0037/2022
Grundschulsituation in Merkenich und Rheinkassel
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 0037/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.01.2022 Grundschulsituation in Merkenich und Rheinkassel Die GGS Spoerkelhof, die einzige Grundschule im Stadtteil Merkenich, ist 3-zügig, wobei ein Teil- standort mit einem Zug am Standort Amandusstraße zur wohnortnahen Versorgung der Kinder aus den sogenannten Rheindörfern Rheinkassel, Langel und Feldkassel untergebracht ist. Die Schule arbeitet im 1. und 2. Schuljahr jahrgangsübergreifend, im 3. und 4. Schuljahr jahrgangsbezogen. Die Zahl der tatsächlich zu bildenden Klassen hängt von der Anzahl der Kinder im Einzugsgebiet ab. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Anmeldungen und Aufnahmen ins erste Schuljahr der Grundschule Spoerkelhof bis zum Schuljahr 2019/20 kontinuierlich abgenommen. Seitdem steigt sie wieder an: Schüler 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 2018/19 2019/20 2020/21 112513 / Spoerkelhof (GGS) 61 48 70 53 53 56 49 49 43 39 47 44 49 41 30 53 Nach derzeitiger Einschätzung sind in den kommenden Jahren Anmeldezahlen in einem Korridor von 50 bis 70 Kindern für die Grundschule Spoerkelhof möglich, so dass die jährliche Aufnahme in die jahrgangsübergreifend geführte Schuleingangsphase der Größenordnung von zwei bis drei Klassen eines jahrgangsgebundenen Systems entsprechen würde. Für das Schuljahr 2022/23 liegen aktuell 68 Anmeldungen vor. Wenn die Kinder aus der Schuleingangsphase kommen, bildet die Schulleitung neue Klassen 3 im jahrgangsbezogenen Unterricht. Regelmäßig wurde dabei an beiden Standorten jeweils eine dritte Klasse gebildet. Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger, hier die Stadt Köln, unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 SchulG NRW die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen fest. Er muss dabei sowohl die Höchstgrenze der in seinem Gebiet zu bildenden Ein- gangsklassen (sogenannte kommunale Klassenrichtzahl) beachten als auch die zulässigen Klassen- bildungswerte, die sich auf Grundlage der Gesamtschülerzahl einer Grundschule ergeben (§ 6a Ab- satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG NRW). Nach § 6a Abs. 1 S. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gilt für die zu bildenden Klassen die Bandbreite von 15 bis 29. Diese werden nach Satz 6 grundsätzlich unabhängig von später eintreten- den Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichts- behörde jedoch gemäß § 6a Abs. 1 S. 7 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatori- schen oder baulichen Gründen erforderlich wird. 2 Aufgrund der Anmeldesituation konnte die Grundschule Spoerkelhof zum Schuljahr 2019/20 lediglich zwei Klassen mit jeweils 15 Kindern bilden, von denen jeweils eine an den Standorten Spoerkelhof und Amandusstraße eingerichtet wurde. Im Laufe der Schulzeit dieses Einschulungsjahrgangs ergaben sich Veränderungen seiner Stärke, die im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Schuleingangsphase an den einzelnen Standorten kompensiert werden konnten. Zum Schuljahr 2021/22 wechselte der Einschulungsjahrgang 2019/20 aus der jahrgangsübergreifend geführten, flexiblen Schuleingangsphase in das jahrgangsbezogene 3. Schuljahr. An den einzelnen Standorten ergaben sich dabei Schülerzahlen, die nicht ausreichten, eine Klasse in der Mindestgröße von 15 Kindern zu bilden. Daher hat die Schulleitung in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde entschieden, für das Schul- jahr 2021/22 die Schüler in einer Klasse zusammenzufassen. Als Beschulungsort für diese Klasse wurde der Standort Spoerkelhof festgelegt. Diese Entscheidung war erforderlich, weil zum einen die gesetzlich vorgesehene Mindestgröße von 15 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wurde und zum anderen, weil die Stellenauslastung der Grundschule Spoerkelhof nicht ausreichend ist um zu kleine Klassen an beiden Teilstandorten wei- terzuführen. Der Schule stehen keine Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, um die 2019/20 gebildeten Klassen weiterzuführen. Hier musste die aufgrund der Personalsituation zulässige Aus- nahmeregelung gemäß § 6a Abs. 1 S. 7 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG angewendet werden. Gegen diese Entscheidung haben die Eltern eines Kindes Klage erhoben. Der Eil-Antrag der Eltern wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt, so dass der Unterricht nicht an den Standort Amandusstraße zurückgeführt werden muss. Das Gericht vertritt hierbei jedoch die Auffassung, dass die Einrichtung von nur einer 3. Klasse eine Zügigkeitsänderung ist, die durch den Schulträger Stadt Köln zu beschließen wäre. Es ist zwar richtig, dass die Zügigkeitsveränderung grundsätzlich eine schulorganisatorische Maß- nahme nach § 81 Absatz 1 und Absatz 2 SchulG ist und diese zu beschließen dem Schulträger ob- liegt, jedoch liegt eine solche nur vor, wenn die Zügigkeit einer Schule (Anzahl der Parallelklassen in allen Jahrgängen) dauerhaft geändert wird. Hier jedoch geht es nur um eine vorübergehende Redu- zierung der Anzahl der Parallelklassen im Jahrgang 3. Die Zügigkeit der Grundschule wird dabei nicht verändert. Nach aktueller Einschätzung können alle anderen bereits gebildeten Klassen fortgeführt werden, bzw. es besteht kein Anlass, eine Klassenbildung an einem der beiden Standorte beim Übergang ins dritte Schuljahr in Frage zu stellen. Der Standort Amandusstraße ist somit nicht gefähr- det. Auch die festgelegte Zügigkeit der Grundschule Spoerkelhof, die insbesondere die Raumkapazität der Standorte widerspiegelt, soll nicht verändert werden. Sie bleibt bei drei Zügen, davon zwei am Standort Spoerkelhof und einem am Standort Amandusstraße. In dieser Rechtsauffassung sind sich Schulamt für die Stadt Köln, das Rechtsamt der Stadt Köln, die Bezirksregierung Köln und das Ministerium für Schule und Weiterbildung einig. Ein solches schulorganisatorisches Gestaltungsermessen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wurde bereits in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1991 (19 B 2333/91) anerkannt und ebenfalls vom Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss vom 31. März 2014 (10 L 513/14) bestätigt. Die Zusammenlegung der Klassen war für einige Kinder und deren Familien eine besondere Belas- tung. Allerdings hatte die Schulleitung der Grundschule Spoerkelhof keine andere rechtliche Möglich- keit, als die Klassen an einem Standort zusammenzuführen. Die Kinder haben sich inzwischen in die aktuelle Lernsituation gut eingefunden. Eine erneute Teilung der Klasse wäre daher aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar. 3 Um für mehr Transparenz in dieser schwierigen Situation zu sorgen, hat die Verwaltung alle Beteilig- ten (Schulleitung, Schulaufsicht, Erziehungsberechtigte, Schulpflegschaft) am 13.01.2022 zu einem Gespräch in das Stadthaus eingeladen. Obwohl der Schulweg nicht als gefährlich eingeschätzt wird und eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler nach geltendem Recht nicht erfolgen müsste, wird die Verwaltung zur Wiederherstellung des Schulfriedens für die betroffenen 12 Kinder eine Beförderung ermöglichen, sofern es die Kapazi- täten der Busunternehmen zulassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0037/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.01.2022
- Erstellt
- 04.01.2022 16:31