Mandari Insight

0076/2025

Mitteilung über die Eilentscheidung des Beiratsvorsitzenden zur Beschlussvorlage 3576/2024 Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval Weiberfastnacht 2025

Mitteilung BV 15.01.2025

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 27.01.2025, TOP 6.6

Anlage 1 Eilentscheidung Karneval 2025

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Mitteilung BV

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Anlage 2 Befreitung Bescheid Uniwiesen Karneval 2025

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Anlage 1 Eilentscheidung Karneval 2025

1184 Zeichen

1
Von:
Gesendet: Donnerstag, 19. Dezember 2024 19:57
An:
Betreff: Zustimmung zur Befreiung Nutzung Uniwiese Weiberfastnacht bis 
Rosenmontag 2025, wie heute besprochen mit Zustimmung von Susanne.
 
Hallo , hier die Zustimmung zur Befreiung auf Grundlage des in der letzten 
Beiratssitzung erteilten Mandates. 
 
Abgeleitet aus den wiederkehrenden Umweltschäden durch Glasscherben im Inneren 
Grüngürtel an Karneval und dem 11.11. der  
Vorjahre stimmt der Naturschutzbeirat der Nutzung der Uniwiese als Ausweichfläche zur 
Gefahrenvorsorge beim Straßenkarneval 2025  
unter erweiterten Auflagen per Eilentscheidung des Vorsitzenden zu. 
Auflagen analog zum 11.11.24: 
+Verkleinerte mit Bodenplatten geschützte Ausweichfläche. 
+Kein Ausschank alkoholischer Getränke. 
+Keine Bühne, kein DJ, Musik nur aus der Konserve. 
Erweiterte Auflagen: 
+Deutlich ausgeweiteter räumlicher Schutz des Aachener Weihers. 
+Glasverbot im Inneren Grüngürtel von Weiberfastnacht bis Rosenmontag und am 11.11. eines 
jeden Jahres im Bereich von Luxemburger- bis Aachener Straße. 
+Wirksame Kontrolle und konsequente Durchsetzung dieses Verbotes auf und um den stark 
frequentierten Flächen. 
 
Grüße, H.

Mitteilung BV

778 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0076/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 27.01.2025 
 
Mitteilung über die Eilentscheidung des Beiratsvorsitzenden zur Beschlussvorlage 
3576/2024 Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval Weiberfastnacht 2025 
Der Beirat hat in seiner Sitzung am 25.11.2024 zur Befreiung für die Nutzung der Uni-Wiese 
für Karneval 2025 beschlossen, die Entscheidung dem Beiratsvorsitzenden und seiner Stell-
vertreterin als Eilentscheidung zu übertragen. 
 
Im Rahmen der Eilentscheidung wurde der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans 
am 19.12.2024 unter Auflagen zugestimmt (s. Anlage 1). 
 
Die Befreiung wurde entsprechend am 20.12.2024 (s. Anlage 2) erteilt.

