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AN/1965/2022

Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“

Gem. Änderungsantrag (SPD) 03.11.2022

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 08.11.2022

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (SPD)

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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (SPD)

3257 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
CDU-Fraktion 
SPD-Fraktion 
Die Linke 
Volt-Fraktion 
 
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
An den Ausschussvorsitzenden 
Herrn Jörg Detjen 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 03.11.2022 
 
AN/1965/2022 
 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rechnungsprüfungsausschuss 08.11.2022 
 
Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der 
Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)„ 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,  
 
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“ in die Tagesordnung aufzunehmen: 
 
 
Beschluss:  
Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln wird wie folgt geändert bzw. ergänzt und erhält an 
den benannten Stellen folgenden Wortlaut:  
§ 4 Leitung, stellvertretende Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes  
(1) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prü-
fer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberu-
fen.  
Der/Die Leiter*in und der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann können 
nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, (…) und ist der Aufsichtsbehörde anzuzei-
gen.

- 2 - 
 
(2) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prü-
fer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsam-
tes geeignet sein. (…) … seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist.  
 
 
Begründung:  
§ 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW bestimmt ausdrücklich: 
(4) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft sie ab. 
Diese Regelung lässt Interpretationsspielraum, ob damit auch die stellvertretende Leitung des Rech-
nungsprüfungsamtes erfasst werden soll. Aus seiner/ihrer Funktionsstellung heraus ist dies zu beja-
hen, denn der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes vertritt im Verhinderungs-
fall die Amtsleitung und nimmt insofern – wie die Amtsleitung – eine Sonderstellung innerhalb der 
Verwaltung ein und ist ebenso in einer herausragenden, wichtigen Stellung gegenüber dem Rat tätig. 
Daher ist es folgerichtig, auch die stellvertretende Amtsleitung auf Empfehlung des Rechnungsprü-
fungsausschusses durch den Rat zu bestellen und abzuberufen.  
Die bisherige Fassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln füllt diesen Interpretations-
spielraum nicht aus, sie ist daher im Sinne des Antragstenors um die/den stellvertretende*n Leiter*in 
in § 4 RPO zu ergänzen. 
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
gez. Lino Hammer     gez. Niklas Kienitz  
Grüne-Fraktionsgeschäftsführer    CDU-Fraktionsgeschäftsführer  
 
gez. Mike Homann     gez. Michael Weisenstein  
SPD-Fraktionsgeschäftsführer     DIE LINKE-Fraktionsgeschäftsführer  
 
gez. Lucas Sickmöller 
Volt-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

08.11.2022 Rechnungsprüfungsausschuss
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1965/2022
Typ
Gem. Änderungsantrag (SPD)
Datum
03.11.2022
Erstellt
03.11.2022 15:45