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2141/2019

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 25.06.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 04.07.2019, TOP 10.7

Anlage 1

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage 3 VorberatungsDE BV 1

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Anlage 2

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Anlage 1

378 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)in Köln - Altstadt/Nord
Maßstab  1 : 2 500

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

15533 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Kuhn Az 
Vorlagen-Nummer 
 2141/2019 
Freigabedatum 
 25.06.2019 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des 
Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 
GO NRW. 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, 
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Mit E-Mail vom 31.05.2019 kündigt die Gerchgroup AG Düsseldorf gegenüber der Verwaltung an, 
kurzfristig die Abbruchanträge für das Projekt Laurenz-Carré einzureichen.  
 
Im sensiblem Umfeld des Welterbes Kölner Dom sieht die Verwaltung das dringende Erfordernis, 
dass die Abbrucharbeiten des Areals "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplä-
nen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisie-
rung in Übereinstimmung gebracht werden.  
 
Ohne Bebauungsplanverfahren, in diesem Fall mit anschließender Veränderungssperre, gibt die 
Stadt das Heft des Handelns aus der Hand und wird keinen Einfluss auf die Dauer der Baugrube und 
nur geringen Einfluss auf Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung haben. 
 
Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ist mit der letzten Novellierung der 
BauO NRW der Abbruch baulicher Anlagen nur noch anzuzeigen (einen Genehmigung ist nicht mehr 
erforderlich). Darüber hinaus ist für eine Reaktion der Kommune nur noch ein Monat Zeit, die Tätig-
keiten zu steuern (nicht mehr wie bisher drei Monate). In diesem Fall bedeutet steuern, dass zur Si-
cherung der städtebaulichen Ordnung ein Aufstellungsbeschluss für das Areal sowie aufgrund der 
Steuerung von Abbruchaktivitäten ein Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre erforder-
lich sind.  
 
Unter der Annahme, dass der Vorhabenträger die Unterlagen zum Abbruch der baulichen Anlagen 
nach bereits erfolgter Ankündigung kurzfristig einreichen wird, muss außerhalb jeglicher regulärer 
Sitzungen das formale Prozedere durchgeführt werden um überhaupt eine Chance zu haben inner-
halb von vier Wochen die Formalien so abgeschlossen zu haben, dass eine Veränderung der vor-
handenen baulichen Anlagen gesteuert werden kann. In diesem Zusammenhang sind eine Vielzahl 
von Mitzeichnungen, Beratungen sowie Unterzeichnungen der Vorgänge sowie der Bekanntma-
chungstexte erforderlich, die nur ‚von Hand zu Hand‘ in der zur Verfügung stehenden Zeit abgewickelt 
werden können. Darüber hinaus können die Vorgänge aufgrund einzuhaltender Formalien weitestge-
hend nur nacheinander und nicht parallel behandelt werden.

2 
 
 
 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird wie folgt be-
schlossen und gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW genehmigt: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet 
zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze 
des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen 
Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, 
Marspfortengasse und Sporergasse —Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)" in Köln-Altstadt/Nord— aufzustellen mit dem Ziel, ein kleinteiliges, gemischt genutztes 
Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen, 
2. nimmt das städtebauliche Konzept zur Kenntnis und beschließt die Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1, 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
25.06.2019    gez. Dr. Keller  gez. Kienitz

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Ausgangslage und Anlass 
Das Plangebiet "Laurenz-Carré", welches in großen Teilen die beiden innerstädtischen Blöcke zwi-
schen den Straßen Am Hof im Norden und der Salomonsgasse im Süden, der Straße Unter Gold-
schmied im Osten und der Sporergasse bzw. der Marspfortengasse im Westen umfasst, soll zu ei-
nem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Der Bereich Laurenzplatz 5 / Unter 
Goldschmied 9 und Große Budengasse 10 ist nicht Teil des Geltungsbereiches. Es handelt sich um 
denkmalgeschützte Gebäudesubstanz, deren Planungen zur Neu- und Umnutzung bereits weit vo-
rangeschritten sind und deren Entwicklung auf Basis § 34 BauGB in Verbindung mit dem bestehen-
den, einfachen Bebauungsplan möglich ist. 
 