Anlage 2 Befreitung Bescheid Uniwiesen Karneval 2025

10895 Zeichen

57
571
20.12.2024
 
32
Betreff: Ausweichfläche Uniwiese im Landschaftsschutzgebiet L16 „Innerer 
Grüngürtel“ während des Straßenkarnevals 2025 vom 27.02.2025 (Weiberfast­
nacht) bis 03.03.2025 (Rosenmontag), Ihr Antrag vom 19.09.2024
Hier: Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der 
Stadt Köln gemäß § 67 Abs.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sehr geehrter Herr ,
Sie haben mit Schreiben vom 19.09.2024 einen Antrag auf Befreiung zur Nutzung 
der Uni-Wiesen im Landschaftsschutzgebiet L16 „Innerer Grüngürte“ als Ausweich­
fläche für den Straßenkarneval 2025 gestellt.
In den letzten Jahren hat der Straßenkarneval besonders im „Kwatier Latäng“ einen 
immensen Zuwachs an Menschen verzeichnen können. Sie haben in ihrem Antrag 
(s. Anlage) dargelegt, dass die Nutzung der Ausweichfläche auch für den Stra­
ßenkarneval 2025 erforderlich ist.
Der Aufbau ist ab dem 21.02.2025 und der Abbau bis zum 10.03.2025 vorgesehen. 
Den vorgesehenen Ablauf und die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Flächen 
haben Sie ebenfalls in Ihrem Antrag beschrieben. Sie sind hierbei noch zu weiteren 
Verbesserungen mit mir in enger Abstimmung (Weitergehende Abzäunung, Glasver­
bot).
Daneben haben Sie dargelegt, dass Sie Ihre Bemühungen für den 11.11.2025 und 
folgende Karnevalstermine, mögliche alternativ zu den Uni-Wiesen nutzbare Flächen 
hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Aufnahme einer größeren Menschenmenge zu fin­
den, weiter intensiviert haben.
Der Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung vom 25.11.2024 die Befreiung diskutiert 
und dem Beiratsvorsitzenden Herrn von der Stein das Mandat für eine Eilentschei­
dung gegeben.
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-2 -
Dieser hat am 19.12.24 zusammen mit seiner Vertreterin Frau Euler-Bertram der Be­
freiung unter folgenden Voraussetzungen nicht widersprochen:
- verkleinerte mit Bodenplatten geschützte Ausweichfläche,
- kein Ausschank alkoholischer Getränke,
- keine Bühne, kein DJ, Musik nur aus der Konserve,
- deutlich ausgeweiteter räumlicher Schutz des Aachener Weihers,
- Glasverbot im Inneren Grüngürtel von Weiberfastnacht bis Rosenmontag und 
am 11.11. eines jeden Jahres im Bereich von Luxemburger- bis Aachener 
Straße,
- wirksame Kontrolle und konsequente Durchsetzung dieses Verbotes auf den 
und um die stark frequentierten Flächen.
Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Die Ausweichfläche auf der Uni-Wiese liegt im Geltungsbereich des Landschafts­
plans der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet 
L16 „Innerer Grüngürtel“ fest.
Dem Vorhaben steht vorrangig das folgende allgemeine Verbot entgegen:
Nach Verbot Nr. 1 ist es verboten Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu be­
schädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die 
geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu be­
einflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, 
wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Mit der Nutzung der Uniwiesen werden Wiesenflä­
chen und die angrenzenden Bäume beeinträchtig.
Von dem vorgenannten Verbot kann ich als Untere Naturschutzbehörde gemäß § 67 
(1) Nr. 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des 
überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaft­
licher Art, notwendig ist.
Dies trifft hier zu, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Leib und Wohl 
der Menschen (s. Antrag) das Interesse am Schutz der Grünflächen der Uniwiesen 
im Inneren Grüngürtel überwiegt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass 
Sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen auf das Schutz­
gebiet so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehören insbesondere auch die durch 
den Beirat formulierten Maßnahmen (s.o.) und die Wiederherstellung der Flächen.
Eine Allgemeinverfügung für ein Glasverbot im Sinne der vom Beirat formulierten 
Voraussetzung zur Zustimmung ist von Ihnen und meiner Unteren Naturschutzbe­
hörde beabsichtigt und aktuell in der Abstimmung.
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-3 -
Nebenbestimmungen
Auflagen:
1. Die Uni-Wiesen sind mit Rasenschutzplatten zu sichern, die angrenzenden 
Bäume sind mit Absperrgittern und -zäunen zu schützen. (Flächen und Maß­
nahmen gemäß Anlage)
2. Es dürfen nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden
3. Die Musik darf nur von Tonträgern abgespielt werden (kein DJ)
4. Die Umzäunung des Aachener Weihers hat die Belange des Wasservogel­
schutzes und den Schutz vor Vermüllung zu berücksichtigen (Flächen und 
Maßnahmen s. Anlage)
5. Wirksame Kontrolle und konsequente Durchsetzung des Glasverbotes im In­
neren Grüngürtel von Weiberfastnacht bis Rosenmontag im Bereich von Lu­
xemburger- bis Aachener Str. auf den und um die stark frequentierten Flächen 
vorbehaltlich der Rechtskraft der beabsichtigten Allgemeinverfügung zum 
Glasverbot (Flächen und Maßnahmen s. Anlage)
6. Nach Abbau der Unfallhilfestellen der eingesetzten Sanitätsdienste, der mobi­
len Toilettenanlagen, der Rasenschutzplatten sowie der Absperrgittern sind 
die genutzten Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen
7. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren (Zustand der Fläche vorher und 
nachher sowie Maßnahmen zur Widerherstellung des Ausgangszustandes) 
und nach Abschluss der Maßnahme als Bericht der Unteren Naturschutzbe­
hörde (571-UNB@stadt-koeln.de) zukommen zu lassen.
Hinweise
1. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen er­
teilt. Bei Änderungen - auch Nutzungsänderungen und Erweiterungen - 
müssen erneut Genehmigungen eingeholt werden.
2. Weitere noch erforderliche Genehmigungen aufgrund anderer Rechtsgrund­
lagen werden hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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-4-
Anlagen
Anlage 1 Ihr Antrag auf Befreiung
Anlage 2 Lageplan mit Schutzmaßnahmen

