0738/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 (AN/0511/2025) betreffend Überprüfung der Standsicherheit von Industriebauten in Mülheim-Süd
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 0738/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 (AN/0511/2025) betreffend Überprüfung der Standsicherheit von Industriebauten in Mülheim-Süd Die Fraktion Die Linke hat zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 12.05.2025 unter TOP 7.2.5 eine schriftliche Anfrage (AN/0511/2025) gestellt. In der Anfrage wurde zunächst angeführt: „Laut Berichten sind auf dem ehemaligen KHD-Gelände in Mülheim Süd eine Mauer entlang des Auenwegs und der Giebel des Gebäude 25 nicht mehr standsicher. Seit einigen Tagen ist daher der Auenweg für den Verkehr gesperrt.“ Danach erfolgten diese Fragen: Frage 1: Wie lange wird der Auenweg voraussichtlich gesperrt bleiben und sind andere Gebäudeteile in einem vergleichbar schlechten Zustand? Antwort der Verwaltung: Der Bezirksvertretung Mülheim ist schon bekannt, dass die angesprochene Vollsperrung des Auenwegs (sowohl Fahrbahn als auch Gehweg) am 11.07.2025 aufgehoben wurde und seit- dem nur noch eine Teilsperrung des Gehwegs nötig war. Diese Gehwegsperrung begründete sich mit den Arbeitsbereichsnotwendigkeiten einer Neuerstellung der Grundstücksmauer so- wie einer Giebelsanierung. Der Verwaltung sind keine Kenntnisse über eine Standsicherheitsgefahr an anderen Teilen des sog. Gebäudes 25 bzw. anderen Gebäudeteilen auf dem betreffenden Geländeeigentum (NRW Urban) bekannt geworden. Frage 2: Wie häufig werden in Mülheim Süd die Gebäude auf dem Gelände von NRW Urban, der Stadt Köln und von privaten Eigentümern auf ihre Standsicherheit überprüft und wann geschah dies das letzte Mal, bevor die fehlende Standsicherheit entdeckt wurde? Antwort der Verwaltung: 2 Zu dem (einzigen) Gebäude im Eigentum der Stadt Köln erfolgte die Information der Fachver- waltung, dass bislang dort keinerlei Erkenntnisse vorlagen, wonach ein Erhalt der Bausub- stanz gefährdet wäre. Eine Standsicherheitsprüfung wurde daher als bisher nicht erforderlich erachtet und ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht geplant. Zu den übrigen Gebäuden im Projektgebiet „Mülheim Süd“, welche sich im Eigentum von NRW Urban oder anderen Eigentümerschaften befinden, liegen der Verwaltung keine Kennt- nisse vor, ob und/oder wann Standsicherheitsüberprüfungen stattgefunden hätten. Frage 3: In wessen Verantwortung werden diese Überprüfungen durchgeführt und inwieweit wird die Stadt Köln über die Ergebnisse informiert? Antwort der Verwaltung: Gemäß der Bauordnung NRW (BauO NRW) ist jede Eigentümerschaft selbst alleinverantwort- lich, dass bauliche Anlagen (also auch Gebäude) stetig bei Bedarf u. a. instand gehalten/ge- setzt werden und so die öffentl. Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Um diese Ziele zu erreichen, sind Eigentümerschaften dann auch gehalten durch eigenständige Beauftragung (im sog. freien Markt) von Sachverständigen und/oder Fachfirmen die nötigen Erkennt- nisse/Maßnahmen im Einzelfall zu erhalten/veranlassen. So bleibt dem Grunde nach das Bauaufsichtsamt nach dem Gesetz völlig außen vor, weil ge- mäß der v. g. Gesetzeslage nichts aus den Veranlassungen und/oder Ergebnissen durch die Eigentümer an das Amt zu melden ist. Vielmehr liegt die Verantwortung auch zur Umsetzung von Konsequenzen aus selbst veranlassten Prüfungen nahtlos allein bei den Eigentümer- schaften. Die Stadt Köln als Bauaufsichtsbehörde erhält zur generellen Thematik „Standsicherheit im privaten Gebäudebestand“ Kenntnis, wenn Hinweise von in der Regel Bewohnenden oder an- deren Dienststellen über ersichtlich abweichende Zustände eintreffen. Dann wiederum wird das Amt aktiv und