3223/2022
284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlagen 2- 11 - Ergänzende Erläuterungen 284. Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kettelerstraße von : Trenkebergstraße bis : Zaunhofstraße Stadtteil : Meschenich Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Betonmasten mit Aufsatzleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ent- spricht die vorhandene Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Camilo LED ersetzt. Ein neuerer Mast kann dabei voraussichtlich weiter verwendet werden und erhält nur einen neuen Leuchtaufsatz. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 35.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 25.000,00 EUR Die Kettelerstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke und hat darüber hinaus in dem Wohngebiet nur eine geringe Verteilungsfunktion. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Kettelerstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im Oktober 2022 begonnen werden, daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Bilderstöckchen von : Longericher Straße bis : Escher Straße Stadtteil : Bilderstöckchen Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist zwischen 47 und 52 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Drei neuere Masten können dabei voraussichtlich weiter verwendet werden und erhalten nur neue Leuchtaufsätze. Zudem sollen zwei zusätzli- che Leuchten aufgestellt werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 10.08.2022 bis 09.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 50.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 25.000,00 EUR Die Straße Am Bilderstöckchen ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupter- schließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Osten an der Longericher Straße und mündet im Westen in die Escher Straße. Von der Straße Am Bilderstöckchen zweigen insgesamt 5 Straßen ab, davon 3 Sackgassen, welche nur über die Straße am Bilderstöckchen erreichbar sind. Zudem verkeh- ren auf der Straße 4 Buslinien. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anlieger- straße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Am Bilderstöckchen ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Sechzigstraße von : Merheimer Straße bis : Hartwichstraße Stadtteil : Nippes Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits bestehende Normmaste werden ggfs. weiter- verwendet und erhalten nur neue Leuchtaufsätze. Es soll zudem eine zusätzliche Leuchte aufgestellt werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 50.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 25.000,00 EUR Die Sechzigstraße ist im Abschnitt von Merheimer Straße bis Hartwichstraße aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die Sechzigstraße beginnt im Osten an der Sie- bachstraße und mündet im Südwesten in die Escher Straße. Von der Sechzigstraße zweigen zahlreiche Straßen Richtung Süden und Norden ab. Neben der Erschließung der angrenzen- den Grundstücke dient sie somit auch der Verteilung des weiterführenden Verkehrs in die anliegenden Wohngebiete. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Sechzigstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Sechzigstraße von : Siebachstraße bis : Merheimer Straße Stadtteil : Nippes Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus einem Peitschenmast mit Langfeldleuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alte Leuchtstelle wird demontiert und durch zwei 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 5.900,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60 %): 3.540,00 EUR Die Sechzigstraße ist im betreffenden Abschnitt von Siebachstraße bis Merheimer Straße als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßenbaubeitragssatzung einzustu- fen. Es überwiegt die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Sechzigstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 be- schlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des An- liegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll in Kürze begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Osloer Straße (einschließlich Stichweg bis Stockholmer Allee) von : Athener Ring bis : Wendekreise Stadtteil : Chorweiler Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus alten Gerademasten mit Kofferleuchten sowie einigen neueren Normmasten mit Wabenleuchten und war 47 Jahre alt. Die wirtschaft- liche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürf- tig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Einige Masten waren aufgrund von Korrosion nicht mehr standsicher, weshalb die Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden musste. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m bzw. 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Einige neuwertige Masten konnten dabei weiter verwendet werden und wurden nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 30.06.2021 bis 31.07.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 27.400,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 19.200,00 EUR Die Osloer Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Osloer Straße ist erstmals im Straßen- und Wegekonzept vom 18.01.2022 enthalten. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Maßnahme be- reits begonnen worden, da zahlreiche Masten nicht mehr standsicher waren. Die Zuschuss- bedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kom- munales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich nicht er- füllt. Vor dem Hintergrund der Unaufschiebbarkeit der durchgeführten Arbeiten wird die Stadt den- noch die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßen- baubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen. Unterstellt man eine Ablehnung der Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die er- schlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grund- stücksfläche (geschätzt): 19.200,00 EUR verteilt auf ca. 31.456 qm² = rd. 0,60 EUR/m Mit den Arbeiten wurde am 29.06.2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2021 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Riphahnstraße/Martersteigstraße von : Schaaffhausenstraße bis : Wendekreise Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus alten Gerademasten sowie einigen neueren Normmas- ten mit Waben- und Kofferleuchten und war über 43 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und ent- sprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Einige Masten waren aufgrund von Korro- sion nicht mehr standsicher, weshalb die Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden musste. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m bzw. 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Einige neuwertige Masten konnten dabei weiter verwendet werden und wurden nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Beitragsrechtlich handelt es sich bei der Stichstraße Martersteigstraße um ein unselbststän- diges Anhängsel der Riphahnstraße. In beiden Straßen wurde die Straßenbeleuchtung er- neuert. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 17.11.2021 bis 17.12.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 54.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 38.000,00 EUR Die Erschließungsanlage Riphahnstraße/Martersteigstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat nur eine geringe Ver- bindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Riphahnstraße/Mar- tersteigstraße ist erstmals im Straßen- und Wegekonzept vom 18.01.2022 enthalten. Zu die- sem Zeitpunkt war mit der Maßnahme bereits begonnen worden, da zahlreiche Masten nicht mehr standsicher waren. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubei- träge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der Unaufschiebbarkeit der durchgeführten Arbeiten wird die Stadt den- noch die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßen- baubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen. Unterstellt man eine Ablehnung der Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die er- schlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grund- stücksfläche (geschätzt): 38.000,00 EUR verteilt auf ca. 54.200 m² = rd. 0,70 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde im September 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Stockholmer Allee - Wohnweg entlang Hs.-Nrn. 11 - 15 von : Stockholmer Allee bis : Kopenhagener Straße Stadtteil : Chorweiler Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus einem Gerademast mit Kofferleuchte und war 51 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Der Mast war aufgrund von Korrosion nicht mehr standsicher, weshalb die Maßnahme kurzfristig umge- setzt werden musste. Die alte Leuchtstelle wurde demontiert und durch zwei 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der einzigen Anliegerin hat in der Zeit vom 30.06.2021 bis 31.07.2021 in Form eines Informationsschreibens stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus. (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 7.100,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 5.000,00 EUR Die Erschließungsanlage Stockholmer Allee - Wohnweg entlang Hs.-Nrn. 11 - 15 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzu- stufen. Mittels Absperrpfosten ist sie für den KFZ-Verkehr gesperrt und dient der fußläufigen Erreichbarkeit des angrenzenden Grundstückes. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Stockholmer Allee ist erstmals im Straßen- und Wegekonzept vom 18.01.2022 enthalten. Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme be- reits durchgeführt worden, da der einzige Mast nicht mehr standsicher war. Die Zuschussbe- dingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der Unaufschiebbarkeit der durchgeführten Arbeiten wird die Stadt den- noch die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßen- baubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen natürlich entfallen. Unterstellt man eine Ablehnung der Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für das er- schlossene Grundstück folgende Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (ge- schätzt): 5.000,00 EUR verteilt auf ca. 2.700 m² = rd. 1,90 EUR/m². Mit den Arbeiten wurde am 09.07.2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Weichselring einschließlich Stichstraßen von : Merianstraße bis : Elbeallee Stadtteil : Chorweiler Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn des Weichselrings ist über 41 Jahre alt und befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Ausbrüchen, Ausmagerungen und Flickstellen auf. Insgesamt besteht dringender Sanie- rungsbedarf. Die kombinierten Geh- und Radwege des Weichselrings sind teilweise über 35 Jahre alt und befinden sich ebenfalls in schlechtem Zustand. Sie weisen zahlreiche Schäden auf, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen. Eine Sanierung ist dringend erforderlich. Zwischen Nogatstraße und Elbeallee wird der bisherige kombinierte Geh- und Radweg zu einem reinen Gehweg umgebaut. Der Radverkehr wird dann zukünftig auf beidseitigen Schutzstreifen auf der Fahrbahn geführt. Eine Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.04.2022 bis 26.05.2022 in Form eines Anschreibens mit Hinweis auf einen Artikel auf der städtischen Homepage stattgefun- den. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn im Hauptzug durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalt- binderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. Erneuerung der Gehwege im Hauptzug ab Nogatstraße bis Elbeallee durch Einbau von Plat- ten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) Fahrbahn 1.648.000,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 824.000,00 EUR Gehwege 1.554.000,00 EUR Anliegeranteil (65 %) 1.010.000,00 EUR Summe der Anliegeranteile 1.834.000,00 EUR Der Weichselring ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Neben der Verbindung der Merianstraße mit der Elbeallee bzw. der westlich der Elbeallee liegenden Mercatorstraße dient der Weichselring der Er- schließung von Grundstücken sowie von mehreren vom Weichselring aus abgehenden Stich- und Anliegerstraßen. Somit geht die Verkehrsfunktion des Weichselrings über die ei- ner reinen Anliegerstraße hinaus. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss zur Durchführung der Maßnahme wurde bereits am 07.09.2017 von der Bezirksvertretung Chor- weiler getroffen (Vorlagen-Nummer 1021/2017 – Straßen- und Radwegeunterhaltungspro- gramm 2017). Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine För- derung ist nicht möglich. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 1.834.000,00 EUR : 193.100 m² = rd. 9,50 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde am 12.09.2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2022 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hauptstraße von : In der Adelenhütte bis : Poststraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Bezirksvertretung Porz hat am 05.11.2019 der Planung zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs an der Hauptstraße zwischen In der Adelenhütte und der Hauptstr. 