Das Plangebiet, das in Teilen von Leerstand betroffen und sich teilweise in schlechtem baulichen 
Zustand befindet, weist eine Größe von ca. 10.650m² auf (davon ca. 5.900m² überbaubare Fläche) 
und stellt damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar.  
 
Darüber hinaus befindet sich das Quartier in direkter Nachbarschaft zum Welterbe Kölner Dom und 
ist aufgrund seiner Lage ein wesentlicher Teil des innerstädtischen Kulturquartiers. Das Plangebiet 
selbst beinhaltet keine Baudenkmäler. Es befinden sich jedoch Baudenkmäler in unmittelbarer Nach-
barschaft und grenzen an dieses an.  
 
Ein weiteres wesentliches Element ist die Via Culturalis (Unter Goldschmied). Über sie sollen die vor-
handenen historischen und kulturellen Gebäude städtebaulich miteinander verbunden werden. Dazu 
gehört die Berücksichtigung der jeweiligen Blickbeziehungen und somit die baulichen Raumkanten in 
Richtung Dom sowie entgegengesetzt in die Kulturachse der Via Culturalis hinein. Das Plangebiet 
begleitet die Via Culturalis von ihrem Eingang am nördlichen Ende der Straße "Unter Goldschmied" 
bis zur Salomonsgasse in nord-südlicher Richtung. Das bedeutet, dass die zukünftigen Raumkanten 
und Gebäudehöhen entlang der Via Culturalis maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blick-
beziehungen haben werden.  
 
In der Vergangenheit fanden im Plangebiet diverse Eigentümerwechsel mit unterschiedlichen planeri-
schen Zielvorstellungen statt, die in Teilen nicht zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
führten.   
 
Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand somit im Mai/Juni 2015 ein Profilbildungsworkshop statt. 
Im Rahmen dieses Workshops wurden erste Ausgangs- und Eckpunkte einer städtebaulichen Ent-
wicklung und Qualifizierung des Planbereichs definiert.  
 
Ergänzend hat der Stadtentwicklungsausschuss mit Beschluss vom 21.09.2017 (AN/1347/2017) 
Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Entwicklung beschlossen um für das Quartier eine ge-
ordnete Entwicklung sicherzustellen. Diese werden im Wesentlichen im folgenden Abschnitt unter 
‚Städtebauliche Ziele‘ näher ausgeführt. 
 
In jüngster Vergangenheit (mit Beginn im Januar 2018) wurde seitens des aktuellen Eigentümers, 
Gerchgroup AG, Düsseldorf in Abstimmung mit der Stadt Köln ein städtebauliches Qualifizierungsver-
fahren durchgeführt. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadt-
planer aus Köln erhielt (einstimmig) den 1. Preis und wurde zur Umsetzung empfohlen (vgl. Anlage 2) 
– vgl. auch Mitteilung 3415/2018. Die Jury hält fest: "Insgesamt sind in dem Entwurf die Interessen 
einer sinnvollen städtebaulichen Konzeption mit den Notwendigkeiten einer nachhaltigen Projektent-
wicklung in sehr gute Übereinstimmung gebracht worden." 
 
Um die planerischen Ziele sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird auf Ba-
sis des 1. Preises ein Bebauungsplanverfahren erforderlich, welches mit dem Aufstellungsbeschluss 
in die Wege geleitet werden soll.

4 
 
Der bestehende einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 (weitere Ausführungen siehe Abschnitt 
‚Planungsrecht‘) kann diese Sicherung nicht herstellen. Es soll Planungssicherheit für die an der Pla-
nung Beteiligten geschaffen werden.  
 
