0698/2018
Hauptschulbildungsgang gem. § 132c Schulgesetz NRW - Entscheidung der Schulkonferenz der Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, 50997 Köln-Godorf
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Anlage - ablehnender Schulkonferenzbeschluss RS Kuckucksweg zu Hauptschul-Bildungsgang gem. § 132c SchulG NRW
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REALSCHULE GODORF Tel.: 02236 — 848790 Johannes-Gutenberg-Schule| _ 9% _- |Fax: 02236 - 8487950 Kuckucksweg 4 Re # 2. |info@rsgodorf.de 50997 Köln Fouachus wie. |www.rsgodorf.de Stadt Köln Stadt Köln \ Die Oberbürgermeisterin Eingang 23, Feb, ZUI8 Dezernat Bildung, Jugend und Sport Stabsstelle - Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplahung, X la Familie | Stadthaus Deutz - Westgebäude r Willy-Brandt-Platz 2 m fr hv 50679 Köln Aufhebung unserer Bemühungen zur Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs gem. $8132c Schulgesetz NRW Köln, 14.2.2018 Sehr geehrte Frau Dr. Klein, sehr geehrter Herr Hölzer, bereits am 19.10.2017 fasste die Schulkonferenz unserer Schule einstimmig folgenden Beschluss: Da die von uns genannten Rahmenbedingungen für Einrichtung eines Hauptschulbildungsganges insbesondere in Hinblick auf äußere Differenzierung nicht gegeben sind, verfolgt die Johannes-Gutenberg-Realschule die Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs nach $ 132c Schulgesetz nicht weiter. Begründung: Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe | verfügt, dass bei Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs an Realschulen die Schüler(innen) des Hauptschulganges mindestens zu zwei Drittel der Stundentafel binnendifferenziert gemeinsam mit den Realschülern unterrichtet werden sollen. Realschulklassen besitzen ohnehin schon eine sehr große Heterogenität. Neben den üblichen Leistungsunterschieden unter den Realschülern(innen) werden auch ehemalige internationale Vorbereitungsschüler(innen) (Flüchtlingskinder) integriert und Schüler(innen) mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Zuge der Inklusion gemeinsam unterrichtet. Dies geschieht unter den im Vergleich zu anderen Schulformen ungünstigen Rahmbedingungen für Realschulen. Die Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs unter den verordneten Bedingungen würde zu einer unzumutbaren Arbeitsmehrbelastung von Kolleginnen und Kollegen an der Realschule führen. Zugleich befürchtet die Schulkonferenz eine Benachteiligung der Schüler(innen) an der Realschule, weil die bisherige Qualität ihrer Ausbildung nicht mehr gehalten werden kann. Mit freundlichen Grüßen Roske, Schulleiter leiter
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 15.03.2018 0698/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 19.03.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung 16.04.2018 Hauptschulbildungsgang gem. § 132c Schulgesetz NRW - Entscheidung der Schulkonferenz der Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, 50997 Köln-Godorf Die Johannes-Gutenberg-Schule, Realschule Kuckucksweg, hatte im Rahmen des Schulentwick- lungsplangesprächs in Rodenkirchen am 13.12.2016 den Vorschlag zur Einrichtung des Bildungs- ganges Hauptschule unterbreitet. Ziel war es, einerseits den eigenen Schüler*innen, die nach der Orientierungsstufe den Bildungsgang wechseln, eine Perspektive zu geben. Andererseits war gewünscht, den Schüler*innen, die im Über- gang in die Sekundarstufe I einen Platz an einer Hauptschule suchen, einen Schulplatz im Stadtbe- zirk Rodenkirchen anbieten zu können. Mit Schreiben vom 03.05.2017 hat die Verwaltung die Bezirksregierung Köln um Beratung gebeten, ob die Einrichtung eines Hauptschulbildungsganges in Sinne des § 132c Schulgesetz NRW auf Grundlage der im Dezember 2016 durch die Johannes-Gutenberg-Schule vorgestellten Konzeption genehmigungsfähig wäre. Daraufhin hat eine schulrechtliche und schulfachliche Abstimmung innerhalb der Bezirksregierung Köln stattgefunden. Die Obere Schulaufsicht hat die Johannes-Gutenberg-Schule im Anschluss daran informiert und beraten, wie der Bildungsgang schulrechtskonform, und somit genehmigungsfähig, umgesetzt werden könnte. Über das Ergebnis der Beratungen hat die Bezirksregierung Köln die Schulverwaltung im Dezember 2017 abschließend unterrichtet. Nach Einschätzung der Bezirksregierung Köln ist es, wie auch der Johannes-Gutenberg-Schule er- läutert wurde, nicht genehmigungsfähig den Hauptschulbildungsgang ausschließlich durch eine äuße- re Differenzierung in Gestalt eines „Hauptschulzuges“ einzurichten, so wie es die schulische Konzep- tion aus dem Jahr 2016 vorsah. Die Schulkonferenz der Johannes-Gutenberg-Schule hat unter Abwägung der erhaltenen Informatio- nen beraten, ob die Johannes-Gutenberg-Schule den Hauptschulbildungsgang unter den schulrecht- lich vorgegebenen Rahmenbedingungen einführen solle. Mit Beschluss vom 19.10.2017 hat sich die Schulkonferenz gegen die Einrichtung des Hauptschulbil- dungsganges gem. § 132c Schulgesetz NRW ausgesprochen. Die Stellungnahme der Schulkonfe- renz ist als Anlage beigefügt. Aufgrund der Entscheidung der Schulkonferenz hält es die Verwaltung nicht für sinnhaft, dem Rat der Stadt Köln eine entsprechende Beschlussvorlage zur Einrichtung des Hauptschulbildungsganges an der Johannes-Gutenberg-Schule vorzulegen. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0698/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.03.2018
- Erstellt
- 01.03.2018 11:16