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4326/2022

Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024

Mitteilung Ausschuss 23.12.2022

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Genehmigung Haushalt 2023-2024

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Genehmigung Haushalt 2023-2024

14944 Zeichen

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Bezirksregierung Köln 50606 Köln
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Kämmerei
Venloer Straße 151-153
50672 Köln
Anzeige der Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre
202312024
Ihr Schreiben vom 10.11.2022, Az.: 202-5 Sc, sowie weiterer
Schriftverkehr, zuletzt Ihre E-Mail vom 08.12.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 10.11.2022 haben Sie die am 10.11.2022 vom Rat der
Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2023/2024 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Außerdem haben Sie
die Genehmigung nach § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW zur Verringerung der
allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024 beantragt.
1. Genehmigung
Datum:Dezember 2022
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Der Ergebnisplan weist für das Haushaltsjahr 2023 einen
Jahresüberschuss in Höhe von 2.880.362 € aus und für das
Haushaltsjahr 2024 einen Jahresfehlbedarf in Höhe von 286.025.411 €.
Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll ein Teil der allgemeinen Rücklage
in Höhe des Jahresfehlbedarfs in Anspruch genommen werden. Die
Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 5. 1
GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
Tel. (0221) 147 2180/81
Fax (0221)1473399

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
1J
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Datum: Dezember2022
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Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2023/2024 und der
dazugehörigen Unterlagen nicht.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2024
nach Maßgabe der am 10.11.2022 beschlossenen Haushaltssatzung
der Stadt Köln wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt.
II. Auflagen/Hinweise
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Hinweisen erteilt:
1. Der Landtag NRW hat am 07.12.2022 die Änderung des NKF-COVID
1 9-lsolierungsgesetzes (nun NKF-CUIG) beschlossen. Aufgrund der
beschlossenen Änderungen sind nunmehr u. a. die Belastungen
aufgrund des Ukraine-Kriegs bei einem Doppelhaushalt 2023/2024
auch für das zweite Haushaltsjahr (also 2024) zu isolieren, In der
Finanzplanung sind diese Belastungen bis längstens zum Jahr 2026
zu isolieren. Sollte sich im Rahmen der Bewirtschaftung des
Haushalts 2023/2024 die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung
gem. § 81 GO NRW ergeben, sind diese rechtlichen Änderungen zu
berücksichtigen.
2. Die Stadt Köln hat bei ihren Veranschlagungen der allgemeinen
Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das
Haushaltsjahr 2023 die Arbeitskreisrechnung des MHKBD vom
30.08.2022 zugrunde gelegt. Nach der Modellrechnung vom
31.10.2022 werden die GFG-Zuweisungen um rd. 10,5 Mio. €

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
1J
niedriger ausfallen als veranschlagt. Entsprechend beinhaltet die Datum: Dezember2022
Seite3von 10
Veranschlagung der Stadt Köln ein Haushaltsrisiko in gleicher Höhe.
3. In der Finanzplanung des Doppelhaushaltes 2023/2024 ist die gemäß
§ 6 Abs. 1 NKF-CUIG bzw. § 6 Abs. 2 NKF-CUIG vorgeschriebene
Abschreibung bzw. Ausbuchung der Bilanzierungshilfe ab 2026 nicht
veranschlagt. Die gesetzlichen Vorgaben sind bei der Aufstellung des
nächsten Haushalts zu berücksichtigen.
4. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 KomHVO NRW sind dem Haushaltsplan als
Anlagen die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz
des Vorvorjahres beizufügen; soweit der betreffende
Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der
Hauptverwaltungsbeamtin bestätigte Entwurf. Die festgestellten
Jahresabschlüsse 2020 und 2021 liegen ebenso wenig vor wie der
bestätigte Jahresabschluss 2022. Zum Stand der Jahresabschlüsse
ist mir jeweils zum 15.03.2023, 15.06.2023 und 15.09.2023 zu
berichten.
5. Die Stadt Köln hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag
31. Dezember einen Gesamtabschluss gemäß § 116 if. GO NRW
aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Bislang wurden
die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2018 angezeigt, die folgenden
Gesamtabschlüsse liegen nicht vor. Zum Stand der folgenden
Gesamtabschlüsse ist mir jeweils zum 15.03.2023, 15.06.2023 und
15.09.2023 zu berichten.
6. Gemäß den Ausführungen im Vorbericht beabsichtigt die Stadt Köln,
einen sog. Cash-Pool mit ihren Beteiligungen einzurichten, Ich weise
darauf hin, dass bei der Einrichtung eines Liquiditätsverbundes die
Vorgaben des europäischen Rechts für staatliche Beihilfen und

