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1562/2020

Anfrage der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.05.2020 betr. Top 7.2.2 – NR 1081/2020 Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.05.2020

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 26.05.2020, TOP 5.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7456 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66 
 
Vorlagen-Nummer 25.05.2020 
 1562/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 26.05.2020 
 
Anfrage der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.05.2020 betr. Top 
7.2.2 – NR 1081/2020 Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) 
Die Anfrage lautet: 
 
1. Welche der im aktuellen ÖPNV-Bedarfsplan enthaltenen, die von NVR und Regionalrat zur 
Fortschreibung des ÖPNV Bedarfsplans angemeldeten Maßnahmen und neuen Stadtbahn-
vorhaben, sind aufgrund der neuen GVFGRegelungen im sog. Bundesprogramm förderfähig 
und bis 2030 umsetzbar? 
 
a) Welche der Vorhaben sind über das Landesprogramm und 
 
b) welche Sanierungsmaßnahmen im Stadtbahnnetz sind grundsätzlich förderfähig? 
 
2. Welche der Maßnahmen sind mit dem NVR bereits priorisiert? 
 
3. Welche Auswirkungen hat das GVFG generell sowohl finanziell als auch zeitlich auf die Pro-
jekte, die in der Kölner „Road Map“ bzw. dem „Kölner Nahverkehrsplan“ -einschließlich eines 
Wasserbussystems- zur Planung oder Umsetzung anstehen? 
 
4. Welche Möglichkeiten ergeben sich daraus für in der Bürgerschaft bereits diskutierte neue 
Bus- oder Schienenstrecken auch ohne besonders abgegrenzten eigenen Bahnkörper, z.B. 
auf der Inneren Kanalstraße sowie für eine Straßenbahnanbindung des Deutzer Hafens an 
den Bahnhof Deutz? 
 
 
Die Verwaltung antwortet: 
 
1. 
Ein "aktueller" Bedarfsplan befindet sich derzeit in Aufstellung. Daher werden alternativ die Anmel-
dungen von NVR und Regionalrat aus 2015ff betrachtet  
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Bundesprogramm entschieden wurde, Maßnahmen mit 
einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von mindestens 30 Mio. Euro zu fördern, wenn paral-
lel eine landesseitige Förderung der Maßnahme vorgesehen ist. Liegen die zuwendungsfähigen Kos-
ten unter 30 Mio. Euro, ist ausschließlich die Förderung aus den Landesprogrammen möglich. 
 
Folgende Stadtbahnvorhaben sind aufgrund der neuen GVFG-Regelungen förderfähig: 
 
- Ost-West Achse 
- Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich 
- Stadtbahnanbindung Mülheim Süd (Messekreisel bis Wiener Platz)

2 
 
- Stadtbahnanbindung Stammheim / Flittard  
- Linksrheinische Gürtelverlängerung 
- Rechtsrheinische Verlängerung der Linie 7 (1. Baustufe; die 2. Baustufe in Bundesprogramm) 
- Stadtbahnanbindung Neubrück 
- Stadtbahnanbindung Widdersdorf 
- Rechtsrheinische Gürtelstrecke 
- Severinsbrücke (ÖPNV-Anteil) 
- Ersatzneubau Brücke Frankfurter Straße mit Option einer späteren Stadtbahnerweiterung  
 
Der Schutz der Kölner-U-Bahn vor Hochwasser und Grundhochwasser wird voraussichtlich nicht über 
GVFG förderfähig sein. 
 
Zu a) 
Über das Landesprogramm werden die GVFG-Bundesmittel für die Stadtbahnmaßnahmen bis auf 95 
% der zuwendungsfähigen Kosten aufgestockt. 
Alleine über das Landesprogramm sind aufgrund der derzeitigen prognostizierten Kostenorientie-
rungswerte folgende Maßnahmen förderfähig: 
 
- Bahnsteigverlängerungen für die Linie 4 
- Bahnsteigverlängerungen für die Linie 13 und 
- Bahnsteigverlängerungen für die Linie 18. 
 
Dabei bleibt grundsätzlich ein ausreichender Nutzen-Kostenindikator >1 (NKI) weiter Voraussetzung 
für eine Förderung. Der Bund hat eine Überarbeitung der hierzu anzuwendenden Methodik angesto-
ßen. Bis dahin bleibt die 2016 eingeführte Methodik maßgeblich für die Berechnungen. 
 
Eine Ausnahme für Maßnahmen mit einem NKI < 1 ist jedoch möglich, sofern der Verkehrsausschuss 
des Landes die Aufnahme eines Projektes in den bestehenden Bedarfsplan beschließt. In diesem Fall 
wird bisher eine Förderung von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die genaue 
Quote ergibt sich aus der Abweichung beim NKI. So wird eine Förderung bis zu einem theoretischen 
NKI von 1 erreichbar. 
 
