4241/2018
Prüfergebnis über weitere Mitführungsverbote von Feuerwerk in Köln - Nachfrage zu Az. 02-1600-200/18, Silvester und Feuerwerk, Eingabe nach §24 GO
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Auszug aus der Niederschrift TOP 3.8
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Geschäftsführung Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Frau Dederichs Telefon: (0221) 26144 Fax : (0221) E-Mail: Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de Datum: 13.12.2018 Auszug aus der Niederschrift der 30. Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 27.11.2018 öffentlich 3.8 Eingabe nach §24 GO - Silvester und Feuerwerk Az. 02-1600-200/18 3711/2018 Der Petent erläutert seine Eingabe und begründet, dass ein Verbot für Dieselfahr- zeuge durchzusetzen und an Silvester Tonnen von Böllern in die Luft zu sprengen, irrational ist. Die Schäden durch die zusätzliche Umweltbelastung und Unfälle sind nicht zu rechtfertigen. Herr Fokuhl, Ordnungsamt, führt aus, dass der Bund in einer Verordnung des Bun- desministeriums des Inneren die Erlaubnis zur Verwendung von Pyrotechnik für den Zeitraum 31.12.18 bis 01.01.2019 erlässt. Die Kommune habe die Möglichkeit be- stimmte schützenswerte Bereiche, wie in Köln praktiziert im Domumfeld, von dieser kurzfristigen Erlaubnis auszunehmen. Wenn die Ordnungsbehörde der Ansicht ist, dass der Schutz der Bevölkerung oder der Schutz von Allgemeingut wichtiger sei, als die Erlaubnis des Feuerwerks, werde Pyrotechnik per Allgemeinverfügung der Kom- mune in diesem Bereich verboten. Herr Schneider, SPD, fragt, ob es dieses Jahr erneut eine böllerfreie Zone um den Dom gebe und, ob weitere böllerfreie Zonen geprüft wurden, da es über den Dom hinaus noch weitere schützenswerte Gebäude gebe. Er möchte wissen, ob das Ver- bot kontrolliert und sanktioniert werde. Herr Fokuhl antwortet, dass es dieses Jahr auch wieder die böllerfreie Zone um den Dom geben werde und diese mit Sperrmaßnahmen sowie Kontrollen vor Ort durch- gesetzt und geahndet werde. Frau Prof. Dr. Killersreiter, Grüne, fragt, inwieweit die aufgrund des niedrigen Rhein- pegels an Land liegenden Partyschiffe an Silvester vor Böllern von in der Altstadt oder auf den Brücken Feiernden geschützt werden. Hier befürchte man, dass Böller auf die Schiffe geworfen würden. 32/0 Herr Fokuhl antwortet, dass es sich hierbei um eine Straftat handele, für die die Poli- zei zuständig sei und solche Beobachtungen unbedingt der Polizei gemeldet werden sollen. Herr Schneider, SPD, dankt dem Petenten und verweist ihn an den Petitionsaus- schuss des Bundes, der die Erlaubnis für Pyrotechnik an Silvester und Neujahr ertei- le. Er gibt zu bedenken, dass eine so lange Tradition nicht kurzfristig geändert wer- den könne und regt an, zu überdenken, dass auch um andere schützenswerten Ge- bäude eine böllerfreie Zone, wie um den Dom, geprüft werden soll. Herr Pohl, CDU, schließt sich den Ausführungen von Herrn Schneider an und hält ein Böllerverbot für schlecht durchsetzbar. Er stimmt der Prüfung zur Einrichtung weite- rer böllerfreier Zonen zu. Herr Horn, Grüne, dankt dem Petenten für seine Eingabe, weist trotz der großen Sympathie für die Eingabe auch darauf hin, dass das Sprengstoffgesetz eventuell weitere böllerfreie Zonen beispielsweise um Altstädte, Zoos, Landschaftsschutzge- biete usw. zulasse, wie in Bielefeld, Straubing oder der gesamten Düsseldorfer Alt- stadt praktiziert. Um ein solches Verbot effektiv durchzusetzen, bedürfe es einer län- geren Diskussion in der Bevölkerung und einer Änderung der Einstellung, dies sei ein längerer Prozess. Herr Heumann, Die Linke, verweist zuständigkeitshalber ebenfalls an den Petitions- ausschuss des Bundes und spricht sich für die Prüfung weiterer böllerfreier Zonen aus. Frau Domke, FDP, dankt dem Petenten und weist gerade auf die Ängste der älteren Menschen hin. Da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liege, müsse man sich mit dem Beschlussentwurf einverstanden erklären. ergänzter Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe und beschließt dem Wunsch eines allgemeinen Verbots für das Abrennen von Pyrotechnik und/oder Feuerwerk nicht zu folgen. Er verweist zusätzlich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffgesetz. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob weitere schutzwerte Zonen, wie die „böllerfreie Zone“ um den Dom ausgewiesen werden können. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 20.12.2018 4241/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 05.02.2019 Prüfergebnis über weitere Mitführungsverbote von Feuerwerk in Köln - Nachfrage zu Az. 02- 1600-200/18, Silvester und Feuerwerk, Eingabe nach §24 GO In der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 27. November 2018 wurde die Verwaltung mit Beschluss der Vorlage 3711/2018 beauftragt zu prüfen, ob weitere Mitführverbote für Feuerwerkskörper in der Silvesternacht für Köln verfügt werden können. Diese Prüfung ergab, dass nach jetzigem Kenntnisstand weitere „feuerwerksfreie Zonen“ derzeit nicht erforderlich sind. Unabhängig davon untersagt § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Für das nähere Umfeld des Kölner Doms wurde aufgrund der Erfahrungen der Silvesternacht 2015/2016 zum Schutz der sich dort aufhaltenden Feiernden und zur Sicherstellung des angeführten Verbotes mittels Allgemeinverfügung ein Mitführverbot für Feuerwerkskörper erlassen. Dies ermög- licht es den Einsatzkräften bereits beim Mitführen und nicht erst beim Abbrennen des Feuerwerks - und damit frühzeitig – zu agieren. Dieses Verbot wird in der Silvesternacht durch Bewachungsunter- nehmen, den Ordnungsdienst der Stadt Köln sowie die Landespolizei kontrolliert und durchgesetzt. Dies ist nur durch erheblichen personellen und materiellen Aufwand möglich. Eine Ausweitung der bestehenden Zone oder die Einrichtung einer weiteren Zone für andere Gebiete im Stadtgebiet wäre nur mit erheblich größeren personellen Kapazitäten möglich. Da jedoch keine Erkenntnisse über die Notwendigkeit für weitere Zonen mit einem Mitführverbot vorliegen, fehlt es an dem Erfordernis, diese Ressourcen zu binden. Bürgerinnen und Bürger sollten die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden informieren, wenn ein Ver- stoß gegen den § 23 1. SprengV vorliegen könnte. Wie in der Sitzung vom 27. November 2018 sei- tens der Verwaltung vorgetragen, ist darüber hinaus unbedingt die Polizei zu rufen, sofern Straftaten, wie beispielsweise der Beschuss von Passanten durch Feuerwerkskörper, beobachtet werden. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4241/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.12.2018
- Erstellt
- 18.12.2018 09:08