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0037/2022

Grundschulsituation in Merkenich und Rheinkassel

Mitteilung Ausschuss 14.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 17.01.2022, TOP 5.12

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

7555 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/40/402/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0037/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.01.2022 
 
Grundschulsituation in Merkenich und Rheinkassel 
Die GGS Spoerkelhof, die einzige Grundschule im Stadtteil Merkenich, ist 3-zügig, wobei ein Teil-
standort mit einem Zug am Standort Amandusstraße zur wohnortnahen Versorgung der Kinder aus 
den sogenannten Rheindörfern Rheinkassel, Langel und Feldkassel untergebracht ist. Die Schule 
arbeitet im 1. und 2. Schuljahr jahrgangsübergreifend, im 3. und 4. Schuljahr jahrgangsbezogen. 
 
Die Zahl der tatsächlich zu bildenden Klassen hängt von der Anzahl der Kinder im Einzugsgebiet ab. 
In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Anmeldungen und Aufnahmen ins erste Schuljahr der 
Grundschule Spoerkelhof bis zum Schuljahr 2019/20 kontinuierlich abgenommen. Seitdem steigt sie 
wieder an: 
 
Schüler
2005/06
2006/07
2007/08
2008/09
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
2018/19
2019/20
2020/21
112513 / Spoerkelhof (GGS) 61 48 70 53 53 56 49 49 43 39 47 44 49 41 30 53
 
 
Nach derzeitiger Einschätzung sind in den kommenden Jahren Anmeldezahlen in einem Korridor von 
50 bis 70 Kindern für die Grundschule Spoerkelhof möglich, so dass die jährliche Aufnahme in die 
jahrgangsübergreifend geführte Schuleingangsphase der Größenordnung von zwei bis drei Klassen 
eines jahrgangsgebundenen Systems entsprechen würde. Für das Schuljahr 2022/23 liegen aktuell 
68 Anmeldungen vor. 
 
Wenn die Kinder aus der Schuleingangsphase kommen, bildet die Schulleitung neue Klassen 3 im 
jahrgangsbezogenen Unterricht. Regelmäßig wurde dabei an beiden Standorten jeweils eine dritte 
Klasse gebildet. 
 
Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger, hier die Stadt Köln, unter Beachtung 
der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung 
gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 SchulG NRW die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf 
die Schulen fest. Er muss dabei sowohl die Höchstgrenze der in seinem Gebiet zu bildenden Ein-
gangsklassen (sogenannte kommunale Klassenrichtzahl) beachten als auch die zulässigen Klassen-
bildungswerte, die sich auf Grundlage der Gesamtschülerzahl einer Grundschule ergeben (§ 6a Ab-
satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG NRW). 
 
Nach § 6a Abs. 1 S. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gilt für die zu bildenden Klassen die 
Bandbreite von 15 bis 29. Diese werden nach Satz 6 grundsätzlich unabhängig von später eintreten-
den Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichts-
behörde jedoch gemäß § 6a Abs. 1 S. 7 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zulassen, dass Klassen in der 
Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatori-
schen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

2 
 
 
Aufgrund der Anmeldesituation konnte die Grundschule Spoerkelhof zum Schuljahr 2019/20 lediglich 
zwei Klassen mit jeweils 15 Kindern bilden, von denen jeweils eine an den Standorten Spoerkelhof 
und Amandusstraße eingerichtet wurde. 
 
Im Laufe der Schulzeit dieses Einschulungsjahrgangs ergaben sich Veränderungen seiner Stärke, die 
im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Schuleingangsphase an den einzelnen 
Standorten kompensiert werden konnten. 
 
Zum Schuljahr 2021/22 wechselte der Einschulungsjahrgang 2019/20 aus der jahrgangsübergreifend 
geführten, flexiblen Schuleingangsphase in das jahrgangsbezogene 3. Schuljahr. An den einzelnen 
Standorten ergaben sich dabei Schülerzahlen, die nicht ausreichten, eine Klasse in der Mindestgröße 
von 15 Kindern zu bilden. 
Daher hat die Schulleitung in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde entschieden, für das Schul-
jahr 2021/22 die Schüler in einer Klasse zusammenzufassen. Als Beschulungsort für diese Klasse 
wurde der Standort Spoerkelhof festgelegt. 
 