Zu b) 
Über das GVFG-Bundesprogramm ist seit der Novellierung die Grunderneuerung von Verkehrswegen 
der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart mit bis zu 50 % 
förderfähig. Die Grunderneuerung wird nachrangig zu den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 GVFG gefördert 
und der Fördertatbestand ist zeitlich auf zehn Jahre bis zum Jahr 2030 befristet. 
 
Durch das Land wird gesondert die Erhaltung der Stadt- und Straßenbahnnetze mit 40 % gefördert. 
Eine mögliche Kumulation mit der GVFG-Bundesförderung ist noch nicht abschließend geklärt. 
 
Für Sanierungsmaßnahmen wurde in 2019 in NRW zudem ein Sonderprogramm aufgestellt, an dem 
das Kölner Stadtbahnsystem (Stadt, KVB und HGK) in einer Größenordnung von rd. 260 Mio. Euro 
bis zum Jahr 2031 partizipiert. Die Förderquote liegt hier bei 40 % der Kosten. 
 
 
2. 
Für die folgenden Maßnahmen wurde aufgrund der geplanten Baubeginne über den NVR eine Pro-
grammanmeldung für das GVFG-Bundesprogramm eingereicht und zwischenzeitlich in die C-Zeile 
des GVFG-Bundesprogrammes aufgenommen: 
 
- Ost-West Achse 
- Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich  
 
 
3. 
Nach dem GVFG werden auch Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Ver-
kehrsinfrastruktur, die überwiegend auf besonderen Bahnkörper verlaufen, gefördert. Hierdurch be-

3 
 
steht ein höherer städtebaulicher Spielraum für die Umsetzung einer Maßnahme mit einer Inan-
spruchnahme von GVFG-Fördermitteln, da eine Stadtbahntrasse nicht mehr auf einem besonderen 
Bahnkörper vorhanden sein muss. Der Fördersatz des Bundes für Neu- und Ausbaumaßnahmen im 
Schienenbereich in Höhe von bis zu 75 % wird durch das Land bis auf 95 % aufgestockt,  hierdurch 
halbiert sich der kommunale Anteil an den zuwendungsfähigen Baukosten von derzeit 10 % auf 5 %. 
Eine zeitnahe planerische und bauliche Umsetzung aller Großbauprojekte kann aus Sicht der Verwal-
tung nur priorisiert erfolgen, dies steht im Einklang mit dem zeitlich nicht mehr befristeten GVFG. 
 
Grundsätzlich fallen nun mehr Maßnahmen in das GVFG-Bundesprogramm, da die Schwelle für Neu- 
und Ausbauvorhaben von 50 auf 30 Mio. € gesenkt und der Förderkatalog ausgeweitet wurde. Zu-
gleich erhöht sich die Förderquote des Bundes für Vorhaben, mit einem Nutzen-Kosten-Faktor über 
1,0 von bislang 60 % auf 75 %. 
 
Seilbahnsysteme, die in den ÖPNV integriert sind, wurden ebenfalls neu in den Förderkatalog aufge-
nommen. Bussysteme sind im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms grundsätzlich nicht förderfähig. 
Das Wasserbussystem fällt explizit nicht in die Förderung nach dem GVFG. 
 
4. 
Das GVFG sieht in seiner neuen Fassung die Forderung nach einer Führung auf besonderem Bahn-
körper nur noch für den „überwiegenden“ Teil der zur Förderung beantragten Strecke vor. Für 49 % 
der Strecke werden im GVFG keine konkreten Anforderungen mehr an die Bauform formuliert. Im 
GVFG erfolgt eine Gleichsetzung des besonderen Bahnkörpers mit anderen geeigneten Bauformen 
oder „Fahrleitsystemen“, zum Beispiel durch einen straßenbündigen Bahnkörper mit dynamischer 
Straßenraumfreigabe.  
 
Für die in der Anfrage genannten Beispiele kann noch keine Bewertung vorgenommen werden. Eine 
Stadtbahn auf der Inneren Kanalstraße ist nicht Bestandteil der Priorisierung durch die ÖPNV-
Roadmap und insofern auch noch nicht beplant worden. Für die Maßnahme Stadtbahnverbindung 
vom Deutzer Hafen zum Deutzer Bahnhof läuft aktuell eine Machbarkeitsstudie, die die ingenieur-
technischen, nachfrageseitigen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine solche Verbindung 
untersucht. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

26.05.2020 Verkehrsausschuss
TOP 5.2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Wiener Platz
  • Severinsbrücke
  • Frankfurter Straße

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Details

Aktenzeichen
1562/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.05.2020
Erstellt
25.05.2020 10:49