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Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“

Gem. Änderungsantrag (SPD) AN/1965/2022 vom 03.11.2022

Stand: Am 08.11.2022 im Rechnungsprüfungsausschuss ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Gem. Änderungsantrag nach § 13 (SPD)

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    Fraktion Bündnis 90/Die Grünen CDU-Fraktion SPD-Fraktion Die Linke Volt-Fraktion An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker An den Ausschussvorsitzenden Herrn Jörg Detjen Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 03.11.2022 AN/1965/2022 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rechnungsprüfungsausschuss 08.11.2022 Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)„ Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“ in die Tagesordnung aufzunehmen: Beschluss: Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln wird wie folgt geändert bzw. ergänzt und erhält an den benannten Stellen folgenden Wortlaut: § 4 Leitung, stellvertretende Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes (1) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prü- fer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberu- fen. Der/Die Leiter*in und der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann können nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, (…) und ist der Aufsichtsbehörde anzuzei- gen. - 2 - (2) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prü- fer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsam- tes geeignet sein. (…) … seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. Begründung: § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW bestimmt ausdrücklich: (4) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft sie ab. Diese Regelung lässt Interpretationsspielraum, ob damit auch die stellvertretende Leitung des Rech- nungsprüfungsamtes erfasst werden soll. Aus seiner/ihrer Funktionsstellung heraus ist dies zu beja- hen, denn der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes vertritt im Verhinderungs- fall die Amtsleitung und nimmt insofern – wie die Amtsleitung – eine Sonderstellung innerhalb der Verwaltung ein und ist ebenso in einer herausragenden, wichtigen Stellung gegenüber dem Rat tätig. Daher ist es folgerichtig, auch die stellvertretende Amtsleitung auf Empfehlung des Rechnungsprü- fungsausschusses durch den Rat zu bestellen und abzuberufen. Die bisherige Fassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln füllt diesen Interpretations- spielraum nicht aus, sie ist daher im Sinne des Antragstenors um die/den stellvertretende*n Leiter*in in § 4 RPO zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer gez. Niklas Kienitz Grüne-Fraktionsgeschäftsführer CDU-Fraktionsgeschäftsführer gez. Mike Homann gez. Michael Weisenstein SPD-Fraktionsgeschäftsführer DIE LINKE-Fraktionsgeschäftsführer gez. Lucas Sickmöller Volt-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 08.11.2022

    Rechnungsprüfungsausschuss

    Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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