348 zuge- stimmt und die Ausführung der Maßnahme beschlossen (Vorlagen-Nr. 2913/2019). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage zur späteren Fest- setzung von Straßenbaubeiträgen. Die östlichen Nebenanlagen bestehen derzeit aus einem nur rd. 1,5 m breiten Gehweg und einem rd. 1,5 m breiten Radweg. Der Radverkehr soll zukünftig auf einem Radfahrstreifen auf der Fahrbahn geführt werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, den schmalen Gehweg auf rd. 3 m zu verbreitern. Dieser ist über 40 Jahre alt und besteht überwiegend aus Beton- steinplatten, welche zahlreiche Risse und Unebenheiten aufweisen. Im Zuge der Arbeiten soll der Gehweg daher im Vollausbau erneuert werden. Die Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der Anlieger*innen bei straßenbaulichen Maß- nahmen besteht erst seit dem 01.01.2020. Der Baubeschluss wurde jedoch bereits am 05.11.2019 getroffen. Da voraussichtlich keine Straßenbaubeiträge von den Anlieger*innen zu zahlen sein werden, wurde von einer Anliegerbeteiligung abgesehen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung und Verbreiterung des Gehweges auf der Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 134.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 112.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (65 %): 73.000,00 EUR Die Hauptstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L 82), die neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem inner- und überörtlichen Durch- gangsverkehr dient. Da der Baubeschluss nach dem 01.01.2018 getroffen worden ist, werden die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt wer- den. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Nobelstraße von : Lustheider Straße bis : Ostheimer Straße Stadtteil : Vingst Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist größtenteils über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die bereits in der Anlage vorhandenen Normmasten müssen aufgrund ihrer abweichenden Höhe ebenfalls ersetzt werden. Die verbindliche Beteiligung der einzigen Anliegerin hat in der Zeit vom 26.07.2022 bis 19.08.2022 in Form eines Anschreibens stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 41.700,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 29.200,00 EUR Die Nobelstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine geringe Verteilungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Nobelstraße ist im Stra- ßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlos- sen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2022 begonnen, daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Anlage 1, 284. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertvierundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Kettelerstraße (Stadtbezirk 2) von Trenkebergstraße bis Zaunhofstraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 2. Am Bilderstöckchen (Stadtbezirk 5) von Longericher Straße bis Escher Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 3. Sechzigstraße (Stadtbezirk 5) von Merheimer Straße bis Hartwichstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 4. Sechzigstraße (Stadtbezirk 5) von Siebachstraße bis Merheimer Straße; Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 5. Osloer Straße (einschließlich Stichweg bis Stockholmer Allee) (Stadtbezirk 6) von Athener Ring bis Wendekreise; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. 6. Riphahnstraße/Martersteigstraße (Stadtbezirk 6) von Schaaffhausenstraße bis Wendekreise; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. 7. Stockholmer Allee - Wohnweg entlang Hs.-Nrn. 11 - 15 (Stadtbezirk 6) von Stockholmer Allee bis Kopenhagener Straße; Selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 8. Weichselring einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 6) von Merianstraße bis Elbeallee; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn im Hauptzug durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf As- phaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnen- führung. Erneuerung der Gehwege im Hauptzug ab Nogatstraße bis Elbeallee durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilberei- chen. 9. Hauptstraße (Stadtbezirk 7) von In der Adelenhütte bis Poststraße; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung und Verbreiterung des Gehweges auf der Ostseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht. 10. Nobelstraße (Stadtbezirk 8) von Lustheider Straße bis Ostheimer Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 § 1 Ziffer 9 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 1 Ziffern 1, 2, 3, 4 und 10 treten rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.06.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 7 tritt rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 8 tritt rückwirkend zum 01.09.2022 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 3223/2022 Freigabedatum 31.10.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Ände- rungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 22.11.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.11.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.12.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.12.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.12.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.12.2022 Verkehrsausschuss Rat 08.12.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung aufge- führten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 284. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 11) dargestellt. Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde inzwischen derart geändert, dass die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßen- baumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG- Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 284. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 11 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes
Anlage 12, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 8 (Kalk) 24.11.2022
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt-koeln.de Datum: 25.11.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 15. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 24.11.2022 öffentlich 8.2.4 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 3223/2022 Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Abgelehnt bei Zustimmung der CDU-Fraktion und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3223/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.10.2022
- Erstellt
- 30.09.2022 12:33