V/0001/2015
Verfahren bei Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken an den jeweiligen Erbbauberechtigten
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Beschlussvorlage
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V/0001/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Verfahren bei Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken an den jeweiligen Erbbauberechtigten Beratungsfolge 28.01.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Veräußerung städtischer mit einem Erbbaurecht belasteter Grundstücke in Wohnbaugebieten erfolgt auf Antrag des Erbbauberechtigen zum erschließungsbeitragspflichtigen jeweils aktuellen Bodenrichtwert. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch diesen Beschluss entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: In der Sitzung des ALWF am 25.11.2014 hatte die Verwaltung eine Vorlage mit gleichem Inhalt in nicht-öffentlicher Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Gr ü- nen/GAL hat vor der Sitzu ng beantragt, die Vorlage in öffentlicher Sitzung zu beraten. Dem sta n- den jedoch datenschutzrechtliche Gründe entgegen, woraufhin die Beratung vertagt wurde. Die entsprechenden Daten sind in der vorliegenden Vorlage nicht mehr enthalten, sodass diese nu n- mehr in öffentlicher Sitzung beraten werden kann. Ausgangslage: Aktuell betreut das Amt für Immobilienmanagement rd. 240 Erbbaurechtsverträge für städt. Ba u- grundstücke mit Einfamilienhäusern. Die Erbbaurechte verteilen sich stadtweit über sämtliche Baugebiete mit einem Schwerpunkt im Wohngebiet „Am Dill“. Die Stadt bestellte die Erbbaurechte überwiegend auf der Grundlage der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Einfamilienhau s- grundstücken zur Förderung der E igentumsbildung“ (Vergaberichtlinien), da d ie Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihres geringen Einkommens die Voraussetzungen für die Erlangung eines Erbbaurechtes erfüllten. Die Erbbauberechtigten hatten alternativ zum Kauf des Baugrun d- stückes die Bestellung eines Erbbaurechtes präferiert, da sie sich nicht in der Lage sahen, zusät z- Vorlagen-Nr.: V/0001/2015 Auskunft erteilt: Herr Kessel Ruf: 492 23 53 E-Mail: Kessel@stadt-muenster.de Datum: 05.01.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0001/2015 lich zu den Baukosten für das Wohngebäude den Kaufpreis für das Grundstück durch einen Kredit zu finanzieren. Seit einer Änderung der Vergaberichtlinien im Jahr 2007 werden Erbbaurechte nur noch an Haus- halte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze des Gesetzes zur Förderung und Nu t- zung von Wohnraum NW liegt und bei Vorliegen einer besonderen Härte nach einem entspr e- chenden Beschluss des zuständigen Ausschusses bestellt. Seit dieser Änderung wurden, au ch wegen der kontinuierlich sinkenden Darlehnszinsen, keine Erbbaurechte mehr ausgegeben. Aufgrund des derzeit historisch niedrigen und unterhalb des Erbbauzinses liegenden Zinsniveaus auf dem Finanzmarkt bitten aus wirtschaftlichen Erwägungen wiederholt Erbbauberechtigte darum, ihnen das zu ihren Gunsten mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück zu veräußern, um sich für die Zukunft von den Erbbauzinszahlungen zu befreien. Aktuell liegen der Verwaltung 15 Kaufanfragen vor. Die Verwaltung hatte dem Auss chuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenscha ften (AFBL) in seiner Sitzung am 05.12.2012 (Vorl. V/0873/2012) zum bisher praktizierten Verfahren für die B e- rechnung des von dem Erbbauberechtigten zu zahlenden Kaufpreises in Anlehnung an die „Rich