist zugleich auch eine Verlegung des Leitungsab-
schnittes erforderlich, der das Plangebiet geradlinig von Süden nach Norden durchquert, da 
hierdurch die Umsetzung von dann zulässigen B auvorhaben negiert würde. In diesem Sinne 
ist vorgesehen, den Leitungsstrang von Süden kommend vor Erreichen des Baufeldes nach 
Osten hin um das Baufeld im Teilbereich B herum zu legen, um dann letztlich im Norden 
wieder an die bestehende Leitung anschließen zu können.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 23   
  
 
 
Abb. 9:  geplante Verlegung des Mischwasserkanals 
9. Bodenordnung 
Eine Grundstücksneuordnung zwischen dem Investor und der Stadt erfolgt parallel zum Be-
bauungsplanverfahren. 
 
10. Städtebauliche Kennwerte 
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 5.290 m² 
Kerngebiet ca. 3.590 m² 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 260 m² 
Öffentliche Grünfläche ca. 1.440 m²

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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11. Durchführungsvertrag 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungs-
vertrag über die Planungs- und Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ab. Der 
Vorhabenträger übernimmt sämtliche Planungskosten oder sonstige Aufwendungen, die der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für den vorliegenden Bebauungsplan entstehen.  
Der Geltungsbereich des Durchführungsvertrages deckt sich räumlich nicht mit dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan. Der Durchführungsvertrag inkl. seiner Durchführungsver-
pflichtung bezieht sich auf das Grundstück südlich der öffentlichen Grünfläche, welche nicht 
Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. 
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger neben der Kostenübernahme 
für Planung und Realisierung des Vorhabens innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur 
Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Kampfmittelräumung, etc.) sowie der 
Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen, wie unter II. im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
festgesetzt.  
InfraPro 
Heppenheim, 01.11.2010 
Zuletzt geändert am 17.05.2011 
 
Michaela Maack, Dipl. Ing. Stadtplanung 
Dirk Helfrich, Dipl.-Ing., Beratender Ingenieur IKH 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 5

