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0893/2022

Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung von Eisenbahn-Überführungen über die Deutz-Mülheimer Straße - Bauwerk E

Beschlussvorlage Ausschuss 24.03.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 02.06.2022, TOP 5.2

Anlage 1 - Übersichtskarte

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Anlage 2 - Erläuterungsbericht

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 - Stellungnahme

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Ansehen

Anlage 1 - Übersichtskarte

442 Zeichen

200m150100500 Mittelpunkt: [358055,5645070]   1:5000
KölnGIS
Stadtplan - orange,
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen
Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Erstellt am: 30.10.2019
Anlage 1 - Übersichtskarte

Beschlussvorlage Ausschuss

6515 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0893/2022 
Freigabedatum 
 23.03.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung von Eisenbahn-Überführungen über die Deutz-
Mülheimer Straße - Bauwerk E 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren der DB Netz AG für die 
Erneuerung von Eisenbahnüberführungen (Bauwerk E) über die Deutz-Mülheimer Straße in Köln-
Deutz die beigefügte Stellungnahme (Anlage 3) abzugeben. 
 
Alternative: 
 
keine 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 
Verkehrsausschuss 17.05.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die DB Netz AG plant in Köln-Deutz die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen (EÜ) über die 
Deutz-Mülheimer Straße. Es handelt sich hierbei um insgesamt fünf Brückenbauwerke (A bis E), wel-
che aus mehreren Stahlbogenbrücken bestehen, die nacheinander im Rahmen separater Genehmi-
gungsverfahren erneuert werden sollen. Die Lage der einzelnen Bauwerke ist auf Seite 9 des beige-
fügten Erläuterungsberichts (Anlage 2) dargestellt. 
 
Für die Bauwerke A, B und C liegen bereits Planfeststellungsbeschlüsse vor. Die städtischen Stel-
lungnahmen in diesen Verfahren waren Gegenstand der Beschlussvorlagen 0616/2018, 3789/2019 
und 1118/2021. Mit den Bauarbeiten ist dort bereits begonnen worden. 
 
Gegenstand des aktuellen Planfeststellungsverfahrens ist nunmehr die Erneuerung des Bauwerks E. 
Derzeit besteht das Bauwerk aus einer eingleisigen Deckbrückenkonstruktion auf Stahlbögen mit 
Schotterbett. Die lichte Durchfahrtshöhe unter der Überführung beträgt nur im Scheitelpunkt rund 
5,00 m, an den äußeren Straßenrändern weist sie eine zu geringe Durchfahrtshöhe von rund 3,50 m 
auf. Die lichte Weite beträgt rund 24,00 m. 
 
Es ist geplant, das aus dem Jahr 1912 stammende Bauwerk E aufgrund seines schlechten baulichen 
Zustandes sowie der zu geringen Durchfahrthöhe im Randbereich zurückzubauen und durch ein neu-
es Bauwerk zu ersetzen. Die lichte Weite des neuen Bauwerks wird mit etwa 27,10 m und die lichte 
Höhe mit mindestens 4,80 m über die Gesamtbreite geplant. Die für die Verbreiterung erforderliche 
Kostenbeteiligung hat der Rat der Stadt Köln bereits am 05.07.2018 (Vorlagen-Nummer 2911/2017) 
beschlossen. 
 
Das neue Bauwerk soll aus einer Doppelverbundplatte aus Preflex-Trägern mit ergänztem Ortbeton-
querschnitt, die auf massiven Widerlagern aus Stahlbeton aufgelagert ist, bestehen. Die Preflex-
Träger werden über die Straße antransportiert, mit zwei Gleiskränen auf eine Hilfskonstruktion gelegt 
und in die richtige Lage gezogen. Hierfür ist an einem Wochenende die Vollsperrung der Straße er-
forderlich. 
 
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen durchge-
führt. Die Bauzeit wird voraussichtlich ab Anfang 2030 etwa 16 Monate betragen. 
 
Der beigefügte Erläuterungsbericht (Anlage 2) stellt die Einzelheiten des Vorhabens dar. 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung beantragt. Die 
Antragsunterlagen wurden von dem Eisenbahn-Bundesamt mit der Aufforderung übersandt, diese 
öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 07.03.2022 (Ende der Einwendungsfrist 
und damit Ausschlussfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die 
von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist 
wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfassung durch den Stadtent-

3 
wicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
20.01.2022 bis 21.02.2022 pandemiebedingt durch Veröffentlichung im Internet sowie ergänzend in 
Papierform beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Das Vorhaben ist als Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zu begrüßen. 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als 
Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie 
im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigen-
tumsrechte und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Be-
tracht. Hierunter fallen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der 
durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allge-
mein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem Bereich des Umwelt- und Natur-
schutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Im Rahmen der vorangegangenen Planfeststellungsverfahren wurden die wesentlichen Fragen aus 
den Bereichen Stadtplanung, Verkehr und Artenschutz einer Lösung zugeführt. 
 
