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AN/1308/2019

Rechtswidrige Tempolimits in Köln?

FDP/KSG Anfrage nach § 4 09.03.2020

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 12.03.2020, TOP 5.2.4

FDP Anfrage nach § 4

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FDP Anfrage nach § 4

3014 Zeichen

www.FDP-Koeln.de 
 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
An den 
Vorsitzenden des Verkehrsausschusses 
Herrn Bürgermeister  
Andreas Wolter 
 
 
Rathaus · 50667 Köln  
Fon 0221. 221-23830 
Fax 0221. 221-23833 
fdp-fraktion@stadt-koeln.de 
www.fdp-koeln.de 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 09.03.2020 
AN/1308/2019 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Verkehrsausschuss 12.03.2020 
 
Rechtswidrige Tempolimits in Köln? 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
 
die FDP-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Ver-
kehrsausschusses am 12. März 2020 aufzunehmen: 
 
In Overath-Immekeppel, im Rheinisch-Bergischen Kreis, existierte über 30 Jahre ein Tempo-
limit von 30km/h. Durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2016 ist dieses 
Tempolimit rechtswidrig geworden. Durch die Prüfung, dort eine Geschwindigkeitsmessanla-
ge aufzustellen, ist dies erst aufgefallen. Daraufhin hat man das Schild abgebaut und somit 
das Tempolimit aufgehoben. 
Der dazugehörige Paragraph 45 Abs.9 S.4 Ziffer 6 StVO besagt u.a. folgendes: 
Die streckenbezogene Anordnung eines Tempolimits von 30 km/h ist auf den unmit-
telbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu be-
grenzen. […] Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten festgelegt wurden, auf 
diese zu beschränken. 
 
In Köln gibt es ebenfalls einige Stellen innerorts, welche ähnliche Voraussetzungen haben. 
Tempo 30 darf es nur geben, wenn eine Schule, ein Kindergarten oder eine Senioreneinrich-
tung über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder wenn im Nahbereich starker Ziel- 
und Quellverkehr herrscht. 
 
Ausnahmen machen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h auf 30 km/h zur Lärm-
minderung. Dies ist eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, über die in der Zuständigkeit 
der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden ist. 
Nach Meinung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird jedoch der wid-
mungsrechtliche Zweck einer Bundes- oder Landesstraße durch solch eine verkehrsrechtli-
che Anordnung in Frage gestellt. Zudem kann durch eine Beschränkung des Verkehrs eine 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

- 2 - 
www.FDP-Koeln.de 
Verlagerung stattfinden, die eine Mehrbelastung an anderer Stelle hervorruft. 
 
Vor diesem Hintergrund fragt die FDP-Fraktion die Verwaltung: 
 
1. Inwieweit ist der Verwaltung der Fall aus Overath bekannt? 
2. Inwieweit trifft das Problem auch auf in Köln verhängte Tempolimits zu? 
3. Inwieweit hat die Verwaltung die in Köln bestehenden Tempolimits anhand der neuen 
Rechtslage überprüft? 
4. Inwieweit sind Tempolimits über längere Strecken, wie auf den Ringen oder der Ber-
gisch Gladbacher Straße, vor diesem Hintergrund zulässig? 
5. Inwieweit werden verhängte Tempolimits in Köln regelmäßig ob ihrer Rechtsmäßig- 
und Sinnhaftigkeit überprüft? 
 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
 
gez. Ralph Sterck 
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

12.03.2020 Verkehrsausschuss
TOP 5.2.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Gladbacher Straße

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Details

Aktenzeichen
AN/1308/2019
Typ
FDP/KSG Anfrage nach § 4
Datum
09.03.2020
Erstellt
25.09.2019 11:56