16457 Zeichen

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT

für die Flurstücke in der Gemarkun

PLANZEICHNUNG

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I --o —_ 64 2
> _ I
T6Ga ‚Straße
16a
18 ° j 3
Ro E 66 I6
nn NUTZUNGSSCHABLONE
S Art der baulichen Nutzung |  Bau- Maß der baulichen Nutzung Dachform
1 S 3 3 (89 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) weise (89 Abs, 1 Nr. 1 BauGB) Dachneigung
153 J < = (89 Abs. 1Nr.2 |Zahl der Voll- |Gebäude-| GRZ BGF
\ on BauCß) | geschosse | höhe [m]
N ' N 3 Kerngebiet
N) o erngebie
= \ © 3 A \MK .7Baunvo) Iv+D | 17,00
Q N n £ x biet o 0,6 | 9.200 | Flachdach
S, N erngebie
® \ 3 BER B [MK (87 Baunvo) vi | 23,00
N \ 35 L—
\ N) N \ A, 1) gemessen in Meter über Bezugshöhe 126,50 müNN
N N \) RN H PN
l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 6. Öffentliche Grünfläche
Aufgrund der $$ 9 und 12 BauGB i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbin- U ER ENDETE Eee 16) 6.1. Öffentliche Grünfläche
dung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläch ren
132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) G erbau nn in ek Stlachen werden dure I m
werden festgesetzt: augrenzen festgesetzt. 6.1.1 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist
ein Spielplatz zulässig. 7
4 Art der baulichen Nut Eine Überschreitung der Baugrenzen i. S. d. 8 23 (3)
j rt. der baulichen Nutzung BauNVO ist ausschließlich innerhalb der durch Planeintrag mn ı m mm 6.1.2 Fußläufige Wegeverbindung (prinzipieller Verlauf)
gekennzeichneten Flächen im Westen und Süden des M i ünfla ief ei
Teilbereiche A und B j R Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist eine <ooooo>
. . an Teilbereiches A zulässig und nur auf max. 50 % der fußläufige WVegeverbindung zwischen der
1.1 Als Art der baulichen Nutzung wird „Kerngebiet” (MK) Fassadenlänge, jedoch nur auf einer max. Länge eines Evenaristraße und dem Europaplatz zulässig.
gemäß $ 7 Baunvo festgesetzt. . Einzelbauteils von 3 m. Das zulässige Tiefenmaß der
12 Wohnnutzung m Sinne des 72) Nr. 7 BauNVO ist Überschreitung ergibt sich aus dem Planeintrag.
ausschließlich im Teilbereich A zulässig. (A) ®) Die Überschreitung ist ausschließlich durch untergeordnete
1.3 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Bauteile, wie z. B. Vorbauten, Erker, Balkone usw. zulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor-
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 7.1 Lärmpegelbereiche
Do EEG NEID P EB an Tagen Se plätze Serien Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen innerhalb
. rl: \ der im Plan gekennzeichneten Flächen sind die Außenbauteile entsprechend den An-
2. Maß der baulichen Nutzung 4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen: . " .
. an . . . nm; forderungen der in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Lärmpegelbereiche ge-
Garagen sind ausschließlich als Tiefgarage innerhalb der im ı [) mäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom
2.1. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Zahl der Vollgeschosse, die Planteil umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung „TGa“ zulässig. ı TGa 1 N ber 1989 bild Die erforderlichen Sch 1 Maße sind in Abhänai
Gebäudehöhe, die Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Bruttogeschossfläche (BGF); Die festgesetzte Umgrenzung für die Tiefgarage kann, mit Aus- m. kotuon der umnuun ar nd Reumaröhe an IN a10s hei
die jeweils maximal zulässigen Werte zum Maß der baulichen Nutzung werden durch nahme entlang der östlichen, dem Europaplatz zugewandten 9 9 9 "
die teilbereichsspezifischen Angaben in der Nutzungsschablone als Obergrenze fest- Bauwerksseite, durch technische Bauteile (wie z. B. Lüftungs- Wohnen
gesetzt. schächte 2) geringfügig este eb Kerer Geschoss Lärmpegelbereich
2.2 Im Teilbereich A ist das fünfte Geschoss als Dachgeschoss / Staffelgeschoss auszu- Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der Tiefgarage und der im ı ı Fassade
bilden (Festsetzung IV+D gemäß Eintrag Nutzungsschablone). Das Staffelgeschoss Planteil umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung „St“ zulässig. n St 1 West alle |
ist ausgehend von der westlichen Baugrenze auf der gesamten Länge um 4 m zurück DOC Nord alle Il
zu versetzen; eine Reduzierung dieses Abstandsmaßes auf 3 m zur Ausbildung des \ Ost EG - 3.06 Il
Dachüberstandes ist zulässig. 5. Verkehrsflächen Em "
2.3 Als Bezugshöhe für die Festsetzung der Gebäudehöhe gilt 126,50 müNN. R . \ u
Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen oder Bauteile, wie z. B. = Suclulsne SU nel euren Büro
. . . . hier: geplanter Gehweg = -
Antennen, Schornsteine, Anlagen zur Energiegewinnung, Abluftanlagen sowie Ober- Fassade | Geschoss Lärmpegelbereich
lichter (z. B. Glaskuppeln) um bis zu 4,00 m überschritten werden. 52 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmun West alle |
. Wi I u ,
Technische Anlagen oder Bauteile sind zusammenhängend einzuhausen und min- hier: Öffentliche Verkehrsfläche Westvon ae hau tbahnhof Nord alle Il
destens um 5,00 von den Fassadenaußenseiten zurück zu versetzen. j (Europaplatz) j 5 Ost EG -5.0G Il
2.4 Die Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahr- _ 5.06 II
ten, den Nebenanlagen im Sinne des $ 14 BauNVO (insbesondere Hof-, Wege- und 5.3 Einfahrtbereich Tiefgarage Süd alle I

sonstige private Verkehrsflächen) sowie baulichen Anlagen wie der Tiefgarage, bis zu
einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,9 überschritten werden.