t- linien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien – WertR 2006)“ berichtet. Bei den WertR 2006 handelt es sich um eine bundesministerielle Verwaltungsa n- ordnung, die zwar für die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse nicht verbindlich, aber auch nicht mehr wegzudenken ist. Der AFBL hatte den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen. Demzufolge wurde der gesuchte Bodenwertanteil des mit einem Erbbaurecht belasteten Grun d- stückes entsprechend dem Berechnungsschema gemäß Anlage 1 ermittelt aus der Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechtes abgezinsten Bodenwertes des unbelasteten Grundstücks und der ebenfalls über den Zeitraum kapitalisierten erzielbaren Erbauzinsen. Über die Wahl des Mittelwertes aus abgezinstem Bodenwert und kapitalisiertem Erbbauzins einer- seits und dem erschließungsbeitragspflichtigen Bodenrichtwert andererseits erfolgte anschließend ein Interessensausgleich. Dabei erfolgte eine vertretbare Balance zw ischen dem Bestreben der Stadt Münster als Grundstückseigentümerin nach Vereinbarung eines am Bodenrichtwert orientier- ten Kaufpreises und dem Interesse des Erbbauberechtigten nach einem Grun dstückskaufpreis unter der Berücksichtigung des ihm zwischenzeitlich – gemessen an dem gegenüber der Boden- wertentwicklung niedrigen Erbbauzins – zugewachsenen Vorteils. Bislang wurde jedem Erbbauberechtigten das zu Wohnzwecken genutzte Erbbaugrundstück in Baugebieten zu einem Kaufpreis veräußert, der entsprechend dem oben beschriebenen Verfahren ermittelt wurde. In der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenm a- nagement am 20.08.2014 wurde die Verwaltung um a) Informationen zu der Gesamtzahl der bestehenden Erbbaurechte, b) eine Darstellung der Haushaltsauswirkungen be i einem Verkauf des Erbbaugrundstückes zum Bodenrichtwert im Vergleich zur bisherigen Berechnungsgrundlage, c) eine Einschätzung, ob ein Verkauf überhaupt für die Stadt lukrativ sei, d) Einholung von Informationen beim Deutschen Städtetag bzw. zu den Verfahrensweisen bei anderen Kommunen gebeten. - 3 - V/0001/2015 a) Gesamtzahl der bestehenden Erbbaurechte: Insgesamt werden durch das Amt für Immobilienmanagement verwaltet: etwa 320 Erbbaurechte Diese teilen sich auf wie folgt: Erbbaurechte zu gewerblichen und sonstigen Zwecken (z. B. Sport) etwa 80 Erbbaurechte, Erbbaurechte zu Wohnzwecken etwa 240 Erbbaurechte mit einem Bilanzwert von rd. 57 Mio. € jährliche Erbbauzinseinnahmen zugunsten der Stadt rd. 2.715.000,00 € a) Erbbaurechte für gewerbliche und sonstige Zwecke rd. 2.150.000,00 € b) Erbbaurechte zu Wohnzwecken rd. 565.000,00 € Der Erbbauzins für Erbbaurechte zu Wohnzwecken beträgt 4 % vom Grundstückswert, derjenige für Gewerbegrundstücke 6 % und unterliegt den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes. Obwohl die Anzahl der ausgegebenen gewerblichen und sonstigen Erbbaurechte wesentlich g e- ringer ist als die Anzahl der Wohnerbbaurechte, übersteigt die Höhe des daraus erzielten Erbba u- zinses die Höhe des Erbbauzinses aus den Wohnerbbaurechten um ein Vielfache s. Das liegt in der Höhe des Erbbauzinses von 6 %, der durchweg größeren Grundstücksgröße eines gewerbl i- chen Erbbaugrundstückes sowie einiger wertiger in der Innenstadt gelegener Grundstücke b e- gründet. b) Haushaltsauswirkungen und Wirtschaftlichkeit eines Verkaufes c) Wirtschaftlichkeit eines Verkaufes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Wohnba u- grundstückes: Die Auswirkungen des Verkaufes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Wohngrundstückes können der beigefügten Gegenüberstellung (Anlage 