Darüber hinaus sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung von  Bauge-
suchen geschaffen werden sowie die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre, 
sofern Vorhaben den städtebaulichen Zielen widersprechen. Diese Sicherungsmaßnahmen dienen 
neben der Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch dazu, alle Maßnahmen (z. 
B. Abbruchmaßnahmen) im sensiblen Umfeld des Welterbes Kölner Dom in Einklang zu bringen. In 
diesem Umfeld steht die Veränderung baulicher Anlagen maßgeblich mit der Planungssicherheit über 
die zukünftige städtebauliche Entwicklung in Verbindung. 
 
Städtebauliche Ziele 
Aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen 
Rathaus und in seiner Funktion als Eingang für die Via Culturalis markiert das Plangebiet ein wichti-
ges Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der Ent-
wicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nutzung als auch auf die städtebauliche 
Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der Stadtgeschichte sichergestellt wer-
den. 
 
Die bisher durchgeführten Schritte sowie die getroffenen Beschlüsse stellen die Grundlage für die 
folgenden städtebaulichen Zielsetzungen im Plangebiet im Wesentlichen wie folgt dar: 
 
 Es soll ein kleinteiliges, durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, wel-
ches seiner zentralen Lage gerecht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohn-
standort mit kleinteiligen Einzelhandels- und Gastronomieangeboten in den Erdge-
schosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öffentlichen Raum hin orientieren. 30% 
der Wohnungen sollen öffentlich gefördert werden (vgl. Beschluss Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 21.09.2017). Es wird insgesamt ein Anteil von ca. 5.700m² BGF für 
Wohnen angestrebt.  
 
 Der Rat der Stadt Köln hat am 05.07.2018 die Verwaltung mit dem Neubau des Bezirks-
rathauses Innenstadt beauftragt. Das Grundstück des Bezirksrathauses liegt innerhalb 
des Geltungsbereiches des zukünftigen Bebauungsplanes und ist somit Bestandteil der 
zukünftigen Entwicklung des Gebiets. 
 Das Maß der baulichen Nutzung soll sich im Plangebiet an der Bebauung der Nachbar-
grundstücke sowie an dem sich ebenfalls in der Planung befindlichen Projekt der Histo-
rischen Mitte (hier: Kuriengebäude) orientieren. Die zur Orientierung relevanten durch-
schnittlichen Wandhöhen im Bestand betragen ca. 15 bis ca. 20 Meter. Durch Dachauf-
bauten (wie Technikaufbauten oder Schrägdachformen) werden in einzelnen Bereichen 
Gebäudehöhen von ca. 22 bis ca. 23,5 m erreicht.  
Das zukünftige Kurienhaus besitzt eine oberste Wandhöhe von ca. 19,45m (inkl. Staffel-
geschoss) bezogen auf die Platzfläche Roncalliplatz. Dies entspricht ca. 73,54m ü NHN. 
Der Entwurf des Domhotels weist folgende Höhen auf: Bestandshöhe 75,00m ü NHN, 
Gebäudehöhe Aufstockung/Rücksprung: 78,98m ü NHN/79,90m ü NHN. 
Im Rahmen des städtebaulichen Verfahrens erfolgte eine intensive Auseinandersetzung 
mit der Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung im Plangebiet. Die im Rahmen des 
Verfahrens ermittelten Höhen wurden als maximale Höhenentwicklung festgehalten. Die 
Höhen sind im städtebaulichen Konzept dargestellt (vgl. Anlage 2). 
Im Hinblick auf Baudenkmäler, die direkt an das Plangebiet angrenzen, sowie in Bezug 
auf benachbarte Denkmäler, werden im Rahmen der Planung – auch in Verbindung zu 
den maximal möglichen Höhen aus dem städtebaulichen Verfahren - denkmalpflegeri-
sche Belange zu berücksichtigen sein. Die Wandhöhen der direkt angrenzenden Bau-
denkmäler weisen Wandhöhen von ca. 15,5m auf. 
 Maßgeblich für die verkehrliche Erschließung des Planbereichs ist das am 26.03.2019 
vom Verkehrsausschuss beschlossene "Verkehrsführungskonzept Altstadt". Entspre-
chend der zukünftigen Anforderungen an das Gebiet werden die Erschließungsfunktio-
nen in Teilen neu geordnet sowie für die erforderliche Unterbringung von Stellplätzen

