1283/2022
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 Geschäftsordnung
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3749 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 27.04.2022 1283/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 10.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 Jugendhilfeausschuss 30.08.2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 Geschäftsordnung des Integrationsrates zu Vorgriffregelung zur Ampel-Bleiberechtsvereinbarungen (AN/0589/2022) Auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln und der Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln zu „Vorgriffsregelung zur Ampel- Bleiberechtsvereinbarung antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Hat die Ausländerbehörde Köln Kenntnis über die Möglichkeiten eines Vorgriffserlasses (s. Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein)? Dies ist bekannt. Das Ausländeramt hat auch bereits gegenüber dem Rechts- und Verfassungsaus- schusses des Deutschen Städtetags begrüßt, sollte das Land Nordrhein-Westfalen den Beispielen anderer Bundesländer folgen und zeitnah eine entsprechende Vorgriffsregelung erlassen. 2. Wie viele Abschiebungen plant die Ausländerbehörde in den nächsten sechs Monaten? Es kann nicht konkret mitgeteilt werden, wie viele Rückführungen im nächsten halben Jahr geplant sind. Rückführungen sind unmittelbar einzuleiten, sobald die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Be- stehen einer Ausreiseverpflichtung, keine freiwillige Ausreise) vorliegen und sofern die tatsächlichen Möglichkeiten (vorhandene Heimreisedokumenten, tatsächliche Flugverbindungen etc.) zur Durchfüh- rung dieser bestehen. 3. Angenommen, ab sofort würde eine entsprechende Vorgriffsregelung wie in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein für NRW bzw. Köln beschlossen werden. Wie viele Menschen aus Köln … a) würden nach dem o.g. „Chancen-Aufenthaltsrecht“ vor einer Abschiebung geschützt wer- den (d.h. eine einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um innerhalb eines Jahres die übrigen Notwendigkeiten für ein Bleiberecht zu erfüllen)? b) würden nach (dem überarbeiteten) §25a Aufenthaltsgesetz vor einer Abschiebung geschützt werden (d.h. bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Möglichkeit auf ein Blei- berecht erhalten)? Mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung, insbesondere zu Erteilungsvoraussetzungen und Ausschlussgründen kann zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Schätzung abgegeben werden, wie 2 viele Menschen aus Köln eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten oder in ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG fallen würden. 4. Ist es für die Stadt Köln denkbar, vorerst Abschiebungen auszusetzen (insb. für die Perso- nen, die unter Punk 3a und 3b fallen) bis die Bundesregierung einen Vorschlag für die Ände- rung des Gesetzes eingereicht hat? Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, Personen ohne Aufenthaltsrecht abzuschieben, wenn diese einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen. Eine Rückführung kann nur dann ausgesetzt werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse vorliegen. Liegen also gegenwärtig keine Bleiberechte oder keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehin- dernisse vor, ist die Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich. Hier besteht nach derzeitiger rechtlicher Ausgestaltung kein Gestaltungs- oder Ermessenspielraum der kommunalen Ausländerbehörde. Eine Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen im Vorgriff ei- ner Chancen-AE oder erweiterten Bleiberechtsregelung ist nur möglich, wenn Bund oder Land dies über eine Erlasslage ausgestalten und zulassen. An einer solchen fehlt es bislang in NRW. Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1283/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.04.2022
- Erstellt
- 13.04.2022 15:46