2, Spalten 12 und 13) entnommen werden. Hier wurden die Erträge aus den Grundstücksverkäufen bei einer angenommenen Veräußerung zu dem Wert, die sich nach der bisher praktizierten Wertermittlung in Anlehnung an die WertR 2006 ergeben und die Erträge, die bei einem m öglichen Verkauf unter Zugrundelegung des erschli e- ßungsbeitragspflichtigen Bodenrichtwertes erzielt werden, dargestellt. Gleiches gilt für die Wirtschaftlichkeit eines Verkaufes (Spalten 14 und 15). Hier ist die Zeitdauer, in der der aus der Veräußerung re alisierte Ertrag durch die regelmäßigen Erbbauzin szahlungen erreicht wird, abgebildet. d) Informationen des Städtetages und Verfahrensweisen bei anderen Städten: Der Deutsche Städtetag hat im Jahr 2004 – neuere Ergebnisse liegen nicht vor - eine Umfrage zu den Konditionen beim Grundstücksverkauf an den Erbbauberechtigten durchgeführt. Danach e r- folgt der Verkauf mehrheitlich auf der Basis des aktuellen Verkehrswertes/Bodenrichtwertes, ggfs. abzüglich bereits gezahlter Erschließungsbeiträge und je nach Restlaufzeit und vorhandenem Erb- bauzinsvorteil einer weiteren Preisreduktion. Vor dem Hintergrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmendaten und der zwischenzeitlich en Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) stellt sich jedoch die Fra ge, inwieweit die in der Umfrage genannten Verfahrensweisen noch aktuell sind. Ferner erfolgte ein Informationsaustausch mit den nachgenannten Kommunen zu der Veräuß e- rungspraxis von kommunalen Wohnbaugrundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Die Stadt Dortmund hat etwa 800 Wohnerbbaurechte ausgegeben. Teilweise haben die Erbba u- berechtigten ein Ankaufsrecht. Einem Grundstücksverkauf wird stets der erschließungsbeitrag s- freie Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Bei Erbbaurechten ohne Indexierung wurde ein Kaufpreis- nachlass in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Erbbaurechtes gewährt. Dieser Nachlass wurde grundbuchlich gesichert. Es erfolgt kein Verkauf unterhalb des Bilanzwertes. - 4 - V/0001/2015 Die Stadt Bonn gibt seit Ende der 1980-iger Jahre Erbbaurechte aus, die ein Ankaufsrecht (Kauf- preis bei Ausübung des Ankaufsrechtes: unbelasteter Bodenwert, d. h. der erschließungsbeitrag s- pflichtige Bodenrichtwert ohne Berücksichtigung des Erbbaurechtes und auch Verkehrswert, d. h. Bodenwert unter Berücksichtigung des bestehenden Erbbaurechtes) vorsehen. Aufgrund der immer weiter auseinandergehenden Schere zwischen Bodenrichtwert und dem Erb- bauzins zugrunde liegenden Bodenwert hat die Stadt bei sehr lange laufenden Erbbaurechten in einer Übergangsfrist zunächst zum Verkehrswert , das heißt unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück lastenden Erbbaurechtes und später nur noch zum unbelasteten Bodenwert (erschlie- ßungsbeitragspflichtiger Bodenrichtwert ohne Berücksichtigung des darauf lastenden Erbbaurec h- tes) veräußert. Die Stadt Düsseldorf hat zzt. etwa 500 Wohnerbbaurechte ausgegeben. Sie verzeichnet nur eine geringe Anzahl von Anfragen zum Verkauf des Grundstückes an den jeweiligen Erbbauberecht i- gen. In den letzten Jahren wurden nur etwa 10 derartige Grundstücksverkäufe auf d er Grundlage des Verkehrswertes realisiert. Bei Erbbaurechten ohne Indexierung des Erbbauzinses wurde ein Abschlag auf den Kaufpreis gewährt. Dieser richtet sich danach, ob Käufer der Ersterwerber (derjenige, zu dessen Gunsten das Erbbaurecht bestellt wurde), dessen Kinder oder der Zweiterwerber (späterer Käufer des Er b- baurechtes) war. Die Stadt Bielefeld hat nur eine sehr geringe Anzahl von Erbaurechten