3427/2024
Umbenennung Gustav-Nachtigal-Straße
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Anlage_Anwohnerfrage
6775 Zeichen
An die Bezirksbürgermeisterin Köln-Nippes Frau Dr. Diana Siebert SS Stadt köln emgans 29, Okt, 2024 Bürgeramt Nippes, -Bezirksrathaus Nippes - Neusser Str.450 50733 Köln K61n,25.10.2024 Sitzung der Bezirksvertretung Nippes am 07.11.2024 Hier: Einwohnerfragestunde Angelegenheit: Umbenennung Gustav-Nachtigal-Straße, 50733 Köln Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert, zur Sitzung der Bezirksvertretung habe ich zu Punkt 9.1.1 der Tagesordnung folgende Frage: Wurden bei der „Anwohner*innenbefragung“ die „Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen gemäß Ratsbe- schluss der Stadt Köln zur Umbenennung von Straßennamen vom 26.08.1999, ergänzt am 15.06.2023“ beachtet und wird auch die Bezirksvertretung diese Vorschrift beachten, wonach ausschließlich tatsächliche Anwohner, die also als Mieter oder Eigentümer in der Straße wohnen und die Gus- tav-Nachtigal-Straße als Adresse haben, zur Umbenennung befragt werden sollen und wurden allen Befragten nicht nur das ‚‘Gutachten, sondern der umfassende Sachverhalt einschließlich der kritischen Kommentare zugänglich gemacht? In Nr.4.4 der Richtlinien heißt es wörtlich wie folgt: 4.4 „In jedem Fall erfolgt eine Anwohnerbefragung. Im Beschlussentwurf ist darzustellen: 4.4.3 die sich aus der Anwohnerbefragung ergebenden Erkenntnisse, insbesondere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer Umbenennung.../Beibehaltung der bisherigen Straßenbezeichnung.... Was unter einem Anwohner zu verstehen ist, zeigt eindeutig das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 09.08.2022 Az. 1 K 88/22, in dem es wörtlich wie folgt heißt: „Eine Verletzung des Willkürverbots oder verfassungsrechtlich geschützter Rechte der von der Umbenennung betroffenen Straße kann insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbe- nennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Der Kläger ist kein Anwohner der umbe- nannten Straße, so dass die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten von vornherein ausscheidet.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Deshalb wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht in der umzubenennenden Straße (Mohrenstraße) , sondern in Berlin-Lichtenberg wohnte. Das ist eine sinnvolle Regelung, da nur die tatsächlichen Anwohner von einer Umbenennung in ihren Rechten verletzt sein können. Dazu fünf Unterfragen: 1) Mit welchem Recht werden Personen in einem beliebigen und willkürlichen Umkreis um 2) 3) 4) die Gustav-Nachtigal-Straße, auch ggf. in anderen Stadtteilen lebende Personen, soge- nannte angeblich „Betroffene“(?) oder andere Personenkreise, die diese Adresse nicht haben, in den Kreis der Anwohner einbezogen und dürfen befragt werden, für die eine Umbenennung keine Folgen hat, mit welchem Recht dürfen deren Stimmen zusammen mit den Stimmen der tatsächlichen Anwohner für das abschließende Abstimmungsergeb- nis gewertet werden, daraus das zusammenfassende Ergebnis (Fazit) gebildet werden und dann durch ihre ablehnende Mehrheit - wie vorliegend - gegen den Willen der tat- sächlichen Anwohner die Umbenennung bestimmen und sie überstimmen, auch wenn letztlich die Bezirksvertretung entscheidet, die sich aber dann — wie vorliegend - auf die eigentlich unerhebliche Meinung der Mehrheit der Befragten (nicht der Anwohner!) stützen kann? Ist daher nicht auch das „Fazit“ unbrauchbar und unzutreffend , das davon spricht, eine „Mehrheit“, aber eben nur