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0738/2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 (AN/0511/2025) betreffend Überprüfung der Standsicherheit von Industriebauten in Mülheim-Süd

Beantwortung einer Anfrage (BV) 13.03.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 16.03.2026, TOP 7.1.10

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

7411 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 0738/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2026 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke zur Sitzung der 
Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 (AN/0511/2025) betreffend Überprüfung der 
Standsicherheit von Industriebauten in Mülheim-Süd 
Die Fraktion Die Linke hat zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 unter 
TOP 7.2.5 eine schriftliche Anfrage (AN/0511/2025) gestellt. 
 
In der Anfrage wurde zunächst angeführt: 
 
„Laut Berichten sind auf dem ehemaligen KHD-Gelände in Mülheim Süd eine Mauer entlang 
des Auenwegs und der Giebel des Gebäude 25 nicht mehr standsicher. Seit einigen Tagen ist 
daher der Auenweg für den Verkehr gesperrt.“ 
 
Danach erfolgten diese Fragen: 
 
 
Frage 1: 
 
Wie lange wird der Auenweg voraussichtlich gesperrt bleiben und sind andere Gebäudeteile in 
einem vergleichbar schlechten Zustand?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Bezirksvertretung Mülheim ist schon bekannt, dass die angesprochene Vollsperrung des 
Auenwegs (sowohl Fahrbahn als auch Gehweg) am 11.07.2025 aufgehoben wurde und seit-
dem nur noch eine Teilsperrung des Gehwegs nötig war. Diese Gehwegsperrung begründete 
sich mit den Arbeitsbereichsnotwendigkeiten einer Neuerstellung der Grundstücksmauer so-
wie einer Giebelsanierung. 
 
Der Verwaltung sind keine Kenntnisse über eine Standsicherheitsgefahr an anderen Teilen 
des sog. Gebäudes 25 bzw. anderen Gebäudeteilen auf dem betreffenden Geländeeigentum 
(NRW Urban) bekannt geworden. 
 
 
Frage 2: 
 
Wie häufig werden in Mülheim Süd die Gebäude auf dem Gelände von NRW Urban, der Stadt 
Köln und von privaten Eigentümern auf ihre Standsicherheit überprüft und wann geschah dies 
das letzte Mal, bevor die fehlende Standsicherheit entdeckt wurde?  
 
Antwort der Verwaltung:

2 
 
Zu dem (einzigen) Gebäude im Eigentum der Stadt Köln erfolgte die Information der Fachver-
waltung, dass bislang dort keinerlei Erkenntnisse vorlagen, wonach ein Erhalt der Bausub-
stanz gefährdet wäre. Eine Standsicherheitsprüfung wurde daher als bisher nicht erforderlich 
erachtet und ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht geplant. 
 
Zu den übrigen Gebäuden im Projektgebiet „Mülheim Süd“, welche sich im Eigentum von 
NRW Urban oder anderen Eigentümerschaften befinden, liegen der Verwaltung keine Kennt-
nisse vor, ob und/oder wann Standsicherheitsüberprüfungen stattgefunden hätten.  
 
 
Frage 3: 
 
In wessen Verantwortung werden diese Überprüfungen durchgeführt und inwieweit wird die 
Stadt Köln über die Ergebnisse informiert?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Gemäß der Bauordnung NRW (BauO NRW) ist jede Eigentümerschaft selbst alleinverantwort-
lich, dass bauliche Anlagen (also auch Gebäude) stetig bei Bedarf u. a. instand gehalten/ge-
setzt werden und so die öffentl. Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Um diese Ziele 
zu erreichen, sind Eigentümerschaften dann auch gehalten durch eigenständige Beauftragung 
(im sog. freien Markt) von Sachverständigen und/oder Fachfirmen die nötigen Erkennt-
nisse/Maßnahmen im Einzelfall zu erhalten/veranlassen.  
 
So bleibt dem Grunde nach das Bauaufsichtsamt nach dem Gesetz völlig außen vor, weil ge-
mäß der v. g. Gesetzeslage nichts aus den Veranlassungen und/oder Ergebnissen durch die 
Eigentümer an das Amt zu melden ist. Vielmehr liegt die Verantwortung auch zur Umsetzung 
von Konsequenzen aus selbst veranlassten Prüfungen nahtlos allein bei den Eigentümer-
schaften. 
 
