4326/2022
Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024
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Genehmigung Haushalt 2023-2024
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Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Bezirksregierung Köln 50606 Köln Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Kämmerei Venloer Straße 151-153 50672 Köln Anzeige der Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 202312024 Ihr Schreiben vom 10.11.2022, Az.: 202-5 Sc, sowie weiterer Schriftverkehr, zuletzt Ihre E-Mail vom 08.12.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 10.11.2022 haben Sie die am 10.11.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Außerdem haben Sie die Genehmigung nach § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW zur Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024 beantragt. 1. Genehmigung Datum:Dezember 2022 Seite 1 von 10 Der Ergebnisplan weist für das Haushaltsjahr 2023 einen Jahresüberschuss in Höhe von 2.880.362 € aus und für das Haushaltsjahr 2024 einen Jahresfehlbedarf in Höhe von 286.025.411 €. Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll ein Teil der allgemeinen Rücklage in Höhe des Jahresfehlbedarfs in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 5. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Tel. (0221) 147 2180/81 Fax (0221)1473399 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident 1J Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Datum: Dezember2022 Seite 2 von 10 Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2023/2024 und der dazugehörigen Unterlagen nicht. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der am 10.11.2022 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. II. Auflagen/Hinweise Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Hinweisen erteilt: 1. Der Landtag NRW hat am 07.12.2022 die Änderung des NKF-COVID 1 9-lsolierungsgesetzes (nun NKF-CUIG) beschlossen. Aufgrund der beschlossenen Änderungen sind nunmehr u. a. die Belastungen aufgrund des Ukraine-Kriegs bei einem Doppelhaushalt 2023/2024 auch für das zweite Haushaltsjahr (also 2024) zu isolieren, In der Finanzplanung sind diese Belastungen bis längstens zum Jahr 2026 zu isolieren. Sollte sich im Rahmen der Bewirtschaftung des Haushalts 2023/2024 die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 81 GO NRW ergeben, sind diese rechtlichen Änderungen zu berücksichtigen. 2. Die Stadt Köln hat bei ihren Veranschlagungen der allgemeinen Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das Haushaltsjahr 2023 die Arbeitskreisrechnung des MHKBD vom 30.08.2022 zugrunde gelegt. Nach der Modellrechnung vom 31.10.2022 werden die GFG-Zuweisungen um rd. 10,5 Mio. € Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident 1J niedriger ausfallen als veranschlagt. Entsprechend beinhaltet die Datum: Dezember2022 Seite3von 10 Veranschlagung der Stadt Köln ein Haushaltsrisiko in gleicher Höhe. 3. In der Finanzplanung des Doppelhaushaltes 2023/2024 ist die gemäß § 6 Abs. 1 NKF-CUIG bzw. § 6 Abs. 2 NKF-CUIG vorgeschriebene Abschreibung bzw. Ausbuchung der Bilanzierungshilfe ab 2026 nicht veranschlagt. Die gesetzlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des nächsten Haushalts zu berücksichtigen. 4. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 KomHVO NRW sind dem Haushaltsplan als Anlagen die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbeamtin bestätigte Entwurf. Die festgestellten Jahresabschlüsse 2020 und 2021 liegen ebenso wenig vor wie der bestätigte Jahresabschluss 2022. Zum Stand der Jahresabschlüsse ist mir jeweils zum 15.03.2023, 15.06.2023 und 15.09.2023 zu berichten. 5. Die Stadt Köln hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss gemäß § 116 if. GO NRW aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bislang wurden die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2018 angezeigt, die folgenden Gesamtabschlüsse liegen nicht vor. Zum Stand der folgenden Gesamtabschlüsse ist mir jeweils zum 15.03.2023, 15.06.2023 und 15.09.2023 zu berichten. 