der nicht betroffenen Nicht -Anwohner habe sich für die Um- benennung ausgesprochen, auch deshalb, weil zu bezweifeln ist, dass die Mehrheit der Befragten Dr. Nachtigal als „Protagonisten“ bezeichnet hat — wobei die Frage ist, ob al- len Verwendern die Wortbedeutung bekannt ist - und das Fazit nur eine unzulässige — auch unrichtige -zusammenfassende negative Wertung ist? Trifft es nicht zu, dass jedenfalls alle Befragten einschließlich der tatsächlichen Anwoh- ner nur dann zu einer fundierten Meinung kommen können und auch die Bezirksvertre- tung dann zu einer richtigen demokratischen Entscheidung kommen kann, wenn beiden Gruppen für die schweren Beschuldigungen gegen Dr. Gustav Nachtigal nicht nur das — wie dargestellt fehlerhafte und beweislose - Gutachten als alleinige Entscheidungsgrund- lage zugänglich gemacht wird, sondern nur, wenn die angeblichen Tathergänge und Äu- Berungen genau geschildert und dafür wasserdichte und glaubhafte Beweise (glaubwür- dige Zeugen für die Handlungen und Äußerungen, eigenhändige und nachprüfbare schriftliche Dokumente) vorgelegt werden, weil kein Mensch auch nach heutigen mo- ralischen und rechtlichen Maßstäben, die zu Recht an Dr. Nachtigal angelegt wer- den sollen, ohne diese Beweise verurteilt werden darf? Wie genau (angeblicher Tatablauf mit Zeit und Handlungen und Erklärungen im Einzel- nen) hat Dr. Nachtigal gemäß den im Gutachten der Frau Prof. Bechhaus-Gerst nur allgemein erhobenen, dafür mehrfach wiederholten Beschuldigungen - mit der „Drohkulisse von Kanonenbooten“ - mehr oder weniger mit Gewalt - mit Geiselnahmen (Mehrzahl!) Kolonien angeeignet und Verträge erpresst; - mit seinen privaten Forschungsreisen durch die Sahara, Tibesti etc. die Aneignung von Kolonien in Südwest-Afrika vorbereitet und vorbereiten wollen und welche Beweise, da im Gutachten keinerlei Beweise genannt werden, d.h. - für seine angeblichen Handlungen: glaubwürdige Augen - und Ohrenzeugen, - für seine angeblichen Absichten und inneren Einstellungen :Schriftliche oder glaubhaft bezeugte mündliche Äußerungen Dr. Nachtigals gibt es? Sind deu [de a;ten neben deu auch 5) Werpassen die schweren Beschuldigungen Dr. Nachtigals ayfolgenden Tatsachen: mit; eteitt Vorden wenn nein, warum kt! - Noch heute steht in dem freien selbständigen Staat Kamerun in Duala in einem schö- nen Park ein Denkmal, d.h. eine Stele mit dem Relief des Kopfes des Dr. Nachtigal, das an Dr. Gustav Nachtigal erinnert, - Am 05.07.1984 wurde in Lome, der Hauptstadt des freien selbstständigen Staates Togo ein großes Denkmal zur 100-Jahrfeier des mit Deutschland geschlossenen Schutzvertra- ges vom 05.07.1884 mit ehrender Erwähnung und zur Erinnerung an Dr. Gustav Nachtigal in Gegenwart von Dr. Franz-Josef-Strauß enthüllt, das noch heute steht. - Am 05.07.2019 wurde Dr. Gustav Nachtigal in Togo von hohen togoischen Würdenträ- gern anlässlich einer großen Feier zur Erinnerung an den 135. Jahrestages des Schutzver- trages vom 05.07.1884 auch mit einer deutschen Fahne geehrt. 7 Fazit: Dr. Gustav Nachtigal ist nicht belastet und ist — anders als viele anderen Personen -völlig ungeeignet und die falsche Person, um an ihm die beschämende Kolonialzeit und die in deutschem Namen begangenen Kolonialverbrechen abzuarbeiten. Dafür gibt es zahlreiches geeignetere Personen. Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Neusser Straße
- Mohrenstraße
- Gustav-Nachtigal-Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 3427/2024
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 06.11.2024
- Erstellt
- 31.10.2024 08:41