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0698/2018

Hauptschulbildungsgang gem. § 132c Schulgesetz NRW - Entscheidung der Schulkonferenz der Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, 50997 Köln-Godorf

Mitteilung Ausschuss 15.03.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 16.04.2018, TOP 5.1

Anlage - ablehnender Schulkonferenzbeschluss RS Kuckucksweg zu Hauptschul-Bildungsgang gem. § 132c SchulG NRW

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Anlage - ablehnender Schulkonferenzbeschluss RS Kuckucksweg zu Hauptschul-Bildungsgang gem. § 132c SchulG NRW

2233 Zeichen

REALSCHULE GODORF

Tel.: 02236 — 848790

Johannes-Gutenberg-Schule| _ 9% _- |Fax: 02236 - 8487950

Kuckucksweg 4 Re # 2. |info@rsgodorf.de
50997 Köln Fouachus wie. |www.rsgodorf.de

Stadt Köln

Stadt Köln \

Die Oberbürgermeisterin Eingang 23, Feb, ZUI8
Dezernat Bildung, Jugend und Sport

Stabsstelle - Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplahung, X la Familie |
Stadthaus Deutz - Westgebäude r
Willy-Brandt-Platz 2 m fr hv
50679 Köln

Aufhebung unserer Bemühungen zur Einrichtung eines
Hauptschulbildungsgangs gem. $8132c Schulgesetz NRW
Köln, 14.2.2018

Sehr geehrte Frau Dr. Klein, sehr geehrter Herr Hölzer,

bereits am 19.10.2017 fasste die Schulkonferenz unserer Schule einstimmig folgenden
Beschluss:

Da die von uns genannten Rahmenbedingungen für Einrichtung eines
Hauptschulbildungsganges insbesondere in Hinblick auf äußere Differenzierung nicht
gegeben sind, verfolgt die Johannes-Gutenberg-Realschule die Einrichtung eines
Hauptschulbildungsgangs nach $ 132c Schulgesetz nicht weiter.

Begründung:

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Sekundarstufe | verfügt, dass bei Einrichtung eines
Hauptschulbildungsgangs an Realschulen die Schüler(innen) des Hauptschulganges
mindestens zu zwei Drittel der Stundentafel binnendifferenziert gemeinsam mit den
Realschülern unterrichtet werden sollen. Realschulklassen besitzen ohnehin schon eine
sehr große Heterogenität. Neben den üblichen Leistungsunterschieden unter den
Realschülern(innen) werden auch ehemalige internationale
Vorbereitungsschüler(innen) (Flüchtlingskinder) integriert und Schüler(innen) mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Zuge der Inklusion gemeinsam unterrichtet.
Dies geschieht unter den im Vergleich zu anderen Schulformen ungünstigen
Rahmbedingungen für Realschulen.

Die Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs unter den verordneten Bedingungen
würde zu einer unzumutbaren Arbeitsmehrbelastung von Kolleginnen und Kollegen an
der Realschule führen. Zugleich befürchtet die Schulkonferenz eine Benachteiligung
der Schüler(innen) an der Realschule, weil die bisherige Qualität ihrer Ausbildung nicht
mehr gehalten werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Roske, Schulleiter leiter

Mitteilung Ausschuss

2748 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 15.03.2018 
 0698/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 19.03.2018 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.04.2018 
 
Hauptschulbildungsgang gem. § 132c Schulgesetz NRW - Entscheidung der Schulkonferenz 
der Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, 50997 Köln-Godorf 
Die Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, hatte im Rahmen des Schulentwick-
lungsplangesprächs in Rodenkirchen am 13.12.2016 den Vorschlag zur Einrichtung des Bildungs-
ganges Hauptschule unterbreitet. 
Ziel war es, einerseits den eigenen Schüler*innen, die nach der Orientierungsstufe den Bildungsgang 
wechseln, eine Perspektive zu geben. Andererseits war gewünscht, den Schüler*innen, die im Über-
gang in die Sekundarstufe I einen Platz an einer Hauptschule suchen, einen Schulplatz im Stadtbe-
zirk Rodenkirchen anbieten zu können. 
Mit Schreiben vom 03.05.2017 hat die Verwaltung die Bezirksregierung Köln um Beratung gebeten, 
ob die Einrichtung eines Hauptschulbildungsganges in Sinne des § 132c Schulgesetz NRW auf 
Grundlage der im Dezember 2016 durch die Johannes-Gutenberg-Schule vorgestellten Konzeption 
genehmigungsfähig wäre. 
Daraufhin hat eine schulrechtliche und schulfachliche Abstimmung innerhalb der Bezirksregierung 
Köln stattgefunden. Die Obere Schulaufsicht hat die Johannes-Gutenberg-Schule im Anschluss daran 
informiert und beraten, wie der Bildungsgang schulrechtskonform, und somit genehmigungsfähig, 
umgesetzt werden könnte. Über das Ergebnis der Beratungen hat die Bezirksregierung Köln die 
Schulverwaltung im Dezember 2017 abschließend unterrichtet. 
Nach Einschätzung der Bezirksregierung Köln ist es, wie auch der Johannes-Gutenberg-Schule er-
läutert wurde, nicht genehmigungsfähig den Hauptschulbildungsgang ausschließlich durch eine äuße-
re Differenzierung in Gestalt eines „Hauptschulzuges“ einzurichten, so wie es die schulische Konzep-
tion aus dem Jahr 2016 vorsah. 
Die Schulkonferenz der Johannes-Gutenberg-Schule hat unter Abwägung der erhaltenen Informatio-
nen beraten, ob die Johannes-Gutenberg-Schule den Hauptschulbildungsgang unter den schulrecht-
lich vorgegebenen Rahmenbedingungen einführen solle.  
Mit Beschluss vom 19.10.2017 hat sich die Schulkonferenz gegen die Einrichtung des Hauptschulbil-
dungsganges gem. § 132c Schulgesetz NRW ausgesprochen. Die Stellungnahme der Schulkonfe-
renz ist als Anlage beigefügt. 
Aufgrund der Entscheidung der Schulkonferenz hält es die Verwaltung nicht für sinnhaft, dem Rat der 
Stadt Köln eine entsprechende Beschlussvorlage zur Einrichtung des Hauptschulbildungsganges an 
der Johannes-Gutenberg-Schule vorzulegen. 
 
Gez. Dr. Klein

Beratungsverlauf (2)

19.03.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.04.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0698/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.03.2018
Erstellt
01.03.2018 11:16