5 
 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Die vorhandenen Parkgaragen (Hochgarage 
Marspfortengasse 10 sowie das Parkhaus an Unter Goldschmied 29) sollen überplant 
werden. Eine Tiefgaragenzufahrt im südlichen Baublock soll über das Grundstück Mars-
pfortengasse 10 erfolgen. Über diese Zufahrt soll gleichzeitig das Bezirksrathaus ange-
bunden werden. In welcher Form eine Tiefgaragenzufahrt für das nördliche Baufeld in 
Abgleich mit dem "Verkehrsführungskonzept Altstadt" zugelassen wird, klärt das weitere 
Verfahren. Eine Erschließung muss gesichert sein.  
 Im Sinne der Verbesserung von Blickbeziehungen (insbesondere auf den Kölner Dom) 
sollen die heute im Bestand vorhandenen Auskragungen der Gebäude am Hof 20-26 
sowie Unter Goldschmied 29 zukünftig entfallen (vgl. Beschluss Stadtentwicklungsaus-
schuss vom 21.09.2017).  
 Geplant ist auch ein Durchstich der Sporergasse in Richtung Süden auf die Große Bu-
dengasse. Durch den neu geplanten Durchstich soll ergänzend eine neue Wege- und 
Blickbeziehung von der wichtigen Ost-West-Verbindung Große Budengasse zum Kölner 
Dom ermöglicht und gleichzeitig die Rückseitenwirkung der Sporergasse reduziert wer-
den. 
 Ebenfalls entsprechend des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 
21.09.2017 sollen die beiden Plätze Karl-Küpper-Platz und Laurenzplatz auch weiterhin 
als öffentliche Plätze erhalten werden. 
 
Planungsrecht  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 67450/03 für den Bereich 
Rathaus/Gürzenich in Köln-Altstadt/Nord, der für den Planbereich Kerngebiet, geschlossene Bauwei-
se und einen Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Darüber hinaus sind Fluchtlinienpläne 
vorhanden. Diese wurden durch den vorgenannten Bebauungsplan mit der Nummer 67450/03 jedoch 
bereits überplant. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für das Laurenz-Carré werden im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes Nummer 67450/03 die heute gültigen Festsetzungen überplant. Sofern Festsetzun-
gen für das neue Plangebiet relevant werden, werden diese in das neu zu schaffende Planungsrecht 
übernommen. Der übrige Bereich des bestehenden Bebauungsplanes bleibt davon unberührt. 
 
 
Weiteres Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt wie dargelegt auf Basis des Entwurfs des 1. Preisträ-
gers des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln. 
 
Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens wird nach Modell 1 vorgeschlagen. Von einer Beteiligung nach Modell 2 
(Abendveranstaltung) wird abgesehen, da im Rahmen des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
bereits an zwei Terminen eine Bürgerbeteiligung stattgefunden hat (13.03.18 und 08.05.2018). Dar-
über hinaus fand im November 2018 die Ausstellung der Arbeiten statt. 
 
Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung sowie Qualifizierung wird derzeit für das nörd-
liche Baufeld ein architektonischer Hochbauwettbewerb seitens der Gerchgroup AG in Abstimmung 
mit der Stadt Köln durchgeführt. Dieser befindet sich bereits im Verfahren. Die Jurysitzung ist am 
28.06.2019 geplant.  
 
Nach Abschluss des Hochbauwettbewerbes fließt das Ergebnis in das weitere Bebauungsplanverfah-
ren ein. 
 
Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist die Umstellung auf einen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan (VEP) geplant. 
 
