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0365/2022

Mündliche Nachfrage zu Top 27.1 der Sitzung vom 27.01.2022 (Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen das WohnStG NRW)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 07.02.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 10.03.2022, TOP 1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2212 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 07.02.2022 
 0365/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022 
 
Mündliche Nachfrage zu Top 27.1 der Sitzung vom 27.01.2022 (Bußgeldkatalog zur Ahndung 
von Verstößen gegen das WohnStG NRW) 
In der Sitzung des StEA vom 27.01.2022 wurde zu Top 27.1 [Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ver-
stößen gegen das WohnStG NRW (Mitteilung 4024/2021)] eine mündliche Nachfrage gestellt: 
 
„Warum wurde die Vorlage im nicht -öffentlichen Teil vorgelegt bzw. welche Gründe sprachen gegen 
eine Behandlung im öffentlichen Teil?“ 
 
 
Die Verwaltung beantwortet diese Nachfrage wie folgt: 
 
Mit der der Mitteilung (4024/2021) beigefügten Anlage gestattet die Verwaltung einen unmittelbaren 
Einblick in die Arbeitsweise des Amtes für Wohnungswesen bei der Bußgeldfestsetzung in Fällen von 
Zweckentfremdung von Wohnraum. Diese Unterlagen sind ausschließlich für den internen Dienstge-
brauch durch die Sachbearbeitung bestimmt. 
 
Es handelt sich um allgemeine Arbeitshinweise für die Bußgeldfestsetzung, die ohne detaillierte 
Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften zu den Bußgeldtatbeständen im Wohnraumstärkungsge-
setz NRW (WohnStG NRW) sowie zu den Verfahrensregelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten (OWiG) zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen können. Wegen der komplexen 
Rechtsmaterie und der Vielfalt der Sachverhalte bei der Zweckentfremdung von Wohnraum ist eine 
„einfache“ Zuordnung einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld (wie etwa bei einigen Verkehrs-
ordnungswidrigkeiten) daher nicht ohne weiteres möglich. Eine Veröffentlichung dieses für den inter-
nen Gebrauch bestimmten Dokumentes erscheint daher weder erforderlich noch zweckmäßig. 
 
Im Bußgeldverfahren haben Betroffene (oder deren Anwälte) im konkreten Einzelfall zur Wahrung 
ihrer eigenen Rechte im Verfahrenslauf das Recht zur Akteneinsicht in die sie selbst betreffende Ver-
fahrensakte. Aus dieser lässt sich (u.a. ) die Herleitung der Festsetzung eines Bußgeldes in diesem 
konkreten Fall ersehen und nachvollziehen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0365/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
07.02.2022
Erstellt
31.01.2022 16:09