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
1J
steuerliche Auswirkungen zu beachten sind. Zudem sind die Datum: Dezember 2022
Seite 4 von 10
Vorgaben gern. Nr. 3.2 des Krediterlasses des Ministeriums für
Inneres und Kommunales vom 16.12.2014 zu beachten.
7. Ich begrüße es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig
gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt
zum 01 .01.2023 in Kraft treten kann.
III. Begründung
Mit Schreiben vom 10.11.2022 haben Sie die am 10.11.2022 vom Rat der
Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2023/2024 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Zum Ausgleich des
Ergebnisplans soll im Haushaltsjahr 2024 ein Teil der allgemeinen
Rücklage in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der
allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 5. 1 GO NRW der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die entsprechende
Genehmigung wurde von Ihnen beantragt.
Die Veranschlagung im Ergebnisplan weist für die Haushaltsjahre
2023/2024 sowie die weiteren Jahre der Finanzplanung folgende
Jahresergebnisse aus:
Haushaltsplan 2023/2024 2023 2024 2025 j 2026 2027
in Euro
Summe ordentliche Erträge 5.412,287.978 5.528.450.065 5.618.470.983 5.665.461.757 5.780.980.812
Summe ordentliche Aufwendungen 5.600.407.075 5.817.628.157 5.837.531.321 5.773.456.746 5.835.191.096
Finanzergebnis -3.093.193 3.152.681 9.897.840 6.217.170 6.226.320
au8erordentl. Ertrag COVID-19 11.928.930
aufterordentl, Ertrag Ukraine 182.163.721 0,00 147.284.026 70.670.229 28.294.061
Jahresergebnis 2.880.362 -286.025.411 -61.878.473 -31.107.591 -19.689.903
Entnahmequote allgem. Rücklage 0,00 5,35% 1,22% 0,62% 0,40%

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Datum: Dezember 2022
Seite 5 von 10
Entsprechend dem Gesetzentwurf zum NKF-CUIG wurden die Corona
bedingten Belastungen nur in 2023, die Belastungen aus dem Ukraine-
Krieg hingegen in 2023 sowie der mittelfristigen Finanzplanung (ohne
2024) berücksichtigt.
Gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in
Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Gem. § 84 Satz 3 GO NRW
soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr
folgenden drei Planungsjahre jeweils ausgeglichen sein. Diese Forderung
wird im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2027 auch unter Anwendung
der vorgenannten Bilanzierungshilfe nicht erfüllt. Nur im Haushaltsjahr
2023 wird der Haushaltsausgleich planerisch erreicht. Dies ist aber
ausschließlich auf die Anwendung der Bilanzierungshilfe zurückzuführen.
Die prognostizierten Jahresergebnisse 2023 sowie 2025 bis 2027 sind
deutlich positiv beeinflusst durch die außerordentlichen Erträge aus der
Isolierung nach NKF-CUIG. Die Haushaltsbelastung aus der Isolierung
wird sich jedoch in die Zukunft verschieben, da die Bilanzierungshilfe ab
2026 ratierlich über maximal 50 Jahre abgeschrieben bzw. alternativ
unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage verrechnet wird. Die
ausgewiesenen Jahresergebnisse führen in den Jahren 2023 bis 2027 zu
einem Eigenkapitalverzehr von insgesamt 395,8 Mio. Euro (ohne
Bilanzierungshilfe beträgt der Eigenkapitalverzehr 836,2 Mio. Euro). Es
ist daher zwecks Erhalt des Eigenkapitals unerlässlich, dass die Stadt
Köln ihre Konsolidierungsbemühungen weiter fortsetzt.
Da nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren die allgemeine Rücklage
um mmd. 5% verringert wird, besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung
eines Haushaltssicherungskonzeptes gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW.

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Zu lnforrnationszwecken haben Sie zusätzlich die Haushaltsentwicklung Datum: Dezember 2022
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ohne Berücksichtigung der Bilanzierungshilfe dargestellt. Auch ohne
deren Berücksichtigung würde sich danach keine Verpflichtung zur
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gern. § 76 Abs. 1 Nr. 2
GO NRW ergeben.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der beantragten Genehrnigung
gern. § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW ergeben sich nicht.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der ausstehenden
Feststellung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 sowie der
ausstehenden Bestätigung des Jahresabschlusses 2022 die
veranschlagten Zahlen in Haushalt und Bilanz (ebenso wie der Stand des
Eigenkapitals) weiterhin mit einem Risiko behaftet sind.
Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die
Haushaltsjahre 202312024 bestehen keine Bedenken.
Auflagen/Hinweise:
Zu 1)
Bei der Veranschlagung der Belastungen aufgrund des Ukraine-Kriegs im
Doppelhaushalt 2023/2024 hat die Stadt Köln zutreffend den Entwurf des
NKF-.CUIG zugrunde gelegt. Daher wurden diese Belastungen im zweiten
Jahr des Doppelhaushalts (2024) nicht isoliert und in der Finanzplanung
wurden sie bis einschließlich 2027 isoliert.
Der Landtag NRW hat am 07.12.2022 die Änderung des NKF-COVID-19-
lsolierungsgesetzes (nun NKF-CUIG) beschlossen. Aufgrund der