6. Gemäß den Ausführungen im Vorbericht beabsichtigt die Stadt Köln, einen sog. Cash-Pool mit ihren Beteiligungen einzurichten, Ich weise darauf hin, dass bei der Einrichtung eines Liquiditätsverbundes die Vorgaben des europäischen Rechts für staatliche Beihilfen und Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident 1J steuerliche Auswirkungen zu beachten sind. Zudem sind die Datum: Dezember 2022 Seite 4 von 10 Vorgaben gern. Nr. 3.2 des Krediterlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 16.12.2014 zu beachten. 7. Ich begrüße es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt zum 01 .01.2023 in Kraft treten kann. III. Begründung Mit Schreiben vom 10.11.2022 haben Sie die am 10.11.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll im Haushaltsjahr 2024 ein Teil der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 5. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die entsprechende Genehmigung wurde von Ihnen beantragt. Die Veranschlagung im Ergebnisplan weist für die Haushaltsjahre 2023/2024 sowie die weiteren Jahre der Finanzplanung folgende Jahresergebnisse aus: Haushaltsplan 2023/2024 2023 2024 2025 j 2026 2027 in Euro Summe ordentliche Erträge 5.412,287.978 5.528.450.065 5.618.470.983 5.665.461.757 5.780.980.812 Summe ordentliche Aufwendungen 5.600.407.075 5.817.628.157 5.837.531.321 5.773.456.746 5.835.191.096 Finanzergebnis -3.093.193 3.152.681 9.897.840 6.217.170 6.226.320 au8erordentl. Ertrag COVID-19 11.928.930 aufterordentl, Ertrag Ukraine 182.163.721 0,00 147.284.026 70.670.229 28.294.061 Jahresergebnis 2.880.362 -286.025.411 -61.878.473 -31.107.591 -19.689.903 Entnahmequote allgem. Rücklage 0,00 5,35% 1,22% 0,62% 0,40% Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Datum: Dezember 2022 Seite 5 von 10 Entsprechend dem Gesetzentwurf zum NKF-CUIG wurden die Corona bedingten Belastungen nur in 2023, die Belastungen aus dem Ukraine- Krieg hingegen in 2023 sowie der mittelfristigen Finanzplanung (ohne 2024) berücksichtigt. Gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Gem. § 84 Satz 3 GO NRW soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre jeweils ausgeglichen sein. Diese Forderung wird im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2027 auch unter Anwendung der vorgenannten Bilanzierungshilfe nicht erfüllt. Nur im Haushaltsjahr 2023 wird der Haushaltsausgleich planerisch erreicht. Dies ist aber ausschließlich auf die Anwendung der Bilanzierungshilfe zurückzuführen. Die prognostizierten Jahresergebnisse 2023 sowie 2025 bis 2027 sind deutlich positiv beeinflusst durch die außerordentlichen Erträge aus der Isolierung nach NKF-CUIG. Die Haushaltsbelastung aus der Isolierung wird sich jedoch in die Zukunft verschieben, da die Bilanzierungshilfe ab 2026 ratierlich über maximal 50 Jahre abgeschrieben bzw. alternativ unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird. Die ausgewiesenen Jahresergebnisse führen in den Jahren 2023 bis 2027 zu einem Eigenkapitalverzehr von insgesamt 395,8 Mio. Euro (ohne Bilanzierungshilfe beträgt der Eigenkapitalverzehr 836,2 Mio. Euro). Es ist daher zwecks Erhalt des Eigenkapitals unerlässlich, dass die Stadt Köln ihre Konsolidierungsbemühungen weiter fortsetzt. Da nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren die allgemeine Rücklage um mmd. 5% verringert wird, besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW. Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Zu lnforrnationszwecken haben Sie zusätzlich die Haushaltsentwicklung Datum: Dezember 2022 Seite 6 von 10 ohne Berücksichtigung der Bilanzierungshilfe dargestellt. Auch ohne deren Berücksichtigung würde sich danach keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gern. § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ergeben. Rechtliche Gründe für eine Versagung der beantragten Genehrnigung gern. § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW ergeben sich nicht. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der ausstehenden Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 sowie der ausstehenden Bestätigung des Jahresabschlusses 2022 die veranschlagten Zahlen in Haushalt und Bilanz (ebenso wie der Stand des Eigenkapitals) weiterhin mit einem Risiko behaftet sind. Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 202312024 bestehen keine Bedenken. Auflagen/Hinweise: Zu 1) Bei der Veranschlagung der Belastungen aufgrund des Ukraine-Kriegs im Doppelhaushalt 2023/2024 hat die Stadt Köln zutreffend den Entwurf des NKF-.CUIG zugrunde gelegt. Daher wurden diese Belastungen im zweiten Jahr des Doppelhaushalts (2024) nicht isoliert und in der Finanzplanung wurden sie bis einschließlich 2027 isoliert. Der Landtag NRW hat am 07.12.2022 die Änderung des NKF-COVID-19- lsolierungsgesetzes (nun NKF-CUIG) beschlossen. Aufgrund der Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident IJ beschlossenen Änderungen sind nunmehr u. a. die Belastungen aufgrund Datum:. Dezember 2022 Seite 7 von 10 des Ukraine-Kriegs bei einem Doppelhaushalt 2023/2024 auch für das zweite Haushaltsjahr (also 2024) zu isolieren. In der Finanzplanung sind diese Belastungen bis längstens zum Jahr 2026 zu isolieren. Daher hat die Stadt Köln diese rechtlichen Änderungen zu berücksichtigen, sollte sich im Rahmen der Bewirtschaftung des Haushalts 2023/2024 die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 81 GO NRW ergeben. Zu 2) Die Stadt Köln hat bei ihren Planungen der allgemeinen Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das Haushaltsjahr 2023 die Arbeitskreisrechnung des MHKBD vom 30.08.2022 zugrunde gelegt. Die Modellrechnung zum GFG 2023 wurde erst am 31.10.2022 veröffentlicht, daher konnten die Zahlen der Modellrechnung bei der Haushaltsplanung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vergleich zwischen Modellrechnung und Haushalt bzw. Arbeitskreisrechnung zeigt eine Differenz von rd. 10,5 Mb. €‚ um diesen Betrag werden die GFG Zuweisungen voraussichtlich geringer ausfallen. Entsprechend beinhaltet die Veransöhlagung der Stadt Köln ein Haushaltsrisiko in gleicher Höhe. Zu 3) Gemäß § 6 Abs. 1 NKF-CUIG ist die Bilanzierungshilfe beginnend im Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Gemäß § 6 Abs. 2 NKF-CUIG wird den Gemeinden im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht zugestanden, die Bilanzierungshilfe ganz oder anteilig gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Beschluss des Rates herbeizuführen. In der Finanzplanung des Datum: Dezember 2022 Seite 8 von 10 Doppelhaushaltes 2023/2024 ist die Abschreibung bzw. die Ausbuchung der Bilanzierungshilfe ab 2026 nicht veranschlagt. Mit E-Mail vorn 21.11.2022 haben Sie die Gründe hierfür nachvollziehbar erläutert. Die, o. g. Anforderungen sind bei der Aufstellung des nächsten Haushalts zu berücksichtigen. Zu 4) Gern. § 1 Abs. 2 Nr. 7 KornHVO NRW sind dern Haushaltsplan äls Anlagen die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbearntin bestätigte Entwurf. Folglich sind zurn Haushaltsplan 2023 die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Haushaltsjahres 2021 zurnindest in der bestätigten Entwurfsfassung vorzulegen. Diese Anforderung wird von der Stadt Köln nicht eingehalten. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 durch den Rat ist arn 08.09.2022 erfolgt. Die Folgeabschlüsse werden nach Angaben der Stadt Köln sukzessive finalisiert. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 soll irn ersten Quartal 2023 erfolgen. Über den Fortgang der Jahresabschlussarbeiten ist rnir daher regelrnäßig zu berichten. Zu 5) Die Stadt Köln hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesarntabschluss gemäß § 116 if. GO NRW aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit E-Mail vorn Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident 16.12.2021 haben Sie die festgestellten Gesamtabschlüsse 2010 und Datum. Dezember2022 Seite 9 von 10 2018 mit den Gesamtabschlüssen für die Jahre 2011 bis 2017 angezeigt. Die folgenden Gesamtabschlüsse liegen nicht vor. Zum Stand der folgenden Gesamtabschlüsse ist mir daher regelmäßig zu berichten. Zu 6) Gemäß den Ausführungen im Vorbericht beabsichtigt die Stadt Köln, einen sog. Cash-Pool mit ihren Beteiligungen einzurichten. Das Cash Pooling soll mit einer Pilotphase im 1. Quartal 2023 starten. Bei der Einrichtung eines Liquiditätsverbundes sind die Vorgaben des europäischen Rechts für staatliche Beihilfen und steuerliche Auswirkungen zu beachten. Zudem sind die Vorgaben gem. Nr. 3.2 des Krediterlasses des Ministeriums für lnneres und Kommunales vom 16.12.2014, zuletzt geändert durch Runderlass vom 04.06.2020, zu beachten. U. a. darf die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes nicht dazu führen, dass der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung überschritten wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht Datum: Dezember 2022 Seite 10 von 10 geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. 1 S. 3803) in der derzeit geltenden Fassung. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www. justiz. d e. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Thomas Wilk)