Die Stellungnahme zum Bauwerk E umfasst daher im Wesentlichen fachliche Vorgaben zur Durch-
führung des Vorhabens. 
 
Aus stadtplanerischer Sicht wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass das im Rahmen der vorheri-
gen Verfahren grundsätzlich abgestimmte Beleuchtungskonzept mit einer Effektbeleuchtung nach der 
vorgelegten Planung hier nicht umgesetzt werden kann. Um eine einheitliche Beleuchtungssituation 
für den gesamten Brückenkomplex realisieren zu können, wird daher gefordert, die technische Aus-
führung so zu planen, dass auch im Bereich des Bauwerks E die Effektbeleuchtung mit einem unter-
brechungsfreien Lichtband installiert werden kann. 
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Netz AG geplant und 
durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundesamt. Die dabei 
aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten 
Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belan-
ge unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtskarte 
Anlage 2: Erläuterungsbericht 
Anlage 3: Stellungnahme an das Eisenbahn-Bundesamt

Anlage 3 - Stellungnahme

32130 Zeichen

/ 2 
 Anlage 3 - Stellungnahme 
Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 des Verwaltun gsverfahrensgesetzes (VwVfG) 
i.V.m. § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)  für das Vorhaben „Erneuerung 
der Eisenbahnüberführung (EÜ) Deutz-Mülheimer Straß e in Köln, Bauwerk E“ der DB 
Netz AG, Infrastrukturprojekte West (I.NI-W-K-A) 
 
Sehr geehrter Herr Hilgers, 
ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhabe n der DB Netz AG keine Bedenken, 
wenn den nachfolgend im Einzelnen benannten Anforde rungen jeweils durch eine entspre- 
chende Nebenbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. 
 
I. Stadtplanung 
Die Erneuerung (Abriss und Neubau) der Eisenbahnüberführungen (EÜ) über die Deutz-Mül- 
heimer Straße betrifft insgesamt fünf Brückenbauwer ke (Bauwerke A bis E). Die Deutz-Mül- 
heimer Straße stellt im Bereich dieser Brückenbauwe rke einen international bedeutsamen 
Raum gemäß dem Bedeutungsplan der Stadt Köln dar, der durch den Rat der Stadt Köln be- 
schlossen wurde. Für diese Räume bestehen besondere  Anforderungen für die Gestaltung 
und Qualität des öffentlichen Raumes. 
Wie bereits für die Brückenbauwerke A bis C sind auch für das Brückenbauwerk E zusätzlich 
zu der Standardbeleuchtung im Zuge der weiteren Pla nung entsprechende bauliche Vorkeh- 
rungen für eine Effektbeleuchtung zu berücksichtige n. Es wird hierzu auch auf die Überein- 
kunft zu dem Brückenbauwerk C verwiesen, wo in Abst immung mit dem Stadtplanungsamt 
(Stadtraummanagement) und der RheinEnergie AG eine Effektbeleuchtung in Form einer 
LED-Leiste mit dem Ziel abgestimmt wurde, ein gleic hmäßiges „Lichtband“ durch eine indi- 
rekte Beleuchtung der Brückenuntersichten in den Randbereichen zu realisieren. Diese LED-
Leisten sollen über einen RGB Farbwechsel verfügen, der einzeln je Brücke und Seite steuer- 
bar ist. Die Leisten bzw. die Ausleuchtung solle sich hierbei möglichst unterbrechungsfrei über 
die komplette Länge eines jeden Brückenbauwerkes erstrecken. 
Die bei dem Brückenbauwerk C stellvertretend für die übrigen Brückenbauwerke abgestimm- 
ten Rahmenbedingungen bezüglich der oben erläuterte n Effektbeleuchtung sind jedoch für 
das hier in Rede stehende Brückenbauwerk E nicht berücksichtigt worden.  
So ist die im Widerlager vorgesehene Aussparung – als bauliche Voraussetzung für die Instal- 
lation der Effektbeleuchtung – mit einer Höhe von 0 ,50 m zu gering, um eine Unterleuchtung 
des Brückenkörpers zu realisieren. Bei dem Brückenb auwerk C beträgt die Aussparung im 
Widerlager hingegen 1,50 m. Das bereits abgestimmt Beleuchtungskonzept ist daher für das 
o.g. Vorhaben nicht anwendbar. 
 
Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Köln) 
- z. Hd. Herrn Hilgers - 
Werkstattstraße 102 
50733 Köln 
 
 
641pa/043-2021#064 62/621/2-62.21.01 04.03.2022 
62

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Bezüglich der Thematik Beleuchtung wird daher gefordert, das bereits abgestimmte Beleuch- 
tungskonzept für das Bauwerk C zu übernehmen und im Übrigen die entsprechende Ausfüh- 
rungsplanung mit dem Stadtplanungsamt und der RheinEnergie AG abzustimmen. 
Ferner ist Folgendes zu beachten: 
1. Die Brückenfarbe ist in dunklem Grau – wie für a lle zu erneuernden Brückenbauwerke – 
auszuführen. 
2. Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Gittern zu ar- 
beiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche auszuführen. 
3. Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubringen. 
4. Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. 
5. Gestaltung der Widerlager 
Bezüglich der Gestaltung der Sichtbetonflächen der Widerlager wird auf die im Jahr 2020 
getroffene Übereinkunft für das benachbarte Brücken bauwerk C verwiesen. Hier wurde 
zwischen den Vertretern der Vorhabenträgerin (Herr Paprotny und Herr Gombert) sowie 
den Vertretern der Stadt Köln (Herr Sämann vom Amt für Straßen und Verkehrsentwick- 
lung und Herr Gerdes vom Stadtplanungsamt) Folgendes vereinbart: Die Gestaltung der 
Sichtbetonflächen der Widerlager erfolgt analog der Ausführung am Referenzobjekt Flori- 
anweg 10 in 52249 Eschweiler – dort hatte diesbezüg lich am 11.08.2020 ein Ortstermin 
stattgefunden. 
Dies bedeutet für das o.g. Vorhaben konkret: 
a) Herstellung einer betonglatten Fläche mit einer Spannplattenschalung (Plattengröße 
ca. 2,50 m x 1,25 m) mit geordnetem Stoßbild (SB 2)  gemäß der Ausführung am 
Referenzobjekt Florianweg 10 in 52249 Eschweiler. 
b) Anordnung des Stoßbildes horizontal. 
c) Regelmäßige Anordnung der Ankerlöcher. 
d) Verschluss der Ankerlöcher mit Verschlussstöpsel n in Betonfarbe. 
Die o.g. Gestaltung der Widerlager ist auch für die Stützmauer entlang der Zufahrt zu dem 
Betriebsgelände der Vorhabenträgerin (Deutzer Feld) anzuwenden. 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Te- 
lefon: 0221-221-26206; E-Mail: 
martina.hueser@stadt-koeln.de ). 
 
II. Straßen und Verkehr, Straßenrecht  
Die nachfolgenden Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen sind zu berücksichtigen: 
1. Brücken- und Widerlagerneubau 
a) Die lichte Weite der Widerlager von 27,10 m darf  nicht eingeschränkt werden. 
b) Die Beleuchtung muss so platziert werden, dass d ie lichte Durchfahrtshöhe von min- 
destens 4,50 m nicht eingeschränkt wird. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Be- 
leuchtung außerhalb der Fahrbahn angebracht werden.  Zwecks Steigerung des Si- 
cherheitsempfindens von zu Fuß Gehenden und Rad Fah renden in dieser sehr lan- 
gen und heute dunklen Eisenbahnüberführung wird ein e ausreichende Beleuchtung 
gefordert. 
Ansprechpartnerin im Amt für Straßen und Verkehrsen twicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Frau Zucker (Telefon: 0221-221-2787 3; E-Mail: fenja.zucker@stadt-
koeln.de ).