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
IJ
beschlossenen Änderungen sind nunmehr u. a. die Belastungen aufgrund Datum:. Dezember 2022
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des Ukraine-Kriegs bei einem Doppelhaushalt 2023/2024 auch für das
zweite Haushaltsjahr (also 2024) zu isolieren. In der Finanzplanung sind
diese Belastungen bis längstens zum Jahr 2026 zu isolieren. Daher hat
die Stadt Köln diese rechtlichen Änderungen zu berücksichtigen, sollte
sich im Rahmen der Bewirtschaftung des Haushalts 2023/2024 die Pflicht
zum Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 81 GO NRW ergeben.
Zu 2)
Die Stadt Köln hat bei ihren Planungen der allgemeinen Zuweisungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) für das Haushaltsjahr
2023 die Arbeitskreisrechnung des MHKBD vom 30.08.2022 zugrunde
gelegt. Die Modellrechnung zum GFG 2023 wurde erst am 31.10.2022
veröffentlicht, daher konnten die Zahlen der Modellrechnung bei der
Haushaltsplanung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vergleich
zwischen Modellrechnung und Haushalt bzw. Arbeitskreisrechnung zeigt
eine Differenz von rd. 10,5 Mb. €‚ um diesen Betrag werden die GFG
Zuweisungen voraussichtlich geringer ausfallen. Entsprechend beinhaltet
die Veransöhlagung der Stadt Köln ein Haushaltsrisiko in gleicher Höhe.
Zu 3)
Gemäß § 6 Abs. 1 NKF-CUIG ist die Bilanzierungshilfe beginnend im
Haushaltsjahr 2026 linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam
abzuschreiben.
Gemäß § 6 Abs. 2 NKF-CUIG wird den Gemeinden im Jahr 2025 für die
Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 das einmalig auszuübende Recht
zugestanden, die Bilanzierungshilfe ganz oder anteilig gegen das
Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Über die Entscheidung ist ein

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Beschluss des Rates herbeizuführen. In der Finanzplanung des Datum: Dezember 2022
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Doppelhaushaltes 2023/2024 ist die Abschreibung bzw. die Ausbuchung
der Bilanzierungshilfe ab 2026 nicht veranschlagt. Mit E-Mail vorn
21.11.2022 haben Sie die Gründe hierfür nachvollziehbar erläutert. Die, o.
g. Anforderungen sind bei der Aufstellung des nächsten Haushalts zu
berücksichtigen.
Zu 4)
Gern. § 1 Abs. 2 Nr. 7 KornHVO NRW sind dern Haushaltsplan äls
Anlagen die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des
Vorvorjahres beizufügen; soweit der betreffende Jahresabschluss noch
nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbearntin
bestätigte Entwurf. Folglich sind zurn Haushaltsplan 2023 die
Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des
Haushaltsjahres 2021 zurnindest in der bestätigten Entwurfsfassung
vorzulegen. Diese Anforderung wird von der Stadt Köln nicht eingehalten.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 durch den Rat ist arn
08.09.2022 erfolgt. Die Folgeabschlüsse werden nach Angaben der Stadt
Köln sukzessive finalisiert. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2020
soll irn ersten Quartal 2023 erfolgen.
Über den Fortgang der Jahresabschlussarbeiten ist rnir daher regelrnäßig
zu berichten.
Zu 5)
Die Stadt Köln hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.
Dezember einen Gesarntabschluss gemäß § 116 if. GO NRW
aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit E-Mail vorn