geht auf die verantwortlichen Eigentümerschaften zur Nachweisung der Pflichten zu. Je nach Objektzustand wird dann ein Ordnungsverfahren zur Nachholung/Durch- führung von Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. Die in der Anfrage erwähnte Angelegenheit zur Standsicherheit von Grenzmauer und Gebäu- degiebel an Gebäude 25 war ein Sonderanlass. Hier hatte die Eigentümerschaft bauliche Un- tersuchungen von sich aus veranlasst und auch schon Planungen zur Gefahrenbehebung ver- anlasst. Da in diesem Zuge auch eine vollständige Straßensperrung anstand, hatte sich die Eigentümerschaft freiwillig an das Bauaufsichtsamt zur Unterstützung der Straßensperrung gewandt. Das Bauaufsichtsamt hatte das zum Anlass genommen, ein ordnungsbehördliches Verfahren zu eröffnen, um die Durchführung der Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen am Objekt aktiv nachzuhalten. So sollte die doch sehr erhebliche verkehrliche Einschränkung der Öffentlich- keit auf die technisch notwendige Zeit begrenzt werden. Frage 4: Warum wurde bei früheren Überprüfungen nicht festgestellt, dass sich der Zustand von Mauer und Giebel verschlechterte, eine Beeinträchtigung der Standsicherheit drohte und warum wur- den nicht frühzeitiger Gegenmaßnahmen ergriffen? Antwort der Verwaltung: Dazu liegen der Verwaltung keine Kenntnisse vor. Wie schon zuvor dargelegt, liegt alles in der alleinigen Verantwortung der Eigentümerschaft ohne Meldepflichten an das Bauaufsichtsamt. 3 Frage 5: Bei den Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes, die erhalten bleiben sollen, reicht eine bloße Prüfung der Standsicherheit nicht aus. Es muss auch die Bausubstanz erhalten werden. Welche Maßnahmen werden hier bei den Gebäuden der Stadt Köln, der NRW Urban und pri- vater Eigentümer unternommen? Inwieweit kontrolliert die Stadt, dass angemessene Maßnah- men zur Erhaltung der Bausubstanz unternommen werden, und setzt diese durch? Antwort der Verwaltung: Zu dem (einzigen) Gebäude im Eigentum der Stadt Köln erfolgte die Information der Fachver- waltung, dass bislang dort keinerlei Erkenntnisse vorlagen, wonach ein Erhalt der Bausub- stanz gefährdet wäre. Soweit dort zivilrechtliche Vertragsverhältnisse bestehen, handelt es sich um eine städt. Grundstücksangelegenheit und nimmt die Fachverwaltung generell keine weitere Stellung dazu. Zu den übrigen Gebäuden/Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes welche sich im Ei- gentum von NRW Urban oder anderen Eigentümerschaften befinden, liegen der Verwaltung keine Kenntnisse vor, ob und/oder welche Prüfungen oder Maßnahmen zum Bausubstanzer- halt stattgefunden haben. Auch zum Aspekt der Bausubstanz im Gebäudebestand gilt das oben schon Dargelegte zum Aspekt der Standsicherheit. Jede Eigentümerschaft ist allein selbstverantwortlich ohne An- zeige/-Meldepflicht über Tätigkeit/Ergebnisse beim Bauaufsichtsamt. Auch hier könnte das Amt allenfalls Kenntnis zur generellen Thematik „Bausubstanz“ erhalten, wenn Hinweise von außen über ersichtlich abweichende Zustände einträfen. Dann wiederum würde das Amt aktiv je nach Objektzustand ein Ordnungsverfahren zur Nachholung/Durchfüh- rung von Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. Wie zu erkennen ist dem Bauaufsichtsamt eine amtlich generelle und präventive Kontrolle zum Thema Bausubstanz zu allen Gebäudeteilen des ehemaligen KHD-Geländes rechtlich nicht möglich. Durch die Gesetzeslage bleibt erst repressiv im Nachhinein bei bekanntwerden- den Anzeichen von Substanzverschlechterung eine amtliche Prüfung übrig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Auenweg
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 0738/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.03.2026
- Erstellt
- 12.03.2026 11:54