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2. Bauzeitlicher Zustand/Drittbetroffenheiten 
a) Das zu erneuernde Bauwerk befindet sich auf der Deutz-Mülheimer Straße. Diese ist 
Bestandteil des mobilitätsrelevanten Verkehrsnetzes  der Stadt Köln. Finden Bauar- 
beiten mit verkehrlichen Einschränkungen (Vollsperr ung, Sperrung von Fahrspuren, 
Einengungen) in diesem mobilitätsrelevanten Verkehr snetz statt und übersteigt der 
Genehmigungszeitraum zwei Monate, sind die erforder lichen und von einer in Köln 
zugelassenen Fachfirma erstellten Verkehrszeichenpläne mit allen zur Genehmigung 
benötigten Unterlagen vier Wochen vor Baubeginn einzureichen. 
b) Bei der Antragstellung ist zusätzlich über die A uftraggeberin eine Pressemitteilung 
vorzulegen. Die finale Fassung der Medieninformation (Pressemitteilung) ist zwecks 
Prüfung drei Werktage vor der geplanten Veröffentlichung dem Amt für Verkehrsma- 
nagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail:  verkehrsmanagement@stadt-
koeln.de ) vorzulegen. Die Medien sind zwölf Werktage vor Baubeginn zu unterrichten. 
Sechs Werktage vor Baubeginn ist eine weitere Information an die Medien zu versen- 
den. 
c) Im Genehmigungsverfahren sind die verkehrslenken den Dienststellen der Polizei und 
der Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB AG) zu beteiligen. 
d) Aufgrund der Verkehrsbedeutung der Deutz-Mülheim er Straße sind vor Baubeginn 
Abstimmungen mit der Koelnmesse GmbH und der LANXESS-arena notwendig. 
e) Erforderliche Vollsperrungen der Deutz-Mülheimer  Straße dürfen nur in verkehrs- 
schwachen Zeiten (nachts sowie an Wochenenden) unter Vorlage eines Umleitungs- 
konzeptes, das u.a. mit der KVB AG abgestimmt ist, vorgenommen werden. Hierbei 
ist eine Berücksichtigung der Belange der Koelnmess e GmbH und der LANXESS-
arena zwingend. Dies gilt auch für Maßnahmen an Woc henenden, da Veranstaltun- 
gen auch dann stattfinden. Auch die übrigen nördlic hen Anlieger, insbesondere die 
MesseCity mit der Deutschland-Zentrale der Zurich Versicherung sowie die Hotellerie 
beidseits der Deutz-Mülheimer Straße, müssen angeme ssen erreichbar bleiben. 
Sperrungen und Umleitungen müssen diesen Betroffene n rechtzeitig kommuniziert 
werden. Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH unterstützt hierbei gerne. 
Ansprechpartner bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Börsenplatz 1, 
50667 Köln, ist Herr Friedrichsen (Telefon: 0221-99 501-102; E-Mail: michael.fried- 
richsen@koeln.business ). 
f) Da die Deutz-Mülheimer Straße eine Hauptverkehrs straße ist, wurden bereits im 
Zuge der Planfeststellungsverfahren zu den Brückenbauwerken A, B und C tragbare 
Umleitungskonzepte vorgelegt. Diese müssen auch für  das o.g. Vorhaben zur An- 
wendung kommen. Hierzu bedarf es Abstimmungen mit d em Amt für Verkehrsma- 
nagement, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail:  verkehrsmanagement@stadt-
koeln.de ). Anderenfalls ist mit einem Gutachten die Eignung eines modifizierten Um- 
leitungskonzeptes darzulegen. In einem weiteren Gutachten ist zudem die Leistungs- 
fähigkeit während der Baustellenführung und der zug ehörigen Baustelleneinschrän- 
kungen für den Knotenpunkt Opladener Straße/Deutz-Mülheimer Straße nachzuwei- 
sen und die verkehrstechnische Realisierung durch B ereitstellung zugehöriger Um- 
baupläne und Programmierungen für die Lichtsignalan lage zu gewährleiten. Auch 
während der Baumaßnahme müssen Steuerung und Anschl uss an den Verkehrs- 
rechner gewährleistet sein. Für die Organisation von Umleitungsverkehren und Stadt- 
bahnsperrungen sowie gegebenenfalls erforderlichen Umprogrammierungen und 
Umbaumaßnahmen an den Lichtsignalanlagen benötigt d ie KVB AG einen Vorlauf 
von mehreren Monaten. Die KVB AG ist daher frühzeitig zu informieren. 
g) Mit dem Abriss des Bauwerkes E entfällt die dort ige heute vorhandene (rot-weise-
Kontur-Kennzeichnung) zur zulässigen Fahrzeughöhe b zw. maximalen Höhe. Da in 
der Folge aber Bauwerke mit Höhenbeschränkungen noch vorhanden sind, ist vor der