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
16.12.2021 haben Sie die festgestellten Gesamtabschlüsse 2010 und Datum. Dezember2022
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2018 mit den Gesamtabschlüssen für die Jahre 2011 bis 2017 angezeigt.
Die folgenden Gesamtabschlüsse liegen nicht vor. Zum Stand der
folgenden Gesamtabschlüsse ist mir daher regelmäßig zu berichten.
Zu 6)
Gemäß den Ausführungen im Vorbericht beabsichtigt die Stadt Köln,
einen sog. Cash-Pool mit ihren Beteiligungen einzurichten. Das Cash
Pooling soll mit einer Pilotphase im 1. Quartal 2023 starten. Bei der
Einrichtung eines Liquiditätsverbundes sind die Vorgaben des
europäischen Rechts für staatliche Beihilfen und steuerliche
Auswirkungen zu beachten. Zudem sind die Vorgaben gem. Nr. 3.2 des
Krediterlasses des Ministeriums für lnneres und Kommunales vom
16.12.2014, zuletzt geändert durch Runderlass vom 04.06.2020, zu
beachten. U. a. darf die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes nicht dazu
führen, dass der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag an
Krediten zur Liquiditätssicherung überschritten wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln einzulegen. Sollte die Frist durch das
Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments
an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht Datum: Dezember 2022
Seite 10 von 10
geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
vom 24. November 2017 (BGBI. 1 S. 3803) in der derzeit geltenden
Fassung.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www. justiz. d e.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Thomas Wilk)

Mitteilung Ausschuss

3524 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 23.12.2022 
 4326/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 06.02.2023 
 
Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024 
Der Rat hat die Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2023/2024 am 
10.11.2022 beschlossen. Gem. § 80 Abs. 5 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anla-
gen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist mit Schreiben vom 10.11.2022 erfolgt. 
Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 19.12.2022 mitgeteilt, dass gegen die Veröffent-
lichung der Haushaltssatzung 2023/2024 keine Bedenken bestehen. Ferner hat sie die Ver-
ringerung der Allgemeinen Rücklage nach Maßgabe der am 10.11.2022 beschlossenen 
Haushaltssatzung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. 
 
Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2023/2024 wird mit Auflagen/ Hinweisen erteilt, die 
der beigefügten Anlage zu entnehmen sind. Bedingt durch die frühzeitige, fristgerechte Anzei-
ge der Haushaltssatzung bei der Bezirksregierung Köln wurden die per Gesetz notwendigen 
Isolierungen nach dem NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) gemäß der 
Empfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung nach dem im 
Oktober/ November 2022 vorliegenden Entwurf vorgenommen. Die Bezirksregierung Köln 
weist darauf hin, dass die Genehmigung der Haushaltssatzung auch unter den schwierigeren 
Bedingungen des Gesetzesentwurfs genehmigt werden konnte, in der Bewirtschaftung der 
Haushaltsjahre 2023 und 2024 jedoch die Vorschriften des letztendlich beschlossenen NKF-
CUIG zu beachten sind. Hervorzuheben sind dabei zum einen die dadurch zusätzlich ermög-
lichten Isolierungen der Auswirkungen des Ukraine-Krieges für das Haushaltsjahr 2024 bei 
Kommunen, die einen Doppelhaushalt 2023/2024 eingebracht haben, sowie zum anderen die 
nicht mehr erlaubten Isolierungen für das Jahr 2027 in der Mittelfristplanung. 
 
Des Weiteren unterstützt die Bezirksregierung Köln die Fortsetzung der Konsolidierungsbe-
mühungen der Stadt Köln - sowohl, was die Realisierung des gesetzlich vorgeschriebenen 
Haushaltsausgleichs als auch die priorisierte Zielsetzung, das in den vergangenen Jahren 
verbrauchte Eigenkapital wiederaufzubauen, - angeht. Dies erachtet sie insbesondere als 
notwendig, da die aktuellen Jahresergebnisse deutlich positiv durch die außerordentlichen 
Erträge aus der Isolierung nach NKF-CUIG beeinflusst sind, diese Isolierungen ab 2026 die 
kommunalen Haushalte jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung stark belasten werden. 
Ferner begrüßt sie es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 
GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt mit Beginn des Haushaltsjahres 2023 in 
Kraft treten kann. 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist gem. § 80 Abs. 5 und 6 GO NRW i.

2 
 
V. m. § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln im Internet unter https://www.stadt-
koeln.de/politik-und-verwaltung/bekanntmachungen/ am 21.12.2022 erfolgt. Gemäß § 7 Abs. 
2 BekanntmVO ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem 
das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Abs. 1 BekanntmVO verfügbar ist, vollzo-
gen, also am 22.12.2022. Somit ist die Haushaltssatzung gemäß § 78 Abs. 3 GO NRW zum 
01.01.2023 in Kraft getreten. Ein Hinweis über die Bekanntmachung mit dem vorab genannten 
Link wurde zusätzlich im Amtsblatt vom 11.01.2023 ebenfalls veröffentlicht. 
 
Anlage 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

06.02.2023 Finanzausschuss
TOP 2.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Zeughausstraße 2
  • Appellhofplatz 1
  • Venloer Straße 151
  • Straße 15

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
4326/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.12.2022
Erstellt
21.12.2022 08:51