ausgegeben. Aus diesem Grund stellt sich die Frage nach einem Verfahren zur Kaufpreisermittlung kaum. Bislang wurden vereinzelt Verkäufe auf der Grundlage des Bodenrichtwertes durchgeführt. Die Stadt Duisburg hat etwa 1.500 Erbbaurechte ausgegeben. Bei der Bestellung des Erbba u- rechtes wird aufgrund eines Ratsbeschlusses ein Ankaufsrecht eingeräumt. Kaufpreis ist der Wert des unbelasteten Bodenwertes, somit der Bodenrichtwert abzüglich bei der Bestellung des Er b- baurechtes gezahlter Erschließungsbeiträge. In der Stadt Recklinghausen werden gegenwärtig grundsätzliche Überlegungen zur Festsetzung des Kaufpreises bei Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken angestellt. Vorschlag der Verwaltung zur Veräußerung und zukünftigen Ermittlung von Kaufpreisen für Wohnbaugrundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Die Verwaltung ist der Auffassung, dass Erbbaur echtsnehmern das zu ihren Gunsten mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück veräußert werden sollte, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Wohneigentum zu bilden. Dieser Vorschlag wird unabhängig von der derzeit aktuellen Niedrigzin s- phase unterbreitet. Die K aufinteressenten sollen nämlich Grundstückserwerbern gleich gestellt werden, die ihr Grundstück im Rahmen der Vermarktung des jeweiligen Baugebietes unmittelbar erwerben konnten. Zur Abrundung der Meinungsbildung wird auf die ermittelten Bodenwerte und Er träge gemäß der Darstellung in der Anlage 2 verwiesen. In Anbetracht des aktuell extrem niedrigen Hypoth e- kenzinsniveaus ist in Spalte 1 1 ein fiktiver Kaufpreis errechnet (es wurden 2,5 % bei einer 20jährigen Zinsbindung und 60 % Beleihungswert unterstellt) , der sich mit Darlehnszinsaufwe n- dungen in identischer Höhe wie die gezahlten Erbbauzinsen finanzieren ließe. Tilgungsleistungen wurden nicht berücksichtigt. - 5 - V/0001/2015 Unter Wertung aller Aspekte wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, Wohnbaugrundstücke, an denen ein Erbbaurecht bestellt ist, zum jeweils erschließungsbeitragspflichtigen aktuellen B o- denrichtwert zu veräußern. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Berechnungsschema in Anlehnung an WertR 2006 Tabellarische Übersicht
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Anlage 1 1. Allgemeine Angaben Gebäudeart Lage des Grundstücks (Straße) Grundstücksbezeichnung Gemarkung Hiltrup Nr. xxxx 189 qm Nr. xxxx Erbbauberechtigte: Erbbaurechtsvertrag vom 11.07.2001 86 Jahre 202 qm 4% 127,82 €/qm 5,11 €/qm 6,20 €/qm 155,00 €/qm 2. Berechnung des Grundstückswertes nach den Wertermittlungsrichtlinien (WertR) Bodenwertanteil des Erbbaugrundstücks = Eingabefelder Grundstücksgröße 202 qm Bodenrichtwert erschließungsbeitragsfrei 210 € Erschließungskostenanteil 30 € (rd. 10 - 15 % des BRW oder z.Z. 30 €/m²) Bodenrichtwert erschließungsbeitragspflichtig 180 € Zuschläge (geringe Größe, besondere Lage etc.) Abschläge (Übergröße, Zuschnitt, Ausrichtung, evtl.Immisionen etc.) Individueller Bodenwert 180 € Bodenwert erschließungsbeitragspflichtig 36.360 € Jahr des Begründung des EBR 2001 Gesamtlaufzeit des EBR 99 Jahre Jahr der Wertermittlung 2014 Restlaufzeit des Erbbaurechts 86 Jahre marktübl. Erbbauzins 4,0% i.d.R der Zins lt. Vertrag Diskontierungsfaktor 0,0343 abgezinster Bodenwert [1] 1.247 € 1.247 € jährlicher Erbbauzins 1.252,40 € Vervielfältiger 24,14 kapitalisierter Erbbauzins [2] 30.236 € 30.236 € Bodenwertanteil des EBR [1] + [2] 31.484 € 156 € Bodenwert 87% des unbel. Bodenwertes Bodenwert nach WertR 2006 31.484 € 156 € bereinigter Bodenwert (ohne E-Kosten) 36.360 € 180 € Mittelwert 33.936 € 168 € 93% des unbel. Bodenwertes 3. Kaufpreisvorschlag Als Wertansatz für das Grundstück wird demnach der Mittelwert von 168 €/qm vorgeschlagen. derzeitige Berechnungsbasis Die Verwendung des Mittelwertes ist eine Kompensationsmöglichkeit zwischen der Interessenlage des Grundeigentümers an einer wirtschaftlicheren Verzinsung des Bodenwertes und des Erbbauberechtigten an einem angemessenen Grundstückskaufpreis. Höhe des Erbbauzinses Berechnungsbasis bei Bestellung des Erbbaurechtes Erbbauzins bei Bestellung des Erbbaurechtes derzeitiger Erbbauzins Restlaufzeit des Erbbaurechtes Grundstücksgröße Ermittlung des Kaufpreises für ein Erbbaugrundstück RH xxx 13 qm Sofern die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist, als die Restlaufzeit des Erbbaurechts, oder das Gebäude voll zu entschädigen ist. (anderenfalls muss der entschädigungsfreie Gebäuderestwert auf das Jahr der Wertermittlung diskontiert werden) Anlage 2 Beispielhafte Darstellung einzelner Erbbaurechtsgrundstücke in verschiedenen Baugebieten Grundstücksdaten Varianten der Kaufpreisfestsetzung haushaltsrechtl. Betrachtung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Lfde. Nr. Lage des Grund-stückes Grund- stücks- größe in m² Erbbau-zins pro Jahr Laufzeit des Erbbau- rechtes bis 31.12. Bodenwert - basierend auf dem Erbbauzins Bilanzwert Boden- richtwert - erschließ- ungsbei- trags- pflichtig je m² Verkauf in Anlehnung an WertR2006 Verkauf zum Bodenrichtwert - erschließ- ungsbeitrag-- pflichtig Bodenwert bei Darlehnszins 2,5 % p. a.und Zinszahlung in Höhe des Erbbauzinses Ertrag - Differenz zw. Spalte 10 und 8 Ertrag - Differenz zw. Spalte 11 und 8 Zeitdauer in Jahren, in denen der Erbbauzins den Ertrag erreicht (Spalte 13 : Spalte 5) Zeitdauer in Jahren, in denen der Erbbauzins den Ertrag erreicht (Spalte 14 : Spalte 5) 1 Adolph- Reichwein- Straße 260 1.747,20 € 2086 43.680,00 € 48.344,40 € 260,00 € 55.318,00 € 67.600,00 € 70.000,00 € 6.973,60 € 19.255,60 € 3,99 11,02 2 Am Dill 489 2.762,85 € 2086 67.071,25 € 62.909,85 € 190,00 € 84.108,00 € 92.910,00 € 110.000,00 € 21.198,15 € 30.000,15 € 7,67 10,86 3 Hanns-Rott- Weg 582 4.172,94 € 2095 119.892,00 € 81.637,14 € 230,00 € 129.204,00 € 133.860,00 € 167.000,00 € 47.566,86 € 52.222,86 € 11,40 12,51 4 Agathastraße 347 2.043,83 € 2088 51.095,75 € 51.140,86 € 250,00 € 69.747,00 € 86.750,00 € 82.000,00 € 18.606,14 € 35.609,14 € 9,10 17,42 5 Elisabeth- Selbert-Weg 312 2.299,44 € 2095 57.486,00 € 49.951,20 € 370,00 € 82.992,00 € 115.440,00 € 92.000,00 € 33.040,80 € 65.488,80 € 14,37 28,48 6 Honebachaue 444 2.766,12 € 2093 69.153,00 € 36.433,32 € 250,00 € 94.128,00 € 111.000,00 € 110.000,00 € 57.694,68 € 74.566,68 € 20,86 26,96 7 Werneweg 241 482,00 € 2066 12.050,00 € 22.738,50 € 210,00 € 33.740,00 € 50.610,00 € 20.000,00 € 11.001,50 € 27.871,50 € 22,82 57,82 8 Bockhorst- straße 353 2.142,71 € 2092 53.567,75 € 55.886,96 € 210,00 € 64.246,00 € 74.130,00 € 85.000,00 € 8.359,04 € 18.243,04 € 3,90 8,51 9 Böttcher- straße 202 1.252,40 € 2099 31.310,00 € 28.244,16 € 180,00 € 33.936,00 € 36.360,00 € 50.000,00 € 5.691,84 € 8.115,84 € 4,54 6,48 10 Am Schütthook 319 1.891,67 € 2089 47.291,75 € 45.077,89 € 180,00 € 52.635,00 € 57.420,00 € 75.000,00 € 7.557,11 € 12.342,11 € 3,99 6,52
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Agathastraße 347
- Werneweg 241
- Am Dill 489
- Elisabeth-Selbert-Weg 312
- Hanns-Rott-Weg 582
- Am Schütthook 319
- Honebachaue 444
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Details
- Aktenzeichen
- V/0001/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37