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Einfahrt unter dem Brückenbauwerk eine Höhenbegrenzung zu installieren, um eine 
Gefährdung bei Anprall auf nachfolgende Bauwerke auszuschließen. Es könnte sich 
hierbei um ein bauwerksunabhängiges Rahmenbauwerk handeln, aber auch eine mit 
Ketten erfolgte Abhängung der Warntafel vom Bauwerk selber wäre möglich. Die kon- 
krete bauliche Umsetzung obliegt jedoch der Vorhabenträgerin. 
h) Da durch die Baumaßnahme einschließlich der Baus tellenzufahrt auch die Belange 
von zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden betroffen sind, ist zu jedem Zeitpunkt der 
Baumaßnahme eine sichere Verkehrsführung des genannten Personenkreises sicher 
zu stellen. Dies gilt auch für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Baustellenzufahrt. 
i) Bei einem Eingriff in das öffentliche Straßenlan d ist die Maßnahme mindestens drei 
Wochen vor Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für 
Straßen und Verkehrsentwicklung, Willy-Brandt-Platz  2, 50679 Köln (E-Mail: stras- 
sen-verkehrsentwicklung@stadt-koeln.de ) ein Beweissicherungsverfahren durchzu- 
führen. 
3. Baustelleneinrichtungsfläche 
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich oberhalb der Deutz-Mülheimer Straße auf 
der Westseite. Zur Andienung dieser Fläche ist der Bau einer steilen Rampe zwischen 
den Brückenbauwerken A und B geplant. Sowohl bei de r Ein- als auch bei der Ausfahrt 
sind ausreichende Schleppkurven erforderlich. Die Z ufahrt ist nur aus Richtung Messe-
Kreisel zulässig. Hierbei ist die eingeschränkte Du rchfahrtshöhe der Bogenbrücken von 
3,10 m zu berücksichtigen. Entsprechende Verbotszeichen verbieten das Befahren dieses 
Bereiches für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Höhe von mehr als 3,10 m. Dies gilt auch 
für Baustellenfahrzeuge. Vom Baufeld ausfahrende Fahrzeuge dürfen nur nach Süden in 
Fahrtrichtung Opladener Straße/Justinianstraße fahr en. Es ist sicherzustellen, dass der 
Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen Straßenflächen verursacht. Im 
Bereich der Ausfahrt der Baustelleneinrichtungsfläc he ist bei Bedarf eine regelmäßige 
Reinigung der Straßenflächen durchzuführen. 
Ansprechpartner im Amt für Verkehrsmanagement, Will y-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist 
Herr Haubenreisser (Telefon: 0221-221-27102; E-Mail : 
klaus.haubenreisser@stadt-
koeln.de ). 
4. Kreuzungsvereinbarung 
Das o.g. Vorhaben stellt die Änderung einer bestehe nden Kreuzung gemäß § 3 des Ge- 
setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EKrG) dar. Zwischen der Stadt 
Köln als Trägerin der Baulast der kreuzenden Deutz-Mülheimer Straße und der DB Netz 
AG als Baulastträgerin des Schienenwegs ist daher e ine Kreuzungsvereinbarung abzu- 
schließen, deren Kostentragung sich nach § 12 Nr. 2  EKrG bemisst. Die Kreuzungsver- 
einbarung ist nach technischer Abstimmung und Durchführung des Planfeststellungsver- 
fahrens abzuschließen. 
Ansprechpartnerin für den Abschluss der Kreuzungsvereinbarung im Bauverwaltungsamt 
(Sachgebiet 620/2), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Maricic (Telefon: 0221-221-
22699; E-Mail: 
natasa.maricic@stadt-koeln.de ). 
 
III. Freilandartenschutz 
1. Sofern Gehölze entfernt werden müssen, sind die entsprechenden Rodungs- und Fällar- 
beiten gemäß § 39 Abs. 5 des Gesetzes über Natursch utz und Landschaftspflege (Bun- 
desnaturschutzgesetz – BNatSchG) nur außerhalb der Vogelbrutzeit – diese verläuft vom 
01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres – durchzuführen. Sollten Rodungs- und Fällar- 
beiten dennoch zwingend in die Vogelbrutzeit fallen , ist eine ökologische Baubegleitung 
hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf 
Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist dem Umwelt- und

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Verbraucherschutzamt (Untere Naturschutzbehörde) un aufgefordert ein Bericht zukom- 
men zu lassen. 
2. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besond ers geschützter Arten festgestellt wer- 
den, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, die weiteren Bau-, Rodungs- bzw. Abbruch- 
tätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit dem Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt (Untere Naturschutzbehörde) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen 
abzustimmen. 
Ansprechpartner für die Belange des Freilandartenschutzes (Untere Naturschutzbehörde) im 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Florin-Bisscho- 
pinck (Telefon: 0221-221-24159; E-Mail: thorsten.bisschopinck@stadt-koeln.de ). 
 