2 Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Anlage 2 Städtebauliches Konzept

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Anlage 3 VorberatungsDE BV 1

15517 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Kuhn Az 
Vorlagen-Nummer 
 2143/2019 
Freigabedatum 
 25.06.2019 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, 
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.09.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Mit E-Mail vom 31.05.2019 kündigt die Gerchgroup AG Düsseldorf gegenüber der Verwaltung an, 
kurzfristig die Abbruchanträge für das Projekt Laurenz-Carré einzureichen.  
 
Im sensiblem Umfeld des Welterbes Kölner Dom sieht die Verwaltung das dringende Erfordernis, 
dass die Abbrucharbeiten des Areals "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplä-
nen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisie-
rung in Übereinstimmung gebracht werden.  
 
Ohne Bebauungsplanverfahren, in diesem Fall mit anschließender Veränderungssperre, gibt die 
Stadt das Heft des Handelns aus der Hand und wird keinen Einfluss auf die Dauer der Baugrube und 
nur geringen Einfluss auf Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung haben. 
 
Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ist mit der letzten Novellierung der 
BauO NRW der Abbruch baulicher Anlagen nur noch anzuzeigen (einen Genehmigung ist nicht mehr 
erforderlich). Darüber hinaus ist für eine Reaktion der Kommune nur noch ein Monat Zeit, die Tätig-
keiten zu steuern (nicht mehr wie bisher drei Monate). In diesem Fall bedeutet steuern, dass zur Si-
cherung der städtebaulichen Ordnung ein Aufstellungsbeschluss für das Areal sowie aufgrund der 
Steuerung von Abbruchaktivitäten ein Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre erforder-
lich sind.  
 
Unter der Annahme, dass der Vorhabenträger die Unterlagen zum Abbruch der baulichen Anlagen 
nach bereits erfolgter Ankündigung kurzfristig einreichen wird, muss außerhalb jeglicher regulärer 
Sitzungen das formale Prozedere durchgeführt werden um überhaupt eine Chance zu haben inner-
halb von vier Wochen die Formalien so abgeschlossen zu haben, dass eine Veränderung der vor-
handenen baulichen Anlagen gesteuert werden kann. In diesem Zusammenhang sind eine Vielzahl 
von Mitzeichnungen, Beratungen sowie Unterzeichnungen der Vorgänge sowie der Bekanntma-
chungstexte erforderlich, die nur ‚von Hand zu Hand‘ in der zur Verfügung stehenden Zeit abgewickelt 
werden können. Darüber hinaus können die Vorgänge aufgrund einzuhaltender Formalien weitestge-
hend nur nacheinander und nicht parallel behandelt werden.

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Beschluss: 
Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem 
Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet 
zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze 
des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen 
Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, 
Marspfortengasse und Sporergasse —Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)" in Köln-Altstadt/Nord— aufzustellen mit dem Ziel, ein kleinteiliges, gemischt genutztes 
Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen, 
2. nimmt das städtebauliche Konzept zur Kenntnis und beschließt die Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
25.06.2019  Zugestimmt  Gez. A. Hupke, BBM  Gez. G. Leitner, CDU

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Ausgangslage und Anlass 
Das Plangebiet "Laurenz-Carré", welches in großen Teilen die beiden innerstädtischen Blöcke zwi-
schen den Straßen Am Hof im Norden und der Salomonsgasse im Süden, der Straße Unter Gold-
schmied im Osten und der Sporergasse bzw. der Marspfortengasse im Westen umfasst, soll zu ei-
nem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Der Bereich Laurenzplatz 5 / Unter 
Goldschmied 9 und Große Budengasse 10 ist nicht Teil des Geltungsbereiches. Es handelt sich um 
denkmalgeschützte Gebäudesubstanz, deren Planungen zur Neu- und Umnutzung bereits weit vo-
rangeschritten sind und deren Entwicklung auf Basis § 34 BauGB in Verbindung mit dem bestehen-
den, einfachen Bebauungsplan möglich ist. 
 