32 09.11.2024
Herr Mayer 
25098
571/1
Herrn Distelrath
Nutzung der Uni-Wiese im “Landschaftsschutzgebiet Innerer Grüngürtel“ am 
zum Straßenkarneval 2025 vom 27.02.2025 (Weiberfastnacht) bis 03.03.2025 
(Rosenmontag) im Zuge der Gefahrenabwehr
Sehr geehrter Herr Distelrath,
hiermit beantrage ich gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG eine Befreiung von den 
entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-Wiesen 
zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße als Ausweichfläche für die 
Feiernden aus dem sogenannten Kwartier Latäng zum Straßenkarneval 2025.
Das Verlegen der Bodenplatten zum Schutz des Rasens sowie der Aufbau der für die 
logistische Erschließung notwendigen Absperrgitter und -zäune, Unfallhilfestellen der 
eingesetzten Sanitätsdienste sowie der mobilen Toilettenanlagen beginnt nach 
derzeitigem Stand am 21.02.2025. Der Abbau ist bis zum 10.03.2025 vorgesehen. 
Hierzu kann es ggf. noch kleinere Abweichungen geben, da die Lieferfirmen noch nicht 
abschließend feststehen.
Analog zum 11.11.2024 streben wir an, die mit Rasenschutzplatten abgedeckte Fläche 
um den Bereich nördlich der Zülpicher Straße zu verkleinern. Im Ergebnis planen wir 
somit lediglich, die Rasenflächen zwischen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße 
zu nutzen. Die Verkleinerung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der 
Sicherheitspartner.
Diese angestrebte Verkleinerung ist das Ergebnis der kontinuierlichen Bemühungen 
der Stadt Köln, den Umfang der benötigten Fläche und den damit verbundenen Eingriff 
in das Landschaftsschutzgebiet auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu 
reduzieren.
Parallel dazu werden die Bemühungen intensiviert, mögliche alternativ zu den Uni­
Wiesen nutzbare Flächen hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Aufnahme einer größeren 
Menschenmenge zu finden. Anders als in den Vorjahren haben wir den Radius bei der 
Suche nach einer Fläche deutlich erweitert, da im Kwartier Latäng bzw. in unmittelbarer 
Umgebung keine geeigneten Flächen vorhanden sind.
Trotz des erweiterten Radius gestaltet sich die Suche nach einer geeigneten Fläche 
bisher schwierig, da die Fläche besondere Anforderungen hinsichtlich verkehrlicher, 
infrastruktureller sowie logistischer Art erfüllen muss. Bei der Suche nach einer
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-2 -
Ersatzfläche arbeitet das Amt für öffentliche Ordnung sehr eng mit der Polizei, der 
Feuerwehr und den Kölner Verkehrsbetrieben zusammen.
Unsere oberste Zielsetzung ist und bleibt die Schaffung einer oder mehrerer 
Alternativflächen zur Entlastung der Uni-Wiese und somit in der Folge des gesamten 
Kwartier Latäng mit der Prämisse, die Uni-Wiese für die Bewältigung der Aufkommen 
an Feiernden zum 11.11. sowie zum Straßenkarneval gänzlich obsolet zu machen.
Ungeachtet dieser intensivierten Bemühungen der Stadt Köln werden nach 
Einschätzung aller Sicherheitspartner zum Straßenkarneval 2025 mehrere 
zehntausend zumeist jugendliche Feiernde das Kwartier Latäng aufsuchen.
Um aus Sicherheitsgründen einer Überfüllung der teilweise engen und durch 
begrenzte örtliche Kapazitäten geprägten Straßen des Kwartier Latäng vorzubeugen, 
ist die Inanspruchnahme der Uni-Wiese als Aufstellungsfläche für die Feiernden, 
denen kein Zugang in das Kwartier Latäng mehr gewährt werden kann, absehbar 
alternativlos.
Dieses Konzept erfüllt gleich mehrere wichtige Funktionen zur Abwehr von Gefahren: 
Neben dem vorrangigen Schutz von Leib und Leben der Feiernden auf der Fläche 
stellt das Konzept sicher, dass alle Flucht- und Rettungswege aus dem Kwartier Latäng 
heraus passierbar bleiben. Ferner stellt das Konzept sicher, dass Zufahrtswege für 
insbesondere Polizei und Feuerwehr in sämtliche unmittelbar umliegenden (Wohn-) 
Bereiche freigehalten werden können.
Aus den oben genannten Gründen besteht deshalb ein dringendes öffentliches 
Interesse an der Nutzung der Uni-Wiese zu dem dargestellten Zweck und zur Abwehr 
der oben dargestellten und konkret im Falle eines Verzichts auf die Uni-Wiese bzw. 
eines Nutzungsverbots erwartbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung.
Bei der zum Straßenkarneval 2025 jeweils zzgl. Auf- und Abbauzeiten beschriebenen 
Nutzung der Uni-Wiese handelt es sich somit um eine unverzichtbare Maßnahme der 
Gefahrenabwehr im Sinne des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW 
(OBG NRW), die die Stadt Köln in ihrer Eigenschaft als allgemeine Ordnungsbehörde 
nach genauer Abwägung und pflichtgemäßem Ermessen insbesondere zur 
Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben der oben genannten Personenkreise 
durchführt.•
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bitte 32 zeitnah über die 
weiteren Schritte zu informieren und danke im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Mayer

Vorschlag Bauzaungestellung ab 2025
• Schwarze Flächen= Abgesperrte 
Bereiche am 11.11.2024
• Blaue Flächen= zusätzliche 
abzusperrende Flächen ab 2025
• Gelbe Striche= Einlasskontrolle für 
Glasverbot
• Orangene Striche= Bauzaunlänge 
(außer die Linie an der Bahn)
Abstimmung der Zuständigkeiten bei der Umsetzung von Maßnahmen bei Veranstaltungen 19.12.2024

Beratungsverlauf (1)

27.01.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Aachener Straße
  • Zülpicher Straße
  • Luxemburger Straße
  • Bachemer Straße

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Details

Aktenzeichen
0076/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
15.01.2025
Erstellt
08.01.2025 16:07