IV. Landschaftspflege und Grünflächen 
1. Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerha lb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspl äne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) ist einzuhalten. Diese ist im Internet unter 
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/baumschutzsat- 
zung_2011_08_01.pdf  abrufbar. 
2. Die in unmittelbarer Nähe stehenden Bäume sind z u erhalten und vor Beginn und während 
der Baumaßnahme gemäß der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und 
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von 
Straßen – RAS, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern 
im Bereich von Baustellen) und § 11 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesbauordnung – BauO NRW) vor jeglichen Beschäd igungen und Verletzungen an 
ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie ausreichend zu bewässern. 
3. Um die Baumscheiben herum ist ein Bauzaun aus Ho lzbrettern, Maschendraht oder Bau- 
stahlmatten mit einer Mindestgrundfläche von 2,00 m x 2,00 m je Baum in massiver Bau- 
weise aufzustellen und entsprechend standsicher zu verankern. Die Zaunhöhe über Ge- 
lände muss hierbei 1,50 m bis 2,50 m betragen. 
4. Arbeiten im Wurzel- und Kronenbereich der städti schen Bäume entlang der Freya-von-
Moltke-Straße und der Deutz-Mülheimer Straße sind v or Baubeginn – zur Vermeidung 
etwaiger Auseinandersetzungen über die Regulierung von Pflanzschäden – mit dem Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen, Sachgebiet 671/4 (Stadtgrün) abzustimmen und 
anschließend von einer Fachfirma des Garten- und Landschaftsbaues durchzuführen. 
5. Für die gesamte Dauer der Bauzeit ist durch die Vorhabenträgerin eine ökologische Bau- 
begleitung einzusetzen. Diese ist anhand der Standards des Grünhandbuchs Köln, Kapitel 
7 - ökologische Baubegleitung (Seite 50-51), durchzuführen. Das Grünhandbuch Köln ist 
im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf67/gr%C3%BCn- 
handbuch_k%C3%B6ln_2020.pdf  abrufbar. 
Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon : 0221-221-26188; E-Mail: frauke.we- 
ber@stadt-koeln.de ). 
 
V. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Die nachfolgenden Auflagen sind in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Soweit hier 
Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichba re Verpflichtungen aufgeführt sind, sind 
diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Was- 
ser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50 679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist 
– soweit nicht anders benannt – Frau Leonhäuser (Telefon: 0221-221-29197; E-Mail: 
mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de).

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1. Abfallwirtschaft 
a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils eine 
Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 
b) Für das o.g. Vorhaben liegt ein Bodenverwertungs - und Entsorgungskonzept (Kurz- 
konzept) vom 07.10.2016 vor. Dieses ist umzusetzen und zudem um die folgenden 
Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren: 
-  aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Be- 
lastungsumfanges des anfallenden Aushub- und Abbruchmaterials, 
- Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßna hmen sowie Darstellung der 
vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Ve rwerter, Abfallbehand- 
lungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfal- 
lende, gegebenenfalls kontaminierte Bau-/Aushubmaterial, 
- Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den e ventuell verbleibenden, kon- 
taminierten Boden, 
Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzamtes (Ab- 
teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtsch aft) zu diesem ergänzten bzw. 
aktualisierten Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept darf mit dem o.g. Vorha- 
ben begonnen werden. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, kön- 
nen diese nach Abstimmung auch erst im Zuge der Bau -/Abbruch-/Aushubmaßnah- 
men vorgelegt werden. 
c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der 
Verordnungen zu den §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaf tsgesetzes (KrWG) zu beach- 
ten. 
d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vorschriften 
nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Ver- 
ordnung 
– AVV) zu beachten. 
e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benut- 
zungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu 
beachten. 
f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in enger 
Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt  (Abteilung Immissions- 
schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. 
g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu fertigen und 
innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 
2. Zwischenlagerung von Abfällen 
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem Material 
oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus e rforderlich sein, so ist diese im Ein- 
zelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen einzuhal- 
ten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. 
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne Boden- 
einlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorge- 
nommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser muss 
ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie).