Das Plangebiet, das in Teilen von Leerstand betroffen und sich teilweise in schlechtem baulichen 
Zustand befindet, weist eine Größe von ca. 10.650m² auf (davon ca. 5.900m² überbaubare Fläche) 
und stellt damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar.  
 
Darüber hinaus befindet sich das Quartier in direkter Nachbarschaft zum Welterbe Kölner Dom und 
ist aufgrund seiner Lage ein wesentlicher Teil des innerstädtischen Kulturquartiers. Das Plangebiet 
selbst beinhaltet keine Baudenkmäler. Es befinden sich jedoch Baudenkmäler in unmittelbarer Nach-
barschaft und grenzen an dieses an.  
 
Ein weiteres wesentliches Element ist die Via Culturalis (Unter Goldschmied). Über sie sollen die vor-
handenen historischen und kulturellen Gebäude städtebaulich miteinander verbunden werden. Dazu 
gehört die Berücksichtigung der jeweiligen Blickbeziehungen und somit die baulichen Raumkanten in 
Richtung Dom sowie entgegengesetzt in die Kulturachse der Via Culturalis hinein. Das Plangebiet 
begleitet die Via Culturalis von ihrem Eingang am nördlichen Ende der Straße "Unter Goldschmied" 
bis zur Salomonsgasse in nord-südlicher Richtung. Das bedeutet, dass die zukünftigen Raumkanten 
und Gebäudehöhen entlang der Via Culturalis maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blick-
beziehungen haben werden.  
 
In der Vergangenheit fanden im Plangebiet diverse Eigentümerwechsel mit unterschiedlichen planeri-
schen Zielvorstellungen statt, die in Teilen nicht zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
führten.   
 
Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand somit im Mai/Juni 2015 ein Profilbildungsworkshop statt. 
Im Rahmen dieses Workshops wurden erste Ausgangs- und Eckpunkte einer städtebaulichen Ent-
wicklung und Qualifizierung des Planbereichs definiert.  
 
Ergänzend hat der Stadtentwicklungsausschuss mit Beschluss vom 21.09.2017 (AN/1347/2017) 
Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Entwicklung beschlossen um für das Quartier eine ge-
ordnete Entwicklung sicherzustellen. Diese werden im Wesentlichen im folgenden Abschnitt unter 
‚Städtebauliche Ziele‘ näher ausgeführt. 
 
In jüngster Vergangenheit (mit Beginn im Januar 2018) wurde seitens des aktuellen Eigentümers, 
Gerchgroup AG, Düsseldorf in Abstimmung mit der Stadt Köln ein städtebauliches Qualifizierungsver-
fahren durchgeführt. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadt-
planer aus Köln erhielt (einstimmig) den 1. Preis und wurde zur Umsetzung empfohlen (vgl. Anlage 2) 
– vgl. auch Mitteilung 3415/2018. Die Jury hält fest: "Insgesamt sind in dem Entwurf die Interessen 
einer sinnvollen städtebaulichen Konzeption mit den Notwendigkeiten einer nachhaltigen Projektent-
wicklung in sehr gute Übereinstimmung gebracht worden." 
 
Um die planerischen Ziele sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird auf Ba-
sis des 1. Preises ein Bebauungsplanverfahren erforderlich, welches mit dem Aufstellungsbeschluss 
in die Wege geleitet werden soll. Der bestehende einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 (weite-

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re Ausführungen siehe Abschnitt ‚Planungsrecht‘) kann diese Sicherung nicht herstellen. Es soll Pla-
nungssicherheit für die an der Planung Beteiligten geschaffen werden.  
 
Darüber hinaus sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung von  Bauge-
suchen geschaffen werden sowie die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre, 
sofern Vorhaben den städtebaulichen Zielen widersprechen. Diese Sicherungsmaßnahmen dienen 
neben der Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch dazu, alle Maßnahmen (z. 
B. Abbruchmaßnahmen) im sensiblen Umfeld des Welterbes Kölner Dom in Einklang zu bringen. In 
diesem Umfeld steht die Veränderung baulicher Anlagen maßgeblich mit der Planungssicherheit über 
die zukünftige städtebauliche Entwicklung in Verbindung. 
 