Diese Entscheidung war erforderlich, weil zum einen die gesetzlich vorgesehene Mindestgröße von 
15 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wurde und zum anderen, weil die Stellenauslastung der 
Grundschule Spoerkelhof nicht ausreichend ist um zu kleine Klassen an beiden Teilstandorten wei-
terzuführen. Der Schule stehen keine Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, um die 2019/20 
gebildeten Klassen weiterzuführen. Hier musste die aufgrund der Personalsituation zulässige Aus-
nahmeregelung gemäß § 6a Abs. 1 S. 7 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG angewendet werden.  
 
Gegen diese Entscheidung haben die Eltern eines Kindes Klage erhoben. 
 
Der Eil-Antrag der Eltern wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt, so dass der Unterricht nicht 
an den Standort Amandusstraße zurückgeführt werden muss. 
 
Das Gericht vertritt hierbei jedoch die Auffassung, dass die Einrichtung von nur einer 3. Klasse eine 
Zügigkeitsänderung ist, die durch den Schulträger Stadt Köln zu beschließen wäre. 
 
Es ist zwar richtig, dass die Zügigkeitsveränderung grundsätzlich eine schulorganisatorische Maß-
nahme nach § 81 Absatz 1 und Absatz 2 SchulG ist und diese zu beschließen dem Schulträger ob-
liegt, jedoch liegt eine solche nur vor, wenn die Zügigkeit einer Schule (Anzahl der Parallelklassen in 
allen Jahrgängen) dauerhaft geändert wird. Hier jedoch geht es nur um eine vorübergehende Redu-
zierung der Anzahl der Parallelklassen im Jahrgang 3. Die Zügigkeit der Grundschule wird dabei nicht 
verändert. Nach aktueller Einschätzung können alle anderen bereits gebildeten Klassen fortgeführt 
werden, bzw. es besteht kein Anlass, eine Klassenbildung an einem der beiden Standorte beim 
Übergang ins dritte Schuljahr in Frage zu stellen. Der Standort Amandusstraße ist somit nicht gefähr-
det. 
 
Auch die festgelegte Zügigkeit der Grundschule Spoerkelhof, die insbesondere die Raumkapazität 
der Standorte widerspiegelt, soll nicht verändert werden. Sie bleibt bei drei Zügen, davon zwei am 
Standort Spoerkelhof und einem am Standort Amandusstraße. 
 
In dieser Rechtsauffassung sind sich Schulamt für die Stadt Köln, das Rechtsamt der Stadt Köln, die 
Bezirksregierung Köln und das Ministerium für Schule und Weiterbildung einig. 
Ein solches schulorganisatorisches Gestaltungsermessen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters 
wurde bereits in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 28. August 1991 (19 B 2333/91) anerkannt und ebenfalls vom Verwaltungsgericht Köln in einem 
Beschluss vom 31. März 2014 (10 L 513/14) bestätigt. 
 
Die Zusammenlegung der Klassen war für einige Kinder und deren Familien eine besondere Belas-
tung. Allerdings hatte die Schulleitung der Grundschule Spoerkelhof keine andere rechtliche Möglich-
keit, als die Klassen an einem Standort zusammenzuführen. 
Die Kinder haben sich inzwischen in die aktuelle Lernsituation gut eingefunden. Eine erneute Teilung 
der Klasse wäre daher aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar.

3 
 
 
Um für mehr Transparenz in dieser schwierigen Situation zu sorgen, hat die Verwaltung alle Beteilig-
ten (Schulleitung, Schulaufsicht, Erziehungsberechtigte, Schulpflegschaft) am 13.01.2022 zu einem 
Gespräch in das Stadthaus eingeladen. 
 
Obwohl der Schulweg nicht als gefährlich eingeschätzt wird und eine Beförderung der Schülerinnen 
und Schüler nach geltendem Recht nicht erfolgen müsste, wird die Verwaltung zur Wiederherstellung 
des Schulfriedens für die betroffenen 12 Kinder eine Beförderung ermöglichen, sofern es die Kapazi-
täten der Busunternehmen zulassen.

Beratungsverlauf (1)

17.01.2022 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0037/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.01.2022
Erstellt
04.01.2022 16:31