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d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbesondere auf 
die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontroll- 
buch zu dokumentieren (Datum, Name der kontrollierenden Person, ordnungsgemä- 
ßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzulegen. 
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 
3. Wasserwirtschaft 
Für die Gründung der Widerlager sind Bohrpfahlgründ ungen bis in den Grundwasser-
Schwankungsbereich geplant. Hierfür ist – je nach Auswirkung auf den Grundwasserleiter 
– eine wasserrechtliche Erlaubnis oder gegebenenfal ls eine Anzeige nach § 49 des Ge- 
setzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erforderlich. 
Die zuständige Behörde für Maßnahmen auf bahneigene n Grundstücken ist hierbei Ihr 
Haus, bei Maßnahmen außerhalb von bahneigenen Grundstücken ist hingegen das Um- 
welt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immission sschutz, Wasser- und Abfallwirt- 
schaft) zuständig. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Erläuterungsbe richt eine fehlerhafte Aussage ent- 
hält. Dies betrifft den Gliederungspunkt 9.4.2.1 – Einbringen und Einleiten von Stoffen in 
Gewässern. Dort heißt es „Eingriffe in Gewässer finden weder bau- noch anlagenbedingt 
statt.“  Mit Blick auf die geplanten Bohrpfahlgründungen bis in den Grundwasser-Schwan- 
kungsbereich hinein – auch dieser stellt ein Gewässer dar – ist die vorgenannte Aussage 
in dem Erläuterungsbericht jedoch nicht richtig. 
Gegen die geplante Entwässerung des o.g. Vorhabens in den städtischen Kanal bestehen 
aus hiesiger Sicht keine Bedenken. Diesbezüglich si nd jedoch auch die Stadtentwässe- 
rungsbetriebe Köln, AöR zu beteiligen. 
Ansprechpartner für den Belang „Wasserwirtschaft“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfall wirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 
50679 Köln, ist Herr Schulz (Telefon: 0221-221-3493 5; E-Mail: 
ruediger.schulz@stadt-
koeln.de ). 
4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial 
a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Verordnung 
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 
zu beachten. 
b) Der Einbau von Recyclingmaterial (Asche, Schlack e, aufbereiteter Bauschutt  
und/oder Produkte aus diesen) außerhalb von Wassers chutzzonen bedarf der was- 
serrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaus- 
halts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). 
5. Immissionsschutz 
a) Für das o.g. Vorhaben liegt eine schall- und ers chütterungstechnische Untersuchung 
zum Baubetrieb der OBERMEYER Planen und Beraten GmbH vom 05.06.2019 vor. 
Diese ist zu beachten und während der Bauphase sind  zudem die folgenden Lärm- 
schutzmaßnahmen umzusetzen: 
- Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahr en gemäß dem Stand der 
Technik im Bereich des Schallschutzes, 
- Durchführung der Arbeiten überwiegend im Tageszei traum, 
- Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten, 
- Information der betroffenen Anwohner*innen. 
b) Grundsätzlich sind lärmintensive Bautätigkeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis

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20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärminten- 
sive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schäd lichen Umwelteinwirkungen 
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun gen und ähnliche Vorgänge 
(Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungs- 
vorschrift zum Schutz gegen Baulärm/Geräuschimmissi onen (AVV Baulärm) verbo- 
ten. 
c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutzamt (Ab- 
teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtsch aft) eine Ausnahmegenehmi- 
gung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplan- 
ten Arbeitsbeginn zu beantragen. 
d) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelu ngen der 32. Verordnung zur 
Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Geräte- 
und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu  beachten, soweit Maschi- 
nen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. 
e) Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm/Geräuschimmissionen (AVV Bau- 
lärm) zu beachten. 
f) Der maschinelle Abbruch des von der Genehmigung erfassten Brückenbauwerkes, 
einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegunge n darf nur innerhalb des Zeit- 
raumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. 
g) Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind  während der Stand- und Arbeits- 
pausen abzuschalten. 
h) Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erh öhten Schallschutzanforderun- 
gen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer 
Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derar- 
tiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de  abge- 
rufen werden. 
i) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsärmere Ab- 
bruchverfahren – z. B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange – nicht mög- 
lich sind. 
j) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen sowie 
beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu 
beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichen de Oberflächenfeuchte zu ge- 
währleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, 
ist eine Druckerhöhung einzusetzen. 
k) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der  Fahrwege durch Baufahrzeuge 
nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder b eseitigt werden, z. B. durch 
Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. 
l) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur 
Einsichtnahme bereitzuhalten. 
m) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen i m Bauwesen, Einwirkungen auf 
bauliche Anlagen" sind einzuhalten. 
 
VI. Boden- und Grundwasserschutz  
Das o.g. Vorhaben befindet sich im Kern einer Fläch e, die hier im Kataster der Altlasten und 
altlastverdächtigen Flächen als Altstandort unter der Nr. 10516 und der Bezeichnung „Deutzer 
Feld“ nachrichtlich erfasst ist. Es wird hierzu auch auf den angefügten Ausschnitt aus der Alt- 
lastenkarte verwiesen.

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Vor dem Hintergrund der hier verfügbaren Informatio nen kann davon ausgegangen werden, 
dass Schutzgüter vor Ort – bei unveränderter Nutzung und solange nicht in den Boden einge- 
griffen wird – zurzeit nicht gefährdet sind. 
Sofern im Rahmen der Bauarbeiten jedoch optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenma- 
terial angetroffen wird, so ist die Vorhabenträgerin nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LbodSchG) verpflichtet, die- 
sen Sachverhalt unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen  eines Gutachtens sind dann die not- 
wendigen Untersuchungen durchzuführen und die entsprechenden Risiken zu beurteilen. 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Boden- 
schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind una bhängig hiervon jedoch grundsätzlich 
immer zu beachten. 
Ansprechpartnerin für die Belange „Boden- und Grundwasserschutz“ im Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, is t Frau Hoppe (Telefon: 0221-221-24857; 
E-Mail: 
isabell.hoppe@stadt-koeln.de ). 
 