Städtebauliche Ziele 
Aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen 
Rathaus und in seiner Funktion als Eingang für die Via Culturalis markiert das Plangebiet ein wichti-
ges Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der Ent-
wicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nutzung als auch auf die städtebauliche 
Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der Stadtgeschichte sichergestellt wer-
den. 
 
Die bisher durchgeführten Schritte sowie die getroffenen Beschlüsse stellen die Grundlage für die 
folgenden städtebaulichen Zielsetzungen im Plangebiet im Wesentlichen wie folgt dar: 
 
 Es soll ein kleinteiliges, durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, wel-
ches seiner zentralen Lage gerecht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohn-
standort mit kleinteiligen Einzelhandels- und Gastronomieangeboten in den Erdge-
schosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öffentlichen Raum hin orientieren. 30% 
der Wohnungen sollen öffentlich gefördert werden (vgl. Beschluss Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 21.09.2017). Es wird insgesamt ein Anteil von ca. 5.700m² BGF für 
Wohnen angestrebt.  
 Der Rat der Stadt Köln hat am 05.07.2018 die Verwaltung mit dem Neubau des Bezirks-
rathauses Innenstadt beauftragt. Das Grundstück des Bezirksrathauses liegt innerhalb 
des Geltungsbereiches des zukünftigen Bebauungsplanes und ist somit Bestandteil der 
zukünftigen Entwicklung des Gebiets. 
 Das Maß der baulichen Nutzung soll sich im Plangebiet an der Bebauung der Nachbar-
grundstücke sowie an dem sich ebenfalls in der Planung befindlichen Projekt der Histo-
rischen Mitte (hier: Kuriengebäude) orientieren. Die zur Orientierung relevanten durch-
schnittlichen Wandhöhen im Bestand betragen ca. 15 bis ca. 20 Meter. Durch Dachauf-
bauten (wie Technikaufbauten oder Schrägdachformen) werden in einzelnen Bereichen 
Gebäudehöhen von ca. 22 bis ca. 23,5 m erreicht.  
Das zukünftige Kurienhaus besitzt eine oberste Wandhöhe von ca. 19,45m (inkl. Staffel-
geschoss) bezogen auf die Platzfläche Roncalliplatz. Dies entspricht ca. 73,54m ü NHN. 
Der Entwurf des Domhotels weist folgende Höhen auf: Bestandshöhe 75,00m ü NHN, 
Gebäudehöhe Aufstockung/Rücksprung: 78,98m ü NHN/79,90m ü NHN. 
Im Rahmen des städtebaulichen Verfahrens erfolgte eine intensive Auseinandersetzung 
mit der Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung im Plangebiet. Die im Rahmen des 
Verfahrens ermittelten Höhen wurden als maximale Höhenentwicklung festgehalten. Die 
Höhen sind im städtebaulichen Konzept dargestellt (vgl. Anlage 2). 
Im Hinblick auf Baudenkmäler, die direkt an das Plangebiet angrenzen, sowie in Bezug 
auf benachbarte Denkmäler werden im Rahmen der Planung – auch in Verbindung zu 
den maximal möglichen Höhen aus dem städtebaulichen Verfahren - denkmalpflegeri-
sche Belange zu berücksichtigen sein. Die Wandhöhen der direkt angrenzenden Bau-
denkmäler weisen Wandhöhen von ca. 15,5m auf. 
 Maßgeblich für die verkehrliche Erschließung des Planbereichs ist das am 26.03.2019 
vom Verkehrsausschuss beschlossene "Verkehrsführungskonzept Altstadt". Entspre-
chend der zukünftigen Anforderungen an das Gebiet werden die Erschließungsfunktio-
nen in Teilen neu geordnet sowie für die erforderliche Unterbringung von Stellplätzen 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Die vorhandenen Parkgaragen (Hochgarage 
Marspfortengasse 10 sowie das Parkhaus an Unter Goldschmied 29) sollen überplant

