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Mündliche Nachfrage zu Top 27.1 der Sitzung vom 27.01.2022 (Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen das WohnStG NRW)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0365/2022 vom 07.02.2022

Stand: Am 10.03.2022 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 07.02.2022 0365/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022 Mündliche Nachfrage zu Top 27.1 der Sitzung vom 27.01.2022 (Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen das WohnStG NRW) In der Sitzung des StEA vom 27.01.2022 wurde zu Top 27.1 [Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ver- stößen gegen das WohnStG NRW (Mitteilung 4024/2021)] eine mündliche Nachfrage gestellt: „Warum wurde die Vorlage im nicht -öffentlichen Teil vorgelegt bzw. welche Gründe sprachen gegen eine Behandlung im öffentlichen Teil?“ Die Verwaltung beantwortet diese Nachfrage wie folgt: Mit der der Mitteilung (4024/2021) beigefügten Anlage gestattet die Verwaltung einen unmittelbaren Einblick in die Arbeitsweise des Amtes für Wohnungswesen bei der Bußgeldfestsetzung in Fällen von Zweckentfremdung von Wohnraum. Diese Unterlagen sind ausschließlich für den internen Dienstge- brauch durch die Sachbearbeitung bestimmt. Es handelt sich um allgemeine Arbeitshinweise für die Bußgeldfestsetzung, die ohne detaillierte Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften zu den Bußgeldtatbeständen im Wohnraumstärkungsge- setz NRW (WohnStG NRW) sowie zu den Verfahrensregelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkei- ten (OWiG) zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen können. Wegen der komplexen Rechtsmaterie und der Vielfalt der Sachverhalte bei der Zweckentfremdung von Wohnraum ist eine „einfache“ Zuordnung einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld (wie etwa bei einigen Verkehrs- ordnungswidrigkeiten) daher nicht ohne weiteres möglich. Eine Veröffentlichung dieses für den inter- nen Gebrauch bestimmten Dokumentes erscheint daher weder erforderlich noch zweckmäßig. Im Bußgeldverfahren haben Betroffene (oder deren Anwälte) im konkreten Einzelfall zur Wahrung ihrer eigenen Rechte im Verfahrenslauf das Recht zur Akteneinsicht in die sie selbst betreffende Ver- fahrensakte. Aus dieser lässt sich (u.a. ) die Herleitung der Festsetzung eines Bußgeldes in diesem konkreten Fall ersehen und nachvollziehen. Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 10.03.2022

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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