Die Stadt Köln als Bauaufsichtsbehörde erhält zur generellen Thematik „Standsicherheit im 
privaten Gebäudebestand“ Kenntnis, wenn Hinweise von in der Regel Bewohnenden oder an-
deren Dienststellen über ersichtlich abweichende Zustände eintreffen. Dann wiederum wird 
das Amt aktiv und geht auf die verantwortlichen Eigentümerschaften zur Nachweisung der 
Pflichten zu. Je nach Objektzustand wird dann ein Ordnungsverfahren zur Nachholung/Durch-
führung von Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. 
 
Die in der Anfrage erwähnte Angelegenheit zur Standsicherheit von Grenzmauer und Gebäu-
degiebel an Gebäude 25 war ein Sonderanlass. Hier hatte die Eigentümerschaft bauliche Un-
tersuchungen von sich aus veranlasst und auch schon Planungen zur Gefahrenbehebung ver-
anlasst. Da in diesem Zuge auch eine vollständige Straßensperrung anstand, hatte sich die 
Eigentümerschaft freiwillig an das Bauaufsichtsamt zur Unterstützung der Straßensperrung 
gewandt.  
 
Das Bauaufsichtsamt hatte das zum Anlass genommen, ein ordnungsbehördliches Verfahren 
zu eröffnen, um die Durchführung der Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen am Objekt aktiv 
nachzuhalten. So sollte die doch sehr erhebliche verkehrliche Einschränkung der Öffentlich-
keit auf die technisch notwendige Zeit begrenzt werden.  
 
 
Frage 4: 
 
Warum wurde bei früheren Überprüfungen nicht festgestellt, dass sich der Zustand von Mauer 
und Giebel verschlechterte, eine Beeinträchtigung der Standsicherheit drohte und warum wur-
den nicht frühzeitiger Gegenmaßnahmen ergriffen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dazu liegen der Verwaltung keine Kenntnisse vor. Wie schon zuvor dargelegt, liegt alles in der 
alleinigen Verantwortung der Eigentümerschaft ohne Meldepflichten an das Bauaufsichtsamt.

3 
 
 
 
Frage 5: 
 
Bei den Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes, die erhalten bleiben sollen, reicht 
eine bloße Prüfung der Standsicherheit nicht aus. Es muss auch die Bausubstanz erhalten 
werden. 
 
Welche Maßnahmen werden hier bei den Gebäuden der Stadt Köln, der NRW Urban und pri-
vater Eigentümer unternommen? Inwieweit kontrolliert die Stadt, dass angemessene Maßnah-
men zur Erhaltung der Bausubstanz unternommen werden, und setzt diese durch?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu dem (einzigen) Gebäude im Eigentum der Stadt Köln erfolgte die Information der Fachver-
waltung, dass bislang dort keinerlei Erkenntnisse vorlagen, wonach ein Erhalt der Bausub-
stanz gefährdet wäre. Soweit dort zivilrechtliche Vertragsverhältnisse bestehen, handelt es 
sich um eine städt. Grundstücksangelegenheit und nimmt die Fachverwaltung generell keine 
weitere Stellung dazu. 
 
Zu den übrigen Gebäuden/Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes welche sich im Ei-
gentum von NRW Urban oder anderen Eigentümerschaften befinden, liegen der Verwaltung 
keine Kenntnisse vor, ob und/oder welche Prüfungen oder Maßnahmen zum Bausubstanzer-
halt stattgefunden haben.  
 
Auch zum Aspekt der Bausubstanz im Gebäudebestand gilt das oben schon Dargelegte zum 
Aspekt der Standsicherheit. Jede Eigentümerschaft ist allein selbstverantwortlich ohne An-
zeige/-Meldepflicht über Tätigkeit/Ergebnisse beim Bauaufsichtsamt.  
 
Auch hier könnte das Amt allenfalls Kenntnis zur generellen Thematik „Bausubstanz“ erhalten, 
wenn Hinweise von außen über ersichtlich abweichende Zustände einträfen. Dann wiederum 
würde das Amt aktiv je nach Objektzustand ein Ordnungsverfahren zur Nachholung/Durchfüh-
rung von Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. 
 
Wie zu erkennen ist dem Bauaufsichtsamt eine amtlich generelle und präventive Kontrolle 
zum Thema Bausubstanz zu allen Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes rechtlich 
nicht möglich. Durch die Gesetzeslage bleibt erst repressiv im Nachhinein bei bekanntwerden-
den Anzeichen von Substanzverschlechterung eine amtliche Prüfung übrig.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Auenweg
  • Markt

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Details

Aktenzeichen
0738/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
13.03.2026
Erstellt
12.03.2026 11:54