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werden. Eine Tiefgaragenzufahrt im südlichen Baublock soll über das Grundstück Mars-
pfortengasse 10 erfolgen. Über diese Zufahrt soll gleichzeitig das Bezirksrathaus ange-
bunden werden. In welcher Form eine Tiefgaragenzufahrt für das nördliche Baufeld in 
Abgleich mit dem "Verkehrsführungskonzept Altstadt" zugelassen wird, klärt das weitere 
Verfahren. Eine Erschließung muss gesichert sein.  
 Im Sinne der Verbesserung von Blickbeziehungen (insbesondere auf den Kölner Dom) 
sollen die heute im Bestand vorhandenen Auskragungen der Gebäude am Hof 20-26 
sowie Unter Goldschmied 29 zukünftig entfallen (vgl. Beschluss Stadtentwicklungsaus-
schuss vom 21.09.2017).  
 Geplant ist auch ein Durchstich der Sporergasse in Richtung Süden auf die Große Bu-
dengasse. Durch den neu geplanten Durchstich soll ergänzend eine neue Wege- und 
Blickbeziehung von der wichtigen Ost-West-Verbindung Große Budengasse zum Kölner 
Dom ermöglicht und gleichzeitig die Rückseitenwirkung der Sporergasse reduziert wer-
den. 
 Ebenfalls entsprechend des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 
21.09.2017 sollen die beiden Plätze Karl-Küpper-Platz und Laurenzplatz auch weiterhin 
als öffentliche Plätze erhalten werden. 
 
Planungsrecht  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 67450/03 für den Bereich 
Rathaus/Gürzenich in Köln-Altstadt/Nord, der für den Planbereich Kerngebiet, geschlossene Bauwei-
se und einen Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. Darüber hinaus sind Fluchtlinienpläne 
vorhanden. Diese wurden durch den vorgenannten Bebauungsplan mit der Nummer 67450/03 jedoch 
bereits überplant. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für das Laurenz-Carré werden im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes Nummer 67450/03 die heute gültigen Festsetzungen überplant. Sofern Festsetzun-
gen für das neue Plangebiet relevant werden, werden diese in das neu zu schaffende Planungsrecht 
übernommen. Der übrige Bereich des bestehenden Bebauungsplanes bleibt davon unberührt. 
 
 
Weiteres Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt wie dargelegt auf Basis des Entwurfs des 1. Preisträ-
gers des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln. 
 
Die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens wird nach Modell 1 vorgeschlagen. Von einer Beteiligung nach Modell 2 
(Abendveranstaltung) wird abgesehen, da im Rahmen des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
bereits an zwei Terminen eine Bürgerbeteiligung stattgefunden hat (13.03.18 und 08.05.2018). Dar-
über hinaus fand im November 2018 die Ausstellung der Arbeiten statt. 
 
Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung sowie Qualifizierung wird derzeit für das nörd-
liche Baufeld ein architektonischer Hochbauwettbewerb seitens der Gerchgroup AG in Abstimmung 
mit der Stadt Köln durchgeführt. Dieser befindet sich bereits im Verfahren. Die Jurysitzung ist am 
28.06.2019 geplant.  
 
Nach Abschluss des Hochbauwettbewerbes fließt das Ergebnis in das weitere Bebauungsplanverfah-
ren ein. 
 
Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist die Umstellung auf einen vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan (VEP) geplant. 
 
2 Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Anlage 2 Städtebauliches Konzept

Anlage 2

174 Zeichen

ANLAGE2

Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carre), Köln-Altstadt-Nord
Städtebauliches Konzept

ü M 1:1000
Entwurf: Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner, Köln

Beratungsverlauf (1)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2141/2019
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
25.06.2019
Erstellt
14.06.2019 08:41