VII. Denkmalschutz und Denkmalpflege 
Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das o.g. Vorhaben, da das 
Bauwerk E nicht in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist. 
Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Frau Pesch-Beckers (Telefon: 0221-221-227 38; E-Mail: rita.pesch-beckers@stadt-
koeln.de ). 
 
VIII. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz 
Die von dem o.g. Vorhaben in Anspruch genommenen Fl ächen liegen außerhalb des histori- 
schen Ortskerns und der neuzeitlichen Befestigung von Deutz. In den Baueingriffsflächen und 
Baustelleneinrichtungsflächen sind keine Bodendenkmäler oder archäologischen Fundstellen

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bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind daher Belange von Bodendenkmalpflege und 
Bodendenkmalschutz voraussichtlich nicht betroffen. 
Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden sind jedoch die §§ 15 und 16 des Gesetzes zum 
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrh ein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz 
– DSchG) zu beachten. Diese umfassen eine unverzügl iche Benachrichtigung des Römisch-
Germanischen Museums / Archäologische Bodendenkmalp flege und Bodendenkmalschutz 
(Telefon: 0221-221-22305, Fax: 0221-221-24030), die  unveränderte Erhaltung des Auffin- 
dungszustands sowie eine Untersuchungsfrist von bis  zu drei Tagen nach Eingang der Mel- 
dung. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege 
und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln , ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221-
24585; E-Mail: 
gregor.wagner@stadt-koeln.de ). 
 
IX. Kampfmittel  
Die von dem Vorhaben betroffene Fläche ist, falls noch nicht geschehen, auf deren Kampfmit- 
telbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst übe r das Amt für öffentliche Ordnung eine 
Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düssel- 
dorf zu beantragen. Je nach Ergebnis der Luftbildau swertung erfolgen dann gegebenenfalls 
weitere Auflagen. 
Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ott mar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, ist Herr 
Glamocic (Telefon: 0221-221-26645; E-Mail: 
kampfmittel@stadt-koeln.de ). 
 
X. Brandschutz  
Es bestehen brandschutztechnische Bedenken gegen die vorliegende Planung. Diese können 
jedoch zurückgestellt werden, sofern die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden: 
1. Die lichte Durchfahrtshöhe der Eisenbahnüberführ ung ist während der Bauphase so zu 
planen und baulich umzusetzen, dass jederzeit eine lichte Durchfahrtshöhe für Feuer- 
wehrfahrzeuge von mindestens 3,50 m im gesamten Str aßenbereich der Deutz-Mülhei- 
mer Straße gegeben ist. 
2. Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Bef ahrbarkeit der Deutz-Mülheimer 
Straße im Bereich der Eisenbahnüberführung, auch ku rzzeitig, für die Einsatzkräfte der 
Feuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufs- 
feuerwehr Köln (Abteilung Einsatzplanung), Scheiben straße 13, 50737 Köln (Telefon: 
0221-9748-0; E-Mail: 37-einsatzplanung.feuerwehr@stadt-koeln.de ) sowohl fernmündlich 
als auch schriftlich anzuzeigen bzw. mitzuteilen. 
Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln, Neuss er Landstraße 2, 50735 Köln, ist Herr 
Gerhard (Telefon: 0221-9748-5331; E-Mail: christian.gerhard@stadt-koeln.de ). 
 
XI. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
Da sich unterhalb des Brückenbauwerkes die Gleistrasse der Stadtbahnlinien 3 und 4 befindet 
und deren Oberleitung an der zu erneuernden Eisenbahnüberführung befestigt ist, muss diese 
vor den anstehenden Abbrucharbeiten neu befestigt werden. Dies ist mit der Kölner Verkehrs- 
betriebe AG (KVB AG) abzustimmen bzw. dort zu beant ragen. Die Sicherheit und Ge- 
brauchstauglichkeit der Gleistrasse muss gewährleistet bleiben. 
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stad tbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de ).

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Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln  ist dem Stadtentwicklungsausschuss 
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren 
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht 
daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entsch eidung des Stadtentwicklungsaus- 
schusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksve rtretung für den Stadtbezirk Innenstadt 
mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Claudia Mohr 
Amtsleiterin

Beratungsverlauf (3)

07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0893/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
24.03.2022
Erstellt
11.03.2022 12:26