2890/2020
Tempo 30 Bergisch Gladbacher Straße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4708 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 2890/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 07.12.2020 Tempo 30 Bergisch Gladbacher Straße hier: Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 31.08.2020, TOP 7.2.1 Frage 1 „In welchen Straßenabschnitten der Bergisch Gladbacher Straße hat die Verwaltung eine Lärmreduk- tion in welcher Höhe gegenüber der vorherigen Geschwindigkeitsregelung gemessen?“ Frage 2 „Insbesondere: Wie ist die gemessene Lärmreduktion im Bereich vor und hinter der DB-Unterführung Höhe der Ackerstraße, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen nochmals ausdrücklich auf die Ge- schwindigkeitsbegrenzung hinweist?“ Antwort der Verwaltung (Frage 1 und 2): Nach der eingerichteten Geschwindigkeitsreduzierung im Verlauf der gesamten Bergisch Gladbacher Straße wurde aktuell kein neues Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Die Auswertung des vorhande- nen Lärmgutachtens hat ergeben, dass die Überschreitungen der Richtwerte für „Wohnen“ tagsüber im Durchschnitt bis 7 dB(a) bzw. 11 dB(a) überschritten werden. Nachts liegt die Überschreitung im Durchschnitt bis 11 dB(a) bzw. sogar bis 13 dB(a). Aufgrund der im Lärmgutachten errechneten Wer- te sind die vorhandenen Überschreitungen sowohl am Tag als auch nachts in der Höhe überschritten, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwingend erforderlich war. Um kurzfristig lärm- schützende Maßnahmen in diesem allgemeinen Wohngebiet durchführen zu können, kam nur eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Frage. Die einschlägigen Richtlinien, die auf Erfahrungen beruhen, besagen dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zu einer Lärmminderung von 3 dB(a) führt. Frage 3 „Warum ist der Beginn der Tempo- 50 Zone zwischen Ringenstraße und Herler Ring bzw. zwischen Herler Ring und Ringenstraße nicht unmittelbar an ihrem Beginn ausgeschildert?“ Antwort der Verwaltung: Die Ausschilderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Bergisch Gladbacher Straße im Bereich des BAB Anschlusses Dellbrück erfolgte auf der Grundlage der Ergebnisse des Lärmgutachtens. Entscheidend dafür ist, dass in diesem Abschnitt keine angrenzende Wohnbebau- ung vorhanden ist. Die Erhöhung der Geschwindigkeit ist erst dann sinnvoll, wenn vom Kfz- Verkehr keine negativen Auswirkungen mehr auf die schützenswerten Objekte zu erwarten sind. Frage 4 „Welche Anwohner will die Verwaltung durch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 2 Tempo 30 im Abschnitt zwischen Herler Ring und Gilden Brauerei in Mülheim vor Lärm schützen, wo die Bergisch Gladbacher Straße an beiden Fahrbahnseiten entweder a) Gewerblich oder als Grünfläche genutzt wird b) Sporadisch vorhandene Wohnbebauung weit vom Straßenrand entfernt liegt?“ Frage 5 „Welche Anwohner will die Verwaltung durch die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 im Abschnitt vor der Kaserne Morslede mit Fahrtrichtung Mülheim vor Lärm schützen, wo die Bergisch Gladbacher Straße auf der Nordseite ausschließlich von den Hauptzollbehörden genutzt wird und die entsprechende Bebauung etwa 20 Meter vom Straßenland entfernt liegt?“ Antwort der Verwaltung (Frage 4 und 5): Wie bereits unter Punkt 1 dargestellt, liegen im Gesamtverlauf der Bergisch Gladbacher Straße so- wohl Tags- als auch Nachtüberschreitungen der zulässigen Werte nach der Lärmschutzrichtlinie vor. Bei der Berechnung im Rahmen des Gutachtens wurde die Bergisch Gladbacher Straße in Teilab- schnitte geteilt und die Lärmentwicklung in diesen Bereichen entsprechend der jeweiligen vorhande- nen Bebauung berechnet. Im Abschnitt Gilden Brauerei und Herler Straße wurden die Gebäude der Hausnummern 114 bis 250, wie auch gegenüber betrachtet. Hieraus ergibt sich, dass aufgrund der vorhandenen Werte eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich war. Es wurde bei dieser Berech- nung berücksichtigt, dass teilweise Gewerbe vorhanden sind bzw. teilweise Grundstücke in einem gewissen Abstand zur Bergisch Gladbacher Straße vorhanden sind. Dies betrifft die Hausnummern 757 bis 791 und gegenüber. Da den festgelegten Lärmschutzrichtlinien nach der Lärmschutzverordnung noch nicht Rechnung getragen werden konnte und noch nicht alle möglichen lärmreduzierenden Maßnahmen umgesetzt wurden, sieht die Verwaltung keine Erforderlichkeit zum aktuellen Zeitpunkt ein neues Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Darüber hinaus ist es weder zulässig noch sinnvoll die Geschwindigkeit in kurzen Abständen zu än- dern.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2890/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.11.2020
- Erstellt
- 28.09.2020 14:56