4___\ı

Von dieser Festsetzung kann gemäß 8 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbe-
reiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Au-

Renbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden.

8.1

8.2

8.3

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.1

1.2

2.1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1
"Am Europaplatz"

für das Gebiet zwischen den Südgrenzen der Grundstücke Traubenweg 82-92,
dem Europaplatz, der Lise-Meitner-Straße und der Evenaristraße

d 3/51 tiw.

Bei der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern, die zum Lüften geeignete Fenster
ausschließlich an der Nord-, Ost- oder Südfassade des geplanten \ohngebäudes be-
sitzen, sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen (gilt für alle Geschos-
se an den genannten Fassaden). Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann
verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet
sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleis-
tet ist.

Von dieser Festsetzung kann gemäß 8 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die zum Lüften geeigneten Fenster
von Schlaf- und Kinderzimmern im Einzelfall mit Beurteilungspegeln des Schienenver-
kehrslärms von nachts weniger als 50 dB(A) beaufschlagt sind.

Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

u.
oh
2.

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und Abgrenzung
des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zu belastende Flächen

Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

Aufgrund des $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom
29.07.2009 (BGBl. | S. 2542) in Verbindung mit 8 6 Abs. 2 Hessischen Ausführungs-
gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBlI.l, S. 629) in
Verbindung mit $ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der
Landschaftsplanung festgesetzt:

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Die nicht baulich genutzten Grundstücksteile sind als Garten- und Grünflächen her-
zustellen und dauerhaft zu unterhalten.

Die nicht durch bauliche Anlagen der aufgehenden Gebäude bzw. für notwendige
Nebenanlagen, wie Feuerwehraufstellflächen etc. in Anspruch genommenen Dach-
flächen der Tiefgarage sind extensiv oder intensiv zu begrünen. Bei Pflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Die Erhaltung vorhandener Ge-
hölze kommt der Neuanpflanzung gleich.

Innerhalb der Teilbereiche A und B sind auf Flächen mit Bodenanschluss insgesamt
mindestens 3 einheimische, standortgerechte Bäume der Wuchsklasse II (mittelgroße
Bäume < 20 m Höhe), Qualität HSt oder Heister, STU 18-20 zu pflanzen und dauer-
haft zu erhalten.

Der Spielplatz auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist mit einheimischen,
standortgerechten Arten zu bepflanzen und dabei so zu gliedern, dass besonnte und
beschattete Spielflächen entstehen. Die Pflanzung giftiger Arten ist unzulässig.
Pflanzhinweise:

Strauchgehölzarten sind vorwiegend gruppenweise (3-5 Individuen) zu pflanzen. Die
Pflanzdichte beträgt bei Hochstraucharten 1 SY/2m?, bei Niederstraucharten 1 St/m.
Die Pflanzung sollte als Frühjahrspflanzung erfolgen.

Die Pergola über der Tiefgarageneinfahrt ist mit standortgerechten Kletterpflanzen
vollständig zu begrünen.

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund des $ 81 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung {HBO) i. d. F. vom
18.06.2002 (GVBl. | S. 274) in Verbindung mit 89 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Einfriedungen (Mauern, Zäune, Hecken etc.)

Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Grünfläche im Norden sind nur innerhalb
der einander zugewandten Gebäudeinnenecken zulässig.
Die Tiefgarageneinfahrt ist mit einer Pergola einzufassen.

Gestaltung von Stellplätzen

Oberirdische Stellplätze sind in wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.

Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie-
derschlagswasser

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010
(GVBI. | S. 548) i. V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zister-
nen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf
den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25
/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll
als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

Hinweise

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt
für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmal-
schutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen,
ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Gebäudebestand

Schutz von Versorgungsleitungen

Vor Ausführung von Bauvorhaben oder Pflanzarbeiten im Nahbereich öffentlicher
Verkehrsflächen haben sich der Bauherr oder dessen Beauftragte über die genaue
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Versorgungsunternehmen zu infor-
mieren, um Beschädigungen am Kabel- und Leitungsbestand zu vermeiden.
Erforderliche Sicherheitsabstände zu bestehenden Leitungen bei Baumpflanzungen
sind zu beachten. Bei Unterschreitung eines Abstandes von 2,50 m zu bestehenden
Versorgungsleitungen sind bei Neupflanzung von Bäumen geeignete Schutzmaß-
nahmen nach geltender technischer Norm zu treffen. Bei Neuverlegung von Versor-
gungsleitungen durch Versorgungsunternehmen im Bereich bestehender Bäume sind
die erforderlichen Schutzmaßnahmen von den Versorgungsträgern durchzuführen.
Telekommunikationsleitungen: Im Umfeld des Planbereichs befinden sich hochwerti-
ge Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG. Bei Aufgrabungen ist
darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist daher er-
forderlich, dass sich die Bauausführenden über die vorhandenen Anlagen bei der TI
NL Mitte, PTI 12, Eschollbrückerstr. 12, 64307 Darmstadt über die Lage informieren,
und die Kabelschutzanweisung beachten.

Grundwasserbewirtschaftung

Der Geltungsbereich liegt im Einflussbereich des „Grundwasserbewirtschaftungspla-
nes Hessisches Ried“. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasser-
aufspiegelungen möglich.

Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplanes zu beach-
ten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 21/1999 S.1659, mit Ergänzung vom 17.
Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704).

Geplante Grundstücksgrenze (Bestand nach Umlegung)

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.04.2011 (BGBl. | S. 619)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (Planz\/) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) vom 15.01.2011 (GVBl. IS. 46)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
| S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. | S. 233)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | S. 119)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 20.12.2010
(GVBI. | S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. | S. 305), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBi. | S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. | S. 72)

Planvermerke

Beschleunigtes Verfahren nach 8 13 a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 8 2 (1) und nach 8 13a BauGB im

„Darmstädter Echo“ am 21.02.2011.
Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 21.02.2011.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich

01.04.2011.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

Gemäß 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit

Schreiben vom 16.02.2011.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem
zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. 8 10 (1) BauGB von der

Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.

Ausgefertigt:

Darmstadt, den__.

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. & 10 (3) BauGB und

der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung gem.
& 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschafts-

stadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeitvom __.
einschließlich __.

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses Bebauungsplansam __.

Darmstadt, den__.

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Vorhabenbezogener Bebauungsplan

W 18.2.2.1
Am Europaplatz

“ I 4

fi
| Hof Ge

Übersichtsplan 1 : 5000

Maßstab: 1

Datum:

DIPL.-ING. (TH) DIRK HELFRICH

BERATENDER INGENIEUR ‚
Proj.- Nr.:

AM ERBACHWIESENWEG 4

6161.6 HEPPENHEIM

Fon: 06252 - 689090
Fax: 06252 - 689091

INFRAPRO

PLANUNGS- UND INGENIEURBÜRO FÜR

MAIL: MAIL@INFRAPRO.DE
WEB: WWW. INFRAPRO.DE

INFRASTRUKTURELLE PROJEKTLÖSUNGEN

Verfahrensstand: Satzungsentwurf

im Mai 2011

30.01P

bis

Beratungsverlauf (4)

TOP 293
TOP 28
TOP 19
TOP 24

Orte (14)

  • Pallaswiesenstraße 172
  • Bessunger Straße 125
  • Evenaristraße
  • Lise-Meitner-Straße
  • Rheinstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Bratustraße
  • Eschollbrücker Straße 12
  • Pommernstraße 13
  • Wilhelminenstraße 1
  • Europaplatz 6
  • Traubenweg 82
  • Dornheimer Weg 24
  • Auf der Ludwigshöhe 204

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0227
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.05.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00