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 23.12.2022 4326/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 06.02.2023 Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024 Der Rat hat die Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024 am 10.11.2022 beschlossen. Gem. § 80 Abs. 5 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anla- gen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist mit Schreiben vom 10.11.2022 erfolgt. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 19.12.2022 mitgeteilt, dass gegen die Veröffent- lichung der Haushaltssatzung 2023/2024 keine Bedenken bestehen. Ferner hat sie die Ver- ringerung der Allgemeinen Rücklage nach Maßgabe der am 10.11.2022 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2023/2024 wird mit Auflagen/ Hinweisen erteilt, die der beigefügten Anlage zu entnehmen sind. Bedingt durch die frühzeitige, fristgerechte Anzei- ge der Haushaltssatzung bei der Bezirksregierung Köln wurden die per Gesetz notwendigen Isolierungen nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) gemäß der Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung nach dem im Oktober/ November 2022 vorliegenden Entwurf vorgenommen. Die Bezirksregierung Köln weist darauf hin, dass die Genehmigung der Haushaltssatzung auch unter den schwierigeren Bedingungen des Gesetzesentwurfs genehmigt werden konnte, in der Bewirtschaftung der Haushaltsjahre 2023 und 2024 jedoch die Vorschriften des letztendlich beschlossenen NKF- CUIG zu beachten sind. Hervorzuheben sind dabei zum einen die dadurch zusätzlich ermög- lichten Isolierungen der Auswirkungen des Ukraine-Krieges für das Haushaltsjahr 2024 bei Kommunen, die einen Doppelhaushalt 2023/2024 eingebracht haben, sowie zum anderen die nicht mehr erlaubten Isolierungen für das Jahr 2027 in der Mittelfristplanung. Des Weiteren unterstützt die Bezirksregierung Köln die Fortsetzung der Konsolidierungsbe- mühungen der Stadt Köln - sowohl, was die Realisierung des gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleichs als auch die priorisierte Zielsetzung, das in den vergangenen Jahren verbrauchte Eigenkapital wiederaufzubauen, - angeht. Dies erachtet sie insbesondere als notwendig, da die aktuellen Jahresergebnisse deutlich positiv durch die außerordentlichen Erträge aus der Isolierung nach NKF-CUIG beeinflusst sind, diese Isolierungen ab 2026 die kommunalen Haushalte jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung stark belasten werden. Ferner begrüßt sie es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt mit Beginn des Haushaltsjahres 2023 in Kraft treten kann. Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist gem. § 80 Abs. 5 und 6 GO NRW i. 2 V. m. § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln im Internet unter https://www.stadt- koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/ am 21.12.2022 erfolgt. Gemäß § 7 Abs. 2 BekanntmVO ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Abs. 1 BekanntmVO verfügbar ist, vollzo- gen, also am 22.12.2022. Somit ist die Haushaltssatzung gemäß § 78 Abs. 3 GO NRW zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Ein Hinweis über die Bekanntmachung mit dem vorab genannten Link wurde zusätzlich im Amtsblatt vom 11.01.2023 ebenfalls veröffentlicht. Anlage gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Zeughausstraße 2
- Appellhofplatz 1
- Venloer Straße 151
- Straße 15
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Details
- Aktenzeichen
- 4326/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.12.2022
- Erstellt
- 21.12.2022 08:51