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1283/2022

Beantwortung einer Anfrage nach § 4 Geschäftsordnung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 27.04.2022

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 30.08.2022, TOP 8.5.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3749 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 27.04.2022 
 1283/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 10.05.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 12.05.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 
Jugendhilfeausschuss 30.08.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 Geschäftsordnung des Integrationsrates zu 
Vorgriffregelung zur Ampel-Bleiberechtsvereinbarungen (AN/0589/2022) 
Auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, der CDU-Fraktion im Rat der 
Stadt Köln und der Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln zu „Vorgriffsregelung zur Ampel-
Bleiberechtsvereinbarung antwortet die Verwaltung wie folgt:  
 
1. Hat die Ausländerbehörde Köln Kenntnis über die Möglichkeiten eines Vorgriffserlasses (s. 
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein)? 
Dies ist bekannt. Das Ausländeramt hat auch bereits gegenüber dem Rechts- und Verfassungsaus-
schusses des Deutschen Städtetags begrüßt, sollte das Land Nordrhein-Westfalen den Beispielen 
anderer Bundesländer folgen und zeitnah eine entsprechende Vorgriffsregelung erlassen. 
 
2. Wie viele Abschiebungen plant die Ausländerbehörde in den nächsten sechs Monaten? 
Es kann nicht konkret mitgeteilt werden, wie viele Rückführungen im nächsten halben Jahr geplant 
sind. Rückführungen sind unmittelbar einzuleiten, sobald die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Be-
stehen einer Ausreiseverpflichtung, keine freiwillige Ausreise) vorliegen und sofern die tatsächlichen 
Möglichkeiten (vorhandene Heimreisedokumenten, tatsächliche Flugverbindungen etc.) zur Durchfüh-
rung dieser bestehen.   
 
3. Angenommen, ab sofort würde eine entsprechende Vorgriffsregelung wie in Rheinland-Pfalz 
und Schleswig-Holstein für NRW bzw. Köln beschlossen werden. Wie viele Menschen aus 
Köln … 
a) würden nach dem o.g. „Chancen-Aufenthaltsrecht“ vor einer Abschiebung geschützt wer-
den (d.h. eine einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um innerhalb eines Jahres 
die übrigen Notwendigkeiten für ein Bleiberecht zu erfüllen)? 
b) würden nach (dem überarbeiteten) §25a Aufenthaltsgesetz vor einer Abschiebung geschützt 
werden (d.h. bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Möglichkeit auf ein Blei-
berecht erhalten)? 
Mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung, insbesondere zu Erteilungsvoraussetzungen und 
Ausschlussgründen kann zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Schätzung abgegeben werden, wie

2 
 
viele Menschen aus Köln eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten oder in ein Bleiberecht 
nach § 25a AufenthG fallen würden. 
 
4. Ist es für die Stadt Köln denkbar, vorerst Abschiebungen auszusetzen (insb. für die Perso-
nen, die unter Punk 3a und 3b fallen) bis die Bundesregierung einen Vorschlag für die Ände-
rung des Gesetzes eingereicht hat? 
Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, Personen ohne Aufenthaltsrecht abzuschieben, wenn diese 
einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen. Eine Rückführung kann nur dann ausgesetzt werden, 
wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse vorliegen.  
 
Liegen also gegenwärtig keine Bleiberechte oder keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehin-
dernisse vor, ist die Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich.  
 
Hier besteht nach derzeitiger rechtlicher Ausgestaltung kein Gestaltungs- oder Ermessenspielraum 
der kommunalen Ausländerbehörde. Eine Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen im Vorgriff ei-
ner Chancen-AE oder erweiterten Bleiberechtsregelung ist nur möglich, wenn Bund oder Land dies 
über eine Erlasslage ausgestalten und zulassen. An einer solchen fehlt es bislang in NRW. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (4)

10.05.2022 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.05.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.08.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1283/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
27.04.2022
Erstellt
13.04.2022 15:46