V/0537/2019
Wahl eines/einer 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/in im Stadtbezirk Münster-Mitte
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Beschlussvorlage
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V/0537/2019 V/0537/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl eines/einer 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeisters/in im Stadtbezirk Münster-Mitte Beratungsfolge 04.06.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Zum/Zur 1. stellvertretenden Bezirksbürgermeister/in wird Herr/Frau ________________ gewählt. Begründung: Frau Marita Otte, Mitglied der Bezirksvertretung Münster -Mitte und 1. stellvertretende Bezirksbürge r- meisterin, hat ihr Amt als 1. stellvertretende Bezirksbürgermeisterin in der Bezirksvertretung Münster - Mitte niedergelegt. Nach § 36 Abs. 3 G emeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) findet für die (Neu -)Wahl ei- nes/einer (stellvertretenden) Bezirksbürgermeisters/in der § 67 Abs. 2 – 5 GO NRW entsprechende Anwendung. Gemäß § 36 Abs. 3 i. V m. § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NRW ist für den Fall, dass ein stellvertretender Bezirksbürgermeister während der Wahlperiode ausscheidet, der Nachfolger für den Rest der Wah l- periode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. Nach § 50 Abs. 2 GO NRW ist die vorgeschlagene Person ge wählt, die mehr als die Hälfte der gült i- gen Stimmen erhalten hat. Nein -Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Sti m- menzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die mei s- ten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Amt für Bürger- und Ratsservice 28.05.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de
Anlage A
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Anlage A zur V/0537/2019 Kurzüberblick Nach dem Rücktritt von Frau Otte als erster stellv. Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Mitte ist eine Nachfolge zu wählen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Damit nach dem Ausscheiden der bisherigen Amtsinhaberin die Arbeit der Bezirksvertretung problemlos weitergeführt werden kann, ist die Wahl erforderlich. Das Verfahren ist in den §§ 36, 50 und 67 Gemeindeordnung NRW geregelt. Das Ziel ist mit dem Beschluss der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung politische Gremien, Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0537/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37